Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.2015, Az.: 2 LB 169/14

Aufgabenstellung; Beeinflussung; Befangenheit; Einflussnahme; Einzelbewertung; Fortbildungsprüfung; Heilung; Prüfung; Selbständigkeit; Themenvergabe; Unabhängigkeit; Unbeachtlichkeit; Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2015
Aktenzeichen
2 LB 169/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.03.2013 - AZ: 12 A 2601/11
nachfolgend
OVG - 07.10.2015 - AZ: 2 LB 169/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Sieht eine Prüfungsordnung vor, dass der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben beschließt, dient diese Aufgabenzuweisung nicht nur allgemein der Qualitätssicherung, sondern bezogen auf die einzelnen Prüflinge auch dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), so dass ein Prüfling durch einen Verstoß gegen diese Vorgabe in seinen Rechten verletzt wird.

2. Zur (hier verneinten) Befangenheit eines Prüfers aufgrund schriftlicher Korrekturbemerkungen (Einzelfall).

3. Sieht eine Prüfungsordnung vor, dass die Prüfer die schriftliche Prüfungsleistung - selbständig - bewerten, steht dieses Gebot allein einer sogen. - offenen Zweitkorrektur - nicht entgegen.

4. Das Erfordernis einer - selbständigen Einzelbewertung - verbietet einen kommunikativen Austausch zwischen den Prüfern, bevor die - Einzelbewertungen - abgeschlossen sind. Von einer abgeschlossenen Bewertung ist erst nach deren schriftlicher Fixierung auszugehen (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44).

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Projektarbeit im Rahmen des Prüfungsteils C der Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt.

Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Berufsausbildung zum Industriemechaniker und der Meisterprüfung zum Geprüften Industriemeister erstrebt der Kläger bei der Beklagten im Wege von Fortbildungsprüfungen den Abschluss „Geprüfter Technischer Betriebswirt“. Den ersten Prüfungsteil (Volks- und Betriebswirtschaft) bestand er im April 2008 und den zweiten Prüfungsteil (Management und Führung) im Mai 2009, beides im Rahmen einer ersten Wiederholungsprüfung. Den dritten Prüfungsteil (Projektarbeit und Fachgespräch) bestand er im ersten Versuch im Sommer 2009 sowie in der ersten Wiederholungsprüfung im Herbst 2009 nicht.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zur zweiten Wiederholungsprüfung (Herbst 2011) für den Prüfungsteil C an. In diesem Zusammenhang reichte er zwei Themenvorschläge zur Projektarbeit ein, die er auch unmittelbar per E-Mail an das Mitglied des Prüfungsausschusses G. schickte. Diesem gegenüber konkretisierte der Kläger auf Aufforderung nachfolgend seine Themenvorschläge. In einer E-Mail vom 8. Februar 2011 an die Beklagte führte Herr G. aus: „Nach Durchsicht komme ich zu folg. Entscheid: Herr MJ sollte uns die P.-arbeit mit dem Themenvorschlag 1 (Vorschlag für eine Kostenerfassung….) zur Benotung und anschließendem Fachgespräch vorlegen.“ Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit: „Der Prüfungsausschuss vergibt an Sie absprachegemäß folgendes Thema: >>Vorschlag für eine Kostenerfassung von Schweißlehrgängen mit möglichen Verbesserungsgesichtspunkten unter wirtschaftlichen Voraussetzungen.<<.“ Mit Schreiben vom 5. April 2011 legte die Beklagte die Projektarbeit jeweils den Prüfern H. und G. zur Bewertung vor. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Bitte sprechen Sie Ihre Bewertung mit Herrn H. (bzw. mit Herrn G.) ab.“

Herr H. bewertete als (von den Beteiligten im Verfahren so bezeichneter) Erstprüfer die Projektarbeit zunächst mit 54 von erreichbaren 100 Punkten. Dem (so bezeichneten) Zweitprüfer G. lag bei der Erstellung seiner Bewertung die maschinenschriftlich verfasste Bewertung des Prüfers H. vor. Einem handschriftlichen Vermerk des Prüfers G. vom 13. Mai 2011 zufolge hat dieser mit dem Prüfer H. telefonisch an diesem Tag besprochen, dass in dessen Bewertung der Arbeit ein Punktabzug von insgesamt 4 Punkten, jeweils zweimal zwei Punkte, erfolgen solle. Dementsprechend setzte der Prüfer G. im Bewertungsbogen des Prüfers H. im Prüfungsbereich „Inhaltliche Bearbeitung des Themas“ die zuvor festgesetzte Punktzahl von 18 Punkten auf 16 Punkte und im Prüfungsbereich „Eigene gedankliche Leistung“ die festgesetzte Punktzahl von 15 Punkten auf 13 Punkte herab. Unter dem 16. Mai 2011 verfasste der Prüfer G. die schriftliche „Bewertung der P.-arbeit  A.“ und vergab dort insgesamt 42 Punkte. In dieser Bewertung weist er darauf hin: „Grundsätzlich: Ich trage auch die Begründungen der Bewertungskriterien meines Korrektorenkollegen H. größtenteils; nur komme ich zu einer anderen Bewertung (…)“.

Am 23. Mai 2011 stellte der Prüfungsausschuss fest, dass der Kläger für diese Projektarbeit insgesamt 46 Punkte erlangt habe. Die entsprechende Niederschrift wurde von fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Mit Bescheid vom 31. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die zweite Wiederholungsprüfung im Prüfungsteil C mit 46 % und der Note „5“ nicht bestanden habe und der nichtbestandene Prüfungsteil nicht mehr wiederholt werden könne.

Der Kläger legte rechtzeitig Widerspruch ein. Mit seiner Widerspruchsbegründung erhob er verschiedene - auch inhaltliche - Einwände gegen die Bewertung und beantragte,  dass sich die Prüfer mit ihrer Bewertungsentscheidung auf der Grundlage seiner Stellungnahme noch einmal auseinandersetzen sollten.

Im Folgenden nahmen die Prüfer H. und G. sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich zur Widerspruchsbegründung des Klägers Stellung. Sie hielten darin im Ergebnis an ihren ursprünglichen Bewertungen fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Zunächst werde die Wiederholung der Projektarbeit begehrt, weil entgegen § 14 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Beklagten das Thema der Projektarbeit nicht aufgrund eines Beschlusses des Prüfungsausschusses vergeben worden sei. Vielmehr habe allein der Prüfer G. auf der Grundlage zweier seiner, des Klägers, Themenvorschläge darüber entschieden, zu welchem Thema die Projektarbeit anzufertigen sei.

Hilfsweise sei die Projektarbeit neu zu bewerten, denn der Prüfer G. habe das Gebot verletzt, die Prüfungsleistung sachlich und unvoreingenommen zu bewerten. Er habe mit der gehäuften Verwendung von Fragezeichen im Rahmen seiner Bewertung offenbar sein, des Klägers, persönliches Befähigungsprofil über den jeweiligen Sachaspekt hinaus in Frage gestellt, so dass Zweifel an der Unbefangenheit und inneren Distanz des Prüfers entstanden seien. Dies stelle keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiellen Bewertungsfehler dar. Der Prüfer G. sei daher bei der zu wiederholenden Prüfungsbewertung auszuwechseln. Außerdem habe der Prüfer G. in unzulässiger Weise auf den Prüfer H. und dessen Bewertung Einfluss genommen. Dies werde durch das Telefongespräch der Prüfer und die anschließend vorgenommene Änderung der Bewertung des Erstprüfers dokumentiert. Darin zeige sich ebenso, dass der Prüfer H. sich einer Einflussnahme durch den Prüfer G. nicht entzogen habe. Daher bestünden zugleich Zweifel an der Prüfereignung des Herrn H.; dieser sei bei der Wiederholung der Prüfungsbewertung ebenfalls auszuwechseln. Zudem sei durch diese Vorgehensweise das Prinzip der Bewertung der Prüfungsleistung durch mehrere selbständige Prüfer verletzt worden. Durch die Einflussnahme des Prüfers G. auf den Prüfer H. lägen zwei selbständige Prüfungsbewertungen nicht mehr vor. Den Vorgaben an das Bewertungsverfahren durch den Prüfungsausschuss durch zwei eigenständige Prüfervoten aus dem Prüfungsausschuss nach §§ 56 Abs. 1 S. 2, 41 Abs. 2 BBiG sei so ersichtlich nicht entsprochen worden. In § 22 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung finde sich der allgemeine prüfungsrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit der Prüferbewertung durch jeden Prüfer wieder.

Schließlich habe der Geschäftsführer für Aus- und Weiterbildung der Beklagten bei der Erstellung des Widerspruchsbescheides in unzulässiger Weise eigene, prüfungsspezifische Bewertungen vorgenommen. Das Überdenkungsverfahren obliege allein den Prüfern und nicht der Widerspruchsbehörde. Er habe mit seinem Widerspruch prüfungsspezifische Bewertungen der Prüfer angegriffen, über die die Fachprüfer hätten entscheiden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt durch Wiederholung des Prüfungsteils C unter Ausschluss des Prüfers G. fortzusetzen,

hilfsweise, über die Bewertung der Projektarbeit „Berechnung der Kosten verschiedener Schweißverfahren für I.“ unter Ausschluss des Prüfers G. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

höchst hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 isoliert aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und vorgetragen: § 14 Abs. 1 der Prüfungsordnung sei für die Frage der Themenvergabe bei der Projektarbeit nicht einschlägig. Es gehe hier um einen grundsätzlichen Auswahlprozess, nicht aber um eine Auswahl bezogen auf einen konkreten Prüfling. Maßgeblich sei hier vielmehr § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin. Danach werde das Thema der Projektarbeit vom Prüfungsausschuss gestellt und solle Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. In der Häufung von Fragezeichen in der Bewertung des Prüfers G. liege keine Verletzung des Sachlichkeitsgrundsatzes. Der Prüfer G. habe nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei den Fragezeichen lediglich um Hervorhebungen für das Prüfungsgespräch gehandelt habe. Des Weiteren sei nicht zu erkennen, inwiefern der Prüfer H. durch den Prüfer G. unangemessen beeinflusst worden sein solle. Es handle sich bei allen Prüfern um erfahrene Prüfer. Die beiden Prüfer hätten unabhängig voneinander mehrere Wochen selbständig für sich die Projektarbeit des Klägers geprüft. Erst danach sei es am 13. Mai 2011 zu dem Telefonat zwischen den Prüfern gekommen. Im Rahmen dieses Telefonats hätten die beiden Prüfer ihre Ergebnisse besprochen und diskutiert, um so die Endnote festzulegen. Dabei hätten sie auch darüber gesprochen, wie die Punktdifferenz zwischen ihren Bewertungen zustande gekommen sei. Dabei habe Herr G. Herrn H. auf einige Punkte hingewiesen, die dieser so noch nicht gesehen habe. Daraufhin habe Herr H. seine Bewertung noch einmal überdacht und die von ihm gegebene Punktzahl um zweimal zwei Punkte reduziert. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Kläger die Projektarbeit auch mit den vor diesem Telefonat durch die beiden Prüfer vergebenen Punktzahlen nicht bestanden hätte (42 + 54 Punkte = 96 Punkte; 96 Punkte: 2 = 48). Selbst wenn es insoweit zu einem Verfahrensfehler gekommen sein sollte, sei dieser unerheblich, da ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bewertung der Projektarbeit begegne keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers liege ein Verfahrensfehler nicht darin, dass die Entscheidung über seinen Themenvorschlag nicht gemäß § 53 Abs. 1 und 2 BBiG i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin durch den Prüfungsausschuss als zuständiges Gremium beschlossen worden sei. Zum einen sei der Kläger nicht beschwert, da der von ihm eingereichte Themenvorschlag berücksichtigt worden sei. Zum anderen habe der Prüfungsausschuss den Vorschlag des Klägers und die Annahme durch das Ausschussmitglied im Nachhinein (konkludent) gebilligt. Damit sei, selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers, eine Heilung eingetreten (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG).

Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung des Erstprüfers durch den Zweitprüfer. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer werde durch die hier gewählte Verfahrensgestaltung nicht verletzt. Das Prüfungsverfahren sei den Vorgaben der Prüfungsordnung gerecht geworden. An dieser rechtlichen Einschätzung ändere auch das vom Kläger gerügte, zwischen dem Erst- und Zweitkorrektor der Projektarbeit geführte Telefonat vom 13. Mai 2011 nichts. Ein Austausch der beiden Prüfer, nachdem sie für sich die Arbeit selbständig bewertet hätten, verstoße nicht gegen §§ 22, 23 der Prüfungsordnung.

Die gehäufte Verwendung von Fragezeichen im Rahmen der Bewertung durch den Prüfer G. rechtfertige nicht die Annahme seiner Befangenheit. Schon die Art der Randbemerkungen deute nicht auf eine fehlende Distanz des Prüfers hin. Bei den beanstandeten Randbemerkungen handele es sich nur um – wenn auch gehäufte – Fragezeichen. Die Häufung trete zudem nur vereinzelt auf. Die zusätzlich vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Äußerungen des Prüfers zeige keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots auf.  Auch in Bezug auf den Prüfer H. bestehe keine Besorgnis der Befangenheit.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: Es sei prüfungsverfahrensrechtlich eine wesentliche Aufgabe des zuständigen Prüfungsorgans, dass dem Prüfling eine Aufgabenstellung zur Bearbeitung vorgelegt werde, die dem Zweck der Prüfung gerecht werde und anhand derer die Erbringung von Prüfungsleistungen möglich werde, die zum Bestehen der Prüfung führen könne. In diesem Sinne habe das für die Erstellung der Prüfungsaufgabe zuständige Organ eine Qualitätssicherungsfunktion für das Prüfungsverfahren, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit. Der Prüfungsausschuss habe daher diese Entscheidung nicht auf ein Mitglied übertragen dürfen. Hätte der gesamte Prüfungsausschuss entschieden, hätte er, der Kläger, möglicherweise ein anderes oder ein abgewandeltes Thema erhalten. Der Verfahrensfehler sei nicht unbeachtlich. Es komme nicht darauf an, dass er tatsächlich ein von ihm gewünschtes Thema erhalten habe, sondern nur darauf, dass er durch die Prüfungsentscheidung im Ergebnis beschwert sei. Der Verfahrensfehler sei auch nicht geheilt. Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG setze einen Beschluss des Prüfungsausschusses voraus, an einem solchen fehle es aber. Der Prüfungsausschuss habe sich in der Sitzung vom 23. Mai 2011 gar nicht mehr mit der Frage der Themenvergabe befasst. Abgesehen davon sei § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG auch nicht einschlägig. Es gehe hier nicht um die Mitwirkung eines Ausschusses an einem Verwaltungsakt.

Der Prüfer G. sei befangen gewesen, was sich schon in seinen problematischen Anmerkungen zeige. Das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand nicht hinreichend deutlich gemacht, welcher Gestalt diese Anmerkungen gewesen seien; es handle sich um die ungewöhnliche und unangemessene Häufung von Fragezeichen, etwa: „Frage: Wo ist die angeführte Tabelle?????????“. Die Besorgnis der Befangenheit vertiefe sich durch die nicht glaubhafte Rechtfertigung des Prüfers, er habe die Fragezeichen mit Blick auf die mündliche Erörterung der Projektarbeit im Sinne eines Rankings gesetzt.

Die Einflussnahme des Prüfers G. auf den Prüfer H. sei prüfungsrechtlich unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, betont, dass im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine eigenständige und unabhängige Bewertung durch sämtliche Prüfer geboten sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und trägt ergänzend vor: Der Prüfer G. und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hätten sich über die Themenvergabe in einem Telefongespräch geeinigt. Dieses Telefonat sei allerdings nicht dokumentiert. Im Übrigen habe der gesamte Prüfungsausschuss am 23. Mai 2011 durch das Festsetzen der Prüfungsnote der Themenvergabe konkludent zugestimmt. Abgesehen davon handle es sich nicht um einen für den Kläger erheblichen Fehler des Prüfungsverfahrens. Denn der Kläger habe die Prüfung nicht deshalb nicht bestanden, weil sich die Themenauswahl für ihn negativ ausgewirkt habe. Auf die Qualitätssicherungsaufgabe des Prüfungsausschusses könne sich der Kläger nicht berufen. Diese stehe im allgemeinen Interesse und begründe keine Rechte des einzelnen Prüflings.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten (Hefte A-G) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage im Hauptantrag hinsichtlich der begehrten Wiederholung der Prüfung stattgeben müssen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt durch Wiederholung des Prüfungsteils C; der dem entgegen stehende Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 ist aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen - soweit der Ausschluss des Prüfers G. von der Wiederholungsprüfung begehrt wird - ist die Klage mangels eines dahingehenden Anspruchs des Klägers abzuweisen.

I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederholung des Prüfungsteils C, weil die Prüfungsleistung „Projektarbeit“ unter Verletzung einer prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschrift erbracht worden und nicht auszuschließen ist, dass sich dieser Verfahrensfehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat.

1. Das Thema der Projektarbeit wurde entgegen der Regelung des § 14 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten aus dem Jahr 2008 (im Folgenden: PO) nicht im Wege der Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss, sondern aufgrund einer Entscheidung des Prüfers G. vergeben.

a) Wer über die Aufgabenstellung bei Fortbildungsabschlussprüfungen zu befinden hat, ist nicht unmittelbar gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungsordnungen. Gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG befasst sich mit der Stellung von Prüfungsaufgaben; danach kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass Prüfungsthemen auch überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss erstellt oder ausgewählt werden können und dann vom Prüfungsausschuss zu übernehmen sind.

In § 6 Abs. 2 der hier noch maßgeblichen Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004, BGBl I 2004, 2907 (im Folgenden: VO PrGTB), ist die im Jahre 2005 geschaffene Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG noch nicht berücksichtigt. Danach wird das Thema der Projektarbeit vom Prüfungsausschuss "gestellt" und soll Vorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. § 14 Abs. 1 PO nimmt die Neuregelung hinsichtlich der "überregional" erstellten Aufgaben dagegen in Absatz 2 bereits auf, und sieht in Absatz 1 vor, dass der Prüfungsausschuss die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen "beschließt".

Erforderlich war auf der Grundlage dieser Regelungen eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Vergabe des Themas der Projektarbeit des Klägers. Maßgeblich sind die Anforderungen des § 14 PO. Die Vorschrift gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur für den allgemeinen Auswahlprozess von Aufgaben, sondern regelt auch die konkrete Vergabe von Aufgaben im Rahmen einzelner Prüfungen. Für die von der Beklagten behauptete Einschränkung des Anwendungsbereichs gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift konkretisiert die Anforderungen an Entscheidungen über die Stellung von Prüfungsaufgaben durch den Prüfungsausschuss ohne weitere Differenzierungen dahin, dass der Prüfungsausschuss über die Aufgaben zu beschließen hat, wenn nicht § 14 Abs. 2 PO greift. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 VO PrGTB konkretisiert § 14 Abs. 1 PO, dass das „Stellen“ des Themas der Projektarbeit einen Beschluss des Prüfungsausschusses voraussetzt. Klarzustellen ist, dass für den Fall des Fehlens einer solchen ausdrücklichen Konkretisierung ebenfalls eine Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Themenvergabe geboten wäre. In der VO PrGTB  ist nicht näher geregelt, was unter dem Begriff des „Stellens“ der Prüfungsaufgaben zu verstehen ist. Um ihn zu konkretisieren, wären die Regelungen der Prüfungsordnung der Beklagten heranzuziehen; dort ist als einzige Handlungsform für den Prüfungsausschuss die Beschlussfassung vorgesehen (§ 4 PO).

b) An einer Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Themenvergabe fehlt es. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass das Thema der Projektarbeit - obgleich sie dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2011 mitgeteilt hat, "der Prüfungsausschuss" vergebe an ihn absprachegemäß das festgelegte Thema - lediglich aufgrund einer Befassung des Prüfers G. mit den Themenvorschlägen des Klägers vergeben worden ist. Ob jener die Themenvergabe vor Mitteilung seiner Entscheidung an die Beklagte mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses telefonisch besprochen hat, bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil ein solches Gespräch die erforderliche Beschlussfassung des Prüfungsausschusses nicht ersetzt.

Ebenfalls unerheblich für die Frage, ob ein Beschluss des Prüfungsausschusses über die Themenvergabe vorliegt, ist das Vorbringen der Beklagten, der gesamte Prüfungsausschuss habe am 23. Mai 2011 durch das Festsetzen der Prüfungsnote der Themenvergabe konkludent zugestimmt. § 14 Abs. 1 PO verlangt, dass der Prüfungsausschuss sich vor der Vergabe des Prüfungsthemas ausdrücklich mit der Frage befasst, ob dieses Thema den Prüfungsanforderungen entspricht. Bejahendenfalls hat er die Themenvergabe zu beschließen. Eine nachträgliche konkludente Zustimmung genügt diesen Anforderungen nicht. Abgesehen davon hat der Kläger zu Recht in Frage gestellt, ob sich der Prüfungsausschuss anlässlich der Beschlussfassung über die Notenvergabe überhaupt noch einmal inhaltlich mit der Themenauswahl befasst hat.

2. Der danach vorliegende Verfahrensfehler ist nicht geheilt worden. Nach der allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG (i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Nds. VwVfG) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig machen, unbeachtlich, wenn der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift - wie der Kläger meint - von vorneherein keine Anwendung findet, weil es nicht um die „Mitwirkung“ eines Ausschusses gehe; vielmehr werde gerade die maßgebliche Entscheidung durch den Ausschuss getroffen (vgl. zu einem solchen Fall „alleiniger Entscheidungskompetenz“: BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 2 C 26.08 -, NVwZ-RR 2010, 157). Ebenfalls bedarf es keiner Klärung, ob die Heilung eines solchen Verfahrensfehlers unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt möglich ist (vgl. hierzu VGH Kassel, Urt. v. 4.2.1993 - 6 UE 1450/92 -, WissR 1994, 76). Denn für eine Heilung fehlt es jedenfalls - unabhängig davon, dass sich der Prüfungsausschuss mit der Frage der Themenvergabe auch nachträglich noch nicht einmal ausdrücklich befasst haben dürfte - an einer (nachgeholten) Beschlussfassung des Prüfungsausschusse über die Themenvergabe. Eine solche Nachholung der unterbliebenen Beschlussfassung im Sinne einer „realen Fehlerheilung“ ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG und auch nach dessen Sinn und Zweck erforderlich (vgl. näher Emmenegger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 45 Rdnr. 69 ff. u. 82).

3. Bei der fehlenden Beschlussfassung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler (vgl. § 46 VwVfG).

Nach den Grundsätzen dieser Regelung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Die Beachtlichkeit des Verfahrensfehlers ist - anders, als die Beklagte meint - nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger das Thema seiner Projektarbeit (neben einem anderen Thema) selbst vorgeschlagen hatte. Die Argumentation, der Kläger sei deshalb nicht beschwert, greift zu kurz. Zu prüfen ist vielmehr, ob auszuschließen ist, dass der Verfahrensfehler das Ergebnis der Sachentscheidung - hier der Prüfungsentscheidung - beeinflusst haben kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 - 7 C 3.87 -, BVerwGE 78, 280, OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2014 - 19 B 1243/13 -, juris, VGH Kassel, Urt. v. 4.2.1993 - 6 UE 1450/92 -, WissR 1994, 76, Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 488, Emmenegger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 46 Rdnr. 68 ff.). Ob es hinreichend sicher auszuschließen ist, dass ohne den Fehler im Prüfungsverfahren ein besseres Prüfungsergebnis erzielt worden wäre, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls beantworten (Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 491).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Befassung sämtlicher Mitglieder des Prüfungsausschusses zu der Vergabe eines anderen Themas (insbesondere des von dem Kläger alternativ vorgeschlagenen Themas) oder wenigstens zu einer Präzisierung oder Abwandlung der Aufgabenstellung geführt hätte. Für eine solche Annahme fehlt es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten (vgl. zu diesem Erfordernis Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 491). Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass dem Senat eine derartige Feststellung auch aus Rechtsgründen verwehrt wäre. Nach § 14 Abs. 1 PO beschließt der Prüfungsausschuss das Thema „auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen“. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist bei dieser Entscheidung hinsichtlich der Eignung der Prüfungsaufgaben ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum eröffnet, den der Senat nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen kann. Es entzieht sich mithin seiner Beurteilungskompetenz, ob der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit die Aufgabe unter Beibehaltung des Themas geändert oder das Thema sogar ausgetauscht hätte. Der Umstand, dass der Prüfungsausschuss der Entscheidung über die Themenvergabe anlässlich der Beschlussfassung über die Benotung nicht entgegen getreten ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, wie über diese Frage vor Erbringung der Prüfungsleistung durch den Kläger entschieden worden wäre (vgl. hierzu auch VGH Kassel, Urt. v. 4.2.1993 - 6 UE 1450/92 -, WissR 1994, 76). Abgesehen davon, dass es wohl schon an einer ausdrücklichen Befassung mit der Frage der Themenvergabe fehlte, hätte anlässlich einer solchen Befassung auch die bereits umgesetzte Entscheidung des Prüfers G. in Frage gestellt, deren Umsetzung rückgängig gemacht und damit eine ungleich größere Hemmschwelle überwunden werden müssen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Projektarbeit bei anderer Themenstellung erfolgreicher abgeschlossen hätte. Es sprechen sogar - ohne dass der Senat entscheidungserheblich darauf abstellt - die folgenden Gesichtspunkte für diese Annahme: Beide Prüfer haben ihre Kritik auch auf Aspekte bezogen, die zumindest mittelbar mit der Themenwahl im Zusammenhang standen. Denn sie haben im Überdenkungsverfahren ihre Kritik u.a. dahin verdeutlicht, dass sie angesichts der Aufgabenstellung von dem Kläger eine umfassendere Behandlung der Thematik erwartet hätten (vgl. die Stellungnahme des Prüfers H. zu Bewertungskriterium 4 und die Stellungnahme des Prüfers G. unter A. 1. und 2., ferner auch unter 4.). Angesichts dessen ist gerade nicht auszuschließen, dass bei abweichender Themenstellung derartige Missverständnisse zwischen den Prüfern und dem Kläger bzw. eine etwaige Fehlvorstellung des Klägers über die mit seiner Themenvergabe verbundenen Anforderungen nicht aufgetreten und nicht negativ in die Bewertung eingeflossen wären.

4. Der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 PO verletzt entgegen der Auffassung der Beklagten die Rechte des Klägers. Schon die vorhergehenden Ausführungen zeigen, dass die Befassung sämtlicher fachkundiger Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Themenvergabe gerade im Interesse des Prüflings liegt. Es obliegt dem Prüfungsausschuss festzustellen, ob die Prüfungsaufgabe den Prüfungsanforderungen gerecht werden kann, dazu gehört es auch, die Aufgabenstellung zu präzisieren, damit Missverständnisse über die Anforderungen gar nicht erst auftreten können. Diese Aufgabenzuweisung an den Prüfungsausschuss dient nicht nur allgemein der Qualitätssicherung (vgl. hierzu Wendt, GewArch 2010, 7 ff.), sondern bezogen auf die einzelnen Prüflinge auch dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG). Im konkreten Fall der Vergabe des Themas für eine Projektarbeit (§ 6 VO PrGTB) ist eine fachkundige Befassung des Prüfungsausschusses für den einzelnen Prüfling sogar von besonderer Bedeutung, weil - anders als üblich - vom Prüfling eingereichte Vorschläge einer fachkundigen Überprüfung zu unterziehen sind, ob auf ihrer Grundlage eine Prüfung abgelegt werden kann, die die allgemeinen Prüfungsanforderungen erfüllt.

II. Der damit vorliegende Verfahrensfehler lässt sich nur durch eine Wiederholung der Prüfung beseitigen, weil er sich bereits bei der Bearbeitung der Aufgabe durch den Kläger und mithin bei der Ermittlung von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Wiederholung der Prüfung hat allerdings nicht unter Ausschluss des Prüfers G. zu erfolgen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Prüfer befangen war.

Der Kläger leitet die Befangenheit des Prüfers G. zum einen aus der gehäuften Verwendung von Fragezeichen bei der schriftlichen Bewertung der Projektarbeit her. Es handle sich um eine ungewöhnliche und unangemessene Häufung von Fragezeichen. Die Besorgnis der Befangenheit vertiefe sich durch die nicht glaubhafte Rechtfertigung des Prüfers, er habe die Fragezeichen mit Blick auf die mündliche Erörterung im Sinne eines Rankings gesetzt.  Zum anderen stützt der Kläger die Annahme der Befangenheit auf die „Einflussnahme“ des Prüfers G. auf den Prüfer H. anlässlich des Telefonats vom 13. Mai 2011. Beide Gesichtspunkte bieten keinen Anlass, von einer Befangenheit des Prüfers G. auszugehen.

Der Vorwurf der Befangenheit setzt voraus, dass der Prüfling die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Prüfer werde in dieser Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Aus der Sicht eines vernünftigen Prüflings muss also die nicht auf Mutmaßungen, sondern auf Tatsachen gründende Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, der Prüfer werde die Prüfungsleistung nicht mit der gebotenen Distanz und sachlichen Neutralität beurteilen, sondern sich von seiner ablehnenden inneren Einstellung und von seinen persönlichen Vorbehalten ihm gegenüber leiten lassen (Sen., Urteil vom 2.7.2014 - 2 LB 376/12 -, juris, VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Niehues/Fischer, a.a.O.,  Rdnr. 338 f.).

Eine Befangenheit des Prüfers kann sich auch aus seinen schriftlichen Bewertungsanmerkungen ergeben, wenn diese erkennen lassen, dass er nicht gewillt ist, die schriftlichen Leistungen des Prüflings hinreichend zur Kenntnis zu nehmen und deren Inhalt mit der gebotenen Sorgfalt zu bewerten. Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Prüfer mit höhnischen Formulierungen negative Feststellungen zur Person des Prüflings trifft, die mit der Prüfung nichts zu tun haben. Das ist freilich nicht schon dann der Fall, wenn die Randbemerkungen eine drastische Ausdrucksweise enthalten, solange inhaltliche Bezüge einer solchen Kritik erkennbar sind und die Bemerkungen nicht etwa insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet hat (Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 342).

Der Senat hat zur Bedeutung von Randbemerkungen in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 - 2 LB 158/10 -, juris, ausgeführt:

„Ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit ist dann anzunehmen, wenn allein die Art der Randbemerkungen darauf hindeutet, dass der Korrektor die für eine sachgerechte Beurteilung erforderliche Gelassenheit und emotionale Distanz verloren hat. Auf die Interpretation, was der Prüfer inhaltlich gemeint haben mag und ob er vielleicht nur verbal überzogen, tatsächlich aber (gar) keine sachfremden Erwägungen angestellt hat, kommt es dann nicht (mehr) an. Pointierte und deutliche Kritik an der Prüfungsleistung begründet aber noch keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (VGH Bad.Württ., Urt. v. 10.11.2010 9 S 624/10, juris). Es ist vielmehr zulässig, eine nach dem Urteil des Prüfers unzureichende Leistung auch als solche deutlich zu kennzeichnen. Da ein Prüfling durch (etwaige unfaire oder) unsachliche (Rand)Bemerkungen in einer schriftlichen Prüfungsarbeit, die er anders als bei einer mündlichen Prüfungssituation erst nach der Prüfung zur Kenntnis erhält, nicht in leistungsverfälschender Weise psychisch belastet werden kann, sind dabei auch härtere Ausdrücke selbst dann nicht verboten, wenn sie ansonsten den Prüfling verunsichern würden (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 6 C 35/92 , BVerwGE 92, 132 = NVwZ 1993, 681); allerdings können derartige "Grobheiten" Indikator mangelnder Sachlichkeit des Prüfers sein (Niehues/Fischer, aaO., S. 121 ff. Rdn. 328 ff.). Die von der Klägerin monierten Bemerkungen (z.B. "in jeder Hinsicht unentschuldbar, völlig neben der Sache, das ist uninteressant, völlig abwegig, eine erstaunliche Vorstellung, bequem") überschreiten nicht den dem Prüfer zuzugestehenden Wortwahlspielraum und zwingen nicht zu der Annahme, der Prüfer sei emotional gehindert gewesen, die Klausur sachgerecht zu bewerten.“

Nach diesen Maßgaben reichen die geltend gemachten Umstände nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, der Prüfer G. habe bzw. werde bezogen auf die Person des Klägers nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat zur schriftlichen Korrektur der Projektarbeit zutreffend ausgeführt, schon die Art der Randbemerkungen des Prüfers G. deute nicht auf eine fehlende Distanz des Prüfers hin. Es handle sich nicht um unsachliche Bemerkungen, sondern lediglich um - wenn auch gehäufte - Fragezeichen. Die Häufung trete zudem nur vereinzelt auf. Die Randbemerkungen einschließlich der Fragezeichen bezögen sich jeweils auf die Einzelleistungen des Prüflings und beträfen fachliche oder zu hinterfragende Mängel der Arbeit. Das Verwaltungsgericht hat die Bedeutung und das Gewicht der Korrekturanmerkungen zutreffend bewertet. Werden die Korrekturanmerkungen in der Arbeit (Randbemerkungen) in den Blick genommen, fallen die Fragenzeichen - auch in Anbetracht ihrer Häufung im Einzelfall - schon im Vergleich zu den übrigen Randbemerkungen nicht entscheidend ins Gewicht. Der Kläger leitet aber einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gerade daraus her, dass die Korrektur durch diese Fragezeichen ihre entscheidende Prägung enthält. Das ist nicht der Fall, weil sie nicht so häufig auftreten, wie der Kläger behauptet, und sie - da es sich tatsächlich um Fragen handelt - auch nicht den Eindruck erwecken, gezielt aus unsachlichen Motiven eingesetzt worden zu sein. Sie sind – auch in ihrer Häufung – nicht abwertend oder gar ein Indiz für eine überzogene Emotionalität des Prüfers.

Entsprechendes gilt für den Korrekturvermerk des Prüfers G.. Auffällig ist hier allein die Verwendung von neun Fragezeichen auf der letzten Seite dieses Vermerks. Selbst wenn dies als unangemessen einzustufen sein sollte, rechtfertigt diese einzelne Korrekturanmerkung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Schließlich bietet auch die Erklärung, die der Prüfer G. im Überdenkungsverfahren für die Häufung der Fragezeichen gegeben hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte für dessen Befangenheit. Diese Begründung - Kennzeichnung bestimmter Fragen im Sinne eines „Rankings“ für das Prüfungsgespräch - ist jedenfalls nicht so fernliegend, wie der Kläger meint. So hat der Prüfer im Überdenkungsverfahren gerade zu der mit neun Fragezeichen versehenen Randbemerkung verdeutlicht, es sei ihm sehr wichtig, dass die Arbeit angesichts der Bearbeitungsdauer auch gewissen formalen Anforderungen gerecht werde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht völlig von der Hand zu weisen, dass er diesem Kritikpunkt im Prüfungsgespräch einen besonderen Stellenwert einräumen wollte und ihn deshalb in seiner schriftlichen Bewertung besonders hervorgehoben hat.

Dass der Prüfer G. in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise auf den Prüfer H. eingewirkt hat, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Ungeachtet dessen, dass das zwischen den Prüfern geführte Telefongespräch prüfungsrechtlich bedenklich ist (vgl. dazu unter III.), entsprach das „sich-ins-Benehmen-setzen“ den Vorgaben der Beklagten, die diese bei Übersendung der Arbeit gegenüber beiden Prüfern gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer G. den Prüfer H. darüber hinaus aus sachfremden Motiven kontaktiert hat, um das Gesamtergebnis zu beeinflussen, bestehen nicht. Im Übrigen hat sich der Prüfer H. vom Prüfer G. nach eigenen Angaben auch nicht in unangemessener Weise bedrängt gefühlt.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass er aus den zuvor aufgezeigten Gründen auch keine Hinweise für eine Befangenheit des Prüfers H. sieht.

III. Obwohl es danach nicht mehr entscheidend darauf ankommt, sieht sich der Senat zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten zu den folgenden Hinweisen veranlasst:

Die Bewertung der Projektarbeit dürfte den Anforderungen des § 22 PO nicht genügen. Diese Regelung lautet:

„(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
(…)

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann die oder der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.

Hier war das Verfahren der Bewertung der Projektarbeit durch die folgenden Besonderheiten gekennzeichnet:

·Die Beklagte hat die Arbeit an die beiden Prüfer mit dem Hinweis versandt: „Bitte sprechen Sie Ihre Bewertung mit Herrn G. /H. ab.“ Ziel dieser Vorgabe war es, wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren mehrfach hervorgehoben hat, dass die beiden beauftragten Prüfer „die Endnote abstimmen“.
·Dem Prüfer G. lag bei seiner Bewertung der Arbeit der vom Prüfer H. ausgefüllte Bewertungsbogen vor.
·Der Prüfer H. hat der Änderung seiner Bewertung durch den Prüfer G. anlässlich des Telefonats vom 13. Mai 2011 zugestimmt.
·Der Prüfer G. hat seine eigene schriftliche Bewertung erst nach diesem Telefonat verfasst.

1. Die Korrektur war demzufolge zwischen den Prüfern als sogen. „offene Zweitkorrektur“ ausgestaltet, wonach die Prüfungsleistung zunächst durch einen Erstprüfer bewertet wird und der Zweitprüfer anschließend in Kenntnis der Beurteilung des Erstprüfers die Arbeit bewertet. Das in § 22 PO vorgesehene Gebot einer selbstständigen Bewertung der Prüfungsleistung steht dieser Vorgehensweise allein noch nicht entgegen.

Eine „selbstständige“ Bewertung im Sinne dieser Regelung setzt nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass sich der Prüfer ein eigenes Urteil über die zu bewertende Prüfungsleistung bildet und sich nicht etwa im Vertrauen auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit eines Mitprüfers oder eines Korrekturassistenten auf dessen Beurteilung verlässt. Dabei ist verfassungsrechtlich grundsätzlich sowohl eine „isolierte“ („verdeckte“) als auch eine „offene“ Bewertung von Prüfungsarbeiten zulässig (vgl. dazu näher unten sowie Bay. VGH, Beschl. v. 13.8. 2009 – 7 ZB 09.722 –, juris, u.v. 29.6.1998 - 7 ZB 98.1325 -, juris). Maßgebend ist insoweit allein die Regelung durch die jeweilige Prüfungsordnung. Ist eine offene Zweitkorrektur nicht untersagt, ist sie zulässig (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v.18.9.1997 - 6 B 69.97 -, juris, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 7/02 -, NJW 2003, 1063, OVG NRW, Urt. v. 23. 1.1995 - 22 A 1834/90 -, NVwZ 1995, 800, u.v. 28.2.1997 - 19 A 2626/96 -, juris, Bay. VGH, Beschl. v. 14.4.2009 - 7 ZB 09.223 - juris, VG Ansbach, Urt. v. 5.2.1998 - AN 2 K 96.01887 -, juris, VG Düsseldorf, Urt. v. 1.3.2002 -15 K 6647/99 -, juris, VG Berlin, Urt. v. 27.10.2004 - 12 A 559.94 -, juris, VG München, Urt. v. 20.1.2009 - M 4 K 07.3021 -, juris, Niehues/Fischer, a.a.O., Rdrn. 325). Von diesen Grundsätzen ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9.10.2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44 = juris Rdnr. 9) weiterhin auszugehen.

2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob nach § 22 PO das Verfahren einer „offenen Zweitkorrektur“ mit Blick auf das dort aufgestellte Erfordernis einer „Einzelbewertung“ durch die Prüfungsausschussmitglieder unzulässig ist. Das Erfordernis einer „selbständigen Einzelbewertung“ gilt grundsätzlich auch für die nach § 22 Abs. 3 PO beauftragten Prüfer, wie Satz 4 dieser Regelung zeigt. Es könnte dahin zu verstehen sein, dass die Prüfer die Prüfungsleistung zunächst unabhängig bzw. getrennt (vgl. zu dieser Formulierung OVG Hamburg, Urt. v. 7.4.1992 - Bf VI 10/91 -, juris) voneinander, d.h. in Unkenntnis der Bewertung des Mitprüfers, zu bewerten haben.

Selbst wenn man dem Begriff der „Einzelbewertung“ diese Bedeutung nicht beimisst, liegt hier gleichwohl ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 22 PO vor. Zum einen ist bereits die Anweisung der Beklagten unzulässig, dass die beauftragten Prüfer im Vorfeld der Sitzung des Prüfungsausschusses untereinander gleichsam eine „Endnote“ abstimmen sollten. Denn Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses sollen nach der Konzeption des § 22 PO gerade die - ggf. unterschiedlichen - Einzelbewertungen dieser Prüfer, nicht aber ein unter diesen abgestimmter Vorschlag sein (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 4 PO).

Zum anderen ist der Begriff der „Einzelbewertungen“ jedenfalls dahin zu verstehen, dass ein kommunikativer Austausch zwischen den Prüfern erst stattfinden darf, wenn die „Einzelbewertungen“ jeweils abgeschlossen sind. Ob damit ein kommunikativer Austausch auch in Fällen des § 22 Abs. 3 PO erst - wie in § 22 Abs. 1 PO vorgesehen - in der Sitzung des Prüfungsausschusses zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls lag zu dem Zeitpunkt, als die beiden Prüfer telefonischen Kontakt miteinander hatten, noch nicht einmal eine abgeschlossene Einzelbewertung des Prüfers G. vor. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer gebietet es, eine in diesem Sinne abgeschlossene Bewertung erst nach deren schriftlicher Fixierung anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, hervorgehoben:

„Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.

Diese - für den Fall eines sogen. Überdenkungsverfahrens entwickelten - Maßgaben gelten auch hier. Überdenkungsverfahren - also Verfahren, in denen sich Prüfer mit von dem Prüfling erhobenen Einwänden gegen die Bewertung auseinandersetzen - bieten keine Besonderheiten, die einer Übertragung dieser Grundsätze entgegenstünden.

Auch bei der streitgegenständlichen Prüfung handelt es sich - wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - um eine „berufsbezogene Abschlussprüfung“, für die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG besondere verfassungsrechtliche Anforderungen gelten. Das Bundesverfassungsgericht sieht solche Prüfungen dadurch gekennzeichnet, dass sie „intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein(greifen), weil von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann“ (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34-58). Bei dem Abschluss „Geprüfter Technischer Betriebswirt“ handelt es sich um einen solchen selbständigen Abschluss; die Bezeichnung dient nach § 1 Abs. 2 VO PrGTB dem Nachweis der Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Die Prüflinge erhalten durch diesen Abschluss jedenfalls in Bezug auf ihre danach bestehende Verwendungsbreite einen erweiterten Zugang zum Arbeitsmarkt. So verleiht dieser Abschluss der eher technisch geprägten beruflichen Qualifikation des Klägers (gelernter Industriemechaniker; fortgebildet zum Industriemeister) eine betriebswirtschaftliche Prägung, die ihm auf dem Arbeitsmarkt neue Tätigkeitsfelder erschließt.

Der Verstoß gegen das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung ist auch nicht von vorneherein unbeachtlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Prüfer G. durch das Telefonat in seiner Entscheidungsfindung (zu Lasten des Klägers) beeinflusst werden konnte. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beeinflussung sind nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger unterliegt - bezogen auf den begehrten Ausschluss des Prüfers G. von der weiteren Prüfung - nur zu einem geringen Teil; dieses Begehren hat zudem keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.