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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 6h GlüStV 2021 - Verhinderung parallelen Spiels bei mehreren Anbietern im Internet; Wartezeit vor Anbieterwechsel im Internet

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler ist unzulässig.

(2) Zur Vermeidung des anbieterübergreifenden parallelen Spiels im Internet unterhält die zuständige Behörde eine Datei, in der folgende personenbezogene Daten eines Spielers verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,

  2. 2.

    Geburtsdatum,

  3. 3.

    Geburtsort,

  4. 4.

    Anschrift und

  5. 5.

    die Information, ob dieser Spieler im Sinne der Absätze 3 und 4 aktiv geschaltet ist.

§ 6c Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Der Erlaubnisinhaber darf einem Spieler die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur ermöglichen, wenn er zuvor die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie die Information, dass der Spieler in der Datei aktiv zu schalten ist, übermittelt hat und ihm nicht unverzüglich zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler in der Datei bereits aktiv geschaltet ist. Dem Erlaubnisinhaber wird zurückübermittelt, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wenn er die Meldung nach Satz 1 übermittelt und in der Datei die Information vermerkt ist, dass der Spieler aktiv geschaltet ist. Ist der Spieler zum Zeitpunkt der Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 nicht aktiv geschaltet, wird zugleich in der Datei nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 vermerkt, dass der Spieler nunmehr aktiv geschaltet ist. Die Übermittlung durch den Erlaubnisinhaber nach Satz 1 darf erst unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des Spielers erfolgen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Glücksspiele, an denen gesperrte Spieler nach § 8 Absatz 2 teilnehmen dürfen. In der Erlaubnis oder durch Allgemeinverfügung der für die Führung der Limitdatei zuständigen Behörde kann festgelegt werden, dass in den Fällen des Satzes 1 statt der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten andere von der Behörde festgelegte Daten zu übermitteln sind, die zur eindeutigen Identifizierung des Spielers geeignet und erforderlich sind.

(4) Die Information nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, dass der Spieler aktiv geschaltet ist, wird fünf Minuten (Wartefrist) nachdem der Erlaubnisinhaber der Datei gemeldet hat, dass der Spieler nicht mehr aktiv zu schalten ist, entfernt. Die Meldung nach Satz 1 darf nur auf Veranlassung des Spielers und in den Fällen des Satzes 5 erfolgen. Der Erlaubnisinhaber muss dem Spieler die Möglichkeit einräumen, die Meldung nach Satz 1 zu veranlassen; sie muss durch den Spieler einfach wahrgenommen werden können. Die Meldung nach Satz 1 hat unverzüglich nach der Veranlassung durch den Spieler zu erfolgen. Der Erlaubnisinhaber hat die Meldung nach Satz 1 auch unverzüglich vorzunehmen, wenn seit der letzten Eingabe des Spielers mehr als 30 Minuten vergangen sind. Nach einer Veranlassung durch den Spieler nach den Sätzen 2 bis 4 oder nach einer Meldung nach Satz 5 darf der Erlaubnisinhaber dem Spieler eine weitere Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen im Internet nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermöglichen.

(5) Die Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf der Wartefrist nach Absatz 4 Satz 1 zu löschen. Die Auswertung und Nutzung der Daten für andere als in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Zwecke ist unzulässig.

(6) Die Datei nach Absatz 2 kann gemeinsam mit der Limitdatei nach § 6c geführt werden. Wird die Datei gemeinsam geführt, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unverzüglich zu löschen sind; im Übrigen findet § 6c Absatz 8 Anwendung.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat dem Spieler die seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 vergangene Zeit anzuzeigen. Nach Ablauf von 60 Minuten seit der letzten Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1, darf eine weitere Spielteilnahme nur ermöglicht werden, wenn der Spieler auf die verstrichene Zeit hingewiesen wird und dieser die Kenntnisnahme des Hinweises ausdrücklich bestätigt hat. Satz 2 gilt entsprechend für den Ablauf von jeweils weiteren 60 Minuten seit der letzten Bestätigung nach Satz 2.

(8) Der Anschluss an die Datei nach Absatz 2 und deren Nutzung sind für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Veranlassung nach Absatz 4 durch den Spieler ist kostenfrei.