Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.09.2015, Az.: 4 LA 231/14

politischer Gewahrsam; Häftlingshilfebescheinigung; Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.09.2015
Aktenzeichen
4 LA 231/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.07.2014 - AZ: 3 A 154/13

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 15. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist entgegen der Maßgabe des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden.

Das Verwaltungsgericht hat durch das erstinstanzliche Urteil den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, dem Kläger eine Kapitalentschädigung in Höhe von 4703,97 EUR zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Kapitalentschädigung in dieser Höhe folge aus § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 StrRehaG. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG werden Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten haben für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten des StrRehaG beantragt worden ist. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erweise sich zwar als fehlerhaft, richtigerweise dürfe sie lediglich bescheinigen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG nur bezüglich zwölf Neunzehnteln der vom Kläger verbüßten Haftzeit erfüllt seien. Der Beklagte könne sich indes nicht auf diese Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG berufen. Die Bescheinigung sei bestandskräftig und nicht zurückgenommen worden. Der Beklagte sei aus diesem Grund an den Inhalt der Bescheinigung gebunden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG die sozialen Ausgleichsleistungen gemäß §§ 25 Abs. 2, 17 Abs. 2 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 24.10. 2002 - 3 C 7.02 -; ferner Urt. v. 19.01.2006 - 3 C 11.05 -). Die Häftlingsbescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, an die § 25 Abs. 2 StrRehaG anknüpft, setzt nämlich ihrerseits voraus, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorliegen. Diese sind weitgehend mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG identisch. Ein Bedürfnis für eine erneute Prüfung im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Satz Nr. 1 StrRehaG besteht deshalb nicht, zumal im Regelfall dieselbe Behörde für die Leistungsgewährung nach § 25 Abs. 2 StrRehaG zuständig ist, die zuvor das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG verneint hatte (BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 3 C 7.02 -). Der Kläger verfügt über eine Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 3. Dezember 1984, die ihm einen politischen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in der Zeit vom 2. Dezember 1982 bis zum 26. April 1984 und das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG bescheinigt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales B. hat dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Januar 2012, mit dem die ihm ausgestellte Bescheinigung eingezogen und für ungültig erklärt worden ist, mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 mit der Begründung stattgegeben, dass die durch die Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR dokumentierte Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst weder den Vorwurf eines erheblichen Vorschubleistens nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG noch den Vorwurf des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG belegten. Unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG dürfen dem Kläger Ausgleichsleistungen gemäß §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG demnach nicht versagt werden.

Aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt indes nicht – wie der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag im Ausgangspunkt richtigerweise vorgebracht hat –, dass dem Anspruch nach §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG eines Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen kann. Denn die Geltendmachung eines Anspruchs  nach §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG kann sich ungeachtet der im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG nicht zu prüfenden Frage, ob der Gewährung von Ausgleichsleistungen Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG entgegenstehen, aus anderen Gründen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der aus § 242 BGB folgt und nach ständiger Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht gilt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.12.1973 - 1 C 34.72 -), als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Demzufolge ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass es dem Kläger hier nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus anderen als den in § 16 Abs. 2 StrRehaG genannten Gründen verwehrt gewesen ist, sich auf die Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 3. Dezember 1984 zu berufen und einen Anspruch nach §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG mit Erfolg geltend zu machen. Dass hier die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschlusses vorgelegen haben können,  hat der Beklagte mit seinem Zulassungsantrag indes nicht hinreichend dargelegt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Grundsatz von Treu und Glauben bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung, die durch Typisierung anhand von bestimmten Fallgruppen erfolgt (vgl. nur BVerwG,  Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 -). Im öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei kann die unzulässige Rechtsausübung gegeben sein, wenn die Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in zu missbilligender Weise begründet worden sind bzw. wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.2013 - 5 C 30.12 -, vgl. ferner Urt. v. 23.11.1993 - 1 C 21.92 -). Der Beklagte hat sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf diesen in der Rechtsprechung anerkannten Anwendungsbereich des anspruchsbegrenzenden Grundsatzes von Treu und Glauben berufen. Indes hat er nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anspruchs des Klägers nach §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG vorliegen, weil der Kläger die ihm erteilte Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG unter Verletzung eigener Rechtspflichten oder in sonstiger zu missbilligender Weise erlangt hat.

An der hinreichenden Darlegung eines möglichen Anspruchsausschlusses wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben fehlt es bereits deshalb, weil der Beklagte nicht aufgezeigt hat, dass die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG rechtswidrig einen politischen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG für die Zeit vom 2. Dezember 1982 bis zum 26. April 1984 bescheinigt.  Als politische Gründe eines Gewahrsams im Sinne dieser Vorschrift sind die Gründe zu verstehen, die den Gewahrsam auf Grund einheitlicher und ganzheitlicher Bewertung der Sache selbst zu einem politisch motivierten Gewahrsam machen. Eine Teilung eines einheitlichen Gewahrsams in einen politisch bedingten und einen nicht politisch bedingten Teil ist nicht möglich. Denkbar ist lediglich eine Teilung in mehrere nach Grund und Art verschiedene „Gewahrsame“. Für einen einheitlichen Gewahrsam gibt es nach dem Häftlingshilfegesetz nur das einheitliche und ganzheitliche Urteil: politisch bedingt oder nicht politisch bedingt. Denn Grund, Art und Dauer des Gewahrsams sind darauf zu prüfen, ob sie für den gesamten Gewahrsam das Urteil rechtfertigen, er beruhe auf politischen Gründen (BVerwG, Urt. v. 20.8.1975 - 8 C 89.74 - und v. 15.11.1985 - 8 C 7.83 -; ferner Beschl. v. 24.6.1997 - 9 B 381.97 -). Der Beklagte hat in seinem Zulassungsantrag weder Gründe benannt, wonach bei einer ganzheitlichen Bewertung des Gewahrsams des Klägers in der Zeit vom 2. Dezember 1982 bis zum 26. April 1984 nach Grund, Art und Dauer nicht das Urteil eines politisch bedingten Gewahrsams gerechtfertigt ist, noch hat er vorgetragen, dass die Zeit der erfolgten Ingewahrsamnahme des Klägers in verschiedene „Gewahrsame“ geteilt und unterschiedlich bewertet werden kann und ein politischer Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG nur für einen kürzeren Zeitraum als in der Bescheinigung vom 3. Dezember 1984 angegeben rechtmäßig hätte bescheinigt werden dürfen. Fehlt es mithin an der Darlegung, dass die erteilte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG hinsichtlich der bescheinigten Dauer des politischen Gewahrsams rechtswidrig ist, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die ihm erteilte Bescheinigung berufen kann.

Im Übrigen fehlte es an der erforderlichen Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die dem Kläger erteilte Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 3. Dezember 1984 zu Unrecht einen politischen Gewahrsam in der Zeit vom 2. Dezember 1982 bis zum 26. April 1984 bescheinigt. Denn auch bei einer (angenommenen) Rechtswidrigkeit der ausgestellten Bescheinigung insoweit lassen sich dem Zulassungsantrag des Klägers nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger eine inhaltlich unrichtige Bescheinigung unter Verletzung eigener Rechtspflichten oder in sonstiger zu missbilligender Weise erlangt hat und ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen ist.

Der Beklagte sieht eine „Täuschung“ des Klägers darin, dass dieser in seinem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 3. Mai 1984 die verschiedenen Gründe seiner Verurteilung verschwiegen und wahrheitswidrig eine alleinige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten wegen Republikflucht nach § 113 DDR-StGB behauptet habe. Aus diesem Vorbringen für sich genommen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kläger bei der Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG arglistig getäuscht hat im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG und sein Vertrauen auf den Bestand einer rechtswidrig erteilten Bescheinigung insoweit nicht schutzwürdig wäre. Denn es ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass es dem Kläger bewusst gewesen ist oder er es zumindest für möglich gehalten hat, durch seine Angaben bei der Beantragung der Häftlingshilfebescheinigung bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde hinsichtlich der Dauer des politischen Gewahrsams einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorzurufen, diesen durch Täuschung zu einer günstigeren Entscheidung zu bestimmen (zu den Anforderungen an das Vorliegen einer arglistigen Täuschung vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.1985 - 2 C 30.84 -; ferner der 8. Senat des beschließenden Gerichts, Beschl. v. 1.8.2012 - 8 LA 137/11 -). Aus dem Zulassungsvorbringen geht auch nicht hervor, dass der Kläger die ihm erteilte Häftlingshilfebescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen sind. Denn der Beklagte hat mit seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt, dass die unvollständigen Angaben des Klägers hinsichtlich der Gründe der erfolgten Verurteilung in seinem Antrag vom 3. Mai 1984 ursächlich dafür geworden sind, dass die zuständige Behörde dem Kläger rechtswidrig eine Bescheinigung über einen politischen Gewahrsam für die Zeit vom 2. Dezember 1982 bis zum 26. April 1984 ausgestellt hat. Der Umstand, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eine Rücknahme der ausgestellten Bescheinigung vom 3. Dezember 1984 ausschließlich wegen unrichtiger Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 3. Mai 1984 wegen seiner Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst, nicht jedoch wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bezüglich der Dauer und den Gründen des Gewahrsams geprüft hat, spricht vielmehr dagegen. Es hätte daher näherer Ausführungen des Beklagten im Zulassungsantrag bedurft, um darzulegen, dass der Kläger die ausgestellte Bescheinigung - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - unter Verletzung eigener Rechtspflichten oder in sonstiger zu missbilligender Weise erlangt hat und wegen eines Anspruchsausschlusses nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen,

Schließlich wären ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Beklagten auch unter der Annahme, dass die Bescheinigung vom 3. Dezember 1984 hinsichtlich der bescheinigten Dauer des politischen Gewahrsams rechtswidrig ist und der Kläger diese durch arglistige Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat, nicht hinreichend dargelegt worden. Denn dann hätte es im Zulassungsantrag näherer Ausführungen des Beklagten dazu bedurft, dass eine Rechtsausübung des durch die Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG begünstigten Klägers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann verwirkt ist, wenn die rechtswidrige Bescheinigung von dem Kläger unter Verletzung eigener Rechtspflichten oder in sonstiger missbilligender Weise erlangt worden ist, die für die Rücknahme des Verwaltungsaktes zuständige Behörde dies jedoch nicht zum Anlass genommen hat, die (teilweise) rechtswidrige Bescheinigung zurückzunehmen. Hieran hat es im Zulassungsantrag des Beklagten indes gefehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).