Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.09.2015, Az.: 10 LB 33/13

Auskunftsanspruch; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gammelfleisch; Informationsrecht; Lebensmittelüberwachung; Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verbraucherinformation

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.09.2015
Aktenzeichen
10 LB 33/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.06.2012 - AZ: 7 A 1405/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Über Auskunftsersuchen nach dem VIG ist nach der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befinden.
2. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) trifft im Rahmen seiner gutachterlichen Untersuchung von Lebensmittelproben für die kommunalen Überwachungsbehörden keine Feststellungen über Abweichungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F..
3. Bewertet das LAVES eine ihm zur Beprobung eingesandte Fleischprobe u.a. als gesundheitsschädlich, so geht von diesem Erzeugnis eine Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. aus und ist hierüber gemäß § 2 VIG n. F: grundsätzlich auch nach Vernichtung der Probe Auskunft zu erteilen.
4. Untersuchungsergebnisse des LAVES, nach denen von einem Erzeugnis eine Gefahr i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. ausgeht, können zu den nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG n. F. geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehören.
5. Ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Hersteller, soweit sie sich nicht schon aus der Handelsbezeichnung des beanstandeten Produkts ergeben, kann demnach in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. u. a. nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG n. F. ausgeschlossen sein.
6. Zum Verhältnis von Auskunftsansprüchen der Presse nach dem VIG und nach Presserecht.

Tatbestand:

Der Kläger, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, begehrt von dem Beklagten nähere Informationen über von diesem „beanstandete“ Fleischprodukte, insbesondere die Produktbezeichnung sowie die Namen der jeweiligen Hersteller.

Der Beklagte erhält von den kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Niedersachsen entnommene Proben, untersucht und beurteilt diese in zwei Instituten und erstellt dazu Befunde sowie Gutachten. Die fachlich endgültige Einordnung der Laborergebnisse sowie die Entscheidung über die weiteren lebensmittelrechtlich zu treffenden Schritte obliegen der jeweiligen kommunalen Überwachungsbehörde (vgl. RdErl. d. Nds. ML v. 19. Dezember 2003: Aufgaben und Organisation des LAVES, Nds. MBl. 2004, 195).

Am 14. Mai 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten „unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetz" (= VIG) die Übermittlung folgender Daten:

„Wie viele planmäßig oder auf Verdacht entnommene Proben von Fleisch und Fleischerzeugnissen wurden in den Jahren 2006 und 2007 als „gesundheitsschädlich", „gesundheitsgefährdend" und „nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft“ (1). „Nennen Sie uns bitte die genaue Bezeichnung der beanstandeten Lebensmittel, die Namen und Adressen der Hersteller sowie den Grund, warum die Proben beanstandet wurden“(2.)

Mit Bescheid vom 12. September 2008 gab der Beklagte „dem Antrag des Klägers auf Informationsgewährung nach dem VIG statt, soweit Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 VIG nicht entgegenstünden“. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Eine Übersendung der gewünschten Daten wurde nach § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG an die Bestandskraft des Bescheides geknüpft.

Zur Begründung für die teilweise Ablehnung des Antrages führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der vollständigen Auskunftserteilung private Belange Dritter entgegenstünden. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG. Daher seien die besonderen Ablehnungsgründe des § 2 VIG zu prüfen. Die begehrten Informationen seien teilweise „sonstige wettbewerbsrelevante Informationen" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG. Zum Teil seien die Proben nicht bei den Herstellern selbst, sondern im Einzelhandel genommen worden. Es sei möglich, dass der Verderb der Ware durch die Unterbrechung der Kühlkette außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers eingetreten sei. Diesen Herstellern drohten durch die zu erwartende schlechte Presse erhebliche Umsatzeinbußen, ohne dass sie für den Warenverderb verantwortlich seien. In anderen Fällen hätten die Hersteller mangels Kenntnis der Probenahme und Beanstandung keine Möglichkeit gehabt, gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Gutachten über die Zweit- oder Gegenprobe einzuholen. Schließlich lägen ihm teilweise keine Herstellerdaten zu den untersuchten Proben vor.

Der angekündigte gesonderte Kostenbescheid wurde nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bis heute nicht erlassen.

Entsprechend der dem Bescheid vom 12. September 2008 beigefügten Belehrung legte der Kläger am 10. Oktober 2008 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass es sich bei den begehrten Informationen um solche i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (und nicht Nr. 2) VIG handele. Denn aus der Beurteilung als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" oder "nicht zum Verzehr geeignet" ergebe sich jeweils zugleich ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht. Daher könne der Ausschlussgrund aus § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG der Informationsgewährung nicht entgegenstehen. Im Übrigen stellten die von dem Beklagten dargestellten Konstellationen (Probenahme im Einzelhandel, fehlende Zweit- und Gegenprobe) keine „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die begehrten Informationen seien (nur) unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG zu subsumieren. Für einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG müsse über die Feststellung der Mängel des Fleischprodukts durch den Beklagten hinaus erwiesen sein, wer (innerhalb der Lieferkette, also etwa Hersteller oder Händler) für diesen Mangel verantwortlich sei; entsprechende Informationen lägen dem Beklagten nicht vor. Der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG sei also anwendbar und hier gegeben, soweit Proben nicht im Herstellerbetrieb entnommen worden seien oder eine Zweit- und Gegenprobe fehle.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 6. Mai 2009 (Bl. 133a Beiakte A) hat der Kläger am 5. Juni 2009 den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

Soweit die Klage ursprünglich zu Ziffer 1) auch darauf gerichtet war, die Zahl der beanstandeten Proben mitzuteilen, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2011 (unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 7 A 2059/09) den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Da sich diese Zahlen sinngemäß bereits aus dem jährlich veröffentlichten Bericht des Beklagten (vgl. Bl. 139, 140, 200 Gerichtsakte) ergaben, war dieser nach gerichtlichem Hinweis insoweit zur Auskunft bereit. Das Verwaltungsgericht hat insoweit mit Beschluss vom 24. Juni 2011 dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt.

Zur Begründung des weitergehenden, auf die Namens- und Produktbenennung sowie die Bezeichnung des Beanstandungsgrundes gerichteten Auskunftsbegehrens unter Ziffer 2) hat der Kläger im fortgeführten Klageverfahren (7 A 1405/11) seine Ansicht vertieft, dass es sich insoweit um Informationen über - abschließend und nicht nur vorbereitend ermittelte - Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handele. Ein objektiver Rechtverstoß reiche dazu aus (und liege vor), ein Verantwortlicher müsse ebenso wenig feststehen wie die Richtigkeit der Daten. Aus diesem Grund könne der Auskunftserteilung nicht der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG entgegengehalten werden. Zudem handele es sich bei den vom Beklagten angeführten Gründen ohnehin nicht um wettbewerbsrelevante Informationen. Die bloße Möglichkeit, dass Hersteller wegen der Bekanntgabe ihres Namens Nachteile erlitten, sei vom VIG als Verbraucherreaktion bezweckt und deshalb unerheblich. Der Bescheid sei außerdem zu unbestimmt, weil er die Versagungsgründe nicht näher konkretisiere. Die Auskunft müsse schließlich bereits vor der Bestandskraft des Bescheides und jedenfalls insoweit erteilt werden, als der Auskunftsbescheid nicht von Dritten angefochten worden sei.

Der Anspruch auf Erteilung der Auskunft beruhe darüber hinaus auf dem - jeweils ergänzend neben dem nicht abschließenden VIG anwendbaren - § 3 NUIG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG - wegen mutmaßlicher Kontamination der Fleischprodukte durch Mikroorganismen - sowie auf § 4 NPresseG. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über den vom Informationsbegehren umfassten Tatsachenkomplex überwiege das private Interesse der betroffenen Hersteller an der Vermeidung einer möglichen negativen Berichterstattung und dadurch bedingter Umsatzeinbußen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm die Bezeichnungen der Fleischerzeugnisse, die der Beklagte aufgrund in den Jahren 2006 und 2007 planmäßig oder auf Verdacht entnommener Proben als „gesundheitsschädlich“, „gesundheitsgefährdend“ und „nicht zum Verzehr geeignet“ eingestuft hat, Namen und Adressen ihrer Hersteller sowie den jeweiligen Grund der Beanstandung zu benennen, soweit er über diese Information verfügt und den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegen steht, und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2009 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Ansicht verteidigt, dass es sich bei den umstrittenen Daten um solche im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und nicht der Nrn. 1 oder 2 VIG handele. Nr. 1 setze einen Rechtsverstoß voraus, den nicht er, der Beklagte, sondern allenfalls die kommunalen Überwachungsbehörden feststellten. Nr. 2 erfordere eine hier fehlende aktuelle Gefahr für den Verbraucher. Auf das Auskunftsbegehren des Klägers finde deshalb der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG Anwendung, der aus den bereits im Widerspruchsbescheid genannten Gründen teilweise durchgreife. Einer teilweisen Auskunftserteilung stehe § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG entgegen; es seien noch 18 Klagen Dritter rechtshängig. Das VIG stehe auch der hier erfolgten Grundentscheidung über das Auskunftsbegehren nicht entgegen.

Der Auskunftsanspruch könne nicht erfolgreich auf § 3 NUIG i. V. m. § 3 UIG gestützt werden. Die Proben seien nicht wegen äußerer Kontamination durch einen der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG aufgeführten Stoffe, wie etwa durch Zusatzstoffe, Bestrahlung oder Pflanzenschutzmittel, beanstandet worden, sondern wegen Mängeln beim Transport, bei der Lagerung oder durch eine unsaubere Zubereitung.

Der dem Kläger nach § 4 NPresseG zustehende Auskunftsanspruch werde durch die Ausschlussgründe des VIG als allgemeines Gesetz beschränkt, soweit das VIG als spezielleres Gesetz nicht ohnehin abschließend sei. Außerdem habe der Kläger sein Begehren bewusst nur auf das VIG gestützt und insoweit beschränkt. Schließlich wäre bei Anwendung des NPresseG jedenfalls der Versagungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Ein Hinweis auf die nicht feststehende Verantwortlichkeit des Herstellers oder Händlers für den Verstoß sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend.

§ 4 Abs. 4 Satz 1 VIG schreibe sinngemäß bundesrechtlich zwingend und damit § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO verdrängend die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor, so dass der Erlass des Widerspruchsbescheides nicht schon der Form nach fehlerhaft gewesen sei.

Die Beigeladenen zu 1) bis 3), deren Produkte der Beklagte beanstandet und die der Beklagte deshalb zum Auskunftsbegehren des Klägers angehört hatte, haben keine Anträge gestellt, halten die Klage aber in der Sache für unbegründet.

Sie meinen, der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts sei schon nicht berechtigt, Auskunftsansprüche nach dem VIG zu erheben. Der Beklagte sei nicht die informationsverpflichtete Stelle; dazu fehle es ihm an der erforderlichen Außenwirksamkeit seiner konkreten Aufgabenwahrnehmung. Rechtsverstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG seien vom Beklagten nicht festgestellt worden. So bedürfe es für einen Verstoß gegen Art. 14 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 neben der fehlenden Tauglichkeit des Lebensmittels zusätzlich eines „Inverkehrbringens“; hierzu fehlten Feststellungen. Schließlich stehe der Informationsgewährung nach dem VIG der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 c) VIG entgegen. Ein Auskunftsanspruch nach dem NPresseG sei schon deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte keine Behörde sei und nicht über die begehrten Informationen verfüge. Zudem habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung dargetan. Schließlich könne der Erteilung der Auskünfte wegen überwiegender gegenläufiger privater Interessen der Hersteller nicht entsprochen werden.

Auf ein Vorlageersuchen des erstinstanzlichen Berichterstatters vom 25. August 2009 hat der Fachsenat des erkennenden Gerichts für Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 21. September 2009 (- 14 PS 2/09 -, NVwZ 2010, 198 f. [OVG Niedersachsen 21.09.2009 - 14 PS 2/09]) festgestellt, dass das Begehren des Klägers auf Vorlage weiterer Verwaltungsvorgänge derzeit mangels offensichtlicher Entscheidungserheblichkeit unzulässig sei. Der Berichterstatter hat daraufhin am 22. Dezember 2011 einen Beschluss nach § 65 Abs. 3 VwGO gefasst, auf den sich am 10. Januar 2012 (nur) die Beigeladenen zu 1) bis 3) gemeldet haben. Ihre Beiladung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2012 angeordnet.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat der Klage mit Urteil vom 26. Juni 2012 stattgegeben. Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil in Niedersachsen grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren mehr stattfinde und das VIG weder ausdrücklich noch sinngemäß zwingend ein solches vorschreibe. § 4 Abs. 4 VIG stelle keine Regelung i. S. d. § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO dar. Der Auskunftsanspruch in der Sache folge aus § 4 Abs. 1 NPresseG, § 53 NMedienG. Einem Rückgriff auf diesen presserechtlichen Auskunftsanspruch stehe weder einer genereller Vorrang des VIG entgegen, das Rechte erweitern, aber nicht begrenzen wolle, noch habe der Kläger sein Begehren einzelfallbezogen bewusst auf die Anwendung des VIG beschränkt. Da der Beklagte im Rahmen der Lebensmittelüberwachung auch Aufgaben mit Außenwirkung wahrnehme, sei er „Behörde“ und damit auskunftsverpflichtet. Dem Anspruch stünden keine Gründe nach § 4 Abs. 2 NPresseG entgegen. Die Beprobung sei abschließend erfolgt und damit keine Voruntersuchung mehr. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Mitteilung der begehrten Informationen überwiege das private Interesse der Hersteller, nicht zu Unrecht in den Verdacht eines Rechtsverstoßes mit entsprechenden Folgen etwa einer Gewinneinbuße zu geraten. Dieser Gesichtspunkt sei vom Kläger bei der Veröffentlichung in eigener journalistischer Verantwortung zu berücksichtigen.

Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss vom 10. April 2013 - 10 LA 89/12 -, zugestellt am 15. April 2013, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, „ob ein schutzwürdiges privates Interesse i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG dadurch verletzt werde, dass die begehrten Auskünfte über Untersuchungsergebnisse von Produkten der Hersteller gegeben werden, deren Verantwortung für das beanstandete Produkt nicht zweifelsfrei sei, oder in den Fällen, in denen keine Zweit- und Gegenproben für den Hersteller nach der Probenentnahme im Einzelhandel hinterlassen worden seien.“

Am 13. Mai 2013 haben die Beigeladenen ihre Berufung begründet. Soweit der Beklagte zur Auskunft bereit sei, mangele es dem Kläger bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Auf Presserecht habe das Auskunftsbegehren nicht gestützt werden können, nachdem der Kläger sein Begehren gerade als Praktikabilitätstest für das VIG verstanden und deshalb bewusst herauf gestützt sowie beschränkt habe. Anzuwenden sei das VIG in der alten Fassung von 2008 (= a. F.); allerdings habe sich durch die ab dem Jahr 2012 erfolgte Novellierung ohnehin keine entscheidende Änderung der Rechtslage ergeben. Denn auch der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. lasse sich nicht entnehmen, dass es nicht mehr auf ein zurechenbares Verhalten des Herstellers ankomme. Ein Rechtsverstoß (des Herstellers) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VIG a. F. bzw. eine Abweichung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. sei bei den beanstandeten Fleischproben aber nicht erwiesen; vom Beklagten festgestellte Mängel könnten etwa auch erst beim Verbraucher entstanden und damit unerheblich sein. Eine ergänzend für die Auskunftserteilung erforderliche aktuelle Gefahr bestehe seit langem nicht mehr. Damit mangele es auch an dem angenommenen öffentlichen Interesse, ob bestimmte Firmen besonders häufig auffielen. Der Beklagte nehme in seiner konkreten Aufgabe als Gutachter im Übrigen ohnehin keine Maßnahmen mit Außenwirkung vor, sei damit keine Behörde und somit nicht auskunftspflichtig, jedenfalls nicht zu von ihm nicht festgestellten Rechtsverstößen. Dass im VIG n. F. der Ausschlussgrund der „sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen“ entfallen sei, sei unerheblich; jedenfalls seien die Interessen der Hersteller, nicht zu Unrecht in den Verdacht der Herstellung genussuntauglicher oder gar gefährlicher Fleischprodukte zu geraten, weiterhin vom Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG n. F. umfasst. Ihr Geheimhaltungsinteresse bestehe trotz des Zeitablaufs fort und überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Insoweit könne die Verantwortung für die Veröffentlichung und eine damit verbundene Gefahr der fehlerhaften Interpretation durch Verbraucher nicht vom Beklagten auf den Kläger als Presseorgan übertragen werden. Vielmehr stelle das gegenläufige Interesse der Hersteller, deren Verantwortung für einen Rechtsverstoß nicht feststehe, auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG der Auskunftserteilung entgegen. Zum Umfang eines etwaigen Anspruches ist ergänzend vorgetragen worden, dass regelmäßig der Grund der Beanstandung und die entsprechende Produktbezeichnung zusammen gehörten. Aus der Produktbezeichnung lasse sich in den meisten Fällen der Name des Herstellers ableiten. § 4 Abs. 4 VIG n. F. schreibe sinngemäß bundesrechtlich zwingend die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor.

Die Beigeladenen beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 26. Juni 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt ebenfalls,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 26. Juni 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Er hat seine Berufung am 15. Mai 2013 begründet und verweist darauf, dass Anlass für das Auskunftsbegehren des Klägers ein Praxistest des VIG gewesen sei; an die damit verbundene Beschränkung der Rechtsgrundlage (auf das VIG) für das Auskunftsbegehren sei er als Auskunftspflichtiger gebunden. Aus § 2 Abs. 4 VIG n. F. ergebe sich nichts anderes. Selbst bei Anwendung des § 4 NPresseG stehe der Auskunft aber jedenfalls der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG entgegen. Das Verwaltungsgericht verlagere die Entscheidung über die Richtigkeit der herauszugebenden Informationen zu Unrecht auf den Kläger. Bei der stattdessen von ihm als beklagter Behörde zu verantwortenden Entscheidung sei eine Auskunftserteilung in den Fällen abzulehnen, in denen nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Hersteller für den an der Fleischprobe beanstandeten Mangel verantwortlich sei. Durch einen Hinweis könne diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Insoweit sei ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegeben, zumal die herauszugebende Information vom Kläger mutmaßlich zumindest im Internet weiter verbreitet werde und der Beklagte diesen (mittelbaren) Empfängerkreis bei der Entscheidung über die Auskunftserteilung zu berücksichtigen habe. Dass einer hier teilweise fehlenden Gegenprobe nur ein geringes Gewicht zukomme, treffe nicht zu. Ohne eine solche Möglichkeit ergebe sich ein Beweisverwertungsverbot.

Schließlich habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass nach dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 VIG n. F. ein Widerspruchsverfahren bundesrechtlich zwingend durchzuführen sei, und zwar durch den Beklagten selbst.

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, dass auf das VIG n. F. abzustellen sei. Eine andere Entscheidung ergebe sich daraus jedoch nicht. Weiterhin liege keine Abweichung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. vor, da es dazu einer Zurechnung an zumindest ein Unternehmen bedürfe, an der es hier schon wegen der fehlenden Gegenproben und wegen des Ortes der Probeentnahme außerhalb des Unternehmens mangele. Außerdem stelle der (extrem) hohe Bearbeitungsaufwand mit u. a. der Anhörung von ca. 300 Unternehmen einen Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG n. F. dar. Wo genau die untersuchten Proben jeweils entnommen worden seien, sei ihm nicht bekannt; es dürften darunter aber auch Erzeugnisse gewesen sein, die sich bereits beim Verbraucher befunden haben. Zum Umfang eines etwaigen Auskunftsanspruches wird darauf verwiesen, dass der Kläger aus Sicht der Beklagten an bruchstückhaften Informationen allein zum Beanstandungsgrund nicht interessiert sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Wie nunmehr in § 2 Abs. 4 VIG n. F. klargestellt sei, gewähre das VIG zusätzliche Rechte und lasse entsprechende bereits bestehende oder weitergehende Ansprüche unberührt. Eine Beschränkung auf die Prüfung der vom Kläger im Antrag genannten Rechtsgrundlage - VIG - sei damit unvereinbar. Damit habe das Verwaltungsgericht zu Recht ergänzend § 4 NPresseG angewandt. Behörde und damit auskunftspflichtig sei jedes Organ eines Hoheitsträgers, das allgemein, nicht notwendig auch im Einzelfall außenwirksame Aufgaben wahrnehme; dies sei beim Beklagten der Fall. Die öffentliche Aufgabe der Presse beziehe sich auch auf das Sammeln von Informationen, etwa als Grundlage für weitere Recherchen, so dass es auf die von den Beigeladenen bezweifelte Verwertbarkeit der vermeintlichen „Rohdaten“ ebenso wenig wie auf eine gerichtsfest erwiesene Richtigkeit der erbetenen Information ankomme. Da noch gar nicht absehbar sei, ob über die Herstellernamen berichtet werde, dürfe die angenommene Wirkung einer solchen Berichterstattung der Auskunftserteilung nicht entgegengehalten werden. Schutzwürdig sei lediglich das Interesse daran, dass keine falschen und undifferenzierten Informationen erteilt würden; solche Informationen stünden aber nicht im Streit. Zur Klarstellung könnten Zusätze erfolgen, etwa zu fehlenden Feststellungen über den Verursacher von Beanstandungen. Die Beigeladenen seien hingegen nicht davor geschützt, dass aus zutreffenden Tatsachen ein für sie negativer Schluss gezogen werde und ggf. eine Verdachtsberichterstattung erfolge.

Der Auskunftsanspruch bestehe aber auch und gerade nach dem VIG n. F.. Anzuwenden sei das VIG in dieser aktuellen neuen Fassung. Aus der neuen, nach der Entstehungsgeschichte bewusst gefassten, die Verbraucherrechte stärkenden Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. ergebe sich, dass „Abweichungen von Anforderungen“ unabhängig von dem dafür Verantwortlichen mitzuteilen seien. Der vom Beklagten geltend gemachte Auskunftsverweigerungsgrund der sonstigen Wettbewerbsrelevanz der Informationen sei hingegen ersatzlos weggefallen. Ebenso wenig stehe § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG n. F. der Auskunftserteilung entgegen. Die auskunftspflichtige Behörde habe ihren Aktenführung und sonstige Organisation vielmehr so zu gestalten, dass sie die Auskunft mit angemessenem Aufwand erteilen könne. Auf die Richtigkeit der erbetenen Information komme es nicht an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Beklagten der genaue Entnahmeort der Proben unbekannt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte - in Kopie - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind hinsichtlich der begehrten Angabe des Namens beanstandeter Fleischerzeugnisse unbegründet, da die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden und insoweit auch begründet ist. Dem Kläger steht insoweit ein Auskunftsanspruch zu. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm auch die - aus dem Produktnamen noch nicht zwingend erkennbaren - Namen und die Anschriften der Hersteller mitteilt, deren Fleischprodukte vom Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 beanstandet worden sind. Insoweit ist die Klage unbegründet, und sind die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das der Klage stattgebende Urteil begründet.

Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten auch verpflichtet hat, den Grund der jeweiligen Beanstandung zu bezeichnen, besteht zwischen den Beteiligten kein eigenständiger Streit und damit kein Anlass für eine Verpflichtungsklage oder eine Entscheidung im Berufungsverfahren. Denn der Beklagte hat bereits mit dem internen Schreiben vom 28. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass er entsprechende Informationen erteilen wolle. Gegenteiliges lässt sich dem späteren Vorbringen einschließlich der Bescheide nicht entnehmen. Vielmehr sind in den Jahresberichten des Beklagten (vgl. etwa Bl. 140, Band I Gerichtsakte) ohnehin schon entsprechende Informationen veröffentlicht, etwa „Salmonellen in Hackfleisch“. Der Beklagte weigert sich nur den Beanstandungsgrund zu benennen, soweit er Rückschlüsse auf den jeweiligen Hersteller zulässt. Dies haben die Vertreter des Beklagten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt.

Der so verstandene noch streitige Auskunftsanspruch kann nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich auf das VIG (1.) gestützt werden. Weitergehende Auskunftsansprüche ergeben sich weder aus dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG, dazu 2.) noch aus dem NPresseG (3.). Der Widerspruchsbescheid ist nicht gesondert aufzuheben (4.).

1. a) Maßgeblich für den begehrten Auskunftsanspruch sind grundsätzlich die materiell-rechtlichen Bestimmungen des VIG in der aktuellen neuen Fassung (= n. F.), d.h. in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl I 2013, 3154) und damit einschließlich der auf Grund einer Evaluation vorgenommenen Änderungen durch das vorhergehende Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation     (VIRÄndG) vom 15. März 2012 (BGBl I 2012, 476).

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften kann sich jedoch ergeben, dass auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - abzustellen ist (stRspr des BVerwG, vgl. Beschl. v. 30.1.2014 - 7 B 21/13 -, juris, Rn. 8, unter Bezugnahme auf Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113, Rn. 217 ff., m. w. N.).

Aus dem materiellen Recht ergibt sich hier kein abweichender früherer Zeitpunkt. Dafür spricht bereits Art. 4 VIRÄndG. Danach trat das Änderungsgesetz am 1. September 2012 in Kraft. Eine Übergangsregelung des Inhalts, dass bereits laufende Verwaltungs- oder gerichtliche Verfahren nach altem Recht fortzuführen sind, enthält das VIRÄndG nicht. Eine solche Ausnahme ergibt sich jedenfalls hinsichtlich der materiellen Regelungen auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen oder aus dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung, etwa zur Gewährleistung von Vertrauensschutz.

Vielmehr entspricht die sofortige Anwendbarkeit neuen Rechts den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2011 - 3 C 20/10 -, BVerwGE 139, 323 ff.; juris, Rn. 16, m. w. N.). Etwas Abweichendes ergibt sich hier nicht, weil Änderungen des materiellen Verbraucherinformationsrechts im Wesentlichen der Klarstellung und Fortentwicklung, nicht aber einer grundlegenden Änderung dienen sollten (vgl. BT-Drs. 17/7993, S. 6; 18/2691, S. 2).

Ein schutzwürdiges, im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigendes Vertrauen von Beteiligten auf eine Weiteranwendung der materiellen Regelungen des VIG in seiner ursprünglichen alten Fassung (vgl. zu dieser Ausnahme bei Anwendung neuen Rechts: Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rn. 226) ist ebenfalls nicht gegeben.

Dies gilt zunächst für die Auskunftsbegehrenden, da durch die Neuregelung ihre Ansprüche klargestellt und in Teilen verbessert (vgl. zusammenfassend etwa Prommer/Rossi, GewArch 2013, 97 f. zu III), nicht aber verschlechtert worden sind, also schon kein Anlass für Weiteranwendung alten Rechts zu ihren Gunsten besteht.

Soweit sich durch das VIRÄndG hingegen die Rechtslage für Dritte, über deren Verhalten Auskunft zu erteilen ist, verschlechtert hat, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Fortbestand alten Rechts. Mit einer Überarbeitung nach der angekündigten Evaluation (vgl. BT-Drs. 16/2035, BR-Drs. 584/06) war ohnehin zu rechnen. Da die Auskunft von jedermann zumindest für fünf Jahre (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 e VIG n. F.) begehrt und damit ein solches Begehren grundsätzlich nach neuem Recht jederzeit erneut gestellt werden kann, ist auch inhaltlich kein Grund gegeben, übergangsweise weiterhin nur die materiellen Regelungen des VIG a. F. anzuwenden.

b) Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG n. F. anspruchsberechtigt.

Danach hat „jeder … Anspruch auf freien Zugang zu Daten … .“ Zwar ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der Systematik der Begriff „jeder“ dahin einzuschränken, dass grundsätzlich juristische Personen des Öffentlichen Rechts und ihre Untergliederungen nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören. Sie sind keine Verbraucher und nehmen auch deren Interessen nicht stellvertretend wahr. Zudem ist die Übermittlung und Weiternutzung von Daten, insbesondere personenbezogenen, zwischen Hoheitsträgern anderweitig speziell zu regeln. Eine hier einschlägige Rückausnahme vom Grundsatz, dass juristische Personen des Öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt sind, ist aber wiederum für diejenigen unter ihnen angezeigt, die selbst Grundrechtsträger sind, die umstrittene Auskunft hierzu verwenden wollen und insoweit einer natürlicher Person als Verbraucher i. S. d. VIG gleichstehen (vgl. auch Schulz, VIG, 2. Aufl., § 2, Rn. 2; vgl. ergänzend Falck, VIG, 2. Aufl., 2012; Nr. 2.1.1, S. 35 f. u.a. gerade für Rundfunkanstalten). Dies trifft für den Kläger in der vorliegenden Fallgestaltung zu, da er als Träger der Rundfunkfreiheit grundrechtlich geschützt ist und die umstrittene Auskunft im Rahmen seines Sendeauftrages begehrt.

c) Der Beklagte ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b VIG n. F. auskunftsverpflichtet.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG n. F. ist auskunftspflichtig jede Stelle im Sinne des Absatzes 2. Nach dessen Satz 1 Nr. 1 b ist darunter u. a. jede Behörde i. S. d. § 1 Abs. 4 VwVfG zu verstehen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (= LFGB) genannten Zwecke dienen. Ob der verfahrensrechtliche Behördenbegriff bei der unmittelbaren Anwendung des in Bezug genommenen § 1 Abs. 4 VwVfG die Befugnis zu einem außenwirksamen Handeln voraussetzt und damit z. B. nur intern tätige Forschungsinstitute ausschließt (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 1, Rn. 52) oder danach weitergehend als Behörde auch eine Stelle angesehen werden muss, die nicht unmittelbar i. S d. § 9 oder § 35 VwVfG „nach außen“, d. h. in den Rechtsbereich von Privatpersonen wirkt, z. B. weil sie nur gutachtlich-beratend tätig ist (so Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 1, Rn. 233), ist umstritten. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik und der Entstehungsgeschichte des § 2 VIG n. F. ergibt sich aber, dass jedenfalls i. S. dieser Norm der weite Behördenbegriff unter Einschluss nur gutachterlich tätiger Stellen gemeint ist, so dass offen bleiben kann, ob die Qualifikation als „Behörde“ jeweils nur bezogen auf die in Rede stehende Aufgabe oder allgemein zu erfolgen hat. Bereits der Sinn und Zweck der Norm spricht für den weiten Behördenbegriff. Es sollen ersichtlich alle mit dem Verwaltungsvollzug des LFGB betroffene Stellen einbezogen werden. Die Herausnahme von landesweit gutachterlich tätigen Instituten als einer der wichtigsten Vollzugsorgane wäre damit schwerlich vereinbar. Bei einem abweichenden, engen Verständnis des Behördenbegriffs hätte es zudem der Ausnahmen in § 2 Abs. 3 VIG n. F. nicht bedurft, da darunter Rechtssetzung und Rechtsprechung ohnehin nicht fallen. Schließlich ist der Gesetzgeber bei der Novellierung des VIG (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes: BT-Drs. 17/7374, S. 15) wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch „Untersuchungsämter“ Behörden und damit auskunftspflichtig sein können.

d) Die grundsätzliche Auskunftspflicht des Beklagten folgt zwar nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. (aa), aber aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. (bb).

aa) Der Beklagte trifft keine Feststellungen über „nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F., d.h. dieser Tatbestand einer Auskunftspflicht ist nicht gegeben (vgl. VGH Bad.Württ., Urt. v. 13.9.2010 - 10 S 2/10 -, juris, Rn. 18 zum VIG a. F).

aaa) Wie in der o.a. Begründung des Gesetzesentwurfes ausgeführt, war bereits unter der Vorgängerfassung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a. F.), die „Rechtsverstöße“ voraussetzte, umstritten, ob „die Feststellung einer Abweichung eines Untersuchungsergebnisses von Rechtsvorschriften - häufig „Beanstandung“ genannt - als primär auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse beruhend in der Zuständigkeit der Untersuchungsämter liegt oder die Feststellung maßgeblich einer zusätzlich juristisch-wertenden Einordnung bedarf und durch die zuständige Ordnungsbehörde erfolgen muss.“ Durch die Rechtsänderung sollte eine „Klarstellung“ dahin gehend erfolgen, dass „nunmehr eine - ohne dass vorwerfbares Verhalten vorliegen muss - von der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle festgestellte Abweichung von Rechtsvorschriften“ ausreicht bzw. erforderlich ist. Eine eindeutige Antwort auf die o. a. selbst aufgeworfene Frage ist damit aber leider nicht gegeben worden (ebenso Schoch, NVwZ 2012, 1497 f.; Prommer/Rossi, GewArch 2013, 97 f.; a. A. Schulz, a. a. O, § 2, Rn. 5.1.1, wonach durch den Verweis auf die „zuständige Stelle“ eine juristische Bewertung erforderlich sein soll), insbesondere nicht zu der Frage, ob und in welchem Umfang eine bloße Abweichung des untersuchten Erzeugnis ausreicht oder es zusätzlicher Feststellungen etwa dazu bedarf, ob das Erzeugnis in dieser rechtwidrigen Form auch in den Verkehr gebracht worden war oder soll(te), vgl. §§ 5, 9 und 10 LFGB. Nur im letztgenannten Fall ist aber ein Rechtsverstoß gegeben. Denn insbesondere ein Lebensmittel muss nicht stets den Rechtsvorschriften genügen, sondern unterliegt in der Hand des Endverbrauchers seiner eigenen Verantwortung.

bbb) Da der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. „festgestellte, nicht zulässige Abweichungen“ von Rechtsnormen fordert, spricht bereits dieser Wortlaut dafür, dass es zusätzlicher, von dem Beklagten als bloßer Untersuchungsstelle nicht zu treffender Feststellungen über das Inverkehrbringen des Erzeugnisses bedarf. Denn der Beklagte stellt - einfach formuliert - nur fest, dass eine Fleischprobe in der ihm vorgelegten Form nicht (mehr) verkauft werden darf, nicht aber, ob dies entgegen den Anforderungen des Lebensmittelrechts erfolgt oder beabsichtigt ist. Dies festzustellen, ist vielmehr Aufgabe der jeweiligen kommunalen Lebensmittelbehörde. Der Beklagte verfügt mit dem Worten seines Justiziars also selbst zum objektiven Tatbestand, d.h. hinsichtlich nicht zulässiger Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts, nur über Ausschnittwissen (Falck/Schwind, VIG, 1. Aufl., 2011; Nr. 2.2, S. 30, mit anderer Begründung nunmehr im Ergebnis ebenso Falck, VIG, 2. Aufl., 2013, Nr. 2.2, S. 40 ff.).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Relativsatz VIG n. F. bezieht sich der Auskunftsanspruch nur auf vorhandene Informationen. Der Beklage ist also entgegen der Annahme des Klägers auch nicht verpflichtet, sich etwa durch Rückfragen bei den kommunalen Überwachungsbehörden oder durch eigene Ermittlungen das fehlende Wissen zu einem Rechtsverstoß erst noch zu verschaffen.

ccc) Die Systematik des VIG sowie die des gleichzeitig mit dem VIRÄndG geänderten § 40 Abs. 1 LFGB unterstreicht dieses Verständnis. Denn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. verlangt Feststellungen und nicht lediglich wie Nr. 2 dieses Satzes eine Gefahr oder ein Risiko; ebenso wenig wird auf einen hinreichenden Verdacht, hinreichende Anhaltspunkte oder - wie in § 40 LFGB - einen durch „Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründeten Verdacht“ abgestellt. Dies spricht ebenfalls dafür, eine „Abweichung“ nur dann zu bejahen, wenn zumindest alle Merkmale des objektiven Tatbestandes der Verbotsnorm und nicht lediglich eines von mehreren Tatbestandselementen, zumal ggf. auch nur vorläufig, festgestellt worden sind.

Auf diesem Verständnis beruhen zudem die in § 3 Satz 5 und 6 VIG n. F. enthaltenen Regelungen, wonach (nur) einem auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. begründeten Auskunftsbegehren generell keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegengehalten werden dürfen und in diesem Fall zudem die Namen „jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette“ zu benennen ist. Diese für die beteiligten Hersteller und Händler nachteilige Regelung geht ersichtlich von ihrer generellen mangelnden Schutzbedürftigkeit aus (vgl. auch Bayr. VGH, Beschl. v. 6.7.2015 - 20 ZB 14.978 -, juris, Rn, 3, 12). Hiervon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn sich das beanstandete Erzeugnis auch tatsächlich so im Verkehr befand oder in diesen gelangen sollte, also ein Rechtsverstoß zu bejahen ist, nicht aber, wenn dies nicht feststeht, weil das beprobte Erzeugnis sich etwa bereits beim Verbraucher befunden hatte.

Andernfalls bliebe zudem für die Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. kaum Raum, insbesondere dann nicht, wenn man - anders als hier aus den nachfolgend unter bb) genannten Gründen - eine noch aktuelle Gefahr verlangen würde.

ddd) Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm. Das VIG dient nach seinem § 1 Satz 1 Nr. 1 der Transparenz des Marktes und hierdurch des Schutzes der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen. Diesem Schutzzweck entsprechend sind Verbraucher auf Antrag über auf dem Markt befindliche Erzeugnisse zu informieren, die diesen Anforderungen an die Gesundheit und die Sicherheit nicht entsprechen, nicht aber über solche Erzeugnisse, bei denen dies nicht feststeht, weil sie etwa erst beim Verbraucher verdorben sind.

Durch dieses Normverständnis der Auskunftspflicht nach Nr. 1 entsteht keine ungewollte Schutzlücke, da erstens die Pflichten nach den weiteren Nummern des § 2 daneben treten und zudem Auskünfte über (abschließende) Feststellungen nach Nr. 1 bei den dafür zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden eingeholt werden können. Dass dies insbesondere bei generellen Anfragen, wie denen des Klägers oder von Verbraucherorganisationen, aufwendiger ist als das Einholen nur einer einzigen Auskunft über alle Vorfälle im (Bundes-) Land, trifft zu, führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Für entsprechende Globalanfragen ist das - wie schon der Name sagt - Verbraucherinformationsgesetz nicht, jedenfalls nicht primär gedacht (vgl. Falck, a. a. O., § 4, Nr. 2.3., S. 92 f.). Im Übrigen ist die angegangene, aber nicht informationspflichtige Stelle unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VIG n. F. von sich aus zur Weiterleitung des Auskunftsantrages an die zuständige Stelle verpflichtet.

bb) Der Kläger kann sein Auskunftsbegehren dem Grunde nach auf den Auskunftstatbestand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. stützen, da es sich bei den begehrten Informationen über beanstandete Fleischerzeugnisse um Daten über von einem Erzeugnis ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit von Verbrauchern handelt.

Bei den vom Beklagten untersuchten Fleischproben handelte es sich um Erzeugnisse.

Die Gefahr ist im allgemeinen polizeirechtlichen Sinne so zu verstehen, dass eine Sachlage gegeben ist, bei der objektiv die hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit besteht (vgl. auch Art. 3 Nr. 14 der lebensmittelrechtlichen Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Ein Risiko ist nach Art. 3 Nr. 9 der lebensmittelrechtlichen Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert als „eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr“ (vgl. ergänzend Nds. OVG, Beschl. v. 28.10.2013 - 13 ME 132/13 -, juris, Rn. 19).

Eine Gesundheitsgefahr bzw. ein Gesundheitsrisiko ist demnach zu bejahen, wenn etwa bei dem Verzehr des Erzeugnisses eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu befürchten ist.

Bei Proben, die als gesundheitsschädlich oder -gefährdend eingestuft worden sind, ist dies schon begrifflich ebenso der Fall wie im Ergebnis bei solchen, die i. S. d. Art. 14 Abs. 1, 2b, 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft worden sind (vgl. zu den Voraussetzungen: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.4.2012 - 2 M 1/12 -, juris, Rn. 13).

Es reicht aus, dass die Gefahr im Zeitpunkt der Untersuchung des Produkts bestanden hat; sie muss grundsätzlich nicht auch noch im Zeitpunkt der Auskunftserteilung fortbestehen.

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. ist insoweit nicht eindeutig, weil nicht näher ausgeführt wird, zu welchem Zeitpunkt von einem Erzeugnis oder Produkt die Gefahr „ausgehen“ muss. Allerdings wird in Nr. 2 im Gegensatz zu Nr. 3 vom Singular (Erzeugnis statt Erzeugnissen) gesprochen. Schon dies deutet eher darauf hin, dass auch die von einem einzelnen Produkt ausgegangene Gefahr hinreichend ist, es also nicht auf die (fortbestehende) Gefahr einer gesamten Charge ankommt. Die Entstehungsgeschichte ist ebenfalls nicht eindeutig. Wenn die Norm danach insoweit dem vorbeugenden Verbraucherschutz dienen soll, so wird damit nicht zugleich eine noch aktuelle Gefahr gefordert. Auch die Information darüber, dass in der Vergangenheit von einem bestimmten Produkt wiederholt/vereinzelt eine Gefahr ausgegangen ist, kann dem vorbeugenden Verbraucherschutz dienen. Dementsprechend wird in der Begründung des Gesetzentwurfes zu dem in der folgenden Nummer (bereits des VIG a. F.) enthaltenen Begriff der „Beschaffenheit“ ausdrücklich darauf verwiesen, dass „vom Begriff „Beschaffenheit“ nicht nur die gegenwärtige Beschaffenheit der Erzeugnisse, sondern auch Informationen über vergangene und zukünftige Zustände, insbesondere Prognosen, erfasst werden“ (vgl. BT-Drs. 16/5404, S.10); für das Vorliegen einer „Gefahr“ ist kein anderer maßgeblicher Zeitpunkt angeführt worden. Bei systematischer Auslegung ist zudem auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB zu verweisen. Danach soll die Öffentlichkeit vom Amts wegen informiert werden, wenn „im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann.“ Vergangene Gefahren sind danach einbezogen, wie sich aus der ausdrücklichen Einbeziehung von „ausgegangenen“ Gefahren ergibt. A maiore ad minus (vgl. zu diesem Verhältnis zwischen antragsgebundenen Auskunftsansprüchen nach dem VIG einerseits und Akten aktiver staatlicher Informationsgewährung, wie etwa nach § 40 LFGB: BVerwG, Beschl. v. 15.6.2015 - 7 B 22/14 -, juris, Rn. 12) muss dann aber auf Anfrage auch eine Information über solche Gefahren zumindest möglich sein. Dafür spricht letztlich auch der Sinn und Zweck der Auskunftspflicht. Andernfalls schiede eine Information über im Einzelfall als gefährlich beanstandete Erzeugnisse generell aus, weil sie - wenn nicht schon durch die Untersuchung untauglich geworden - zumindest von der Untersuchungsbehörde nicht mehr in den Verkehr gegeben würden und damit keine Gefahr mehr darstellten. Zudem würde andernfalls mit dem endgültigen Verderb des Erzeugnisses auch die Gefahr und damit ein vormals bestehender Anspruch untergehen. Je nach festgestelltem Mangel kann auch nicht stets auf die Vermutung nach Art 14 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zurückgegriffen werden, wonach gilt: „Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist.“ Dies gilt insbesondere für zentrale Untersuchungsämter, wie die des Beklagten, da die Feststellung nicht zwingend zu ihren Aufgaben gehört, ob eine einzelne untersuchte Probe Teil einer solchen „Charge, Posten oder einer Lieferung“ gewesen ist bzw. in welchem Umfang genau. Außerdem dürfte etwa in Fleisch- oder Bäckereien ein solcher Chargennachweis ebenfalls nicht bzw. nur schwer zu führen sein.

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG n. F. ist Auskunftsansprüchen nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. nur zeitlich begrenzt zu entsprechen. Es kann offen bleiben, ob der hier maßgebende Auskunftsanspruch nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. entsprechend zeitlich begrenzt und diese Grenze bereits bei der Auskunftserteilung nach § 2 zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man dies bejahen würde, ist jedenfalls wie in § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG n. F. auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Entstehen der Information bei der Behörde und dem dortigen Eingang des Antrages auf Auskunft abzustellen und damit bei einem zeitlichen Abstand zwischen diesen beiden Zeitpunkten von hier maximal 2,5 Jahren (Jahresangaben für 2006, Antrag im Mai 2008) nicht von einem Anspruchsuntergang durch Zeitablauf auszugehen. Die Dauer eines Verwaltungs- und anschließenden Gerichtsverfahrens kann hingegen nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der gesetzgeberischen Entscheidung in § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG n. F. nicht allein zum Anspruchsuntergang führen (vgl. Schulz, a. a. O., § 3, Rn. 4; BT-Drs. 16/5404, S. 11 f.). Der zeitliche Abstand zwischen der Feststellung einer Gefahr und der späteren begehrten Auskunftserteilung kann allerdings ggf. einen Teilaspekt des öffentlichen Interesses i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 2 c), 2 Alt. 2 VIG n. F. darstellen.

Gleiches, d.h. kein zwingender Ausschluss des Auskunftsanspruchs, gilt, soweit Verfahren, die auf den Untersuchungsergebnissen des Beklagten beruhen, ggf. noch nicht abgeschlossen sind, bzw., soweit die Untersuchungsergebnisse nicht durch eine Gegenprobe abgesichert sind.

Dass diese Aspekte aus Sicht des nationalen Gesetzgebers für den Auskunftstatbestand unerheblich sind, folgt bereits aus systematischen Überlegungen: Ein laufendes Verfahren kann (nur) nach § 3 Satz 1 Nr. 1 b) VIG n. F. der Auskunft entgegenstehen, also nicht bereits der Tatbestandsverwirklichung nach § 2 VIG. Eine weitere Gegenprobe wird nur für die Information von Amts wegen nach § 40 Abs. 1a LFGB, nicht aber für den hier streitigen Auskunftsanspruch nach dem VIG gefordert.

Auch aus vorrangigem Unionsrecht folgt hinsichtlich der Gegenprobe nichts anderes. Zwar gilt nach Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Folgendes:

„(5) Die zuständigen Behörden legen angemessene Verfahren fest, um das Recht der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Produkte Gegenstand von Probenahme und Analyse sind, ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu beantragen, zu gewährleisten, und zwar unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden, im Notfall Sofortmaßnahmen zu treffen.

(6) Insbesondere stellen sie sicher, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer eine ausreichende Zahl von Proben für ein zusätzliches Sachverständigengutachten erhalten können, es sei denn, dies ist nicht möglich, wie im Fall leicht verderblicher Produkte oder wenn nur eine sehr geringe Menge Substrat verfügbar ist.“

Bereits aus dem letzten Halbsatz ergibt sich, dass die Möglichkeit zur Durchführung eines ergänzenden Gutachtens nicht stets bestehen muss. Zudem ergibt sich auch im Übrigen aus der fehlenden Möglichkeit zu einem solchen Gutachten nicht stets ein umfassendes Verwertungsverbot der entnommenen Probe (vgl. EuGH, Urt. v. 10. 4.2003 - C-276/01 -, juris; Zipfle/Rathke, Lebensmittelrecht, § 43 LFGB, Rn. 53a). Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es gerade nicht um die Feststellung eines Verstoßes, sondern nur einer entsprechenden Gefahr geht, und zudem auch nicht die Verantwortlichkeit einer bestimmten Person für die Gefahr geltend gemacht wird; insoweit ist also nicht von einem generellen Verwertungsverbot auszugehen (vgl. allgemein zu Verwertungsverboten im Verwaltungsrecht: Nds. OVG, Urt. v. 20.11.2014 - 11 LC 232/13 -, juris, Rn. 33, m. w. N.).

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. auf alle dem Beklagten vorliegende Daten. Wie sich bei systematischer Auslegung aus den Einschränkungen nach § 3 (insbesondere Satz 6) VIG n. F. ergibt, gehören zu diesen Daten damit nicht nur diejenigen, die zur Identifikation des Erzeugnisses zwingend notwendig sind, wie etwa seine Handelsbezeichnung, sondern auch alle der auskunftspflichtigen Stelle vorliegende Zusatzinformationen über weitere an der Lieferkette beteiligte Personen wie Hersteller, Einführer und (Zwischen-)Händler. Diese Zusatzinformationen können gerade dann für den Verbraucher von Interesse sein, wenn - wie hier - offen ist, wer für den Mangel des Erzeugnisses verantwortlich ist.

Danach sind von dem Auskunftstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. - und aus den folgenden Gründen auch vom Auskunftsbegehren des Klägers - auch die Herstellernamen erfasst, die bereits in der Produktbezeichnung zum Ausdruck kommen. Die von Kläger begehrte „genaue Bezeichnung der beanstandeten Lebensmittel“ kann hingegen nicht in dem von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Sinn einschränkend verstanden werden, dass damit allein die nähere Gattungsbezeichnung der Fleischprobe, wie etwa Brat- oder Mettwurst, gemeint ist. Hingegen richtet sich das Auskunftsbegehren des Klägers nicht auf die Angabe der Namen des jeweiligen Händlers.

cc) Ob weitere Auskunftstatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 - 7 VIG n. F. gegeben sind, kann offen bleiben. Denn dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn insoweit andere, weitergehende Ablehnungsgründe nach § 3 VIG n. F. bestünden; dies ist nicht der Fall.

Ungeachtet dessen wäre aber jedenfalls Nr. 7 gegeben, da die in Rede stehenden Informationen im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen des Beklagten gewonnen worden sind und - wie sich aus dem Ausschlussgrund nach § 3 Satz 5 Nr. 3 VIG n. F. ergibt - insoweit unter den Nummern 1 bis 7 des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG n. F. kein Ausschlussverhältnis besteht, also etwa Nr. 1 oder 2 nicht abschließend gegenüber Nr. 7 ist (vgl. Wustmann, BayVBl. 2015, 181, 186; OVG NRW, Urt. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 -, juris, Rn. 157; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.5.2014 - OVG 5 S 21.14 -, juris, Rn. 24; unklar Falck, VIG, 2. Aufl., 2013, § 2, Nr. 2.2, S. 44, sowie Nr. 2.8, S. 50: Nr. 7 erfasse nur allgemeine, vom Einzelfall gelöste Informationen etwa in Jahresberichten).

e) Der Auskunftserteilung in dem zuvor dargelegten Umfang stehen öffentliche Belange nach § 3 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. nicht entgegen (aa). Allerdings schließen private Belange nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c, Satz 5 und 6 VIG n. F. eine Auskunftserteilung teilweise aus, soweit es die Namen und die Anschriften der Hersteller beanstandeter Fleischerzeugnisse betrifft (bb).

aa) Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 b VIG n. F. ist der Auskunftsanspruch u. a. während der Dauer eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. handelt - wie hier -. Damit gilt für diese Fallgruppe nach nationalem Recht das Verbot der Auskunftserteilung während eines noch laufenden Verfahrens nicht, ohne gegen Unionsrecht zu verstoßen. Nach Art. 7 Abs. 3 Spiegelstrich 1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird zwar „die Vertraulichkeit von Voruntersuchungen oder laufenden rechtlichen Verfahren, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen“, dem Wortlaut nach ohne entsprechende Einschränkung geschützt. Vorliegend ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass entsprechende Verfahren noch anhängig sind. Zudem dienen die entsprechenden Schutzvorschriften nicht dem privaten Interesse der Betroffenen, sondern dem öffentlichen Interesse an einem ungehinderten Ablauf des einzelfallbezogenen Verfahrens. Bei dem Beklagten ist die Untersuchung jedoch seit langem abgeschlossen. Dass bei anderen Behörden die Herausgabe von Informationen ihre Arbeit beeinträchtigt würde, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

Ein Fall des § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG n. F., wonach öffentliche Belange der Auskunftserteilung hinsichtlich Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entgegenstehen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind, ist - wie dargelegt - nicht gegeben. Da hier zwischen Antragstellung und Entstehung der Information weniger als zwei Jahre liegen, führte auch eine entsprechende Anwendung auf Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG n. F. nicht zu einem anderen Ergebnis. Schließlich kann die Norm - im Interesse der betroffenen Unternehmen - auch nicht so verstanden werden, dass allein wegen der Länge des Auskunftserteilungsverfahrens ein Anspruch untergehen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmens auf Vergessen besteht insoweit nicht.

bb) Der Auskunftserteilung steht hier aber der nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG n. F. gewährleistete Schutz von „Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ als privater Belang entgegen, soweit es um den - nicht bereits aus der mitzuteilenden Produktbezeichnung zu entnehmenden - Namen und die Anschrift des Herstellers geht.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen zählen etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 182).

Ob unter diese allgemeine Definition auch für das betroffene Unternehmen ungünstige Untersuchungsergebnisse bzw. ein entsprechender Verdacht, wie hier, gehören, ergibt sich aus der insoweit offenen allgemeinen Definition noch nicht, ist aber nach der Entstehungsgeschichte sowie der Systematik des VIG zu bejahen.

Denn „ungünstige Untersuchungsergebnisse“ wurden im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 16/5404, S. 12) zum VIG a. F. als ein Einzelfallbeispiel für „sonstige wettbewerbsrelevante Informationen“ genannt, die nach § 2 Satz 1 Nr. 2 VIG a. F. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vergleichbar und deshalb entsprechend geschützt sind. In § 3 VIG n. F. sind die sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen zwar nicht mehr enthalten. Nach der Begründung zum VIRÄndG sollten die „Regelungen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gestrafft und effizienter ausgestaltet“ der diesbezügliche Schutz aber nicht bewusst eingeschränkt werden (BT-Drs. 17/7993, S. 6; so auch OVG NRW, Urt. v. 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rn. 34). Auch aus der vorhergehenden Begründung für den Gesetzentwurf zum VIRÄndG lässt sich nicht entnehmen, dass ein insoweit zuvor bestehender Schutz abgeschafft werden sollte (vgl. BT- Drs. 17/7374, S. 17; zu Recht kritisch insoweit Falck, a.a.O., S. 78 ff.: „hier ist der Gesetzgeber nicht ganz ehrlich“). Lediglich bei feststehenden Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen sollte eine Berufung auf das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses - wie etwa im UIG - nicht erfolgreich möglich sein; dies setzt aber begrifflich voraus, dass entsprechende Informationen überhaupt in den Schutzbereich fallen.

Für dieses weite Verständnis des Begriffs „Berufs- und Geschäftsgeheimnis“ i. S. d. § 3 VIG n. F. spricht letztlich entschieden die Systematik dieser Norm. In den Sätzen 5 und 6 ist in Anknüpfung an die o.a. Begründung des Gesetzentwurfes im Einzelnen aufgeführt, zu welchen Informationen der Zugang nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden kann. Diese Regelung macht als Ausnahme nur Sinn, wenn die entsprechenden Informationen u.a. über den Verdacht eines Gesundheitsrisikos überhaupt (nur) vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses umfasst sind. Andernfalls hätte es der differenzierten Regelung in den Sätzen 5 und 6 nicht bedurft. So ginge die nach Satz 6 getroffene Regelung über die Bekanntgabe des Namens des Herstellers (nur) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG n. F. ins Leere, wenn auch in anderen Fällen, etwa nach Nr. 2, 3, und 7, entsprechende Informationen bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG n. F. nicht geschützt wären. Als vermeintliche Klarstellung hätte die Regelungen in den Sätzen 5 und 6 andernfalls dahingehend lauten müssen, dass die genannten Fallgruppen (schon) nicht vom Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses umfasst sind, und diese Regelung hätte zudem systematisch vor Satz 2 eingefügt werden müssen. Denn wenn schon der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG n. F. nicht eröffnet sein soll, bedarf es insoweit weder einer Abwägung nach Satz 2 Alt. 2 noch einer Rückausnahme nach Satz 5 und 6.

Die nicht allgemein bekannte Tatsache, dass ein Erzeugnis nach behördlichen Untersuchungen bei einem Verzehr im Zeitpunkt der Untersuchung oder danach (zumindest) gesundheitsgefährdend gewesen sein kann, ohne dass der genaue Verursacher der Gefahr bekannt und die Gefahr abschließend geklärt ist, gehört somit zu den Geschäftsgeheimnissen i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG n. F. des Herstellers des Erzeugnisses.

Allerdings ist hier ein (Ausnahme-)Tatbestand der folgenden Sätze gegeben, wonach der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wieder entfällt, soweit es um die Produkt- bzw. Handelsbezeichnung geht (bbb); im Übrigen, d.h. hinsichtlich der (weiteren, nicht bereits aus der Bezeichnung ersichtlichen) Angaben über den Hersteller verbleibt es hingegen beim gesetzlichen Schutz (aaa).

aaa) Nach § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG n. F. gilt der Schutz u.a. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das gegenläufige private Interesse überwiegt. Das öffentliche Interesse ist auf die Verfolgung der Ziele der Allgemeinheit gerichtet, wobei sich nach dem jeweiligen Fachrecht bestimmt, welche Interessen damit im Einzelnen gemeint sind. Vorliegend wird nach dem in § 1 VIG n. F. niedergelegten Gesetzeszweck im allgemeinen Interesse das Ziel verfolgt, Verbraucher im Sinne der Marktransparenz zu informieren und sie so vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen zu schützen. Dieses konkretisierte öffentliche Interesse überwiegt jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht das gegenläufige private Interesse der Hersteller, nicht zu Unrecht gezielt durch ihre über die Produktbezeichnung hinausgehende Benennung öffentlich in Verdacht eines Rechtsverstoßes zu geraten (vgl. Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1499: „Im Zweifel genießt das private Schutzinteresse Vorrang gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse“). Denn ein solcher Verstoß ist - wie dargelegt - auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beklagten nicht festgestellt worden. Ebenso wenig steht der für einen etwaigen Verstoß Verantwortliche fest. Zusätzlich ist mangels Gegenprobe nicht einmal verlässlich eine von dem untersuchten Erzeugnis ausgehende Gefahr gesichert. Hinzu tritt, dass seit den Untersuchungen inzwischen mindestens sieben Jahre verstrichen sind. Eine sachgerechte Verbraucherentscheidung, etwa bestimmte Erzeugnisse auf Grund der in Rede stehenden Erkenntnisse nicht mehr zu kaufen, ist damit kaum möglich. Ob das öffentliche Interesse hingegen in den Fällen generell überwiegt, in denen auf der Basis feststehender potentiell nachteiliger Tatsachen der informierte Verbraucher zu einer für den Hersteller negativen Kaufentscheidung kommen kann (so OVG NRW, Urt. v. 1.4.2014 - 8 A 655/12 -, juris, Rn. 274), kann hier offen bleiben; bei der o. a. Datenbasis des Beklagten mangelt es an hinreichenden und aktuellen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung des „informierten“ Verbrauchers. Vorliegend dienen die erbetenen Gesamtinformationen vielmehr allenfalls noch einem allgemeinen rückwirkenden Marktüberblick etwa für Verbraucherschutzorganisationen oder die Presse. Ihrem Schutz dient das Gesetz zwar auch, aber nicht vorrangig. Zudem besteht für sie - wie allgemein - die aufwendigere, aber im Sinne des Gesetzes sachgerechtere Möglichkeit, zuverlässige Informationen über etwaige Verstöße im Einzelfall von den jeweiligen kommunalen Überwachungsämtern zu erhalten.

Eine überwiegendes öffentliches Interesse und eine daraus folgende Auskunftspflicht lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung über § 3 Satz 2 Alt. 2 VIG n. F. hinaus weder Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entnehmen, der auf eine noch aktuelle Gefahr abstellt, noch a maiore ad minus aus § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBFG. Nach der letztgenannten Bestimmung soll eine Information der Öffentlichkeit - wie dargelegt - auch erfolgen, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. Diese Pflicht steht aber nach Satz 3 unter dem Vorbehalt einer Abwägung der Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung. Diese Abwägung fällt bei einer Information von Amts wegen an die Allgemeinheit aus den vorgenannten Gründen nicht anders als nach dem VIG aus, d.h. zu Gunsten der betroffenen Hersteller.

bbb) Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG n. F. kann jedoch der Zugang u.a. zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - wie hier - nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, also nach (§ 3) Satz 1 Nr. 2 c (und Satz 2 Alt. 2) abgelehnt werden. Wie sich aus dem folgenden Satz 6 Alt. 2 ergibt, gehören zu den nach Satz 5 nicht geschützten Informationen solche über die Produktbezeichnung, nicht aber grundsätzlich solche über die hier weiterhin streitigen Namen und Anschriften der Hersteller und sonstige Glieder der Lieferkette (ausgenommen der Händler). Diese zusätzlichen Informationen sollen nur in den hier nicht gegebenen Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Schutz ausgenommen sein.

Daraus folgt, dass die Namen und Anschriften der Hersteller, deren Verantwortung für eine von einem Erzeugnis ausgegangene Gefahr - wie hier - nicht feststeht, als solche nicht nach Sätzen 5 und 6 vom Schutz nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c ausgenommen sind (vgl. zu andernfalls bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1499). Insoweit hat der Kläger daher keinen Auskunftsanspruch.

Die Handelsbezeichnung der beanstandeten Erzeugnisse ist dem Kläger hingegen auch dann, wenn sich daraus Rückschlüsse auf den Hersteller ergeben können, nach § 3 Satz 5 und 6 VIG n. F. in den hier gegebenen Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.

ccc) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Informationspflicht in diesem Umfang bestehen jedenfalls vorliegend nicht.

Zwar ist ein mittelbarer Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen (vgl. zum Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen nach Art. 12 GG, BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, BVerfGE 115, 205 ff.; juris, Rn. 81, sowie Nds. OVG, Beschl. v. 14.6.2013 - 13 ME 18/13 -, juris, Rn. 4) zu bejahen, da nicht auszuschließen bzw. allgemein sogar beabsichtigt ist, dass Verbraucher ihre zukünftigen Kaufentscheidungen an den Informationen orientieren (so auch OVG NRW, Urt. v. 1.4.2014 - 8 A 654/12 -, juris, Rn. 177).

Die Eingriffsintensität ist aber entgegen des Vorbringens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung denkbar gering. Denn dem Kläger wird nach seinem Auskunftsbegehren mitgeteilt, dass sich vor Jahren einzelne wenige Fleischprodukte bei einer Untersuchung durch den Beklagten als nicht sicher herausgestellt haben, ohne dass ihm der Verantwortliche genannt wird. Der Kläger ist in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG n. F. auf diesen nicht festgestellten Zusammenhang vielmehr ausdrücklich hinzuweisen; eine Richtigkeitsgewähr besteht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VIG n. F. nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.6.2015 - 7 B 22/14 -, juris, Rn. 7 ff.). Zudem ergibt sich schon aus der Art der Beanstandung, dass der Hersteller nicht verantwortlich sein muss. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird also hierauf gestützt keine sinnvolle Kaufentscheidung treffen können. Dann ist es für die an der Lieferkette beteiligten Unternehmen hinnehmbar, dass sie vage als Verursacher in Betracht kommen. Wenn sie keine Verantwortung trifft, wird sich dies gerade aus dem weiteren zeitlichen Ablauf, d.h. fehlenden Auffälligkeiten der gleichen Produkte in den Folgejahren, ergeben.

Bei einem - wie hier - zeitnah nach den Verstößen geltend gemachten Auskunftsbegehren in dem vorgenannten Umfang steht einer Auskunftserteilung auch nicht verfassungsrechtlich zwingend der Zeitablauf von jetzt mehr als sieben Jahren seit der letzten Beanstandung entgegen. Denn der damit verbundene grundrechtliche Eingriff in die Berufsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. nochmals Nds. OVG, Beschl. v. 14.6.2013 - 13 ME 18/13 -, juris, Rn. 4) ist aus den o.a. Gründen geringfügig und wiegt im Hinblick auf den ebenfalls grundrechtlich, nämlich in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 21.1. 2015 - 2 BvR 1856/13 -, juris), fundierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz des Anspruchsberechtigten weniger schwer. Die hier maßgebliche Fallgestaltung der Auskunftserteilung auf Antrag innerhalb der gewahrten Antragsfrist nach § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG n. F. bezieht sich auf Unterlagen, für die eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ziffer 9.2. Satz 2 und 3 Nds. AktO i. V. m. den vom Beklagten im Schriftsatz vom 2. April 2013 (Bl. 259 f. Gerichtsakte) angeführten Regelungen für akkreditierte Laboratorien grundsätzlich vorgesehen ist. Sie ist damit nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen die zuständige Behörde von sich aus nach § 40 LFGB aktiv Informationen veröffentlicht, ohne dass gesetzlich der Zeitpunkt bestimmt ist, zu dem die Daten nicht mehr weiter veröffentlicht werden dürfen.

f) Dem Anspruch des Klägers steht nicht der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG n. F. entgegen, wonach der Antrag abgelehnt werden soll, soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt wird. Zwar sollte damit u.a. Globalanträgen entgegengewirkt werden, die außergewöhnlichen Aufwand und hohe Bearbeitungskosten verursachen (vgl. die Nachweise bei Schoch, NVwZ 2012, 1497, 1500, Fn. 38 f., sowie Schulz, a. a. O., § 4, Rn. 5). Damit dürfte gerade auch das vorliegende Auskunftsersuchen gemeint sein. Denn nach den Angaben des Beklagten vom April 2009 (Bl. 116 Beiakte A) hatte die Bearbeitung des Ersuchens bereits bis dahin 13 Aktenordner gefüllt und Personal- und Sachkosten in Höhe von etwa 48.000 EUR sowie die Einstellung einer zusätzlichen Mitarbeiterin mit voller Wochenarbeitszeit verursacht. Diese Aufwendungen lagen allerdings weit vor der erst mit Wirkung ab am 1. September 2012 erfolgten Einführung dieses Ausschlussgrundes, d.h. sie waren zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Sich nunmehr darauf zu berufen, widerspräche dem erkennbaren Sinn und Zweck, unverhältnismäßige Aufwendungen - etwa bei einer entsprechenden erneuten Anfrage - erst gar nicht zu tätigen. Dass zur weiteren Bearbeitung des Auskunftsbegehrens in dem für den Kläger erfolgreichen Umfang zukünftig ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde, ist hingegen nicht zu erkennen. Die dazu notwendige Arbeit ist bereits „getan.“

g) Zur Auskunft verpflichtet ist der Beklagte gegenüber dem Kläger in dem Umfang, in dem die begehrten Angaben über beanstandete Fleischerzeugnisse (und den Grund der Beanstandung) bei ihm vorhanden sind. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VIG n. F. reicht dazu das physische Vorhandensein im Rahmen seiner Zuständigkeit aus; dass die Daten gezielt gesammelt worden sein müssen, fordert die Norm hingegen nicht (a. A. wohl Falck, VIG, 2. Aufl., 2013, § 2, Nr. 2.9, S. 52, m. w. N.). Untersuchungsämter wie der Beklagte können danach die Auskunft über ihnen ordnungsgemäß von den kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden übermittelte Angaben der untersuchten Probe nicht mit der Begründung weigern, die Verfügungsbefugnis hierüber stehe ausschließlich der übersendenden Stelle zu, nur dort seien die Angaben „vorhanden“.

2. Der Anspruch auf herstellerbezogene Angaben, soweit er sich nicht bereits aus dem VIG n. F. ergibt, kann weitergehend auch nicht erfolgreich auf § 3 Satz 1 NIUG i. V. m. § 2 UIG gestützt werden.

Zwar schließt das VIG n. F., wie sich aus dessen § 2 Abs. 4 ergibt, weitergehende Informationsansprüche nach anderen Gesetzen nicht aus.

Der Informationsanspruch nach § 3 Satz 1 NUIG bezieht sich jedoch nur auf Umweltinformationen, über die der Beklagte insoweit nicht verfügt.

Der Begriff der Umweltinformationen ist in § 2 Abs. 3 UIG legal definiert, auf den § 2 Abs. 5 NIUG dynamisch verweist. Vorliegend kommt allenfalls § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG in Betracht, d.h. Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile i. S. d. Nr. 1 oder Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten i. S. d. Nrn. 2 oder 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette. Um solche gesundheitsbeeinträchtigende, umweltbedingte, also externe Kontaminationen der Lebensmittelkette, etwa durch Pestizide (vgl. Prommer/Rossi, GewArch 2013, 97, 104 zu IV), geht es hier jedoch nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus den Jahresberichten des Beklagten (vgl. Bl. 139 f. Band I, Gerichtsakte ) sowie seiner Erwiderung im Schriftsatz vom 3. September 2009, dass die in Rede stehenden Beanstandungen durch bakteriellen oder mikrobiellen Verderb bzw. unzureichende Behandlung (fehlende Erhitzung) bedingt gewesen sind.

3. Auch aus § 4 Abs. 1 NPresseG, § 53 NMedienG folgt kein Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe aller herstellerbezogenen Angaben, die dem Beklagten bekannt sind.

Zwar ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis in den Annahmen zu folgen, dass einem so begründeten weitergehenden Anspruch des Klägers nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 4 VIG weder dessen sinngemäß vom Beklagten geltend gemachte generell abschließende Regelung von Auskunftsansprüchen (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 9.2.2012 - 5 A 166/10 -, juris, Rn. 43) noch einzelfallbezogen die Benennung des VIG als Rechtsgrundlage in dem vom Kläger gestellten Antrag entgegensteht.

Ob ein Antragsteller sein Begehren überhaupt bindend auf eine von mehreren Anspruchsgrundlagen beschränken kann - was das Verwaltungsgericht verneint hat -, kann dabei offen bleiben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.1.2015 - 12 B 21/13 -, juris, Rn. 23). Da damit potentiell Nachteile für den Betroffenen verbunden sind, etwa eine presserechtliche Auskunft umfassender oder auch kostengünstiger als eine solche nach dem VIG sein kann, muss sich ein entsprechender Wille jedenfalls eindeutig aus dem Verhalten des Antragstellers ergeben (vgl. auch Schulz, a. a. O., § 2, Rn. 7: „Anträge, in denen Informationsansprüche auf das VIG gestützt worden sind, werden so auszulegen sein, dass die Information auf der Grundlage desjenigen Gesetzes begehrt wird, das den weitestgehenden Anspruch gewährt“). Aus der von Falck (VIG, 2. Aufl., 2013; § 2, Nr. 5, S. 62 f.) zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.12.1996 - 7 C 64/95 -, BVerwGE 102, 282 ff.) ergibt sich nichts anderes. Das danach grundsätzlich beim Antragsteller liegende Bestimmungsrecht bezieht sich auf die Wahl des Informationsmittels, nicht die Wahl der Anspruchsgrundlage. Ein Wille des Klägers, sein Auskunftsbegehren bewusst auf Ansprüche nach dem VIG zu begrenzen, lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Zwar sollte sein Antrag bewusst als Test dazu dienen, welche Änderungen oder Verbesserungen sich nach dem Inkrafttreten des VIG u.a. für Auskunftsbegehren der Presse ergeben haben. Das Inkrafttreten des VIG hat jedoch nicht nur zu zusätzlichen Ansprüchen nach diesem Gesetz, sondern auch zu Änderungen etwa im LFGB geführt und zudem - wie im Folgenden näher ausgeführt - auch Folgewirkungen auf die Auslegung des NPresseG. Außerdem enthält § 2 Abs. 4 VIG n. F. ausdrücklich eine Subsidiaritätsklausel für weitergehende Ansprüche; dass ein Anspruchsteller auf solche ggf. weitergehenden Auskunftsansprüche verzichten will, ist jedoch fernliegend. Daher kann aus dem gewollten Test, welche Folgen das Inkrafttreten des VIG gehabt hat, nicht zwingend geschlossen werden, dass es dem Kläger als Antragsteller nur um Auskunftsansprüche gerade nach dem VIG geht.

Bei dem Auskunftsanspruch nach dem VIG und einem solchen auf dieselbe Auskunft gerichteten Begehren nach Landespresserecht handelt es auch nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, sondern lediglich um einen Fall der Anspruchsnormenkonkurrenz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2012 - 7 B 2/12 -, juris, Rn. 7; unklar insoweit aber BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 7 C 19/12 -, juris, Rn. 8, zur Abtrennung); andernfalls wäre § 2 Abs. 4 VIG n. F. überflüssig.

Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgericht auch in den Ausführungen dazu beizutreten, dass der Kläger presserechtlich auskunftsberechtigt, der Beklagte auskunftspflichtig und das Auskunftsbegehren hinreichend konkret auf Tatsachen gerichtet ist.

Der weitergehenden Auskunft hinsichtlich der Namen und der Anschriften der Hersteller, soweit sie sich nicht schon aus der Handelsbezeichnung der beanstandeten Erzeugnisse ergeben, stehen aber überwiegende schutzwürdige private Interessen der Hersteller i. S d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 NPresseG entgegen. Die dazu angezeigte Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. des Rundfunks und den entgegenstehenden privaten Interessen hat von den dazu getroffenen Wertungen des (Bundes-)Fachgesetzgebers auszugehen, hier also von der im VIG in der o.a. Weise vorgenommenen, außerordentlich differenzierten Bewertung der gegenläufigen Interessen. Nach § 3 VIG n. F. sind in der vorliegenden Fallgestaltung aber keine weitergehenden Informationen über den Hersteller an „jedermann“ herauszugeben. Eine abweichende Bewertung nach dem NPresseG, d.h. ein weitergehender Informationsanspruch der Presse wegen ihrer besonderen Bedeutung und Aufgaben wäre ggf. kompetenzrechtlich möglich (vgl. zu Bedenken: BVerwG, Urt. v.25.3.2015 - 6 C 12/14 -, juris, Rn. 12 ff., sowie zuletzt Beschl. v. 20.7.2015 - 6 VR 1/15 -, juris, Rn. 6), ist aber in der Sache jedenfalls nur dann gerechtfertigt, soweit der Presse nach ihrer Funktion einzelfallbezogen weitergehende Aufgaben zustehen und zur Aufgabenerfüllung damit auch weitergehende Eingriffe als nach dem VIG (und dem LFGB) in schutzwürdige private Interessen betroffener Hersteller gerechtfertigt sind (vgl. zum Gleichlauf und zu Unterschieden von informationsfreiheitlichem und pressespezifischem Auskunftsanspruch nochmals BVerwG, Urt. v. 25.3.2015 -, a. a. O., Rn. 22, 29). Jedenfalls Letzteres ist aber schon nach der Zweckbestimmung des VIG nicht zu erkennen. Wenn danach ohnehin jedermann als Teil der Öffentlichkeit unmittelbar Auskünfte erhalten soll, so ist nicht zu erkennen, weshalb es dazu noch der Ausstattung der Presse mit weitergehenden Rechten bedürfte. In dem Evaluationsbericht der Bundesregierung ist zudem darauf verwiesen worden, dass nach dem VIG (a. F.) im Wesentlichen sog. Globalanfragen gestellt worden waren, und zwar von Verbraucherverbänden und Journalisten (vgl. BT-Drs. 17/1800, S. 7), die Regelung also zielgerichtet gerade auch von der Presse genutzt wurde; Kritiker sprachen insoweit von einem „Medienversorgungsgesetz“ (so der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des VIG angehörte Einzelsachverständige Dr. Scheuerl, BT-Drs. 17/7993, S. 7). Wenn der Presse als einer der tatsächlichen Hauptnutzer des VIG also weitergehende Rechte hätten zustehen sollen, so hätte es nahegelegen, diese bereichsspezifischen Sonderrechte im VIG oder im LFGB (vgl. § 40) bundesweit einheitlich konkret zu regeln statt diese Regelung stillschweigend dem Landespresserecht zu überlassen. Die dem Kläger schon nach dem VIG n. F. mitzuteilenden Informationen u. a. über die Anzahl der beanstandeten Erzeugnisse sowie ihre Handels-(Produktbezeichnung) und den Grund der Beanstandung bieten außerdem in der Sache eine hinreichende Grundlage sowohl für eine zulässige Verdachtsberichterstattung als auch für weitergehende Recherchen etwa bei den Herstellern, soweit sich ihre Identität aus der Handelsbezeichnung ergibt, den das Erzeugnis vertreibenden Händlern oder bei den kommunalen Überwachungsbehörden. Schließlich spricht vorliegend auch der seit den Jahren 2006 und 2007, in denen es zu den mitzuteilenden Beanstandungen gekommen ist, verstrichene Zeitraum für den Vorrang des Schutzes der betroffenen Hersteller gegenüber einem weitergehenden presserechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers. Die Aktualität einer Verdachtsberichterstattung ist nicht mehr gegeben. Vergleiche über mehrere Jahre sind deshalb, wenn dem Kläger überhaupt entsprechende Daten für die Folgejahre zur Verfügung stehen, von allenfalls sehr geringem Aussagegehalt. Entsprechende aufwendige Globalanfragen sind - wie sich aus § 4 Abs. 4 VIG n. F. und § 4 Abs. 2 Nr. 4 NPresseG ergibt - nicht gewollt und nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls bei ihm auch nicht mehr gestellt worden. Ob es sogar verfassungsrechtlich geboten wäre, einen - wie hier - zeitnah geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch allein durch Zeitablauf erlöschen zu lassen, kann deshalb offen bleiben.

4. Soweit danach der Auskunftsanspruch des Klägers nicht besteht, hat der ablehnende Widerspruchsbescheid des Beklagten Bestand. Der Widerspruchsbescheid ist insoweit nicht nur - aus den vorgenannten Gründen - teilweise materiell, sondern aus den folgenden Gründen auch formell rechtmäßig.

Ein zurückweisender Widerspruchsbescheid ist zwar - u.a. wegen der belastenden Kostenfolge des § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG - unabhängig von seinem Inhalt bereits aus formellen Gründen aufzuheben, wenn darin über einen unstatthaften Widerspruch in der Sache entschieden worden ist (BVerwG, Urt. v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 -, BVerwGE 81, 226 ff.; juris, Rn. 10). Unstatthaft ist ein Widerspruch u.a., wenn gegen den angegriffenen Ausgangsbescheid gar kein Widerspruchsverfahren mehr durchzuführen ist. Dies wiederum ist u. a. der Fall, soweit das Land wirksam von der Kompetenz des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO Gebrauch gemacht hat, durch (Landes-)Gesetz von der Nachprüfung abzusehen. Eine solche Kompetenz besteht allerdings nur dann, wenn nicht bundesrechtlich speziell und mit Vorrang vor § 68 Abs. 1 VwGO die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zwingend auch für Landesbehörden vorgeschrieben ist. In dem zum hier insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2009 noch geltenden § 8a Nds AGVwGO war dies zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber als selbstverständlich vorausgesetzt und durch den Zusatz „abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO“ bewusst zum Ausdruck gebracht worden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.5.2010 - 11 LA 547/09 -, juris, Rn. 8 unter Bezug auf den Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 15/2166, S. 5). Die Notwendigkeit, zwingend ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen, konnte sich wiederum auch konkludent aus dem Bundesgesetz ergeben. Eine solche konkludente Regelung ist in der Vorgabe zu sehen, dass „ein Vorverfahren auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung von einer obersten (Bundes- oder) Landesbehörde erlassen worden ist“ - wie hier in § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG a. F.. Denn sie übernimmt mit dem Wort „auch“ die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach ein Vorverfahren grundsätzlich durchzuführen ist, und hebt ausdrücklich dessen Ausnahme in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auf. Hingegen ist sie nicht so - wie vom Verwaltungsgericht - zu verstehen, dass sie nur dann gilt, wenn das Land für den betroffenen Regelungsbereich das Widerspruchsverfahren nicht insgesamt abgeschafft hat. Denn sie nimmt auf § 68 VwGO insgesamt Bezug und nicht lediglich auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO und enthält auch nicht den Nachsatz hinsichtlich der obersten Landesbehörde, „es sei denn, das Vorverfahren ist landesrechtlich abgeschafft“. Außerdem liegt auch inhaltlich die Annahme fern, der Bund habe das Vorverfahren einerseits für so gewichtig erachtet, dass es auch bei einem von einer obersten Behörde, also einem Ministerium, erlassenen Ausgangsbescheid grundsätzlich erforderlich sei, es gleichzeitig aber den Ländern überlassen, das Widerspruchsverfahren ggf. ganz abzuschaffen. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass es nur dann der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf, wenn der Ausgangsbescheid von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist. Bis zur Änderung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG a. F. und der Streichung der Worte „oder Landesbehörde“ in § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG n. F. (vgl. dazu Wustmann, BayVBl. 2015, 181 f., m. w. N.) war daher bundesweit bei Auskunftsstreitigkeiten nach dem VIG a. F. ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen. Über den statthaften Widerspruch des Klägers hat der Beklagte daher zu Recht durch Widerspruchsbescheid entschieden.

Zu der vom Beklagten ausdrücklich erbetenen Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass als Folge des Beiladungsbeschlusses vom 22. Dezember 2011 nach § 65 Abs. 3 VwGO dieses Urteil nach § 121 Nr. 2 VwGO auch gegenüber denjenigen Herstellern von auffällig gewordenen Fleischproben wirkt, die ihre Beiladung in diesem Verfahren nicht beantragt haben. Dass sich darunter auch Hersteller befinden, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden (§ 65 Abs. 3 Satz 9 VwGO) und deshalb vom Amts wegen beizuladen wären, ist nicht ersichtlich.