Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.2016, Az.: 13 LC 56/14
Beweissicherung; Bewilligung; drittschützend; Grundwasserabsenkung; Grundwasserentnahme; Monitoring; Nachbar; Nebenbestimmungen; Süß /Salzwassergrenze; Versagungsgrund; Wasserrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.2016
- Aktenzeichen
- 13 LC 56/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.02.2014 - AZ: 5 A 5741/13
Rechtsgrundlagen
- § 3a UVPG
- § 3c UVPG
- § 10 WHG
- § 12 Abs 1 Nr 1 WHG
- § 12 Abs 2 WHG
- § 14 Abs 1 Nr 1 WHG
- § 14 Abs 3 S 1 WHG
- § 14 Abs 4 S 1 WHG
- § 32 Abs 2 S 1 WHG
- § 48 WHG
- § 8 Abs 1 WHG
- § 9 Abs 1 Nr 5 WHG
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine sofort vollziehbare wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten, die die Beigeladene zu einer um 1,7 Mio. m³ erhöhten Grundwasserentnahme für die industrielle Papier- und Kartonherstellung berechtigt.
Die Beigeladene betreibt als familiengeführtes Recyclingunternehmen auf Altpapierbasis in der Gemarkung A-Stadt-Land eine Papier- und Kartonfabrik. Die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 25. August 2004 berechtigt sie bislang zur Grundwasserentnahme für betriebliche Zwecke von bis zu 2,8 Mio. m³ pro Jahr aus sieben Brunnen und drei Ersatzbrunnen bis zum 25. August 2034. Die Fassungsgebiete liegen in I., J. und auf dem Betriebsgelände. Durch Nebenbestimmungen sind ihr Mengenmessungen (Nr. II 1), brunnenbezogene Messungen (Nr. II 7.1) und die Vorlage von Jahresberichten zum 1. Juni des Folgejahres (Nr. II 7.5) auferlegt. Seit etwa 2009 plante sie die Erhöhung der Produktionskapazitäten nebst Erschließung neuer Produktionssegmente mit erhöhtem Wasserbedarf.
Der Kläger ist Eigentümer der Hofstelle A-Straße in A-Stadt-K. (Flurstück ..., Flur … der Gemarkung A-Stadt-Land) mit einer betonierten bzw. asphaltierten kastaniengesäumten Hofzufahrt von der A-Straße, einer betonierten pappelgesäumten Feldzufahrt (zum L. graben) und umliegenden landwirtschaftlichen Flächen von mindestens 11 ha (Grünland). Der Baumbestand auf dem Hof sowie entlang der Zufahrten ist derzeit durch Verordnung des Beklagten vom 21. März 2011 zum geschützten Landschaftsbestandteil (§ 22 NAGBNatSchG) erklärt. Im Umfeld der Hofstelle befinden sich verschiedene Grundwassermessstellen (GW 04, GWMs 04, GWMs 05, GWMs 07, GWMs 08 und GWMs 09, vgl. Bl. 91, 95 der GA). Die Hofstelle liegt rund 1 km nord-nordöstlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen, 1,6 km nordöstlich der Brunnen in I. und 2,6 km ost-nordöstlich der Brunnen in J.. Die Gebäude der Hofstelle gründen seit 1760 auf einem festen Sandrücken und weisen nach klägerischen Angaben bislang keine Schäden auf.
Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt B-Stadt erteilte der Beigeladenen auf Antrag im Juli 2010 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Umbau und Betrieb der Papiermaschine PM 4 zu einer Multiproduktanlage mit erhöhter Produktionsleistung zur Herstellung von Papier und Karton. In diesem Zusammenhang gewährte die KfW-Bankengruppe der Beigeladenen Fördermittel im Rahmen des BMU-Umweltinnovationsprogramms in Form eines Zinszuschusses für einen Kredit. Nach Umbau der PM 4 begann die Beigeladene im Juli 2011 mit ihrer Neuproduktion im vorerst eingeschränkten Umfang.
Am 31. August 2011 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die wasserrechtliche Bewilligung der Erhöhung ihrer Grundwasserentnahme um 1,7 Mio. m³ auf bis zu 4,5 Mio. m³ jährlich mit einem Bewilligungszeitraum von 30 Jahren, um die volle Produktionskapazität der neuen Anlage nutzen zu können. Hierzu sollten die Fördermengen aus den bereits vorhandenen sieben Brunnen erhöht und acht weitere Brunnen errichtet werden.
Im Anhörungsverfahren erhob der Kläger Einwendungen. Infolge der erhöhten Grundwasserentnahme über weitere, teilweise nahe gelegene Brunnen befürchte er ein weiteres erhebliches Absinken des Grundwasserspiegels mit weiteren setzungsbedingten Schäden (Bodenabsackungen) auf der Hofstätte, insbesondere der Hofzufahrt, der Feldzufahrt und den landwirtschaftlichen Nutzflächen (Verwerfungen und Vegetationsschäden sowie Beeinträchtigung der Drainagefunktion).
Im Amtsblatt für den Landkreis Friesland vom 31. Januar 2012 gab der Beklagte bekannt, dass er nach seiner Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben nicht für erforderlich halte, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht ausgingen bzw. durch Beweissicherung und ein Monitoring gesteuert würden.
Anlässlich des Erörterungstermins vom 29. März 2012 im Rathaus A-Stadt und nachfolgender Korrespondenz vertiefte der Kläger seine Einwendungen unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Geol. M. von der N. GmbH O. vom 10. Dezember 2012, das eine durch die bisherige Grundwasserförderung bedingte Grundwasserabsenkung an der Hofstelle von etwa 0,9 m gegenüber dem Nullzustand konstatierte und für den Fall der Erhöhung des Entnahmevolumens weitere Absenkungen prognostizierte. Hierzu holte der Beklagte Stellungnahmen seiner Unteren Bodenschutzbehörde und des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) beim Nds. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie der Ingenieurgesellschaft P. und der Q. Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH R. ein.
Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung der ebenfalls beantragten sofortigen Vollziehung die wasserrechtliche Bewilligung vom 16. Juli 2013 zur erhöhten Grundwasserentnahme von bis zu 4,5 Mio. m³ jährlich für 30 Jahre. Diese umfasst u.a. die Errichtung von acht neuen Brunnen überwiegend nördlich von J. sowie westlich von I. (Brunnen WH 3, WH 4, WH 5, WH 6, WH 7 und WH 8 auf den Flurstücken …, … und … der Flur … sowie …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt-Land) und auf dem Betriebsgelände (Brunnen 8, 9 auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung A-Stadt-Land). Die Bewilligung enthält diverse Nebenbestimmungen zu Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen, die im Durchführungsplan zur Beweissicherung (Anlage 8) näher geregelt werden. Die Nebenbestimmung Nr. 1.7.2 sieht etwa hinsichtlich befürchteter setzungsbedingter Schäden eine Beweissicherung bei den in der Anlage 8 ausgewiesenen Gebäuden, Bauwerken, Verkehrsflächen und Leitungen vor, welche die Grundstücke des Klägers mitumfasst. Die wasserwirtschaftliche Beweissicherung wird in Nebenbestimmung Nr. 1.6 angeordnet. Die Nebenbestimmung Nr. 1.12 enthält Widerrufsbedingungen. Nr. 1.7.3 setzt als Ausgleich für die grundwasserentnahmebedingten Abflussminderungen in den Oberflächengewässern eine Zahlung an die Untere Wasserbehörde i.H.v. 47.856 € fest. Im Ergebnis sei von der erhöhten Grundwasserentnahme keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden könne, zu erwarten. Versagungsgründe nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften lägen nicht vor und ergäben sich ebenso wenig aus seinen Ermessenserwägungen. Auf Seiten 68 ff. der Bewilligung setzt sich der Beklagte speziell mit den Einwendungen des Klägers auseinander. Der Bewilligung liege ein belastbares hydrogeologisches Gutachten (Ingenieurgesellschaft P. vom 15. April 2011 nebst ergänzenden Stellungnahmen) auf Basis eines stationären (d.h. zeitunabhängigen) numerischen Grundwasserströmungs-Modells - GWS-Modell - zugrunde, das mit der Modellierungssoftware PROCESSING MODFLOW 5.3 erstellt worden und auf der Basis mittlerer Grundwasserstände (Stichtag: Juni 2009) unter Ansatz einer flächendifferenzierten Grundwasserneubildung auf der Grundlage von GROWA 06 V2 und plausiblen Förderraten der Beigeladenen und des Wasserwerks A-Stadt stationär kalibriert und validiert worden sei. Das GWS-Modell sei mehrfach behördlich (u.a. Gewässerkundlicher Landesdienst - GLD -; Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN -; Untere Wasser-, Naturschutz- und Bodenschutzbehörde; Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - LBEG - vom 18. März 2013; Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - LAVES -) und gutachterlich (Ingenieurgesellschaft P. vom 21. Januar 2013, S. vom 29. Februar 2013, Q. Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH, R., vom 26. Februar 2013, T. vom 31. Januar 2012 und 20. Februar 2012, U. Institut für Landesökologie, Stellungnahmen vom 31. Oktober 2011 und 9. August 2012) geprüft worden. Übereinstimmend sei festgestellt worden, dass die befürchteten Auswirkungen der erhöhten Grundwasserentnahme entweder nicht aufträten, nicht kausal seien oder jedenfalls tolerierbar oder nach Maßgabe der Nebenbestimmungen ausgleichbar bzw. zu entschädigen seien. Insbesondere fehle ein Kausalzusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und befürchteten Schäden, was sich auch bei den derzeitigen Verhältnissen zeige. Die seit längerem bestehende oberirdische Entwässerung der umliegenden Moorflächen über Gräben überlagere die Veränderungen des Grundwasserspiegels wesentlich, so dass sich auch die erhöhte Grundwasserentnahme nicht nennenswert auswirken werde. Zur Klärung verbliebener Ungewissheiten und Restrisiken für Rechte Dritter seien in Nebenbestimmungen verschiedene Beweissicherungen vorgesehen, so dass bislang unvorhersehbare nachteilige Wirkungen nachträglich in vorbehaltenen späteren Verfahren abgestellt, ausgeglichen oder entschädigt werden könnten. Durch den nach § 14 Abs. 5 WHG ausgesprochenen Vorbehalt würden die Interessen des Klägers zum Schutz seines privaten Eigentums gewahrt.
Der Kläger hat am 19. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die wasserrechtliche Bewilligung greife in seine Rechte nach § 14 Abs. 3 WHG - insbesondere sein Eigentum - ein und entfalte nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG. Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls die Notwendigkeit einer UVP zu Unrecht verneint habe. In der Sache sei die Bewilligung rechtswidrig, weil die erhöhte Grundwasserentnahme in mehrfacher Hinsicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führe, die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Die von ihm im Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von V. vom 3. Januar 2012 und M. (N. GmbH) vom 10. Dezember 2012 belegten, dass schon infolge der 2004 bewilligten erhöhten Grundwasserentnahme der Grundwasserspiegel deutlich abgesunken sei und dies erhebliche Nachteile u.a. auf seinen Grundstücken bewirkt habe. Seine betonierte Hofzufahrt sei durch Setzungsschäden nahezu zerstört worden. Auch die nach Süden verlaufende Feldzufahrt sei infolge einer massiven Verwerfung im Bereich, in dem unter der Kleiauflage das Niedermoor an das Hochmoor stoße, fast unpassierbar geworden. Seine Grünlandflächen wiesen im Grenzbereich vom Niedermoor zum Hochmoor Verwerfungen von bis zu 60 cm auf einer Distanz von 5 m auf, was die Feldbearbeitung deutlich erschwere. Dementsprechend sei auf den Flächen teilweise die Drainage zerstört und ohne Funktion. Eine nochmals erhöhte Grundwasserentnahme verstärke die massive Grundwasserabsenkung, führe zu weiteren setzungsbedingten Schäden an der Hofzufahrt, der Feldzufahrt und zu Vegetationsschäden mit spürbaren Ertragseinbußen. Auch sei mit Schäden an den Gebäuden der Hofstätte zu rechnen. Die die Hofzufahrt beiderseits flankierenden alten Kastanien, die dem Naturschutz unterlägen, erlitten Schäden. Schon jetzt habe sich auf seiner Hofstelle eine Grundwasserabsenkung von 0,9 bis 1 m ergeben. Es sei mit einer weiteren Grundwasserabsenkung zu rechnen, die in Trockenperioden des Jahres irreversible Schäden am Moorboden und der Vegetation verursachen könne. Die erhöhte Grundwasserentnahme sei auch kausal für diese Rechtsbeeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen. Keineswegs sei die Oberflächenentwässerung über Gräben als wesentliche Hauptursache hinreichend geklärt. Entgegen gegenteiligen Einschätzungen sei im Betrachtungsgebiet von einem zwar zweiteiligen, aber zusammenhängenden Hauptgrundwasserleiter auszugehen, so dass sich die große Grundwasserentnahme vielerorts an der Geländeoberfläche auswirke. Die durch undurchlässige Ablagerungen getrennten unteren und oberen Abschnitte des Hauptgrundwasserleiters lägen hier, im nördlichen Bereich des Einzugsgebiets, dicht beieinander. Fachliche Überprüfungen des von der Beigeladenen veranlassten hydrogeologischen Gutachtens übernähmen die falsche Hypothese, die wegen einer Sperrschicht ein zusammenhängendes Grundwassersystem verneine, ohne eigene Überprüfungen anzustellen. Das stationäre numerische GWS-Modell entspreche nicht (mehr) dem Stand der Technik und müsse um ein instationäres GWS-Modell ergänzt werden, welches die tatsächlichen Einflüsse, insbesondere die jahreszeitlichen Schwankungen, berücksichtige. Die Oberflächenentwässerung könne nicht hauptursächlich sein, weil sie seit Jahrzehnten erfolge, die Schäden bei ihm und anderen Nachbarn aber erst in den letzten Jahren sichtbar würden. Schließlich hege der Beklagte selbst - der ungeachtet der bereits eingetretenen Schäden weithin aufgrund einer eingeräumt unzureichenden Datenlage entschieden habe - Zweifel an der Hauptursächlichkeit der Oberflächenentwässerung, was sich an der Begründung der Bewilligung und den vorgesehenen Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen zeige. Das Bewirtschaftungsziel einer hinreichenden Grundwasserneubildung sei nicht ausreichend beachtet worden. Das Grundwasserdargebot (Summe aller positiven Wasserbilanzglieder, z.B. Grundwasserneubildung aus Niederschlag und die Zusickerung aus einem oberirdischen Gewässer, für einen Gewässerabschnitt) sei fehlerhaft (überhöht) prognostiziert worden. Das in diesem Zusammenhang verwendete Wasserhaushaltsmodell (GROWA 06 V2) sei veraltet. Angesichts der bewilligten um 61% erhöhten Grundwasserentnahmemenge und der langen Laufzeit von 30 Jahren sowie des Vorsorgegebots hätte es weiterer Modellierungen bedurft. Ebenso wenig seien schädliche Gewässerveränderungen im Hinblick auf nachteilige Auswirkungen auf Wassermenge und Wasserökologie der mittelbar betroffenen Oberflächengewässer (W. Leke, X. Leke, Y. Leke) hinreichend prognostiziert worden. Entsprechendes gelte für die zu befürchtende Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze durch einströmendes Meereswasser. Einer Pressemeldung sei zu entnehmen, dass die Beigeladene und mittelbar auch Stromnetzbetreiber Grundwasser zum Zweck der Stromgewinnung mittels Dampferzeugung einsetze, was auf eine fragwürdige Wasserverschwendung hindeute. Die vorgesehenen Nebenbestimmungen der Bewilligung wirkten nur nachsorgend statt präventiv und seien daher unzureichend. Ein schnelles und sicheres Eingreifen des Beklagten gegen schädliche Gewässerveränderungen und nachteilige Beeinträchtigungen sei fraglich. Wegen dieser Unzulänglichkeiten ließen sich die Eingriffe auch nicht durch den Gemeinwohlbelang der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigen. Schließlich habe der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Insbesondere sei eine kürzere Bewilligungszeit geboten gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die angefochtene Bewilligung mit Erläuterungen des Bewilligungsverfahrens und ergänzenden fachbehördlichen und gutachterlichen Stellungnahmen (etwa Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 4. Dezember 2013 sowie vom 7. Februar 2014 und diverse Stellungnahmen im Parallelverfahren 5 A 5671/13) verteidigt. Die Notwendigkeit einer UVP habe mit der mangelnden Kausalität der erhöhten Grundwasserentnahme für eine Beeinträchtigung möglicherweise betroffener Schutzgüter verneint werden dürfen. Die Gehölze seien im Übrigen in der Lage, sich an - allenfalls langfristig - sinkende Grundwasserstände anzupassen. Die Verwerfungen im Bereich der Feldzufahrt, die sich bereits 2004 gezeigt hätten, seien nicht auf die Grundwasserentnahme der Beigeladenen, sondern auf andere, v.a. gründungs- und bodentypbezogene Ursachen zurückzuführen, wie auch Untersuchungen aus 2012 belegten. Die Grundwasserstände an den den klägerischen Grundstücken am nächsten gelegenen Messstellen GW 04 und GWMs 08 seien über Jahre hinweg annähernd konstant geblieben, zeigten also keinen kontinuierlich fallenden Trend. Das erscheine plausibel, weil die klägerische Hofstelle am Rand des Entnahmetrichters gelegen sei. Soweit die weitere Messstelle GWMs 04 eine leichte Absenkung zeige, sei das nicht repräsentativ, weil sie erheblich näher an den Fassungen der Beigeladenen liege. Das angewendete stationäre numerische GWS-Modell stehe im Einklang mit den GeoBerichten 15 des LBEG und erlaube ausreichend genaue Voraussagen. Eine durchgehende hydraulische Trennschicht zwischen den beiden Abschnitten (Stockwerken) des Grundwasserleiters sei darin nicht angenommen worden. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers „Z. Lockerstein links“ werde darin zu Recht als gut bezeichnet. Das GWS-Modell ersetze vom Kläger geforderte Pumpversuche, die allenfalls eine flankierende Bedeutung erhalten könnten. Für eine Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze mit Salzintrusionen in den Grundwasserleiter gebe es keinen Anhalt. Das folge etwa aus den Jahresberichten 2010 bis 2012 zur Beweissicherung der Ingenieurgesellschaft P., aber auch aus den Ergebnissen der geoelektrischen Untersuchung, die das Büro für Geophysik AA., AB., durchgeführt habe (Stellungnahme vom 2. August 2012). Eine nachhaltige Umkehr der Grundwasserströmungsrichtung deute sich nicht an. Soweit M. zu einer Grundwasserabsenkung von 0,9 m seit Beginn der Grundwasserförderung in den 1940er Jahren gelange, sei dies nicht aussagekräftig, zumal die langjährige Grundwasserentnahme durch die Oberflächenentwässerung im Polder K. überlagert werde. Der Vorwurf, auf mangelhafter Datengrundlage entschieden zu haben, sei haltlos. Vielmehr seien anhand der verfügbaren Erkenntnismittel derzeit keine schädlichen Gewässerveränderungen und Beeinträchtigungen bzw. Nachteile für den Kläger zu erwarten. In dieser Situation seien der Entscheidungsvorbehalt sowie die Beweissicherung mit Monitoring - in das (sehr weitgehend) über die grundwasserbezogenen Messwerte hinaus auch Daten zu Klimageschehen, Entwässerung und Bodendegradation eingingen - die angemessenen Mittel, um notwendige Erkenntnisse zu derzeit noch nicht erwartbaren Veränderungen und Schädlichkeiten zu gewinnen und ggf. darauf zu reagieren. Die 30-jährige Bewilligungsfrist sei unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände ermessensgerecht.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ebenfalls die angefochtene Bewilligung mit Erläuterungen des Bewilligungsverfahrens und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen (etwa Stellungnahme der P. vom 12. November 2013, S. 2, Bl. 589 der GA des Parallelverfahrens 5 A 5671/13) verteidigt. Im Bereich unter der Feldzufahrt lagere eine Torfschicht auf einer in 0,6 m NN liegenden Tonschicht auf, unter welcher wiederum (bei 0,8-0,9 m NN) die Grundwasseroberfläche liege. Daraus folge, dass die vom Kläger festgestellten Absackungen von 0,4 bis 0,6 m unmöglich durch eine Grundwasserabsenkung hätten verursacht werden können. Im Übrigen riefen Grundwasserabsenkungen von 0,1 bis 0,2 m derartige Umfänge einer Geländeabsackung ohnehin nicht hervor. Im Übrigen hat sich die Beigeladene der Erwiderung des Beklagten angeschlossen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2014, dem Kläger am 12. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Sie sei verfahrensfehlerfrei ergangen. Die gebotene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte habe die gebotene allgemeine Vorprüfung anhand der eingereichten Unterlagen durchgeführt und sei zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen. Der Genehmigungsbehörde stehe ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Betroffenheit der diversen Schutzgüter erst gegeben sei, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der erhöhten Grundwasserentnahme und insbesondere schädlichen Gewässerbeeinflussungen oder sonstigen Gefährdungen des Wasser- und Naturhaushaltes zu erwarten sei und diese auch nicht durch im Bewilligungsverfahren zu bestimmenden Nebenbestimmungen zu vermeiden, auszugleichen oder gegebenenfalls zu entschädigen seien. Gegen die Annahme, eine derartige Kausalität liege nicht vor, sei nichts einzuwenden.
Die Bewilligung sei materiell rechtmäßig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Drittanfechtungsklage vorliege und sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten lasse, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen ließen. An einer solchen Verletzung drittschützenden Rechts fehle es hier. Eine Verletzung der drittschützenden Normen des § 14 Abs. 3 und 4 WHG sei nicht gegeben. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WHG, durch welche gleichzeitig Rechte oder Interessen des Klägers im Sinne von § 14 Abs. 3 oder 4 WHG verletzt würden, lägen nicht vor. Das Eintreten der vom Kläger behaupteten schädlichen Grundwasserveränderungen in Folge der erhöhten Grundwasserentnahmemengen sei bezogen auf den Kläger entweder nicht zu erwarten bzw. mittels Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen. Dies gelte sowohl für befürchtete Grundwasserveränderungen in Folge einer veränderten bzw. verstärkten entnahmebedingten Grundwasserabsenkung mit diversen Folgewirkungen für (Moor-)Böden, Gebäude, Zufahrten und landwirtschaftliche Flächen als auch für die Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot und auf Oberflächengewässer (etwa grundstückseigene Gräben). Soweit der Kläger Beeinträchtigungen der bestehenden Süß-/Salzwassergrenze sowie der öffentlichen Grundwasserversorgung und einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach § 87 Abs. 1 NWG i.V.m. § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 WHG und der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie rüge, sei nicht ersichtlich, dass er insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Ausnahmslose Bedingung einer Versagung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife konkrete Anhaltspunkte beständen, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung befürchten ließen, welche die Belastungsgrenze des Gewässers überschreite. Die danach vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit schädlicher Grundwasserveränderungen als Versagungsschwelle erfasse nicht die entfernteste Möglichkeit. Bei der prognostischen Entscheidung bestehe eine Einschätzungsprärogative im Sinne der ordnungsrechtlichen Grundsätze. Zu fordern sei hier eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zudem müsse die mit einer schädlichen Grundwasserveränderung gegebenenfalls einhergehende nachteilige Einwirkung auf Rechte und Interessen eines anderen adäquat kausal auf die Gewässerbenutzung zurückgehen. Unter Beachtung dieser Grundsätze scheitere eine durchgreifende Betroffenheit des Klägers. Dies ergebe sich bereits aus der Lage seines Grundstücks am Rande des prognostizierten künftigen Grundwasserabsenkungsbereichs. Die neu bewilligten Brunnen lägen überwiegend im weit entfernten Raum J., nicht in K.. Überwiegend sei festgestellt worden, dass die vom Kläger befürchteten schädlichen Grundwasserveränderungen und Folgen (etwa erhebliches Absinken des Grundwasserspiegels, Vertrocknung der Wurzeln des alten Kastanienbaumbestandes, weitere Absenkungen des Moorbodens, dadurch weitere Schäden an Zufahrten sowie den aufstehenden Gebäuden und Grünlandflächen, aber auch - ggf. objektiv-rechtlich - unzureichende Grundwasserneubildung, nachteilige Auswirkungen auf Wassermenge und Gewässerökologie umliegender Oberflächengewässer, Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze, Beeinträchtigung der konkurrierenden, im Allgemeinwohl gebotenen öffentlichen Wasserversorgung) entweder nicht aufträten, nicht kausal seien oder zumindest nach Maßgabe der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Insbesondere gäbe es keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und den speziell auf dem Grundstück des Klägers eingetretenen oder zu erwartenden Veränderungen bzw. Schäden. Die Kammer teile insoweit die mehrgliedrige fachliche Einschätzung, wie sie in umfänglichen Untersuchungen und Gutachten (unter anderem hydrogeologisches Gutachten der Ingenieurgesellschaft P. vom 15. April 2011) sowie deren ergänzenden Stellungnahmen sowie Stellungnahmen vom Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD), den fachkundigen Dienststellen des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und des Nds. Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), den Unteren Wasser-, Naturschutz- und Bodenschutzbehörden des Beklagten und dem Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und der AC. Ingenieurgesellschaf mbH, in der bodenkundlichen Stellungnahme der Firma T. und dem Q. Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH R. sowie dem U. Institut für Landesökologie) abgegeben worden sei. Danach werde für die in Randlage zum betroffenen Einzugsgebiet der neu bewilligten Grundwasserentnahme von 4,5 Mio. m³ pro Jahr liegenden klägerischen Grundstücke eine mittlere Grundwasserabsenkung von etwa 0,25 m prognostiziert. Außerdem zeige sich, dass sich das Grundwasser unterhalb des Grundstücks des Klägers bei der bewilligten Fördererhöhung in geringem Umfang und sehr langsam, d.h. im Zeitraum von Jahren bis Jahrzehnten in Richtung der in der Nähe des Betriebsgeländes der Beigeladenen liegenden Brunnen verlagere. Insgesamt folge aus den Stellungnahmen, dass die seit den 1940/50er Jahren bestehende oberirdische Entwässerung der umliegenden Moorflächen über Gräben (und Schöpfwerk) die Veränderungen des Grundwasserspiegels so wesentlich überlagere, dass auch die bewilligte erhöhte Grundwasserentnahme nicht zu nennenswerten Rechtsbeeinträchtigungen und Nachteilen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 WHG führen werde.
Diese Prognosen und Stellungnahmen habe der Kläger nicht hinreichend erschüttern können. Insbesondere lasse sich auf ihre Fehlerhaftigkeit nicht aufgrund der durch Lichtbilder und Gutachten dokumentierten Setzungen an Zufahrten und Grünlandflächen schließen. Die klägerische Behauptung, auch andere Anwohner hätten Beeinträchtigungen an Gebäuden, Verkehrsflächen, Böden und Vegetation ungeachtet der seit Jahrzehnten stattfindenden Oberflächenentwässerung auf Moorflächen (Drainagen- und Schöpfwerktätigkeit) erst in den letzten Jahren wahrgenommen, werde insbesondere durch gegenteilige Erkenntnisse des Beklagten im Rahmen der Beweissicherung zur Alt-Bewilligung entkräftet. Seine weitere Behauptung, er habe erste Schäden im Jahre 2000 bemerkt, stehe im Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen, erst die ab Ende 2004 erhöhte Grundwasserentnahme habe über eine prognosewidrige Grundwasserabsenkung Schäden an Zufahrten und Grünland bewirkt. Gegen die Richtigkeit letzterer Behauptung spreche Mehrfaches. Der vom Kläger zur Bewertung von Setzungen auf seinen Grundstücken bestellte Gutachter V., der kein Hydrogeologe sei, räume insoweit weiteren Untersuchungsbedarf ein. Lichtbilder aus der Zeit vor der Entnahmeerhöhung in 2004 zeigten für die pappelgesäumte südliche Feldzufahrt bereits 2004 den durch ungleichmäßige Setzungen mit starken Höhenunterschieden gekennzeichneten Schaden, der auch 2012 habe wahrgenommen werden können. Weitere Untersuchungen aus 2012 und 2014 durch den Beklagten - insbesondere die intakten, d.h. im Gegensatz zur Fahrbahn kaum abgesackten Seitenentwässerungsgrabensohlen - zeigten, dass die betonierte Feldzufahrt - unzureichend - auf stark zusammendrückbaren Weichschichten (breiigen Niedermoortorfen und marinen Ablagerungen) gegründet worden sei und die Setzungen dadurch und im Wege der verkehrlichen Überbeanspruchung sowie ggf. durch Wurzelaktivität der Pappeln entstanden seien. Auch bezüglich der nicht dokumentierten Schäden an der kastaniengesäumten betonierten/asphaltierten nördlichen Hofzufahrt deute alles auf altersbedingten Verschleiß, unzureichenden Unterbau, Überbeanspruchung durch Verkehrslasten und Einwirkungen der (Kastanien-)Wurzeln hin; eine typische grundwasserbedingte Geländeabsenkung sei in den vom Beklagten gesichteten Schäden nicht zu erkennen.
Die behördliche Prognose zu den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werde auch nicht durch die Stellungnahme des M. von der N. GmbH vom 10. Dezember 2012 oder die diversen fachlichen Stellungnahmen von AD. im Parallelverfahren 5 A 5671/13 erschüttert. Insbesondere gingen die hydrogeologische Modellierung der Ingenieurgesellschaft P. und die sie überprüfenden Gutachten von einer natürlichen Wechselwirkung zwischen dem oberen und unteren Teil des Grundwasserleiters sowie den Oberflächengewässern aus. Soweit dabei teilweise eine Trennschicht zwischen beiden Teilen des Grundwasserleiters aus Lauenburger Ton und Geschiebelehm zugrunde gelegt werde, gelte diese Annahme nicht für die Flächen nördlich der Brunnen und insbesondere nicht für das Gebiet in der Nähe der klägerischen Grundstücke; vielmehr werde insoweit berücksichtigt, dass sich hier Grundwasserentnahmen unmittelbar bis an die Geländeoberfläche auswirkten. Anhand eines numerischen GWS-Modells sei die Grundwasserströmung im Gesamtsystem berechnet worden. Dabei sei die Grundwasserentnahme der Beigeladenen als Teil des grundwasserbürtigen Abflusses (Zutritt von Grundwasser aus dem Grundwasserleiter in die Vorfluter) gewertet und die insoweit anteilig bedingte Abflussminderung in die Oberflächengewässer ermittelt worden. Diese Berechnungen hätten - auch ohne damals nicht verfügbare Messdaten zur Entwässerungsmenge über das Schöpfwerk K. - auf hinreichend belastbare Rahmendaten gestützt werden können, insbesondere einen Grundwassergleichenplan (der auf gemessenen Grundwasserspiegellagen basiere), Abflussmesswerte des NLKWN sowie gemessene Niederschlags- und Verdunstungswerte. Entgegen der Stellungnahme des Gutachters im Parallelverfahren AD. vom 29. Januar 2014 sei die Anknüpfung der Prognose an das mittlere Jahresniederschläge aufweisende Referenzjahr 2004 (November) nicht zu beanstanden; damit werde vertretbar ein geeigneter Ausgangszustand abgebildet.
Entgegen der klägerischen Auffassung und der des Gutachters AD. liege der Prognose des Beklagten in nicht zu beanstandender Weise ein stationäres (zeitunabhängiges) numerisches Grundwasserströmungsmodell zugrunde, was im Einklang mit den „GeoBerichten 15“ des LBEG stehe. Die Grundwasserneubildung sei dabei mit dem Wasserhaushaltsmodell GROWA 06 V2 berechnet worden. Die Anwendung eines vom Kläger geforderten instationären (die innerjährliche Dynamik aller Wasserhaushaltskomponenten abbildenden) GWS-Modells sei nicht geboten gewesen, weil darauf gestützt keine verlässlichere Prognose zu erwarten gewesen wäre. Welche Grundwasserströmungsmodelle erforderlich seien, bleibe einer Einzelfallprüfung vorgehalten. Der Beklagte habe nach Erörterung mit den Fachbehörden das gewählte stationäre GWS-Modell mit erweitertem Monitoring für ausreichend erachtet. Das vom Kläger benannte und geforderte neue Wasserhaushaltsmodell mGROWA speziell zur Grundwasserneubildung (mit einem monatsbasierten Ansatz) habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Auswahl des Grundwasserströmungsmodells noch in der Entwicklung befunden, sei mithin noch nicht verfügbar und nicht Stand der Technik i.S.d. § 3 Abs. 11 WHG gewesen.
Das Ausmaß der bisherigen Absenkung des Grundwasserspiegels könne hinreichend verlässlich anhand der im Rahmen der Beweissicherung zur Alt-Bewilligung seit Herbst 2004 gewonnenen Daten der umliegenden Grundwassermessstellen (insbesondere GW 04 und GWMs 08, aber auch GWMs 04, GWMs 05 und GWMs 07) und der daraus ableitbaren Grundwasserganglinien beurteilt werden. Diese zeigten um den mittleren Grundwasserstand schwankende Werte; Hinweise auf eine dauerhafte deutliche Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Entnahme der Beigeladenen ergäben sich aus dem Gang der Grundwasseroberfläche im Zeitraum September 2004 bis Dezember 2011 nicht. Die für die Bewilligungsmenge von 2004 prognostizierte entnahmebedingte Absenkung von 20 cm sei noch nicht erreicht worden. Überdies zeige sich eine hinreichende Regeneration des Grundwasserleiters im Winter und Frühjahr. Die gegenteiligen Schlussfolgerungen des M., der von einer gegenwärtigen Absenkung von >0,25 m und einer künftigen Absenkung von >0,9 m ausgehe, seien mangels Repräsentativität der verglichenen Zustände nicht überzeugend.
Die gewählte Verfahrensweise zur Prognose der wasserhaushaltsmäßigen Auswirkungen sei auch im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der Randbedingungen der Oberflächenentwässerung über Gräben und das Schöpfwerk K. - nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Kritik des Gutachters AD. beruhe teilweise auf falschen Voraussetzungen, Annahmen und Schlussfolgerungen, etwa zu Geländehöhen, zum Niveau der Grundwasseroberflächen und deren Verhältnis zu den Einschaltpegeln des Schöpfwerkes. Letzteres halte die Wasserstände in der Y. Leke konstant auf einem Niveau von -1,7 m NN im Sommer und -2,10 m NN im Winter; das sei gerade hinreichend, um die Entwässerung der zwischen -0,5 m NN und +1 m NN (und nicht etwa -3 bis -2 m NN) liegenden Flächen des umliegenden Moorgebiets sicherzustellen.
Ungeachtet der zweifelhaften Rügefähigkeit durch den Kläger begegne auch die Berechnung des Grundwasserdargebots (Summe aller positiven Wasserbilanzglieder, z.B. Grundwasserneubildung aus Niederschlag und Zusickerung aus einem oberirdischen Gewässer, für einen Grundwasserabschnitt) entgegen der klägerischen Auffassung keinen Bedenken. Die Bewertung des Grundwasserkörpers „Z. Lockerstein links“ als „mengenmäßig gut“ stehe im Einklang mit den Vorgaben des Nds. Umweltministeriums; der Anteil der insgesamt bewilligten Entnahmerechte von 38,7 Mio m³/a an dem Grundwasserdargebot dieses Grundwasserkörpers von 144 Mio. m³/a werde nachvollziehbar mit 26,9% angegeben. Auch die grundwasserentnahmebedingte Abflussminderung in Oberflächengewässer (Vorfluter, v.a. W. Leke) sei zutreffend errechnet. Schließlich seien auch die klimatischen Randbedingungen bei der Prognose einer für das Einzugsgebiet der Beigeladenen nahezu konstanten Grundwasserneubildung entgegen der Auffassung des Klägers im Parallelverfahren 5 A 5671/13 an den „GeoBerichten“ 12 und 20 des LBEG orientiert und hinreichend berücksichtigt worden.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte im Durchführungsplan (Anlage 8 zur Bewilligung) in Nebenbestimmungen Beweissicherungen und Überwachungen (Monitoring) zur Klärung verbliebener Ungewissheiten und Restrisiken bezüglich etwaiger schädlicher Grundwasserveränderungen sowie für Rechte und Interessen des Klägers oder anderer Dritter vorsehen dürfen, insbesondere in Nebenbestimmung Nr. 1.6 (wasserwirtschaftliche Beweissicherung), Nr. 1.7.1 (landwirtschaftlicher Minderertragsausgleich und Beweissicherung von Brunnen und Viehtränken), Nr. 1.7.2 (zu befürchtende setzungsbedingte Schäden auf Grundstücken auch des Klägers), Nr. 1.7.3 (Ausgleich für grundwasserentnahmebedingte Abflussminderungen) und Nr. 1.12 (Widerrufsbedingungen, insbesondere anlassbezogene nachträgliche Entnahmemengenreduktionen). Die umfangreichen Pflichten der Beigeladenen im Rahmen des Monitorings und der Beweissicherung stellten hinreichend sicher, dass der Beklagte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit anhand der von den im Umfeld der klägerischen Grundstücke befindlichen Grundwassermessstellen zu liefernden Daten auf etwaige Gefahrenlagen zu Lasten des Klägers, die nach bisheriger Prognose auszuschließen seien, reagieren könne. Dabei sei besonders darauf hinzuweisen, dass der Beklagte dabei lediglich verbliebene Ungewissheiten und nicht auszuschließende Restrisiken absichere. Die grundlegende Prognose werde dadurch nicht relativiert oder widersprüchlich. Die von der Beigeladenen zu erhebenden, zu dokumentierenden und dem Beklagten mitzuteilenden Daten ließen negative Auswirkungen frühzeitig erkennen und ermöglichten dem Beklagten gegebenenfalls ein nachträgliches Einschreiten zur Abwendung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen. Entgegen der Auffassung des Klägers im Parallelverfahren 5 A 5671/13 sei die Schwelle für ein etwaiges Einschreiten in allgemeiner Hinsicht durchaus hinreichend festgelegt, nicht nur bezüglich der - nicht gerügten - Chloridwerte für die zu beobachtende Süß/Salzwassergrenze. Insgesamt verpflichte der genannte Durchführungsplan die Beigeladene wegen der vielschichtigen Dimensionen etwaiger schädlicher Grundwasserveränderungen und nachteiliger Wirkungen zu einer umfangreichen Beweissicherung und Überwachung. Im Zweifel seien auch angrenzende Grundstücke - wie das des Klägers - mit einbezogen worden, um die gegenteilige Prognose, es treten weder schädliche Gewässerveränderungen noch nachteilige Wirkungen auf, zu verifizieren und den Betroffenen ggf. nachträgliche Entschädigungsverfahren zu eröffnen. Das Beweissicherungsprogramm sei auch während der bewilligten Grundwasserentnahme fortzuschreiben und anzupassen. Diese Nebenbestimmungen seien entgegen der Auffassung des Klägers weder ungeeignet noch unzureichend oder unverhältnismäßig. Sie seien mit dem GLD abgestimmt und ständen im Einklang mit den „Geofakten 19“ des LBEG; das vom Kläger im Parallelverfahren 5 A 5671/13 ins Feld geführte Arbeitsblatt W 150 der DVGW sei demgegenüber nicht verbindlich. Im Wasserrecht sei es durchaus üblich, vorsorgend potentiell schädliche Gewässerveränderungen durch Maßnahmen abzuwehren, die im Wesentlichen in präventiven Messprogrammen beständen. Die damit verbundene teilweise Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung in das Verfahren der Beweissicherung mittels Nebenbestimmungen sei rechtlich nicht zu beanstanden, sondern bereits in der Normstruktur von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 14 Abs. 3 und 4 WHG angelegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei die wasserrechtliche Bewilligung auch deshalb rechtmäßig, weil sie nach § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG mit den Gemeinwohlbelangen der Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze in der Region durch die erweiterten Produktionskapazitäten der Papiermaschine 4 hinsichtlich solcher nachteiliger Wirkungen gerechtfertigt wäre, die trotz der im umfangreichen Durchführungsplan bestimmten Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden könnten.
Eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots scheide wegen dessen Subsidiarität zu den speziellen drittschützenden Vorschriften der § 14 Abs. 3 und 4 WHG und auch deswegen aus, weil es keinen weitergehenden Schutz als diese Spezialregelung vermittle. Soweit sich der Kläger auf nachteilige Wirkungen für Oberflächengewässer und Moorböden berufe, fehle es bereits an einer Verletzung eigener Rechte, soweit er sich auf veränderte Verhältnisse außerhalb seines Grundstücks berufe. Für sein Grundstück gelte dies schon wegen seiner Lage am Rande des Gewässerentnahmegebiets und wegen der hinreichenden wasserhaushaltsrechtlichen Prognose sowie der in umfangreichen Nebenbestimmungen vorgesehenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Der Moorschwund (die Moordegradation) werde nicht verstärkt, weil auch die erhöhte Grundwasserentnahme die seit Mitte des 20. Jahrhunderts zur Förderung der landwirtschaftlichen Nutzung bestehende Gebietsentwässerung durch Gräben nicht erhöhe, sondern teilweise stellvertretend bewirke.
Soweit der Kläger sich auf den - in seiner Anwendbarkeit zweifelhaften - Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Gestalt eines unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft außerhalb seines Grundstücks berufe, fehle es an dem Drittschutz der Eingriffsvorschrift. Soweit es seine Grundstücke angehe, seien durch die erhöhte Grundwasserentnahme kausal bedingte Eingriffe i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG, die gleichzeitig Rechte oder Interessen des Klägers i.S.d. § 14 Abs. 3 oder 4 WHG verletzten, nicht gegeben oder als Restrisiken im Zuge der umfangreichen Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen klärbar und vermeid- oder ausgleichbar. Insoweit sei auf die Ausführungen zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu verweisen. Gegen die Annahme künftiger Gehölzschäden im Bereich der Hofzufahrt spreche die naturschutzfachliche Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde vom 7. Februar 2014, die Bestände passten sich an die nur langfristig prognostizierte Absenkung der Grundwasserstände an.
Der Kläger dringe auch nicht mit seinem Vorwurf durch, die wasserrechtliche Bewilligung sei gemessen an § 12 Abs. 2 WHG ermessensfehlerhaft ergangen. Die Begründung der Bewilligung zeige vielmehr, dass der Beklagte alle maßgeblichen Belange in seine Abwägung eingestellt habe. Die speziell den Kläger betreffenden Belange und Interessen habe der Beklagte gesehen und vertretbar abgewogen. Die Ermessensentscheidung sei auch auf einer hinreichend belastbaren sachlichen Grundlage erfolgt. Die teilweise Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung in das Verfahren der Beweissicherung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Auch die 30-jährige Dauer der Bewilligung sei vertretbar. Die vom Kläger aufgeworfenen Alternativen (unter anderem Errichtung eines mit Grundwasser zu füllenden Speicherbeckens zum Ausgleich von „Schwankungen des natürlichen Grundwasserdargebots“, Entnahme von Nordseewasser aus dem Jadebusen, Aufbereitung von Abwasser, Gewinnung von Oberflächenwasser aus dem AE., Y. oder AF. Siel, Zukauf von Grundwasser durch die Beigeladene bei den örtlichen Wasserversorgern) habe der Beklagte mit nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.
Am 14. April 2014 (einem Montag) hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemessen an §§ 3a, 3c UVPG fehlerfrei und das Ergebnis nachvollziehbar, sei rechtswidrig. Ihm, dem Kläger, werde zu Unrecht die Beweislast für die Kausalität zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und schädlicher Gewässerbeeinflussung auferlegt. Darüber hinaus sei das Absehen von der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht plausibel. Der Beklagte habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sei von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, habe unzulässigerweise bei der Entscheidung die Verlagerung der Sachverhaltsermittlung in das Beweissicherungsverfahren berücksichtigt und auch das zu betrachtende Gebiet zu eng gezogen. So sei etwa der Polderbereich, in dem die Kastanienallee entlang seiner Hofzufahrt von der A-Straße - ein geschützter Landschaftsbestandteil - liege, mit der nicht überzeugenden Begründung von der Vorprüfung ausgenommen worden, die Entwässerung durch den Entwässerungsverband A-Stadt überlagere in diesem Bereich die Grundwasserentnahme. Auch mögliche Wirkprozesse durch eine Nährstofffreisetzung und einen Nährstoffeintrag in das Oberflächengewässer bei einer Grundwasserabsenkung seien trotz einer Bemängelung durch die Untere Naturschutzbehörde nicht behandelt worden.
Auch in materieller Hinsicht zu Unrecht habe der Beklagte der Beigeladenen eine Bewilligung erteilt und damit seine, des Klägers, Rechte verletzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien schädliche Gewässerveränderungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Gestalt eines Absinkens des Grundwasserspiegels auf seinen Grundstücken um 0,9 m gegenüber dem Nullzustand bereits eingetreten und um insgesamt 1,5 m überwiegend wahrscheinlich und damit „zu erwarten“, die kausal durch die (erhöhte) Grundwasserentnahme der Beigeladenen hervorgerufen würden (Umfänge lt. Gutachten M. vom 10. Dezember 2012). Das zeigten bereits die seit 2002 fallende Ganglinien ausweisenden Messwerte des Kontrollbrunnens AG. Nord II, der am nordöstlichen Rand des Grundwasserentnahmegebiets liege, aber auch die regelmäßigen Untersuchungen und Bewertungen seines Sachverständigen V. hinsichtlich der Wasserführung seiner Drainagegräben wie des L. grabens (Bl. 699 ff. der GA) . Dies werde insbesondere in den niederschlagsarmen Sommermonaten virulent, möge der Grundwasserkörper rechnerisch in den Wintermonaten auch teilweise wieder aufgefüllt werden können. Von Januar 2005 bis Januar 2012 sei der Grundwasserspiegel an den Messstellen GW 04 (südlich), GWMs 04 (südwestlich) und GWMs 08 (nordwestlich), die im Nahbereich seiner Hofstelle lägen, sowohl im Flach- als auch im Tiefbereich um bis zu 0,5 m abgesunken, während bezogen auf die Altbewilligung 2004 nur eine Absenkung um 0,25 m vorausgesagt worden sei, wie die Sachverständigen AH. und AI. in ihrer hydrogeologischen Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Bl. 474 ff. der GA) ausführten. Auch die Ganglinie der Messstellen AG. Nord I und AG. Nord II falle einmal seit 2005 (erste Entnahmeerhöhung) und einmal seit 2011 (zweite Entnahmeerhöhung) stark ab. Die Messstelle GW 04 sei bezüglich des Ausmaßes der Absenkung wenig aussagekräftig, weil sie nur wenige Meter vom konstant eingestauten L. graben errichtet worden sei und tendenzielle Grundwassersenkungen durch die Nähe und infolge influenter Verhältnisse durch das gestaute Oberflächenwasser überdeckt würden.
Die zu erwartenden Gewässerveränderungen bewirkten adäquat kausal, dass er i.S.d. § 14 Abs. 3 und 4 WHG in Rechten verletzt werde bzw. erhebliche Nachteile erleide. Dabei handele es sich um die von seinem Sachverständigen V. über Jahre hinweg (insbesondere in der Stellungnahme vom 3. Januar 2012, Bl. 709 ff. der GA) dokumentierten, deutlich zunehmenden Bodenabsackungen (Verwerfungen von rd. 45 bis 60 cm) im Übergangsbereich von Moor- zu Kleiböden, insbesondere im Bereich der kastaniengesäumten Hofzufahrt von der A-Straße sowie der pappelgesäumten Feldzufahrt von der Hofstelle Richtung L. weg und auf seinen als Grünland genutzten landwirtschaftlichen Flächen, die ein Befahren sowie eine agrarische Nutzbarkeit erschwerten bzw. ausschlössen und nicht zuletzt wegen entstehender „Wellen“ im Gelände die Funktion des bestehenden Drainagesystems störten; ferner um Ertragsausfälle infolge grundwasserrückzugsbezogener Wachstumsprobleme der Gräser sowie um ein Austrocknen der Wurzeln des geschützten Kastanienbaumbestandes entlang der Hofzufahrt, weil die Pflanzen insbesondere auf den dortigen Sandböden oder Böden mit nur geringmächtiger Moorauflage oder Kleischicht nicht in der Lage seien, sich dem relativ schnell und massiv fallenden Grundwasserstand anzupassen; letztgenannter Zusammenhang gehe insbesondere aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des Sachverständigen AJ. vom 24. Februar 2014 (Bl. 888 ff. der GA) hervor.
Diese bereits jetzt - seit 2004 - eingetretenen Schäden und Nachteile könnten nicht alternativ auf die Entwässerungstätigkeit des aus Drainagegräben und dem Schöpfwerk K. bestehenden Systems der Sielentwässerung zurückgeführt werden, weil dieses - v.a. auf Böden ohne Moor- oder Kleiauflage in K. - fast ausschließlich überschüssiges Oberflächenwasser aus den höher, nördlich seiner Hofstelle gelegenen Gebieten mit Kleiböden oder Kleiauflage um AG. abführe und auch mittels verschiedentlicher Kaskaden und des Schöpfwerks die Wasserspiegel in den Gräben konstant auf dem für die Anwohner und die Landwirtschaft zuträglichen Niveau von -1,5 m NN halte. Soweit dieses System in einigen Gräben, die weitergehender als der Grundwasserspiegel ins Gelände eingetieft seien, - wegen der Kolmation (Verfestigung des Sohlenmaterials der Drainagegräben) allerdings nur zu einem sehr geringen Anteil - auch infiltrierendes oberflächennahes Grundwasser abführe, erschöpfe sich diese Funktion ohnehin nach 5 bis 10 m Grabenlänge. Die Sachverständigen AH. und AI. gelangten in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Bl. 474 ff. der GA) zu dem Ergebnis, dass jedenfalls unterhalb von -1,5 m NN einzig und allein der hydraulische Einfluss der erhöhten Grundwasserentnahme und die damit verbundene Aufweitung des Absenktrichters maßgebend seien; ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Entwässerungsverbandes A-Stadt sei ab diesem Höhenniveau abwärts hingegen zu verneinen. Untersuchungen des Sachverständigen V. am das klägerische Grundstück umfließenden L. graben in den Jahren 2014 bis 2016 (Bl. 699 ff. der GA) hätten belegt, dass die Sohle dieses Grabens oberhalb der Grundwasseroberfläche liege und daher der Graben als Drainage funktionslos geworden sei und überdies keinen Grundwasseranschluss habe. Damit werde die Entwässerung allein durch den abgesenkten Grundwasserstand und nicht etwa über die Gräben gesteuert. Der L. graben sei konstant auf -1,15 m NN eingestaut. Bodenprofilbohrungen entlang der Hofzufahrt (gemeint wohl: Feldzufahrt) hätten Grundwasserstände von -1,74 bis -1,11 m NN und damit im Mittel unterhalb der Eingriffstiefe des Grabens festgestellt.
Das Ausmaß der Bodenabsackungen von 45 cm könne bodenmechanisch auch nicht mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Moorböden mit einhergehender Melioration (Be- und Entwässerung zu landwirtschaftlichen Zwecken) erklärt werden; die horizontalen Verläufe der Sackungen sprächen für umfängliche Hohlräume durch im Untergrund abgepumptes Wasser und damit für eine Ursache im tiefen Grundwasserleiter. Im Übrigen seien Absackungen auch auf Flächen aufgetreten, die weder aktuell noch in der Vergangenheit einer Melioration unterlegen hätten. Die Sachverständigen AH. und AI. kämen in ihrer hydrogeologischen Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Bl. 474 ff. der GA) ebenfalls zu dem Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Bodenabsackungen im klägerischen Betriebsbereich und der dort praktizierten Drainagetätigkeit nicht bestehe.
Das der Prognose des Beklagten zugrunde liegende stationäre Grundwasserströmungsmodell sei ungeeignet und grundsätzlich in Frage zu stellen. Erforderlich sei vielmehr ein instationäres Strömungsmodell, das u.a. jahreszeitliche Schwankungen berücksichtige. Das verwendete Grundwassermodell PROCESSING MODFLOW (PM) 5.3 sei bezogen auf einen Ausschluss entnahmebedingter negativer Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und eine gleichzeitige Feststellung negativer Auswirkungen der Gebietsdrainage sowie der Bodenbearbeitung wissenschaftlich nicht nachvollziehbar und ermangele einer Implementation wesentlicher modelltechnischer Voraussetzungen wie einer Interaktion zwischen der regionalen Oberflächen- und der Grundwasserhydrogeologie sowie der Berücksichtigung des Untergrundwechsels auf den Grundstücken des Klägers von einer 99 m mächtigen Sand/Feinsand-Schicht zu einer 0-37 m mächtigen Teufenstrecke mit Klei/Ton. Es gehe von unrealistischen Strömungsrandbedingungen aus und weise Messstellen auf, deren Standorte allgemein spärlich und ungewichtig verteilt seien. Der Beklagte habe die Modelldaten und die Programmdateien des PM-Programms den klägerischen Sachverständigen AH. und AI. zur Prüfung auszuhändigen.
Zu kritisieren sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers sei gut. Nach seinen Berechnungen ständen unter Berücksichtigung der in letzter Zeit immer trockeneren Jahre nur rd. 2,8 Mio. m³/a zur Grundwasserneubildung zur Verfügung. Im AK. Tief stünden hingegen 120 Mio. m³/a bereit, aus denen die Beigeladene alternativ Wasser für ihre Fabrik entnehmen könnte.
Im Übrigen seien erwartbare Absenkungen durch die verfügten Nebenbestimmungen weder zu vermeiden noch auszugleichen. Diese erfüllten einen gesetzwidrigen Zweck, weil sie bereits auf Beeinträchtigungen abstellen würden, anstatt sie zu vermeiden oder auszugleichen.
Das Verwaltungsgericht habe ferner gemessen an §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 3 und Abs. 4 WHG zu Unrecht die Verletzung des Verschlechterungsgebots sowie die Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze verneint. Seine Grundstücke seien infolge der letztgenannten Vorgänge von verstärkter Salzwasserintrusion und damit von einer erhöhten Salzkonzentration im Grundwasser betroffen und dadurch in ihrer Nutzbarkeit beeinträchtigt; das befürchteten auch die Sachverständigen AH. und AI. in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Bl. 474 ff. der GA), nach welcher der Grundwasserleiter insbesondere ausweislich der Chlorid-Messwerte an den Messstellen GWMs 02 f und GWMs 03 f fast vollständig versalzt sei.
Schließlich liege der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Gestalt unzulässiger und nicht ausgleichbarer Eingriffe in Natur und Landschaft vor.
Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens durch den Beklagten nicht beanstandet. Diese sei auf einer unzureichend sachlichen Grundlage erfolgt und auch hinsichtlich der Erteilungsdauer von 30 Jahren unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 26. Februar 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und tritt den seiner Ansicht nach unsubstantiierten klägerischen Behauptungen entgegen.
Zu Recht sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, weil sich unter Berücksichtigung aller bekannten Stellungnahmen und Gutachten herausgestellt habe, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und schädlichen Gewässerveränderungen nicht bestehe. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente seien weder nachvollziehbar noch einschlägig; die anfänglichen naturschutzfachlichen Bedenken seien bereits zu einem frühen Zeitpunkt ausgeräumt gewesen (vgl. Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 4. Dezember 2013 und 7. Februar 2014).
Die Schlussfolgerung des Klägers, eine von ihm beobachtete Grundwasserabsenkung und daraus resultierende Schäden an seinem Grundstück könne nur durch die Grundwasserförderung der Beigeladenen verursacht werden, sei nicht zulässig. Vielmehr kämen als alternative Ursachen auch eine über die Jahre veränderte/ungleich verteilte Niederschlagsmenge infolge des Klimawandels, eine auf fortgesetzte landwirtschaftliche Bodenbearbeitung der Moorflächen (etwa: Tiefpflügen) einschließlich erforderlicher Melioration zurückgehende zunehmende Mineralisation (oxidative Zersetzung), Substanzverringerung und Setzung der Torfsubstanz, das Aufeinandertreffen von unterschiedlich setzungsempfindlichem Erd-Hochmoor und Erd-Niedermoor auf den klägerischen Grundstücken und nicht zuletzt die Gebietsentwässerung im Siel K. in Betracht.
Anhand eines schematischen Profils werde deutlich, dass dieser Bereich eine abflusslose Senke („Wanne“) ohne nennenswerte oberirdische Zuflüsse bilde, deren Sohle etwa bei -0,5 m NN liege; die klägerischen Grundstücke seien am mittleren Rand dieser Senke (auf einer Höhe von 0,0 m NN) gelegen. Unzutreffend sei die klägerische Annahme, die Gräben des dortigen Oberflächenentwässerungssystems führten lediglich überschüssiges Oberflächenwasser aus höher gelegenen Gebieten und nur in geringem Maße bodenbürtiges Grundwasser ab. Eine Vielzahl von Gräben - auch der nahe am klägerischen Hofgrundstück vorbeifließende L. graben - habe vielmehr Grundwasseranschluss und sei kaum oder nicht von der klägerseits behaupteten Kolmation (Porenverdichtung) betroffen.
Soweit der Kläger auf die Nivellierung auf -1,5 m NN durch das Entwässerungssystem verweise, bleibe unberücksichtigt, dass die gemessenen Grundwasserstände im Umfeld der klägerischen Grundstücke nie tiefer als -0,5 m NN bis 0 m NN gelegen hätten; jedenfalls bis zu der vom Kläger angegebenen Grabentiefe sei mithin oberflächennahes Grundwasser vorhanden gewesen. Bereits das spreche eindeutig für einen Grundwasseranschluss der Gräben. Die Untersuchungen des klägerischen Sachverständigen V. in den Jahren 2014 bis 2016 am L. graben änderten daran nichts. Etwa an der betrachteten Stelle „Stau 1“ südöstlich der klägerischen Grundstücke weise dieser Graben eine Sohle auf -1,09 m NN auf. Die in der Nähe liegende GW 04 (f/t) habe eine zwischen -0,9 und 0,1 m NN schwankende Ganglinie der Grundwasseroberfläche gezeigt. Der gemittelte Grundwasserstand an dieser Messstelle habe 2011 bei -0,4 m NN und 2015 bei -0,5 m NN, d.h. deutlich oberhalb der Grabensohle gelegen. Die vom Sachverständigen V. beobachteten wesentlich tieferen Grundwasserstände (-0,89, -0,88 und -0,74 m NN) seien in Trockenzeiten ermittelt worden, daher als Tiefstwerte anzusehen und nicht als repräsentativ zu bezeichnen.
Ein Grundwasseranschluss zeige sich auch daran, dass diese Gräben selbst bei langanhaltender Trockenheit im Sommer - ohne Niederschlag, aber mit erheblicher Verdunstung - Wasser führten und an das Schöpfwerk K. ableiteten, welches das Wasser in die Y. Leke hochpumpe und über die W. Leke und das AE. Tief in den Jadebusen (Nordsee) ableite. Die Bezeichnung des von den Gräben nach Ansicht des Klägers allenfalls geführten Grundwassers als „lediglich oberflächennah“ verunklare die Tatsache, dass auch dieses Grundwasser aus demselben tiefergreifenden Grundwasserleiter stamme, aus dem auch die Beigeladene Grundwasser fördere. Die vom Kläger erwähnten Kaskaden in der Drainage seien vielerorts bereits nicht mehr vorhanden oder funktionslos. Die natürliche Grundwasserfließrichtung verlaufe von Südwesten nach Nordosten, hierdurch flössen dem betroffenen Gebiet K. unterirdisch erhebliche Mengen Grundwasser zu. Anhand der Auswertung von Daten, die erstmals durch die Neueinrichtung von Messstellen im Schöpfwerk K. 2013 erhoben worden seien (vgl. auch Gutachten der Ingenieurgesellschaft P. vom 19. Mai 2014 - Jahresbericht 2013 zur Beweissicherung -, Bl. 388 ff. der GA, das entnahmebedingte negative Auswirkungen auf Grundwasserhaushalt und -beschaffenheit verneine), ergebe sich in der Zusammenschau mit den verfügbaren meteorologischen Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zu Niederschlag und Verdunstung, dass vom Schöpfwerk erhebliche Grundwassermengen zur Entwässerung abgeführt würden. Die Grundwasserentnahme der Beigeladenen trete dahinter zurück. Im Sommerhalbjahr 2013 habe das Schöpfwerk K. trotz einer negativen Wasserbilanz von rd. 100 mm (Niederschlag 348 mm, Verdunstung 445 mm) noch 108 mm überschüssiges Wasser abgeleitet, das nur aus Grundwasser gespeist worden sein könne. Für das Winterhalbjahr 2013 (Niederschlag 370 mm, Verdunstung 105 mm) seien mindestens 20 mm der abgeführten 285 mm dem grundwasserbürtigen Abfluss zuzurechnen gewesen. Ein Großteil des über das ganze Jahr gemessenen Abflusses über das Schöpfwerk von 393 mm (= insgesamt 4,3 Mio. m³) habe aus Grundwasser gestammt. Er, der Beklagte, schätze diesen Anteil auf mindestens 200, wenn nicht gar 300 mm. Tatsächlich werde damit mehr Grundwasser neu gebildet, als der Prognose zugrunde gelegt worden sei (70 bzw. 50 mm). Nach alledem werde über die Gebietsentwässerung annähernd so viel Wasser abgeleitet, wie der Beigeladenen zur Grundwasserentnahme bewilligt worden sei (4,5 Mio. m³). Diese Effekte verstärkten sich noch, wenn man bedenke, dass der Abfluss allein aus dem nur 1.100 ha großen Entwässerungsgebiet stamme, das nur einen Teil des 3.900 ha großen Einzugsgebiets der Grundwasserentnahme bilde. Ein vergleichbares Bild zeige sich für die Messdaten des Jahres 2015. Die Wasserbilanz für das Jahr 2015 zeige für Frühjahr und Sommer einen deutlich größeren Abfluss als die Differenz aus Niederschlag und Verdunstung, selbst wenn man eine monatsweise Betrachtungsweise anlegte und die Abflussverzögerung berücksichtigte.
Oberflächenentwässerung und Grundwasserentnahme förderten daher aus demselben Grundwasserleiter und ständen nach alledem in einem untrennbaren Zusammenhang, der einem „System korrespondierender Röhren“ entspreche; d.h. bei einer erhöhten Grundwasserförderung müsse in geringerem Maße entwässert werden und umgekehrt. Die bewilligte Grundwasserentnahme übernehme sozusagen „stellvertretend“ einen Teil derjenigen Entwässerung, die ansonsten der Entwässerungsverband A-Stadt über Gräben und Schöpfwerk leisten müsste. Ohne Entwässerung käme es zu einem allmählichen Anstieg des Grundwassers teils über das Geländeniveau hinaus und damit zu einem „Volllaufen“ der „Wanne“, verbunden mit einer Bodenvernässung und einem Ausschluss der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit; diese topografisch-hydrogeologischen Zusammenhänge erklärten auch die Ursache für die dort vorhandene Moorbildung. Dies alles ergebe sich aus den Gutachten P., die mehrfach behördlich und sachverständig überprüft worden seien.
Die mit der Stellungnahme der AH. und AI. vom 13. Januar 2015 (Bl. 474 ff. der GA) eingereichten Messwerte der Kontrollbrunnen GW 04 (f) und GWMs 04 (f/t) seien nicht als Beleg für eine kontinuierlich fallende Ganglinie „um bis zu 0,5 m“ geeignet; sie zeigten lediglich jahreszeitliche Schwankungen mit unterschiedlicher Amplitude. Dass Sielentwässerung und Klimageschehen als andere Ursachen außer der Grundwasserentnahme ausschieden, werde damit ohnehin nicht nachgewiesen, weil diese Einflüsse nicht herausgerechnet seien. Unzutreffend sei die bei der Erklärung des abfallenden Graphen gesetzte Prämisse, 2011 habe es eine „zweite Entnahmeerhöhung“ seitens der Beigeladenen gegeben. Die nachgewiesenen Fördermengen der Jahre 2011 bis 2014 hätten vielmehr im Niveau der Jahre 2005 bis 2010 gelegen. Soweit ein Bezug auch auf fallende Ganglinien an den Messstellen AG. Nord I (WHV 12) und AG. Nord II (WHV 13) hergestellt werde, sei hervorzuheben, dass diese Messstellen des NLWKN nicht in der Nähe des klägerischen Grundstücks, sondern etwa 5 km nördlich der Brunnen der Beigeladenen und damit außerhalb des Einzugsgebiets der Grundwasserentnahme und deshalb zwingend auch außerhalb des Absenkungstrichters lägen, der nur einen inneren, um die Brunnen angeordneten kleineren Teil des Einzugsgebiets darstelle. Soweit sich dort mithin fallende Grundwasserstände zeigten, könne diese Absenkung ersichtlich nicht auf die Grundwasserförderung des Beigeladenen zurückgehen. Allerdings sei daraus zu schließen, dass auch fallende Grundwasserstände im Bereich des Klägers, die sich allenfalls an GWMs 04 (-0,5 m seit 2004) zeigten, auf andere Ursachen als die Entnahmetätigkeit zurückgehen könnten. Das zeige sich etwa an dem starken Abfall der Ganglinie an AG. Nord II, der mit dem signifikanten Rückgang der Niederschlagsmenge seit 2007 korreliere. An den den klägerischen Grundstücken am nächsten gelegenen Messstellen GW 04 und GWMs 08 seien jedenfalls keine oder nur geringe Absenkungen, die hinter den Prognosen aufgrund des Modells zurückblieben, zu verzeichnen. GW 04 f weise seit 2004 sogar eine „ansteigende Regressionsgerade“ um 0,2 m auf, während es an GWMs 08 f mit -0,1 m eine nur moderate Regression gebe.
Die Behauptungen des Klägers zu einer Grundwasserabsenkung oder einem verminderten Pflanzenwachstum und einer angeblichen Kausalität für die vom Kläger beobachtbaren Schäden (insbesondere Bodenabsackungen) seien widerlegt. Abgesehen davon sei nicht ansatzweise geklärt, in welchem Zeitraum die Absackungen um 45 cm entstanden seien, auf welches Niveau sie sich bezögen und welcher Untergrund im Bereich dieser Absackungen vorliege. Soweit der klägerische Sachverständige V. am 27. Oktober 2011 Verwerfungen zwischen 30 und 60 cm festgestellt haben wolle, die 2008 noch nicht vorhanden gewesen seien, beruhe diese Feststellung offenbar auf dessen Schätzungen; es fehle an der Dokumentation von Vergleichsmessungen. Die klägerische Behauptung, die Absackungen träten auch auf nichtmeliorierten Flächen auf, sei unsubstantiiert; abgesehen davon, dass eine Nutzung von Moorflächen ohne Melioration allgemein und auch in der Umgebung der klägerischen Grundstücke sehr selten sei. Im Übrigen vermerke Herr V. in seinem Bericht, dass die Verwerfungen an der Grenze zwischen der Verbreitung von Erd-Hochmoor und Erd-Niedermoor aufgetreten seien, die jeweils unterschiedlich setzungsempfindlich seien. Unter dem Oberboden stehe im Übrigen überall Moor oder Klei an. Die klägerische Behauptung, bei Böden ohne Moor- oder Kleiauflage werde allenfalls überschüssiges Oberflächenwasser abgeführt, sei nicht nachvollziehbar.
Eine für den Kläger nachteilige Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze sei anhand der Messwerte, die in dem Gutachten P. zur Beweissicherung 2013 dargelegt und erläutert seien, auszuschließen; aus der Stellungnahme der AH. vom 13. Januar 2015 folge nicht das Gegenteil, weil die Messstellen AG. Nord I und AG. Nord II sowie GWMs 02 und GWMs 03, an denen eine Chloridkonzentrationserhöhung gemessen worden sei, ohnehin im Bereich der oberflächennahen Süß-/Salzwassergrenze lägen. Im Übrigen erschienen die an GWMs 02 und GWMs 03 gemessenen Höchstkonzentrationen von 120 mg Chlorid/l im Hinblick auf eine „Grundwasserversalzung“ als unbedenklich.
Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch die Nebenbestimmungen rechtmäßig. Soweit wie hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers vorliege, aber diese auch nicht vollständig auszuschließen seien, könne die Entscheidung über den Eintritt von Beeinträchtigungen den Inhalts- und Nebenbestimmungen vorbehalten bleiben. Die vorgesehenen Bestimmungen zur Beweissicherung und zum Monitoring schafften erst die Möglichkeit, derzeit nicht erwartbare Gefährdungen (§ 14 Abs. 5 WHG) zu erkennen, zu bewerten und abzustellen, weil fortlaufend eventuelle Veränderungen zu der angestellten Prognose beobachtet würden. Damit könne ohne weiteres auf eine etwaige zukünftige entnahmebedingte Grundwasserabsenkung oder auf Veränderungen der Süß-/Salzwassergrenze reagiert werden, z.B. durch eine erforderliche Entnahmemengenreduktion. in Fünf- bzw. Zehnjahresabständen müssten ferner Fortschreibungen bzw. Aktualisierungen des Modells oder seiner Rahmendaten vorgenommen werden.
Soweit der Kläger erneut das für die Prognose verwendete stationäre Grundwasserströmungsmodell beanstande, gingen die Angriffe ins Leere. Die Interaktion zwischen der regionalen Oberflächen- und der Grundwasserhydrogeologie sei bei der Modellierung ebenso berücksichtigt worden wie die Inhomogenität des Grundwasserleiters (Sand/Feinsand, Klei/Ton) in den Modellschichten. Die Verwendung eines - fachbehördlich überprüften - stationären Strömungsmodells werde nach wie vor für ausreichend gehalten. Die Expertisen der Fachbehörden hätten höheres Gewicht als die Privatgutachten des Klägers. Die vom Kläger geforderte Herausgabe der Modelldaten und Programmdateien sei reine Ausforschung und treffe im Übrigen auf urheber-, wettbewerbsrechtliche und vertragliche Grenzen. Nicht im Ansatz plausibel sei dargelegt, weshalb das gesamte Modell „grundsätzlich in Frage zu stellen“ sei und wie sich das angeblich unzureichende Modell im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Kausalzusammenhangs zu den vom Kläger geltend gemachten Grundstücksschäden auswirke. Sämtliche relevanten Randbedingungen, Annahmen etc. seien dem Kläger im Detail im wasserrechtlichen Verfahren offenbart worden, so dass es der nunmehr begehrten Offenlegung nicht bedürfe.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die von ihr für zutreffend gehaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und schließt sich der Stellungnahme des Beklagten an, die er teilweise wiederholt. Ergänzend führt sie Folgendes aus: Die von dem klägerischen Sachverständigen V. ermittelten oberflächennahen Grundwasserstände ständen in keiner Beziehung mit den Grundwasserstandsmessungen im Bereich des Hauptgrundwasserleiters. Die wahrscheinlichsten Ursachen für die vom Kläger beobachteten Bodenabsackungen lägen in Torfsetzungen, Wetterveränderungen und der Drainagetätigkeit in K.. Hierzu verweist die Beigeladene insbesondere auf die bodenkundliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Geogr. AL. von der Fa. T. vom 11. Februar 2014 (Bl. 783 ff. der GA). Danach sei zunächst festzuhalten, dass eine zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels auf den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers nicht für die seit 2006 beobachtbaren Absackungen verantwortlich sein könne, weil schon vor 2005 der Grundwasserstand zwar im obersten Meter des Bodenprofils, aber gleichwohl unterhalb der bis zu einer Tiefe von -0,6 m NN anstehenden Torflage gelegen habe. Die Tonlage unterhalb der Torflage könne nicht setzungsempfindlich sein. Am wahrscheinlichsten sei eine klimatisch bedingte Setzungsursache: Ab 2006 sei eine atypische Häufung von Minderniederschlägen im Zeitraum bis April/Mai in Verbindung mit einer überdurchschnittlichen Sommertrockenheit zu verzeichnen gewesen. Das habe die niederschlagsgespeiste Auffüllung des Torfkörpers bis zum Sommer erheblich beeinträchtigt. In 2006 habe diese Auffüllung statt der erforderlichen 360 mm nur 250 mm betragen. Hierdurch seien über 50% des Torf-Porenvolumens nicht mehr durch Porenwasser gestützt und ermöglichten durch das Eigengewicht zzgl. Auflasten, etwa beim Befahren, das „plötzliche“ Einsetzen der beobachteten Setzungsprozesse.
Eine Oberflächenwassernutzung anstelle der bewilligten Frischwassernutzung sei ihr nicht möglich, da angesichts des zu hohen Eisen-, Chlorid- und TOC-gehalts sämtlicher umliegender Oberflächengewässer die am Markt begehrten Weißgrade des Papiers damit nicht erzielt werden könnten; ähnliches gelte für eine Siebwassernutzung. Die Vorlage der Modelldaten und PM-Programmdateien könne nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer gerichtlichen Beweiserhebung von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO gemacht werden. Das Gericht habe den dem Beklagten bei der Prognose i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zuzugestehenden Beurteilungsspielraum zu beachten, der methodisch einwandfrei ausgefüllt worden sei. Der Kläger habe seiner Darlegungslast bezüglich einer Erschütterung der im wasserrechtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht genügt. Den fachbehördlich geprüften Stellungnahmen komme ein höherer Beweiswert zu als den klägerischen Privatgutachten.
Darüber hinaus seien die klägerischen Angriffe auf das numerische Grundwasserströmungsmodell von falschen tatsächlichen Annahmen durchzogen, substanzlos, willkürlich und aus der Luft gegriffen, so dass keinerlei Anlass für die vom Kläger gewünschte Offenlegung bestehe. Die Vorlage der Modelldaten und Programmdateien sei ihr, der Beigeladenen auch aus urheber- und wettbewerbsrechtlichen Gründen unzumutbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 hat der Kläger verschiedene Beweisanträge gestellt, die vom Senat abgelehnt worden sind. Ferner hat er eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. AJ. vom 24. Februar 2014 vorgelegt, die sich auf Folgen eines sinkenden Grundwasserflurabstands für die Kastanienallee entlang seiner Hofzufahrt bezieht. Der Beklagte hat Ganglinien ausgewählter Grundwassermessstellen im Umfeld der klägerischen Grundstücke sowie derjenigen des Klägers des Parallelverfahrens 13 LC 48/14 in den Jahren 2005 bis 2016 zur Gerichtsakte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 13 LC 48/14 // 5 A 5671/13 und die jeweiligen Beiakten verwiesen, die allesamt Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat mangels Begründetheit keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 16. Juli 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2. Alt., 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG i.V.m. §§ 12, 14 WHG. Nach diesen Vorschriften kann nach dem pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen (§§ 12 Abs. 2, 6 WHG) des Beklagten als Unterer Wasserbehörde eine wasserrechtliche Gestattung einer Entnahme von Grundwasser durch die Beigeladene in Form einer Bewilligung erteilt werden, wenn (positiv) die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (III. 2 a) und b)) und (negativ) keine Versagungsgründe eingreifen (III. 2 c)).
II. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bewilligung bestehen - gemessen an Vorschriften, auf deren Verletzung sich der Kläger berufen könnte - keine Bedenken. Soweit der Kläger vorträgt, die Bewilligung leide unter einem - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für ihn als Grundstückseigentümer i.S.d. § 903 BGB rügefähigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21) - Verfahrensfehler, da entgegen § 11 Abs. 1 WHG i.V.m. dem UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, führt dies nicht zum Erfolg i.S. einer Aufhebung der Bewilligung.
Für die Genehmigung der hier in Rede stehenden Grundwasserentnahme ordnet § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung allein darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorlagen.
Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. August 2008 - 4 C 11.07 - juris Rn. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt" würde, sei es, dass die Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auch für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BR-Drucks. 551/06, S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Bleibt wegen der begrenzten Prüftiefe der Vorprüfung hingegen unklar, ob oder mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es gilt der Grundsatz: „Im Zweifel pro UVP“. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden soll, ob es tatsächlich - d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Einschätzung der Behörde, ob solche Auswirkungen möglich sind, d.h. um die Feststellung eines Besorgnispotentials. Dabei kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3c UVPG keine tiefer greifende Prüfung vorschreibt, nicht zu Lasten der UVP gehen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand Mai 2016, § 3c UVPG, Rn. 16).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht zu beanstanden. In nachvollziehbarer Weise ist der Beklagte davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, Verfahrensregeln und rechtliche Bewertungsgrundsätze eingehalten, das einzuhaltende Recht nicht verkannt und sachfremde Erwägungen nicht angestellt.
Der Beklagte hat die nach § 3c UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 erforderliche Vorprüfung im Einzelfall anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (unter anderem hydrogeologisches Gutachten des Ingenieurgesellschaft P. vom 15. April 2011, Aufstellungsentwurf zur Ermittlung der UVP-Pflicht des U. Instituts für Landschaftsökologie, Dipl.-Biologe AM. vom 30. Oktober 2011, bodenkundliches Beweissicherungsgutachten T. vom 1. Juni 2011, geotechnische Stellungnahme der S. vom 27. Mai 2011) am 17. Januar 2012 durchgeführt. Das Ergebnis ist ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Beklagten vom 31. Januar 2012 bekanntgegeben worden. Anhand dieser Unterlagen und der Informationen aus der Überwachung der wasserrechtlichen Alt-Bewilligung hat der Beklagte für diesen Einzelfall eine Entscheidung getroffen, wie sich aus dem Prüfbericht eindeutig ergibt. Dabei ist der Beklagte auch von dem richtigen Sachverhalt, nämlich von einer beantragten Gesamtentnahmemenge von 4,5 Mio. m³ pro Jahr, ausgegangen. Auf diese Gesamtmenge bezieht sich nämlich der Antrag der Beigeladenen. Der Beklagte hat bei der Prüfung auch berücksichtigt, dass die Alt-Bewilligung in Höhe von 2,8 Mio. m³/a in den Jahren zwischen 2005 und 2010 nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde. Dies ergibt sich aus den eingereichten Antragsunterlagen (Nr. 2 Bericht Nr. 10/23437.4 - Erläuterungsbericht - vom 8. Juni 2011) und aus der erneuten Überprüfung der allgemeinen Vorprüfung vom 25. April 2013 (Nr. 2.2). Der Beklagte hat auch entgegen dem Vorbringen des Klägers bei der UVP-Vorprüfung berücksichtigt, dass das Wasserwerk A-Stadt ein Wasserrecht i.H.v. 1 Mio. m³/a angrenzend an das Betrachtungsgebiet hat. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass kein Abfall erzeugt wird. Nicht gefolgt werden kann der Behauptung, dass die durch die erhöhte Grundwasserentnahme verursachte Zunahme der Abwassermenge nicht in diesem Zusammenhang berücksichtigt wurde. Zum einen stellt Abwasser keinen Abfall dar, wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG festgelegt wird. Zum zweiten hat die Beigeladene eine gesonderte Einleitungserlaubnis für Abwässer inne. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf Natur und Landschaft umfassend dargelegt und gewürdigt worden. Eine ausreichende Würdigung haben zudem vom Kläger befürchtete Auswirkungen der geplanten erhöhten Grundwasserentnahme auf Oberflächengewässer erfahren, und zwar auch im Hinblick auf eine Nährstofffreisetzung aus verschiedenen Böden. Soweit der Kläger die Ausnahme des Polderbereichs K. von der Vorprüfung mit Bezug auf die darin gelegene Kastanienallee entlang seiner Hofzufahrt rügt, trägt dies nichts aus. Zum einen erfasst das Untersuchungsgebiet der Vorprüfung ausweislich der Karten 1 ff. zum Prüfbericht den weit überwiegenden Teil des Polders. Zum anderen hat der Beklagte in Ziffer 2.3.6 des Prüfberichts zur Vorprüfung vom 17. Januar 2012 i.V.m. Karte 5 erkannt und berücksichtigt, dass die kastaniengesäumte Hofzufahrt, die pappelgesäumte Feldzufahrt sowie der Baumbestand der Hofstelle A-Straße in K. geschützte Landschaftsbestandteile i.S.d. §§ 29 BNatSchG, 22 NAGBNatSchG darstellen, und hat deren Betroffenheit i.S. nicht auszuschließender Auswirkungen der Grundwasserentnahme hierauf ausdrücklich bejaht. Allerdings hat er auf die angeordnete Beweissicherung verwiesen, deren Aufgabe es auch sei, (tatsächliche) Auswirkungen auf die geschützten Bestandteile unmittelbar zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Damit ist er beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass Auswirkungen hiermit vermieden werden können.
Insgesamt ist der Prüfbericht vom 17. Januar 2012 umfangreich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Beklagte hat seine Entscheidung, nachdem im Bewilligungsverfahren Einwendungen gegen das Ergebnis der UVP-Vorprüfung erhoben worden waren, nochmals überprüft. Dabei lagen dem Beklagten ergänzende Stellungnahmen der Firma T. vom 29. Januar 2012 und des U. Instituts für Landschaftsökologie vom 26. Februar 2012 vor. In dem ausführlichen Vermerk vom 25. April 2013 kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, Bestand habe. Entgegen der Auffassung des Klägers des Parallelverfahrens 13 LC 48/14 ist die erneute Überprüfung einer früheren Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung - nicht unzulässig. Selbst wenn man der Ansicht des dortigen Klägers folgen würde, dass ein „Nachschieben“ einer Begründung bzw. nachträgliche Einholung fachlicher Stellungnahmen vergleichbar dem Nachschieben von Ermessenserwägungen unzulässig sei, könnte dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die endgültige Entscheidung getroffen und bekanntgegeben wurde. Das Verwaltungsverfahren endet erst zu diesem Zeitpunkt. Bis dahin kann die Verwaltungsbehörde jederzeit ihre Entscheidung verändern (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 41 Rn. 15). Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, denn erst mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt existent.
Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 13 LC 48/14 die Entscheidung des Beklagten über die Vorprüfung unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 (- Rs. C 72/12 - [„Altrip“], juris) für rechtswidrig hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der dortige Kläger ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Beklagten, die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens deshalb abzulehnen, weil eine Kausalität zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und schädlicher Gewässerbeeinflussung bzw. sonstiger Gefährdung des Wasser- und Naturhaushalts nicht zu erwarten sei, dem Kläger die Beweislast für einen entsprechenden Kausalzusammenhang auferlege. Dies sei nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH unzulässig. Dieser Auffassung des Klägers ist nicht zu folgen. In der angesprochenen Entscheidung des EuGH geht es allein um die Voraussetzungen über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Umweltrecht (siehe Nrn. 39, 46, 51 und 52 des Urteils). Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. Der EuGH hat in der Entscheidung festgestellt, dass einem Rechtsbeschwerdeführer für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht auferlegt werden darf, den Ursachenzusammenhang zwischen dem von ihm geltend gemachten Fehler und den möglichen Auswirkungen auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung darzulegen. Hier geht es allerdings nicht um die Frage, ob der Kläger einen Rechtsbehelf gegen die wasserrechtliche Bewilligung einlegen kann. In der Sache bemängelt der Kläger vielmehr eine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition und nicht seiner Verfahrensrechte. Die Beeinträchtigung materieller Rechtspositionen eines Rechtsbehelfsführers war aber gerade nicht Gegenstand der EuGH-Entscheidung (siehe Rn. 55 des Urteils).
Nach alledem entspricht auch die Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG (vgl. hierzu Senatsurt. v. 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 48 ff.).
III. Die Bewilligung weist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Fehler auf, die den Kläger in seinen Rechten verletzten.
1. Bei der vorliegenden Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung verlangen kann. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40, juris Rn. 9; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135 [138]). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewilligung vom 16. Juli 2013 keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt.
2. Der Tatbestand der Rechtsgrundlage ist erfüllt.
a) Eine wasserrechtliche Gestattung in Form der Erlaubnis oder - wie hier - der Bewilligung war gemäß § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG erforderlich. Die im angefochtenen Bescheid geregelte Grundwasserentnahme stellt eine Benutzung eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar.
b) Die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1 WHG) bedürfen keiner weiteren Prüfung durch den Senat. Soweit zwar nicht der Kläger des vorliegenden Verfahrens, wohl aber der Kläger des Parallelverfahrens 13 LC 48/14 die Aufhebung der Bewilligung vom 16. Juli 2013 mit dem Argument begehrt, der Beklagte habe damit die fehlerhafte Form der wasserrechtlichen Gestattung gewählt, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG nicht vorgelegen hätten, führt dies nicht zum Erfolg.
Zwar hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligung vorlagen. Doch selbst für diesen Fall kann sich auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens darauf nicht berufen. § 14 Abs. 1 WHG entfaltet keine drittschützende Wirkung. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässernutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich um eine Vorschrift, die das Bedürfnis eines Investitionsschutzes berücksichtigt. Die Vorschrift richtete sich damit ausschließlich an den Benutzer eines Gewässers. Die Voraussetzung, dass dem Unternehmen nicht zugemutet werden kann, ohne Bewilligung sein Vorhaben durchzuführen, wird im Allgemeinen dann vorliegen, wenn erhebliches Kapital investiert werden muss und der Unternehmer sich deshalb vor der Investierung gegen zu erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche sichern will (BVerwG, Urt. vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, ZfW 1965, 98 [104]). Einen Schutz von Rechten des Nachbarn des Nutzers enthält die Regelung aufgrund dieser Zweckbestimmung nicht. Auch der Gesichtspunkt, dass nach der Rechtsfolgenregelung des § 16 Abs. 2 WHG eine Bewilligung Ansprüche Dritter ausschließt, begründet keine drittschützende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38 [39], ausgeführt:
„Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde ferner die Frage, ‚ob die wasserrechtliche Bewilligung wegen § 11 Abs. 1 WHG [jetzt § 16 Abs. 2 WHG] im Fall der Anfechtung in jeder Hinsicht auf Rechtsfehler zu überprüfen, oder ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher Bestimmung die Nachprüfung beschränkt ist‘. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil auch unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Ansprüchen des Betroffenen nach § 11 WHG nicht zweifelhaft ist, dass der Nachbar nur die Verletzung solcher Rechtspositionen geltend machen kann, die ihn schützen. Der Ausschluss von Ansprüchen gemäß § 11 WHG rechtfertigt nicht, den Nachbarn außerdem vor Rechtsfehlern zu schützen, die ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Denn die Ausschlusswirkung mindert nicht den Schutz des Nachbarn im Rahmen der Gesamtregelung durch die §§ 8 bis 11 WHG [jetzt §§ 12, 14 und 16 WHG]: Entweder stehen ihm Abwehrrechte gegen die Bewilligung zu; dann kann er diese nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 3 und 4, 10 WHG [jetzt § 14 Abs. 3 und 4 WHG] durchsetzen, wobei es insofern auf die privatrechtsgestaltende Wirkung des § 11 Abs. 1 WHG nicht ankommt. Oder er kann sich auf derartige materielle Positionen nicht mit Erfolg berufen, womit feststeht, dass durch die Bewilligung nicht in seine Rechte eingegriffen wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Bewilligung wegen Verletzung objektiven - keine drittschützende Wirkung entfaltenden - Rechts rechtswidrig sein sollte.“
Materielle Rechtspositionen des Nachbarn werden diesem ausschließlich in § 14 Abs. 3 bis 6 WHG eingeräumt, die damit drittschützende Wirkung entfalten, nicht aber in § 14 Abs. 1 WHG. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG vorlagen. Der Kläger kann sich darauf selbst bei einer Verletzung nicht berufen.
An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Klägers des Parallelverfahrens 13 LC 48/14 auf § 4 UmwRG nichts. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG können auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, also auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens, die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines unter das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fallenden Vorhabens, wie hier der Bewilligung, verlangen. Einschlägig könnte hier allenfalls § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sein. Danach müsste die Verletzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG einen Verfahrensfehler darstellen. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um eine materiell-rechtliche Voraussetzung über die Erteilung einer Bewilligung, die der Abgrenzung zu der Erlaubnis dient (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 14 Rn. 3 f.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Loseblattsammlung, Stand: 50. EL Mai 2016, § 14 Rn. 8, 14). Selbst bei einer Verletzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG kann der Kläger deshalb nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Aufhebung der Bewilligung verlangen.
c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Eingreifen von Versagungsgründen i.S.d. § 12 Abs. 1 WHG verneint. Nach dieser Vorschrift ist (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Zu beachten ist wegen der Situation der Drittanfechtungsklage, dass der Kläger sich nur auf solche objektiven Versagungsgründe beziehen kann, durch deren Eingreifen er subjektiv eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG oder zumindest eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu gewärtigen hat. Derartige Versagensgründe, die gleichzeitig Rechte oder Interessen des Klägers verletzen, liegen nicht vor.
aa) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die erhöhte Grundwasserentnahmemenge, bezogen auf den Kläger, die von ihm befürchteten schädlichen Gewässerveränderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht zu erwarten sind. Der Begriff der „schädlichen Gewässerveränderungen“ i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird in § 3 Nr. 10 WHG legaldefiniert. Danach ist eine schädliche Gewässerveränderung gegeben, wenn Gewässereigenschaften (insbesondere Wasserquantität und - qualität) so verändert werden, dass eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und hierbei insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegt, ferner, wenn Anforderungen aus dem WHG bzw. solche, die aufgrund des WHG erlassen wurden, nicht erfüllt werden.
Für eine veränderte bzw. verstärkte entnahmebedingte Grundwasserabsenkung mit diversen Folgewirkungen für (Moor-)Böden, Zufahrten, landwirtschaftliche Flächen, die zugehörige Drainagefunktion und aufstehende Vegetation als auch für die Auswirkung auf das Grundwasserdargebot und Oberflächengewässer gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
(1) Das Verwaltungsgericht hat bei der Auslegung des Begriffes „erwarten“ in richtiger Weise darauf abgestellt, dass eine schädliche Gewässerveränderung hinreichend wahrscheinlich sein muss. Die Wahrscheinlichkeit der schädlichen Gewässerveränderung erfasst nicht wie bei der „Besorgnis“ im Zusammenhang mit der Reinhaltung oberirdischer Gewässer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. im Zusammenhang mit der Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG die entfernteste Möglichkeit, noch wird eine konkrete Gefahr oder gar eine an Gewissheit grenzende, alle vernünftigen Zweifel ausschließende Sicherheit verlangt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Beeinträchtigung aufgrund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Bewilligungsbescheids nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen (Knopp, a.a.O., § 12 Rn. 25 ff. und § 14 Rn. 86; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 25 und § 14 Rn. 42; 3. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, juris Rn. 4 = ZfW 1998, 444 [446], jeweils m.w.N.). Auch ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Gewässernutzung und den nachteiligen Wirkungen auf die Rechte des Klägers ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss (Nds. OVG, a.a.O.; Knopp, a.a.O., § 14 Rn. 88; Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 14 Rn. 41).
Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 13 LC 48/14 mit seiner Berufung diesen Prüfungsmaßstab angreift, hat er keinen Erfolg. Er ist der Auffassung, dass der anzulegende Maßstab durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst wird. Bei Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung, umfangreich zu befürchtenden und irreparablen Schäden seien deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall seien deshalb an die Erwartbarkeit die Anforderungen zu stellen, die dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nahe kommen. Es dürfe deshalb keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit von Schäden bestehen, die Beeinträchtigung müsse vielmehr nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein. Diese Auffassung des Klägers des Parallelverfahrens überzeugt nicht. Er stützt seine Auffassung auf Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser befassen (Hess. VGH, Beschl. v. 17. August 2011 - 2 B 1484/11 -, juris; BVerwG, Urt. v. 16. Juli 1965 - IV C 54.65 -, juris; Urt. v. 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 3 L 236/95 -, juris). Für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser hat der Gesetzgeber in § 48 WHG ausdrücklich einen anderen Maßstab als bei der Grundwasserentnahme festgelegt, indem er zum einen den Begriff „erwarten“ und zum anderen „besorgen“ verwendet. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelungen verbietet es sich, den Besorgnisgrundsatz bei der Prognose möglicher Beeinträchtigungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zugrunde zu legen. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Maßstab entspricht der herrschenden Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der seinerzeit für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Nds. OVG (Beschl. v. 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, a.a.O.) angeschlossen hat. Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Aus der Formulierung in § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirken muss, ergibt sich auch, dass zwischen beiden ein kausaler Sachzusammenhang bestehen muss (3. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, a.a.O. Rn. 4).
Das Verwaltungsgericht hat deshalb den richtigen Maßstab bei der Prüfung, ob die erhöhte Grundwasserentnahme Rechte des Klägers beeinträchtigt, angewendet.
(2) Es ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Lage des Grundstücks des Klägers am Rand des prognostizierten künftigen Grundwasserabsenkungsbereichs (Absenkungstrichters) nachteilige Wirkungen entweder gar nicht auftreten, nicht kausal sind oder durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können. Ausführlich hat sich das Verwaltungsgericht mit den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auseinander gesetzt. Auch hat es den Vorwurf des Klägers hinsichtlich des zugrunde gelegten numerischen stationären Grundwasserströmungsmodells und des bezüglich der Grundwasserneubildungsrate verwendeten Wasserhaushaltsmodells GROWA 06 V2 geprüft. Die Würdigung ist nachvollziehbar und überzeugend. Dem hat der Kläger mit seiner Berufung nichts Substantielles entgegenzusetzten. Er wiederholt und vertieft lediglich seinen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den anwesenden AI. als sachverständigen Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob die Prognose zu nachteiligen Auswirkungen der bewilligten Grundwasserentnahme nur sachgerecht auf Grundlage einer instationären Grundwassersimulation möglich gewesen wäre, war abzulehnen. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die AI. aus eigener Wahrnehmung wiedergeben könnte. Bei der Frage des geeigneten Grundwasserströmungsmodells handelt es sich vielmehr um eine Bewertungsfrage, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Soweit AI. dazu vernommen werden sollte, dass im vorliegenden Fall keine instationäre Berechnung erfolgt ist, war der Beweisantrag abzulehnen, weil diese Tatsache zwischen allen Beteiligten unstreitig und gerichtsbekannt ist. Der Beweisantrag, AI. als Sachverständigen zu der Notwendigkeit der Durchführung einer instationären Grundwassersimulation für eine sachgerechte Prognose zu bestellen, war abzulehnen. Als Privatgutachter des Klägers besteht bei ihm nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 406 Abs. 1, 41 Nr. 5 ZPO die Besorgnis der Befangenheit und damit ein Ablehnungsgrund (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 184).
Es bleibt deshalb bei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nachteilige Einwirkungen auf das Recht des Klägers nicht zu erwarten sind. Der Senat macht sich insoweit die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 12-23 des Urteils) zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO).
Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
(a) Entscheidend gegen die Annahme des Klägers, die von ihm beobachteten Schäden an seiner Hof- und Feldzufahrt und seinen landwirtschaftlichen Weideflächen (Absackungen und Wachstumsprobleme) stünden in einem Kausalzusammenhang zu der bewilligten (erhöhten) Grundwasserentnahme der Beigeladenen, spricht, dass er zunächst jeden Anhaltspunkt dafür schuldig bleibt, dass es entnahmebedingt überhaupt zu einer hierfür - nach seiner eigenen Herleitung - notwendigen Absenkung des Grundwasserspiegels (= einer Gewässerveränderung) in demjenigen Bereich gekommen ist bzw. kommen wird, in dem sich seine Grundstücke befinden. Allein die Messung geringerer Grundwasserstände an den in seiner Nähe liegenden Messstellen GW 04, GWMs 04 und GWMs 08 zu bestimmten Stichtagen oder über einen bestimmten Zeitraum hinweg wäre nicht hinreichend; nicht einmal dies hat sich hier jedoch sicher gezeigt.
(aa) Insbesondere die Daten der den klägerischen Grundstücken am nächsten gelegenen Grundwassermessstellen GWMs 08 (f) und GW 04 (f) belegen keine erhöhte Grundwasserabsenkung. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ganglinien der Jahre 2004/05 bis 2016 (Bl. 901 ff. der GA) an diesen beiden Messstellen zeigen einen nahezu konstanten Verlauf, und das ungeachtet der Tatsache, dass die Beigeladene aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Bewilligung vom 16. Juli 2013 bereits seit 2013 in einem wesentlich höheren Umfang Grundwasser fördert, als sie nach der Alt-Bewilligung vom 25. August 2004 entnehmen durfte, mag die Endstufe der Entnahmemenge (4,5 Mio. m³/a) auch noch nicht erreicht worden sein. Gerade angesichts der Konstanz der Ganglinien der Jahre 2013 bis 2016 lässt sich jedenfalls nicht darauf schließen, dass die Prognose des Beklagten als gänzlich ungeeignet und klar widerlegt bezeichnet werden müsste. Auf ein derartiges - hier durch nichts belegtes - Szenario muss sich allerdings die Beanstandung der Prognose durch den Senat wegen des dem Beklagten insoweit auf der Tatbestandsseite des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeräumten Beurteilungsspielraums und der grundsätzlichen methodischen Brauchbarkeit der Prognose beschränken. Soweit die Messstelle GWMs 04 (f/t) in den Jahren 2004 bis 2016 eine stetig fallende Regressionsgerade zeigt und der Grundwasserstand in diesem Zeitraum um etwa 0,45 bis 0,5 m gesunken ist, misst der Senat diesen Werten keine repräsentative Bedeutung zu, weil diese Messstelle an der Y. Straße und damit einerseits zu nahe an den Brunnen I. und andererseits viel zu weit von den klägerischen Grundstücken entfernt gelegen ist. Im Übrigen ist auffällig, dass die Ganglinie einen nahezu konstanten Abfall (negativen Anstieg) zeigt, und zwar selbst in den jüngeren Jahren 2013 bis 2016, in denen die Beigeladene bereits aufgrund der angefochtenen Bewilligung jeweils wesentlich mehr Grundwasser als in den Jahren 2004 bis 2012 aufgrund der Alt-Bewilligung gefördert hat.
(bb) Ob die von M. in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 (Bl. 53 ff., insbes. Bl. 66 der GA) festgestellte bereits eingetretene Absenkung des Grundwasserstandes gegenüber dem Nullzustand aus den 1940er/50er Jahren (ohne jegliche Grundwasserentnahme) zutreffend mit -0,9 m bestimmt worden ist, erscheint unerheblich. Allenfalls könnte es auf infolge der jetzigen Entnahmebewilligung zu erwartende Veränderungen ankommen, aufgrund derer M. im Ergebnis von einer Absenkung auf -1,5 m gegenüber dem Nullzustand ausgeht. Nach dem unter (aa) Ausgeführten deutet sich jedoch in der Realität nicht in einer die Prognoseumfänge AN. für die klägerischen Grundstücke (-0,25 m) entkräftenden Weise an, dass aufgrund der Entnahmeerhöhung um 1,7 Mio. m³/a eine Differenzabsenkung des Grundwasserstandes von -0,6 m (1,5 ./. 0,9 m) überwiegend wahrscheinlich erschiene. Wie der Beklagte im Übrigen nachvollziehbar ausführt, ist nicht einmal erkennbar, dass der aufgrund der Alt-Bewilligung prognostizierte Absenkungsumfang überhaupt schon erreicht worden wäre.
(cc) Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen der AH. und AI. vom 13. Januar 2015 (Bl. 474 ff. der GA) und sowie des AI. vom 9. Dezember 2016 (Bl. 886 f. der GA) sind nicht geeignet, die sachverständig und fachbehördlich geprüften Prognosen AN. zu erschüttern. Sie fußen auf verschiedenen unzutreffenden Prämissen. Zu Recht monieren der Beklagte und die Beigeladene, dass die Messstellen des NLWKN AG. Nord I und AG. Nord II (WHV 12/13), an denen der Kläger fallende Grundwasserganglinien ausgemacht haben will, sicher außerhalb des Absenkungstrichters liegen und dass es 2011 keine von dem Gutachten zugrunde gelegte Entnahmeerhöhung gegeben hat. Die (Abfluss-)Messergebnisse des Schöpfwerks K., die seit 2013 gewonnen werden (insbesondere aus 2013 und 2015), deuten trotz der laufenden Entnahme durch die Beigeladene nicht auf eine Absenkung des Grundwasserspiegels hin. Plausibel auf diese Ergebnisse und die meteorologischen Daten zu Niederschlag und Verdunstung erscheint bei Anwendung der Wasserhaushaltsgleichung (Abfluss = Niederschlag ./. Verdunstung) die Annahme des Verwaltungsgerichts, des Beklagten und der Beigeladenen, das Entwässerungssystem in K. führe auch von Südwesten nach Nordosten durchströmendes Grundwasser ab, und zwar noch immer in erheblicher Menge. Die weitergehende gut nachvollziehbare Schlussfolgerung und Voraussage, auch die bewilligte umfänglichere Grundwasserentnahme werde durch die Oberflächenentwässerung in K. überlagert und stehe mit dieser in einer Wechselwirkung bzw. einem Stellvertreter- oder Ergänzungsverhältnis, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erschüttern vermocht. Der Senat folgt den überzeugenden bejahenden Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen zu der Frage, ob die Drainagegräben in K. - u.a. der das klägerische Grundstück umfließende L. graben - neben überschüssigem Oberflächenwasser auch bodenbürtiges Grundwasser abführen. Die klägerische, im Übrigen nicht konsequent durchgehaltene Verneinung eines Grundwasseranschlusses dieser Gräben wird durch die vom Beklagten vorgelegten Berechnungen widerlegt. Auch die Feststellungen des klägerischen Sachverständigen V. aus den Jahren 2014 bis 2016 (Bl. 699 ff. der GA) hinsichtlich des L. grabens vermögen daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass es sich um punktuelle Einzelfeststellungen an jeweils einem Tag dieser Jahre handelt, ist darauf gestützt nicht die vom Kläger vertretene generelle Annahme zulässig, dass der Grundwasserstand unter den umliegenden Grundstücken unterhalb des Niveaus der Grabensohle liegt. Auch Herr V. bestimmt im Übrigen wiederholt an einigen Staustufen des Schweimeedengrabens Grundwasserstände, die oberhalb der jeweiligen Grabensohlenhöhe liegen. Das stimmt überein mit dem klägerischen Vortrag, die Grabentiefe liege etwa bei -1,5m NN, und mit den beklagtenseits vorgelegten Ganglinien, die an den Messstellen GW 04 und GWMs 08 Stände von -0,5 bis -0,4 m NN aufweisen.
(b) Auch dass es gerade in der Zeit seit 2004 - d.h. aufgrund der umfangreicheren Alt-Entnahmebewilligung vom 25. August 2004 - zu den vom Kläger beschriebenen Absackungen gekommen ist, bleibt offen. Zu Recht wenden der Beklagte und die Beigeladene ein, jedenfalls für die Zufahrten habe sich 2004 bereits ein ähnliches Bild geboten (vgl. Bl. 25, 27 der Beiakte D; Beiakte E), und der klägerische Sachverständige V. bleibe in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2012 (Bl. 709 ff. der GA), nach welcher die Absackungen an einem bestimmten Stichtag im Gelände vermessen wurden, konkrete und dokumentierte Angaben zum Ausgangszeitpunkt und zum Vorzustand der landwirtschaftlichen Flächen schuldig.
(c) Ferner bleibt ungeachtet der Stellungnahme des klägerischen Sachverständigen V. zu Aufwuchs- und Narbenschäden auf Grünland vom 24. Februar 2014 (Bl. 299 ff. der GA) unklar, inwieweit überhaupt ein zureichender Grenzflurabstand (maximale Wurzeltiefe der Gräser zzgl. Kapillarsaums, in dem Grundwasser bis zu den Wurzelspitzen pflanzenverfügbar bleibt) bezüglich der Graspflanzen überschritten worden sein oder werden soll und deshalb konkrete Wachstumseinbußen in der Weidewirtschaft des Klägers zu verzeichnen oder zu erwarten seien. Herr V. geht bei seiner dortigen Schätzung davon aus, dass die Graswurzeln im Feinsand bis zu 94 cm Kapillarsaum tolerieren könnten (Bl. 301 f. der GA). Nimmt man den effektiv durchwurzelten Bereich mit 30 cm an (a.a.O.), so müsste das Grundwasser auf -1,24 m unter der Geländeoberfläche oder darunter gesunken sein, um die Wachstumsschäden, die der der Kläger pauschal lediglich als „katastrophale Vegetationsschäden“ bezeichnet hat, plausibel erscheinen zu lassen. Eine derartige Absenkung ist aber, wie ausgeführt, in keinem Fall belegbar. Da die Grundstücke des Klägers etwa auf +0,0 m NN liegen, wären für eine solche Konstellation Grundwasserstände unterhalb von -1,24 m NN vonnöten. Die in der Nähe der klägerischen Grundstücke gelegenen Messstellen GWMs 08 und GW 04 weisen jedoch über die Jahre 2005 bis 2016 hinweg annähernd konstante Grundwasserstand-Regressionsgeraden auf einem (höherem) Niveau von -0,5 bis -0,4 m NN auf (siehe oben unter (a) (cc)).
Zu keinem anderen Ergebnis für die vom Kläger geltend gemachten Schäden an Kastanien und Pappeln führt das Gutachten des Dipl.-Ing. AJ. vom 24. Februar 2014 (Bl. 888 ff. der GA), das sich mit befürchteten Folgen für die Kastanienallee entlang der Hofzufahrt des Klägers befasst. Es stellt vielmehr nur allgemein fest, dass Grundwasserabsenkungen sich auf Bäume negativ auswirken können. Es fehlt jegliche Aussage darüber, mit welchem Ausmaß derartiger Absenkungen im Bereich der Alleen und der sonstigen baumbestandenen Hofgrundstücke des Klägers gerechnet werden müsse. Überzeugender ist die naturschutzfachliche Einschätzung vom 7. Februar 2014 (Bl. 109 der Beiakte D), die bestimmte seit Jahren beobachtete Wachstumsprobleme an den Kastanien und Pappeln auf die Gebietsentwässerung sowie auf landwirtschaftliche Nutzung mit Melioration umliegender Flächen zurückführt und im Übrigen zu der Voraussage gelangt, die (Wurzeln der) Gehölzbestände würden sich an die nur langfristig eintretenden Veränderungen im Zuge eines sinkenden Grundwasserstandes anzupassen vermögen.
(d) Selbst wenn jedoch von einer nachhaltigen Grundwasserabsenkung und von erst in den letzten 12 Jahren eingetretenen Absackungen und Wachstumsschäden auszugehen wäre, könnten ein etwaiger Trend zum Absinken der Grundwasseroberfläche unter den klägerischen Grundstücken und die beobachteten Schäden nicht kausal gerade auf die Entnahmetätigkeit der Beigeladenen zurückgeführt werden. Zwar kann derzeit nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, dass für diese Phänomene die vom Beklagten und von der Beigeladenen benannten alternativen Ursachen a) Niederschlagsrückgang infolge Klimawandels (vgl. bodenkundliche Stellungnahme der Fa. T., Dipl.-Geogr. AL., vom 11. Februar 2014, Bl. 783 ff., insbes. Bl. 785 der GA), (nur bezüglich der Absackungen:) b) Bodensetzung infolge Moorbodenbearbeitung mit Melioration bzw. c) Aufeinandertreffen zweier unterschiedlich setzungsempfindlicher Moorbodentypen (Erd-Hochmoor und Erd-Niedermoor) im Bereich der Feldzufahrt oder gar d) die (unter den gegebenen Umständen nunmehr ggf. übermäßige) Sielentwässerung mittels Drainagegräben und Schöpfwerk verantwortlich wären. Allerdings erscheinen diese Gründe, die unter Beschreibung der lokalen topografischen, bodenmechanischen und hydrogeologischen Besonderheiten der Grundstücke des Klägers vor allem durch den Beklagten im Berufungsverfahren im Einzelnen ausgeführt wurden, wesentlich wahrscheinlicher als die schlichte Behauptung des Klägers, die Absackungen müssten einfach auf die Entnahmetätigkeit zurückgehen. Ein Schluss von der bloßen Reihenfolge eines Eintritts von Ereignissen auf eine Ursächlichkeitsbeziehung zwischen diesen Ereignissen ist logisch nicht zwingend.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den anwesenden AO. als sachverständigen Zeugen zu der Frage zu vernehmen, welche Messergebnisse aus dem Jahr 2016 zum Grundwasserstand im Einzugsbereich der Papierfabrik vorliegen, war abzulehnen. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die AP. aus eigener Wahrnehmung wiedergeben könnte. Er hat keine eigenen Messungen vorgenommen, über die er aussagen könnte. Soweit AP. dazu vernommen werden sollte, ob aufgrund der aus den Messergebnissen ergebenden Befunde die Annahme gerechtfertigt sei, dass diese Befunde durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen beeinflusst sind, war der Beweisantrag ebenfalls abzulehnen. Bei dieser Frage handelt es sich um eine Bewertungsfrage, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag, AP. als Sachverständigen zu der Beeinflussung der Messergebnisse durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen zu bestellen, war abzulehnen. Als Privatgutachter des Klägers besteht bei ihm nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 406 Abs. 1, 41 Nr. 5 ZPO die Besorgnis der Befangenheit und damit ein Ablehnungsgrund (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 98 Rn. 184).
bb) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der WRRL, Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung und eine mögliche Veränderung der Süß-/Salzwassergrenze (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) sowie einen unzulässigen natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Eingriff im Hinblick auf die Kastanienallee seiner Hofzufahrt rügt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG), ist nicht erkennbar, wie sich dies nachteilig auf seine Rechte auswirken kann. Auch in der Begründung seiner Berufung hat der Kläger lediglich pauschal auf nachteilige Wirkungen hingewiesen. Worin diese bestehen könnten, hat der Kläger nicht näher dargelegt, noch hat er seine Behauptung in irgendeiner Weise substantiiert. Dafür, dass sich die - nach den Ergebnissen der vom Beigeladenen aufgrund der seit 2013 durchgeführten Beweissicherungsmaßnahmen ausweislich S. 15 des Jahresberichts 2013 der Ingenieurgesellschaft AN. vom 19. Mai 2014 (Bl. 402 der GA) seit 2004 konstant gebliebene - Grenze zwischen Süß- und Salzwasser im lokalen Küstenbereich in A-Stadt an der Nordsee (am Jadebusen) überhaupt verlagerte bzw. sonst wie veränderte und das vom Kläger nur vage beschriebene Szenario einer Salzwasserintrusion in den Grundwasserleiter mit Wachstumsschäden an seinen Gräsern zeitigte, fehlt jeder belegbare Anhaltspunkt. Die vom Kläger bestellten Sachverständigen AH. und AI. haben auf S. 5 ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 (Bl. 478 der GA) lediglich eine dahin gehende Befürchtung geäußert und Chloridmessungen anempfohlen. Zu Recht wendet der Beklagte gegen die Repräsentativität der von diesen Sachverständigen ausgewählten Messstellen GWMs 02 und GWMs 03 sowie die ebenfalls zu Rate gezogenen Messstellen AG. Nord I und AG. Nord II ein, diese lägen allesamt ohnehin im küstennahen Bereich, dessen oberer und/oder unterer Teil des Grundwasserleiters bekanntermaßen versalzt sei(en). In einem vergleichbaren Gebiet sind jedoch die klägerischen Grundstücke in K. nicht gelegen.
cc) Soweit der Kläger die Nebenbestimmungen und das Beweissicherungsverfahren in dem Bewilligungsbescheid vom 16. Juli 2013 angreift, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Da es bereits an einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers fehlt, kann er insoweit bereits keine subjektiv-rechtliche Position ableiten. Nach § 14 Abs. 3 und 4 WHG besteht nur dann ein Anspruch auf Erlass von Nebenbestimmungen, wenn Rechtsbeeinträchtigungen oder nachteilige Wirkungen zu erwarten sind. Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung nachteilige Wirkungen nicht feststellbar sind, sieht § 14 Abs. 5 WHG ausdrücklich vor, dass festzusetzende Inhalts- oder Nebenbestimmungen sowie Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzuhalten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 28. Juli 2009 - 13 LA 71/08 -, juris Rn. 8). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass durch die verfügte Beweissicherung und die Monitoringmaßnahmen etwaige zukünftige „nicht erwartbare“ nachteilige Wirkungen im laufenden Entnahmebetrieb aufgedeckt werden können und auf derartige Beeinträchtigungen des Klägers angemessen reagiert werden kann und wird. Die vom Kläger monierte unzulässige Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung in das Beweissicherungs- und Monitoringverfahren ist damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verbunden. Vielmehr entspricht dieses Vorgehen den gesetzlichen Vorgaben.
Nach alledem kann entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung (16. Juli 2013) bereits mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen waren, dass der Beklagte eine Entscheidung über dessen Einwendungen nicht gemäß § 14 Abs. 5 WHG einem späteren Verfahren vorbehalten durfte, sondern die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG zu versagen hatte. Die sich am Bestehen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit solcher Beeinträchtigungen ergebenden Zweifel gehen zum Nachteil des Klägers aus, da er hierfür die (materielle) Beweislast trägt (vgl. 3. Senat des Nds. OVG, Urt. v. 23. November 1992 - 3 OVG A 47/88 -, ZfW 1994, 420 [423]).
3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auf der Rechtsfolgenseite der Rechtsgrundlage gemessen an §§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG auch keine fehlerhafte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens des Beklagten (etwa hinsichtlich der Bewilligungsdauer) aus §§ 12 Abs. 2, 6 WHG vor. Insoweit wird auf die umfassende Begründung in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 33-36) verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Neue Aspekte hat der Kläger mit der Begründung der Berufung nicht vorgetragen.
Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten vom 16. Juli 2013 keine Rechte des Klägers verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, weil diese einen Zurückweisungsantrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).