Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 4 LB 149/13

Abgabengerechtigkeit; Benutzungsgebühren; berücksichtigungsfähige Kosten; betriebswirtschaftliche Grundsätze; Erhebung von Kostenbeiträgen; Ermittlung des Jahreseinkommens; Festsetzung; Grundsatz der Abgabengerechtigkeit; Höhe des Jahreseinkommens; Jahreseinkommen; Kalkulation; Kalkulationszeitraum; Kindertagespflege; Kostenbeitrag; Kostenbeiträge; Prozentsatz; Satzung; Zeitraum; öffentliche Einrichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.09.2015
Aktenzeichen
4 LB 149/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.02.2012 - AZ: 4 A 1183/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Wird der Kostenbeitrag u.a. anhand der Höhe des Jahreseinkommens bemessen, muss die Satzung den für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraum bestimmen.

2. Die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind auf Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nicht anwendbar.

3. Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege stellen insbesondere keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 5 NKAG dar, die die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erheben. Daher setzt die Erhebung der Kostenbeiträge keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums voraus, wie sie § 5 Abs. 2 NKAG für Benutzungsgebühren vorschreibt.

4. Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist hingegen der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten.

5. Gesetzliche Bestimmungen, die die Behörde verpflichten würden, die Kostenbeiträge auf einen bestimmten Prozentsatz der berücksichtigungsfähigen Kosten zu begrenzen, bestehen nicht.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 29. Februar 2012 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2010 wird aufgehoben, soweit die Klägerin dem Grunde nach zur Entrichtung eines Kostenbeitrags verpflichtet worden ist.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die Förderung ihrer Tochter C. in Kindertagespflege.

Die Klägerin beantragte unter dem 17. August 2010 bei dem Beklagten die finanzielle Förderung der Betreuung ihrer am 25. August 2009 geborenen Tochter C. in Kindertagespflege ab dem 1. September 2010. Dabei gab sie an, dass die Betreuung voraussichtlich von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr benötigt werde, die genaue Zahl der Betreuungsstunden aber erst im Nachhinein auf der Basis der Rechnungen der Tagesmutter angegeben werden könne.

Durch Bescheid vom 25. August 2010 bewilligte der Beklagte die Förderung der Tochter der Klägerin in Kindertagespflege für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31.  August 2011. Zugleich bestimmte er, dass ein Kostenbeitrag zu entrichten sei. Wieviele Betreuungsstunden anerkannt würden und wie hoch der Kostenbeitrag sei, werde er der Klägerin monatlich nachträglich mitteilen. Für den Kostenbeitrag werde ein Jahresnettoeinkommen von 33.434,- EUR berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 27. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen folgendes geltend gemacht hat: Der Beklagte könne Kostenbeiträge nicht verlangen, weil seine Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 22. Juni 2009 nichtig sei. Da es sich bei den Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege um Benutzungsgebühren im kommunalabgabenrechtlichen Sinne handele, seien die Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) maßgeblich. Es fehle aber bereits an der danach erforderlichen Gebührenkalkulation. Außerdem sei entgegen der Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG keine Kalkulationsperiode festgelegt worden. Die pauschale Festlegung von Elternbeiträgen ohne konkrete Berechnung finde auch in § 90 Abs. 1 SGB VIII keine Grundlage. Die Satzung verletze außerdem gebührenrechtliche Grundsätze, weil die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten abzüglich der Landeszuschüsse übersteige. Der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass das Land ihm einen nicht unwesentlichen Teil der Kosten erstatte. Zweck dieser Förderung sei nicht die Begünstigung des Beklagten, sondern die Gewährleistung der finanziellen Gleichbehandlung der Kinderbetreuung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen. Die Satzung verstoße weiterhin gegen das Verbot der Quersubventionierung, weil die Elternbeiträge der höchsten Einkommensstufen mit dem Kostenausfall bei einkommensschwachen Familien verrechnet würden. Die Satzung stehe schließlich auch wegen der fehlenden Ermessensausübung zur Geschwisterermäßigung mit den Vorgaben des § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht im Einklang.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2010 über die Bewilligung und den Kostenbeitrag für Kindertagespflege aufzuheben, soweit sie durch diesen Bescheid dem Grunde nach verpflichtet wird, einen Kostenbeitrag zu entrichten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und geltend gemacht, dass die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag nicht zu beanstanden sei. Seine Kostenbeitragssatzung berücksichtige die Vorgaben des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Kostenbeiträge für Kindertagespflege zu staffeln seien und als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit in Betracht kämen. Als Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe der Kostenbeiträge habe ihm die vom Gesetzgeber bei Erlass des Kinderfördergesetzes vom 10. Dezember 2008 getroffene Feststellung gedient, dass etwa 25 % der Ausgaben für Kinder unter drei Jahren durch Kostenbeiträge gedeckt würden und die verbleibenden 75 % zu etwa gleichen Teilen durch den Bund, das Land und die Kommune zu decken seien. Daher habe er die durchschnittlichen Kosten einer Betreuungsstunde berechnet  und unter Berücksichtigung etwaiger Einnahmeausfälle einen Deckungsgrad von 30 % angesetzt. Weiterhin sei er davon ausgegangen, dass das mittlere Jahresfamiliennettoeinkommen zwischen 24.000,- EUR und 29.000,- EUR liege. Die Kostenbeiträge seien daher so festgesetzt worden, dass in der mittleren Einkommensgruppe 4 bei einem mittleren Betreuungsumfang etwa 30 % der Kosten gefordert werden. Davon ausgehend habe er die Einkommensstaffelungen vorgenommen. Das Gebot, dass der Kostenbeitrag die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten dürfe, sei ebenfalls beachtet worden. Den in der Satzung enthaltenen Fehler bei niedrigem Betreuungsumfang und hohem Einkommen korrigiere er im Verwaltungsverfahren. Die Kostenbeitragssatzung verstoße überdies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich sei auch die Rüge der Klägerin, dass der Satzung keine rechtmäßige Kalkulation zugrunde gelegen habe und gebührenrechtliche Grundsätze verletzt würden, unbegründet. Die Klägerin beziehe sich auf Regelungen und Grundsätze, die für die Kalkulation öffentlich-rechtlicher Gebühren, nicht aber für die Erhebung von Kostenbeiträgen für Angebote der Kindertagespflege Geltung beanspruchten. Die Kostenbeitragssatzung setze keine Gebühren im abgabenrechtlichen Sinne fest.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Februar 2012 mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit der Kostenbeitragssatzung des Beklagten. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII könnten Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII festgesetzt werden. Von dieser Möglichkeit habe der Beklagte durch den Erlass der Kostenbeitragssatzung vom 22. Juni 2009 Gebrauch gemacht. Diese Satzung begegne weder formellen noch materiellen Bedenken. Der pauschalierte Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege sei entgegen der Auffassung der Klägerin keine Abgabe im Sinne des NKAG, insbesondere keine Benutzungsgebühr. Nach § 5 Abs. 1 NKAG könnten Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben werden. Bei den einzelnen Tagespflegepersonen und dem Angebot der Kindertagespflege als solches handele es sich indessen nicht um öffentliche Einrichtungen. Stelle der für die Betreuung eines Kindes in Kindertagespflege verlangte Kostenbeitrag aber keine Benutzungsgebühr im Sinne des NKAG dar, habe der Beklagte die Kostenbeiträge nicht anhand einer Kalkulation im engeren Sinne ermitteln müssen. Die Kostenbeitragssatzung der Beklagten sei allerdings an den Maßgaben des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu messen. Diese seien jedoch beachtet worden, weil die Kostenbeitragssatzung eine Staffelung der Kostenbeiträge nach Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und Betreuungsumfang vorsehe. Der Satzungsgeber habe auch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Gleichheitssatz, dem Schutzgebot der Familien und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben, beachtet. Der Einwand der Klägerin, dass sie bei einer Betreuung ihrer Tochter in einer Kindertageseinrichtung einen geringeren Beitrag als bei der Betreuung in Kindertagespflege zu leisten hätte und hierdurch der Gleichheitssatz verletzt werde, greife nicht durch. Die Kostenbeitragssatzung wahre auch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Zwar könne es in einigen Fällen, insbesondere bei hohem Einkommen und niedrigem Betreuungsumfang, dazu kommen, dass der in der Kostenbeitragssatzung festgesetzte Kostenbeitrag die tatsächlichen Leistungen an die Tagespflegeperson überschreite. Bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handele es sich jedoch um eine pauschalierte Kostenbeteiligung, die regelmäßig die Gefahr mit sich bringe, dass es in einzelnen Fällen zu “Ungereimtheiten“ kommen könne. Diesem Umstand trage der Beklagte durch seine Verwaltungspraxis Rechnung, den sich aus der Kostenbeitragssatzung ergebenden Kostenbeitrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten zu beschränken. Zwar wäre es zur Vermeidung von Missverständnissen und Irritationen bei den Erziehungsberechtigten wünschenswert, die “Deckelung“ in die Kostenbeitragssatzung aufzunehmen. Die fehlende Regelung mache die Satzung indessen nicht unwirksam. Die tatsächlichen Kosten seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dergestalt zu ermitteln, dass die Landeszuwendungen von den Geldleistungen an die jeweilige Tagespflegeperson abzusetzen seien. Nach den im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fördergrundsätzen gewähre das Land Zuwendungen für die Verbesserung des qualitativen und quantitativen Betreuungsangebots in Kindertagespflege insbesondere für unter Dreijährige. Diese Zuwendungen würden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Aus den Fördergrundsätzen ergebe sich eindeutig, dass die Zuwendungen für Kindertagespflegepersonen nicht für den konkreten Einzelfall gewährt würden, sondern die Jugendhilfeträger bei der Durchführung der Aufgabe der Kindertagespflege unterstützen sollten, wobei die geleisteten Betreuungsstunden lediglich als Berechnungsgrundlage dienten. Die Klägerin könne auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass die in der Kostenbeitragssatzung vorgesehenen Kostenbeiträge willkürlich festgesetzt worden seien. Der Beklagte habe die Kostenbeiträge so festgesetzt, dass in der mittleren Einkommensgruppe 4 bei mittlerem Betreuungsumfang ca. 30 % der Ausgaben gefordert werden. Davon ausgehend habe er Staffelungen anhand der Kriterien Einkommen, Zahl der Kinder im Familienhaushalt und Betreuungsumfang vorgenommen. Diese Vorgehensweise des Beklagten genüge den Anforderungen an die Berechnung und Festlegung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege. Ohne Erfolg mache die Klägerin auch geltend, dass die Kostenbeitragssatzung gegen § 90 Abs. 1 SGB VIII verstoße, weil sie eine Geschwisterermäßigung nur für zeitgleich in Kindertagespflege betreute Geschwisterkinder vorsehe und nicht auch für Geschwisterkinder, die zeitgleich in Tagespflege und in einer Tageseinrichtung betreut werden. Die bundesrechtliche Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verpflichte den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nicht dazu, eine Geschwisterermäßigung zu gewähren.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Senat durch Beschluss vom 21. Juni 2013 (4 LA 98/12) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils infolge eines Verstoßes der Kostenbeitragssatzung des Beklagten vom 22. Juni 2009 gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zugelassen hat.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kreistag des Beklagten in seiner Sitzung am 9. Dezember 2013 eine neue Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen. Diese im Amtsblatt für den Landkreis Stade vom 12. Dezember 2013 bekannt gemachte Satzung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 2

Kostenbeitragspflicht

Für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben.

§ 4

Höhe des Kostenbeitrages

1. Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit. Der zu entrichtende Kostenbeitrag je angefangener Betreuungsstunde ist der Beitragsstaffelung in der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen.

2. Die Beitragsstaffelung geht von einem kindergeldberechtigten Kind aus. Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in der Familie wird das maßgebende Jahresnettoeinkommen um 2.000,- € verringert.

§ 5

Geschwisterermäßigung

Wird ein weiteres Kind in Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50 %. Werden mehr als zwei Kinder in Kindertagespflege betreut, ist für die weiteren Kinder kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich nach den monatlichen Betreuungsstunden, wobei das am längsten betreute Kind als erstes Kind gilt.

§ 6

Einkommensermittlung

1. Die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, haben dem Jugendamt das Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Werden keine Angaben gemacht oder keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, erfolgt eine Einstufung in die Stufe 8 der Anlage.

2. Die Eltern bzw. der Elternteil bei dem das Kind lebt, die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, haben für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges keinen Kostenbeitrag zu leisten.

3.  Als Einkommen im Sinne dieser Satzung gelten die positiven Nettoeinkünfte aus den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Einkommensteuergesetz (EStG), die sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge ergeben, bzw. der Gewinn. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

4. Dem Einkommen nach Abs. 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Wohnkosten bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern bzw. dem Elternteil und die kindergeldberechtigten Kinder hinzuzurechnen. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden nur berücksichtigt, soweit es einen Betrag von monatlich 300,-- € überschreitet.

5. Maßgebend für die Ermittlung des Kostenbeitrages ist das Jahreseinkommen. Hierbei sind die Einkommensverhältnisse zu Beginn der Tagespflege zugrunde zu legen. Zu erwartende Änderungen sowie voraussichtliche Sonder- und Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen.

6. Wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen sind dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen. Als wesentlich gelten Änderungen insbesondere dann, wenn sie zu einem Wechsel in der Beitragsstufe führen. Der Kostenbeitrag kann bei wesentlichen Änderungen neu berechnet werden.

7. Der Landkreis Stade ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. des Elternteils jährlich zu überprüfen.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2009 in Kraft. Dafür tritt die am 22.06.2009 beschlossene Satzung außer Kraft.

Anlage 1

der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Kostenbeitragsstaffel ab 01.07.2009

%-Wert

Jahreseinkommen

Kostenbeitrag in Euro je Betreuungsstunden

1       

0%    

bis unter 16.000 €

0,00   

2       

50%     

16.000 € bis unter 20.000 €

0,50   

3       

70%     

20.000 € bis unter 24.000 €

0,70   

4       

100%   

24.000 € bis unter 29.000 €

1,10   

5       

110%   

29.000 € bis unter 34.000 €

1,20   

6       

130%   

34.000 € bis unter 40.000 €

1,40   

7       

160%   

40.000 € bis unter 48.000 €

1,70   

8       

180%   

ab 48.000 €

1,90   

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Die Satzung des Beklagten verstoße gegen das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz und allgemeine gebührenrechtliche Grundsätze, weil ihr keine ordnungsgemäße Kalkulation für einen bestimmten Kalkulationszeitraum zugrunde liege. Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz sei anwendbar, weil eine öffentliche Einrichtung vorliege und Kostenbeiträge Gebühren eigener Art seien. Der Beklagte habe bislang auch keine nachträgliche Kalkulation der Gebühren anhand der tatsächlichen Kosten und Einnahmen vorgelegt, wie sie bei einer rückwirkenden Änderung einer Satzung zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen zwingend erforderlich sei. Die Gebührendifferenz zwischen der neuen und der alten Satzung betrage mehrere hundert Euro für jede Familie und Jahr. Bei jährlich über 300 betreuten Kindern dürfte es sich um eine erhebliche sechsstellige Summe handeln, die in der nachträglichen Kalkulation berücksichtigt werden müsste. Eine Kalkulation aufgrund von Prognosen reiche bei einer rückwirkenden Änderung nicht aus. Ferner seien die Zuwendungen des Landes Niedersachsen aufgrund der Förderungsgrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege unzulässigerweise nicht berücksichtigt worden. In die Gebührenkalkulation dürften nur die Nettokosten einfließen, die sich aus den Kosten der Tagespflegeperson abzüglich der Zuwendungen des Landes, die für die einzelnen Betreuungsstunden gezahlt würden, ergäben. Sie könne weiterhin nicht nachvollziehen, dass die Gebühren angesichts der erheblichen Zuschüsse des Landes Niedersachsen und der überzahlten und nicht rückerstatteten Elternbeiträge nicht kostendeckend seien; vielmehr sei eine erhebliche Kostenüberdeckung zu vermuten. Auch die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen sei nicht zulässig. In welcher Höhe solche Einnahmeausfälle kalkuliert worden seien, sei zudem nicht klar. Ferner sei die unzulässige Quersubventionierung zugunsten von Kindergarten- und Hortkindern sowie Kindern einkommensschwacher Eltern rechtswidrig. Außerdem werde der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII dadurch verletzt, dass erheblich höhere Elternbeiträge für die Tagespflege als für Kindergärten verlangt werden. Die Satzung verstoße überdies gegen § 90 Abs. 1 SGB VIII, weil der Geschwisterrabatt nicht für Kinder, die zeitgleich in Kindertagesstätten und in Tagespflege betreut werden, gewährt werde. Der Beklagte sei des Weiteren nach einer Vereinbarung der kommunalen Spitzenverbände mit dem Land Niedersachsen vom 2. April 2010 und dem Kinderförderungsgesetz verpflichtet gewesen, die Elternbeiträge auf 25 % zu begrenzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 29. Februar 2012 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2010 aufzuheben, soweit sie dem Grunde nach zur Entrichtung eines Kostenbeitrags verpflichtet worden ist

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und erwidert, seine Kostenbeitragssatzung sei entgegen der Darstellung der Klägerin nicht zu beanstanden. Kostenbeiträge seien keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 5 NKAG, so dass die Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes zur Kalkulation und zu Kalkulationsperioden nicht beachtet werden mussten. Nicht umsonst sei in der Überschrift zu § 90 SGB VIII nur von einer pauschalierten Kostenbeteiligung die Rede. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge habe er sich ausschließlich an den den Tagesmüttern gezahlten Stundensätzen für die Betreuung, die bis zum 31. Dezember 2013 bei 3,60 EUR lagen, und den auf Antrag gezahlten Erstattungsbeträgen für Versicherungsbeiträge in Höhe von 0,66 EUR pro Stunde orientiert. Weitere Aufwendungen wie z. B. Schulungsaufwendungen für die Tagespflegeperson oder Personalaufwendungen seien bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge nicht berücksichtigt worden. Ferner sei er von einer 25 %igen Deckung der berücksichtigten Aufwendungen durch die Elternbeiträge ausgegangen. Daher ergebe sich ein durchschnittlich zu zahlender Kostenbeitrag von 1,10 EUR, den er nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gestaffelt habe. Da er vom Land Niedersachsen je Betreuungsstunde durch eine qualifizierte Kraft einen Betrag von 1,68 EUR für Kinder unter 3 Jahren und von 0,78 EUR für Kinder über 3 Jahre erhalte, verbleibe für ihn ein ungedeckter durchschnittlicher Aufwand auf 0,82 EUR pro Betreuungsstunde. Darüber hinaus trage er seine eigenen Aufwendungen. Eine teilweise Rückzahlung der aufgrund der Kostenbeitragssatzung vom 22. Juni 2009 festgesetzten höheren Beträge an die Eltern, die keine Klage erhoben haben, sei nicht vorgesehen. Im Übrigen sei unter der Geltung der Kostenbeitragssatzung 2009 ohnehin alljährlich ein Defizit entstanden, das er aus eigenen Mitteln getragen habe. Das Gesamtergebnis habe sich im Jahr 2009 auf minus 360.020,69 EUR und im Jahr 2013 auf minus 713.166,68 EUR belaufen. Die Satzung sei auch im Übrigen rechtmäßig. Sie verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil zwischen der Tagespflege und Tageseinrichtungen derartige Unterschiede bestünden, dass eine ungleiche Behandlung in abgabenrechtlicher Hinsicht nicht als sachwidrig erscheine. Vor diesem Hintergrund könne auch keine Gleichbehandlung hinsichtlich eines eventuellen Geschwisterrabatts verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als erforderlich ansieht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2010 ist, soweit die Klägerin dem Grunde nach zur Entrichtung eines Kostenbeitrags verpflichtet worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin unterliegt nicht der Kostenbeitragspflicht, weil die rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene Satzung des Beklagten über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 9. Dezember 2013 nichtig ist.

Der Satzung fehlt schon die erforderliche eindeutige Bestimmung des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraums.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung richtet sich die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags nach dem Einkommen, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und der tatsächlichen monatlichen Betreuungszeit. Der zu entrichtende Kostenbeitrag je Betreuungsstunde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beitragsstaffel zu entnehmen, die in der Anlage 1 zu der Satzung enthalten ist. Diese Beitragsstaffel sieht acht Jahreseinkommensstufen vor. Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags je Betreuungsstunde ist demnach von der Höhe des Jahreseinkommens abhängig. Dass auf das Jahreseinkommen abzustellen ist, ergibt sich auch aus § 6 Abs. 5 Satz 1 der Satzung, der ausdrücklich bestimmt, dass das Jahreseinkommen für die Ermittlung des Kostenbeitrags maßgeblich ist.

Wird der Kostenbeitrag daher u. a. anhand der Höhe des Jahreseinkommens bemessen, muss die Satzung den für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraum bestimmen, da weder § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Angebote der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 - 5 C 6/96 -, DVBl. 1997, 1438; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl., § 90 Rn. 4 a), noch § 90 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SGB VIII dazu gesetzliche Vorgaben enthalten und die Regelungen in § 93 SGB VIII zur Berechnung des Einkommens bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für Leistungen und Maßnahmen nach § 91 SGB III auf Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht anwendbar sind, weil § 90 Abs. 1 SGB VIII bezüglich dieser Kostenbeiträge eine abschließende Regelung darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1997 - 5 C 6/96 -, DVBl. 1997, 1438; Wiesner, § 90 Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt die Kostenbeitragssatzung des Beklagten vom 9. Dezember 2013 nicht. Denn sie enthält keine eindeutige Bestimmung des Zeitraums, der der Ermittlung des Jahreseinkommens zugrunde zu legen ist.

Die Einkommensermittlung ist in § 6 der Kostenbeitragssatzung des Beklagten geregelt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem Jugendamt das Einkommen anzugeben und nachzuweisen. Nach §  6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung sind die Einkommensverhältnisse zu Beginn der Tagespflege zugrunde zu legen. Dabei sind zu erwartende Änderungen sowie voraussichtliche Sonder- und Einmalzahlungen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 der Satzung). Des Weiteren bestimmt § 6 Abs. 6 der Satzung, dass wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen sind, dass Änderungen insbesondere dann als wesentlich gelten, wenn sie zu einem Wechsel in der Beitragsstufe führen, und dass der Kostenbeitrag bei solchen Änderungen neu berechnet werden kann. Schließlich ist der Beklagte nach § 6 Abs. 7 der Satzung berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. des Elternteils jährlich zu überprüfen.

Diese Satzungsbestimmungen enthalten keine eindeutige Festlegung des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraums.

Die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung, dass die Einkommensverhältnisse zu Beginn der Tagespflege der Bestimmung des Jahreseinkommens zugrunde zu legen sind, ist nicht eindeutig. Denn danach können die Einkommensverhältnisse in dem dem Beginn der Tagespflege vorangegangenen Kalenderjahr ebenso maßgeblich sein wie die Einkommensverhältnisse in dem 12-Monats-Zeitraum vor dem Beginn der Tagespflege, die Einkommensverhältnisse in dem Kalenderjahr, in dem die Tagespflege beginnt, und die Einkommensverhältnisse in dem 12-Monats-Zeitraum, der auf den Beginn der Tagespflege folgt.

Welcher dieser vier verschiedenen Zeiträume relevant sein soll, ergibt sich auch nicht aus den anderen Bestimmungen der Kostenbeitragssatzung des Beklagten.

§ 6 Abs. 5 Satz 3 der Satzung bestimmt zwar, dass zu erwartende Änderungen sowie voraussichtliche Sonder- und Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind; die vorgeschriebene Berücksichtigung zu erwartender Änderungen sowie voraussichtlicher Sonder- und Einmalzahlungen spricht auch dafür, dass nicht die Verhältnisse in den vor dem Beginn der Tagespflege liegenden Jahreszeiträumen, sondern die bei Beginn der Tagespflege laufenden oder beginnenden Jahreszeiträume maßgeblich sind, weil in Zeiträumen, die bereits abgeschlossen sind, weder zu erwartende Änderungen noch voraussichtliche Sonder-  und Einmalzahlungen denkbar sind. Dem steht aber entgegen, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung dem Jugendamt das Einkommen anzugeben und nachzuweisen haben, was in Bezug auf laufende oder beginnende Jahreszeiträume bei Beginn der Tagespflege regelmäßig nicht möglich ist. Folglich kann aus der Satzung keineswegs eindeutig hergeleitet werden, dass die bei Beginn der Tagespflege laufenden oder beginnenden Jahreszeiträume und nicht die vor dem Beginn der Tagespflege liegenden Jahreszeiträume für die Einkommensermittlung maßgeblich sind.

Aber selbst wenn dies anders wäre, würde es an einer hinreichenden Bestimmung des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraums fehlen. Denn in diesem Fall bliebe weiterhin unklar, ob die Einkommensverhältnisse in dem bei Beginn der Tagespflege laufenden Kalenderjahr oder in dem 12-Monats-Zeitraum ab Beginn der Tagespflege maßgebend sein sollen, weil der Satzung dazu nichts zu entnehmen ist.

§ 6 Abs. 5 Satz 3 der Satzung gibt keinen Aufschluss darüber, welcher der beiden letztgenannten Zeiträume der Ermittlung des Jahreseinkommens zugrunde zu legen ist, weil zu erwartende Änderungen und voraussichtliche Sonder- und Einmalzahlungen in beiden Fällen denkbar wären.

Hinreichende Anhaltspunkte dazu lassen sich auch nicht § 6 Abs. 6 der Kostenbeitragssatzung entnehmen. Danach sind zwar wesentliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen, insbesondere solche, die zu einem Wechsel in der Beitragsstufe führen, dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen; liegen solche Änderungen vor, kann der Kostenbeitrag auch neu berechnet werden. Derartige Änderungen können aber nicht nur dann eintreten und berücksichtigt werden, wenn auf das bei Beginn der Tagespflege laufende Kalenderjahr abzustellen ist, sondern auch dann, wenn der dem Beginn der Tagespflege nachfolgende 12-Monats-Zeitraum maßgebend ist.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, auf welchen dieser beiden Zeiträume bei der Ermittlung des Jahreseinkommens abzustellen ist, ergeben sich schließlich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung, der bestimmt, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, dem Jugendamt das Einkommen anzugeben und nachzuweisen haben. Denn ein Nachweis des Einkommens bei Beginn der Tagespflege ist regelmäßig weder in Bezug auf das laufende Kalenderjahr noch in Bezug auf den dem Beginn der Tagespflege folgenden 12-Monats-Zeitraum möglich, weil bei Beginn der Tagespflege noch keiner dieser Zeiträume abgeschlossen ist.

Sollte § 6 Abs. 5 Satz 2 der Kostenbeitragssatzung des Beklagten hingegen vor dem Hintergrund der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dahingehend auszulegen sein, dass nicht die Einkommensverhältnisse in den bei Beginn der Tagespflege laufenden oder beginnenden Jahreszeiträumen, sondern die Verhältnisse in den vor dem Beginn der Tagespflege liegenden Jahreszeiträumen maßgebend sind, wäre die Satzung ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Denn in diesen Fall bliebe unklar, ob auf die Einkommensverhältnisse in dem dem Beginn der Tagespflege vorangegangenen Kalenderjahr oder in dem Jahreszeitraum vor dem Beginn der Tagespflege abzustellen wäre.

Nach alledem kann der Kostenbeitragssatzung keine eindeutige Bestimmung des für die Ermittlung des Jahreseinkommens maßgeblichen Zeitraums entnommen werden.

Die Kostenbeitragssatzung des Beklagten ist darüber hinaus auch deshalb zu beanstanden, weil unklar ist, ob bei einer Tagespflege über mehrere Jahre stets auf die zu Beginn der Tagespflege bestehenden Einkommensverhältnisse abzustellen ist. Zwar ist die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung, wonach die Einkommensverhältnisse zu Beginn der Tagespflege der Ermittlung des Jahreseinkommens zugrunde zu legen sind, für sich genommen eindeutig. Ob diese Regelung auch bei einer Tagespflege über mehrere Jahre uneingeschränkt gilt, ist aber fraglich. Nach § 6 Abs. 7 der Kostenbeitragssatzung ist der Beklagte berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern bzw. des Elternteils jährlich zu überprüfen. Eine alljährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt indessen kaum Sinn, wenn ausschließlich die Einkommensverhältnisse zu Beginn der Tagespflege maßgeblich sind. Uneingeschränkt sinnvoll ist eine jährliche Überprüfung nur dann, wenn die Ergebnisse dieser Überprüfung auch für die Bemessung des Kostenbeitrags relevant sind, was wiederum nur dann der Fall wäre, wenn bei einer Tagespflege über mehrere Jahre nicht ausschließlich auf die Einkommensverhältnisse zu Beginn der Tagespflege abzustellen wäre, sondern für das erste Jahr der Tagespflege die Einkommensverhältnisse bei Beginn der Tagespflege und für die weiteren Jahre der Tagespflege die dann bestehenden Einkommensverhältnisse maßgeblich wären. Eine dahingehende eindeutige Bestimmung lässt sich der Kostenbeitragssatzung des Beklagten aber nicht entnehmen. Daher bleibt unklar, ob bei einer Tagespflege über mehrere Jahre stets auf die zu Beginn der Tagespflege bestehenden Einkommensverhältnisse abzustellen ist. Folglich ist die Satzung auch insoweit nicht hinreichend bestimmt.

Schließlich ist auch § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung aus mehreren Gründen zu beanstanden.

Nach dieser Bestimmung gelten die positiven Nettoeinkünfte aus den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG, die sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge ergeben, bzw. der Gewinn als Einkommen im Sinne der Satzung. Damit werden positive Nettoeinkünfte aus den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG, die sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge ergeben, und der Gewinn als Einkommen gleichgestellt, obwohl es sich bei dem Gewinn nicht um Nettoeinkünfte, sondern nach der Definition in § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG um einen Betrag von Steuern handelt. Eine solche Gleichstellung verstößt zweifelsohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein sachlicher Grund für eine Gleichstellung von Netto- und Bruttoeinkünften nicht besteht.

Ein Gleichheitsverstoß läge aber auch dann vor, wenn man § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung des Beklagten entgegen seinem eindeutigen Wortlaut dahingehend auslegen könnte, dass von dem Gewinn ebenso wie von dem Bruttoeinkommen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abzüge vorzunehmen sind. Zwar fallen auch bei einem Gewinn steuerrechtliche Abzüge an. Entsprechendes gilt für sozialversicherungsrechtliche Abzüge indessen regelmäßig nicht, weil Erwerbstätige, die einer selbständigen Arbeit nachgehen oder einen Gewerbetrieb bzw. einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen und damit einen Gewinn erzielen, regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht umfassend sozialversicherungspflichtig sind und weil Aufwendungen für freiwillige Versicherungen zur Abdeckung der Risiken von Krankheit und Arbeitslosigkeit sowie zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts nach der Beendigung der Berufstätigkeit weder sozialversicherungsrechtliche Abzüge sind noch derartigen Abzügen ohne weiteres gleichgestellt werden können.

Des Weiteren ist § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kostenbeitragssatzung nicht hinreichend bestimmt, da unklar ist, in welchen Fällen der Gewinn als Einkommen im Sinne der Kostenbeitragssatzung des Beklagten gilt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. der Satzung gelten die positiven Nettoeinkünfte aus den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG als Einkommen im Sinne der Satzung. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG erfasst die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb, selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Neben diesen Einkunftsarten gibt es nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur die Einkunftsart der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Dies könnte dafür sprechen, § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung dahingehend auszulegen, dass bei Einkünften aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG die positiven Nettoeinkünfte und bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG der Gewinn als Einkommen im Sinne der Satzung gelten. Dem steht jedoch entgegen, dass bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht der Gewinn, sondern der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten die Einkünfte darstellt. Außerdem umfasst der in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung verwandte Begriff der Nettoeinkünfte aus den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG auch alle Einkunftsarten, in denen die Gewinne die Einkünfte sind, nämlich die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG). Dies legt es nahe, § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung dahingehend auszulegen, dass die positiven Nettoeinkünfte nur bei den Einkommensarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 EStG und der Gewinn bei den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG als Einkommen gelten soll. Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut der Bestimmung entgegen. Folglich lässt die Satzung eine eindeutige Regelung darüber vermissen, in welchen Fällen der Gewinn und in welchen Fällen die Nettoeinkünfte als Einkommen im Sinne der Satzung maßgeblich sein sollen.

Die vorstehenden Mängel haben die Gesamtnichtigkeit der Kostenbeitragssatzung des Beklagten vom 9. Dezember 2013 zur Folge, da die Satzung wegen dieser Mängel keine ausreichende Grundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege darstellt.

Daher kann dahinstehen, ob die Festsetzung der Kostenbeiträge je Betreuungsstunde in der in der Anlage 1 zur Satzung enthaltenen Kostenbeitragsstaffel mit höherrangigem Recht im Einklang steht, was zwischen den Beteiligten umstritten ist. Da allerdings zu erwarten ist, dass der Beklagte nach dem Abschluss dieses Verfahrens eine neue Kostenbeitragssatzung erlassen wird, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Die Festsetzung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII muss den Maßgaben des § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII entsprechen. Danach sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege zu entrichten sind, vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelungen, die in Niedersachsen nicht existieren, zu staffeln (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Als Kriterium können dabei insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Davon ist auch der Beklagte beim Erlass seiner Kostenbeitragssatzung vom 9. Dezember 2013 ausgegangen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dagegen die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) auf die Festsetzung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nicht anwendbar. Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz gilt zwar nach § 1 dieses Gesetzes auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze verlangt werden, soweit diese keine Bestimmungen treffen. Bei den hier in Rede stehenden Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege handelt es sich jedoch um keine derartigen kommunalen Abgaben. Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege stellen insbesondere keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 5 NKAG dar, die die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erheben. Zum einen unterscheiden sich Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII von derartigen Benutzungsgebühren schon dadurch, dass ihnen das gebührentypische Kostendeckungsprinzip im Sinne einer angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit nicht immanent ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 4.3.2014 - 5 C 2331/12.N -, ESVGH 64, 211; OVG NRW, Beschl. v. 30.9.2005 - 12 A 2184/03 -, KStZ 2006, 34; Wiesner, § 90 Rn. 6; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, Teil II, § 6 Rn. 496 a); regelmäßig decken Kostenbeiträge lediglich einen Bruchteil der Betriebskosten von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, während der überwiegende Teil der Betriebskosten von öffentlichen Kassen, insbesondere vom Land, getragen wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 4.3.2014 - 5 C 2331/12.N -, ESVGH 64, 211). Zum anderen werden Kostenbeiträge nicht als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben, weil bei der Kindertagespflege eine öffentliche Einrichtung als Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur dauernden Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (vgl. dazu Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Dezember 2012, § 5 a Nr. 31 m.w.N.) nicht besteht (Senatsbeschl. v. 21.6.2013 - 4 LA 98/12 -). Folglich handelt es sich bei Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII um öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2013 - 4 LA 98/12 -; Hess.VGH, Beschl. v. 4.3.2014 - 5 C 2331/12.N -, ESVGH 64, 211; OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2012 - 12 A 778/12 -; OVG Münster, Beschl. v. 30.9.2005 - 12 A 2184/03 -, KStZ 2006, 34; Driehaus, § 6 Rn. 496 a; Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 90 Rn. 1; Wiesner, § 90 Rn. 6), auf die die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes keine Anwendung finden (Senatsbeschl. v. 21.6.2013 - 4 LA 98/12 -). Daher setzte die Erhebung der hier in Rede stehenden Kostenbeiträge entgegen der Annahme der Klägerin keine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Zugrundelegung eines bestimmten Kalkulationszeitraums voraus, wie sie § 5 Abs. 2 NKAG für die Berechnung von Benutzungsgebühren vorschreibt.

Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist hingegen der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten (vgl. Senatsbeschl. v. 21.6.2013 - 4 LA 98/12 -; Hess. VGH, Beschl. v. 4.3.2014 - 5 C 2331/12.N -, ESVGH 64, 211; BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE, 97, 332; Driehaus, § 6 Rn. 496 f). Dieser ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aber jedenfalls dann gewahrt, wenn auch der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des Jugendhilfeträgers nicht übersteigt, da dann allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet wird und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlen, weder zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE, 97, 332; Driehaus, § 6 Rn. 496 f). In einem solchen Fall ist auch das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip gewahrt, weil dann von einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen dem Kostenbeitrag und dem Wert der Leistung keine Rede sein kann.

Dieser Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, gegen den die im Laufe des Berufungsverfahrens aufgehobene Satzung des Beklagten über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 22. Juni 2009 verstoßen hatte, weil diese bei hohem Einkommen und geringer Betreuungsstundenzahl Kostenbeiträge vorsah, die den Wert der Tagespflege nach der eigenen Kalkulation des Beklagten teilweise erheblich überstiegen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 21.6.2013 - 4 LA 98/12 -), dürfte ebenso wie das Äquivalenzprinzip bei dem Erlass der Kostenbeitragssatzung vom 9. Dezember 2013 in Bezug auf den hier relevanten Zeitraum beachtet worden sein. Der den qualifizierten Tagesmüttern von dem Beklagten gemäß § 23 Abs. 2  Nr. 1 und 2 SGB VIII gezahlte Stundensatz betrug ab dem 1. Juli 2009 3,50 EUR, ab dem 1. Januar 2012 3,60 EUR und ab dem 1. Januar 2014 3,90 EUR. Die Zuwendungen des Landes Niedersachsen, die nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienfreundlichen Infrastrukturen und zur Verbesserung des Kinderbetreuungsangebotes insbesondere für unter Dreijährige vom 23. März 2007 in der Fassung vom 14. Oktober 2009 gezahlt worden sind, beliefen sich pro Betreuungsstunde im Jahr 2009 auf 1,38 EUR, im Jahr 2010 auf 1,56 EUR und im Jahr 2011 auf 1,68 EUR. Damit ist der höchste in der Kostenbeitragsatzung festgesetzte Kostenbeitrag je Betreuungsstunde von 1,90 EUR in den genannten Jahren selbst dann nicht kostendeckend gewesen, wenn man lediglich die den Tagesmüttern gezahlten Stundensätze als Kostenfaktor berücksichtigt und die Zuwendung des Landes Niedersachsen pro Betreuungsstunde davon in Abzug bringt, was entgegen der Auffassung der Vorinstanz geboten sein dürfte. Folglich kann von einer Verletzung des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und des  Äquivalenzprinzips keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als nicht nur die den Tagesmüttern gezahlten Stundensätze, sondern auch weitere Unkosten wie z. B die Leistungen des Beklagten zur Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge der Tagespflegepersonen zu einer Unfallversicherung und zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII als Kostenfaktoren berücksichtigungsfähig sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Bestimmungen, die den Beklagten verpflichten würden, die Kostenbeiträge auf einen bestimmten Prozentsatz der berücksichtigungsfähigen Kosten zu begrenzen, nicht bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.