Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.12.2016, Az.: 12 ME 159/16

Außenbereich; bedrängende Wirkung; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Industriegebiet; Lärm; Rücksichtnahmegebot; Schattenwurf; UVP-Vorprüfung; Windenergieanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.12.2016
Aktenzeichen
12 ME 159/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.08.2016 - AZ: 4 B 3377/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Berücksichtigung von Lärmbelastungen aufgrund bestehender Verkehrswege bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom       2. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten Grundstücks B., D., welches etwa 2 km nordöstlich von D. im Außenbereich liegt. Das Betriebsgelände der Beigeladenen, H., liegt westlich des Grundstücks des Antragstellers. Die Beigeladene verarbeitet und veredelt Frisch- und Tiefkühlgemüse. Auf ihrem Betriebsgelände befinden sich diverse Produktions- und Lagerhallen sowie eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk. Den nordöstlich des Betriebsgeländes vorgesehenen Standort der Windkraftanlage weist der Bebauungsplan als Industriegebiet aus. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist dort der Betrieb einer Windenergieanlage zulässig, die den Schalleistungspegel von 107,5 dB(A) tags und 99,6 dB(A) nachts nicht überschreitet.

Unter dem 6. August 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs J. mit einer Nennleistung von 3,3 MW und einer Nabenhöhe von 94 m auf dem Flurstück K. der Flur L., Gemarkung M.. Der Abstand der Windkraftanlage zum Wohnhaus des Antragstellers beträgt etwa 450 m. Nordwestlich der Anlage befindet sich in einer Entfernung von etwa 1 km ein Windpark mit acht Windkraftanlagen, nordöstlich des Vorhabenstandorts in etwa 1,6 km Entfernung eine weitere Einzelanlage.

Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren ein schalltechnisches Gutachten des N. vom 24. Juli 2015 vor, welches die Vorbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb der Beigeladenen, die genannten acht Windkraftanlagen und die Lüftungsanlagen eines Legehennenstalls, der unmittelbar östlich an das Betriebsgelände der Beigeladenen angrenzt, berücksichtigt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung (einschließlich der geplanten Windkraftanlage) den maßgeblichen Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Antragstellers (IP-7) tagsüber um 16 dB(A) unterschreitet. Nachts wird der Richtwert um 7 dB(A) unterschritten, wenn für die Windkraftanlage ein reduzierter Schallleistungspegel von 97,6 dB(A) im Betriebszustand „mode 8+“ zusätzlich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) in Ansatz gebracht wird. Die Beigeladene legte ferner eine Berechnung der Schattenwurfdauer des N. vom 20. Juli 2015 vor, welche die bestehenden Windkraftanlagen als Vorbelastung berücksichtigt und zu dem Ergebnis kommt, dass weder die vorhandenen Anlagen noch die streitige Windkraftanlage Schattenwurf am Wohnhaus des Antragstellers (IO 11) verursachen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben und äußerte Befürchtungen wegen Lärmimmissionen und Schattenwurfs, der zu erwartenden Probleme für Vögel und Fledermäuse sowie einer Wertminderung seiner Immobilie.

Mit Bescheid vom 10. März 2016 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs J. mit einer Nennleistung von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von 94 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Gesamthöhe von 150 m unter zahlreichen Nebenbestimmungen. So ist die Anlage tagsüber mit einer Schallleistung von maximal 106,6 dB(A) und nachts mit einer Schallleistung von maximal 99,6 dB(A) im Betriebsmodus 8+ zu betreiben. Die Anlage ist mit einer geeigneten Abschaltvorrichtung auszurüsten, so dass erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf gemäß den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ des Länderausschusses für Immissionsschutz an betroffenen Immissionsorten sicher vermieden werden. Über den mit Schreiben vom 14. April 2016  erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Beigeladene zwar einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids gestellt habe, über diesen Antrag aber erst nach Abschluss der UVP-Vorprüfung entschieden werde. Nachdem der Antragsgegner zu der zusammenfassenden Bewertung gekommen war, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben nicht notwendig sei, ordnete er unter dem 10. Juni 2016 die sofortige Vollziehung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10. März 2016 an.

Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2016 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag habe in der Sache keinen Erfolg, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, denn die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze voraussichtlich weder die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme und der Antragsteller werde die Aufhebung der Genehmigung auch nicht nach § 4 Abs. 3 und 1 UmwRG beanspruchen können. Das Wohnhaus des Antragstellers werde keinen schädlichen Umwelteinwirkungen  in Gestalt unzumutbarer Geräuschimmissionen ausgesetzt, denn nach dem schalltechnischen Gutachten des N. vom 24. Juli 2015 würden die zum Schutz der Nachbarschaft vorgegebenen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers sicher eingehalten werden können. Die Feststellung in dem Schattenwurfgutachten des N. vom 20. Juni 2015, dass das Wohnhaus des Antragstellers überhaupt keinem Schattenwurf ausgesetzt sein werde, erscheine angesichts der Lage der Windenergieanlage nordwestlich des Wohnhauses des Antragstellers plausibel und werde von diesem substantiiert auch nicht in Frage gestellt. Eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung gehe von der Windkraftanlage zu Lasten der Wohnnutzung des Antragstellers ebenfalls nicht aus. Das Wohnhaus des Antragstellers liege in einer Entfernung von etwa 450 m zu der genehmigten 160 m hohen Anlage. Damit betrage der Abstand zwar ca. 30 m weniger als das Dreifache (480 m) der genehmigten Anlagenhöhe, die Windenergieanlage wirke sich dennoch  nicht rücksichtslos aus, denn es handele sich um eine Einzelanlage. Richtung Westen, Osten und Süden lägen keine weiteren Windenergieanlagen und seien auch nicht geplant, so dass die genehmigte Anlage das Wohngrundstück des Antragstellers weder „abriegele“ noch in vergleichbarer Weise bedränge. Im Übrigen gelte, dass das Schutzbedürfnis des im Außenbereich wohnenden Antragstellers, wo mit der Errichtung von privilegierten Windenergieanlagen grundsätzlich gerechnet werden müsse, deutlich schwächer einzustufen sei als bei einer beeinträchtigten Wohnbebauung in anderer Lage. Ebenfalls ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf die fehlende UVP-Vorprüfung. Der Antragsgegner habe die erforderliche UVP-Vorprüfung im Verfahren zur Anordnung des Sofortvollzuges durchgeführt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es einer UVP nicht bedürfe. Die Kammer sehe im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, darüber hinaus zu prüfen, ob die durchgeführte Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genüge. Der Antragsteller habe dies zu keinem Zeitpunkt substantiiert in Frage gestellt und die Kammer sei nicht verpflichtet, sich unabhängig von konkreten Rügen auf Fehlersuche zu begeben und ggfs. Eilrechtsschutz zu gewähren.

II.

Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Sie ist allerdings nicht deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthält. Zwar formuliert der Antragsteller nicht ausdrücklich einen förmlichen Antrag, die Beschwerdebegründung (S. 7 des Schriftsatzes vom 5. September 2016) lässt aber ungeachtet dessen in hinreichend bestimmter Weise und zweifelsfrei erkennen, welches Rechtsschutzziel der Antragsteller verfolgt („… ergibt sich, dass die Entscheidung aufzuheben ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist herzustellen.“).

Die vom Senat allein zu prüfenden dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben jedoch keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer muss daher im Einzelnen erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist. Hierbei muss er auf die einzelnen Argumente des Verwaltungsgerichts, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt haben, eingehen und sich damit substanziell auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der erforderlichen Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver und umfangreicher die Entscheidung mit Argumenten gestützt worden ist, desto eingehender muss der Beschwerdeführer diese tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er regelmäßig einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Antragsteller durchgreifende Gesichtspunkte, die geeignet wären, die erstinstanzliche Entscheidung zu erschüttern, nicht auf.

Der Antragsteller rügt zunächst, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verkenne die bauplanerische Grundlage der genehmigten Windkraftanlage. Bei dieser handele es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, sondern um eine Anlage, die in einem Industriegebiet errichtet werden solle. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt (vgl. S. 2, 2. Absatz der Gründe). Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 9 der Gründe, 2. Absatz, formuliert, im Außenbereich müsse mit der Errichtung von privilegierten Windenergieanlagen grundsätzlich gerechnet werden, so zielt diese Formulierung ersichtlich nicht auf den Standort der hier streitigen Anlage, sondern vielmehr auf den Umstand, dass der Antragsteller (unstreitig) im Außenbereich wohnhaft ist. Diese Außenbereichswohnlage bestimmt das Maß seiner Schutzwürdigkeit.

Der Antragsteller rügt ferner, es fehle im vorliegenden Fall an der gebotenen Einzelfallprüfung, ob die streitige Windkraftanlage nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eine optisch bedrängende Wirkung auf die benachbarte Wohnbebauung ausübe. Er geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die streitige Windkraftanlage einen Abstand von seinem Wohnhaus einhalte, der das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage unterschreite. Dieser Einwand geht schon im Ansatz an den hier tatsächlich bestehenden Verhältnissen vorbei. Zwar nimmt auch das Verwaltungsgericht an, dass bei einer Entfernung von 450 m zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der genehmigten (angeblich) 160 m hohen Anlage der Abstand damit ca. 30 m weniger als das Dreifache (480 m) der genehmigten Anlagenhöhe betrage. Die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 10. März 2016 lässt aber nur die Errichtung und den Betrieb der bezeichneten Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m (94 m Nabenhöhe und 112 m Rotordurchmesser) zu. Damit beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der Windkraftanlage tatsächlich das Dreifache der Gesamthöhe. Dieser Umstand stellt nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung ein Indiz dafür dar, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat weitere Gesichtspunkte benannt, die gegen eine solche Wirkung sprechen. Der Antragsteller führt demgegenüber keine beachtlichen Gesichtspunkte dafür an, dass die umstrittene Windkraftanlage nicht die gebotene Rücksicht auf seine Belange nimmt. Schon das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass ein im Außenbereich gelegenes Wohnhaus geringeren Schutz gegen Einwirkungen genießt als eine Wohnbebauung im reinen oder allgemeinen Wohngebiet. Der geminderte Schutzanspruch wirkt sich auch insoweit aus, als dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweichen oder diese vermindern kann. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass der Antragsteller ungeachtet dieser erhöhten Anforderungen Wirkungen ausgesetzt wird, die ihm gegenüber als rücksichtslos bezeichnet werden könnten.

Bezüglich der Lärmbelastung beanstandet der Antragsteller, dass sich die Prüfung nur auf den Lärm der Windkraftanlage und den von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Gewerbelärm bezogen habe, während der Verkehrslärm durch die B O. und die Eisenbahnstrecke P.-Q. unberücksichtigt geblieben sei. Eine Gesamtlärmbetrachtung sei jedoch vorzunehmen, wenn Gesundheitsschäden drohten, was bei Überschreitung der Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts der Fall sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm die Belastung eines Immissionsortes ist, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm). Sie gilt für Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Dazu gehören die im Vierten Teil behandelten Straßen und Schienenwege nicht. Selbst wenn man mit dem Antragsteller in Erwägung zieht, dass grundrechtliche Schutzpflichten verletzt würden, wenn durch die hingenommene Summation verschiedener Lärmimmissionen für die betroffenen Nachbarn konkrete Gesundheitsgefahren entstünden (vgl. etwa Bay. VGH, Urt. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797 m. w. N.), liegt es denkbar fern, dass gerade durch die umstrittene Windkraftanlage, welche am Wohnhaus des Antragstellers (IP-7) eine Zusatzbelastung von 37 dB(A) bewirkt, was zu einer Gesamtbelastung von 38 dB(A), damit 7 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert, führt, selbst bei Annahme starker verkehrsbedingter Vorbelastung derart gravierende, über die Belästigungsschwelle weit hinausgehende Auswirkungen zu erwarten sind. Dazu trägt der Antragsteller Substanzielles nicht vor. Sein Vorbringen erschöpft sich in der schlichten Vermutung, „dass die Gesamtbetrachtung dazu führt, dass eine Gesundheitsschädigung für die Anwohner vorliegen kann“, ohne indes dafür auch nur den geringsten Anhaltspunkt zu liefern. Das wäre indes erforderlich gewesen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die umstrittene Windkraftanlage zu der Lärmsituation am Wohnhaus des Antragstellers einen gewichtigen Beitrag leisten wird.

Soweit dem Antragsteller das Ergebnis des Lärmgutachtens als „sehr fragwürdig“ erscheint und er insoweit pauschal Zweifel daran äußert, dass das Gutachten die Wetterlagen ausreichend betrachtet habe, handelt es sich um allgemein gehaltene Befürchtungen und spekulative Annahmen, mit denen die Feststellungen des der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegten schalltechnischen Gutachtens nicht in Zweifel gezogen werden können. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller ohne nähere Substantiierung das Schattenwurfgutachten anzweifelt.

Was die nachgeholte UVP-Vorprüfung betrifft, macht der Antragsteller gegenüber den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses geltend, er habe sich mit der Umweltverträglichkeitsstudie nicht auseinandersetzen können, weil ihm diese im Zeitpunkt der Antragstellung in erster Instanz noch nicht bekannt gewesen sei; insofern müsse diese Auseinandersetzung noch im Beschwerdeverfahren möglich sein. Daran ist richtig, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Antragsschriftsatz vom 13. Juni 2016 noch keine Kenntnis von dem Ergebnis der UVP-Vorprüfung erlangt hatte. Der Antragsgegner hat allerdings dem Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Bescheid vom 10. Juni 2016 das Ergebnis der UVP-Vorprüfung vom 7. Juni 2016 übermittelt. Beide Unterlagen sind dem Antragsteller am 14. Juni 2016 und damit bereits einen Tag nach Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugegangen. Hiernach ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller in der Zeit bis zur Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts am 2. August 2016 gehindert gewesen sein sollte, sich mit dem Ergebnis der UVP-Vorprüfung und der von der Beigeladenen zu diesem Zweck vorgelegten Studie der R. mbH vom 27. Mai 2016 (Blatt 119 ff. der Beiakte 5) auseinanderzusetzen. Ob unter diesen Umständen dem Antragsteller entgegengehalten werden kann, er sei mit seinem Vorbringen zu diesem Themenkreis im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, weil er sich dieses Vorbringens in erster Instanz ohne rechtfertigenden Grund enthalten und für das Beschwerdeverfahren „aufgespart“ habe, mag hier dahingestellt bleiben. Dieses Beschwerdevorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen.

Der Antragsteller referiert naturschutzfachliche Erkenntnisse, die sich der von der Beigeladenen vorgelegten Studie zur Vorprüfung des Einzelfalls vom 27. Mai 2016 entnehmen lassen und der sich der Antragsgegner nach Anhörung der betroffenen Fachämter im Wesentlichen angeschlossen hat. Allein der Umstand, dass in der genannten Untersuchung näher bezeichnete Vogel- und Fledermausarten im Umfeld des Standorts der Windkraftanlage festgestellt worden sind, begründet - anders als der Antragsteller anzunehmen scheint - noch nicht die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ist in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben - wie der Antragsgegner hier wegen einer Kumulierung mit gleichartigen Vorhaben angenommen hat - eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVP-Gesetzes aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1 UVPG). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist bei den Vorprüfungen zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Der Antragsgegner ist unter Auswertung des vorbereitenden Gutachtens vom 27. Mai 2016 zu der Erkenntnis gelangt, dass durch das geplante Vorhaben zwar Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG zu erwarten seien, die Merkmale des Vorhabens jedoch im Hinblick auf die örtlichen Rahmenbedingungen und die geplanten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen bedingten und deshalb die Durchführung einer UVP für das beantragte Vorhaben nicht notwendig sei. Zu diesen Erwägungen verhält sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht. Er setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 UVPG). Dass unter Anlegung dieses Maßstabs die Einschätzung des Antragsgegners gerichtlich zu beanstanden ist, macht der Antragsteller nicht geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 19.2, 2.2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NvWZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.        § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).