Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 4 VV-LHO - Zu § 9:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100
Inhalt
1.Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt
2.Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans
3.Ausführung des Haushaltsplans
4.Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
5.Allgemeine Bestimmungen

1.
Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt

1.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt, soweit sie oder er diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Sie oder er ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden und bei großen Mittelbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt deren oder dessen ständiger Vertreterin oder ständigem Vertreter unmittelbar oder einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter, einer Referatsgruppenleiterin oder einem Referatsgruppenleiter unterstellt werden; das Widerspruchsrecht nach Nummer 5.4 bleibt unberührt.

1.2
Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiterinnen oder Leiter die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgaben die oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder eine oder einer der Vorgesetzten zu bestellen.

1.3
Die Bestellung sowie die Abberufung einer oder eines Beauftragten für den Haushalt ist dem MF (Zentrale Verfahrenspflege für das automatisierte Haushaltsvollzugssystem - HVS -) mitzuteilen.

2.
Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans

Die Beauftragten für den Haushalt haben

2.1
im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,

2.2
dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,

2.3
zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind. Soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, haben sie für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen. Dies gilt auch für Landesbetriebe und Sondervermögen (§ 26);

2.4
insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und anderen Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,

2.5
die Voranschläge gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind. Sie können sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen.

3.
Ausführung des Haushaltsplans

3.1
Generelle Verantwortlichkeit für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle. Dies gilt insbesondere für die Buchführung über Forderungen und Verbindlichkeiten (Soll-Buchführung) aufgrund elektronischer Kassenanordnungen, die Mittelverteilung sowie für die Abwicklung der dienststellenbezogenen Verwahrungs- und Vorschussbuchungen (Ist-Buchführung).

3.2
Übertragung der Bewirtschaftung

3.2.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen des von ihr oder ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihr oder ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwalterinnen oder Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Für die Übertragung ist ein besonderer Nachweis zu führen.

3.2.2
Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nummer 3.2.1 Beauftragten hat die oder der Beauftragte für den Haushalt, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet, bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten mitzuwirken, insbesondere bei

3.2.2.1
den Anforderungen weiterer Ausgabemittel,

3.2.2.2
überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,

3.2.2.3
der Gewährung von Zuwendungen,

3.2.2.4
dem Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,

3.2.2.5
der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,

3.2.2.6
der Stundung, Niederschlagung und dem Erlass sowie

3.2.2.7
der Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen.

3.2.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann sich die Zeichnung oder Mitzeichnung auf den begründenden Unterlagen oder die Freigabe von Kassenanordnungen in den von ihr oder ihm zu bestimmenden Fällen allgemein vorbehalten.

3.3
Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.

Die oder der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die sie oder er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nummer 3.2.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nummer 3.2.1 Beauftragten delegieren; in diesem Fall wirkt die oder der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.

3.4
Weitere Aufgaben

3.4.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Sie oder er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben, die zugewiesenen Ausgaben nicht überschritten werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Sie oder er hat beim Wegfall und der Umsetzung von Mitteln, Planstellen und anderen Stellen sowie bei der Umwandlung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.

3.4.2
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der LHO, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Ministeriums, des MF oder des LRH vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.

3.4.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nummer 3.2.1) und die verteilten (Nummer 3.3) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die Nachweisungen zur Stellenüberwachung, die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die begründenden Unterlagen zur Kassenanordnung bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.

3.4.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und gemäß § 45 zu entscheiden, ob und in welcher Höhe mit Einwilligung des MF Ausgabereste gebildet werden sollen; sie oder er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zum Nachweis über das Vermögen und die Schulden aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des LRH zu bearbeiten oder, wenn sie oder er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an dieser mitzuwirken.

3.4.5
Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der oder des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.

4.
Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Maßnahmen von finanzieller Bedeutung i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,

  • die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben in wesentlichem Umfang (grundsätzlich Maßnahmen von mehr als 5.000 EUR) und/oder
  • die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder
  • die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.

5.
Allgemeine Bestimmungen

5.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

5.2
Unterlagen, die die oder der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden. Ihr oder ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

5.3
Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens mit fachlich vorgesetzten Dienststellen, bei obersten Landesbehörden mit dem MF, und dem LRH sind unter Beteiligung der oder des Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit sie oder er nicht selbst dafür zuständig ist oder darauf verzichtet.

5.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann der Ausführung des Haushaltsplans oder Maßnahmen i.S. von Nummer 4 widersprechen.

5.4.1
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder ihrer oder seiner ständigen Vertreterin oder ihres oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.

5.4.2
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle einem Vorhaben und tritt dem die Leiterin oder der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der fachlich vorgesetzten Dienststelle unter Angabe der Gründe für den Beginn oder die Ausführung des Vorhabens unverzüglich anzuzeigen.