Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2015, Az.: 2 LA 194/15

Chancengleichheit; Prüfung; Jura; Zwischenprüfung; Attest; Amtsarzt; Rechtswissenschaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2015
Aktenzeichen
2 LA 194/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.04.2015 - AZ: 3 A 40/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Vorgabe einer Zwischenprüfung beim Studium der Rechtswissenschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Nichteinhaltung einer Zwischenprüfungsfrist (hier: fehlende Vorlage eines amtsärztlichen Attestes für eine beantragte Verlängerung der Frist) kann unter Beachtung des im Prüfungsrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit grundsätzlich nicht über großzügige Handhabungen im Fristverlängerungsverfahren korrigiert werden.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger begann im Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Auf seinen Antrag wurde die Frist für die bis zum Ende des 4. Semesters studienbegleitend abzulegende Zwischenprüfung mit Bescheid vom 26. November 2012 bis zum Ende des 5. Semesters (31.3.2014) verlängert, nachdem der Kläger für das Wintersemester 2012/2013 eine amtsärztliche Bescheinigung in Verbindung mit einer ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums E. über einen bevorstehenden Eingriff am Kniegelenk vorgelegt hatte. In dem Bescheid wurde festgehalten, dass der Kläger im Wintersemester 2012/2013 keine Prüfungsleistungen erbringen darf. Im Wintersemester 2012/2013/Sommersemester 2013/Wintersemester 2013/2014 (und Sommersemester 2014) nahm der Kläger keine Universitätsleistungen in Anspruch. Soweit ersichtlich war der letzte Klausurentermin für die Zwischenprüfung des Klägers im Februar 2014 (vgl. das parallele Beschwerdeverfahren des Klägers 2 ME 228/15 Bl.129). Seinen Antrag vom 27. Februar 2014, eingegangen bei der Beklagten am 3. März 2014, die Zwischenprüfung nochmals, nunmehr um zwei Semester (also bis 31.3.2015) zu verschieben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2014 ab. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die dargelegten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.  Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht bzw. sind teilweise nicht zureichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634; Beschl. d. 2. K. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Sen., Beschl. v. 14.8.2015 - 2 LA 92/15 -; vgl. Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Das ist dem Kläger nicht gelungen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Begehren auf nochmalige Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist abgelehnt, weil der Kläger für den Zeitraum nach dem Wintersemester 2012/2013 weitere studienverhindernde Krankheitszeiten weder substantiiert durch fachärztliche Bescheinigungen dargelegt, noch das erforderliche amtsärztliche Attest vorgelegt, noch den Verlängerungsantrag unverzüglich gestellt hat.

Der Vortrag des Klägers im Berufungszulassungsverfahren führt zu keiner anderen Wertung.

a.  Die Zwischenprüfungsordnung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 15 Abs. 1 Satz 2 HRG, 7 Abs. 1 Satz 1 NHG und 1a NJAG. Die entsprechenden Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtswissenschaften zur Zwischenordnung hat die Beklagte in dem Beschwerdeverfahren des Klägers (2 ME 228/15) vorgelegt. Zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des damit vorgezeichneten Rahmens ist die Beklagte durch ihre auf Art. 5 Abs. 3 GG beruhende Satzungsautonomie befugt (vgl. BVerfG, 3. K. d. 1. Senats, Beschl. v. 26.6.2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris; OVG Berl-.Brandbg., Beschl. v. 5.1.2015 - 7 N 80.13 -, juris). Die von dem Kläger aufgezeigten Verstöße der „Ordnung für die Durchführung einer studienbegleitenden Zwischenprüfung im rechtswissenschaftlichen Studium mit dem Abschluss Erste Prüfung am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität C.“ (v. 12.12.2001 idF. v. 3.11.2011, Amtsbl. d. Universität C. Nr. 06/2011 v. 17.11.2011, S. 1319, im Folg.: ZwPrO) gegen verfassungsrechtliche Vorgaben liegen nicht vor.

aa.  Soweit der Kläger geltend macht, gerade durch die Vorgabe von Zwischenprüfungen stelle sich das juristische Studium mittlerweile als völlig verschult dar, ein ausreichendes Maß an selbstverantwortlicher Gestaltung des Studiums unter Berücksichtigung von Neigungen und Interessen werde nicht mehr gewährleistet, bleibt dieser Vortrag im Pauschalen, ohne konkret darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), inwieweit die studentische Lernfreiheit unter Verstoß gegen Verfassungsrecht begrenzt worden sein soll. Unabhängig davon begegnet die Vorgabe, Zwischenprüfungen bis zum Ende des 4. Semesters abzulegen, (verfassungs-)rechtlich keinen Bedenken, weil dies zum einen durch das allgemeine Interesse an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung gerechtfertigt ist und es zum anderen auch gerade im Interesse der betroffenen Studierenden liegt, die dadurch möglichst früh Klarheit darüber gewinnen, ob sie für das Studium geeignet sind oder nicht (Bay. VGH, Beschl. v. 4.2.2013 - 7 ZB 12.1847 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rnr. 769). Soweit § 1 Abs. 1 Satz 3 ZwPrO besagt, die Zwischenprüfung ermögliche den Studierenden von Anfang an eine kontinuierliche Selbstkontrolle und halte sie zu einem kontinuierlichen Studium an, verdeutlicht dies mithin nur ein allgemein anerkanntes Motiv für die Einführung der Zwischenprüfungen. Soweit § 12 ZwPrO in seinen Anforderungen an die Prüfungsleistungen über jene des § 1a Abs. 2 Satz 3 NJAG hinausgeht, ist dies als Ausfluss der Satzungsautonomie der Antragsgegnerin grundsätzlich schon nicht zu beanstanden, weil § 1a Abs. 2 Satz 3 NJAG nur Mindestvorgaben enthält. Zureichende Anhaltspunkte, die Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Zwischenprüfungsordnung lasse auf eine Überforderung der Studierenden schließen, liegen nicht vor, auch wenn die Beklagte die Zahl der zu erbringenden Leistungen (zwei Hausarbeiten, 6 Klausuren) im Verhältnis zur gesetzlichen Mindest-Regelung erhöht hat. Die Sichtung der Zwischenprüfungsordnungen anderer niedersächsischer Hochschulen (Göttingen und Hannover) ergibt, dass diese gleichfalls eine deutlich höhere Anzahl an Prüfungsleistungen voraussetzen, wobei der Begriff „erfolgreich“ aus § 1a Abs. 2 Satz 3 NJAG uneinheitlich definiert wird. Im Übrigen hat die Zwischenprüfung den allgemeinen Ausbildungsstand zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 1 Satz 2 NJAG). Dass dies auch in der Praxis umgesetzt wird, wird daran deutlich, dass der Kläger bereits in seinen ersten beiden Semestern erfolgreich vier Klausuren und eine Hausarbeit gefertigt hat, wie dem Senat aus dem Beschwerdeverfahren des Klägers (- 2 ME 228/16 -, Bl. 126) bekannt ist. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Zwischenprüfungsordnung lasse auf eine Überforderung der Studierenden schließen.

bb.  Das gilt auch, soweit die Zwischenprüfungsordnung eine hinreichende Zeitreserve für Wiederholungsprüfungen oder gleichwertige Ausweichmöglichkeiten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 2 NJAG einzukalkulieren hatte. Die Zwischenprüfungsordnung überlässt es den Prüflingen selbst, ihre Zeit innerhalb der ersten vier Semester so einzuteilen, dass sie bei beliebig oft möglichen Wiederholungsprüfungen (§ 11 ZwPrO) rechtzeitig zu ihrem Studienziel gelangen. Darüber, dass sie hierauf Bedacht zu nehmen haben, lässt die Zwischenprüfungsordnung sie auch nicht im Unklaren, sondern besagt in § 13 Abs. 1 Satz 2 ZwPrO, dass sie Wiederholungsklausuren in den ersten beiden Wochen der Vorlesungszeit des Semesters, das auf den Ablauf der Zwischenprüfungsfrist folgt, nicht mehr nutzen können. Zudem ist das Lehrangebot so zu gestalten, dass die Prüfungen bereits mit Ablauf des dritten Semesters erbracht werden können (§ 1a Abs. 3 Satz 3 NJAG). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Chancen zum Bestehen der Zwischenprüfung durch die konkrete Ausgestaltung der Prüfungsordnung unangemessen geschmälert werden.

cc.  Ein wesentlicher Mangel der Zwischenprüfungsordnung liegt weiter nicht darin, dass der die Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist betreffende § 5 ZwPrO den besonderen Belangen behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit, die nach den §§ 16 Satz 4 HRG, 7 Abs. 3 Satz 5 NHG von den Prüfungsordnungen berücksichtigt werden müssen, keinen eigenen Tatbestand gewidmet hat. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Kläger nach seiner Knie-Operation geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt als eine Behinderung iSd. genannten Vorschriften anzusehen sind. Soweit sich eine Behinderung nämlich zugleich als Krankheit darstellt, wird ihr in § 5 Abs. 1a ZwPrO unmittelbar Rechnung getragen; im Übrigen kann sie einen „anderen wichtigen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Darüber hinaus ist nicht selbstverständlich, dass die genannten Vorschriften im HRG und NHG gerade auf die Verlängerung von Fristen abzielen. So wird bei Hailbronner/Geis (Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: Sept. 2014, § 16 HRG Rnr. 54) betont, es könne den nur vorübergehend behinderten Prüflingen nicht zugemutet werden, von der Prüfung zurückzutreten oder die Prüfung bis zum Wegfall der Behinderung zu verschieben. Das erklärt sich vor dem Hintergrund, dass als Mittel der „Berücksichtigung“ der besonderen Belange behinderter Studierender vor allem die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen angesehen wird, wie es auch für Klausuren ausdrücklich in § 13 Abs. 4 ZwPrO geregelt ist („Prüfungsvergünstigung“ oder „Nachteilsausgleich“, vgl. z.B. Hailbronner/Geis, aaO., § 16 Rnr. 56; Reich, HRG, 2012, § 16 Rnr. 5a; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rnr. 323 ff.; allg. zum Nachteilsausgleich: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rnr. 249 ff.). Die Beklagte hat zudem in ihrer Zulassungserwiderung klargestellt, ein entsprechender Nachteilsausgleich werde auch bei anderen Prüfungsformen als Klausuren gewahrt. Unabhängig davon bedarf ein gebotener Nachteilsausgleich ohnehin keiner besonderen normativen Regelung (BVerwG, Urt. v. 29.7.2015 - 6 C 33.14, 6 C 35.14 -, Pressemitteilung). Schließlich sieht § 16 Satz 7 HRG auch nur vor, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen kann, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 zu den Belangen Behinderter nicht entspricht; eine Nichtigkeitsfolge sollte hiernach gerade nicht eintreten (vgl. auch Reich, HRG, 2012, § 16 Rnr. 8: „Das Änderungsverlangen ist aber nur nach innen gerichtet und lässt die Gültigkeit der Prüfungsordnung unberührt.“).

b.  Ausgehend von der Gültigkeit der Zwischenprüfungsordnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger eine weitere Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist nach § 5 Abs. 1a ZwPrO nicht in einer nach § 5 Abs. 3 ZwPrO ausreichenden Art und Weise beantragt hat.

aa.  Voraussetzung für den Nachweis von Krankheitszeiten ist hiernach die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes. Von dieser Verpflichtung kann sich ein Studierender nicht selbst ausnehmen. Ist er mit der amtsärztlichen Diagnose nicht einverstanden, kann er zusätzliche privatärztliche Atteste/Stellungnahmen beibringen, welche seine abweichende Auffassung stützen, nicht aber das amtsärztliche Verfahren umgehen. Ein amtsärztliches Attest für die beantragte weitere Fristverlängerung hat der Kläger nicht vorgelegt.

bb.  Der Kläger hat darüber hinaus aber auch in der Sache keine ausreichenden Belege dafür beigebracht, dass er an der plangemäßen Wiederaufnahme seines Studiums im Sommersemester 2013 durch Krankheit/Behinderung verhindert war. Die beigefügten Belege zeigen zwar, dass der Antragsteller in dem Zeitraum Februar bis August 2013, und damit auch im Sommersemester 2013, relativ kontinuierlich mit Krankengymnastik und Reizstrom behandelt wurde, enthalten aber keine ärztlichen Befunde. Für das Wintersemester 2013/2014 liegen schließlich keinerlei Belege/Befunde zu etwaigen (fortwirkenden) Erkrankungen/daraus folgenden Behinderungen vor. Der im Klageverfahren nachgereichte Befundbericht vom 21. Mai 2014 ändert daran nichts, weil er bei aktueller Beschwerdefreiheit des Klägers in der Sprechstunde vom 19. Mai 2014 keinen Aufschluss darüber gibt, ob der Kläger zu früheren Zeitpunkten studierunfähig war.

Der Verweis auf allgemeine sportmedizinische Erkenntnisse und die Benennung von Sachverständigen für Sportmedizin kann die konkreten amtsärztlichen Befunde, die ggfls. iVm. weiteren privat/fachärztlichen Stellungnahmen die Universität und das Gericht in die Lage versetzen würden, sich ein Bild von der Studierfähigkeit zu machen, nicht ersetzen.

cc.  Schließlich sind die - ohnehin unzureichenden - Unterlagen auch nicht unverzüglich, nämlich sobald sich abzeichnete, dass die (fortwirkende) Erkrankung eine nachhaltige Aufnahme des Studiums nicht zulassen werde, vorgelegt worden. Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, während des Sommersemesters 2013 habe er aufgrund der bereits in den ersten beiden Semestern erbrachten fünf Leistungsnachweise noch geglaubt, die Zwischenprüfungsfrist einhalten zu können, sich dann aber seit November 2013 um ein Attest bei der Universität E. bemüht, dies habe ihm indes bis zum Ablauf der ihm gewährten Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist (31. März 2014) nicht zugesandt werden können, geht es zu Lasten des Klägers, dass er im Wintersemester 2013/2014 weder die Beklagte über seine Bemühungen gegenüber der Universitätsklinik E. in Kenntnis gesetzt, noch unter Hinweis auf den Ablauf der Zwischenprüfungsfrist nachdrücklicher bei der Universitätsklinik E. nachgefragt, noch sich um eine amtsärztliches Attest bemüht hat. Im Übrigen muss der Betroffene unter solchen Umständen - abgesehen vom zwingend damit zu befassenden  Amtsarzt - ggfls. auch einen anderen Arzt um die Erstellung einer Diagnose bitten, selbst wenn er sich von diesem nicht weiter behandeln lassen will. Erschwerend kommt hinzu, dass der vom 27. Februar 2014 datierende Verlängerungsantrag erst am 3. März 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die maßgeblichen Prüfungsleistungen für die Zwischenprüfung indes nach dem Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren bereits im Februar 2014 zu erbringen gewesen wären.

dd.  Das mit der Nichtverlängerung der Zwischenprüfungsfrist verbundene endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung, die „automatische“ Exmatrikulation (§ 1 Abs. 3 ZwPrO, § 19 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2b NHG) und die fehlende Möglichkeit, an einer anderen Universität das Studium fortzuführen (§ 19 Abs. 5 Satz 2 NHG, vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rnr. 772), stellen allerdings schwerwiegende Folgen für Versäumnisse bei einem Antrag auf Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist dar. Sie sind gleichwohl nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen. Die Kopplungsstränge sind den Studierenden über § 1a NJAG und der hier zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung bekannt bzw. hätten ihnen bekannt sein müssen. Darüber hinaus weist die im Internetauftritt der Antragsgegnerin abzurufende „Fachbereichsbroschüre“ (Informationen über den Fachbereich Rechtswissenschaften und seine Studienangebote, nunmehr Ausgabe Akademisches Jahr 2014/2015) auf diese Kopplungen hin. Die Vorschriften lassen den Studierenden keinen Zweifel daran, dass die Fristenregelung ernst gemeint ist. Sie müssen sich daher hierauf einrichten und können etwaige klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit der Frist oder ihrer Verlängerung sowie etwaige alternative Handlungsmöglichkeiten (z.B. Beurlaubungen) ggfls. vor förmlicher Stellung eines Verlängerungsantrags mit dem Fachbereichsprüfungsamt erörtern. Auch darauf wird in der „Fachbereichsbroschüre“ hingewiesen. Die Nichteinhaltung einer Zwischenprüfungsfrist kann grundsätzlich auch nicht über großzügige Handhabungen im Fristverlängerungsverfahren korrigiert werden. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet vielmehr eine Formalisierung des Prüfungsablaufs nach feststehenden Regeln (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rnr. 130), wie sie hier in § 5 ZwPrO mit der Vorgabe, Krankheiten oder andere wichtige Beeinträchtigungen unverzüglich durch amtsärztliche Atteste nachzuweisen, erfolgt ist. Auch kann sich ein Prüfling, kommt er den aus der Zwischenprüfungsordnung ersichtlichen Vorgaben für eine Verlängerung der Frist nicht nach, unter Beachtung des Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig nicht damit entlasten, er habe die Situation tatsächlich oder rechtlich fehlerhaft eingeschätzt (Sen., Beschl. v. 14.7.2015 - 2 ME 216/15 -). Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, über den unzureichenden Nachweis der Krankheit/Behinderung hinwegzusehen.

ee.  Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch bis zum Ablauf der von ihm beantragten Frist (31.3.2015) die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht hat. Wie dem Senat aus dem Beschwerdeverfahren (2 ME 226/15 Bl. 126) bekannt ist, hat er bislang folgende erfolgreiche Leistungsnachweise vorgelegt:

Strafrecht

Klausur Wintersemester 2011/2012

(8 Punkte)

Klausur Sommersemester 2012

(4 Punkte)

Hausarbeit Wintersemester 2011/2012

(4 Punkte)

Öff. Recht

Klausur Wintersemester 2011/2012

(11 Punkte)

Klausur Sommersemester 2012

(  6 Punkte)

Zivilrecht

Klausur Wintersemester 2014/2015

(11 Punkte)

Hausarbeit Wintersemester 2014/2015

(  9 Punkte);

es fehlt mithin (immer) noch eine Klausur.

2.  Aus den Ausführungen unter 1. ergibt sich zugleich, dass das Verfahren keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist.

3.  Es liegt kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Der sinngemäße Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zur Kenntnis genommen, trifft nicht zu. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2014 die Frage der Verfassungsmäßigkeit geforderter Zwischenprüfungen im Hinblick auf Art. 12 GG lediglich angerissen und im Wesentlichen auf das Benachteiligungsverbot bei einer Behinderung verwiesen. Mit diesem zuletzt genannten Aspekt hat sich das Verwaltungsgericht in dem Urteil ausführlich auseinandergesetzt. Weitere verfassungsrechtliche Argumentationen waren im angefochtenen Urteil nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht ersichtlich von der Wirksamkeit der Zwischenprüfungsordnung ausgegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat den Auffangwert festgesetzt (5.000,-- EUR), da es vorliegend nicht um das Bestehen einer Prüfung, sondern um die Verlängerung einer Prüfungsfrist geht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).