Abschnitt 2 HFR - Beauftragte für den Haushalt (BfdH)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
- Amtliche Abkürzung
- HFR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
2.1 Bestellung
Die Bestellung von BfdH gemäß VV Nr. 1 zu § 9 LHO ist zu dokumentieren und im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen. Dies gilt auch für deren Stellvertretung. Sowohl BfdH als auch deren Stellvertretung sind mit ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse (kein Funktionspostfach) in den Stammdaten der Dienststelle im Haushaltswirtschaftssystem (HWS) zu hinterlegen und stets auf aktuellem Stand zu halten.
2.2 Verantwortlichkeiten
Die BfdH sind für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle verantwortlich.
Die Verantwortlichkeit erstreckt sich neben dem Kernhaushalt und den Extrahaushalten (z. B. Landesbetriebe, Sondervermögen, Rücklagen) auch auf eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Buchungsstellen, die nur kassenmäßig abgebildet werden, z. B. Selbstbewirtschaftungsmittel gemäß § 15 Abs. 2 LHO.
2.3 Rollen- und Rechteverwaltung
Die BfdH der jeweiligen Dienststellen haben den verantwortlichen und befugten Personen die korrespondierenden Rollen/Bearbeitertypen im HWS entsprechend der Dokumentationen über die Rollen- und Rechteverwaltung zuzuweisen. Die Berechtigungen sind durch die Benutzerverwaltung einzurichten und in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) zu überprüfen und ggf. anzupassen oder zu löschen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)