Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2016, Az.: 1 KN 185/15
Abwägung; Bestimmtheit; Dosisgrenzwert; Entwicklungsgebot; nuklear; Restrisiko; Strahlenschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.12.2016
- Aktenzeichen
- 1 KN 185/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 7 BauGB
- § 6 StrlSchV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Senat lässt unentschieden, ob der Schutz der Bevölkerung vor einer Strahlenexposition unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung vorgesehenen Dosisgrenzwerte überhaupt ein Belang ist, der über das in § 6 Abs. 2 StrlSchV enthaltene Minimierungsgebot hinaus einer Behandlung durch den Ortsplaner zugänglich ist.
Selbst in diesem Fall gälte, dass dieses Ziel nicht in jedem Fall und grundsätzlich Vorrang vor anderen Zielen haben und deshalb bei der Gewichtung der Belange ohne weiteres höher gewertet werden kann. In der Abwägung ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen Restrisikos in Anbetracht des Vorsorgeprinzips, welches die Strahlenschutzverordnung nachhaltig prägt und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte behördliches Handeln erlaubt, ausgesprochen schmal ist.
Tenor:
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 21. Juli 2015 als Satzung beschlossene Bebauungsplan TH 22 „Gieselweg/Harxbütteler Straße“, bekräftigt durch Beschluss vom 17. November 2015, für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragstellerinnen sehen durch die Einschränkungen, welche der im Tenor genannte Bebauungsplan gegenüber der früheren Planungslage mit sich bringt, ihre Interessen am Fortbestand und Entwicklungsmöglichkeiten ihrer gewerblichen Betriebe ohne städtebaurechtlich zureichenden Grund hinter die Belange der angrenzenden Wohnbebauung gestellt.
Die Antragstellerin zu 1) ist Teileigentümerin (Flurstück G.) eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, beide Antragstellerinnen sind Betreiber von dort ansässigen Unternehmen. Neben den Antragstellerinnen sind drei weitere Unternehmen im Plangebiet ansässig, die mit den Antragstellerinnen rechtlich und/oder wirtschaftlich verbunden sind. Zwei von ihnen führen gegen denselben Plan die Normenkontrollverfahren 1 KN 142/16 und 1 KN 165/16, über die noch nicht entschieden worden ist.
Die Antragstellerin zu 1. bearbeitet in ihrem Unternehmen schwach radioaktive Abfälle aus Medizin und Industrie, die Antragstellerin zu 2. produziert schwach radioaktive Komponenten für Industrie und Medizin. Die weiteren dort ansässigen Firmen produzieren teilweise ebenfalls radiopharmazeutische Produkte bzw. chemische Wirkstoffe für pharmazeutische Produkte. Die Firmen bzw. ihre jeweiligen Rechtsvorgänger sind seit den 1960er Jahren an dem Standort ansässig. Das Gelände aller Betriebe liegt westlich der Ortschaft Thune, die seit 1974 Ortsteil der Antragsgegnerin ist. Für das Gebiet bestehen Bebauungspläne aus dem Jahr 1969 (TH 18 „Gewerbegebiet Thune/Wenden“) und aus dem Jahr 1978 (WE 18 „Industriefläche Am Kanal“), die Industriegebiet/Gewerbegebiet und im östlichsten, dem Mitte der 1950-er Jahre entstandenen Wohngebiet zugewandten Bereich ein Mischgebiet festsetzen. Insgesamt umfasst das Gebiet der Bebauungspläne eine Fläche von ca 20 ha. Im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1977 waren westlich von Thune ca. 46 ha gewerbliche Flächen dargestellt. Im Jahr 1997 wurde der Flächennutzungsplan geändert, die Fläche auf eine Größe von ca. 19 ha reduziert und im Übrigen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Derzeit sind von den durch Bebauungspläne festgesetzten Flächen südlich des Gieselwegs durch die dort vorhandenen Firmen 4,6 ha bebaut. Für die in ihren Betrieben vorgenommenen Arbeiten besitzen die Antragstellerinnen Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung. Diese wurden etwa im Jahre 2003 erteilt.
Bereits im Januar 2010 fasste die Antragsgegnerin einen ersten Planaufstellungsbeschluss für das Gebiet, ob diesen aber im Mai 2010 wieder auf, nachdem die Antragstellerin zu 1. erklärt hatte, sie werde problembehaftete radioaktive Industrieabfälle an diesem Standort nicht bearbeiten. Nachdem die Antragstellerin zu 1. im November 2011 einen Bauantrag für ein Gebäude auf dem Flurstück H. gestellt hatte, in dem schwach radioaktive Abfälle aus medizinischen Verwendungen bearbeitet werden sollten, beantragten Ratsmitglieder und eine Bürgerinitiative die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes aus dem Jahr 2010. Daraufhin beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2011 die Neuaufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, die Zulässigkeit von Nutzungen für Anlagen zur Behandlung von Abfällen neu zu regeln (Ratsdrucksache 2032/11 v. 13.12.2011). Der Beschluss wurde am 20. Dezember 2011 öffentlich bekannt gemacht.
Den Bauantrag der Antragstellerin stellte die Antragsgegnerin zunächst zurück. Am 28. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für das Gebiet. Im November 2012 erhob die Antragstellerin zu 1. Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung. Auf die gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2013 erhobene Berufung hat der Senat mit Urteil vom 12. Mai 2015 (1 LB 131/14) die Antragsgegnerin verpflichtet, den Bauantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Am 13. November 2012 führte die Antragsgegnerin eine erste Bürgerinformation zu dem Vorentwurf eines Bebauungsplans für das Gebiet durch. Im November 2014 legte das I. -Institut e.V. ein Gutachten zum Restrisiko sowie das Sachverständigenbüro J. K. L. ein Schallgutachten vor. Im Januar 2015 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Auslegungsbeschluss. Nach Bekanntmachung vom 30. Januar 2015 wurden die Planunterlagen in der Zeit vom 9. Februar bis 9. März 2015 ausgelegt. Mit Schreiben vom 6. März 2015 beteiligten sich die Antragstellerinnen. Am 21. Juli 2015 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss und beschloss über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Ebenfalls in der Sitzung vom 21. Juli 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 124. Änderung des Flächennutzungsplans für das von dem Bebauungsplan TH 22 betroffene Gebiet. Unter dem 12. Oktober 2015 genehmigte das Amt für Regionale Landesentwicklung A-Stadt die Flächennutzungsplanänderung mit Ausnahme eines Teilbereichs. In seiner Sitzung vom 17. November 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Beschluss über den Bebauungsplan TH 22 vom 21. Juli 2015 mit einer an die Teilgenehmigung des Flächennutzungsplans angepassten Begründung aufrechtzuerhalten. Im Amtsblatt vom 23. November 2015 wurden der Satzungsbeschluss vom 21.7.2015 und die (Teil-)Genehmigung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan TH 22 hebt zu etwa 15,8 ha den Bebauungsplan TH 18 ersatzlos auf und setzt für das verbleibende, baulich bereits ausgenutzte, rund 7,3 ha große Areal ein Gewerbegebiet fest, das in die Teilbereiche GE 1 bis GE 6 gegliedert ist. Die textlichen Festsetzungen lauten im Wesentlichen wie folgt:
A Teilaufhebung eines Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan TH 18 „Gewerbegebiet Thune/Wenden“ vom 31. Januar 1978 wird für die in der Planzeichnung gekennzeichneten Teilflächen aufgehoben.
B Städtebau gemäß § 1 a und § 9 BauGB
I Art der baulichen Nutzung
1. In den Gewerbegebieten GE sind folgende Nutzungen
gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig:
· Gewerbetriebe aller Art mit Ausnahme der unter I.4 aufgeführten Betriebe und Anlagen,
· Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
2. Im Gewerbegebiet GE 1 sind nur Nutzungen nach Ziffer 1 zulässig, die das Wohnen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO nicht wesentlich stören.
3. In den Gewerbegebieten GE sind Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
4. In den Gewerbegebieten GE sind insbesondere folgende Nutzungen unzulässig:
· Einzelhandel,
· Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Wohnungsprostitution,
· Speditionen, Logistikbetriebe und Autohöfe,
· Tankstellen,
· bauliche und sonstige Anlagen, die den Bestimmungen der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) in der Fassung vom 08.06.2005, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3230), unterliegen,
· bauliche und sonstige Anlagen, die den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) in der Fassung vom 20.07.2001, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010, 2072), unterliegen oder in denen nach der StrlSchV genehmigungsbedürftige Tätigkeiten vorgenommen werden,
· bauliche oder sonstige Anlagen, die der gewerbsmäßigen Lagerung, Verwertung, Weiterverarbeitung oder Beseitigung von Abfällen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324) oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen dienen.
5. In den Gewerbegebieten GE sind Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen Anlagen (Anlagen zur Produktion von Radiopharmaka, A-Straße, des Betriebes zur Messung, Konditionierung und Verpackung schwach radioaktiver Abfälle, A-Straße, und der Anlage zur Produktion schwach radioaktiver Quellen für Industrie und Messtechnik, A-Straße), auch wenn sie der Unterbringung der gemäß 4. unzulässigen Nutzungen dienen, ausnahmsweise zulässig, sofern sie der Verbesserung des Immissionsschutzes, der Erhöhung der Sicherheit von Anlagen im Sinne der StrlSchV oder einer Reduzierung der Strahlenexposition dienen und nicht mit einer Erweiterung der Produktion oder Kapazität verbunden sind. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erbringen.
Änderungen der genannten Anlagen sind ausnahmsweise auch zulässig, soweit sie nicht unmittelbar dem Umgang mit radioaktiven Stoffen dienen.
II Maß der baulichen Nutzung
1. Die zeichnerisch festgesetzte maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen darf ausnahmsweise von einzelnen Bauteilen, wie z.B. Fahrstuhlaufbauten, konstruktiv bedingten Bauteilen und Lüftungsanlagen, überschritten werden, soweit die Überschreitung nicht mehr als 3,0 m beträgt und sich auf einen untergeordneten Teil der Grundfläche beschränkt.
2. Die zeichnerisch festgesetzte maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen darf ausnahmsweise von technischen Anlagen, wie z.B. Schornsteinen und Antennen, überschritten werden, soweit die Überschreitung nicht mehr als 10,0 m beträgt und sich auf einen untergeordneten Teil der Grundfläche beschränkt.
III Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Richtfunktrasse
…….
IV Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
1. Lärmpegelbereich
1.1 In den Gewerbegebieten GE sind bei Errichtung und Änderung von Gebäuden für Aufenthaltsräume passive Schallschutzmaßnahmen nach den Bestimmungen für den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und gemäß VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“ durchzuführen.
1.2 Von den Festsetzungen unter 1.1 kann ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der erforderliche Schallschutz auf andere Weise gewährleistet ist.
2. Emissionsbeschränkungen
Die Gewerbegebiete sind gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nach den jeweils zulässigen
Lärmemissionen gegliedert.
2.1 Unter der Voraussetzung gleichmäßiger Schallabstrahlung und freier Schallausbreitung
dürfen folgende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP, LWA“) nicht überschritten werden:
L WA“ in dB(A)
6 - 22 Uhr
22 - 6 Uhr
GE 1
50
35
GE 2
55
40
GE 3
60
45
GE 4
63
48
GE 5
63
48
GE 6
58
43
Schallausbreitungsberechnungen sind nach der DIN ISO 9613-2 für eine Mittenfrequenz f = 500 Hz und eine mittlere Quellhöhe hs = 3 m über Geländeoberkante (GOK) unter Berücksichtigung des alternativen Verfahrens gemäß Nr.7.3.2 anzufertigen. Die Anforderung ist jeweils erfüllt, wenn der Schallleistungspegel (LWA“) der Anlage oder des Betriebs den dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen Schallleistungspegel (LWA“,zul) nicht überschreitet. LWA“,zul [dB(A)] = LWA“ + 10 lg Fges/F0 (F = relevante Anlagen-/ Betriebsfläche in m²; F0= 1m²)
2.2 Von den in der Tabelle unter Nr. 2.1 genannten Werten kann ausnahmsweise abgewichen werden, sofern durch ein schalltechnisches Gutachten gemäß DIN ISO 9613-2 der Nachweis erbracht wird, dass durch alternativ vorgesehene aktive Lärmminderungsmaßnahmen die jeweils festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in ihrer Gesamtwirkung nicht überschritten werden. Schallpegelminderungen, die im konkreten Einzelfall durch Abschirmungen erreicht werden, erhöhte Luftabsorptions- und Bodendämpfungsmaße (frequenz- und entfernungsabhängige Pegelminderungen sowie die meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-1 und/ oder zeitliche Begrenzungen der Emissionen können dabei bezüglich der maßgebenden Immissionsorte dem Wert des Flächenschallleistungspegels zugerechnet werden.
Das Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage bzw. des Betriebs (beurteilt nach TA Lärm)
- das dem Anlagen-/ Betriebsgrundstück entsprechende Immissionskontingent (IK) von IK = LWA”,zul - 10 lg s²/s0 – 11 (s = Entfernung vom Mittelpunkt des Anlagen-/Betriebsgrundstückes zum maßgeblichen Immissionsort im Einwirkbereich (gem. Nr. 2.2 und 2.3 TA Lärm) in m; s0 = 1m²) oder
- einen Wert von 15 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich nicht überschreitet.
V Grünordnung
1. Mindestens 10 % der Grundstücksflächen sind wie folgt qualifiziert zu begrünen: Je angefangene 100 m² qualifiziert zu begrünender Fläche sind ein mindestens mittelkroniger Laubbaum und fünf Sträucher zu pflanzen. Anrechenbare Einzelflächen müssen dabei jeweils eine Mindestgröße von 50 m² bei einer Mindestbreite von 3,0 m aufweisen. Die Flächen für Anpflanzungen gemäß 2.1, 2.2 und 2.3 und die darauf vorzunehmenden
Gehölzpflanzungen sind hierauf anrechenbar.
2. Die Flächen für Anpflanzungen „1“ , „2“ und „3“ sind vollflächig zu begrünen und wie folgt zu bepflanzen:
2.1 Die mit „1“ gekennzeichneten Flächen sind mit einer mindestens sechsreihigen Feldhecke aus heimischen und standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. In die Hecke sind mindestens mittelkronige Laubbäume als Hochstämme zu integrieren, die einzeln oder in Gruppen angeordnet werden können. In den Abschnitten, in denen die Baugrenze nicht unmittelbar an die Flächen für Anpflanzungen angrenzt, sind für mindestens 50 % der Bäume großkronige Arten zu verwenden. Die Mindestanzahl der Bäume bemisst sich mit einem Baum je 12 lfd. Meter der Fläche für Anpflanzungen.
2.2 Die mit „2“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem mindestens mittelkronigen Baum und 20 Sträuchern je angefangene 100 m² zu bepflanzen und gärtnerisch zu gestalten. Die Verwendung von maximal 20 % Nadelgehölzen ist zulässig.
2.3 Die mit „3“ gekennzeichneten Flächen sind mit einer mindestens sechsreihigen Hecke aus überwiegend heimischen und standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen.
2.4 Die Flächen für Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang öffentlicher Verkehrsflächen dürfen für je eine Zu- oder Abfahrt je Grundstück bis zu einer Länge von jeweils 10,0 m unterbrochen werden. Der Bestand bleibt davon unberührt.
3. Auf Grundstücksflächen mit mindestens sechs neu zu errichtenden Stellplätzen ist je angefangener sechs Stellplätze ein mindestens mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Bei Anordnung der Stellplätze als zusammenhängende Stellplatzanlage mit mindestens zehn Stellplätzen sind die Baumstandorte als gliedernde Elemente in die Stellplatzanlage zu integrieren. Je Baum ist eine gegen Überfahren zu sichernde, dauerhaft begrünte Vegetationsfläche mit Mindestmaßen von 2,0 m Breite und 9 m² Fläche vorzusehen.
4. Für die festgesetzten Anpflanzungen sind folgende Pflanzqualitäten zu verwenden:
…..
6. Die festgesetzten Anpflanzungen und sonstigen Begrünungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB sind fachgerecht auszuführen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
Nach der Begründung ist Ziel des Plans, die Konflikte aus der gewachsenen Gemengelagesituation zwischen Wohnbebauung im Osten und den in dem Plangebiet ansässigen Betrieben nicht weiter zu verschärfen. Seitens der Anwohner in der unmittelbaren Nachbarschaft würden erhöhte gesundheitliche Belastungen durch die Verarbeitung von teilweise radioaktiv belasteten Abfällen durch die ansässigen Firmen befürchtet, da mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie zukünftig ein erhöhter Bedarf für die Behandlung radioaktiver Abfälle entstehen werde. Die Möglichkeit, diese Tätigkeiten verstärkt am Standort der Betriebe durchzuführen, bilde einen weiteren Aspekt neben der aus konventionellen Immissionsschutzgründen sensiblen Nachbarschaft, den Standort grundsätzlich zu überprüfen. Da auf Grund erteilter Genehmigungen von bestandsgeschützten Nutzungen ausgegangen werden müsse, andererseits dem Trennungsgrundsatz soweit wie möglich Rechnung getragen werden solle, werde über gezielte Festsetzungen die Zulässigkeit von Betrieben, die der Störfallverordnung oder der Strahlenschutzverordnung unterliegen, ausgeschlossen. Der aufzuhebende Teilbereich des Bebauungsplans TH 18, der ein Gewerbe- und Industriegebiet festsetze, habe eine Fläche von 15,8 ha. Im Gebiet des neuen Plans verbleibe eine Fläche für Erweiterungen von ca. 1,5 ha. Insgesamt dürften nach dem neuen Plan 5,8 ha versiegelt werden. Damit erfolge eine deutliche Einschränkung der zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten für die ansässigen Betriebe, mit der den Bedürfnissen der Bewohner Rechnung getragen werde.
Zur Begründung ihres am 25. November 2015 erstellten Normenkontrollantrags tragen die Antragstellerinnen vor: Sie seien als Mieter und Grundstückseigentümer im Planbereich in ihren abwägungserheblichen Belangen betroffen, da ihre bisher bestehenden Baurechte in erheblichem Umfang beschränkt würden. Der Plan leide an Abwägungsmängeln, weil er jegliche Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe zur Herstellung schwach radioaktiver Produkte und Bearbeitung schwach radioaktiver Abfälle ausschließe und durch die Verkleinerung der Erweiterungsflächen auch Betriebserweiterungen im Übrigen verhindere. Soweit der Plan Ausnahmen in der textlichen Festsetzung B I 5 vorsehe, seien diese weder geeignet noch rechtlich zulässig. Es sei - erstens - zukünftig nur noch im Wege einer Ermessensentscheidung möglich, überhaupt eine Genehmigung zu erlangen, zweitens würden Kapazitätserhöhungen grundsätzlich ausgeschlossen und damit jedwede Erweiterung des Betriebs unmöglich gemacht. Die zuzulassenden Baumaßnahmen, die der Erhöhung von Immissionsschutz oder Anlagensicherheit dienen sollten, entbehrten jeglicher Bestimmtheit und seien auch tatsächlich nicht durchführbar, weil der Nachweis fehlender Kapazitätserhöhung, der verlangt werde, vielfach schwer zu erbringen sei. Die Festsetzungen seien zu unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, woran die Entscheidung anknüpfen werde, und dienten nicht dem Planungsziel, weil der Ausschluss nicht kapazitätserhöhender Maßnahmen, die nicht einer Erhöhung der Anlagensicherheit dienten, die bestehende Situation nicht verändere. Der Trennungsgrundsatz, auf den die Antragsgegnerin abstelle, sei zu Unrecht herangezogen, denn er gelte nicht bei bestehender Nachbarschaft von Gewerbe und Wohnen. Zudem seien mildere Mittel als die Aufhebung der bestehenden Baurechte möglich, denn die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte reiche zum Schutz der Bevölkerung aus. Abgesehen davon sei nicht zu rechtfertigen, warum die von den Wohnbauflächen am weitesten entfernten Flächen nunmehr der gewerblichen Nutzung entzogen würden, während die der Wohnbebauung am nächsten liegenden Flächen erhalten blieben. Wenn die Antragsgegnerin auf ein noch zu planendes Wohngebiet südlich des Kanals abstelle, werde sie erst durch ihre Planung Konflikte hervorrufen, die derzeit noch nicht gegeben seien. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Aufhebung der im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen dargestellten Flächen sei ein Kernziel des Bebauungsplans. Die Versagung der Genehmigung für Teilbereiche des Flächennutzungsplans verhindere, dass künftige Darstellungen des Flächennutzungsplans mit dem Bebauungsplan zu vereinbaren sein würden. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin falsche Sachverhalte zugrunde gelegt, denn eine sorgfältige Bestandsaufnahme der vorhandenen Betriebe sei unterlassen und stattdessen nur das Gutachten des I. -Instituts zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus habe eine fehlerhafte Gewichtung der Belange stattgefunden. Der Schutz der Anwohner unter Vorsorgegesichtspunkten sei erheblich höher gewichtet worden als das Interesse der Betriebe, vor massiven Einschränkungen bewahrt zu bleiben. Im Hinblick auf den Eintritt eines Risikos, wie es von dem Gutachten des I. -Instituts beschrieben worden sei, fehle es an der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Quantifizierung und Offenlegung der dem Gutachten zugrunde gelegten Ausgangsdaten. Theoretische Risikoerwägungen reichten insoweit nicht aus. Die Belastung der Betriebe durch die Festlegung eines Pflanzstreifens von 10 m Breite ausschließlich auf den Flächen der Betriebe führe nur zu einer optischen Abgrenzung für die Umgebung und belaste in hohem Maße die Ausnutzbarkeit der von den Betrieben genutzten Grundstücke. Gleiches gelte für die Aufhebung der Erschließungsstraße. Da der Gieselweg nicht mehr als öffentliche Straße festgesetzt sei, fehle es an einer Erschließung der einzelnen Betriebsgrundstücke. Ein Abstellen auf die derzeit vorhandene Erschließung über die Harxbütteler Straße vernachlässige zu Unrecht die Tatsache, dass zwar derzeit die Betriebe miteinander verwoben seien und damit eine einheitliche Erschließung durchführen könnten, dies aber nicht immer so bleiben müsse.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 21. Juli 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan TH 22 „Gieselweg/Harxbütteler Straße“, bekräftigt durch Ratsbeschluss vom 17. November 2015, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt sie vor, es verbleibe eine ausreichende Fläche zur gewerblichen Nutzung in dem Gebiet des Bebauungsplans TH 22, auch wenn aus dem Gebiet des Bebauungsplans TH 18 15,8 ha aufgehoben würden. Der Plan genüge auch dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB, denn der nicht genehmigte Teil der Flächennutzungsplanänderung habe kein erhebliches Gewicht. Es handele sich nur um eine Fläche von 1,17 ha. Die Gesamtkonzeption der Flächennutzungsplanung für A-Stadt, die insgesamt 19.200 ha für gewerbliche Nutzung vorsehe, sei damit nicht berührt.
Die Abwägung sei nicht zu beanstanden, denn die Sachverhaltsermittlung sei ausreichend vorgenommen worden. Die Verwertung des Gutachtens des I. instituts sei nicht zu beanstanden. Es werde ausschließlich auf die Restrisiken abgestellt, die im Gutachten ausreichend dargestellt worden seien. Die Belange der betroffenen Betriebe seien berücksichtigt, soweit es sich um konkrete Erweiterungswünsche handele. Abstrakte Erweiterungswünsche dürften als weniger gewichtig zurückgestellt werden. Die Erweiterungsfläche von 1,5 ha, bei der es sich um einen Zuwachs von 25 %, bezogen auf die vorhandene Fläche handele, sei angemessen. Die Belange der Anwohner seien nicht zu hoch gewichtet, denn vorsorgender Umweltschutz sei durchaus Sache der Gemeinden und auch das atomrechtliche Restrisiko sei abwägungsrelevant und habe von der Antragsgegnerin einbezogen werden dürfen. Bei der Gewichtung der Belange habe auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG soweit wie möglich umgesetzt werden dürfen. Hinsichtlich der vorgesehenen Lärmkontingente sei darauf abzustellen gewesen, dass die Wohnbebauung bereits vor der Ansiedlung der Betriebe dort vorhanden gewesen sei. Dass ein Grüngürtel auf den Flächen der vorhandenen Betriebe festgesetzt worden sei, sei nichts Unerwartetes, auch im vorhergehenden Plan sei schon ein Grüngürtel vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei dies bei Gewerbegrundstücken auch eine gängige Praxis. Die Beseitigung der Erschließungsfunktion durch den Gieselweg sei gerechtfertigt, weil die von diesem Weg erschlossenen Industrieflächen einen Weg nicht mehr benötigten und die Erschließung der vorhandenen Betriebe über die Harxbütteler Straße ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerinnen haben den Normenkontrollantrag gegen den am 23. November 2015 bekannt gemachten Bebauungsplan fristgerecht am 25. November 2015 gestellt. § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht zu ihren Lasten ein, denn sie haben sich mit umfangreichen Ausführungen in Schriftsätzen vom 6. März 2015 während der vom 9. Februar bis 9. März 2015 laufenden Auslegung am Verfahren beteiligt.
Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt, § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Flurstück H.). Beide sind Betreiber von im Plangebiet gelegenen Unternehmen mit einem wirtschaftlichen Interesse am Weiterbetrieb der Unternehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedeutet die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2. nur Mieterin und die Antragstellerin zu 1. überwiegend nur Mieterin der Gebäude und Flächen sind, nicht, dass sie nicht durch die Planung berührte subjektiv öffentliche Rechte geltend machen können und ihre damit zusammenhängenden Interessen bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden müssten. Zu ihren Interessen gehört das Bedürfnis, den Betrieb weiterentwickeln und erweitern zu dürfen, um seine Wirtschaftlichkeit aufrechterhalten zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 [40] = BRS 62 Nr. 50).
II.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
1. Verfahrensfehler sind nicht geltend gemacht. Dass die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Juli 2015 gefasst hat und im November 2015 nach Änderung der Begründung hinsichtlich der nur teilweise erfolgten Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung beschlossen hat, an dem Satzungsbeschluss vom Juli festzuhalten, stellt keinen Fehler dar, denn die Festsetzungen des Plans sind unberührt geblieben. Die Begründung wurde nur insoweit geändert, als auf die nur Teil-Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung Bezug genommen wird. Da die Begründung selbst vom Satzungsbeschluss nicht umfasst ist, hat die nur unwesentliche Teile betreffende Änderung der Begründung keinen Einfluss auf das Bestehen des Satzungsbeschlusses. In der erst nach dem Beschluss vom November vorgenommenen Veröffentlichung ist nur der Satzungsbeschluss vom Juli 2015 in Bezug genommen, der im November nur bestätigt - nicht wiederholt - wurde.
2. Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans (§ 1 Abs. 3 BauGB) greifen letztendlich nicht durch bzw. kann der Senat unentschieden lassen.
a) Bebauungspläne oder einzelne Festsetzungen sind erforderlich, wenn ihnen ein nach außen hin erkennbares städtebauliches Konzept der Gemeinde zugrunde liegt und die Planung auf Verwirklichung dieses Konzeptes in angemessener Zeit angelegt ist. Dazu reicht aus, dass die Gemeinde planerische Voraussetzungen schaffen will, die eine Entwicklung in der Zukunft unterstützen oder einleiten sollen. Dem steht nicht entgegen, dass in dem zu überplanenden Gebiet bereits eine bestandsgeschützte Bebauung - wie hier - vorhanden ist. Es kommt aber darauf an, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Möglichkeit einer Steuerung in bestimmte städtebauliche Richtungen ausgeschlossen erscheint, weil die getroffenen Festsetzungen ungeeignet sind oder der Plan aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann (BVerwG, Urt. v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - NVwZ 2016,704; Gierke in Kohlhammer-Kommentar, § 1 BauGB Rdnr. 173, 180; Gaentzsch in Berliner Kommentar, § 1 BauGB Rdnr. 16 m. Nachw. d. Rspr.). Ziel der Planung ist hier nicht nur, Immissionen aus dem bisher festgesetzten Industriegebiet für die angrenzende Wohnbebauung sowie die Verkehrsbelastung zu verringern (S. 5 und 10 der Planbegründung und bspw. S. 340 und 343 der Abwägung). Ziel ist insbesondere, eine „weitere Erhöhung der Strahlenbelastung“ zu verhindern, da auch bei Einhaltung der nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geltenden Grenzwerte noch ein „Restrisiko“ gesehen wird (S. 6 und 33 bis 35, 52 und 55 Planbegründung), also eine Strahlenbelastung für das angrenzende Wohngebiet auszuschließen, die unterhalb der durch die Strahlenschutzverordnung vorgesehenen Grenzwerte liegt und damit unterhalb dessen, was bisher von den vorhandenen Betrieben ausgehen kann, die durch die auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung erteilten Genehmigungen mit ihren Arbeiten diese Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung nicht überschreiten dürfen. Das Ziel, dieses „Restrisiko“ vollständig auszuschließen, ist nach der von der Antragsgegnerin gewählten Begründung nur zu erreichen, wenn überhaupt keine Betriebe (mehr) in dem Gebiet ansässig sind, die den Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung unterfallen. So setzt es Ziffer B I 4 der textlichen Festsetzungen auch fest. Zwar rechnet die Antragsgegnerin realistischerweise nicht in absehbarer Zeit mit der Umsetzung dieses Ziels durch Betriebsaufgabe (S. 53 Begründung). Jedenfalls aber eine weitere Erhöhung der durch den Umgang mit der Strahlenschutzverordnung unterfallenden Stoffen einhergehenden Risiken kann und soll mit den Festsetzungen verhindert werden, wenn keine neuen Erlaubnisse für der Strahlenschutzverordnung unterfallende Maßnahmen erteilt werden (Ziffer B I 5). Dieses Ziel ist in der Tat bereits kurzfristig erreichbar.
b) Unentschieden lässt der Senat, ob es überhaupt ein städtebaulich legitimes Ziel ist, durch Bauleitplanung eine Strahlenexposition der Wohnbevölkerung unterhalb der Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung weiter zu reduzieren. Zu den Problemen, denen die Gemeinde mit den Mitteln des Bauplanungsrechts begegnen darf, gehören auch Risiken einer atomaren Anlage, nicht jedoch isoliert ein „Restrisiko“, das einer eigenständigen Behandlung durch einen Ortsplaner nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschl. v. 12.12.1990 - 4 NB 14.88 -, BRS 50 Nr. 44, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 -, BRS 55 Nr. 15, juris Rdnr. 17; Urt. v. 26.6.2014 - 4 C 3.13 -, BVerwGE 150, 114, juris Rdnrn. 23, 24 und 36, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002, 1222). Die Gemeinden dürfen nicht „eigene Grenzwerte“ aufstellen, müssen aber die Risiken, die sich ergeben können, bei ihrer Abwägung berücksichtigen und dürfen sie nicht vollständig vernachlässigen (BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993, aaO; Urt. v. 30.8.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 = BRS 79 Nr. 18, juris Rdnr. 18 f.). Gemeinden können in diesem Rahmen, wenn städtebauliche Gründe vorliegen, auch eigene Vorsorgegrundsätze aufstellen und einen vorsorgenden Umweltschutz betreiben (BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 52.87 -, BRS 49 Nr. 15, juris Rdnr. 12; Urt. v. 30.8.2012, aaO). Soweit die erforderliche Vorsorge indes bereits durch Grenzwerte konkretisiert worden ist, können die Gemeinden darüber nicht hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 30.8.2012, aaO; Urt. v. 10.4.2008 - 7 C 39.07 -, BRS 73 Nr. 165, juris Rdnrn. 19, 20). Kein städtebauliches Gewicht haben in diesem Zusammenhang bloße „Immissionsbefürchtungen“, die nicht auf nachprüfbaren Erkenntnissen beruhen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 30. August 2012 (4 C 1.11 - aaO) für die noch nicht endgültig erforschten Auswirkungen von Mobilfunkanlagen festgestellt, dass insoweit noch ein „vorsorgerelevantes Risikoniveau“ bestehe. Ob diese Entscheidung auf die hier gegebene Situation in vollem Umfang übertragbar ist, wie die Antragsgegnerin meint, ist freilich nicht ganz eindeutig. Das von der Antragsgegnerin eingeholte „Restrisiko“-Gutachten geht von der Erkenntnis aus, dass es überhaupt „keine Wirkungsschwelle gibt und ein linearer Zusammenhang zwischen Dosis und Schaden besteht“ (S. 3 Gutachten), und die Strahlenschutzverordnung dem Rechnung trage. Danach fehlt es an einem „noch unerforschten Teilbereich“. Auch eine grundlegende Neueinschätzung von Strahlungsrisiken schließt das Gutachten aus (S. 4 unten, S. 19 Gutachten). Wenn das Gutachten zusammenfassend empfiehlt, „dass Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos vorgenommen werden sollten, sofern dies unter vertretbaren Bedingungen … möglich ist“ (S. 19), ist nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit daraus ableitbar, dass ein - noch - nicht von den Vorschriften zum Strahlenschutz erfasster Bereich vorhanden oder erkennbar ist und in diesem Bereich ein Tätigwerden auf dem Gebiet der Bauleitplanung ohne ein unzulässiges Hineinwirken in das bundesrechtliche Strahlenschutzrecht möglich und notwendig ist. Dabei ist zu bedenken, dass die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen in ihrem § 1 klarstellt, nicht nur Anforderungen an Schutz-, sondern - das wird sogar vorangestellt - an Vorsorgemaßnahmen zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlungen zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs zu beachten sind. Dementsprechend ist unter anderem der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 6 Abs. 2 StrlSchV sogar verpflichtet, „jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.“ Die Grenzwerte stellen mithin nicht den untersten Bereich dessen dar, was ein Betreiber im Einzelfall zu beachten hat. Damit aber vermindert sich von Bundesrechts wegen ganz erheblich der Bereich dessen, was überhaupt noch als kommunalrechtlich regelungsfähiges Restrisiko angesehen werden kann. Es kommt sogar in Betracht anzunehmen, mit den im zitierten § 6 Abs. 2 StrlSchV genannten Beschränkungen für Maßnahmen, den Betreiber unterhalb der ohnedies stark im Vorsorgebereich verhafteten Grenzwerte in Pflicht nehmen zu können, habe der Bundesgesetzgeber auch den Bereich dessen in seine Regelungskompetenz übernommen, was die Antragsgegnerin hier als vermeintlich regelungsfähiges „Restrisiko“ reklamiert. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage ist aber aus den weiter unten (4. und 5.) auszuführenden Gründen entbehrlich.
c) Wenn auch das Ziel der Beseitigung des „Restrisikos“ im Vordergrund der Planung steht, sind darüber hinaus die weiteren Ziele wie die Entschärfung der Konflikte, die sich aus der gewachsenen Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen ergeben, namentlich eine Entschärfung der Lärmprobleme aus Verkehr und Gewerbe erreichbar durch die Aufhebung der bisher nicht ausgenutzten Gewerbeflächen im westlichen Teil des Vorgängerplans. Auch wenn die Nachbarschaft zwischen gewerblicher Nutzung und schutzbedürftiger Wohnnutzung bestehen bleibt, tragen die Festsetzungen insoweit dazu bei, dass sich die Situation zukünftig nicht verschlechtert (S. 10 bis 11, 25, 55 Planbegründung).
3. Etwaige Verstöße gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) führen jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bedenken hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans bestehen nicht. Das Amt für Regionale Landesentwicklung genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans nur mit Ausnahme eines Teilbereichs unmittelbar südlich angrenzend an das Plangebiet des Bebauungsplans TH 22 mit einer Größe von etwa 1 ha. Die Genehmigung ist zusammen mit dem Bebauungsplan im November 2015 bekannt gemacht. Die von der Genehmigung ausgenommene Fläche südlich der Planfläche des Bebauungsplans TH 22 ist geringfügig im Vergleich mit den insgesamt für die Stadt Braunschweig im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für gewerbliche Nutzung, so dass die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird und ein möglicher Verstoß gegen § 8 BauGB unbeachtlich ist (§ 214 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Für die Feststellung, ob die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde beeinträchtigt wird, ist grundsätzlich auf die Gesamtheit des Flächennutzungsplans abzustellen. Die 124. Änderung erfasst insgesamt 4 ha Gewerbefläche, die Fläche des Flächennutzungsplans der Stadt insgesamt ca. 19.200 ha. Demgegenüber fällt die hier herausgenommene Fläche nach ihrem Umfang und ihrer Funktion nicht ins Gewicht. Das ausgesparte Teil sperrt auch kein Vorhaben, das für die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin von Belang wäre.
4. Zwei der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Planes (B I 5 sowie B V 2.1) sind zu unbestimmt.
a) Textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen - wie der Plan insgesamt - für die Planunterworfenen eindeutig erkennbar die Voraussetzungen beschreiben, unter denen die Nutzung ihrer Grundstücke möglich ist. Es reicht aus, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann. Dazu kommt nicht nur der reine Wortlaut in Betracht. Ausreichend ist auch, wenn der objektive Wille des Plangebers so weit im Satzungstext oder -zusammenhang zum Ausdruck kommt, dass er sich eindeutig erkennen lässt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.12.2016 - 2 D 121/14.NE -, juris Rdnr. 62 f. mit Nachweisen d. Rechtsprechung d. BVerwG). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bei den textlichen Festsetzungen B I 5 und B V 2.1.
b) Die textliche Festsetzung B I 5 zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der gemäß textlicher Festsetzung B I 4 unzulässigen Nutzungen ist nicht bestimmt genug. Nach dieser textlichen Festsetzung sind Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen betrieblichen Anlagen, die der Strahlenschutzverordnung unterfallen, dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Verbesserung des Immissionsschutzes, der Erhöhung der Sicherheit oder der Reduzierung der Strahlenexpositionen dienen und nicht mit einer Erweiterung oder Kapazitätserhöhung verbunden sind.
Die Antragstellerinnen machen zu Recht geltend, dass nicht eindeutig erkennbar ist, von welchem Status des Betriebs bei dieser Feststellung auszugehen ist.
Aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung lässt sich nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen, ob ausschließlich auf die (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan) dem Betrieb erteilte Baugenehmigung abzustellen ist oder ein Rückgriff auf die ihm im Zusammenhang mit der Baugenehmigung - oder bereits früher - erteilten Genehmigung nach der Strahlenschutzverordnung notwendig ist oder werden kann. Zwar wird in der Begründung des Plans als Bezugsgröße die „Erweiterung der Produktion oder Kapazität …, die den aktuellen bau- oder strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen tatsächlich zugrunde lag“, genannt (S. 37 Mitte Planbegründung). Nach den verschiedenen Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren durch die Antragsgegnerin ist der baurechtlich genehmigte Bestand im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblich (Bl. 230 Gerichtsakte), die strahlenschutzrechtliche Umgangsgenehmigung bleibe so lange unberührt, als keine bauliche Änderung vorgenommen werde (Bl. 231 Gerichtsakte).
Die Frage ließ sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht endgültig klären. Ergibt sich aus der zur jeweiligen Baugenehmigung genommenen Betriebsbeschreibung nicht eindeutig, in welchem Umfang strahlenschutzrelevante Maßnahmen betroffen sind, d. h. in welchem Umfang Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung erteilt sind und - ebenso wichtig - in welchem Umfang sie ausgeschöpft werden, muss auch auf die strahlenschutzrechtliche Genehmigung selbst zurückgegriffen werden. Dabei wäre zu berücksichtigen, ob die jeweilige Genehmigung von der Firma ausgeschöpft wird und - wenn dies nicht der Fall ist - woran für die Feststellung des „Ist-Zustands“ angeknüpft werden kann bzw. werden muss. Diese Unklarheit wirkt sich auch auf die Frage nach der Aufgabenstellung für die nach Satz 2 der textlichen Festsetzung B I 5 beizubringenden Gutachten aus, wenn für diese eine exakte Fragestellung vorgegeben werden muss (S. 37 f. Planbegründung).
Unklar bleibt auch, ob sich die Pflicht zur Gutachtenbeibringung nur auf die Frage, ob eine Verbesserung des Immissionsschutzes, eine Erhöhung der Anlagensicherheit oder eine Reduktion der Strahlenexposition erreicht werden kann, erstreckt oder auch auf die Frage, ob die Maßnahme die Kapazität erhöht. Unklar bleibt ferner, ob für die in der Planbegründung (S. 39) so bezeichneten „Bagatellfälle“ die Pflicht zur Beibringung eines Gutachtens nach Satz 2 der textlichen Festsetzung B I 5 besteht oder erst nach Erstellung eines Gutachtens festzustellen ist, ob es sich um einen „ausnahmsweise genehmigungsfähigen“ Bagatellfall handelt. Zudem bleibt unklar der Umfang des beizubringenden Gutachtens, der in Abhängigkeit von der beantragten Maßnahme variabel sein soll (Abwägung Ziffer 80.14).
Für die betroffenen Betriebe ist nicht erkennbar, ob und aus welchem Grund eine Baumaßnahme Anlass geben kann, ein Gutachten zur Frage der Veränderung der Strahlenexposition und/oder von Produktion und Kapazität des Betriebes einzuholen. Wie die vom Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung skizzierten Beispielsfälle zeigten, führt dies offenbar eher zu einer schematischen Anwendung von Absatz 1 Satz 2 der textlichen Festsetzung B I 5, wenn etwa ein Gutachten gefordert wird anlässlich einer aus Brandschutzgründen notwendigen Errichtung einer Brandwand. Das zeigt auch erhebliche Unsicherheit bei der Anwendung der Planbestimmungen durch die Antragsgegnerin selbst.
c) Zu unbestimmt ist außerdem die textliche Festsetzung B V 2.1. Es ist nicht eindeutig genug zu erkennen, wann die Pflicht zur Anlegung der mit „1“ gekennzeichneten Flächen für Anpflanzungen einsetzt. Anders als bei der Überplanung noch nicht bebauter Gewerbegebiete sind Zeitpunkt und Umfang von Bauanträgen, die die Pflicht aus der textlichen Festsetzung B V 2.1 auslösen könnten, nicht absehbar. Ein Verfahren, wie vom Vertreter des Planungsamtes der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geschildert, dürfte bisweilen nicht frei vom Vorwurf der Willkür sein. Ob „kleine Umbauarbeiten“ nur die Pflicht zur Anlegung eines „kleinen“ Teilstücks nach sich ziehen oder Arbeiten, die sich auf die „Randgestaltung“ auswirken können, im Hinblick auf den Zweck der textlichen Festsetzung als Maßnahme zur optischen Einbindung des Gewerbegebietes in die Landschaft die Pflicht zur Herstellung auch „größerer Teile“ auslösen, bleibt offen und damit zu Lasten der im Gebiet ansässigen Betriebe der - freien - Entscheidung der Antragsgegnerin überlassen.
d) Die Unwirksamkeit jeder der Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Die Ausnahmeregelung in der textlichen Festsetzung B I 5 stellt einen wesentlichen Baustein des Regelungsgefüges dar, mit dem die Antragsgegnerin einen abwägungsgerechten Ausgleich zwischen den Fortbestandsinteressen der ortsansässigen Betriebe und den Strahlenschutzinteressen der Wohnnachbarschaft bewirken will; es ist mit Sicherheit auszuschließen, dass der Plan ohne diese Regelung in seinen übrigen Teilen beschlossen worden wäre.
Hinsichtlich der textlichen Festsetzung B V 2.1 ist dies immerhin ungewiss, hält die Antragsgegnerin die den Betrieben aus ihrer Sicht belassenen (Rest-) Entfaltungsmöglichkeiten doch offenbar nur für vertretbar, wenn ihre Ausnutzung mit der sukzessiven Verwirklichung von Sichtschutz für die Umgebung einhergeht. Wie sie diese Entfaltungsmöglichkeiten in den übrigen textlichen Festsetzungen ausgestaltet hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihre Regelung zum Sichtschutz unwirksam ist, ist unklar.
5. Der Plan verstößt gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Für die Aufstellung des Bebauungsplans ist notwendig, dass eine Abwägung stattgefunden hat. In die Abwägung muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, die Bedeutung der betroffenen Belange muss erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange im angemessenen Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).
Der Senat lässt, wie bereits im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit des Plans ausgeführt, offen, ob der Schutz der Bevölkerung vor einer Strahlenexposition unterhalb der in der Strahlenschutzverordnung vorgesehenen Dosisgrenzwerte überhaupt ein Belang ist, der über das in § 6 Abs. 2 StrlSchV enthaltene Minimierungsgebot hinaus einer Behandlung durch den Ortsplaner zugänglich ist. Selbst wenn in diesem Bereich der Gemeinde die Möglichkeit zu einer vorsorgenden Planung grundsätzlich eröffnet ist, bedarf eines rechtfertigenden Anlasses, wenn die Gemeinde unabhängig von den festgeschriebenen Grenzwerten einen weitergehenden Schutz gewährleisten will. Ein solcher Anlass besteht, wenn verständliche Gründe gegeben sind, um die Verschlechterung einer ohnehin bestehenden kritischen Immissionssituation aufzuhalten (BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67, juris Rdnr. 36). Allerdings gilt auch in diesem Zusammenhang, dass nicht bestimmte Ziele in jedem Fall und grundsätzlich Vorrang vor anderen Zielen haben und deshalb bei der Berücksichtigung und Gewichtung der Belange ohne weiteres höher gewertet werden können (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2002 - 4 BN 51.02 -, BRS 66 Nr. 222; Beschl. v. 9.3.2011 - 4 B 46.10 -, BauR 2011, 1150, juris Rdnr. 9 f.).
Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang außerdem erwägen, ob ein grundsätzliches Nebeneinander widerstreitender Nutzungsarten möglich ist und/oder Konflikte beispielsweise durch Konfliktverlagerung in nachfolgende Verfahren gelöst werden können (Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 -, BRS 76 Nr. 54, juris Rdnr. 27 f.; Beschl. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 -, juris). Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG ist zwar grundsätzlich zu beachten, hat aber bei der Überplanung bestehender Gemengelagen keine strikte Geltung (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2010 - 4 B 76.09 -, juris Rdnr. 7). Ausnahmen sind möglich, wenn das Gewicht der widerstreitenden Belange in hohem Maße unterschiedlich ist und Immissionen von nur geringem Gewicht auf starke Interessen auf der anderen Seite treffen (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20; Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, NVwZ 2013, 719, juris Rdnrn. 23, 26). Prognosen über die Auswirkungen eines Betriebs, die eine strikte Trennung zwischen Betrieb und empfindlicher Nutzung bedingen, müssen methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache nachvollziehbar sein, wenn sie im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden sollen. Denn auch hier gilt, dass die Gemeinde planerische Zurückhaltung üben soll (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 -, BauR 2013, 1072, juris Rdnr. 8; Beschl. v. 10.4.2014, aaO).
Im Rahmen der Überplanung von Gemengelagen ist in besonderem Maße auf die vorhandene Nutzung mit ihren Erweiterungsinteressen und ihrem Vertrauen auf den Erhalt der vorhandenen planerischen Lage einzugehen. Zwar kann es angemessen sein, vorhandene Nutzungen auf ihren Bestand zu reduzieren Dies setzt jedoch voraus, dass gewichtige Belange auf der anderen Seite dies zwingend erforderlich machen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 117. Lfg. Mai 2015, § 1 Rdnr. 252 m. Nachw. d. Rspr.). Denn das Interesse an Erweiterung und Fortbestand des Betriebs sowie das Vertrauen auf den Erhalt der planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür hat ein hohes Gewicht in der Abwägung und darf nicht von vornherein gegenüber anderen als gewichtiger erkannten Interessen zurückgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50, juris Rdnr. 18; Beschl. v. 7.7.2004 - 4 BN 16.04 -, BRS 67 Nr. 33; Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14.11 -, BRS 78 Nr. 22 Rdnr. 10; Urt. d. Sen. v. 13.9.2011 - 1 KN 129/09 -).
Diesen Grundsätzen wird die Abwägung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin misst dem Schutz der Anwohner ein das Interesse der Antragstellerinnen weit überragendes Gewicht zu und stützt sich dazu allein auf das „Restrisikogutachten“ des I. -Instituts Darmstadt vom 24. November 2014. Feststellungen, die konkret das Gewicht dieses Belangs belegen, fehlen dagegen. Auf Seiten der betroffenen Betriebe nimmt die Antragsgegnerin dagegen letztlich in Kauf, dass die Betriebe verlagert werden und ihren ursprünglichen Standort aufgeben müssen. Die einzelnen Festsetzungen führen in ihrer Gesamtheit nämlich nicht nur zu einer Beschränkung von Erweiterungsmöglichkeiten für die Betriebe, sondern erschweren einen Weiterbetrieb selbst ohne Erweiterung in einem Umfang, der zu Unattraktivität bis Unmöglichkeit führen kann, den Betrieb am angestammten Standort aufrechtzuerhalten. Im Einzelnen:
a) Aus dem zur Planbegründung genommenen „Risikogutachten“ ergeben sich keine Einzelheiten oder belastbare Fakten, die das Risiko eines Schadenseintritts sowohl hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit als auch des Schadensausmaßes beschreiben. Neben den grundsätzlichen Ausführungen zur „Gefährlichkeit“ des Umgangs mit ionisierenden Strahlen und den Hinweisen auf die Berücksichtigung des Plangeländes im „Stresstest der Entsorgungskommission des Bundes“ (ESK Stresstest Teil 2 idF v. 18.10.2013, dort insbes. S. 9, 15, 27 u. 64; Restrisiko-Gutachten S. 11) fehlen die konkreten Bezüge zu den hier vorhandenen Betrieben. Die Berechnungen zur „2000-Stunden-Regelung“ im Vergleich zum ganzjährigen Aufenthalt von Menschen am Zaun bleiben in abstrakten Überlegungen verhaftet und legen nicht tatsächliche Messwerte zugrunde (S. 9 bis 11). Auf tatsächlich gemessene Werte und/oder Berechnungen greift auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Gewichtung des Risikos nicht zurück, obwohl seit Ende des Jahres 2014 von der Landesregierung die Betriebe betreffende zusätzliche Messwerte erhoben und im Internet der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Nach diesen Werten lässt sich ein - von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung nicht erfasstes - Gefährdungspotential nicht feststellen. Zudem hätte abgesehen von Messungen jedenfalls eine Berechnung zu erwartender Werte auf der Grundlage der strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen durchgeführt werden können, aus der sich Maximalwerte einer Strahlenbelastung außerhalb des Betriebsgeländes ergeben könnten. Auch derartige Berechnungen sind nicht erkennbar.
Soweit das Gutachten auf die Ergebnisse des „Stresstests“ der Entsorgungskommission Bezug nimmt, fehlt es ebenfalls an belastbaren konkreten Feststellungen. Der Stresstest empfiehlt lediglich eine nähere Betrachtung der Situation, ohne eigene Bewertungen abzugeben, die mangels verfügbarer Datenlage auch nicht möglich waren. Weder Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadenfalls durch Flugzeugabsturz noch Absehbarkeit eines daraus folgenden Schadensumfangs werden angesprochen, sondern allein ein Grund zu eingehender Betrachtung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden gesehen und allein diese anempfohlen. Ohne die empfohlenen weiteren Schritte der Prüfung - die im Übrigen auch nach Auskunft des zuständigen Ministeriums auf eine Landtagsanfrage vom 20. Februar 2015 (LT-Drs. 17/2905, S. 6) durchgeführt werden - lässt sich auch für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Gewichtung des Risikos aus dem Stresstest ein Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung der Umgebung nicht erkennen.
b) Auf der Seite der damit abzuwägenden Belange der im Plangebiet vorhandenen Betriebe sieht die Antragsgegnerin zwar auch die Erweiterungswünsche der bestehenden Betriebe, meint aber zu Unrecht, dem durch die Festsetzungen des Plans in ausreichendem Maße Rechnung getragen zu haben.
aa) Zu erheblichen Einschränkungen für die ansässigen Betriebe führen namentlich die in der textlichen Festsetzung B I 5 enthaltenen Beschränkungen für betriebliche Veränderungen der nach textlicher Festsetzung B I 4 ausgeschlossenen Betriebe, wenn diese geeignet sind, von der Strahlenschutzverordnung geregelte Belange zu berühren. Abgesehen vom Problem der Bestimmtheit dieser textlichen Festsetzung ist sie nicht nur geeignet, eine Expansion der ansässigen Betriebe zu verbinden. Indem selbst „kapazitätsneutrale“ Veränderungen - etwa solche, die einer Verbesserung der Betriebsabläufe zum Zwecke der Kosteneinsparung dienen oder die Bearbeitung geänderter Ausgangsprodukte der „Zulieferer“ ermöglichen - verboten werden, ist absehbar, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe am vorhandenen Standort früher oder später entfallen wird; denn dass für solche Veränderungen stets nachweisbar sein wird, dass sie zugleich der Verbesserung des Immissionsschutzes, der Erhöhung der Sicherheit oder der Reduzierung der Strahlenexposition dienen oder aber (Satz 2 der textlichen Festsetzung B I 5) nicht unmittelbar dem Umgang mit radioaktiven Stoffen dienen, ist unwahrscheinlich.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ihrer Planung zugrunde legt, auch Maßnahmen, die - nur - der Strahlenschutzverordnung unterfallen und für sich gesehen nicht das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht berühren, könnten deshalb planungsrechtliche Relevanz gewinnen, weil sie Betrieben dienen, die nach den Festsetzungen des Plans unzulässig sind, so dass nur dann keine „Bedenken“ gegen diese Maßnahmen bestehen, wenn sie im Rahmen des Bestandsschutzes bleiben (S. 39 Planbegründung).
Auch die jeweils im Einzelfall entstehende und von der Genehmigungsbehörde festzustellende Pflicht, ein Gutachten einzuholen und vorzulegen, ist geeignet, die Durchführung von Bauarbeiten geringeren Umfangs, auch wenn sie nur zu einer Verbesserung des Betriebsablaufs führen sollen, erheblich zu erschweren. Ziel dieser Maßnahme ist, die Ausnutzung der erteilten strahlenschutzrechtlichen Umgangsgenehmigung zu begrenzen, indem bauliche Maßnahmen verhindert werden, die der weiteren Ausnutzung der Genehmigung dienen könnten (S. 38 u. 39 Planbegründung).
Die genannten Einschränkungen wiegen umso schwerer, als der Plan auch im Übrigen die Möglichkeiten der ortsansässigen Betriebe, ihre Anlagen baulich zu verändern und so neuen Gegebenheiten anzupassen, in nachfolgend zu würdigender vielfältiger Weise einschränkt, wobei für die Beschränkungen teils überzeugende städtebauliche Gründe überhaupt nicht erkennbar sind, im Übrigen aber festzustellen ist, dass praktisch jeder städtebauliche Konflikt zu Lasten der Betriebe gelöst wird. In der Summe ergibt sich damit eine Einschränkung der Betriebe, die weniger den Schutz des Bestands beinhaltet als eine Verringerung, so dass nur eine „räumliche Veränderung“ der Unternehmen deren „Aufrechterhaltung“ sichern kann (vgl. Abwägung Ziffer 80.12). Dem entspricht das auf Seite 38 der Planbegründung formulierte Ziel „über die Erteilung oder Verweigerung von baurechtlichen Genehmigungen entsprechend den Festsetzungen auf die Entwicklung Einfluss zu nehmen“, wenn auch eine „unmittelbare“ Existenzgefährdung und ein „unmittelbarer“ Verlust von Arbeitsplätzen nach Ansicht der Antragsgegnerin damit nicht verbunden ist (Abwägung Ziffer 80.22).
bb) Unzutreffend ist etwa die Annahme der Antragsgegnerin, die Aufhebung der Festsetzung eines Industriegebietes für die westlich des vorhandenen Standorts liegenden Flächen belaste die Betriebe nicht. Die Antragsgegnerin meint, dies ergebe sich daraus, dass die Flächen seit Aufstellung der Pläne nicht ausgenutzt worden seien, so dass viel dafür spreche, dass sie auch nicht zwingend benötigt würden. Die mit dem Plan TH 22 für die Betriebe verbleibende Restfläche von 1,5 ha zur Erweiterung sei ausreichend bemessen, da die Betriebe in der Vergangenheit erkennbar wenig Baufläche benötigt hätten. Zudem könnten die vorhandenen Flächen für Umbauten genutzt werden, denn die miteinander eng verflochtenen Betriebe könnten aufgrund ihrer Verflechtung Nutzungen problemlos untereinander austauschen (Begründung S. 25 f., Abwägungsvorgang Ziffer 78.12). Insoweit geht die Antragsgegnerin auf die verbleibenden 1,5 ha der - noch - nicht überbauten aber bebaubaren Restfläche ein. Nicht berücksichtigt werden dagegen die vielfachen weiteren Beschränkungen für die Betriebe. Denn auch die übrigen Festsetzungen der aufgehobenen Pläne zum Ausnutzungsmaß, der Grundflächenzahl und der Höhe werden erheblich reduziert gegenüber dem Vorgängerplan und darüber hinaus ein Grünstreifen von 10 m Breite auf den Betriebsgrundstücken festgesetzt, der die Ausnutzungsmöglichkeiten der überbaubaren Fläche zusätzlich verringert.
Unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung des Erhalts zumindest eines (weiteren) Teils der noch unausgenutzten Gewerbeflächen für die ansässigen Betriebe verkannt hat, überzeugen auch die für deren Aufhebung angeführten städtebaulichen Begründungen nicht.
Die Einrichtung eines Grünzugs als Naherholungsgebiet eines jenseits des Mittellandkanals noch zu planenden Wohngebiets vermag die Aufhebung der Festsetzung eines Industriegebietes, das weiter von der vorhandenen Wohnbebauung entfernt ist als das verbleibende Gewerbegebiet, allein nicht zu rechtfertigen. Ein -weiteres- Wohngebiet südlich des Mittellandkanals an dieser Stelle wird in eine bestehende Gemengelage erst hineingeplant. Es wird nicht eine bestehende Gemengelage durch Einrichtung eines Grünzugs anstelle eines Industriegebietes entzerrt. Zudem ist der Wert eines durch den Mittellandkanal von dem Wohngebiet getrennten, zwischen Gewerbegebieten im Westen und im Osten liegenden Grünzugs als Naherholungsgebiet für ein noch zu planendes Wohngebiet nicht von vornherein nachvollziehbar.
Der Schutz der Wohngebiete im Ortsteil Thune vor zusätzlichem Verkehrslärm erfordert nicht die Aufhebung der westlich gelegenen Industriegebietsflächen sowie der Erschließungsstraße Gieselweg als einzige realisierbare Möglichkeit mit dem daraus folgenden Gewicht dieses Belangs für die Abwägung. Der in seinem östlichen Bereich im Altplan als öffentliche Straße festgesetzte Gieselweg führt als Feldweg im Westen bis an das dort im Bebauungsplan WE 51 festgesetzte Gewerbegebiet heran. Die im Bebauungsplan WE 51 festgesetzte innere Erschließung sieht eine Einmündung des Gieselwegs in das Plangebiet bereits vor. Dieses Plangebiet ist seinerseits über die westlich anschließenden - bereits ausgenutzten - Gewerbeflächen (Gewerbegebiet Waller See) unter anderem an die dort vorhandene Autobahnauffahrt sehr gut angeschlossen. Ein nach Westen abfließender Verkehr aus den an die Wohngebiete von Thune angrenzenden Gewerbeflächen über den Gieselweg würde die Verkehrsbelastung der Wohngebiete vollständig ausschließen können. Eine sich aus dem Vorhandensein einer (fertig gestellten) Erschließungsstraße ergebende regellose Bebauung durch Gewerbe auf nicht überplanten Flächen beidseits der Straße, wie sie die Antragsgegnerin befürchtet, ist dagegen wenig realistisch. Ein - nur befürchteter - Planungsdruck für die Antragsgegnerin durch entsprechende Bauwünsche reicht ebenso wenig aus, diese Erschließungsvariante als grundsätzlich ungeeignet abzulehnen, wie die Absicht, auch diesen Bereich nördlich des Kanals der Bevölkerung des angrenzenden Wohnquartiers als Erholungsfläche zu erhalten. In der näheren Umgebung, namentlich nach Norden hin stehen in einem Maße Alternativflächen zur Verfügung, das diesem Belang das von der Antragsgegnerin beigemessene Gewicht erheblich reduziert.
Es kommt hinzu, dass sich dieser Teil der Planentscheidung in nicht zureichend aufgelöstem Maß mit dem Umstand reibt, dass im Stadtbereich nach dem integrierten Gewerbeflächenkonzept (ISEK) Gewerbeflächen fehlen. Berücksichtigt man außerdem, dass mit einer Orientierung nach Westen nicht nur der Verkehr durch das östlich angrenzende Wohnquartier reduziert würde, zeigt sich, dass die Aufgabe der westlich angrenzenden Gewerbe- und Industrieflächen nicht vollständig zureichend durch das vorgegebene Planungsziel gerechtfertigt wird, die östlich angrenzenden Wohnbevölkerung vor Immissionen verschiedener Art zu schützen.
Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin vor einiger Zeit im Flächennutzungsplan diesen Bereich als von Bebauung freizuhalten dargestellt hat, reicht zur Rechtfertigung nicht aus. Wird der Bereich dann tatsächlich verbindlich geregelt, muss sich dieses Planvorhaben den konkurrierenden Belangen stellen und ggf. dazu beitragen, die seinerzeit im Rahmen nur vorbereitender Bauleitplanung getroffene Entscheidung zur Disposition zu stellen.
cc) Auch der Wegfall der Erschließungsmöglichkeit über den Gieselweg, der im aufgehobenen Plan als öffentliche Straße festgesetzt - wenngleich baulich nicht hergestellt - ist und mit dem Plan TH 22 ersatzlos wegfällt, führt zu einer Einschränkung der Betriebe, deren Gewicht die Antragsgegnerin verkannt hat. Auch wenn die Betriebe derzeit - worauf die Antragsgegnerin abstellt - eine auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verflechtung ermöglichte gemeinsame Erschließung von der Harxbütteler Straße nutzen, rechtfertigt sich nicht die Festschreibung dieser „Sammelerschließung“. Die Gelände, die von den einzelnen Firmen genutzt werden, grenzen zum großen Teil nicht an die Harxbütteler Straße an. Bei Wegfall der wirtschaftlichen Verflechtung der Betriebe müsste die Erschließung für die „Hinterlieger“ neu geregelt und etwa durch Baulast gesichert werden. Ein solcher Wegfall ist eine Möglichkeit, die die Antragsgegnerin in der Begründung nicht erwähnt und auch im Übrigen nicht erkennbar einbezogen hat, die sich aber angesichts der - nach Auskunft des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1. - eher lockeren wirtschaftlichen Verflechtung der insgesamt vier dort ansässigen Betriebe nicht als fernliegend aus der Betrachtung der Verhältnisse ausscheiden lässt.
Auch hinsichtlich dieser Festsetzung ist im Übrigen nicht recht zu erkennen, weshalb diese nicht unwesentliche Einschränkung zur Erreichung der Planziele - Verhinderung weiterer Beeinträchtigung/Verminderung der Gefahren für benachbarte Wohnquartiere durch Lärm und ionisierende Strahlen - erforderlich und im Vergleich mit den dadurch bewirkten Einschränkungen der betrieblichen Möglichkeiten verhältnismäßig, d. h. im Ergebnis abwägungsgerecht sind. Dass die Herstellung der Erschließungsstraße, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, Bauwünsche auch hinsichtlich der Grundstücke auf deren Nordseite hervorrufen könnte, ist kein durchgreifender Einwand gegen die Beibehaltung der bisherigen Festsetzung, denn solchen Bauwünschen müsste die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres entsprechen; sie hätte ihnen im Übrigen auch durch ein Zufahrtsverbot nach Norden (Planz. 6.4) begegnen können.
dd) Zu Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit für die ansässigen Betriebe führt weiterhin die durch die Umwandlung eines Mischgebietes in ein Gewerbegebiet mit dem Ausschluss von Betriebsleiterwohnungen einhergehende Aufhebung der Möglichkeit, Aufsichtspersonal-/Betriebsleiterwohnungen auf dem Gelände vorzuhalten für den Fall, dass die derzeitige Bestandsschutz genießende Wohnung entfällt (textliche Festsetzung B I Nr. 3, Unzulässigkeit der in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen). Diese für sich gesehen vermeintlich harmlose Festsetzung stellt einen weiteren „Nadelstich“ in dem Gesamtpaket von Maßnahmen dar, den planunterworfenen Unternehmen eine Fortführung ihrer Tätigkeiten so weit zu erschweren, dass sie sich à la longue zu einem Wegzug entschließen. Denn für sich genommen widerspricht das Verbot, an Ort und Stelle Aufsichts- und Bereitschaftspersonen unterzubringen, eklatant dem vorgegebenen Anliegen der Antragsgegnerin, die mit den Betrieben zum Nachteil der benachbarten Wohnbebauung verbundenen Gefahren einzudämmen. Es mag zwar grundsätzlich möglich sein, ein Frühwarnsystem zu installieren, das im Krisenfall Personen per Handy zu dem Betrieb lotst. Weit effizienter wäre/ist hingegen, wenn sich eine Person gleich an Ort und Stelle aufhält und im Krisenfall desto frühzeitiger agieren kann. Lärmgründe jedenfalls können diesen Ausschluss der Ausnahmenutzung nicht rechtfertigen. Nach dem schalltechnischen Gutachten von J. K. L. vom 19.11.2014 sind im Bereich der verbleibenden Planflächen keine Lärmeinwirkungen zu erwarten, die das Wohnen der in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Personen als bedenklich erscheinen lassen würden.
ee) Auch die örtliche Bauvorschrift zur Zulässigkeit der Gestaltung von Werbeanlagen schränkt die für ein Gewerbegebiet üblichen Möglichkeiten erheblich ein. Wie die Antragsgegnerin in der Planbegründung (S. 51) feststellt, sind sie „elementare Bestandteile der gewerblichen Wirtschaft“, der aber zu Gunsten des angrenzenden Freiraums und der Wohnbebauung zu reduzieren sei. Damit wird den ansässigen Betrieben die Möglichkeit zur Werbung bzw. Wegweisung zu ihren Betriebsstätten in erheblichem Maße eingeschränkt, ohne dass dafür zureichend triftige Gegengewichte, namentlich Belange der benachbarten Wohnpopulation zu erkennen sind. Hier hat sich „nun einmal“ - auch mit aktiver Beteiligung der Antragsgegnerin (Plan 1978) - ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe entwickelt. Wenn die Antragsgegnerin dort nur noch „strahlen- und störfallfernes“ Gewerbe angesiedelt sehen möchte, muss dieses auch die Möglichkeit haben, ausreichenden Umfangs auf sich aufmerksam zu machen.
ff) Fehlerbehaftet ist des Weiteren die Begründung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel (IFSP; textliche Festsetzungen B IV). Das ihnen zugrunde liegende schalltechnische Gutachten von J. K. L. vom 19. November 2014 (s. dort Seiten 12 und 156) legte dabei zugunsten des östlich angrenzenden Wohnquartiers den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets zugrunde. Dabei blieb die Antragsgegnerin ungeachtet des Umstandes, dass die Lärmgutachter auf Seite 17 oben und unten des Gutachtens eindringlich darauf hingewiesen hatten, die daraus abgeleiteten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel unterschritten deutlich sogar die Werte, welche nach den typischen Emissionssätzen für eingeschränkte Gewerbegebiete gälten. Eine gewerbegebietstypische Nutzung sei damit in großen Teilen des Plangebiets grundsätzlich in Frage gestellt. Gleichwohl bei diesen äußerst niedrigen Emissionswerten geblieben zu sein, kann nicht als im Ergebnis abwägungsgerechte Behandlung einer vorhandenen Gemengelage bezeichnet werden. Es dürfte zwar zutreffen, dass die Planungsgrundlage für die östlich benachbarte Wohnbebauung schon in den 1950-er Jahren und damit deutlich eher geschaffen worden ist als diejenige, um deren Beibehaltung die Antragstellerinnen hier kämpfen. Das ändert aber nichts an den Umständen, dass die östlich benachbarten Wohnquartiere nicht nur das Entstehen zweier Bebauungspläne durch die einst selbständige Gemeinde Wenden sowie (1978) die Antragsgegnerin hingenommen haben, sondern auch, dass sich dort mit mehreren Genehmigungen emittierende Betriebe angesiedelt hatten. Die Gemengelage ist mit anderen Worten „nun einmal“ da. Das hindert die Antragsgegnerin nun zwar nicht schlechthin, hier nunmehr steuernd einzugreifen und dabei etwa die Grundsätze über die (Un-)Vereinbarkeit konkurrierender Nutzungen zu berücksichtigen, welche das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Flachglas-Entscheidung vom 5. Juli 1974 (- IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) entwickelt hatte. Doch schon der Umstand, dass diese Grundsätze bereits bei Aufstellung des 1978 in Kraft gesetzten Planes Geltung beanspruchten, muss zur Zurückhaltung mahnen bei der Frage, welchen Umfangs die Gemeinde trotz fortschreitender Verfestigung dieses für sich genommen unverträglichen Nebeneinanders der gewerblichen Nutzung Fesseln anlegen darf.
All das hat zumindest zur Folge, dass dem östlich benachbarten Wohnquartier nicht uneingeschränkt und insgesamt, d. h. auch in den Rand- sowie Lagen entlang der Verkehrswege der Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets zugebilligt werden kann. Berücksichtigt man zudem, dass nach den Ermittlungen von J. K. L. selbst dieser Schutzanspruch nur an wenigen Aufpunkten, selbst dort auch nur um 1,3 dB(A) überschritten werden, dann zeigt dies mehreres. Zum einen, dass hier eine Gemengelage einseitig zu Lasten der gewerblichen Nutzung aufgelöst werden soll. Zum anderen, dass die Antragsgegnerin erheblichen Umfangs Anlass gehabt hatte, die Konzeption ihrer früheren Flächennutzungsplanung zu überdenken und „offen“ zu erwägen, ob hier nicht just nach Westen, d. h. zum Gewerbegebiet Waller See hin Nutzungs- und Verkehrsmöglichkeiten eröffnet werden sollten.
gg) Neben ihrer fehlenden Bestimmtheit auch unter Abwägungsgesichtspunkten zu beanstanden sind schließlich die Festsetzungen zur Begrünung der verbliebenen Gewerbeflächen. Diese sollen nach der Planbegründung der Einbindung in die Landschaft und der Abschirmung der Wohnbebauung von der Gewerbebebauung dienen. Diese nur optische Verbesserung ist nach eigener Einschätzung der Antragsgegnerin (S. 50 Planbegründung) allerdings nur „sukzessive“ zu erwarten. Eine Anknüpfung an - neue - bauliche Maßnahmen bei den vorhandenen Betrieben ist zwar vorgesehen, aber nach der Erläuterung durch den Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung das zu fordernde Ausmaß der jeweiligen Begrünungs-Maßnahmen der Einschätzung des Einzelfalls überlassen, was die Wirkung eher schmälern dürfte. Das besondere Gewicht des Belangs „der visuellen Empfindlichkeit des Landschaftsraumes“ (S. 50 Planbegründung) lässt sich angesichts der Belegenheit in der Nähe des Gewerbeparks Waller See - auch im Hinblick auf die östlich benachbarte Wohnbebauung - nicht ohne weiteres erkennen. Zwar wird verwiesen auf die freie Landschaft im Norden, Westen und Süden sowie die Wohnbebauung im Osten, an die das Plangebiet angrenze und die differenzierte Festsetzungen erfordere (S. 49 Planbegründung). Angesichts der nicht übermäßig großen Entfernung zum westlich gelegenen ausgedehnten Gewerbegebiet Waller See ist die Notwendigkeit der Eingrünung eines im Vergleich damit kleinen Gewerbegebiets mit einem umlaufenden Pflanzstreifen von 10 m Breite nicht aus sich heraus verständlich und weniger geeignet, die damit einhergehende Verringerung der bebaubaren Flächen zu rechtfertigen, als eher, die Ausnutzung der gewerblichen Flächen noch weiter unattraktiv zu machen. Die Alternative, dann wenigstens „in die Höhe“ gehen zu können, hatte die Antragsgegnerin gleichfalls ausgeschlossen.
hh) In der Summe und unabhängig davon, dass die aufgeführten Abwägungsfehler schon jeweils für sich genommen die Aufhebung des Plans rechtfertigen, ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zwar wiederholt und ausdrücklich, in der Sache indes nur nach Art von „Lippenbekenntnissen“ die Belange der planunterworfenen Grundstücke mit den Vorteilen konkret und im eigentlichen Sinne „abgewogen“ hat, die sie namentlich zur Verminderung des von ihr erblickten Restrisikos für die benachbarten Wohnquartiere erreicht. Die Abwägung krankt - auf den Punkt gebracht - insbesondere daran, dass die Antragsgegnerin die mit den zahlreichen Teilregelungen insgesamt verbundenen Nachteile nicht (ausreichend) ins Verhältnis gesetzt hat zu den geringen Vorteilen, die sie damit erreicht. Auch wenn an verschiedenen Stellen der Planbegründung und Abwägung die Interessen der planunterworfenen Grundstücke als zu berücksichtigen erwähnt werden, fällt die Abwägung regelmäßig dazu deren Nachteil aus. Namentlich hinsichtlich des - für die Planung offenbar im Vordergrund stehenden Ziels der Verminderung der Strahlenbelastung - wird nicht zureichend berücksichtigt/erkannt, dass der Bereich des städtebaulich allenfalls regelungsfähigen „Restrisikos“ in Anbetracht des Vorsorgeprinzips, welches die Strahlenschutzverordnung nachhaltig prägt und auch unterhalb der darin genannten Grenzwerte behördliches Handeln erlaubt, ausgesprochen schmal ist. Mit jeder Zusatzeinschränkung stellt sich damit das Rechtfertigungsproblem, ob diese im Vergleich zu dem allein erzielbaren Erfolg überhaupt noch als im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB (Ergebnisebene) ausgewogen angesehen werden kann. Weder hat sich die Antragsgegnerin dem bei Würdigung der Planbegründung und der Abwägungs-Erwägungen ausreichend gestellt noch ist zu erkennen, dass die regelmäßig zum Vorteil der „Restrisiko“-Minimierung ausgehenden Überlegungen wirklich das Maß der Nachteile berücksichtigen, mit denen minimale Verbesserungen erkauft werden sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die fallentscheidenden bundesrechtlichen Fragen sind bereits geklärt.