Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.2023, Az.: 10 ME 119/22
Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie Landschaft abgrenzenden Zaunes; Ausübung von Betretungsrechten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.2023
- Aktenzeichen
- 10 ME 119/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 10260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0118.10ME119.22.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 29.11.2022 - AZ: 6 B 125/22
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 2023, 595-599
- DÖV 2023, 402
- NordÖR 2023, 222-226
- NuR 2023, 265-269
Amtlicher Leitsatz
Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie Landschaft abgrenzenden Zaunes.
Für die Anwendung des § 31 Abs. 1 NWaldLG kommt es nicht in erster Linie darauf an, wo sich der Standort des Zaunes befindet, maßgeblich ist vielmehr, ob die abgezäunte Fläche zur freien Landschaft gehört und die Ausübung von Betretungsrechten nach dem NWaldLG zumindest wesentlich erschwert wird.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 29. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von dem Antragsgegner angeordnete sofort vollziehbare Einstellung sämtlicher Arbeiten zum Zaunbau entlang der D. straße in E..
Ursprünglich hatte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Februar 2021 die Genehmigung zur Errichtung eines Zaunes entlang der Bundesstraße F. und der D. straße beantragt, der über eine Länge von 6,5 km Wald nach Nordosten und Süden umgrenzt hätte (vgl. Bl. 82 d.A., Bl. 7 BA 004). Begründet wurde der Antrag mit dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Bl. 3 BA 004). Insbesondere nach einer negativen Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) nahm die Antragstellerin den Antrag mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (Bl. 46 BA 004) bzw. 29. Oktober 2021 (Bl. 67 BA 004) zurück.
Aufgrund eines anonymen Hinweises stellten Mitarbeiter des Antragsgegners am 24. Mai 2022 fest, dass an der D. straße im Bereich des Forsthauses auf einer Länge von 120 Metern und des Parkplatzes gegenüber dem Unternehmen G. ein 2 Meter hoher fundamentierter Doppelstabmattenzaun errichtet wurde (Bl. 11 BA 003) und sprachen eine mündliche Stilllegungsverfügung aus. Nachfolgend ordnete der Antragsgegner mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Mai 2022 die Einstellung der Arbeiten entlang der D. straße und die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Bl. 7 BA 003). Der Antragsgegner hat seine Verfügung unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Prüfung des Antrags der Antragstellerin vom 10. Februar 2021 eingeholten Stellungnahmen des ML und der Jagbehörde sowie des Jagdbeirats damit begründet, dass die Errichtung zur Verhinderung von Verkehrsfallwild und aus wildbiologischer sowie jagdrechtlicher Sicht nicht für erforderlich gehalten werde. Zudem würde der Bewegungsspielraum des Rotwildes durch die Einzäunung weiter massiv eingeschränkt, was zu einem verschlechterten Genaustausch führe.
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. September 2022 gegenüber dem Antragsgegner mitgeteilt hatte, (auch) entlang der Bundesstraße F. einen Zaun zu errichten, ordnete er mit der - hier nicht streitgegenständlichen - Verfügung vom 21. September 2022 die Einstellung auch der dortigen Arbeiten zum Zaunbau an (Bl. 36 BA 005).
Gegen den Bescheid vom 30. Mai 2022 hat die Antragstellerin am 27. Juni 2022 Klage erhoben (Az.: 6 A 153/22) und am 14. Oktober 2022 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, die das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss abgelehnt hat.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 29. November 2022 hat keinen Erfolg. Denn die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - 10 ME 61/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.), lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung vom 30. Mai 2022 unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgegangen ist und die Anträge der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO abgelehnt hat.
1. Zu Unrecht wendet die Antragstellerin gegen den durch sie angegriffenen Beschluss ein, das Verwaltungsgericht habe über einen unzutreffenden Streitgegenstand entschieden. Sie meint, die Stilllegungsverfügung betreffe lediglich die Errichtung eines Zaunes auf dem Parkplatz und einer kurzen Strecke entlang des Grabens an der D. straße. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Antragsgegner hat "die Einstellung sämtlicher Arbeiten zum Zaunbau entlang der D. straße" angeordnet. Die Verfügung bezieht sich damit bereits nach dem Wortlaut auf die gesamte D. straße bis hin zur Bundesstraße F. und nicht nur auf das Teilstück am Parkplatz und Graben. Auch nach der Begründung der Verfügung bezieht sich diese auf die D. straße insgesamt. Denn der Antragsgegner nimmt auf die Stellungnahmen des ML und der Jagdbehörde sowie des Jagdbeirats Bezug, die den ursprünglich von der Antragstellerin beantragten Zaunbau zum Gegenstand hatten, der ausgehend von dem Graben und dem Parkplatz auf einer deutlich längeren Strecke entlang der D. straße geplant war. Der Antragsgegner ist bei seiner Anordnung offenbar davon ausgegangen, dass der begonnene Zaunbau ausgehend vom Graben über den Parkplatz, entsprechend der früheren Planung fortgesetzt werden soll und hat diese Ausführung untersagt, was auch deutlich wird aus den Erwiderungen des Antragsgegners im Antrags- und Beschwerdeverfahren, wonach "die Intention der Antragstellerin war und ist die großflächige Einzäunung des H. Waldes" "und keinesfalls nur eines kleinen Teilbereichs." Diese von der Antragstellerin umfassend angegriffene Anordnung bildet den Streitgegenstand des Klageverfahrens (Az.: 6 A 153/22) und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und hierüber hat auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. November 2011 entschieden.
Die Antragstellerin zeigt mit ihrer Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass, wie sie gegen die Entscheidung pauschal und ohne diesbezügliche weitere Ausführungen vorbringt, das Verwaltungsgericht den Zaunbau an der D. straße in unzulässiger Weise mit dem Zaunbau an der Bundesstraße F. vermengt hätte. Die von ihr zitierte Stelle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt gerade, dass dieses zwischen "der (hier nicht streitgegenständlichen) BF. und der (hier streitgegenständlichen) D. straße" unterschieden hat. Zudem bezogen sich die auf den Antrag der Antragstellerin vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen und die dort enthaltenen Bedenken sowohl auf den Zaunbau entlang der Bundesstraße F. als auch an der D. straße, so dass sich ohne weitere Ausführungen der Antragstellerin nicht erschließt, weshalb diese nicht auch auf eine alleinige Baumaßnahme an der D. straße zutreffen sollten.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Akten des den Zaunbau an der Bundesstraße F. betreffenden gerichtlichen Verfahrens und die dortigen Verwaltungsvorgänge bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe und sie sich nicht dazu habe äußern können, hat sie nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich daraus die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Mai 2022 und ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergeben sollte. Unabhängig davon hat sich der streitgegenständliche Bescheid, wie bereits ausgeführt, auf die die ursprüngliche Planung des Zaunbaus entsprechend dem Antrag der Antragstellerin vom 10. Februar 2021 bezogen und betreffen die dazu eingeholten Stellungnahmen und Argumente den Zaunbau sowohl entlang der B F. als auch entlang der D. straße und sind damit auch Gegenstand des hier streitgegenständlichen gerichtlichen Verfahrens. Letztlich hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 15. November 2022 auf die Gerichtsakten in dem Verfahren mit dem Az. 6 A 240/22 und die dortigen Verwaltungsvorgänge, die der Antragstellerin auch inhaltlich bekannt waren, Bezug genommen (Bl. 42 d.A.). Daher kann von vornherein keine Rede davon sein, dass sich die Antragstellerin dazu nicht habe äußern können und dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verfahren mit dem Az. 6 A 240/22 "durch eigene Ermittlungstätigkeit Ermessensentscheidungen und Begründungen eines Verwaltungsaktes" habe heilen wollen.
2. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbingen auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) und damit von der Genehmigungspflichtigkeit der Errichtung des streitgegenständlichen Zaunes ausgegangen ist.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG dürfen Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 NWaldLG schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies aus einem der dort unter den Nummern 1 bis 9 genannten Gründen erforderlich ist. Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen (§ 31 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG). Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 NWaldLG gestützt werden, bedürfen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG). Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit § 31 Abs. 1 NWaldLG nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG darf jeder Mensch die freie Landschaft betreten und sich dort erholen (vgl. auch § 59 Abs. 1 BNatSchG). Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, einschließlich der zugehörigen Wege und Gewässer (§ 2 Abs. 1 NWaldLG). Nicht zur freien Landschaft gehören etwa Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG) und Gebäude, Hofflächen und Gärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 NWaldLG).
Soweit die Antragstellerin die Nichtanwendbarkeit des NWaldLG damit begründet, dass die Einzäunung in einem faktischen Gewerbegebiet erfolge, steht dies der Anwendbarkeit des § 31 NWaldLG nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die abgezäunte Fläche zur freien Landschaft gehört und das Hindernis in Form des Zaunes die Ausübung von nach §§ 23 bis 28 NWaldLG bestehenden Betretungsrechten verhindert bzw. wesentlich erschwert (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 LB 63/14 -, juris Rn. 48 f.). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG ist dabei unerheblich, ob die Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
Bei der an die D. straße und den Parkplatz angrenzenden Fläche handelt es sich, mit Ausnahme vorhandener Bebauungen und öffentlicher Straßen, um freie Landschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 NWaldLG. Weshalb hierzu, wie die Antragstellerin meint, der an die Straße angrenzende Graben, an den sich unmittelbar eine Waldfläche anschließt, nicht gehören sollte, erschließt sich nicht und führt sie auch nicht weiter aus. Durch einen Zaunbau entlang der Straße und des öffentlich zugänglichen und genutzten Parkplatzes würde die freie Landschaft abgezäunt und das nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG (und § 59 Abs. 1 BNatSchG) bestehende Betretungsrecht verhindert oder zumindest wesentlich erschwert im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG. Dem würde nicht entgegenstehen, dass in dem Zaun Türöffnungen geschaffen werden sollen. Denn aus § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 NWaldLG folgt, dass ein Hindernis auch dann noch das Betretungsrecht wesentlich erschwert und einer Genehmigung bedarf, wenn dieses begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen enthält. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Erholungsuchenden der Eindruck aufdrängen könnte, es handele sich um eine Fläche, die nicht (mehr) dem allgemeinen Betretungsrecht unterliege (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 -, juris Rn. 10). Es kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung der Wesentlichkeit der Erschwernis in dem Fall angezeigt sein könnte, dass lediglich der Parkplatz eingezäunt werden sollte. Denn vorliegend hat die Antragstellerin bereits damit begonnen, auch weitere Teile der D. straße abzuzäunen und betrifft die streitgegenständliche Verfügung den von dem Antragsgegner als beabsichtigt angenommenen Zaunbau an der gesamten D. straße entsprechend der ursprünglichen Planung der Antragstellerin, so wie sie nun auch mit den Zaunbauarbeiten begonnen hat. Dafür, dass es die Antragstellerin nicht nur bei den Arbeiten am Graben und am Parkplatz belassen wollte, spricht auch, dass sie zwischenzeitlich, eben auch entsprechend ihrer ursprünglichen Planung, mit einem weiteren Zaunbau an der Bundesstraße F. begonnen hat, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück mit dem Az. 6 A 240/22 ist.
Unabhängig davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich der Standort des Zaunes, wie von ihr behauptet, außerhalb der freien Landschaft befindet, und die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotos vielmehr gerade die Errichtung des Zaunes in der freien Landschaft zeigen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in erster Linie auf den Standort des Hindernisses an, sondern maßgeblich ist, wie bereits ausgeführt, ob die abgezäunte Fläche zur freien Landschaft gehört und das Hindernis in Form des Zaunes die Ausübung von Betretungsrechten nach dem NWaldLG wesentlich erschwert. Auch liegt der von der Antragstellerin angeführte Fall eines privaten Baugrundstücks, von dem aus ein Betretungsrecht nicht ausgeübt werden könne, hier nicht vor. An dem Graben soll der Zaun nicht etwa an der den Gebäuden zugewandten Straßenseite erfolgen, sondern auf der Seite der öffentlichen D. straße an die sich unmittelbar der Graben und dahinter Wald anschließt. Hinsichtlich des Parkplatzes hat die Antragstellerin selbst ausgeführt, dass dieser nicht nur den Mitarbeitern des gegenüberliegenden Gewerbebetriebes zur Verfügung steht, sondern auch von anderen Personen, wie etwa LKW-Fahrern, genutzt wird. Auch hier handelt es sich demnach nicht um ein, wie die Antragstellerin meint, privates (Bau-)Grundstück, von dem aus das Betretungsrecht des § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG nicht ausgeübt werden dürfte, so dass die von der Antragstellerin insoweit geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken von vornherein nicht greifen. Auch beabsichtigt die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben nicht eine Einfriedung ihrer privaten gewerblich genutzten Flächen, sondern eine Abzäunung des angrenzenden Waldes, um Kontakt zwischen den Nutzern der Straße bzw. des Parkplatzes und der Wildpopulation zu verhindern.
3. Soweit die Antragstellerin in nicht gänzlich nachvollziehbarer Weise verfassungsrechtliche Bedenken wohl hinsichtlich Einschränkungen des Eigentumsrechts durch das Betretungsrecht Dritter anführt, teilt der Senat diese nicht. § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG, der wie § 59 Abs. 1 BNatSchG jedermann gestattet, die freie Landschaft zu betreten, ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, die nicht nur ein Betreten eigener oder entsprechend gewidmeter Grundstücke schützt, sondern auch das Betreten sonstiger fremder Grundstücke im Rahmen der jeweils geltenden, verfassungsmäßigen Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 39 zu § 59 Abs. 1 BNatSchG). Der Inhalt des Eigentumsrechts wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch hinsichtlich der Befugnis zur Abwehr von Handlungen privater Dritter erst durch die einfache Rechtsordnung ausgestaltet, wobei der Ausgleich gegenläufiger Grundrechtspositionen dem Gesetzgeber überlassen bleibt (BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 39). Er kann durch verfassungskonforme, insbesondere verhältnismäßige Regelungen einerseits Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 GG bestimmen und andererseits die Grenzen zulässiger Freiheitsausübung auf fremdem Eigentum nach Art. 2 Abs. 1 GG festlegen (BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 39). Dies ist mit § 23 NWaldLG (i.V.m. § 59 Abs. 2 BNatSchG, § 14 Abs. 2 BWaldG) erfolgt, der das Betreten der freien Landschaft grundsätzlich gestattet und den Eigentümer und Grundbesitzer zur Duldung verpflichtet, zugleich aber den Grundbesitzenden insoweit schützt, als unzumutbare Nutzungen nicht umfasst (§ 23 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG) und bestimmte Flächen (zeitweilig) ausgenommen sind (§ 23 Abs. 2 NWaldLG). Einen weiteren Ausgleich zwischen den Eigentümer- sowie Grundbesitzerinteressen und den Interessen Dritter an der Nutzung der freien Landschaft schaffen die §§ 24 bis 32 NWaldLG, die das Betreten der freien Landschaft näher regeln, sowie § 2 Abs. 2 und 7 NWaldLG, wonach bestimmte Flächen nicht als freie Landschaft bzw. Wald gelten (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21.9.2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 12). Eine verfassungswidrige Einschränkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin durch das Betretungsrecht Dritter, das gemäß § 31 Abs. 1 NWaldLG nur unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Zaun verhindert oder wesentlich erschwert werden darf, ist daher nicht ersichtlich, insbesondere wird das Eigentumsrecht der Duldungspflichtigen durch diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht unverhältnismäßig eingeschränkt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 50 zu § 59 Abs. 1 BNatSchG).
4. Auch den Ausführungen der Antragstellerin zum Bauplanungsrecht ist nicht zu folgen. Soweit sie von einer Höherrangigkeit der Vorschriften des Baugesetzbuchs als Bundesrecht ausgeht, übersieht sie, dass das Betretungsrecht der freien Landschaft bereits mit § 59 Abs. 1 BNatSchG als bundesrechtliche Grund- und Leitentscheidung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG ausgestaltet ist und den Ländern (lediglich) gemäß § 59 Abs. 2 BNatSchG die Möglichkeit eingeräumt ist, das Betretungsrecht zu erweitern oder aus wichtigen Gründen zu beschränken (Heß in BeckOK, Umweltrecht, Stand: 1.10.2022, BNatSchG § 59 Rn. 1 f.; BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 49). Weshalb für den geplanten Zaunbau, wie die Antragstellerin meint, ausschließlich der Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts eröffnet sein sollte, führt sie weder in nachvollziehbarer Weise aus noch ist dies sonst ersichtlich, zumal das Betretungsrecht der freien Landschaft im Bau(planungs)recht durchaus eine Rolle spielen kann (vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.2.2014 - 1 KN 67/12 -, juris Rn. 51). So bleiben bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines baurechtlichen Vorhabens nach § 29 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu denen auch naturschutzrechtliche Bestimmungen gehören (Krämer in BeckOK, BauGB, Stand: 1.9.2022, § 29 Rn. 22), gerade unberührt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat dies auch nicht zur Folge, "dass jeder Zaun der ein Baugrundstück einfriedet, den Zugang zum Wald oder zur freien Landschaft be- bzw. verhindert, unzulässig wäre, egal in welcher räumlichen Entfernung dieser Zaun sich zum Wald tatsächlich befindet". Denn grundsätzlich besteht kein Recht von jedermann, die freie Landschaft von einem privaten bebauten Grundstück aus zu betreten, wenn dieses nicht selbst Teil der freien Landschaft ist. So gehören etwa Gebäude, Hofflächen und Gärten sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 NWaldLG nicht zur freien Landschaft. Hintergrund hierfür sind die schutzwürdigen Belange des Eigentümers und sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG sowie der Schutz seiner Privatsphäre, die die Gewährleistung der allgemein eingeräumten Befugnis, die freie Landschaft zum Zwecke der Erholung zu betreten, begrenzen (Senatsbeschluss vom 21.9.2018 - 10 LA 51/18 -, juris Rn. 12). Eine zumindest wesentliche Erschwerung der Ausübung des Betretungsrechts im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG würde daher mit einer Einfriedung solcher Flächen nicht einhergehen. Die Antragstellerin hat aber nicht dargelegt, dass es sich bei dem Parkplatz um eine Fläche handelt, die nicht öffentlich zugänglich ist, sondern vielmehr ausgeführt, dass diese etwa auch von "osteuropäischen LKW-Fahrern" genutzt werde. Auch die D. straße, an der die Antragstellerin begonnen hat, einen Zaun zu errichten und auf die sich die Verfügung des Antragsgegners bezieht, ist für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Zwar gehören Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG ebenfalls nicht zur freien Landschaft. Von Flächen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, kann aber die freie Landschaft in der Regel ungehindert betreten werden. Die Errichtung eines Zaunes entlang einer solchen Verkehrsfläche stellt daher im Gegensatz etwa zum Privatgarten ein wesentliches Hindernis für die Ausübung des Betretungsrechts im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG dar.
5. Der Antragstellerin ist auch nicht darin zu folgen, dass der Zaunbau mit § 31 Abs. 1 NWaldLG vereinbar ist, so dass dem Antragsgegner verwehrt wäre, Anordnungen nach § 31 Abs. 4 NWaldLG zu treffen. Denn der Zaun verhindert die Ausübung von Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 NWaldLG, ohne dass er aus den in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9, Satz 2 NWaldLG genannten Gründen erforderlich wäre.
Soweit die Antragstellerin den Zaunbau als zur Brandverhütung erforderlich hält, hat sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass entlang der D. straße eine besondere Brandgefahr bestehen würde, die durch den Bau eines (Doppelstabmatten-) Zaunes abgewendet oder maßgeblich gemindert werden könnte. Ihr diesbezüglicher Vortrag, dass LKW-Fahrer Kochgeräte mit offenen Flammen nutzten und rauchende Übernachtungsgäste zu beobachten seien, betrifft zum einen lediglich den Parkplatz sowie wohl auch die D. straße entlang des Grabens, zum anderen sind ihre Ausführungen nicht hinreichend substantiiert, insbesondere zu einer hiervon ausgehenden besonderen Brandgefahr, sondern vielmehr lediglich theoretischer Natur. Auch geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor, dass der Zaun geeignet wäre, eine etwaige Brandgefahr etwa durch Funkenflug oder weggeworfene Zigaretten effektiv und maßgeblich zu vermindern. Ein Doppelstabmattenzaun dürfte weder vor Funkenflug noch vor in die freie Landschaft geworfenen noch glühenden Zigaretten maßgeblich schützen können. Die Antragstellerin behauptet insoweit lediglich pauschal, die Waldbrandgefahr könne auf dem Parkplatz durch den Zaunbau signifikant gemindert werden. Zudem resultieren die von der Antragstellerin geltend gemachten Gefahren auch nicht aus einem Betreten der freien Landschaft, das durch einen Zaunbau gerade verhindert werden soll. Letztlich erscheinen darüber hinaus auch mildere Maßnahmen in Betracht zu kommen, wie etwa ein Verbot der Nutzung von offen Feuerquellen auf dem Parkplatz oder Hinweisschilder, die eine Entsorgung von Zigaretten in der freien Landschaft untersagen. Insoweit ist auch bereits nach § 35 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG in gefährlicher Nähe von Wald, wie sie hier gegeben sein dürfte, verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat (§ 31 Abs. 2 NWaldLG). Wer in gefährlicher Nähe von Wald ein Feuer angezündet hat, hat es gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG zu überwachen und brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden (§ 31 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG). Gegebenenfalls kann die Waldbehörde um weitergehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen in gefährlicher Nähe von Wald ersucht werden (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 3 NWaldLG). Zuwiderhandlungen sind zum Teil bußgeldbewehrt (vgl. § 42 Abs. 3 Nr. 15 bis 18 NWaldLG). Weshalb § 35 NWaldLG, wie die Antragstellerin meint, auf dem Parkplatz nicht anwendbar sein sollte, führt sie nicht weiter aus und geht auch aus der von ihr angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück nicht hervor. Zudem ist es gemäß § 306 f StGB strafbar, fremde Wälder durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr zu bringen, dies gilt gemäß dessen Absatz 3 auch bei Fahrlässigkeit.
Gleichsam ist ihr Vorbringen zur Erforderlichkeit des Zaunes zur Verhinderung eines Ausbruchs der afrikanischen Schweinepest (ASP) nicht in einer Weise substantiiert, dass es - wie die Antragstellerin geltend macht - unter § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 NWaldLG subsumiert werden könnte. Die Antragstellerin bringt insoweit vor, dass bei einer früheren Beschädigung des zuvor am Parkplatz vorhandenen Zaunes beobachtet habe werden können, dass durch die Übernachtungsgäste die Waldflächen für die Verrichtung der Notdurft und für die Entsorgung von Müll und Speisen genutzt worden seien und ein Ausbruch der ASP massive Vermögensschäden auf Seiten der Eigentümer der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zur Folge hätte sowie für die Rehaklinik im Umfeld des Parkplatzes existenzbedrohend sei. Dieser Vortrag ist bereits insoweit nicht schlüssig, als nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb ein Ausbruch der ASP massive Vermögensschäden für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zur Folge haben und die Existenz der Klinik, die sich wohl östlich der Bundesstraße F. befindet, bedrohen sollte. Es ist allgemein und auch dem Senat bekannt, dass diese Tierseuche für den Menschen, anders als für Hausschweine, ungefährlich ist. Und von relevanten finanziellen Auswirkungen dürften daher in erster Linie schweinehaltende bzw. -züchtende Betriebe betroffen sein, zumal bestimmten betroffenen Personen nach dem Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) Entschädigungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen können (vgl. etwa §§ 6 Abs. 7 bis 9, 15 ff., 39a TierGesG). Darüber hinaus legt die Antragstellerin aber auch nicht dar, dass auf den Flächen der freien Landschaft in der Vergangenheit Speisen oder Müll entsorgt worden wäre, der die Gefahr eines Ausbruchs der ASP überhaupt begründen könnte bzw. dass dies in der Zukunft, ohne die Errichtung eines Zaunes, zu erwarten wäre. Damit hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass der Zaunbau zur Tierseuchenprävention erforderlich wäre, zumal diese - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht unter § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NWaldLG (ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) fallen dürfte (vgl. auch §§ 11, 23 Abs. 2 NWaldLG), wie auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist. Bereits nach dem Tiergesundheitsgesetz (§ 3 TierGesG) treffen die Pflichten zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung in erster Linie den Tierhalter. Auch die von der Antragstellerin hinsichtlich der Vermeidung eines Ausbruchs der ASP angeführten jagd- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkte stellen keinen Grund dar, der nach § 31 Abs. 1 NWaldLG die Errichtung eines Zaunes ermöglichen könnte. Dass infolge eines Ausbruchs der ASP - wie die Antragstellerin pauschal behauptet - eine Nutzung des Parkplatzes ohne Zaun für die Unternehmen I. und G. nicht mehr möglich sein sollte, erschließt sich ebenfalls nicht.
6. Auch ist dem Antragsgegner nicht, wie die Antragstellerin meint, aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten verwehrt, die Einstellung der Zaunbauarbeiten an der gesamten D. straße anzuordnen. Dies gilt vorliegend bereits deshalb, weil die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet, dass der Antragsgegner "in zahlreichen Fällen von Zaunbaumaßnahmen in Gewerbegebieten an der Grenze zum Wald und zur offenen Landschaft" zu der Ermessensentscheidung gelangt sei, dass die Zäune mit § 31 Abs. 1 NWaldLG vereinbar seien. Damit hat sie bereits keine konkreten Fälle und deren Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt dargelegt, aus denen sich eine Bindung des Antragsgegners zum Nichteinschreiten nach § 31 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG ergeben könnte. Darüber hinaus bezieht sich die Anordnung des Antragsgegners auch nicht nur auf den Teil der D. straße, der an der G. und dem dortigen Parkplatz vorbeiführt.
Die Antragstellerin hat mir ihrem Beschwerdevorbringen auch sonst keinen Ermessensfehler, insbesondere keinen Ermessensausfall dargelegt, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Mai 2022 führen würde. Soweit sie rügt, die Ausführungen des Antragsgegners beträfen einen erledigten Vorgang in Form eines Zaunbaus an der Bundesstraße F. und nicht die Einzelbaumaßnahme an der D. straße, so dass ein Ermessensausfall gegeben sei, übersieht sie, dass sich die Verfügung des Antragsgegners - wie bereits ausgeführt - auf die gesamte D. straße bezieht und sich auch die von ihm in Bezug genommenen Stellungnahmen des ML und der Jagdbehörde sowie des Jagdbeirats nicht nur, wie die Antragstellerin vorzugeben scheint, auf die (ursprünglich) geplante Zaunbaumaßnahme an der Bundesstraße F. beziehen, sondern auch auf den beabsichtigten Zaunbau an der D. straße und insbesondere auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestands des § 31 Abs. 1 NWaldLG, bei deren Nichtvorliegen das Ermessen des Antragsgegners nach § 31 Abs. 4 NWaldLG überhaupt erst eröffnet ist. Dass die Erwägungen in den Stellungnahmen bei einer Umsetzung der Baumaßnahme lediglich an der D. straße nicht mehr zutreffend wären, legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht dar. Im Übrigen hat sie mittlerweile auch mit einem Zaunbau an der Bundesstraße F. begonnen, was für die Richtigkeit des in den Stellungnahmen angenommenen Sachverhalts spricht.
Sofern die Antragstellerin tatsächlich einen Zaunbau in geringerem Umfang als ursprünglich beantragt, beabsichtigt, was nach dem vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht erkennbar ist, sollte sie ihre konkreten Pläne gegenüber dem Antragsgegner offenlegen und, sofern diese nicht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 NWaldLG gestützt werden, einen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner stellen, damit dieser dann die Erteilung einer Genehmigung nach § 31 Abs. 3 NWaldLG bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 NWaldLG anhand der konkret beabsichtigten Ausführung des Zaunbaus prüfen und eine Genehmigung erteilen bzw. ein Einvernehmen über das Ausmaß eines zulässigen Zaunbaus vor dessen Errichtung herstellen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).