Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2015, Az.: 2 NB 15/15

außeruniversitäres Lehrkrankenhaus; HannibaL; Humanmedizin; Kapazität; Lehrkrankenhaus; Lehrpraxis; Modellstudiengang; Modellstudiengang HannibaL; patientenbezogene ambulante Kapazität; patientenbezogene stationäre Kapazität

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.09.2015
Aktenzeichen
2 NB 15/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.11.2014 - AZ: 8 C 12502/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die nur für den Modellstudiengang HannibaL (Medizinische Hochschule Hannover) entwickelten Parameter für die Berechnung der patientenbezogenen stationären und ambulanten Studienplatzkapazität begegnen mit Verbindlichkeit für das vorliegende Eilverfahren (weiterhin) noch keinen Bedenken (vgl. ebenso Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, WS 2013/2014).
Auch eine vergleichende, erstmals ab Wintersemester 2014/2015 Privatpatienten einbeziehende fiktive Parallelberechnung nach den herkömmlichen Parametern vermag wegen der mit der fiktiven Berechnung verbundenen Unzulänglichkeiten zumindest mit Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren eine Verpflichtung zur Ausweisung von mehr als 270 Studienplätze nicht hinreichend zu belegen.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den sie betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 27. November 2014 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (270) für das 1. Fachsemester begehrt.

Gemäß einer auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 NHG mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur geschlossenen Zielvereinbarung vom 26. Mai 2005 bietet die Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2005/2006 auf der Grundlage des § 41 ÄApprO für Studienanfänger nur noch einen Modellstudiengang Medizin "Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre" (HannibaL) an, der aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten (insgesamt fünf Studienjahren) besteht, wobei pro Studienjahr drei Tertiale von jeweils zehn Wochen gebildet werden. An diese fünf Studienjahre schließt sich ein praktisches Jahr an, danach erfolgt die abschließende Prüfung. Prägendes Element dieses Modellstudiengangs ist nach Darlegung der Antragsgegnerin bereits vom ersten Semester an ein patientenbezogener Unterricht. Zum Wintersemester 2005/2006 wurde der bisher angebotene Regelstudiengang Medizin mit der bisherigen Trennung in die zwei Studienabschnitte "Vorklinik" und "Klinik" aufgegeben. In der Zielvereinbarung wurde weiter festgehalten, dass die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang (allein) auf Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität festgesetzt werden solle.

In den für den Modellstudiengang geltenden Studienordnungen (z.B. v. 14.9.2005, dort § 31, v. 12.6.2013, dort § 21) wurde die Laufzeit des Modells mit 9 Jahren angegeben.

Der bei der Antragsgegnerin gebildete Beirat hat sich im Dezember 2012 einstimmig für die Verlängerung des Modellstudiengangs ausgesprochen (vgl. Bericht des Studiendekans 2005 bis 2012 zur Evaluation des Modellstudiengangs HannibaL, Stand 19.7.2013, am Ende).

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Schreiben vom 24. Februar 2014 die Laufzeit des Modellstudiengangs um weitere 6 Jahre verlängert (vgl. Studienordnung v. 18.6.2014, dort § 21) mit dem Bemerken, die Ergebnisse der derzeitigen Diskussionen um Modellstudiengänge im Studium der Humanmedizin im Bundesgebiet sollten abgewartet werden. Der Wissenschaftsrat hat sich in seinen „Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge“ (Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14) mit den im Bundesgebiet laufenden Modellstudiengängen befasst und eine entsprechende Änderung der herkömmlichen humanmedizinischen Ausbildung in Verbindung mit einer Änderung der Ärzte-Approbations-Ordnung und der Kapazitätsverordnung angeregt.

Beginnend mit dem Studienjahr 2005/2006 ist die Zulassungszahl für den Modellstudiengang in der jeweiligen ZZVO stets auf 270 festgesetzt worden (vgl. für das vorliegende Studienjahr 2014/2015 ZZ-VO v. 3.7.2014, NdsGVBl. S. 180). Seit dem Wintersemester 2006/2007, also nach Einführung des § 10 NHZG durch Art. 5 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Nds. GVBL. S. 426), ist die Zahl von 270 Studienplätzen ergänzend auch jeweils jährlich im Bewirtschaftungsvermerk des jeweiligen Haushaltsplanes enthalten. Für das Haushaltsjahr 2014 befindet sich der entsprechende Vermerk im Einzelplan 06 des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, dort Kapitel 0619 (MHH), Anlage 1 („ Die Zulassungszahl beträgt …270.“).

Ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten anonymisierten Immatrikulationsliste (Stand 13. Oktober 2014) sind bei ihr im 1. Fachsemester derzeit 277 Studierende immatrikuliert.

Die in der Vergangenheit gegen die Einrichtung des Modellstudienganges und gegen die Begrenzung der Zulassungszahl auf jährlich jeweils 270 Studienplätze eingereichten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg. Zur Begründung hat der Senat bis einschließlich zum Sommersemester 2012 im Wesentlichen die Auffassung vertreten, eine normative Festsetzung der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität für den Modellstudiengang könne solange nicht verlangt werden, wie die für die Erprobung des Modellstudiengangs einzuräumende Übergangszeit noch nicht abgelaufen sei. Diese Übergangszeit könne frühestens nach einem vollständigen Durchlauf der ersten zum Studienjahr 2005/2006 für den Modellstudiengang zugelassenen Kohorte einschließlich der abzulegenden ärztlichen Prüfung, mithin also frühestens Ende 2011 (fünf Studienjahre, ein praktisches Jahr zuzüglich Zeit für die Prüfung; Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009) und damit faktisch erst Ende des Sommersemesters 2012 (Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, WS 2011/2012) als beendet angesehen werden.

Die Antragsgegnerin hatte bereits Anfang 2009 die Fa. Lohfert und Lohfert AS (im Folg.: Fa. Lohfert) mit der "Untersuchung der Patienteneignung und Patientenbelastung im Rahmen des Modellstudienganges als Grundlage für die Kapazitätsberechnung (UPPMK)" beauftragt. In dem abschließenden Gutachten der Fa. Lohfert vom Oktober 2011 wird für die Ermittlung der stationären Patientenkapazität der Begriff der „tagesbelegten Betten“ unter Einbeziehung auch der Privatpatienten neu definiert und ein Parameter von 10,65 % errechnet (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 89, Kurzfassung S. 18). Für die ambulante Patientenkapazität wird der Begriff des „poliklinischen Neuzugangs“ neu definiert und ein Parameter von 1 : 1.300 ermittelt (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 22, 23). Darüber hinaus wird in dem Gutachten eine Formel zur Umrechnung der im Modellstudiengang auch außeruniversitär erbrachten patientenbezogenen Ausbildungsstunden in Studienplätze entwickelt (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 30).

In Anlehnung an dieses Gutachten wurde § 17 Abs. 2 der Nds. KapVO geändert (Änderungsverordnung v. 4.7.2012, NdsGVBl. S. 220, nunmehr idFv. 23.5.2014, NdsGVBl. S. 145, vgl. zuvor auch schon die Änderung in § 17 Nds. KapVO idF. v. 23.6.2009, NdsGVBl S. 288) und wurden die neuen Parameter und Vorgaben nur für den Modellstudiengang übernommen.

Für das Wintersemester 2012/2013 - also für den Zeitraum nach Ablauf der Übergangszeit - hat der Senat die Berechnung nach den nur für den Modellstudiengang geltenden Parametern und die daraus abgeleitete Begrenzung auf (weiterhin) 270 Studienplätze als (noch) zulässig angesehen, allerdings auf die Problematik hingewiesen, dass die Parameter einerseits zwar auf Besonderheiten des Modellstudienganges (engere Patientenanbindung) beruhen, andererseits aber auch auf nicht im Modellstudiengang angelegten Besonderheiten der Antragsgegnerin (Krankenhaus der Supramaximalversorgung mit nur eingeschränkt für die Ausbildung geeigneten Krankheitsbildern) bzw. auf allgemeinen Veränderungen im Krankenhausbereich (z. B. kürzere Liegezeiten im stationären Bereich / veränderte Untersuchungshäufigkeit im ambulanten Bereich). Ebenso wurde auf die auch der Antragsgegnerin bewussten Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der sich aus der Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern ergebenden Studienplatzkapazitäten hingewiesen, von einer weitere Zeit beanspruchenden kritischen Prüfung des Gutachtens der Fa. Lohfert im Bundesgebiet unter Einschluss der Erkenntnisse aus anderen Modellstudiengängen ausgegangen und die Frage in den Raum gestellt, ob die Einbeziehung etwaiger weiterer Lehrkrankenhäuser und damit eine Ausweitung der Studienplatzkapazität als eine bloße freiwillige Leistung der Antragsgegnerin im Rahmen des § 41 ÄApprO oder als unmittelbarer Beitrag zur Erfüllung ihres gesetzlichen (Lehr)Auftrags zu sehen sei (Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 -, juris)

Für das Wintersemester 2013/2014 hat der Senat die Bedenken an der von der Antragsgegnerin bislang für den Modellstudiengang zugrunde gelegten Berechnung der Ausbildungskapazität aufrechterhalten und eine von der Berechnungsart der Antragsgegnerin abweichende Berechnung aufgestellt, die insbesondere die an den Lehrkrankenhäusern einschließlich der Lehrpraxen angebotenen Ausbildungsstunden in vollem Umfang mit berücksichtigt. Indes ist auch nach dieser Berechnung die Kapazität (um rd. sieben Plätze) unter den in der ZZ-VO 2013/2014 ausgewiesenen 270 Studienplätzen geblieben. In jenem Beschluss hat der Senat zugleich die Frage angerissen, ob möglicherweise verborgene Kapazitäten vorliegen, ist im Ergebnis aber davon ausgegangen, dass eine kritische Prüfung des Gutachtens der Firma Lohfert im Bundesgebiet unter Einschluss der Erkenntnisse aus anderen Modellstudiengängen erfolge, deren Ergebnis der Senat derzeit mangels zureichender Fachkunde nicht vorgreifen könne (Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris).

Neben den „Empfehlungen (des Wissenschaftsrat) zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge“ (Dresden, 11.7.2014, Dars. 4017-14) liegen weitere veröffentlichte sachverständige Äußerungen aus dem Bundesgebiet zu den neuen Parametern und ihrer Ableitung - soweit ersichtlich - nicht vor.

Für das vorliegend im Streit befindliche Wintersemester 2014/2015 hat die Antragsgegnerin keine wesentlichen Veränderungen an dem Modellstudiengang oder der Kapazitätsberechnung vorgenommen. Für die Berechnung der Kapazität des laufenden Studienjahrs 2014/2015 ist die Modulliste aus dem Studienjahr 2013/2014 (vgl. Kap.-Unterlagen, dort versehentlich bezeichnet als „Veranstaltungen im Studienjahr 2012/2013“, vgl. SchrS. d. Antragsgegnerin v. 29.4.2015) zugrunde gelegt worden. Nach dieser Modulliste 2013/2014 sind die im Modellstudiengang geforderten Ausbildungsstunden an (stationären oder ambulanten) Patienten auf 684 verringert worden (785 Ausbildungsstunden abzüglich 101 Schauspieler; früher 690 <2012/2013> bzw. 689 < 2013/2014>, jeweils ohne Schauspieler). Von den 684 Stunden entfallen 46 auf den ambulanten Bereich und 402 auf den stationären Bereich (179 UaK, 223 BP), jeweils bei der Antragsgegnerin. Die externen Ausbildungsstunden sind von 230 (2012/2013) bzw. 231 (2013/2014) auf 236 erhöht worden (Lehrkrankenhaus 152, Lehrpraxen 84).

Durch den angefochtenen Beschluss vom 27. November 2014, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht u.a. die auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Anträge der Antragsteller, im Wintersemester 2014/2015 vorläufig zum 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zugelassen zu werden, abgelehnt.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde mit dem sinngemäßen Ziel, die Antragsgegnerin unter Abänderung des sie betreffenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Eine gesonderte Kapazitätsberechnung ist für den Modellstudiengang weiter zulässig (1 und 2). Die von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsart begegnet zwar (weiterhin) Bedenken (3). Gleichwohl ist mit Verbindlichkeit für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich, dass eine über 270 Plätze hinausgehende Studienplatzkapazität bei der Antragsgegnerin besteht (3). Den weiteren Einwendungen der Antragsteller ist ebenfalls nicht zu folgen (4). Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. ist darüber hinaus bereits unzulässig (5).

1.  Auch nach Ablauf der - für eine endgültige Normierung der Berechnungsgrundlagen des Modellstudienganges erforderlichen - Übergangszeit (faktisch Ende Sommersemester 2012) ist eine gesonderte Kapazitätsberechnung, wie sie in § 17 Abs. 2 KapVO (idFd. Änderungsverordnung v. 4.7.2012, geändert am 23.5.2014, NdsGVBl. 2012 S. 220; 2014 S. 145, im Folg.: KapVO 2014) nur für den Modellstudiengang enthalten ist, gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 in Verbindung mit der Innovationsklausel der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO zulässig. Der Ablauf der von dem Senat als zulässig angesehenen Übergangszeit bis zum Erlass normierter Berechnungsgrundlagen für die Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang ändert nichts daran, dass der 2014 für 6 Jahre, also bis 2020 in die Verlängerung gegangene Modellstudiengang nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 fällt. Die Innovationsklauseln ermöglichen auch für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Modellstudiengänge eine von den Berechnungen der medizinischen Regelstudiengänge abweichende Kapazitätsberechnung (zuletzt Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, WS 2013/2014, juris und - 2 NB 46/14 u.a. -zu einem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geführten Verfahren; vgl. allg. auch: OVG Thüringen, Beschl. v. 17.6.1998 - 1 Nc O 339/98 -, DÖV 1998, 934 [OVG Thüringen 17.06.1998 - 1 NcO 339/98], juris).

Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag 2008 ersichtlich. Danach müssen die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen, „soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist“. Diese Vorgabe betrifft in erster Linie Kriterien für das Auswahlverfahren der Bewerber, nicht zwangsläufig auch die Kriterien für die Berechnung der Studienplatzkapazität. Dies entspricht auch der Sichtweise der ZVS, die anlässlich der ersten Einführung eines besonderen Parameters nur für die Erprobungszeit des Modellstudiengangs (Nds. KapVO 2009) keine Bedenken äußerte, wie dem Senat aus dem bei ihm anhängig gewesenen Normenkontrollverfahren (2 KN 340/12 BA A) bekannt ist. Auch über die aktuellen Änderungen in der KapVO 2012 ist der Ausschuss für das zentrale Vergabeverfahren im Mai und Juli 2012 informiert worden (zuletzt Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, WS 2013/2014, juris).

2.  Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen:

a.  Für Fragen der konkreten Zulassungszahl rechtlich unerheblich ist die zwischen dem Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur und der Antragsgegnerin 2005 geschlossene und später fortgeschriebene Zielvereinbarung; denn in der maßgeblichen Vereinbarung vom 26. Mai 2005 ist - unabhängig von der Frage einer etwaigen rechtlichen Verbindlichkeit - schon gar keine konkrete Zulassungszahl vorgegeben, vielmehr lediglich festgehalten, dass die Kapazität „auf der Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität“ festgesetzt werden soll. Die weiteren dem Senat vorliegenden Vereinbarungen enthalten keine hiervon abweichende Regelung (ebenso Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 16.7.2015).

b.  Auch soweit seit dem Wintersemester 2006/2007, nach Einführung des § 10 NHZG durch Art. 5 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Nds. GVBL. S. 426), die Zahl von 270 Studienplätzen ergänzend jeweils jährlich im Bewirtschaftungsvermerk des jeweiligen Haushaltsplanes enthalten ist, ist hieraus keine verbindliche Festlegung auf 270 Studienplätze rechtlich herzuleiten. Die Regelung belegt lediglich die Erwartung des Landes Niedersachsen gegenüber der Antragsgegnerin, für den Modellstudiengang mindestens 270 Studienplätze zu schaffen iVm. der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel durch das Land. Etwas anderes nehmen die Antragsgegnerin bzw. der Normgeber auch nicht in Anspruch. Vielmehr ist in der NdsKapVO - anders als für den Medizinstudiengang an der Universität Oldenburg - eine ausdrücklich für den Modellstudiengang geltende Kapazitätsberechnungsvorgabe geschaffen worden und hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz (v. 16.7.2015 S.4 f) ausdrücklich bestätigt, dass die im Bewirtschaftungsvermerk genannten 270 Plätze nicht als Maximalwert zu verstehen sind.

3.  Der von der Antragsgegnerin in ihren Kapazitätsunterlagen gewählten Berechnungsart ist zwar (erneut) nicht zu folgen, jedoch ergeben sich auch nach den bisherigen Berechnungsansätzen des Senats keine weiteren Studienplätze.

a.  Der von der Antragsgegnerin gewählten Berechnungsart, die nur Teile der externen Kapazität über die Erhöhungsregel des § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2014 einbezieht, ist nicht zu folgen (ebenso Sen., Beschl. v. 17.11.2014, aaO., WS 2013/2014). Ausgangspunkt der Berechnung der Antragsgegnerin ist der Berechnungsansatz nach dem nur für den Modellstudiengang geltenden § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KapVO, in Kurzform:

stat. Kap. MHH  1209,4082 DRG-Betten x 10,65 %

128,8020

zzgl. 50 % ambulant

64,4010

193,2030

Die sich aus den einbezogenen externen Lehranstalten ergebende Kapazität hat die Antragsgegnerin über § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012 berücksichtigt, dabei allerdings - insoweit seit jeher abweichend von dem von der Fa. Lohfert vorgeschlagenen Berechnungsmodell (Gutachten Okt. 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 30) - nicht die gesamten 236 externen, sondern nur die 152 externen Ausbildungsstunden in Lehrkrankenhäusern einbezogen, diese ins Verhältnis zu insgesamt 684 Ausbildungsstunden/je Student gesetzt und so weitere Studienplätze errechnet in Höhe von

152 : 684 = 22,22 %

22,22% von 193,2030

42,9340

mithin insgesamt

236,1370,

die sie nach ihrem Vortrag freiwillig um 34 auf 270 aufgestockt hat.

b. Zwar sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt einer umfassenden Kapazitätsausschöpfung neben den externen Ausbildungsstunden an Lehrkrankenhäusern auch die in Lehrpraxen (84 Std.) einzubeziehen, also alle externen Ausbildungsstunden (aa). Nicht fernliegend ist es zudem, die externen Ausbildungseinrichtungen bereits unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO zu fassen (bb). Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin teilt der Senat nicht (cc). Die Berechnungen führen indes im Ergebnis nicht zu weiteren Studienplätzen (dd).

aa.  Zur Einbeziehung auch der Lehrpraxen in die Kapazitätsberechnung hat der Senat ausgeführt (Beschl. v. 17.11.2014, aaO.):

„Allerdings halten die für den Modellstudiengang geltenden Berechnungsvorgaben in § 17 Abs. 2 KapVO im Wesentlichen an der herkömmlichen Begrifflichkeit der Kapazitätsverordnungen fest, ohne zusätzliche Hilfestellungen für die Beantwortung der Frage zu geben, wie die für Modellstudiengänge geltenden Besonderheiten des § 41 Abs. 1 Nr. 4 ÄApprO kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind. Die - im Eilverfahren nur vorläufige - Auslegung des Senats muss das Ergebnis eines verfassungsrechtlich relevanten Verstoßes gegen das Kapazitätsausschöpfungsgebot vermeiden. Der Senat geht vor dem Hintergrund der besonderen rechtlichen Einbettung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012 im Vergleich zu dem für Regelstudiengänge geltenden § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO deshalb davon aus, dass die für Absatz 1 herkömmliche Auslegung nicht zwingend auf Absatz 2 zu übertragen ist. Der Begriff der "Anstalt" ist offen dafür, nicht allein auf Krankenhäuser, sondern auch auf andere Einrichtungen bezogen zu werden, die eine gewisse organisatorische Verfestigung bieten. Die Einbeziehung aller externen Stunden dürfte auch unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit der Kapazitätserschöpfung geboten sein, da die Antragsgegnerin andernfalls die Aufnahmekapazität durch eine veränderte Aufteilung der externen Ausbildungsstunden auf Lehrkrankenhäuser einerseits und Lehrpraxen andererseits erheblich beeinflussen könnte.

Soweit sich dem Senat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin erschließt, würden sich die verbleibenden 81 Stunden an externer Ausbildung in Lehrpraxen nämlich sonst an keiner anderen Stelle der Kapazitätsberechnung kapazitätsbildend auswirken - also praktisch "ins Loch fallen".

An dieser Auffassung hält er weiter fest, zumal § 41 ÄApprO ausdrücklich auch Praxen erwähnt. Die Firma Lohfert hat bei ihren Berechnungen ebenfalls alle ausgelagerten Ausbildungsstunden einbezogen (Gutachten Okt. 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 30).

Geht man von den Vorgaben der Fa. Lohfert aus, ergibt sich damit folgende Berechnung:

stat. Kap

1.209,4082 DRG-Betten x 10,65 %

128,8020

zzgl. 50 % ambulant

  64,4010

Zwischensumme

193,2030

ext. Kap

236 : 684 ([785 abzgl. 101 Schauspieler])

=  34,5029 %

also rund

34,50 % von 193,2030 =

 66,6655

insg. mithin

259,8685 Plätze.

bb.  Der Senat hält es allerdings weiterhin nicht für fernliegend, die gesamten externen 236 Stunden bereits unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO und nicht unter § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu erfassen (ebenso Beschl. v. 17.11.2014, aaO.). Die entsprechende Begründung in jenem Verfahren

„Die Zuordnung der externen Stunden zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO erscheint nach derzeitigem Verständnis nicht fernliegend, weil die soeben … dargestellte Berechnungsart, der die Fa. Lohfert lediglich eine Seite in ihrem umfassenden Gutachten gewidmet hat (Gutachten v. Okt. 011, Langfassung S. 90), ihrerseits Fragen aufwirft. So würde sich aufgrund der prozentualen Bezugnahme auf die Klinikbetten jegliche Veränderung der anzusetzenden Klinikbetten auch auf die aus den externen Einrichtungen abzuleitende Studienplatzkapazität auswirken, selbst wenn sich der Umfang der externen Ausbildung gar nicht ändern würde. Zweifel bestehen zudem bezüglich des Ansatzes des ambulanten Zuschlags. In dem Beschluss zu dem vorangegangenen Wintersemester 2012/2013 (v. 21.10.2013 - 2 NB 41/14 ua. -) hat der Senat u.a. ausgeführt:

‘Wird der 50 %-Zuschlag wie bislang geschehen nur auf die jeweils konkret bei der Antragsgegnerin ermittelte stationäre patientenbezogene Ausbildungskapazität erhoben, würde der Zuschlag umso geringer, je geringer diese Aufnahmekapazität ist. Dem Anliegen der KapVO mehr entsprechen könnte es möglicherweise, die stationären Ausbildungsplätze zunächst um die (quasi auch stationären) Ausbildungsplätze der Lehrkrankenhäuser zu erhöhen und erst bezogen auf die daraus insgesamt zu ermittelnden „stationären“ Studienplätze den 50 %-Zuschlag anzuwenden.‘

An diesen Bedenken hält der Senat weiter fest. Die Ausgestaltung des Modellstudienganges spricht dafür, die externen Stunden in den Lehrkrankenhäusern und - wie zu ergänzen ist - jene in den Lehrpraxen nach Sinn und Zweck bereits unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO 2012 (mit) zu fassen, denn der Modellstudiengang erfordert nach eigenen Darlegungen der Antragsgegnerin zwingend die Einbeziehung externer Ausbildungsplätze, da sie eine an bei der Antragsgegnerin aufgrund ihres Patientengutes nicht leistbare Ausbildung übernehmen. Das gilt auch für das Blockpraktikum Allgemeinmedizin (75 Std. in Lehrpraxis) und das der Palliativmedizin (6 Std. in Lehrpraxis); beides hätte nämlich ebenso stationär bei der Antragsgegnerin durchgeführt werden können, wenn das entsprechende Patientengut vorhanden gewesen wäre. Die externe Ausbildung stellt also voraussichtlich keine überobligatorische Leistung iSd. § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012 dar.“

ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin für das vorliegende Verfahren aufrecht zu erhalten.

Das führt zu folgender Berechnung:

stat. Kap.  MHH 1209,4082 DRG-Betten x 10,65%

128,8020

ext. Kap (236 : (785 - 101)) = 34,5029 %

also rd. 34,50 % von 128,8020

  44,4367

173,2387

zzgl. 50% ambulant

  86,6193

insg. also

259,8580.

Nach beiden - sich im Ergebnis nicht unterscheidenden - Berechnungsalternativen würde mithin die in der ZZ-VO genannte Vorgabe von 270 Studienplätzen nicht überschritten. Die freiwillige Aufstockung der Antragsgegnerin betrüge allerdings lediglich 10 Plätze.

cc.  Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die Einbeziehung auch der Lehrpraxen in die Kapazitätsberechnung wendet (oben 3 b) und ihre Art der Kapazitätsberechnung verteidigt, setzt sie sich weder mit dem gegenteiligen, alle ausgelagerten Ausbildungsstunden einbeziehenden Berechnungsansatz der Firma Lohfert (s.o.) auseinander, noch mit den oben wiedergegebenen Überlegungen des Senats zur Einbeziehung auch der Lehrpraxen. Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die Überlegungen des Senats wendet, möglicherweise die gesamten externen 236 Stunden bereits unter § 17 Abs. 2 Nr. 1 NdsKapVO zu erfassen und erst auf die Gesamtsumme den 50%-Zuschlag zu errechnen (3 b bb), geht sie ebenfalls nicht auf die dafür von dem Senat genannte Begründung ein. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/2014 -, juris, v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, jeweils juris) zur Einbeziehung externer Ausbildung können insoweit nicht ohne weiteres auf den Modellstudiengang übertragen werden, weil zum einen der dortigen Berechnung der Regelparameter von 15,5% zugrunde liegt, in dessen Ableitung Blockpraktika - anders als bei dem Parameter für den Modellstudiengang - nicht eingeflossen sind (vgl. Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris) und zum anderen der dortige externe Unterricht - soweit aus den Hamburger Beschlüssen erkennbar - nur in externen Krankenhäusern, nicht in Praxen stattfindet.

dd.  Sonstige zureichende Anhaltspunkte, die das Begehren der Antragsteller stützen könnten, liegen nicht vor.

Soweit das Oberverwaltungsgerichts Hamburg bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen (nur) auf das Verhältnis zwischen dem betreffenden patientenbezogenen Unterricht außerhalb der Universität und dem innerhalb der Universität abstellt und nicht auf den gesamten patientenbezogenen Unterricht (OVG HH, Beschl. v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris Rnr. 20), kann dieser Ansatz auf den Modellstudiengang nicht übertragen werden. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass in dem Modellstudiengang die externe patientenbezogenen Kapazität nicht additiv, in der Art zusätzlicher vollständiger Ausbildungsplätze hinzukommt, sondern extern nur ergänzend einzelne Bereiche der Gesamtausbildung angeboten werden, die die Antragsgegnerin selbst nicht zur Verfügung stellt/stellen kann. Ob sich aus dem von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erwähnten „Interpretationsbeschluss des ZVS-Unterausschusses 53. VA vom 29.11.1978, Top 5a (wonach zur Berechnung der externen Ausbildungskapazität zunächst „der Anteil am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten zu ermitteln (ist), der auf die außeruniversitäre Krankenanstalt entfällt“) möglicherweise sonstige von der bisherigen Berechnungsart abweichende Rechnungsansätze ergeben, bedarf ggfls. weiterer Prüfung, die aber den Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überschreiten; denn hierzu ist erforderlich, nicht nur den Beschluss in seiner Gesamtheit, sondern auch in seiner Einbettung in etwaige vorausgegangene oder nachfolgende klärende Beschlüsse zu würdigen.

Auch unter dem Aspekt einer vergleichenden, nunmehr Privatpatienten einbeziehenden Parallelberechnung nach herkömmlichen Parametern - im Modellstudiengang sind sie seit jeher einbezogen -, ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine ersichtlich über 270 Studienplätze liegende Kapazität. Der Senat geht mit Wirkung ab dem Wintersemester 2014/2015 davon aus, dass Privatpatienten bei dem Regelstudiengang Medizin in die Kapazitätsberechnung mit einzubeziehen sind (vgl. den den Beteiligten bekannten Beschluss des Sen. v. 9.9.2015 - 2 NB 401/14 -, WS 2014/2015, Uni Göttingen). Auch hat der Wissenschaftsrat, der sich mit den im Bundesgebiet laufenden Modellstudiengänge befasst, ausdrücklich festgehalten, es könne nicht Ziel einer Weiterentwicklung des Medizinstudiums sein, die Anzahl der Studienplätze zu verringern („Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge“, Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14 S. 50). Welche Zulassungszahlen bei einem fiktiven Regelstudiengang Medizin bei der Antragsgegnerin nach den herkömmlichen Parametern anzusetzen wären, lässt sich allerdings nach den Ausführungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 16.7.2015), an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat derzeit keinen Anlass sieht, bezogen auf konkrete Studienjahre nur schwer abbilden. Der dem Schriftsatz gleichwohl beigefügten, zu weniger als 270 Plätzen führenden „Vergleichsberechnung“ kommt daher nur eine geringe Aussagekraft bei, zumal sich für den Senat der darin ausgewiesene Unterschied in den Bettenzahlen (DRG-Falltage/Pflegetage) nicht ohne weiteres erschließt, ein Schwundausgleich nicht berücksichtigt ist und bei Berechnung der ambulanten Kapazität teilweise nach derzeitigem Kenntnisstand ein unzutreffender Parameter angesetzt wurde. Andererseits wären auch nach den Vorgaben des Wissenschaftsrates geringfügige Differenzen in den Studienplatzzahlen hinzunehmen und sind von den Antragstellern keine zureichenden Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Abweichungen dargelegt.

Allerdings steht weiterhin die Frage im Raum, ob die für den Modellstudiengang angewandte Berechnungsweise - nach welchem der obigen Berechnungsansätze auch immer - auf etwaige verborgene Kapazitäten hindeutet. Dies gilt umso mehr als - wie die obigen Berechnungsalternativen zeigen -

„…bei der neuen Art der Kapazitätsberechnung die vollständige Nutzung vorhandener Kapazitäten nur schwer einer Überprüfung zugänglich gemacht werden kann …und die weitere über Lehrkrankenhäuser/-praxen abzudeckende Kapazität einer gerichtlichen Prüfung nicht bzw. kaum zugänglich ist“ (Sen., Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 ua. -).

Der Senat kann indes nach wie vor nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine Überlast an Studienplätzen trägt, weil andernfalls die sich rein rechnerisch für den Modellstudiengang bei Einsatz der tatsächlichen patientenbezogenen Ausbildungsstunden in die Berechnungsformel ergebenden Studienplätze zu einer noch deutlicheren, auch aus Sicht der Antragsgegnerin nicht mehr hinnehmbaren Verringerung von Studienplätzen geführt hätte (Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris und - 2 NB 46/14 u.a. - zu einem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller geführten Verfahren).

4.  Zu dem weiteren Vortrag ist auszuführen

a.  Da die Antragsgegnerin nach ihrem glaubhaften Vortrag bislang sämtliche Studienjahre jeweils wieder auf 270 Studierende auffüllt und sich dieses auch der den Kapazitätsunterlagen beigefügten Schwundtabelle entnehmen lässt, war eine Schwundberechnung nicht erforderlich (Sen., Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, juris). Die aus der Schwundtabelle ersichtlichen Überbuchungen in den letzten Studienjahren um 4 bis 8 Fälle vermag der Senat noch nicht als bedenklich anzusehen.

b.  Die Kritik der Antragsteller an der Deckelung des ambulanten Zuschlags auf 50% der stationären Kapazität rechtfertigt schon deswegen keine höhere Zulassungszahl, weil nach den Erkenntnissen der Firma Lohfert aus dem ambulanten Bereich (nicht nur bei der Antragsgegnerin, sondern generell) tatsächlich weit weniger Ausbildungskapazität (ca. 12%) erschlossen wird (Gutachten Okt. 2011, Langfassung S. 3, 6, 11, 24, 90, vgl. auch schon Lohfert, Gutachten 1987 S. 74, 76).

c.  Die Zuordnung der teilstationären Patienten, zu denen nach Darstellung der Antragsgegnerin auch die Patienten von Tages- bzw. Nachtkliniken zählen, zu dem stationären Bereich können die Antragsteller nicht verlangen. Zwar ist ihr Vortrag, der Kontakt eines „poliklinischen Neuzugangs“ zum behandelnden Arzt sei in der Regel weniger planbar und beinhalte mehr Leerlauf als die Kontaktaufnahme zwischen Arzt und teilstationärem Patienten, so dass teilstationäre Patienten eher vollstationären Patienten als ambulanten Neuzugängen vergleichbar seien, nicht von der Hand zu weisen (für eine Zuordnung zu dem stationären Bereich OVG Hamburg, Beschl. v. 21. 4. 2015 - 3 Nc 121/14 -, v. 30.7.2014 - 3 NC 10/14 -, jeweils juris). Wesentlich ist indes, dass § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO 2012/2014 für den Modellstudiengang ausdrücklich teilstationäre Patienten aus der Berechnung der stationären Kapazität herausnimmt. Dieses begegnet - nach derzeitigem Kenntnisstand - keinen durchgreifenden Bedenken; denn die Regelung beruht auf den plausiblen Ausführungen der Firma Lohfert, das teilstationäre Behandlungsangebot bei der Antragsgegnerin umfasse im Wesentlichen die Behandlung von Tumorpatienten, Dialysepatienten sowie psychiatrische und psychosomatische Patienten, die sich aufgrund ihres Erkrankungsbildes jeweils nur be-dingt für die Lehre eigneten, da sie sich entweder in einer kritischen Krankheitsphase befänden, für das Ausbildungsziel nicht relevant seien oder - bei psychiatrischen Erkrankungen - ein besonderes Patient-Arzt-Verhältnis bestehe (Lohfert, Langgutachten, Okt. 2011 S. 46 f., Kurzgutachten S. 25, vgl. auch Sen., Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris; zur Nichteinbeziehung teilstationärer Patienten im Regelstudiengang Medizin vgl. Sen. Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 401/14 -, WS 2014/2015 Uni Göttingen).

d.  Die Antragsgegnerin hat mit Vorlage der anonymisierten Immatrikulationsliste (Stand: 13.10.2014) belegt und im Schriftsatz vom 29. April 2015 bestätigt, dass im 1. Fachsemester 277 Studierende eingeschrieben sind. Anlass, an diesen Äußerungen zu zweifeln, sieht der Senat nicht. Raum für etwaige Nachbesetzungen besteht daher nicht.

e.  Soweit die Einbeziehung weiterer Lehrkrankenhäuser begehrt wird, hält der Senat zunächst weiter an seiner bisherigen Auffassung fest, dass die Entscheidung darüber in erster Linie der Antragsgegnerin obliegt und das von ihr vorgelegte Lehrkrankenhauskonzept (v. 31.1.2014) keine Plausibilitätsfragen in einem die Ausweisung weiterer Studienplätze rechtfertigenden Umfang aufwirft (Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 u.a. -, juris).

f.  Der Verweis auf die hohe Ausbildungskapazität in der Lehre führt nicht weiter, weil in dem Modellstudiengang die Patientenverfügbarkeit die kapazitätsbestimmende Größe darstellt

5. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. erweist sich bereits als unzulässig, weil weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass sie gegen den ihr Begehren förmlich ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2015 fristgerecht Klage erhoben hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht aber nicht (mehr), wenn infolge einer bestandskräftigen Entscheidung über die Hauptsache kein Grund vorliegt, das Hauptsacheverfahren entscheidungsfähig zu halten.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzungen des Streitwerts folgen aus §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).