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Abschnitt 20 VV-LHO - Zu § 37:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Überplanmäßig sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz - bei Leertiteln 0 DM - unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe und der zur Verstärkung verwendeten, deckungspflichtigen Ausgaben überschritten werden muss.

2.
Außerplanmäßig sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält. Wegen des Nachweises eines Ausgaberestes, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist, vgl. Nr. 7 zu § 45.

3.
§ 37 Abs. 2 betrifft Maßnahmen, durch die Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr entstehen können (für überjährige Verpflichtungen vgl. § 38 Abs. 1 und 3). Das Finanzministerium ist bereits an etwaigen Vorentscheidungen zu beteiligen.

4.
Zum haushaltswirtschaftlichen Ausgleich von Haushaltsüberschreitungen können in besonderen Ausnahmefällen neben oder an Stelle von Einsparungen nach § 37 Abs. 3 auch Mehreinnahmen herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den Mehrausgaben ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht und das Mehraufkommen mit Sicherheit zu erwarten ist.

5.
Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Bewilligungen sind, falls der Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine entsprechende Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung vorsieht, auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen (Vorgriff); § 37 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so liegt insoweit ein Vorgriff nicht vor, so dass § 37 Abs. 3 zu beachten ist.

6.
Das Finanzministerium kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen beruhen.

7.
Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe ist nach dem Muster der Anlage vierfach zu stellen. Das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis für die Mehrausgabe ist in der Antragsbegründung nachzuweisen.

8.
Eine Ausgabe ist unvorhergesehen, wenn der Bedarf so spät erkennbar geworden ist, dass Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr ausgebracht werden konnten. Sie ist unabweisbar, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht oder wenn die Zahlung aus sonstigen Gründen erforderlich ist, um Nachteile für das Land zu vermeiden. Eine Unabweisbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Ausgabe bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann.

9.
Bei Notmaßnahmen ist nach § 116 zu verfahren.

10.
Landesbedienstete, in deren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens anfallen können, sind alljährlich im Monat Oktober in geeigneter Weise auf die gewissenhafte Beachtung des Art. 67 der Niedersächsischen Verfassung und des § 37 sowie dieser VV zu verpflichten.

Muster
zur VV Nr. 7 zu § 37 LHO

________________________________________________, den _______ 19__
Dienststelle
An
____________________________________
____________________________________
Einzelplan _________ Kapitel ________ Titel __________ Funktion ________(übertragbar/ nicht übertragbar)
Zweckbestimmung _______________________________________________________________________
Haushaltsansatz ________________________________________________________DM)
Ausgaberest (+) / Vorgriff (-)
aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr _____________________________________DM)
Mit Erlaß/Schreiben vom _______________________
wurden bereits über-/außerplanmäßig bewilligt __________________________DM)
Verstärkung durch Deckungsfähigkeit gemäß
zu Lasten von Kapitel _________ Titel ____________DM)
Für 19 __ verfügbar.DM)
(Bis zum _____________ ___ wurden verausgabt.DM)
Betrag der über-/außerplanmäßigen AusgabenDM)
Deckung bei Kapitel __________ Titel ___________
In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:
Zusätzliche Begründung für das Finanzministerium: