Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.2016, Az.: 13 LC 48/14

Beweissicherung; Bewilligung; drittschützend; Grundwasserabsenkung; Grundwasserentnahme; Monitoring; Nachbar; Nebenbestimmungen; Süß-/Salzwassergrenze; Versagungsgrund; Wasserrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2016
Aktenzeichen
13 LC 48/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.02.2014 - AZ: 5 A 5671/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die besondere Bewilligungsvoraussetzung aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Unzumutbarkeit einer Gewässerbenutzung ohne gesicherte Rechtsstellung) vermittelt einem Nachbarn, der sich gegen die Erteilung einer Bewilligung an einen Vorhabenträger wendet, keinen wasserrechtlichen Drittschutz.

2. Das Merkmal zu erwarten i.S.d. Versagungsgründe aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG (schädliche Gewässerveränderungen) sowie § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG (Rechtsbeeinträchtigungen Dritter) und § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG (sonstige nachteilige Wirkungen für Dritte) ist nicht wie das Merkmal zu besorgen i.S.d. §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG (Reinhaltung von Gewässern) auszulegen, sondern verlangt einen höheren Grad an Eintrittswahrscheinlichkeit.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine sofort vollziehbare wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten, die die Beigeladene zu einer um 1,7 Mio. m³ erhöhten Grundwasserentnahme für die industrielle Papier- und Kartonherstellung berechtigt.

Die Beigeladene betreibt als familiengeführtes Recyclingunternehmen auf Altpapierbasis in der Gemarkung H. eine Papier- und Kartonfabrik. Die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 25. August 2004 berechtigt sie bislang zur Grundwasserentnahme für betriebliche Zwecke von bis zu 2,8 Mio. m³ pro Jahr aus sieben Brunnen und drei Ersatzbrunnen bis zum 25. August 2034. Die Fassungsgebiete liegen in I., J. und auf dem Betriebsgelände. Durch Nebenbestimmungen sind ihr Mengenmessungen (Nr. II 1), brunnenbezogene Messungen (Nr. II 7.1) und die Vorlage von Jahresberichten zum 1. Juni des Folgejahres (Nr. II 7.5) auferlegt. Seit etwa 2009 plante sie die Erhöhung der Produktionskapazitäten nebst Erschließung neuer Produktionssegmente mit erhöhtem Wasserbedarf.

Der Kläger ist Eigentümer des etwa 1 ha großen Grundstücks K. in L. (Flurstücke M. und N. der Flur O. der Gemarkung H.). Auf dem dortigen Moorboden befinden sich ein 1998 errichtetes Wohngebäude, eine Ferienwohnung, eine Garage, ein alter Baumbestand, ein Schwimmteich und ein Zierteich. Das Wohnhaus liegt etwa 2 (1,94) km entfernt nördlich vom Betrieb der Beigeladenen und 1,2 bis 2 km entfernt zu einigen der Brunnen für die bewilligte erhöhte Grundwasserentnahme.

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg erteilte der Beigeladenen auf Antrag im Juli 2010 die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für den Umbau und Betrieb der Papiermaschine PM 4 zu einer Multiproduktanlage mit erhöhter Produktionsleistung zur Herstellung von Papier und Karton. In diesem Zusammenhang gewährte die KfW-Bankengruppe der Beigeladenen Fördermittel im Rahmen des BMU-Umweltinnovationsprogramms in Form eines Zinszuschusses für einen Kredit. Nach Umbau der PM 4 begann die Beigeladene im Juli 2011 mit ihrer Neuproduktion im vorerst eingeschränkten Umfang.

Am 31. August 2011 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die wasserrechtliche Bewilligung der Erhöhung ihrer Grundwasserentnahme um 1,7 Mio. m³ auf bis zu 4,5 Mio. m³ jährlich mit einem Bewilligungszeitraum von 30 Jahren, um die volle Produktionskapazität der neuen Anlage nutzen zu können. Hierzu sollten die Fördermengen aus den bereits vorhandenen sieben Brunnen erhöht und acht weitere Brunnen errichtet werden.

Im Anhörungsverfahren erhob der Kläger Einwendungen. Infolge der erhöhten Grundwasserentnahme über weitere, teilweise nahe gelegene Brunnen befürchte er ein erhebliches Absinken des Grundwasserspiegels, das Vertrocknen der Wurzeln seines alten Baumbestandes, weitere Absenkungen des Moorbodens, dadurch Schäden auf den aufstehenden Gebäuden seines Grundstücks, ein Absinken des Wasserspiegels seiner Teiche mit Beeinträchtigungen des ökologischen Gleichgewichts und das Absterben der darin lebenden Fische.

Im Amtsblatt für den Landkreis Friesland vom 31. Januar 2012 gab der Beklagte bekannt, dass er nach seiner Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben nicht für erforderlich halte, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht ausgingen bzw. durch Beweissicherung und ein Monitoring gesteuert würden. Dem widersprach der Kläger unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen P. von der Q. aus R. vom 12. März 2012.

Anlässlich des Erörterungstermins vom 29. März 2012 im Rathaus S. und nachfolgender Korrespondenz vertiefte der Kläger seine Einwendungen.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung der ebenfalls beantragten sofortigen Vollziehung die wasserrechtliche Bewilligung vom 16. Juli 2013 zur erhöhten Grundwasserentnahme von bis zu 4,5 Mio. m³ jährlich für 30 Jahre. Diese umfasst u.a. die Errichtung von acht neuen Brunnen überwiegend nördlich von J. sowie westlich von I. (Brunnen WH 3, WH 4, WH 5, WH 6, WH 7 und WH 8 auf den Flurstücken T., U. und V. der Flur W. sowie X., O. und Y. der Flur Z. der Gemarkung H.) und auf dem Betriebsgelände (Brunnen 8, 9 auf dem Flurstück AA. der Flur AB. der Gemarkung H.). Die Bewilligung enthält diverse Nebenbestimmungen zu Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen, die im Durchführungsplan zur Beweissicherung (Anlage 8) näher geregelt werden. Die Nebenbestimmung Nr. 1.7.2 sieht etwa hinsichtlich befürchteter setzungsbedingter Schäden eine Beweissicherung bei den in der Anlage 8 ausgewiesenen Gebäuden, Bauwerken, Verkehrsflächen und Leitungen vor, welche die (solide gegründeten) Gebäude des Klägers nicht mitumfasst. Die wasserwirtschaftliche Beweissicherung wird in der Nebenbestimmung Nr. 1.6 angeordnet. Die Nebenbestimmung Nr. 1.12 enthält Widerrufsbedingungen. Nr. 1.7.3 setzt als Ausgleich für die grundwasserentnahmebedingten Abflussminderungen in den Oberflächengewässern eine Zahlung i.H.v. 47.856 € an die Untere Wasserbehörde fest. Im Ergebnis sei von der erhöhten Grundwasserentnahme keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet, ausgeglichen oder entschädigt werden könne, zu erwarten. Versagungsgründe nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften lägen nicht vor und ergäben sich ebenso wenig aus seinen Ermessenserwägungen. Auf Seiten 71 ff. der Bewilligung setzt sich der Beklagte speziell mit den Einwendungen des Klägers auseinander. Der Bewilligung liege ein belastbares hydrogeologisches Gutachten (AC. vom 15. April 2011 nebst ergänzenden Stellungnahmen) auf Basis eines stationären (d.h. zeitunabhängigen) numerischen Grundwasserströmungs-Modells - GWS-Modell - zugrunde, das mit der Modellierungssoftware PROCESSING MODFLOW 5.3 erstellt wurde. Es sei auf der Basis mittlerer Grundwasserstände (Stichtag: Juni 2009) unter Ansatz einer flächendifferenzierten Grundwasserneubildungsrate auf der Grundlage von GROWA 06 V2 und plausiblen Förderraten der Beigeladenen und des Wasserwerks S. stationär berechnet worden. Das GWS-Modell sei mehrfach behördlich (u.a. Gewässerkundlicher Landesdienst - GLD - Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - NLWKN -; Untere Wasser-, Naturschutz- und Bodenschutzbehörde; Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - LBEG -; Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - LAVES -) und gutachterlich (Ingenieurgesellschaft AD., AE., AF. Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH, AG., AH. vom 31. Januar 2012 und 20. Februar 2012, AI. Institut für Landesökologie (AJ.), Stellungnahmen vom 31. Oktober 2011 und 9. August 2012) geprüft worden. Übereinstimmend sei festgestellt worden, dass die befürchteten Auswirkungen der erhöhten Grundwasserentnahme entweder nicht aufträten, nicht kausal seien oder jedenfalls tolerierbar oder nach Maßgabe der Nebenbestimmungen ausgleichbar seien. Insbesondere fehle ein Kausalzusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und befürchteten Schäden, was sich auch bei den derzeitigen Verhältnissen zeige. Die seit längerem bestehende oberirdische Entwässerung der umliegenden Moorflächen über Gräben überlagere die Veränderungen des Grundwasserspiegels wesentlich, so dass sich auch die erhöhte Grundwasserentnahme nicht nennenswert auswirken werde. Zur Klärung verbliebener Ungewissheiten und Restrisiken für Rechte Dritter seien in Nebenbestimmungen verschiedene Beweissicherungen vorgesehen, so dass bislang unvorhersehbare nachteilige Wirkungen nachträglich in vorbehaltenen späteren Verfahren abgestellt, ausgeglichen oder entschädigt werden könnten. Die Forderung einer Ausfallbürgschaft sei angesichts der geringen Schadenswahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Kostenbelastung der Beigeladenen. Der Einwendung des Klägers zur Festlegung von Schwellenwerten folgend seien der Durchführungsplan zur Beweissicherung und die konkretisierenden Widerrufsbedingungen der Nebenbestimmung Nr. 1.12 ergänzt worden.

Der Kläger hat am 12. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat  er im Wesentlichen vorgetragen: Die wasserrechtliche Bewilligung greife in seine Rechte nach § 14 Abs. 3 WHG - insbesondere sein Eigentum - ein und entfalte nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG. Verfahrensrechtlich sei zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls die Notwendigkeit einer UVP zu Unrecht verneint habe. Ohnehin sei zweifelhaft, ob hier die nationalen gesetzlichen UVP-Bestimmungen unionsrechtlichen Vorgaben genügten. In der Sache sei die Bewilligung rechtswidrig, weil die erhöhte Grundwasserentnahme in mehrfacher Hinsicht zu schädlichen Gewässerveränderungen führe, die nicht durch Inhalts- und Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Mangels eines vorliegenden Jahresberichts 2013 und ihm bekannter Messdaten für 2013 sei fraglich, ob die Beigeladene schon zwischenzeitlich eine erhöhte Wasserentnahme realisiert. U.a. die vorgelegten Lichtbilder (Blatt 328 ff. GA) belegten, dass schon jetzt der Grundwasserspiegel deutlich abgesunken sei und dies erhebliche Nachteile u.a. auf seinem Grundstück bewirkt habe. Es zeigten sich Bodenabsenkungen, ein verringerter Wasserstand seines Schwimmteichs, das Trockenfallen seines kleinen Teichs, das Heraustreten der Wurzeln des alten Baumbestandes sowie Bauwerksschäden in der Nachbarschaft. Die Biotopqualität, die Erholungsfunktion und der Wert seines Grundstücks verringerten sich. Die begonnene negative Entwicklung verstärke sich durch die bewilligte höhere Grundwasserentnahme. Es sei mit einer Grundwasserabsenkung bei seinem Grundstück um 0,2 bis 0,5 m zu rechnen (Stellungnahmen des Gutachtens P. vom 29. August und 30. September 2013 sowie ergänzend vom 29. Januar 2014), die in Trockenperioden des Jahres irreversible Schäden am Moorboden, der Vegetation, der Gewässer und deren Fauna verursachen könne. Die erhöhte Grundwasserentnahme sei auch kausal für diese Rechtsbeeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen. Keineswegs sei die Oberflächenentwässerung über Gräben als wesentliche Hauptursache hinreichend geklärt. Entgegen gegenteiligen Einschätzungen sei im Betrachtungsgebiet von einem zwar zweiteiligen, aber zusammenhängenden Hauptgrundwasserleiter auszugehen, so dass sich die große Grundwasserentnahme vielerorts an der Geländeoberfläche auswirke. Die durch undurchlässige Ablagerungen getrennten unteren und oberen Abschnitte des Hauptgrundwasserleiters lägen im nördlichen Bereich dicht beieinander. Fachliche Überprüfungen des von der Beigeladenen veranlassten hydrogeologischen Gutachtens übernähmen die falsche Hypothese, die ein zusammenhängendes Grundwassersystem verneine, ohne eigene Überprüfungen anzustellen. Das stationäre numerische GWS-Modell entspreche nicht (mehr) dem Stand der Technik und müsse um ein instationäres GWS-Modell ergänzt werden, welches die tatsächlichen Einflüsse, insbesondere die jahreszeitlichen Schwankungen, berücksichtige. Die Oberflächenentwässerung könne nicht hauptursächlich sein, weil sie seit Jahrzehnten erfolge, die Schäden bei ihm und anderen Nachbarn aber erst in den letzten Jahren sichtbar würden. Schließlich hege der Beklagte selbst - der ungeachtet der bereits eingetretenen Schäden weiterhin auf einer eingeräumt unzureichenden Datenlage entschieden habe - Zweifel an der Hauptursächlichkeit der Oberflächenentwässerung, was sich an der Begründung der Bewilligung und den vorgesehenen Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen zeige. Neben den genannten Auswirkungen ergebe sich eine schädliche Gewässerveränderung auch wegen der zu erwartenden Ausbildung schädlicher Bodeneigenschaften, Freisetzung von Nährstoffen und Spurengasen des Moorbodens und verstärkten Verockerungserscheinungen (schädlicher Ausfall von Eisenocker aus eisenhaltigem Grundwasser). Zudem sei das Grundwasserdargebot (Summe aller positiven Wasserbilanzglieder, z.B. Grundwasserneubildung aus Niederschlag und die Zusickerung aus einem oberirdischen Gewässer, für einen Grundwasserabschnitt) fehlerhaft prognostiziert worden, weil die Menge der Grundwasserneubildung methodisch unzureichend und zu hoch berechnet worden sei. Mittlerweile sei hier das Wasserhaushaltsmodell mGROWA  Stand der Technik, bei dem etwa die Grundwasserneubildung auf Monatsbasis berechnet werde. Ferner seien die Einsatzdaten fraglich und unsicher. Angesichts der bewilligten um 61 % erhöhten Grundwasserentnahmemenge und der langen Laufzeit von 30 Jahren sowie des Vorsorgegebots hätte es weiterer Modellierungen bedurft. Ebenso wenig seien schädliche Gewässerveränderungen im Hinblick auf nachteilige Auswirkungen auf Wassermenge und Wasserökologie der mittelbar betroffenen Oberflächengewässer (AK. Leke, AL. Leke, AM. Leke) hinreichend prognostiziert worden. Die erhöhte Grundwasserentnahme reduziere Fließgeschwindigkeiten, verändere Temperatur, Sauerstoffgehalte und chemische Zusammensetzung nachteilig, begünstige Verockerungen und beeinträchtige Fischfauna sowie die Flora der Oberflächengewässer. Entsprechendes gelte für die zu befürchtende Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze durch einströmendes Meereswasser. Eine schädliche Gewässerveränderung folge auch daraus, dass der Grundwasserkörper „Jade Lockerstein links“ gemeinwohlwidrig in einem Umfang ausgeschöpft werde, der keinen Raum mehr für konkurrierende Trinkwassergewinnung im Vorranggebiet „AN.“ oder konkurrierende gewerbliche Nutzungen lasse. Schließlich begründe auch der gleichzeitige Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrechtslinie (§ 87 Abs. 1 NWG i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 WHG und Art. 1 lit. a der Richtlinie 2000/60/EG) in Gestalt nachteiliger Auswirkungen auf Moorböden und Oberflächengewässer sowie sein Grundstück den Versagungsgrund schädliche Gewässerveränderung. Die vorgesehenen Nebenbestimmungen der Bewilligung wirkten nur nachsorgend statt präventiv und seien daher unzureichend. Sie entsprächen nicht dem Stand der Technik, ließen überwiegend Schwellen- oder Warnwerte vermissen und verhinderten so ein schnelles und sicheres Eingreifen. Die Beweissicherung erfasse nicht die Teiche seines Grundstücks. Wegen dieser Unzulänglichkeiten ließen sich die Eingriffe auch nicht durch den Gemeinwohlbelang der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigen. Des Weiteren ergebe sich aus der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu beachtende Eingriffsregelung ein zusätzlicher Versagungsgrund. Die Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge bewirke in mehrfacher Hinsicht Eingriffe in Natur und Landschaft (verstärkte Grundwasserabsenkung im Bereich der Brunnen um 2,0 bis 2,5 m und in der Umgebung von 0,2 bis 0,5 m; Veränderung des Moorbodens mit schädlichen Bodeneigenschaften, Vegetationsschäden, Versumpfung von Gräben und Teichen, Trockenfallen von Mooren und Feuchtwiesen, Faunaschäden, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Bodenabsackungen), worauf auch er sich berufen könne. Auch insoweit biete die geregelte Beweissicherung keinen hinreichenden Ausgleich. Schließlich habe der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt, da ihm zumindest ein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtene Bewilligung mit Erläuterungen des Bewilligungsverfahrens und ergänzenden fachbehördlichen und gutachterlichen Stellungnahmen verteidigt. Aus den von der Beigeladenen geforderten Daten gehe nicht hervor, dass 2013 die zulässige Fördermenge nach der Alt-Bewilligung überschritten worden sei.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ebenfalls die angefochtene Bewilligung mit Erläuterungen des Bewilligungsverfahrens und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen (etwa Stellungnahme der AD. vom 12. November 2013, S. 2, Bl. 589 GA) verteidigt. In tatsächlicher Hinsicht verkenne der Kläger, dass sie im Hinblick auf das schwebende Aussetzungsverfahren mit der Erschließung der neu bewilligten Brunnen noch nicht begonnen habe. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs sei sie allerdings bald auf die höhere Wasserentnahme zur Auslastung der Papiermaschine PM 4 angewiesen. Nach eidesstattlicher Versicherung ihres technischen Geschäftsführers überschreite die Grundwasserentnahme auch nach dem 16. Juli 2013 den Umfang der alten Bewilligung 2004 nicht. Das klägerische Grundstück befinde sich zudem außerhalb des für die Alt-Bewilligung prognostizierten Grundwasserabsenkungsbereichs. Die neu bewilligten Brunnen lägen überwiegend im weit entfernten Raum J., nicht in AO.. Schon wegen der bislang nicht erhöhten Grundwasserentnahmemenge könnten die behaupteten Grundstücksschäden kein Indiz für einen anzunehmenden Kausalzusammenhang sein, zumal über die Grundwasseranbindung der Teiche und ein etwaiges Drainagesystem nichts bekannt sei. Im Übrigen belegten die Lichtbilder die behaupteten Schäden nicht. Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit seien auch beim angestrebten Herstellungsverfahren mit der Papiermaschine PM 4 im Volllastbetrieb gewahrt. Dies werde beispielsweise durch den Fördermittelbescheid belegt. Im Hinblick auf die Sparsamkeit beim Frischwassereinsatz pro Tonne Fertigprodukt sei sie in der Europäischen Papierindustrie führend.

Mit Urteil vom 26. Februar 2014, dem Kläger am 13. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie sei verfahrensfehlerfrei ergangen. Die gebotene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte habe die gebotene allgemeine Vorprüfung anhand der eingereichten Unterlagen durchgeführt und sei zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen. Der Genehmigungsbehörde stehe ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Betroffenheit der diversen Schutzgüter erst gegeben sei, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der erhöhten Grundwasserentnahme und insbesondere schädlichen Gewässerbeeinflussungen oder sonstigen Gefährdungen des Wasser- und Naturhaushaltes zu erwarten sei und diese auch nicht durch im Bewilligungsverfahren zu bestimmenden Nebenbestimmungen zu vermeiden, auszugleichen oder gegebenenfalls zu entschädigen seien. Gegen die Annahme eine derartige Kausalität liege nicht vor, sei nichts einzuwenden.

Die Bewilligung sei materiell rechtmäßig. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WHG lägen nicht vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Drittanfechtungsklage vorliege und sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten lassen, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen ließen. An einer solchen Verletzung drittschützenden Rechts fehle es hier. Eine Verletzung der drittschützenden Normen des § 14 Abs. 3 und 4 WHG sei nicht gegeben. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WHG, die gleichzeitig Rechte oder Interessen des Klägers im Sinne von § 14 Abs. 3 oder 4 WHG verletzten, lägen nicht vor. Die vom Kläger behaupteten schädlichen Grundwasserveränderungen in Folge der erhöhten Grundwasserentnahmemenge seien bezogen auf den Kläger entweder nicht zu erwarten bzw. mittels Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen. Dies gelte sowohl für befürchtete Grundwasserveränderungen in Folge einer veränderten bzw. verstärkten entnahmebedingten Grundwasserabsenkung mit diversen Folgewirkungen für Moorböden, Gebäude, Teiche, Vegetation und Fauna als auch für die Auswirkung auf das Grundwasserdargebot und das Oberflächengewässer. Soweit der Kläger Beeinträchtigungen der bestehenden Süß-/Salzwassergrenze und der öffentlichen Grundwasserversorgung rüge, sei nicht ersichtlich, dass er insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Ausnahmslose Bedingung einer Versagung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife konkrete Anhaltspunkte beständen, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung befürchten ließen, welche die Belastungsgrenze des Gewässers überschreite. Die danach vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit schädlicher Grundwasserveränderungen als Versagungsschwelle erfasse nicht die entfernteste Möglichkeit. Bei der prognostischen Entscheidung bestehe eine Einschätzungsprärogative im Sinne der ordnungsrechtlichen Grundsätze. Zu fordern sei hier eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zudem müsse die mit einer schädlichen Grundwasserveränderung gegebenenfalls einhergehende nachteilige Einwirkung auf Rechte und Interessen eines anderen adäquat kausal auf die Gewässerbenutzung zurückgehen. Unter Beachtung dieser Grundsätze scheitere eine Betroffenheit des Klägers. Dies ergebe sich bereits aus der Lage seines Grundstücks außerhalb des bisherigen bzw. am Rande des prognostizierten künftigen Grundwasserabsenkungsbereichs. Die neu bewilligten Brunnen lägen überwiegend im weit entfernten Raum J., nicht in AO.. Überwiegend sei festgestellt worden, dass die vom Kläger befürchteten schädlichen Grundwasserveränderungen und Folgen (etwa erhebliches Absinken des Grundwasserspiegels, Vertrocknung der Wurzeln des alten Baumbestandes, weitere Absenkungen des Moorbodens, dadurch Schäden auf den aufstehenden Gebäuden, Absinken des Wasserspiegels seiner Teiche mit Beeinträchtigungen des ökologischen Gleichgewichts und Absterben der darin lebenden Fische, aber auch objektiv rechtlich unzureichende Grundwasserneubildung; nachteilige Auswirkungen auf Wassermenge und Wasserökologie der umliegenden Oberflächengewässer; Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze; Beeinträchtigung der konkurrierenden, im Allgemeinwohl gebotenen öffentlichen Wasserversorgung) entweder nicht auftreten, nicht kausal seien oder zumindest nach Maßgabe der vorgeschriebenen Nebenbestimmung ausgeglichen werden könnten. Insbesondere gäbe es keinen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und den speziell auf dem Grundstück des Klägers eingetretenen oder zu erwartenden Veränderungen bzw. Schäden. Die Kammer teile insoweit die mehrgliedrige fachliche Einschätzung, wie sie in umfänglichen Untersuchungen und Gutachten (unter anderem hydrogeologische Gutachten der Ingenieurgesellschaft AD. vom 15. April 2011 sowie deren ergänzenden Stellungnahmen sowie Stellungnahmen vom Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD), den fachkundigen Dienststellen des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) und des Nds. Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), der Unteren Wasser-, Naturschutz- und Bodenschutzbehörden des Beklagten und dem Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und von der AP., der bodenkundlichen Stellungnahme der Firma GEOdEX und dem AF. Büro für Hydrogeologie und Umwelt GmbH AG. sowie dem AI. Institut für Landesökologie) abgegeben worden sei. Diese Stellungnahmen habe der Kläger nicht hinreichend erschüttern können. Entgegen seiner Auffassung und der seines Gutachters P. liege der Prognose des Beklagten ein stationäres numerisches Grundwasserströmungsmodell zugrunde, was nicht zu beanstanden sei. Welche Grundwasserströmungsmodelle erforderlich seien, bleibe einer Einzelfallprüfung vorgehalten. Der Beklagte habe nach Erörterung mit den Fachbehörden das gewählte stationäre GWS-Modell für ausreichend erachtet. Das vom Kläger benannte neue Wasserhaushaltsmodell mGROWA habe sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Auswahl des Grundwasserströmungsmodells noch in der Entwicklung befunden und sei nicht verfügbar gewesen. Die geringe Betroffenheit des klägerischen Grundstücks durch entnahmebedingte Grundwasserabsenkungen sei durch die Messwerte der nahen (unter 100 m) zum klägerischen Grundstück gelegenen Grundwassermessstellen belegt. Danach lieferten die Daten der Messstelle keine Hinweise auf nennenswerte Beeinflussungen der Grundwasserstände in Folge der (alten) Förderung der Beigeladenen seit 2005. Verfahrens- oder Berechnungsfehler bei den hydrogeologischen Gutachten bzw. den Stellungen dazu seien nicht erkennbar.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben habe der Beklagte in Nebenbestimmungen Beweissicherungen und Überwachungen (Monitoring) zur Klärung verbliebener Ungewissheiten und Restrisiken bezüglich etwaiger schädlicher Grundwasserveränderungen sowie für Rechte und Interessen des Klägers oder anderer Dritter vorsehen dürfen. Die umfangreichen Pflichten der Beigeladenen im Rahmen des Monitorings und der Beweissicherung stellten hinreichend sicher, dass der Beklagte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf etwaige Gefahrenlagen zu Lasten des Klägers, die nach bisheriger Prognose auszuschließen seien, reagieren könne. Dabei sei besonders darauf hinzuweisen, dass der Beklagte dabei lediglich verbliebene Ungewissheiten und nicht auszuschließende Restrisiken absichere. Die grundlegende Prognose, dass der Kläger nicht betroffen sei, werde dadurch nicht relativiert oder widersprüchlich. Die von der Beigeladenen zu erhebenden, zu dokumentierenden und dem Beklagten mitzuteilenden Daten ließen negative Auswirkungen frühzeitig erkennen und ermöglichten dem Beklagten gegebenenfalls ein nachträgliches Einschreiten zur Abwendung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen. Insgesamt verpflichte der genannte Durchführungsplan die Beigeladene wegen der vielschichtigen Dimensionen etwaiger schädlicher Grundwasserveränderungen und nachteiliger Wirkungen zu einer umfangreichen Beweissicherung und Überwachung. Im Zweifel seien auch angrenzende Grundstücke - wie das des Klägers - mit einbezogen worden, um die gegenteilige Prognose, es träten weder schädliche Gewässerveränderungen noch nachteilige Wirkungen auf, zu verifizieren und den Betroffenen nachträgliche Entschädigungsverfahren zu eröffnen. Das Beweissicherungsprogramm sei auch während der bewilligten Grundwasserentnahme fortzuschreiben und anzupassen. Diese Nebenbestimmungen seien entgegen der Auffassung des Klägers weder ungeeignet noch unzureichend oder unverhältnismäßig. Im Wasserrecht sei es durchaus üblich, vorsorglich potentiell schädliche Gewässerveränderungen durch Maßnahmen abzuwehren, die im Wesentlichen in präventiven Messprogrammen beständen. Die damit verbundene teilweise Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung in das Verfahren der Beweissicherung mittels Nebenbestimmungen sei rechtlich nicht beanstanden, sondern bereits in der Normstruktur von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 14 Abs. 3 und 4 WHG angelegt.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die wasserrechtliche Bewilligung auch deshalb rechtmäßig, weil sie mit den Gemeinwohlbelangen der Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze in der Region durch die erweiterten Produktionskapazitäten der Papiermaschine 4 hinsichtlich solcher nachteiliger Wirkungen gerechtfertigt wäre, die trotz der im umfangreichen Durchführungsplan bestimmten Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden könnten. Soweit sich der Kläger auf nachteilige Wirkungen für Oberflächengewässer und Moorböden berufe, fehle es bereits an einer Verletzung eigener Rechte, soweit er sich auf veränderte Verhältnisse außerhalb seines Grundstücks berufe. Für sein Grundstück gelte dies schon wegen seiner Lage am Rande des Gewässerentnahmegebiets. Soweit der Kläger sich auf einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft außerhalb seines Grundstücks berufe, fehle es an dem Drittschutz der Eingriffsvorschrift.

Der Kläger dringe auch nicht mit seinem Vorwurf durch, die wasserrechtliche Bewilligung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Die Begründung der Bewilligung zeige vielmehr, dass der Beklagte alle maßgeblichen Belange in seiner Abwägung eingestellt habe. Die speziell den Kläger betreffenden Belange und Interessen habe der Beklagte gesehen und vertretbar abgewogen. Die Ermessensentscheidung sei auch auf einer hinreichend belastbaren sachlichen Grundlage erfolgt. Die teilweise Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung in das Verfahren der Beweissicherung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Auch die 30-jährige Dauer der Bewilligung sei vertretbar. Die vom Kläger aufgeworfenen Alternativen (unter anderem Errichtung eines mit Grundwasser zu füllenden Speicherbeckens, Entnahme von Nordseewasser, Zukauf von Grundwasser durch die Beigeladene) habe der Beklagte mit nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Am 31. März 2014 hat der Kläger Berufung eingelegt.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu Unrecht habe der Beklagte der Beigeladenen eine Bewilligung erteilt, denn diese sei zum Schutz der Investitionen der Beigeladenen zum Bau der neuen Papiermaschine 4 nicht erforderlich gewesen. Die Erweiterung der Grundwasserentnahme sei nämlich erst nach der Entscheidung über die Investition und der Fertigstellung der Anlage beantragt worden. Außerdem fehle ein zu verfolgender Plan, da es sich um eine Vorratsbewilligung handele. Die Beigeladene habe nämlich die bisherige Grundwassermenge noch gar nicht voll ausgeschöpft. Darüber hinaus sei auch zukünftig mit einer vollen Ausnutzung der Bewilligung nicht zu rechnen, weil auf dem Papiermarkt mit einer zurückgehenden Nachfrage zu rechnen sei. Er könne sich auch insoweit auf eine Verletzung berufen, da ihm über das UmwRG eine umfassende Überprüfung der Bewilligung eröffnet sei. Es handele sich um die Verletzung von Verfahrensrecht.

Das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsmaßstab zur Verletzung drittschützender Rechte unzutreffend angenommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts schädlicher Grundwasserveränderungen maßgeblich, sondern es seien die Anforderungen, die dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nahe kommen, anzulegen. Unter Beachtung dieses Maßstabs wirke sich die Grundwasserentnahme des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers aus. Es drohten Geländeabsackungen, erhöhte Chloridwerte, Gebäudeschäden und die Austrocknung von Moorgebieten. Diese Schäden seien irreparabel. Es sei darauf abzustellen, dass nur Beeinträchtigungen, die nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich seien, zu keiner Versagung führten. Außerdem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen der Grundwasserentnahme und schädlichen Gewässerveränderungen bzw. nachteiligen Wirkungen für den Kläger bestehen, fehlerhaft. Weder § 12 noch § 14 WHG enthielten dieses Tatbestandsmerkmal. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschriften heraus sei dies nicht zu fordern. Im Bewilligungsbescheid selbst habe der Beklagte angeführt, das nicht auszuschließen sei, dass es zu Bodenabsenkungen, verringerten Wasserständen des Schwimmteichs und Trockenfallen des kleinen Teiches sowie Heraustreten von Wurzeln des alten Baumbestandes sowie in der Nachbarschaft auftretenden Bauwerksschäden durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen komme. Die Gutachtenaussagen, nach denen es zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks kommen werde, träfen nicht zu. Aufgrund aktueller Bildaufnahmen sei zu erkennen, dass es durchaus Veränderungen auf dem Grundstück des Klägers gebe. Da das letzte Jahr ein besonders niederschlagsarmes Jahr gewesen sei, könnten die Veränderungen nur auf eine Grundwasserabsenkung durch die erhöhte Grundwasserentnahme zurückzuführen sein. Dies belege, dass die Prognose des Beklagten von Beginn an unzutreffend gewesen sei.

Im Übrigen seien erwartbare Absenkungen durch die Nebenbestimmungen weder zu vermeiden noch auszugleichen. Die Nebenbestimmungen erfüllten einen gesetzwidrigen Zweck, weil sie bereits auf Beeinträchtigungen abstellen würden, anstatt sie zu vermeiden oder auszugleichen.

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründe des Wohls der Allgemeinheit zur Rechtfertigung der Bewilligung lägen nicht vor. Die Eingriffe seien vermeidbar, da es sich um eine Vorratsbewilligung handele. Außerdem führe die neue Papiermaschine 4 nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, weil das Frischwasser lediglich den Weißheitsgrad des Papiers erhöhen, aber nicht zu einer Produktionserhöhung führen solle. Außerdem beständen in der Papierproduktion in Europa Überkapazitäten. Das Abstellen auf die regionale Wirtschaftsförderung greife deshalb zu kurz.

Außerdem liege der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG vor. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verletzung des Verschlechterungsgebots, die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Verschiebung der Süß-/Salzwassergrenze abgelehnt.

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens des Beklagten nicht beanstandet. Diese sei auf einer unzureichend sachlichen Grundlage erfolgt, weil die Beklagte ihre bisherige Bewilligung nicht voll ausschöpfe und Sieb- statt Frischwasser benutzen könne. Die Bewilligung sei auch unverhältnismäßig, weil das Interesse der Beigeladenen zu hoch gewichtet worden sei. Da es sich bei der 30-Jahr-Regelung im Gesetz um eine Höchstgrenze und nicht um eine Regelfrist handele und mit einem Rückgang der Nachfrage nach Papier zu rechnen sei, sei auch die Erteilung über 30 Jahre unverhältnismäßig.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei und das Ergebnis nachvollziehbar, sei rechtswidrig. Sie stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH („Altrip-Entscheidung“, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-72/11 -, juris). Ihm, dem Kläger, werde zu Unrecht die Beweislast für die Kausalität zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und schädlicher Gewässerbeeinflussung auferlegt. Darüber hinaus sei das Absehen von der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht plausibel. Der Beklagte habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, habe unzulässiger Weise bei der Entscheidung die Verlagerung der Sachverhaltsermittlung in das Beweissicherungsverfahren berücksichtigt, den erhöhten Anfall von Abwasser nicht gewürdigt und aus diesem Grund auch das zu betrachtende Gebiet zu eng gezogen. Der Beklagte habe seine erste Entscheidung über die Vorprüfung nach Einholung weiterer Stellungnahmen nochmals überprüft. Ein derartiges „Nachschieben“ von Gründen sei aufgrund des eingeschränkten Überprüfungsrechts der Gerichte - vergleichbar dem Nachschieben von Ermessensgründen - unzulässig.

Das gesamte Bewilligungsverfahren zeige, dass der Beklagte durch das Schaffen von vollendeten Tatsachen durch die Beigeladene unter Zugzwang gesetzt worden sei und deshalb unter allen Umständen die Bewilligung habe erteilen wollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 26. Februar 2014 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend weist er darauf hin, dass aufgrund der bisherigen Datenlage aus der Grundwasserentnahme des Beigeladenen das Grundstück des Klägers deutlich außerhalb des bisherigen Einzugsgebiets liege. Die vom Kläger behaupteten Schäden könnten deshalb nicht auf die Grundwasserförderung der Beigeladenen zurückzuführen sein. Erst mit der erhöhten Bewilligung könnten - allerdings sehr geringe - Grundwasserabsenkungen am Grundstück des Klägers eintreten. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit schädlicher Grundwasserveränderungen sowie auf die Kausalität zwischen Grundwasserentnahme und behaupteten Schäden abgestellt. Anhand der Auswertungen von Daten, die erstmals durch die Neueinrichtung von Messstellen im Schöpfwerk AO. 2013 erhoben worden seien, ergebe sich, dass vom Schöpfwerk erhebliche Grundwassermengen zur Entwässerung abgeführt würden. Die Grundwasserentnahme des Beigeladenen trete dahinter zurück. Tatsächlich werde mehr Grundwasser neu gebildet, als der Prognose zugrunde gelegt worden sei. Die bisher regelmäßig erhobenen Daten zeigten, dass eine Grundwasserabsenkung im Bereich des Klägers bisher nicht festzustellen sei. Die Prognose sei vielmehr bisher bestätigt worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Nebenbestimmungen rechtmäßig. Soweit wie hier keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Beeinträchtigungen des Grundstücks des Klägers vorliege, aber sie auch nicht vollständig auszuschließen seien, könne die Entscheidung über den Eintritt von Beeinträchtigungen den Inhalts- und Nebenbestimmungen vorbehalten bleiben. Die vorgesehenen Bestimmungen zur Beweissicherung und zum Monitoring schafften erst die Möglichkeit, derzeit nicht erwartbare Gefährdungen (§ 14 Abs. 5 WHG) zu erkennen, zu bewerten und abzustellen, weil fortlaufend eventuelle Veränderungen zu der angestellten Prognose beobachtet würden. Soweit der Kläger Ausführungen zum Gemeinwohl mache, seien diese überflüssig, da es darauf nicht ankomme. Denn schädliche Einwirkungen seien gerade nicht zu erwarten.

Zu Recht sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, weil sich unter Berücksichtigung aller bekannten Stellungnahmen und Gutachten herausgestellt habe, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und schädlichen Gewässerbeeinflussungen nicht bestehe. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente seien weder nachvollziehbar noch einschlägig.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die von ihr für zutreffend gehaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und schließt sich der Stellungnahme des Beklagten an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die bisherige Bewilligung deshalb nicht voll ausgeschöpft worden sei, weil einzelne Brunnen nur beschränkt nutzbar gewesen seien und erst modernisiert werden könnten, wenn weitere Brunnen eine Grundwasserentnahme ermöglichten. Eine Siebwassernutzung sei nicht möglich, da die am Markt begehrten Weißgrade des Papiers damit nicht erzielt werden könnten. Das mit diesem Wasser hergestellte Papier sei unverkäuflich. Im Übrigen sei von Beginn an mit dem jetzt zugrunde gelegten Weißheitsgrad geplant worden. Mit der neuen Papiermaschine 4 würden größere Mengen erzeugt werden, die einen gesteigerten Mitarbeiterbedarf im Logistik- und Technikbereich erforderten. Im Übrigen sichere die Herstellung der neu produzierten Papiersorten die 480 Arbeitsplätze der Beigeladenen. Mit dem Bau der neuen Papiermaschine seien die Investitionen auch nicht abgeschlossen. Es müssten weiter ca. 200 Mio. Euro in den nächsten Jahren investiert werden, um die Bewilligung in vollem Umfang ausnutzen zu können.

Darüber hinaus weist die Beigeladene erneut darauf hin, dass das Grundstück des Klägers bereits aufgrund seiner Lage nicht von Gewässerbeeinträchtigungen betroffen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 hat der Kläger verschiedene Beweisanträge gestellt, die vom Senat abgelehnt worden sind. Ferner hat er eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. Braukmann vom 8. Dezember 2016 vorgelegt, die sich auf Folgen eines sinkenden Grundwasserstands für sein Grundstück bezieht. Der Beklagte hat Ganglinien ausgewählter Grundwassermessstellen im Umfeld des klägerischen Grundstücks sowie desjenigen des Klägers im Parallelverfahren 13 LC 56/14 in den Jahren 2005 bis 2016 zur Gerichtsakte gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Gerichtsverfahrens sowie des Parallelverfahrens 13 LC 56/14 // 5 A 5741/13 und die jeweiligen Beiakten verwiesen, die allesamt Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat mangels Begründetheit keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bewilligungsbescheid vom 16. Juli 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2. Alt., 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG i.V.m. §§ 12, 14 WHG. Nach diesen Vorschriften kann nach dem pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen (§§ 12 Abs. 2, 6 WHG) des Beklagten als Unterer Wasserbehörde eine wasserrechtliche Gestattung einer Entnahme von Grundwasser durch die Beigeladene in Form einer Bewilligung erteilt werden, wenn (positiv) die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (III. 2 a) und b)) und (negativ) keine Versagungsgründe (III. 2 c)) eingreifen.

II. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bewilligung bestehen - gemessen an Vorschriften, auf deren Verletzung sich der Kläger berufen könnte - keine Bedenken. Soweit der Kläger vorträgt, die Bewilligung leide unter einem - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für ihn als Grundstückseigentümer i.S.d. § 903 BGB rügefähigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21) - Verfahrensfehler, da entgegen § 11 Abs. 1 WHG i.V.m. dem UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, führt dies nicht zum Erfolg i.S. einer Aufhebung der Bewilligung.

Für die Genehmigung der hier in Rede stehenden Grundwasserentnahme ordnet § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Anknüpfend an die in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung allein darauf zu prüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorlagen.

Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau (Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BR-Drucks. 674/00, S. 89), die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. August 2008 - 4 C 11.07 - juris Rn. 35). Letztere erfolgt in einem Verfahren, das vor allem wegen der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung eine besondere Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse sichert. Diese Sicherung würde ausgeschaltet, wenn im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt" würde, sei es, dass die Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde selbst Gutachten mit einer auf die Sachentscheidung zugeschnittenen Prüftiefe einholte, sei es, dass sie zur Beurteilung auf entsprechende vom Vorhabenträger beschaffte Gutachten zurückgriffe. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde auch für die prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BR-Drucks. 551/06, S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Bleibt wegen der begrenzten Prüftiefe der Vorprüfung hingegen unklar, ob oder mit welcher Gewissheit mit dem Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu rechnen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es gilt der Grundsatz: „Im Zweifel pro UVP“. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass mit der Vorprüfung nicht geklärt werden soll, ob es tatsächlich - d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen kommen wird. Es geht vielmehr um die Einschätzung der Behörde, ob solche Auswirkungen möglich sind, d.h. um die Feststellung eines Besorgnispotentials. Dabei kann der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 3c UVPG keine tiefer greifende Prüfung vorschreibt, nicht zu Lasten der UVP gehen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand Mai 2016, § 3c UVPG, Rn. 16).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nicht zu beanstanden. In nachvollziehbarer Weise ist der Beklagte davon ausgegangen, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst, Verfahrensregeln und rechtliche Bewertungsgrundsätze eingehalten, das einzuhaltende Recht nicht verkannt und sachfremde Erwägungen nicht angestellt.

Der Beklagte hat die nach § 3c UVPG i.V.m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 erforderliche Vorprüfung im Einzelfall anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (unter anderem hydrogeologisches Gutachten des Ingenieurgesellschaft AD. vom 15. April 2011, Aufstellungsentwurf zur Ermittlung der UVP-Pflicht des AI. Instituts für Landschaftsökologie, Dipl.-Biologe AQ. vom 30. Oktober 2011, bodenkundliches Beweissicherungsgutachten GEOdEX vom 1. Juni 2011, geotechnische Stellungnahme der AE. vom 27. Mai 2011) am 17. Januar 2012 durchgeführt. Das Ergebnis ist ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Beklagten vom 31. Januar 2012 bekanntgegeben worden. Anhand dieser Unterlagen und der Informationen aus der Überwachung der wasserrechtlichen Alt-Bewilligung hat der Beklagte für diesen Einzelfall eine Entscheidung getroffen, wie sich aus dem Prüfbericht eindeutig ergibt. Dabei ist der Beklagte auch von dem richtigen Sachverhalt, nämlich von einer beantragten Gesamtentnahmemenge von 4,5 Mio. m³ pro Jahr, ausgegangen. Auf diese Gesamtmenge bezieht sich nämlich der Antrag der Beigeladenen. Der Beklagte hat bei der Prüfung auch berücksichtigt, dass die Alt-Bewilligung in Höhe von 2,8 Mio. m³/a in den Jahren zwischen 2005 und 2010 nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wurde. Dies ergibt sich aus den eingereichten Antragsunterlagen (Nr. 2 Bericht Nr. 10/23437.4 - Erläuterungsbericht - vom 8. Juni 2011) und aus der erneuten Überprüfung der allgemeinen Vorprüfung vom 25. April 2013 (Nr. 2.2). Der Beklagte hat auch entgegen dem Vorbringen des Klägers bei der UVP-Vorprüfung berücksichtigt, dass das Wasserwerk S. ein Wasserrecht i.H.v. 1 Mio. m³/a angrenzend an das Betrachtungsgebiet hat. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass kein Abfall erzeugt wird. Nicht gefolgt werden kann der Behauptung, dass die durch die erhöhte Grundwasserentnahme  verursachte Zunahme der Abwassermenge nicht in diesem Zusammenhang berücksichtigt wurde. Zum einen stellt Abwasser keinen Abfall dar, wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG festgelegt wird. Zum zweiten hat die Beigeladene eine gesonderte Einleitungserlaubnis für Abwässer inne. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf Natur und Landschaft umfassend dargelegt und gewürdigt worden.

Insgesamt ist der Prüfbericht vom 17. Januar 2012 umfangreich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Beklagte hat seine Entscheidung, nachdem im Bewilligungsverfahren Einwendungen gegen das Ergebnis der UVP-Vorprüfung erhoben worden waren, nochmals überprüft. Dabei lagen dem Beklagten ergänzende Stellungnahmen der Firma AH. vom 29. Januar 2012 und des AI. Instituts für Landschaftsökologie vom 26. Februar 2012 vor. In dem ausführlichen Vermerk vom 25. April 2013 kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, Bestand habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die erneute Überprüfung einer früheren Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung - nicht unzulässig. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen würde, dass ein „Nachschieben“ einer Begründung bzw. nachträgliche Einholung fachlicher Stellungnahmen vergleichbar dem Nachschieben von Ermessenserwägungen unzulässig sei, könnte dies erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die endgültige Entscheidung getroffen und bekanntgegeben wurde. Das Verwaltungsverfahren endet erst zu diesem Zeitpunkt. Bis dahin kann die Verwaltungsbehörde jederzeit ihre Entscheidung verändern (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 41 Rn. 15). Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, denn erst mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt existent.

Soweit der Kläger die Entscheidung des Beklagten über die Vorprüfung unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 (- Rs. C 72/12 - [„Altrip“], juris) für rechtswidrig hält, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Beklagten, die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens deshalb abzulehnen, weil eine Kausalität zwischen erhöhter Grundwasserentnahme und schädlicher Gewässerbeeinflussung bzw. sonstiger Gefährdung des Wasser- und Naturhaushalts nicht zu erwarten sei, dem Kläger die Beweislast für einen entsprechenden Kausalzusammenhang auferlege. Dies sei nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH unzulässig. Dieser Auffassung des Klägers ist nicht zu folgen. In der angesprochenen Entscheidung des EuGH geht es allein um die Voraussetzungen über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Umweltrecht (siehe Nrn. 39, 46, 51 und 52 des Urteils). Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs. Der EuGH hat in der Entscheidung festgestellt, dass einem Rechtsbeschwerdeführer für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht auferlegt werden darf, den Ursachenzusammenhang zwischen dem von ihm geltend gemachten Fehler und den möglichen Auswirkungen auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung darzulegen. Hier geht es allerdings nicht um die Frage, ob der Kläger einen Rechtsbehelf gegen die wasserrechtliche Bewilligung einlegen kann. In der Sache bemängelt der Kläger vielmehr eine Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition und nicht seiner Verfahrensrechte. Die Beeinträchtigung materieller Rechtspositionen eines Rechtsbehelfsführers war aber gerade nicht Gegenstand der EuGH-Entscheidung (siehe Rn. 55 des Urteils).

Nach alledem entspricht auch die Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeits-Vorprüfung den Anforderungen des § 3c Satz 6 UVPG (vgl. hierzu Senatsurt. v. 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 48 ff.).

III. Die Bewilligung weist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Fehler auf, die den Kläger in seinen Rechten verletzten.

1. Bei der vorliegenden Drittanfechtungsklage ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung verlangen kann. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstößt. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - juris Rn. 9, BVerwGE 78, 40; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DÖV 2011, 135 [138]). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewilligung vom 16. Juli 2013 keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt.

2. Der Tatbestand der Rechtsgrundlage ist erfüllt.

a) Eine wasserrechtliche Gestattung in Form der Erlaubnis oder - wie hier - der Bewilligung war gemäß § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG erforderlich. Die im angefochtenen Bescheid geregelte Grundwasserentnahme stellt eine Benutzung eines Gewässers im Sinne dieser Vorschrift dar.

b) Die besonderen Bewilligungsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1 WHG) bedürfen keiner weiteren Prüfung durch den Senat. Soweit der Kläger die Aufhebung der Bewilligung vom 16. Juli 2013 mit dem Argument begehrt, der Beklagte habe damit die fehlerhafte Form der wasserrechtlichen Gestattung gewählt, weil die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG nicht vorgelegen hätten, führt dies nicht zum Erfolg.

Zwar hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligung vorlagen. Doch selbst für diesen Fall kann sich der Kläger darauf nicht berufen. § 14 Abs. 1 WHG entfaltet keine drittschützende Wirkung. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässernutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich um eine Vorschrift, die das Bedürfnis eines Investitionsschutzes berücksichtigt. Die Vorschrift richtete sich damit ausschließlich an den Benutzer eines Gewässers. Die Voraussetzung, dass dem Unternehmen nicht zugemutet werden kann, ohne Bewilligung sein Vorhaben durchzuführen, wird im Allgemeinen dann vorliegen, wenn erhebliches Kapital investiert werden muss und der Unternehmer sich deshalb vor der Investierung gegen zu erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche sichern will (BVerwG, Urt. v. 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, ZfW 1965, 98 [104]. Einen Schutz von Rechten des Nachbarn des Nutzers enthält die Regelung aufgrund dieser Zweckbestimmung nicht. Auch der Gesichtspunkt, dass nach der Rechtsfolgenregelung des § 16 Abs. 2 WHG eine Bewilligung Ansprüche Dritter ausschließt, begründet keine drittschützende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 1980 (- 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38 [39]) ausgeführt:

„Als klärungsbedürftig bezeichnet  die Beschwerde ferner die Frage, ‚ob die wasserrechtliche Bewilligung wegen § 11 Abs. 1 WHG [jetzt § 16 Abs. 2 WHG] im Fall der Anfechtung in jeder Hinsicht auf Rechtsfehler zu überprüfen, oder ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher Bestimmung die Nachprüfung beschränkt ist‘. Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil auch unter Berücksichtigung des Ausschlusses von Ansprüchen des Betroffenen nach § 11 WHG nicht zweifelhaft ist, dass der Nachbar nur die Verletzung solcher Rechtspositionen geltend machen kann, die ihn schützen. Der Ausschluss von Ansprüchen gemäß § 11 WHG rechtfertigt nicht, den Nachbarn außerdem vor Rechtsfehlern zu schützen, die ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Denn die Ausschlusswirkung mindert nicht den Schutz des Nachbarn im Rahmen der Gesamtregelung durch die §§ 8 bis 11 WHG [jetzt §§ 12, 14 und 16 WHG]: Entweder stehen ihm Abwehrrechte gegen die Bewilligung zu; dann kann er diese nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 3 und 4, 10 WHG [jetzt § 14 Abs. 3 und 4 WHG] durchsetzen, wobei es insofern auf die privatrechtsgestaltende Wirkung des § 11 Abs. 1 WHG nicht ankommt. Oder er kann sich auf derartige materielle Positionen nicht mit Erfolg berufen, womit feststeht, dass durch die Bewilligung nicht in seine Rechte eingegriffen wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Bewilligung wegen Verletzung objektiven - keine drittschützende Wirkung entfaltenden - Rechts rechtswidrig sein sollte.“

Materielle Rechtspositionen des Nachbarn werden diesem ausschließlich in § 14 Abs. 3 bis 6 WHG eingeräumt, die damit drittschützende Wirkung entfalten, nicht aber in § 14 Abs. 1 WHG. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG vorlagen. Der Kläger kann sich darauf selbst bei einer Verletzung nicht berufen.

An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis des Klägers auf § 4 UmwRG nichts. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG können auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, also auch der Kläger, die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines unter das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fallenden Vorhabens, wie hier der Bewilligung, verlangen. Einschlägig könnte hier allenfalls § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sein. Danach müsste die Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG einen Verfahrensfehler darstellen. Dies ist nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um eine materiell-rechtliche Voraussetzung über die Erteilung einer Bewilligung, die der Abgrenzung zu der Erlaubnis dient (Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 14 Rn. 3 f.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Loseblattsammlung, Stand 50. EL Mai 2016, § 14 Rn. 8, 14). Selbst bei einer Verletzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG kann der Kläger deshalb nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Aufhebung der Bewilligung verlangen.

c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Eingreifen von Versagungsgründen i.S.d. § 12 Abs. 1 WHG verneint. Nach dieser Vorschrift ist (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Zu beachten ist wegen der Situation der Drittanfechtungsklage, dass der Kläger sich nur auf solche objektiven Versagungsgründe beziehen kann, durch deren Eingreifen er subjektiv eine Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG oder zumindest eine nachteilige Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu gewärtigen hat. Derartige Versagensgründe, die gleichzeitig Rechte oder Interessen des Klägers verletzen, liegen nicht vor.

aa) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass durch die erhöhte Grundwasserentnahmemenge, bezogen auf den Kläger, die von ihm befürchteten schädlichen Gewässerveränderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht zu erwarten sind. Der Begriff der „schädlichen Gewässerveränderungen“ i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG wird in § 3 Nr. 10 WHG legaldefiniert. Danach ist eine schädliche Gewässerveränderung gegeben, wenn Gewässereigenschaften (insbesondere Wasserquantität und - qualität) so verändert werden, dass eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und hierbei insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorliegt, ferner, wenn Anforderungen aus dem WHG bzw. solche, die aufgrund des WHG erlassen wurden, nicht erfüllt werden.

Für eine veränderte bzw. verstärkte entnahmebedingte Grundwasserabsenkung mit diversen Folgewirkungen für (Moor-)Böden, Gebäude, Teiche, Vegetation und Fauna als auch für die Auswirkung auf das Grundwasserdargebot und Oberflächengewässer gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Auslegung des Begriffes „erwarten“ in richtiger Weise darauf abgestellt, dass eine schädliche Gewässerveränderung hinreichend wahrscheinlich sein muss. Die Wahrscheinlichkeit der schädlichen Gewässerveränderung erfasst nicht wie bei der „Besorgnis“ im Zusammenhang mit der Reinhaltung oberirdischer Gewässer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. im Zusammenhang mit der Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG die entfernteste Möglichkeit, noch wird eine konkrete Gefahr oder gar eine an Gewissheit grenzende, alle vernünftigen Zweifel ausschließende Sicherheit verlangt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Beeinträchtigung aufgrund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Bewilligungsbescheids nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen (Knopp, a.a.O., § 12 Rn. 25 ff. und § 14 Rn. 86; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 25 und § 14 Rn. 42; 3. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, juris Rn. 4 = ZfW 1998, 444 [446], jeweils m.w.N.). Auch ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Gewässernutzung und den nachteiligen Wirkungen auf die Rechte des Klägers ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss (Nds. OVG, a.a.O.; Knopp, a.a.O., § 14 Rn. 88; Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 14 Rn. 41).

Soweit der Kläger mit seiner Berufung diesen Prüfungsmaßstab angreift, hat er keinen Erfolg. Er ist der Auffassung, dass der anzulegende Maßstab durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst wird. Bei Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung, umfangreich zu befürchtenden und irreparablen Schäden seien deshalb keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall seien deshalb an die Erwartbarkeit die Anforderungen zu stellen, die dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nahe kommen. Es dürfe deshalb keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit von Schäden bestehen, die Beeinträchtigung müsse vielmehr nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein. Diese Auffassung des Klägers überzeugt nicht. Er stützt seine Auffassung auf Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Einleitung von Stoffen in das Grundwasser befassen (Hess. VGH, Beschl. v. 17. August 2011 - 2 B 1484/11 -, juris; BVerwG, Urt. v. 16.Juli 1965 - IV C 54.65 -, juris; Urt. v. 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 3 L 236/95 -, juris). Für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser hat der Gesetzgeber in § 48 WHG ausdrücklich einen anderen Maßstab als bei der Grundwasserentnahme festgelegt, indem er zum einen den Begriff „erwarten“ und zum anderen „besorgen“ verwendet. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelungen verbietet es sich, den Besorgnisgrundsatz bei der Prognose möglicher Beeinträchtigungen i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zugrunde zu legen. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Maßstab entspricht der herrschenden Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der seinerzeit für das Wasserrecht zuständige 3. Senat des Nds. OVG (Beschl. v. 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, a.a.O.) angeschlossen hat. Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Aus der Formulierung in § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirken muss, ergibt sich auch, dass zwischen beiden ein kausaler Sachzusammenhang bestehen muss (vgl. 3. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 13. Dezember 1996 - 3 L 7932/95 -, a.a.O. Rn. 4).

Das Verwaltungsgericht hat deshalb den richtigen Maßstab bei der Prüfung, ob die erhöhte Grundwasserentnahme Rechte des Klägers beeinträchtigt, angewendet. Es ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Lage des Grundstücks des Klägers außerhalb des bisherigen Grundwasserabsenkungsbereichs bzw. am Rand des prognostizierten künftigen Grundwasserabsenkungsbereichs nachteilige Wirkungen entweder gar nicht auftreten oder nicht kausal sind. Ausführlich hat sich das Verwaltungsgericht mit den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auseinander gesetzt. Auch hat es den Vorwurf des Klägers hinsichtlich des zugrunde gelegten numerischen stationären Grundwasserströmungsmodells und des bezüglich der Grundwasserneubildungsrate verwendeten Wasserhaushaltsmodells GROWA 06 V2 geprüft. Die Würdigung ist nachvollziehbar und überzeugend. Dem hat der Kläger mit seiner Berufung nichts Substantielles entgegenzusetzten. Er wiederholt lediglich seinen Vortrag vor dem Verwaltungsgericht.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den anwesenden AR. als sachverständigen Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob die Prognose zu nachteiligen Auswirkungen der bewilligten Grundwasserentnahme nur sachgerecht auf Grundlage einer instationären Grundwassersimulation möglich gewesen wäre, war abzulehnen. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die AR. aus eigener Wahrnehmung wiedergeben könnte. Bei der Frage des geeigneten Grundwasserströmungsmodells handelt es sich vielmehr um eine Bewertungsfrage, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Soweit AR. dazu vernommen werden sollte, dass im vorliegenden Fall keine instationäre Berechnung erfolgt ist, war der Beweisantrag abzulehnen, weil diese Tatsache zwischen allen Beteiligten unstreitig und gerichtsbekannt ist. Der Beweisantrag, AR. als Sachverständigen zu der Notwendigkeit der Durchführung einer instationären Grundwassersimulation für eine sachgerechte Prognose zu bestellen, war abzulehnen. Als Privatgutachter des Klägers AS. in dem Parallelverfahren 13 LC 56/14 besteht bei ihm nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 406 Abs. 1, 41 Nr. 5 ZPO die Besorgnis der Befangenheit und damit ein Ablehnungsgrund (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 184).

Es bleibt deshalb bei der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nachteilige Einwirkungen auf das Recht des Klägers nicht zu erwarten sind. Der Senat macht sich insoweit die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen (S. 11 - 19 des Urteils) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO).

Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

Entscheidend gegen die Annahme des Klägers, die von ihm beobachteten Schäden an seinem befestigten Weg, an seinen Bäumen und Teichen stünden in einem Kausalzusammenhang zu der bewilligten (erhöhten) Grundwasserentnahme der Beigeladenen, spricht, dass er einen Anhaltspunkt dafür schuldig bleibt, dass es entnahmebedingt überhaupt zu einer hierfür - nach seiner eigenen Herleitung - notwendigen Absenkung des Grundwasserspiegels (= einer Gewässerveränderung) in demjenigen Bereich gekommen ist bzw. kommen wird, in dem sich seine Grundstücke befinden.

In dem von ihm vorgelegten Gutachten von Dipl.-Ing. AT. vom 8. Dezember 2016 werden Absackungen zu einem Stichtag dargelegt. Es fehlen konkrete und dokumentierte Angaben zum Ausgangszeitpunkt und zum Vorzustand auf dem Grundstück des Klägers. Dass es gerade in der Zeit - d.h. aufgrund der umfangreicheren Entnahmebewilligung vom 25. August 2004 - zu den vom Kläger beschriebenen gekommen ist, bleibt offen. Der Gutachten stellt vielmehr nur allgemein fest, dass Grundwasserabsenkungen sich auf Bäume negativ auswirken können. Außerdem weist er lediglich daraufhin, dass die Gräben zum Löschwasserteich am Beobachtungstag (7. Dezember 2016) leer sowie die Teichstände des Löschwasser- und des Graskarpfenteiches sonst im Dezember randvoll mit Wasser gefüllt seien. Belege für den Vorzustand enthält das Gutachten nicht. Vor allem fehlt eine Aussage darüber, dass es überhaupt zu einer Grundwasserabsenkung gekommen ist und diese für die Veränderungen ursächlich ist. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass 2016 ein trockenes Jahr gewesen sei. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die dargestellten Veränderungen auf diese Trockenperiode zurückzuführen sind. Der Beklagte und die Beigeladene haben auf die vielfältigen Ursachen für Absackungen hingewiesen. In jedem Fall ist das Gutachten vom 8. Dezember 2016 nicht geeignet, die Prognose des Beklagten zu erschüttern, dass es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich von Beeinträchtigungen an dem Grundstück des Klägers aufgrund der Grundwasserentnahme fehlt.

Selbst wenn jedoch von einer nachhaltigen Grundwasserabsenkung und von erst in den letzten 12 Jahren eingetretenen Absackungen und Wachstumsschäden auszugehen wäre, könnten ein etwaiger Trend zum Absinken der Grundwasseroberfläche unter dem klägerischen Grundstück und die beobachteten Schäden nicht kausal gerade auf die Entnahmetätigkeit der Beigeladenen zurückgeführt werden. Zwar kann derzeit nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, dass für diese Phänomene die vom Beklagten und von der Beigeladenen benannten alternativen Ursachen Niederschlagsrückgang infolge Klimawandels, (nur bezüglich der Absackungen) Bodensetzung infolge Moorbodenbearbeitung mit Melioration oder die (unter den gegebenen Umständen nunmehr ggf. übermäßige) Sielentwässerung mittels Drainagegräben und Schöpfwerk verantwortlich wären. Allerdings erscheinen diese Gründe, die unter Beschreibung der lokalen topografischen, bodenmechanischen und hydrogeologischen Besonderheiten der Grundstücke des Klägers vor allem durch den Beklagten im Berufungsverfahren im Einzelnen ausgeführt wurden, wesentlich wahrscheinlicher als die schlichte Behauptung des Klägers, die Absackungen müssten einfach auf die Entnahmetätigkeit zurückgehen. Insbesondere die Daten der dem klägerischen Grundstück am nächsten gelegenen Grundwassermessstelle GWMs 05 belegen keine erhöhte Grundwasserabsenkung.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, den anwesenden AU. als sachverständigen Zeugen zu der Frage zu vernehmen, welche Messergebnisse aus dem Jahr 2016 zum Grundwasserstand im Einzugsbereich der Papierfabrik vorliegen, war abzulehnen. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsache, die AU. aus eigener Wahrnehmung wiedergeben könnte. Er hat keine eigenen Messungen vorgenommen, über die er aussagen könnte. Soweit AU. dazu vernommen werden sollte, ob aufgrund der aus den Messergebnissen ergebenden Befunde die Annahme gerechtfertigt sei, dass diese Befunde durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen beeinflusst sind, war der Beweisantrag ebenfalls abzulehnen. Bei dieser Frage handelt es sich um eine Bewertungsfrage, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag, AU. als Sachverständigen zu der Beeinflussung der Messergebnisse durch die Grundwasserentnahme der Beigeladenen zu bestellen, war abzulehnen. Als Privatgutachter des Klägers AS. in dem Parallelverfahren 13 LC 56/14 besteht bei ihm nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 406 Abs. 1, 41 Nr. 5 ZPO die Besorgnis der Befangenheit und damit ein Ablehnungsgrund (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 184).

bb) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach der WRRL, Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung und eine mögliche Veränderung der Süß-/Salzwassergrenze rügt, ist nicht erkennbar, wie sich dies nachteilig auf seine Rechte auswirken kann. Auch in der Begründung seiner Berufung hat der Kläger lediglich pauschal auf nachteilige Wirkungen hingewiesen. Worin diese bestehen könnten, hat der Kläger nicht näher dargelegt, noch hat er seine Behauptung in irgendeiner Weise substantiiert.

cc) Soweit der Kläger die Nebenbestimmungen und das Beweissicherungsverfahren in dem Bewilligungsbescheid vom 16. Juli 2013 angreift, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Da es bereits an einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers fehlt, kann er insoweit bereits keine subjektiv-rechtliche Position ableiten. Nach § 14 Abs. 3 und 4 WHG besteht nur dann ein Anspruch auf Erlass von Nebenbestimmungen, wenn Rechtsbeeinträchtigungen oder nachteilige Wirkungen zu erwarten sind. Soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung nachteilige Wirkungen nicht feststellbar sind, sieht § 14 Abs. 5 WHG ausdrücklich vor, dass festzusetzende Inhalts- oder Nebenbestimmungen sowie Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzuhalten sind (vgl. Senatsbeschl. 28. Juli 2009 - 13 LA 71/08 -, juris Rn. 8). Soweit in der unmittelbaren Nähe des klägerischen Grundstücks eine Grundwassermessstelle vorgeschrieben wird (vgl. Nr. 2.3.4 i.V.m. Anlage 2.1 des Durchführungsplans zur Beweissicherung - hydrogeologische Beweissicherung -), obwohl nachteilige Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers nach derzeitiger Erkenntnislage nicht zu erwarten sind, wirkt sich dies zugunsten des Kläger aus. Insoweit fehlt es an einer Verletzung eigener Rechte des Klägers.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auf der Rechtsfolgenseite der Rechtsgrundlage gemessen an §§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG keine fehlerhafte Ausübung des Bewirtschaftungsermessens des Beklagten (etwa hinsichtlich der Bewilligungsdauer) aus §§ 12 Abs. 2, 6 WHG vor. Insoweit wird auf die umfassende Begründung in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 31 - 34) verwiesen, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b VwGO). Neue Aspekte hat der Kläger mit der Begründung der Berufung nicht vorgetragen.

Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten vom 16. Juli 2013 keine Rechte des Klägers verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.