Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.04.2008, Az.: 10 LB 179/07
Anforderungen an die Geltendmachung von Schlachtprämien und Sonderprämien für Rinder für das Jahr 2004; Falschangabe der Form der Vermarktung des Rindes in seinem Beihilfeantrag seitens eines Betriebsinhabers als prämienrelevante Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001; Verlust der Rinderprämie in Bezug auf das betreffende Tier als Folge einer solchen prämienrelevante Unregelmäßigkeit; Anforderungen der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums i.S.d. Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001; Eine verfrühte Antragstellung auf Rinderprämien als eine Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001; Errechnung des Kürzungssatzes nach Art. 38 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.04.2008
- Aktenzeichen
- 10 LB 179/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 17253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0424.10LB179.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 29.03.2006 - AZ: 6 A 1310/05
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999
- Art. 35 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999
- Art. 2 Buchst h VO (EG) Nr. 2419/2001
- Art. 2 Buchst s VO (EG) Nr. 2419/2001
- Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001
- Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001
- Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001
- Art. 5a VO (EWG) Nr. 3887/92
- Art. 5b VO (EWG) Nr. 3887/92
Fundstelle
- AUR 2009, 31-36 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz: Rindersonderprämie 2004
Gibt der Betriebsinhaber die Form der Vermarktung des Rindes in seinem Beihilfeantrag nicht richtig an, so liegt eine prämienrelevante Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vor, die in Bezug auf dieses Tier zum Verlust, hinsichtlich der übrigen beantragten Tiere zur Kürzung der Rinderprämien führt.
Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anerkannt werden kann.
Eine verfrühte Antragstellung auf Rinderprämien stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dar und das betreffende Rind gilt nicht als ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. s genannten Verordnung. Sind auf Grund verfrüht beantragter Tiere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung festgestellt worden, entfallen diese nicht allein infolge Zeitablaufs.
Der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird nicht anhand der beantragten und ermittelten Prämienansprüche, sondern auf Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere errechnet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schlacht- und Sonderprämien für Rinder für das Jahr 2004.
Er bewirtschaftet in der Gemeinde D. (Landkreis E.) einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Für das Jahr 2004 beantragte er bei der Kreisstelle F. der Landwirtschaftskammer Hannover, der Funktionsvorgängerin der Beklagten, am 21. April 2004, 15. Oktober 2004, 11. November 2004 sowie am 4. März 2005 für 24 Rinder die Gewährung von insgesamt 53 Rinderprämien (Schlacht- und Sonderprämien). Mit dem Antrag vom 11. November 2004 beantragte er für die Rinder mit den Ohrmarken DE 03 466 23223, DE 03 467 06133 sowie DE 03 467 06132 jeweils eine Schlachtprämie für Rinder über 8 Monate und Sonderprämien für Ochsen der 1. und 2. Altersklasse. Als Vermarktungsform gab er für die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 jeweils "DL" (Ausfuhr in ein Drittland) und für das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 "IN" (Schlachtung im Inland) an. Er erklärte im Abschnitt 6 des Antrages (Vermarktungsformen) unter Nr. 6.1, er beantrage die Schlacht- und/oder Sonderprämie für Tiere, die im Inland geschlachtet worden seien. Unter Nr. 6.3 gab er weiter an, er beantrage die Schlacht- und/oder Sonderprämie für Tiere, die in Deutschland zur Ausfuhr angemeldet und in ein Drittland ausgeführt worden seien. Tatsächlich wurden die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 am 28. Oktober 2004 und das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 am 15. November 2004 im Inland geschlachtet.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 lehnte die Landwirtschaftskammer Hannover die Anträge auf Gewährung von Rinderprämien für das Jahr 2004 ab. Sie führte zur Begründung aus: Die drei Antragstiere aus dem Antrag vom 11. November 2004 erfüllten nicht die Antragsvoraussetzungen. Die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 seien im Inland geschlachtet worden, obwohl der Kläger in seinem Antrag für diese Tiere die Vermarktungsform Ausfuhr in ein Drittland angegeben habe. Das Antragstier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 sei erst nach der Antragstellung im Inland geschlachtet worden. Die genannten Fehler hätten die vollständige Ablehnung der Anträge zur Folge, weil sich ein Kürzungssatz von mehr als 20 % ergebe. Bei der Ermittlung des Kürzungssatzes seien die beantragten und festgestellten Prämienansprüche zugrunde zu legen.
Der Kläger hat am 14. Juli 2005 Klage erhoben. Er hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte habe die Prämien für die drei Antragstiere des Antrages vom 11. November 2004 zu Unrecht versagt. Im Hinblick auf die Antragstiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133, für die er im Prämienantrag versehentlich die Vermarktungsform "DL" angegeben habe, bestehe ein Anspruch auf Rindersonderprämien auf Grund der Schlachtung im Inland. Die Beklagte habe die fehlerhafte Angabe im Antragsformular beim Abgleich mit der HI-Tierdatenbank sogleich festgestellt und erkannt, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe um ein Versehen gehandelt habe. Sie hätte die fehlerhafte Eintragung deshalb als offensichtlichen Irrtum anerkennen müssen. Denn die Angabe der Vermarktungsform in dem Antrag sei für die Gewährung der Rinderprämie ohne Bedeutung gewesen, weil sowohl im Falle der Schlachtung im Inland als auch bei Ausfuhr der Rinder in ein Drittland die Prämie in gleicher Höhe gewährt werde. Zu der fehlerhaften Angabe sei es gekommen, weil der Viehhändler ihm mitgeteilt habe, dass die Tiere exportiert werden sollten. Er habe diese Aussage nicht weiter geprüft und in den Antrag übernommen. Bei dem Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 sei die Antragstellung vor der Schlachtung im Inland nicht prämienschädlich. Im europäischen Recht fehle eine Vorschrift, die für diesen Fall den Verlust des Prämienanspruches anordne. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Beihilfeantrag "Tiere" im Fall der Schlachtung im Inland oder im Fall der Ausfuhr erst nach der Schlachtung bzw. nach der Ausfuhr des Tieres gestellt werde dürfe. Unabhängig davon wäre der Antrag für das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 nicht als unbegründet anzusehen, sondern als unzulässig zu behandeln mit der Folge, dass hierauf eine Sanktionierung der übrigen Antragstiere nicht gestützt werden könne. Selbst im Falle von Unregelmäßigkeiten lägen die Voraussetzungen für eine vollständige Versagung von Prämien nicht vor. Zu Unrecht setze die Beklagte bei der Sanktionsberechnung die Anzahl der beantragten Prämien ins Verhältnis zu der Anzahl der "ermittelten" Prämien. Vielmehr sei auf die beantragten und festgestellten Tiere abzustellen, so dass der Kürzungsprozentsatz nur 14,3 % betrage.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm für das Jahr 2004 Rinderprämien in Höhe von 6.576,99 EUR zu bewilligen, und den Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 29. Juni 2005 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Die Antragstiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 erfüllten die Prämienvoraussetzungen nicht. Es könne insoweit auch ein offensichtlicher Irrtum nicht anerkannt werden. Bei der Falschangabe handele es sich nicht um ein Versehen des Klägers. Der Kläger habe die Auskunft seines Viehhändlers nicht weiter überprüft. Auch die Ablehnung des Antragstieres mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 sei zu Recht erfolgt. Beihilfeanträge "Tiere" seien nach der Schlachtung des Tieres zu stellen. Sowohl Art. 35 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 als auch §§ 19, 22 RSVO setzten bei der Festlegung der Antragsfristen tatbestandlich das Merkmal "nach dem Tag der Schlachtung" voraus. Auch die Berechnung der Sanktionen sei korrekt erfolgt. Nach dem System der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 werde nicht maßnahmenbezogen, sondern betriebsbezogen sanktioniert. Bei der in Art. 38 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung zu errechnenden Differenz sei auf die Anzahl der ermittelten und festgestellten Prämien und nicht auf die Anzahl der Tiere abzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Rinderprämien für das Jahr 2004 für 23 Antragstiere gemäß Art. 38 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gekürzt um 4,3 % zu bewilligen, und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Kläger seien Rinderprämien in Höhe von 5.908,33 EUR zu bewilligen, nämlich Schlachtprämien in Höhe von 2.063,80 EUR (für 20 Tiere) sowie Sonderprämien einschließlich Ergänzungsprämien in Höhe von 4.110,- EUR (für 13 Ochsen und einen Bullen), mithin ein Gesamtbetrag von 6.173,80 EUR, der um 4,3 % = 265,47 EUR zu kürzen sei; im Übrigen - also hinsichtlich der Schlacht- und Sonderprämie für das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 in Höhe von 403,19 EUR und der Kürzung der übrigen Tiere in Höhe von 265,47 EUR - sei die Klage abzuweisen. Die Landwirtschaftskammer Hannover habe zu Recht das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen für das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 verneint, weil es nach der Antragstellung geschlachtet worden sei. Nach Art. 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung - RSVO - sei im Fall der Schlachtung im Inland der jeweilige Antrag nach der Schlachtung zu stellen. Da der Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig sei, sei ein Antrag vor der Schlachtung prämienschädlich. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 35 Abs. 1 Unterabsatz 3 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1042/2000 in Verbindung mit § 22 RSVO. In dieser Bestimmung habe der Verordnungsgeber lediglich den Zeitpunkt festgelegt, zu dem der Antrag spätestens zu stellen sei, nicht jedoch geregelt, dass ein Antrag vor Schlachtung oder Ausfuhr gestellt werden könne. Im Übrigen erklärten die Antragsteller in den amtlichen Antragsformularen auf Bewilligung von Schlacht- und Rindersonderprämien, dass die beantragten Tiere "geschlachtet wurden". Dass der Kläger in seinem Prämienantrag für die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 als Vermarktungsform jeweils Ausfuhr in ein Drittland angegeben habe, obwohl diese Tiere tatsächlich nicht exportiert worden seien, rechtfertige eine Versagung von Schlacht- und Sonderprämie für diese beiden Tiere und eine Sanktionierung der übrigen Antragstiere des Antragsjahres 2004 nicht. Bei diesem Fehler handele es sich um einen offensichtlichen Irrtum, der jederzeit berichtigt werden könne. Der Kläger habe bei Antragstellung entsprechend der Auskunft seines Viehhändlers in dem Antragsformular als Vermarktungsform "DL (Ausfuhr in ein Drittland)" angegeben. In der Tierdatenbank sei korrekt vermerkt, dass die Tiere im Inland geschlachtet worden seien. Dieser offensichtliche Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers im Antragsformular und in der Tierdatenbank habe sich bei der Prüfung des Prämienantrages durch einfachen Abgleich zwischen dem Antragsformular und den Angaben in der Datenbank aufdrängen müssen. Durch eine kurze Nachfrage beim Kläger - und nicht erst durch umfangreiche Ermittlungen - hätte sich dieser Irrtum ohne Verzögerung aufklären lassen. Der Kläger habe in gutem Glauben gehandelt, weil er durch die fehlerhaften Angaben einen Vorteil nicht habe erlangen können. Hiernach lägen die Prämienvoraussetzungen für 23 der 24 Antragstiere vor; lediglich das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 gelte als nicht ermittelt. Der Fehler bei der Antragstellung hinsichtlich des Antragstiers mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 löse Sanktionen im Hinblick auf die übrigen Antragstiere aus. Der Gesamtbetrag der Prämien für die 23 Antragstiere sei um 4,3 % zu kürzen. Der Kürzungssatz sei anhand der beantragten und ermittelten Tiere und nicht anhand der beantragten Prämien zu errechnen. Der Auffassung des Klägers, dass das Antragstier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 bei der Berechnung von Sanktionen unberücksichtigt bleiben müsse, da der Antrag insoweit als unzulässig und nicht als unbegründet abzulehnen sei, könne nicht gefolgt werden. Es werde nicht zwischen unzulässigen und unbegründeten Anträgen unterschieden. Für die Sanktionsberechnung mache es deshalb keinen Unterschied, ob ein Tier abgelehnt werden müsse, weil der Antrag verfrüht gestellt worden sei oder weil sonstige Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Hiergegen führt die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Bezogen auf die Antragstiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 könne der Annahme des Verwaltungsgerichts, die fehlerhafte Antragsangabe sei ein offensichtlicher Irrtum, der jederzeit berichtigt werden könne, nicht gefolgt werden. Ein offensichtlicher Irrtum liege nur dann vor, wenn er unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles bei der Bearbeitung des Antrages ohne weiteres klar erkennbar sei und sich einem verständigen, mit den Umständen des Falles vertrautem Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdränge. Es könnten unter dem Begriff des offensichtlichen Fehlers nur solche Sachverhalte erfasst werden, bei denen das Verhalten des Antragstellers unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liege. Im vorliegenden Fall könne hiervon nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe bei der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichert. Eine solche Versicherung schließe Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten mit ein, deren Verletzung nicht über einen sog. offensichtlichen Fehler geheilt werden könne. Der Kläger sei bei Antragstellung nicht davon ausgegangen, dass die Antragstiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 im Inland geschlachtet worden seien und er nur versehentlich die falsche Vermarktungsform angegeben habe. Er habe sich bewusst für die Vermarktungsform "Ausfuhr in ein Drittland" entschieden. Der Kläger hätte anhand der ihm zugänglichen HI-Tierdatenbank vor der Antragstellung prüfen müssen, ob die Tiere in ein Drittland ausgeführt oder im Inland geschlachtet worden seien. Das Verhalten des Klägers liege deshalb nicht unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit. Der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sei anhand der ermittelten Prämie je Tier im Prämienzeitraum zu ermitteln. Im Vergleich zu dem früheren Kontroll- und Sanktionssystem nach der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, das maßnahmebezogen gewesen sei, werde nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 betriebsbezogen kontrolliert und sanktioniert. Nach dem betriebsbezogenen Modell würden alle Rinderprämienmaßnahmen - also die Sonder-, Schlacht- und Mutterkuhprämie zusammen - im Rahmen einer einheitlichen Kontrolle überprüft. Auch der Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 der genannten Verordnung spreche dafür, bei der Kürzung auf die gestellten Beihilfeanträge im Rahmen aller Beihilferegelungen für Rinder, mithin auf 53 beantragte Prämien abzustellen. Für die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223, DE 03 467 06133 und DE 03 467 06132 habe der Kläger 9 Prämien beantragt, so dass der Kürzungssatz 20,45 % betrage und dem Kläger deshalb eine Beihilfe nicht gewährt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine Berichtigung der fehlerhaften Antragsangaben als offensichtliche Irrtümer zugelassen. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zum offensichtlichen Fehler nach Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 könne nicht auf die Vorschrift des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 übertragen werden. Gegen eine Identität der Inhalte dieser Bestimmungen spreche bereits die unterschiedliche Formulierung. Zudem habe sich die bisherige Rechtsprechung argumentativ vor allem auf das abgestufte Sanktionssystem der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 gestützt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sei das Sanktionssystem aber geändert worden. Nunmehr enthalte Art. 44 Abs. 1 der Verordnung eine Regelung für den Fall, dass ein Antragsteller unverschuldet fehlerhafte Angaben gemacht habe. Wenn in Fällen des offensichtlichen Irrtums zusätzlich noch verlangt werde, dass den Antragsteller ein Verschulden nicht oder nur unter der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit treffe, so hätte dies systematisch im Zusammenhang mit Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 geregelt werden müssen. Weder stelle der Erwägungsgrund Nr. 14 noch der Wortlaut des Art. 12 der genannten Verordnung auf Verschuldengesichtspunkte ab. Deshalb gehe es allein darum, ob aus Sicht der Bewilligungsbehörde offensichtlich sei, dass der Antragsteller einem Irrtum unterlegen sei. Das sei der Fall, wenn die fehlerhafte Angabe unschwer als solche durch die Bewilligungsbehörde festzustellen sei und mit dem Irrtum keine Prämienvorteile für den Antragsteller verbunden seien. Auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums komme es letztlich aber nicht an. Allein die korrekte Identifizierung des Tieres bei der Antragstellung sei maßgeblich. Der Anspruch auf Schlacht- und Sonderprämien für Rinder könne mit Blick auf die Vermarktung der Tiere auf verschiedene Weise begründet werden. Bei den Vermarktungsformen handele es sich in Bezug auf die Gewährung der Rinderprämie lediglich um Tatbestandsalternativen. Er habe deshalb mit der Schlachtung der Tiere - die für die Beklagte auf Grund der Angaben in der Tierdatenbank offensichtlich gewesen sei - bereits sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Rinderprämien erfüllt, so dass sein Irrtum über die tatsächliche Vermarktungsform ohne Auswirkungen bleiben müsse. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder bei einem beantragten Tier festgestellte Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zu einem Verlust der Prämie sowie einer Kürzung der Prämien der anderen beantragten Tiere führe. Die Ablehnung der Prämie für das von der Unregelmäßigkeit betroffene Tier sowie die Kürzung der Prämien für die übrigen Antragstiere sei unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass die Tiere, die die Beklagte als fehlerhaft beantragt ansehe, die materiellen Voraussetzungen für die Prämiengewährung erfüllten. Um Sinn und Zweck der Prämienregelung nach dem Gemeinschaftsrecht effektive Geltung zu verschaffen (sog. effet utile), verbiete sich in einem solchen Fall eine Versagung und Kürzung von Rinderprämien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger Sonder- und Schlachtprämien (einschließlich Ergänzungsbeträge) für das Jahr 2004 über einen Betrag von 4.664,93 EUR hinaus zu bewilligen. Der Kläger hat einen weitergehenden Anspruch auf Sonder- und Schlachtprämien für Rinder (einschließlich Ergänzungsbeträge) für das Jahr 2004 nicht.
Der Anspruch des Klägers auf Sonderprämien für Rinder beruht auf Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 160 S. 21), in der für das vorliegend maßgebliche Wirtschaftsjahr 2004 anzuwendenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 270 S. 1). Nach dieser Bestimmung können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Nach Art. 4 Abs. 6 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können die Mitgliedstaaten bestimmen, die Sonderprämien zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 17 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) in der durch die Verordnung vom 2. Juli 2004 (BGBl. I S. 1449) geänderten Fassung Gebrauch gemacht. Durch diese Regelungen wird der materielle Anspruch eines Erzeugers auf Gewährung von Sonderprämien für männliche Rinder mit bestimmten Arten der Vermarktung - nämlich der Schlachtung des Tieres, der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland - verknüpft (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - 10 LB 114/06 -, RdL 2008, 52).
Nach Art. 11 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 können Erzeuger, der in ihrem Betrieb Rinder halten, im Falle der Schlachtung von förderfähigen Tieren oder bei ihrer Ausfuhr "nach einem Drittland", Schlachtprämien gewährt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren auf Grundlage des Art. 14 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für männliche Rinder tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines zusätzlichen Betrages zur Schlachtprämie.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl. Nr. L 281 S. 30) - in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. Nr. L 328 S. 67) - sind nähere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Prämienregelung erlassen worden. Der nationale Verordnungsgeber hat die Gewährung von Prämien für Rindfleischerzeuger durch die Rinder- und Schafprämien-Verordnung näher ausgestaltet.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/1992 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 S. 1) ist ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen eingeführt worden. Auf Grundlage des Art. 12 dieser Verordnung hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 327 S. 11), für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2004 vom 23. Januar 2004 (ABl. Nr. L 17 S. 7), Bestimmungen zur Durchführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere Regelungen über Antragstellung, Kontrollen und die Berechnung der Beihilfen erlassen.
Zunächst ist der angefochtene Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover über die Bewilligung von Rinderprämien bestandskräftig, soweit Rinderprämien für das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 im vollen Umfang abgelehnt und für die übrigen beantragten Tiere die Ansprüche auf Rinderprämien in Höhe von 265,47 EUR (= 4,3 %) gekürzt worden sind; insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage unanfechtbar abgewiesen.
Inwieweit der Kläger Beihilfen für das Jahr 2004 in Bezug auf seine Rinderhaltung im Übrigen beanspruchen kann, richtet sich nach dem in den vorstehenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen geregelten System der Prämiengewährung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - C-45/05 [Maatschap Schonewille-Prins] -, Rdnr. 57 und die Schlussanträge des Generalanwalts - Rdnr. 70 und 38 ff. -, auf die der Gerichtshof Bezug genommen hat). Der erste Schritt betrifft die Feststellung der Berechnungsgrundlage der Beihilfe (Art. 36 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Falls die Zahl der vom Erzeuger in seinem Beihilfeantrag angegebenen Tiere höher ist als die Zahl der bei den Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort festgestellten Tiere, wird der ihm zustehende Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze auf der Grundlage der Zahl der Tiere errechnet, von denen feststeht, dass sie prämienfähig sind, d.h. auf Grund der Zahl der Tiere, für die die zuständige Behörde nach Prüfung bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring]-, [...], Rdnr. 32). Die Beihilfe wird mithin nicht für beantragte Tiere gewährt, bei denen nicht alle Voraussetzungen für diese Beihilfe erfüllt sind (vgl. Art. 2 Buchst. s Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Der zweite Schritt besteht gegebenenfalls darin, auf den Gesamtbetrag der Beihilfe, den der Betriebsinhaber nach Abschluss des ersten Prüfungsschrittes beanspruchen kann, Sanktionen anzuwenden (Art. 38 - 41, 43 der vorgenannten Verordnung). Diese sollen den Betriebsinhaber wegen der festgestellten Differenz zwischen der Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der als prämienfähig festgestellten (ermittelten) Tiere finanziell benachteiligen. Sie bestehen entweder in einer Kürzung der Beihilfe oder dem Ausschluss von der Beihilfegewährung. Der dritte Schritt kann zu einer Änderung des nach dem zweiten Schritt errechneten Beihilfebetrages führen, sofern Ausnahmen von der Verhängung gemeinschaftsrechtlicher Sanktionen vorgesehen sind, etwa in den Fällen der Art. 41, 44 und 45 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
Bei der Anwendung des Systems der Prämiengewährung werden die Beihilferegelungen für Tierprämien nicht jeweils getrennt behandelt. Eine Unregelmäßigkeit bei der Antragstellung führt dazu, dass das betreffende Tier nicht prämienfähig ist und damit sowohl eine Sonderprämie als auch eine Schlachtprämie (einschließlich Ergänzungsbetrag) nicht gewährt werden kann. Dies gilt ohne weiteres, wenn sich die Unregelmäßigkeit auf das Tier als solches bezieht, etwa die Identität des beantragten Tieres nicht geklärt ist, weil die Ohrmarkennummer des Tieres nicht oder fehlerhaft angegeben worden ist. Aber auch fehlerhafte Antragsangaben in Bezug auf die Form der Vermarktung des Tieres führen zum Verlust sowohl der Sonder- als auch der Schlachtprämie (einschließlich Ergänzungsbetrag). Denn der materielle Anspruch eines Erzeugers auf Gewährung der Sonderprämie für ein männliches Rind ist mit einer bestimmten Vermarktungsform verknüpft (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - 10 LB 114/06 -, a.a.O.), die wiederum Voraussetzung für die Gewährung der Schlachtprämie für dasselbe Tier ist.
I.
Dies zugrunde gelegt ist in Bezug auf die Feststellung der Berechnungsgrundlage zunächst festzustellen, dass die in den Anträgen vom 21. April 2004, 15. Oktober 2004 und 4. März 2005 aufgeführten 21 Rinder, für die der Kläger insgesamt 42 Prämien beantragt hat, die prämienrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rinderprämien in Höhe von 5.442,42 EUR erfüllen, nämlich Schlachtprämien einschließlich Ergänzungsbeträge in Höhe von 1.857,42 EUR (für 18 Rinder à 103,19 EUR) und Sonderprämien in Höhe von 3.585,- EUR (für 15 ermittelte Rinder x 0,838 Plafond 2004 = 12 Rinder, mithin für einen Bullen jeweils 210,- EUR, 11 Ochsen 1. und 2. Altersklasse jeweils 300,- EUR sowie den Betrag nach Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 in Höhe von 0,5 des Einheitsbetrages der Sonderprämie jeweils 150,- EUR = 75,- EUR). Diese Tiere gelten als ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. s Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
Hingegen können für die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 Sonder- und Schlachtprämien (einschließlich Ergänzungsbeträge) nicht gewährt werden. Sie sind nicht prämienfähig und gelten als nicht ermittelt. Gemäß Art. 2 Buchst. s der zuletzt genannten Verordnung gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Eine Beihilfegewährung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber die jeweilige Rinderprämie beantragt, für die Sonderprämie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999; für die Schlachtprämie Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, Art. 35 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999. Nach diesen Bestimmungen und gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 muss der Beihilfeantrag Tiere alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Ist der Antrag unvollständig oder sind darin gemachte Angaben des Betriebsinhabers unzutreffend, liegt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vor, so dass nicht alle für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wie die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dient die dieser Verordnung nachfolgende Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft; hierzu sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug getroffen worden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Ein wirksames System der Verwaltung und Kontrolle die gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen betreffend setzt voraus, dass die vom Antragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag auf Beihilfen ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet. Die Regelungen über Kürzungen und Ausschlüsse von der Beihilfegewährung sehen abgestufte Sanktionen nach Maßgabe der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeiten vor (im Fall von beantragten Rinderprämien: Art. 38 ff. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Mit dieser Regelung sollen nicht nur wirksam und abschreckend betrügerische oder vorsätzlich fehlerhafte Angaben geahndet werden, sondern alle unzutreffenden Angaben, die ein Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag macht (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 27 und 34 , Urteil vom 1. Juli 2004 - C-295/02 [Gerken] -, RdL 2005, 185, Rdnr. 42 und Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, [...] Rdnr. 30 für die im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92).
Indem der Kläger in seinem Antrag vom 11. November 2004 für die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 unzutreffend als Vermarktungsform "DL" für Ausfuhr in ein Drittland (Nr. 6.3 des Antrages) angegeben hat, hat er nicht alle für die Gewährung der betreffenden Beihilfe relevanten Rechtsvorschriften eingehalten; diese Tiere geltend nicht als ermittelt und sind deshalb nicht prämienfähig.
Aus den oben genannten Gründen kann dem Einwand des Klägers nicht gefolgt werden, allein auf Grund fehlerhafter Angaben im Beihilfeantrag könnten Rinderprämien weder versagt noch gekürzt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Beihilfe erfüllt seien, andernfalls wäre die Versagung und Kürzung der Beihilfe mit Blick auf Sinn und Zweck der Prämienregelung unverhältnismäßig. Neben den materiellen Beihilferegelungen bedarf auch das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem einer effektiven, d.h. wirksamen Umsetzung. Deshalb ist vom Antragsteller zu verlangen, dass seine Antragsangaben von vornherein vollständig und richtig sind. Es wäre mit dem Sinn und Zweck des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, nämlich die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Beihilferegelung wirksam zu prüfen sowie Unregelmäßigkeiten und Betrugfälle zu vermeiden und zu ahnden, nicht vereinbar, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung im Wesentlichen folgenlos blieben. Deshalb hat der Europäische Gerichtshof mit Blick auf einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und damit auf eine effektive Umsetzung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems hervorgehoben, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig ist, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem bei der Antragstellung ein Irrtum unterlaufen ist, auch dann eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen, wenn er im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht gehandelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O. Rdnr. 40; Urteil vom 28. November 2002, a.a.O.). Sind nicht alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt - und liegt deshalb eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vor -, so gilt das betreffende Tier nicht als ermittelt (Art. 2 Buchst. s der Verordnung), so dass der Erzeuger für ein solches Tier eine Prämie nach der Beihilferegelung nicht erhalten kann. Mithin führt jede Unregelmäßigkeit im vorgenannten Sinne - und damit auch unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Beihilfeantrag - zum Verlust des Anspruchs auf die beantragte Beihilfe, sofern für die festgestellte Unregelmäßigkeit eine abweichende Rechtsfolge im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen ist (etwa bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß § 36 Abs. 4 der Verordnung).
Die fehlerhaften Antragsangaben des Klägers können nicht als offensichtliche Irrtümer berichtigt werden. Nach Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 kann unbeschadet der Vorschriften der Art. 6 bis 11 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Der Senat hat zu dem in Art. 5a, später in Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 geregelten "offensichtlichen Fehler" ausgeführt (Urteile vom 11. Juni 2003 - 10 LB 222/02 -, n.v. und - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 329; Urteile 16. Juni 2003 - 10 LB 1429/01 und 10 LB 3464/01 -, n.v.; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LC 97/03 -, n.v.; Beschluss vom 17. Juli 2007 - 10 LA 120/05 -, n.v.; Beschluss vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, AUR 2008, 26):
" Bei der danach gebotenen Auslegung und Anwendung des Begriffs "offensichtlicher Fehler" durch den Beklagten folgt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im Ansatz, ohne daran abschließend gebunden zu sein, den Bewertungsmaßstäben der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) (...). Voraussetzung ist danach für das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, "dass der Betriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und dass keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht". Dabei handelt es sich zwar um ein individuell auf den Betriebsinhaber bezogenes Merkmal, dem bei der gebotenen Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "offensichtlicher Fehler" anhand objektiver Kriterien an sich keine Bedeutung zukommt. Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist jedoch eingeführt worden, "um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden". Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems kann mithin ein "offensichtlicher Fehler" im Sinne des Art. 5a VO (EWG) Nr. 3887/92 nicht vorliegen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Betriebsleiter ohne jede Betrugsabsicht gehandelt hat.
In der Sache und bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist ein Fehler offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Antrags auf Gewährung von Ausgleichszahlungen und Stilllegungsbeihilfen ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt. Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles erfolgen. Darauf wird auch in den Arbeitsunterlagen der Europäischen Kommission vom 10. Februar 1998 und 18. Januar 1999 hingewiesen. Gleichwohl lassen sich dafür gewisse Fallgruppen bilden.
Ein offensichtlicher Fehler liegt beispielsweise bei widersprüchlichen Angaben im Antrag vor oder, wovon der ehemalige 3. Senat des erkennenden Gerichts im Urteil vom 11. Februar 1999 (3 L 4506/96) ausgegangen ist, bei einem Widerspruch zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einer Flurkarte (im Ergebnis ebenso Ziff. 2 der Arbeitsunterlage).
Als einen "offensichtlichen Fehler" sieht der Senat ferner die fehlerhafte und damit falsche Angabe der Flurstücksnummer aufgrund eines sogenannten Zahlendrehers (beispielsweise 175 anstatt 157) im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis an (ebenso Ziff. 3 der Arbeitsunterlage).
Als Beispiel für einen offensichtlichen Fehler nennt die Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission weiter die Angabe der Nummer der Nachbarparzelle infolge eines Lesefehlers auf der Karte und führt aus, dass dieser Fehler noch im Anschluss an eine Vor-Ort-Kontrolle berichtigt werden kann, wenn anhand anderer Einzelheiten nachgewiesen werden kann, dass die fehlerhaft bezeichnete Parzelle tatsächlich mit der richtigen Fläche und Kultur besteht.
Als "offensichtlichen Fehler" bezeichnet die Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission (Ziff. 4) weiter die auf einem Irrtum des Betriebsinhabers beruhende fehlerhafte Angabe der Kulturpflanzen und Verwechslung der Nutzung zweier Parzellen (z.B. Ölsaaten statt Getreide und umgekehrt), vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine stillgelegte oder als Futterfläche ausgewiesene Fläche.
(...) Nach Ansicht des Senats ist die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers jedoch nicht nur auf die in der Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission genannten Fälle und auf solche beschränkt, die bei einem Abgleich der Antragsangaben mit Datenbanken des Flächenverzeichnisses festgestellt werden können. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers enthält Art. 5a VO (EWG) Nr. 3887/92 keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht oder hinsichtlich der Kontrollart. (...)
Ein Fehler ist mithin nach Ansicht des Senats auch dann offensichtlich im Sinne des Art. 5a VO (EWG) Nr. 3887/92, wenn er bei einer Vor-Ort-Kontrolle ohne weiteres ersichtlich ist, das heißt für einen unvoreingenommenen urteilsfähigen aufgeschlossenen und mit den näheren Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter bei einem Abgleich der Angaben im Gesamtflächen und Nutzungsnachweis mit den Katasterunterlagen (Auszug auf dem Liegenschaftskataster, Flurkarte) mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche ohne weiteres erkennbar ist und wenn dieser Fehler auf einem offensichtlichen Versehen (Irrtum) oder die Falschangabe rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Verhalten des Betriebsinhabers beruht. Zu dieser Einschränkung der Anerkennung eines für die Subventionsgewährung unschädlichen offensichtlichen Fehlers durch das individuelle Verhalten des Betriebsinhabers sieht sich der Senat veranlasst, weil ein Fehler bei einem Abgleich der vorgenannten objektiven Merkmale in der Regel ohne weiteres erkennbar ist und demzufolge jede Unregelmäßigkeit in einem Förderungsantrag geheilt werden könnte und damit dem Betriebsinhaber die ihm bei der Antragstellung obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten abgenommen werden könnten. Bei der Antragstellung hat auch der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben versichert. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen sogenannten offensichtlichen Fehler geheilt werden kann. Zudem muss bei der Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des dem Subventionsbewerber nachgesehenen Fehlverhaltens das abgestufte Sanktionssystem der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berücksichtigt werden. Als schärfste Sanktion sieht Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 den Ausschluss des betreffenden Betriebsinhabers von der Gewährung der Ausgleichszahlungen vor, wenn er absichtlich oder auf Grund grober Fahrlässigkeit falsche Angaben gemacht hat, wobei im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben der Ausschluss auch für das folgende Kalenderjahr gilt. Die Kürzungsvorschriften des Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92 kommen demgegenüber nur in Fällen leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund können unter den Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur solche Sachverhalte subsumiert werden, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liegt. Nur in diesen Fällen, die soweit es sich nicht um bloße Versehen handelt, regelmäßig durch atypische Umstände gekennzeichnet sein werden, ist es gerechtfertigt, einen offensichtlichen Fehler anzuerkennen."
Diese Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "offensichtlicher Fehler" in Art. 5a, später in Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist auf die Bestimmung des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2410/2001 übertragbar. Beide Bestimmungen stimmen inhaltlich überein. Der Umstand, dass in Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Unterschied zu Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Begriff "offensichtliche Irrtümer" verwandt worden ist, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Vielmehr spricht für eine inhaltliche Übereinstimmung der genannten Bestimmungen bereits die Entsprechungstabelle (Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der letztgenannten Verordnung beabsichtigt hat, die Möglichkeiten der Berichtigung von Anträgen im Vergleich zu der früher geltenden Rechtslage zu erleichtern oder zu erschweren. Dies kann auch nicht den Änderungen der Vorschriften über die Kürzungen und Ausschlüsse von Beihilfen entnommen werden. Wenn auch in abgewandelter Form sieht die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 im Vergleich zum Sanktionssystem der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 weiterhin Sanktionen vor, die abhängig von der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße gestaffelt sind (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 33 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001). Die Sanktionierung knüpft nicht allein an das objektive Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeiten (Art. 32, 38 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 der Verordnung), sondern weiterhin an die subjektive Vorwerfbarkeit des Handelns an. So sind erhebliche Verschärfungen der Sanktionen vorgesehen, wenn der Antragsteller die Unregelmäßigkeiten oder Verstöße vorsätzlich begangen hat (vgl. Art. 33, 38 Abs. 4 Satz 1, 39 Abs. 4 der Verordnung), während Sanktionen nicht zur Anwendung kommen, wenn der Antragsteller ohne Schuld gehandelt hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 der Verordnung).
Die Regelungen in Art. 44 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sprechen auch nicht gegen die Annahme der inhaltlichen Gleichheit der Regelungen in Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, sondern vielmehr dafür: Hat der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht oder kann er auf andere Weise belegen, dass ihn keine Schuld trifft, sowie für den Fall, dass der Betriebsinhaber die zuständige Stelle rechtzeitig über die Fehlerhaftigkeit seines Antrages informiert hat, so führt dies allein dazu, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach Art. 38 ff. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht zur Anwendung kommen, nicht jedoch, dass die von den Unregelmäßigkeiten erfassten Flächen und Tiere beihilfefähig werden. Lediglich für den Fall des Art. 44 Abs. 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung wird hiervon abweichend bestimmt, dass die Mitteilung des Betriebsinhabers "zur Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation" führt. Hiernach verbleibt der Regelung über die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer ein eigenständiger Anwendungsbereich. Denn im Falle der Berichtigung des Antrages bei offensichtlichen Irrtümern sind die von den ursprünglich fehlerhaften Angaben betroffenen Flächen und Tiere weiterhin beihilfefähig.
Soweit der Senat in Bezug auf seine Rechtsprechung zum offensichtlichen Fehler (Art. 5b Verordnung (EWG) Nr. 3887/92) die Bewertungsmaßstäbe der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) herangezogen hat, ist an deren Stelle das Arbeitsdokument AGR 49533/2002 getreten, ohne das hiermit wesentliche Änderungen verbunden sind.
Nach Maßgabe dessen handelt es sich bei den fehlerhaften Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 11. November 2004 in Bezug auf die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 nicht um offensichtliche Irrtümer im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Nach dem Vorbringen des Klägers hat er als Vermarktungsform Ausfuhr in ein Drittland deshalb angegeben, weil sein Viehhändler ihm zuvor mitgeteilt habe, die Tiere sollten exportiert werden. Vor der Stellung des Antrages hat der Kläger diese Information nicht durch Nachfrage beim Viehhändler oder anhand der HI-Tierdatenbank, die ihm ohne weiteres zugänglich war, überprüft.
Die oben beschriebenen Fallgruppen offensichtlicher Irrtümer liegen hier nicht vor. Insbesondere ergibt sich die Offensichtlichkeit der Fehler nicht auf Grund einer erkennbaren Widersprüchlichkeit der Antragsangaben des Klägers im Wege einer Kohärenzkontrolle (vgl. Nr. 1 Buchst. b des Arbeitsdokuments AGR 49533/2002 der Kommission). So kann ein Fall widersprüchlicher Angaben des Antragstellers auch darin gesehen werden, dass sich die Widersprüchlichkeit der Angaben im Rahmen einer Gegenkontrolle mit bestehenden Datenbanken offenbart. Dies setzt aber voraus, dass die in der Datenbank aufgenommenen Daten vom Antragsteller selbst stammen oder in seinem Namen übermittelt worden sind. Nur dann handelt es sich um sich widersprechende Angaben des Antragstellers. Die in der HI-Tierdatenbank aufgenommenen Informationen über die Schlachtung der Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 im Inland sind jedoch nicht vom Antragsteller oder in seinem Namen übermittelt worden.
Das vorgenannte Arbeitsdokument der Kommission führt zu Recht aus, dass im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken ermittelte Fehler nicht ohne weiteres als offensichtliche Irrtümer anzuerkennen sind. Ein Fehler kann nicht allein deshalb als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, weil ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufdecken von Unregelmäßigkeiten errichtet hat. Im Hinblick darauf, dass ein Großteil der prämienrelevanten Daten in elektronischen Datenbanken verfügbar ist und eine fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich in der Regel dann ohne weiteres aufgedeckt wird, wäre nahezu jede Unregelmäßigkeit in einem Förderungsantrag offensichtlich und könnte über die Regelung des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 folgenlos berichtigt werden. Dies hätte zur Folge, dass ein Antragsteller selbst für den Fall, dass er bei der Antragstellung die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und seinen Überprüfungspflichten nicht nachkommt, die Versagung von Beihilfen und Sanktionen nicht ernstlich befürchten müsste. Dies ist jedoch vom Verordnungsgeber mit der Einführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erkennbar nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr setzt das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen deshalb von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O. Rdnr. 34 und Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch e.G.] -, AUR 2004, 52 [EuGH 28.11.2002 - C 417/00], Rdnr. 45).
Aus diesen Gründen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Angaben bei der Antragstellung auch nicht bereits deshalb als offensichtliche Irrtümer einzustufen, weil sich dieser Widerspruch zwischen den Angaben des Antragstellers in dem Antragsformular und den Angaben in der Tierdatenbank bei der Prüfung des Prämienantrags durch einen einfachen Abgleich der Bewilligungsstelle geradezu aufdrängen musste. Im Übrigen sind die nationalen Behörden nicht verpflichtet, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 37).
Des Weiteren liegt das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Antragstellung am 11. November 2004 nicht unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit. Bei der Antragstellung hat der Kläger die gebotene Sorgfalt schuldhaft nicht beachtet. Er durfte sich nicht allein auf die Aussage seines Viehhändlers verlassen, es sei beabsichtigt, die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 in ein Drittland auszuführen. Auf Grund dieser Auskunft konnte der Kläger nicht verlässlich davon ausgehen, dass die beabsichtigte Vermarktung der Tiere auch tatsächlich so erfolgte. Vielmehr hätte er sich vor der Antragstellung bei seinem Viehhändler über die tatsächliche Vermarktung der Tiere vergewissern müssen. Dies hat der Kläger jedoch unterlassen. Daneben hat für ihn ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, die Information über die tatsächliche Vermarktung der Tiere über die HI-Tierdatenbank zu erhalten. Auch diese Möglichkeit hat der Kläger nicht genutzt. Vielmehr hat er ohne verlässliche Kenntnis Erklärungen über die Vermarktungsform der Tiere abgegeben und hiermit die ihm obliegende Sorgfaltspflicht zumindest leicht fahrlässig verletzt.
Hiernach greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, die Angabe der Vermarktungsform in dem Antrag sei für die Höhe der Prämie ohne Belang und deshalb habe er auch ohne Betrugsabsicht gehandelt. Allein die fehlende Betrugsabsicht rechtfertigt nicht die Annahme eines offensichtlichen Irrtums, vielmehr kann ein solcher nur anerkannt werden, wenn neben weiteren Voraussetzungen eine Betrugsabsicht des Antragstellers nicht bestanden hat. Daneben ist die Vermarktungsform für die beantragten Tiere im Rahmen der Antragsprüfung nicht ohne Bedeutung, vielmehr sind die Kontrollen der verschiedenen Vermarktungsformen unterschiedlich. So sind in Bezug auf die nach der Ausfuhr von Rindern gewährte Schlachtprämie wegen der unterschiedlichen Kontrollzwecke neben den gemeinschaftlichen Kontrollbestimmungen für Ausfuhren im Allgemeinen noch besondere Bestimmungen vorgesehen (vgl. Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sowie Erwägungsgrund Nr. 30 zu dieser Verordnung).
II.
Der Gesamtanspruch des Klägers auf Rinderprämien für das Jahr 2004 in Höhe von 5.442,42 EUR ist nach Art. 38 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 um 14,2857 % = 777,49 EUR zu kürzen. Wird nach dieser Bestimmung in Bezug auf Beihilfeanträge nach den Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Rinder und der gemäß Art. 36 Abs. 3 ermittelten Rinder festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den nach Art. 38 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Zunächst ist festzustellen, dass die Zahl der vom Kläger im Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Verwaltungskontrolle ermittelten Tiere liegt. Der Kläger hat für 24 Tiere Rinderprämien beantragt, hingegen gelten lediglich 21 Tiere als ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. s und 36 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Dass bezogen auf die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung vorliegen und diese Tiere deshalb nicht als ermittelt gelten, hat der Senat vorstehend (I.) ausgeführt.
Daneben gilt auch das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 als nicht ermittelt. Dies ist zwar nicht allein daraus zu folgern, dass der Antrag auf Gewährung von Sonder- und Schlachtprämie für dieses Tier unanfechtbar abgelehnt worden ist. Mit der Ablehnung des Antrages auf Prämiengewährung ist nicht zugleich die verbindliche Feststellung verbunden, dass in Bezug auf dieses Tier nicht alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und damit eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h der letztgenannten Verordnung vorliegt. So führen unzulässige Anträge, etwa im Falle einer verspäteten Einreichung des Antrages um mehr als 25 Kalendertage (Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001), zur Versagung der beantragten Prämien, rechtfertigen darüber hinaus jedoch keine Kürzungen und Ausschlüsse bei der Prämiengewährung. Entsprechendes gilt, soweit eine Kürzung des Gesamtanspruches des Klägers auf Rinderprämien um 4,3 % unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
Zu Recht folgert das Verwaltungsgericht jedoch aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Antragstellung das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 entgegen der Angabe des Klägers noch nicht im Inland geschlachtet worden war, eine Unregelmäßigkeit, so dass dieses Tier nicht prämienberechtigt ist. Art. 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 ist zu entnehmen, dass im Fall der Schlachtung im Inland ein Antrag erst nach der Schlachtung gestellt werden kann. Auch hat der Kläger in seinem Antrag vom 11. November 2004 unter Nr. 6.1 die unzutreffende Erklärung abgegeben, dass er die Prämien für Tiere beantrage, die im Inland "geschlachtet wurden".
Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil vom 28. November 2006 - 12 A 1166/05 -, Entscheidungsdatenbank OVG) folgt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die fristgerechte Antragstellung nicht materielle Prämienvoraussetzung sei. So seien die Folgen eines zu spät gestellten Beihilfeantrages der zweiten Stufe des Systems der Prämiengewährung (Kürzungen und Ausschluss von der Prämiengewährung) zuzuordnen, nicht aber der ersten Stufe, in der die Einhaltung der Prämienvoraussetzungen bzw. der Prämienfähigkeit eines beantragten Tieres festgestellt wird. Für diese Auffassung spreche auch die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11. November 2004 - C-171/03 -) in einem Fall, in dem ein Beihilfeantrag "Tiere", gestellt am Tag der Schlachtung des betreffenden Tieres und nicht einen Tag nach der Schlachtung, wie in der Fristenregelung ausgesprochen, zu beurteilen gewesen sei. Der EuGH habe ausgeführt, eine zu enge wörtliche Auslegung der einschlägigen Fristenregelung hätte zur Folge, dass ein Prämienantrag, der schon am Tag der Schlachtung des Tieres eingereicht worden wäre, als unzulässig anzusehen wäre. Diese Folge hätte sicher nicht in der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gelegen. Er habe lediglich die Methode bestimmen wollen, nach der ein Zeitraum berechnet werde, an dessen Nichteinhaltung eine Regelung bestimmte Rechtsfolgen knüpfe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts regele Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nur die Folgen eines zu spät gestellten Antrages. Die Bestimmung könne auf zu früh gestellte Anträge nicht entsprechend angewendet werden. Zu spät gestellte Anträge blieben immer solche und es mache Sinn, die Höhe der Sanktionen nach der Dauer der Verspätung zu bestimmen. Zu früh gestellte Anträge dagegen würden aber mit Zeitablauf zulässig. Es wäre kaum nachvollziehbar, würde ein zu früh gestellter Anträge einerseits als unzulässig, andererseits aber derselbe Antrag, der später, aber innerhalb der Antragsfrist gestellt worden ist, als zulässig angesehen werden.
Für die Frage, ob die Regelungen über den Zeitpunkt der Antragstellung zu den in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen zählen (Art. 2 Buchst. s Verordnung (EG) Nr. 2419/2001), ist es zunächst ohne Bedeutung, dass ein bereits gestellter Antrag unter bestimmten Vorausaussetzungen folgenlos zurückgenommen werden kann. Auch kann nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg gefolgt werden, die in Art. 13 der genannten Verordnung bestimmten Folgen einer verspäteten Antragstellung seien dem zweiten Schritt des beschriebenen Systems der Prämiengewährung zuzuordnen, so dass damit nicht das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen bzw. der Prämienfähigkeit eines beantragten Tieres festgestellt werde; insoweit beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das o.a. Urteil des EuGH vom 11. November 2004. Vielmehr ist dieser Entscheidung des EuGH zu entnehmen, dass dann, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe festlegt, der Ausschluss, den die Nichteinhaltung dieser Voraussetzung mit sich bringt, keine Sanktion, sondern die bloße Folge der Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen darstellt. In diesem Sinne ist auch die in der Verordnung bestimmte Antragsfrist eine gemeinschaftsrechtliche Voraussetzung für die Prämiengewährung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - C-171/03 -, a.a.O., Rdnr. 47 ff. und Urteil vom 24. Mai 2007 - C-45/05 -, a.a.O., Rdnr. 47). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelungen über die fristgerechte Antragstellung dem zweiten Schritt des dargelegten Systems der Prämiengewährung zuzuordnen sind, vielmehr gehören sie zu den materiellen Prämienvoraussetzungen.
Soweit das Verwaltungsgericht meint, für seine Auffassung spreche die o.a. Entscheidung des EuGH vom 11. November 2004 - Rdnr. 37 -, in der ausgeführt werde, dass eine zu enge wörtliche Auslegung der einschlägigen Fristenregelung, die zur Folge hätte, dass ein Prämienantrag, der schon am Tag der Schlachtung des Tieres eingereicht werde, unzulässig wäre, sicher nicht in der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers liege, weil dieser mit der Regelung allein die Methode habe bestimmen wollen, "nach der ein Zeitraum berechnet werde, an dessen Nichteinhaltung eine Regelung bestimmte Rechtsfolgen knüpfe", überzeugt dies nicht.
Die vorgenannte Entscheidung des EuGH zur Schlachtprämie für Kälber nach Art. 50a Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 lässt sich auf die Fälle der Gewährung von Rinderprämien nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nicht übertragen. Art. 50a Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 sah vor:
"Prämienantrag
(1)
Prämienanträge sind spätestens 3 Wochen nach der Schlachtung bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates einzureichen."
Hieraus folgert der EuGH in seiner o.a. Entscheidung, dass es nach dieser Bestimmung ausreichte, das Ende der Frist zu bestimmen, es hingegen nicht von Bedeutung war, den Tag, an dem die Frist begann, zu bestimmen; der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt, Anträge, die am Tag der Schlachtung gestellt worden seien, als nicht fristgerecht zu behandeln.
Abweichend hiervon sieht der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Gewährung von Sonder- und Schlachtprämie für Rinder nach Art. 8 Abs. 3, 35 Abs. 2 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 für die Antragstellung vor:
"Beihilfeanträge 'Tiere' sind nach der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf und die spätestens Ende Februar des Folgejahres ablaufen muss ..."
Bereits aus dem von Art. 50a Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 abweichenden Wortlaut wird deutlich, dass eine Antragstellung erst nach der Schlachtung oder Ausfuhr des Tieres möglich sein soll. Im Gegensatz zu der Regelung in Art. 50a Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 kommt dem Umstand, dass der Antrag erst nach der Schlachtung oder Ausfuhr gestellt werden kann, eine eigenständige Bedeutung zu, so dass hierin eine "in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegte Voraussetzung" im Sinne von Art. 2 Buchst. s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zu sehen ist; sie dient erkennbar nicht allein der Bestimmung des Fristendes. Hierfür spricht weiter, dass im Gegensatz zu verspäteten Beihilfeanträgen im Falle einer verfrühten Antragstellung die prämienrelevanten Vorgänge, nämlich Schlachtung im Inland, Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr in ein Drittland, noch nicht geschehen und somit nicht in den Datenbanken dokumentiert sind. Mit der vorzeitigen Antragstellung sind deshalb unnötige Belastungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems verbunden. Daneben besteht im Falle einer frühzeitigen Bescheidung ein nicht unerhebliches Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung ist der wesentliche Grund für die Prämiengewährung (noch) nicht gegeben; ein solches Risiko besteht im Falle der verspäteten Antragstellung nicht, weil zu diesem Zeitpunkt die Vermarktung der beantragten Tiere bereits erfolgt ist. Einem Erzeuger soll im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Antragstellung bestehende Unregelmäßigkeiten in der Zeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über den Beihilfeantrag noch fehlende Voraussetzungen - etwa die Vermarktung des Tieres - nachträglich zu bewirken. Sind auf Grund verfrüht beantragter Tiere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung festgestellt worden, entfallen diese nicht lediglich durch Zeitablauf und die so beantragten Tiere werden hierdurch nicht prämienfähig.
Hiernach ist festzustellen, dass von den 24 beantragten Tieren drei Tiere als nicht ermittelt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelten, so dass in Anwendung des Art. 38 Abs. 3 der genannten Verordnung der Kürzungssatz 14,2857 % beträgt. Mithin ist der Gesamtbetrag in Höhe von 5.442,42 EUR, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder im Jahr 2004 Anspruch hat, um 777,49 EUR zu kürzen (Art. 38 Abs. 1 der genannten Verordnung), so dass dem Kläger Rinderprämien für das Jahr 2004 in Höhe von 4.664,93 EUR zu bewilligen sind.
Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 der genannten Verordnung nicht anhand der beantragten und festgestellten Ansprüche des Antragstellers auf Rinderprämien, sondern auf der Grundlage der beantragten und ermittelten Rinder zu errechnen. Zum einen lässt sich dies dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung entnehmen und zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem Zweck der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten. Es findet sich kein Anhalt, dass der Kürzungssatz nicht anhand der Zahl der beantragten und ermittelten Rinder festgesetzt wird.
Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass im Gegensatz zu den Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems noch einen maßnahmebezogenen Ansatz vorsahen, mit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ein auf den Betrieb insgesamt bezogener integrierter Ansatz verfolgt worden ist (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 Satz 2 der letztgenannten Verordnung). So sah Art. 10f der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vor, dass zur Anwendung der Art. 10 bis 10e dieser Verordnung über die Berechnung der Beihilfe und Verhängung von Sanktionen die Tiere, die für verschiedene Gemeinschaftsbeihilfen in Betracht kommen, gesondert behandelt werden. Demgegenüber werden die nach Art. 38 Abs. 1 bis 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ermittelten Kürzungen und Ausschlüsse nicht bezogen auf den jeweiligen Prämienanspruch nach den verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder getrennt, sondern - betriebsbezogen - auf den Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder Anspruch hat, vorgenommen. Diese Bestimmung besagt allein, dass der Gesamtbetrag der Prämien um den nach Art. 38 Abs. 3 der Verordnung festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen ist. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass entgegen dem klaren Wortlaut des Art. 38 Abs. 3 der letztgenannten Verordnung der Kürzungssatz anhand der beantragten und festgestellten Rinderprämien ermittelt wird.
III.
Die Kürzungen des Gesamtanspruchs auf Rinderprämien nach Art. 38 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 entfallen nicht nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung. Nach dieser Bestimmung finden die in Titel III der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 11. November 2004 waren unrichtig. Zum einen hat er angegeben, die Tiere mit den Ohrmarken DE 03 466 23223 und DE 03 467 06133 seien in ein Drittland ausgeführt worden, obwohl sie bereits im Inland geschlachtet worden waren. Zum anderen hat er in Bezug auf das Tier mit der Ohrmarke DE 03 467 06132 in dem Antrag unrichtig erklärt, dieses Tier sei (bereits) geschlachtet worden, obwohl es erst sechs Tage nach Abgabe der Erklärung geschlachtet worden ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiter, dass der Kläger nicht ohne Schuld handelte.
Die Kürzung des Anspruches auf Rinderprämien kann auch nicht nach Art. 44 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung entfallen, weil ein Fall der Antragsberichtigung durch den Antragsteller im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt.