Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.09.2015, Az.: 1 LA 58/15
Anwendbarkeit; Gebäude; gebäudegleiche Wirkung; Grenzabstand; Metallgitterzaun; Stützmauer; Winkelelemente; Zaun
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.09.2015
- Aktenzeichen
- 1 LA 58/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.02.2015 - AZ: 2 A 1223/12
Rechtsgrundlagen
- § 12a Abs 1 BauO ND
- § 12a Abs 2 BauO ND
- § 5 Abs 1 S 2 BauO ND 2012
- § 5 Abs 8 S 1 BauO ND 2012
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 müssen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur dann Grenzabstand halten, soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Besteht eine bauliche Anlage aus mehreren Teilen, die für sich beurteilt werden können, beschränkt der Begriff "soweit" die Abstandsanforderungen auf die Teile, von denen eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht (vgl. Lindorf, in: Große Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 12a Rn. 9).
2. Es bleibt unentschieden, ob eine solche Teilbetrachtung trotz des veränderten Wortlauts von § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO 2012 unter Geltung des neuen Grenzabstandsrechts weiterhin möglich ist.
3. Gebäudegleiche Wirkung i. S. von § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO 2012) entfaltet eine bauliche Anlage, wenn sie insbesondere aufgrund ihrer Ausführung die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt. Ob die Beeinträchtigung zumutbar ist, ist für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Grenzabstandsvorschriften nicht maßgeblich.
4. Eine Stützmauer, nicht aber ein Metallgitterzaun mit einer lichten Weite der einzelnen Gitter von 4,5 x 19 cm entfaltet gebäudegleiche Wirkung.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichterin) - vom 26. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen den von dem Beigeladenen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Stützmauer errichteten Metallgitterzaun, weil er diesen als zu hoch ansieht.
Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtteil B. -D. belegenen Wohngrundstücks E. Weg 28 (Flurstück 491/63, Flur 149, Gemarkung B.). Das rund 14 m breite und rund 61 m tiefe Grundstück erstreckt sich von Ost nach West. Im Osten grenzt es auf ganzer Breite sowie im Südosten auf einer Länge von rund 12 m an das Wohngrundstück des Beigeladenen Im F. 3a (Flurstück 32/118, Flur 7). Auf dieser Grenze steht eine Stützmauer aus Beton-Winkelelementen mit einer Höhe von rund 1,20 m bis 1,50 m, die das Erdreich auf dem - möglicherweise nach einer Aufschüttung - höherliegenden Grundstück des Beigeladenen abstützt. Die Mauer trägt die Grundstückseinfriedung, bestehend aus einem Metallgitterzaun mit einer Höhe von rund 1,20 m bis 1,50 m. Die lichte Weite der einzelnen Gitter beträgt 4,5 x 19 cm. Die gesamte Anlage wurde spätestens im Jahr 2007 fertiggestellt.
Nachdem sich der Kläger erfolglos bemüht hatte, auf dem Zivilrechtsweg eine Reduzierung der Gesamthöhe von Metallgitterzaun und Stützmauer auf 2 m zu erreichen (AG Osnabrück, Urt. v. 13.3.2006 - 14 C 309/05 -; LG Osnabrück, Urt. v. 6.7.2007 - 5 S 219/06 -), beantragte er im März 2009 ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2011 und Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass kein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften vorliege. Die Stützmauer müsse gemäß § 12a Abs. 2 Nr. 3 NBauO 2003 keinen Grenzabstand halten. Der aufstehende Zaun entfalte keine gebäudegleiche Wirkung, sodass er gemäß § 12a Abs. 1 NBauO 2003 nicht den Grenzabstandsvorschriften unterfalle. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO scheide schon aufgrund des Zuschnitts des klägerischen Grundstücks aus.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück nach Ortsbesichtigung mit Urteil vom 26. Februar 2015 abgewiesen. Zur Beurteilung, ob ein baurechtswidriger Zustand vorliege, sei § 5 NBauO 2012 anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Stützmauer und der Metallgitterzaun gemeinsam zu betrachten. Von dieser Gesamtanlage gingen jedoch aufgrund des besonderen Zuschnitts und der Nutzung des klägerischen Grundstücks insgesamt keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, sodass das Grenzabstandsrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO auf Stützmauer und Zaun keine Anwendung finde.
Diesen Ausführungen tritt der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen; die Beklagte und der Beigeladene verteidigen demgegenüber das verwaltungsgerichtliche Urteil.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass mit dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegten Zulassungsantrag der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Solche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass sich am Ergebnis der Entscheidung etwas ändert. Das ist dem Kläger nicht gelungen. Ihm ist zwar darin Recht zu geben, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Annahme, Mauer und Zaun seien gemeinsam zu betrachten und entfalteten keine gebäudegleiche Wirkung, einen fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde legt. Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung jedoch aus den bereits in den angegriffenen Bescheiden angeführten Gesichtspunkten als offensichtlich zutreffend.
Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003, der auf den vorliegenden Fall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO 2012 weiterhin Anwendung findet, kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen. Sie kann gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO 2003 namentlich die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen. Voraussetzung für ein Einschreiten ist ein gegenwärtiger baurechtswidriger Zustand, also eine bauliche Anlage, die in formeller und/oder materieller Hinsicht nicht dem öffentlichen Baurecht i. S. von § 2 Abs. 10 NBauO 2003 entspricht. Ein solcher Zustand liegt nicht vor; die Einfriedung, bestehend aus Stützmauer und Metallgitterzaun, genügt den rechtlichen Anforderungen.
Zur Beurteilung, ob Stützmauer und Zaun dem öffentlichen Baurecht entsprechen, kommt es zunächst auf das zum Zeitpunkt der Errichtung spätestens im Jahr 2007 geltende Recht an. Eine Anlage, die im Einklang mit dem formellen und materiellen Baurecht errichtet wurde, unterliegt gemäß § 85 Abs. 1 NBauO 2012 grundsätzlich keinen Anpassungspflichten. Anwendung findet daher - ohne dass § 86 Abs. 1 Satz 2 NBauO 2012 daran etwas ändert - § 12a NBauO 2003. Mit dieser Vorschrift steht die Anlage des Beigeladenen in Einklang.
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 müssen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, nur dann Grenzabstand halten, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Grenzabstandsvorschriften finden demzufolge nur in dem Umfang Anwendung, in dem die zwei vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind. Besteht eine bauliche Anlage aus mehreren Teilen, die für sich beurteilt werden können, beschränkt der Begriff „soweit“ die Abstandsanforderungen auf die Teile, die eine Höhe von 1 m überschreiten und von denen eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht (vgl. Lindorf, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 12a Rn. 9). Anders als das Verwaltungsgericht offenbar meint, bedarf es einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Grenzabstandsrechts nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mithin nur dann, wenn eine bauliche Anlage nicht in Einzelteilen separat beurteilt werden kann. Andernfalls sind alle Teile einer baulichen Anlage, die kein Gebäude darstellt, eigenständig daraufhin zu überprüfen, ob von ihnen jeweils eine gebäudegleiche Wirkung ausgeht. Eine solche eigenständige Beurteilung ist hier - wie dies auch die Beklagte ihren Entscheidungen zutreffend zugrunde gelegt und bereits das Amtsgericht Osnabrück in seinem Hinweisbeschluss von 6. Februar 2006 ausgeführt hat - offensichtlich möglich.
Stützmauer und Metallgitterzaun sind - wie schon der unterschiedliche Errichtungszeitpunkt belegt - baulich nicht voneinander abhängig. Die Stützmauer ist ebenso ohne den Zaun denkbar, wie der Zaun - naturgemäß mit veränderter Gründung - ohne die Stützmauer errichtet werden könnte. Beide dienen zudem vollkommen unterschiedlichen Zwecken. Während die Stützmauer das höherliegende Erdreich des Beigeladenengrundstücks zurückhält, dient der Zaun der Einfriedung des Grundstücks.
Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.7.2000 - 1 L 2716/99 -, V. n. b.) in Anspruch. Die vorstehende Entscheidung befasst sich nicht mit der hier nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 zu beurteilenden Frage, in welchem Umfang die bauliche Anlage überhaupt dem Grenzabstandsrecht unterfällt. Sie behandelt vielmehr mit negativem Ergebnis die - erst bei Anwendbarkeit des Grenzabstandsrechts auf alle Anlagenteile relevante - Frage, ob eine Kumulation der Vergünstigungen des § 12a Abs. 2 NBauO 2003 möglich ist (verneinend auch Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, 3. Aufl. 2008, § 12a Rn. 38; Lindorf, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 12a Rn. 34; die Zeichnung in Abb. 5 zu Rn. 33 ist allerdings missverständlich). Für weitere Erwägungen bot der zugrundeliegende Sachverhalt keinen Anlass. Zu beurteilen war eine Sichtschutzwand aus Welleternit mit einer Höhe von 1,75 m, die auf eine rund 55 cm hohe Mauer aufgesetzt worden war. Diese insgesamt undurchsichtige und damit zweifelsfrei in allen ihren Teilen gebäudegleiche Wirkungen entfaltende bauliche Anlage war gemäß § 12a Abs. 1 NBauO in ihrer Gesamtheit an den Regelungen des Grenzabstandsrechts zu messen.
Die in diesem Fall gebotene Einzelbetrachtung ergibt, dass - nur insoweit ist den Einwänden des Klägers gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil beizupflichten - zwar die Stützmauer, nicht aber der Metallgitterzaun gebäudegleiche Wirkungen entfaltet. Solche Wirkungen treten ein, wenn eine bauliche Anlage insbesondere aufgrund ihrer Ausführung die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt (vgl. Senat, Urt. v. 18.2.1999 - 1 L 4263/96 -, juris Rn. 3 = NVwZ-RR 1999, 560 = BRS 62 Nr. 158; Beschl. v. 12.7.1999 - 1 L 4258/98 -, juris Rn. 3). Für die Stützmauer ist dies - wie bereits der Umkehrschluss aus § 12a Abs. 2 Nr. 3 NBauO 2003 belegt - zu bejahen. Als massives Bauwerk von einigem Umfang kann sie von Licht, Sonne und Luft nicht durchdrungen werden. Ob dies aufgrund der Besonderheiten des klägerischen Grundstücks gleichwohl zumutbar ist, ist - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Grenzabstandsvorschriften nicht maßgeblich. Anderes gilt demgegenüber für den Metallgitterzaun. Die in den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen deutlich, dass dieser - einem Maschendrahtzaun vergleichbar - keinen nennenswerten Einfluss auf die vorbezeichneten Schutzgüter des Grenzabstandsrechts ausübt und damit den entsprechenden Regelungen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 nicht unterfällt.
Ist demzufolge - wie die Beklagte im Verwaltungsverfahren zutreffend angenommen hat - allein die Stützmauer nach den Regeln des Grenzabstandsrechts zu beurteilen, kann diese das Privileg des § 12a Abs. 2 Nr. 3 NBauO beanspruchen. Ihre Höhe bleibt durchweg unterhalb von 1,50 m. Auf die vom Senat verneinte Frage, ob § 12a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 NBauO 2003 kumulativ anzuwenden sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die - angesichts des vom Gesetzgeber offenbar ohne jedes Problembewusstsein veränderten Gesetzeswortlauts des § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO 2012 möglicherweise streitig zu behandelnde - Frage, ob die in § 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO 2003 angeordnete Einzelbetrachtung von Bauteilen nach neuem Recht weiterhin möglich ist (vgl. nur LT-Drs. 16/3195, S. 71; danach war keine inhaltliche Änderung beabsichtigt).
Die weiteren Einwände des Klägers gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil überzeugen nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik sowohl des § 12a NBauO 2003 als auch des § 5 NBauO 2012 kommt es auf die privilegierenden Ausnahmetatbestände des § 12a Abs. 2 NBauO 2003 bzw. § 5 Abs. 8 Satz 1 NBauO 2012 nur dann an, wenn eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, überhaupt gebäudegleiche Wirkungen entfaltet. Andernfalls unterfällt sie schon im Ausgangspunkt nicht den Grenzabstandsvorschriften, weil deren Schutzgüter nicht betroffen sind. Die Unzulässigkeit derartiger Anlagen kann sich daher lediglich aus anderen Vorschriften etwa des Bauplanungsrechts, des Baugestaltungsrechts oder des Nachbarrechts ergeben. Der weitere, fristgerecht nicht weiter begründete Einwand, es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, genügt vor dem Hintergrund der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Auswirkungen von Mauer und Zaun nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dass die Stützmauer und der Zaun gegen das Gebot des Sich-Einfügens aus § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB verstoßen könnten, liegt fern; derartige Bauwerke sind grundsätzlich in allen Baugebieten - und so auch hier - statthaft.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. mit § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).