Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2015, Az.: 4 OA 240/15
Jahreszeitraum; nicht bezifferter Klageantrag; Mindestbetrag; Streitwert; Verpflichtungsklage; Wohngeld
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.09.2015
- Aktenzeichen
- 4 OA 240/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 13.07.2015 - AZ: 4 A 2534/15
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 1 GKG
- § 21 Nr 1 WoGG
- § 25 Abs 1 S 1 WoGG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
In wohngeldrechtlichen Verfahren, in denen der Verpflichtungsklageantrag nicht beziffert worden ist, entspricht eine Streitwertfestsetzung, die sich am gesetzlichen Mindestbetrag der begehrten Leistung in Höhe von monatlich 10,00 EUR (§ 21 Nr. 1 WoGG) orientiert, in aller Regel nicht der Bedeutung der Sache für den Kläger.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Berichterstatterin der 4. Kammer - vom 13. Juli 2015 geändert.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird auf 3.120,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG), ist zulässig. Insbesondere ist die Mindestbeschwer von 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) überschritten, denn die für das Tätigwerden des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer erhöht sich um mehr als 200,00 EUR, wenn der Streitwert, wie vom Beschwerdeführer begehrt, von dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag von 120,00 EUR auf 3.120,00 EUR heraufgesetzt wird.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes sind die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG grundsätzlich deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Für die Wertberechnung maßgebend ist dabei nach § 40 GKG jeweils der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.
Hiervon ausgehend richtet sich bei Verpflichtungsklagen, die auf die Gewährung von Wohngeld gerichtet sind, die Streitwertfestsetzung nach der Höhe des erstrebten Zuschusses, höchstens aber des Jahresbetrages der erstrebten Leistung (vgl. Ziffer 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordÖR 2014, 11). Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Bedeutung der Sache für den Kläger, der seinen Verpflichtungsklageantrag nicht beziffert hat, lediglich nach dem wohngeldrechtlich geringstmöglichen monatlichen Leistungsbetrag von 10,00 EUR (vgl. § 21 Nr. 1 WoGG), hochgerechnet auf einen Jahreszeitraum, bestimmt. In wohngeldrechtlichen Verfahren, in denen der Klageantrag nicht beziffert worden ist, entspricht eine Streitwertfestsetzung, die sich am gesetzlichen Mindestbetrag der begehrten Leistung orientiert, in aller Regel nicht der Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger das wirtschaftliche Prozesskostenrisiko und den sonstigen Aufwand der Verfahrensführung nur deshalb auf sich genommen hat, um den geringen gesetzlichen Mindestbetrag der begehrten Leistung einzufordern. Auch im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass sich das Begehren des Klägers hierauf beschränkt hat. Abzustellen ist in dieser Konstellation im Rahmen der Streitwertfestsetzung vielmehr auf die Wohngeldleistung, die sich auf der Grundlage der Angaben im Wohngeldantrag des Klägers errechnet (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.09.2010 - 14 E 144/10 -), soweit sich aus seinem Sachvortrag oder sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine abweichende Deutung des Klagebegehrens sprechen. Ersatzweise kann, wenn - wie hier - der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, nachdem die Wohngeldbehörde ihm Leistungen bewilligt hat, auch die Höhe der nunmehr bewilligten Wohngeldleistung der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden. Denn durch die Erledigungserklärung gibt der Kläger zu erkennen, dass mit der Bewilligung seinem Klagebegehren vollständig entsprochen worden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles nicht deutliche Hinweise darauf ergeben, dass sich sein Begehren auf eine von der nachfolgenden Bewilligung abweichende Leistungshöhe bezogen hat.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass sich die Höhe des Streitwertes nach dem Jahreswert der Wohngeldleistung bestimmt, die die Beklagte dem Kläger gemäß der Mitteilung in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2015 in Höhe von monatlich 260,00 EUR bewilligt hat. Denn durch seine sich an die Bewilligung anschließende Erledigungserklärung hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte seinem Klagebegehren vollständig entsprochen hat. Dem Sachvortrag des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich sein Verpflichtungsklageantrag auf eine hiervon abweichende Leistungshöhe oder einen kürzeren Zeitraum als den in § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG als Regelzeitraum für die Wohngeldbewilligung genannten Jahreszeitraum beziehen sollte. Deshalb ist der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechend auf 3.120,00 EUR festzusetzen (260,00 EUR x 12 Monate).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).