§ 3 NUIG - Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
- Amtliche Abkürzung
- NUIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
1Jede Person hat, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. 2Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechend.