Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.2016, Az.: 2 NB 120/16

Kapazität; Kohortenprinzip; Studienplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.2016
Aktenzeichen
2 NB 120/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.04.2016 - AZ: 8 C 270/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2016 (1. und 2. Fachsemester).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluss vom 27. April 2016, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. oder hilfsweise 1. Fachsemester auf einem Vollstudienplatz, weiter hilfsweise, im 2. oder 1. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 144 Voll- und (nach Verrechnung mit 4 überbuchten Vollstudienplätzen im Ergebnis) 57 besetzbaren Teilstudienplätzen ausgegangen; in der ZZ-VO 2015/2016 vom 26. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 9/2015 S. 105) sind für das 1. Fachsemester 143 Voll- und 59 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 148 Vollstudienplätze besetzt seien; außerdem habe die Antragsgegnerin versichert, mindestens 59 Teilstudienplätze zu besetzen, so dass es für das erste Fachsemester insgesamt keine Studienplätze vergeben hat.

Für das zweite Fachsemester ist das Verwaltungsgericht von einer Kapazität von 144 Voll- und 59 Teilstudienplätzen ausgegangen. Da es diese Studienplatzzahl jeweils als belegt angesehen hat, hat das Verwaltungsgericht auch für das zweite Fachsemester keine Studienplätze vergeben.

Der Antragsteller verfolgt sein Ziel der vorläufigen Zulassung seinem erstinstanzlichen Antrag entsprechend mit seiner Beschwerde weiter.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der von ihm innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 2. und 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2016 weder weitere Vollstudienplätze noch weitere Teilstudienplätze vorhanden.

A. Der Antragsteller hat keinen Anspruch, im 2. Fachsemester auf einem Vollstudienplatz vorläufig zugelassen zu werden. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester betrug im Sommersemester 2016 jedenfalls nicht mehr als die vom Verwaltungsgericht angenommenen 144 Vollstudienplätze (dazu unter I.); diese Anzahl von Studienplätzen hat die Antragsgegnerin besetzt (dazu unter II.).

I. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2016 im 2. Fachsemester allenfalls die vom Verwaltungsgericht ermittelten 144 Vollstudienplätze zur Verfügung standen.

Das gilt sowohl, wenn - wie vom Verwaltungsgericht - die vom Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnte Berechnungsweise der Zulassungszahlen für höhere Semester nach dem sogenannten Kohortenprinzip zugrunde gelegt wird, als auch nach der vom Senat für zutreffend erachteten Berechnungsweise (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.4.2014 - 2 NB 145/13 - u. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris). Das Verwaltungsgericht hat auf die Zulassungszahl des Wintersemesters 2015/2016 abgestellt (S. 58 d. amtl. Entscheidungsabdrucks) und auf der Grundlage des Kohortenprinzips für das Sommersemester 2016 im 2. Fachsemester eine „Sollzahl“ von 144 Vollstudienplätzen für zutreffend gehalten. Für die Berechnung des Senats wäre nach § 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Nr. 2 b ZZ-VO 2015/2016 ebenfalls als Zulassungszahl für Studienanfänger die Festsetzung für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblich. Die gleiche Anzahl von Studienplätzen ergäbe sich im Übrigen bei Rückgriff auf die Festsetzung in Anlage 1 II. Universität Göttingen B. der ZZ-VO 2015/2016 (wobei die dortige Festsetzung mit der Überschrift „Angaben beziehen sich auf das WS“ versehen ist; vgl. hierzu Senatsbeschl. v. heutigen Tage - 2 NB 114/16 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

Die Einwände des Antragstellers gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin führen nicht auf weitere Studienplätze.

1. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller unter 2. seiner Beschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht akzeptiert, dass der Senat die Privatpatienten erst ab dem Wintersemester 2014/2015 in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einbezogen habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers sind schon in sich nicht nachvollziehbar. Es wird nicht deutlich, welchen Einfluss die fehlende Einbeziehung der Privatpatienten in die Kapazitätsberechnungen vor dem Wintersemester 2014/2015 auf die hier in Streit stehende Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2016 haben soll. Bei der Kapazitätsberechnung ist - wie dargelegt - sowohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als auch nach derjenigen des Senats auf die Zulassungszahl des Wintersemesters 2015/2016 zurückzugreifen; hier wurden die Privatpatienten aber bereits berücksichtigt. Welchen Einfluss die Kapazitätsberechnungen für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 auf die hier entscheidende Berechnung haben sollen, ist nicht dargelegt und auf der Grundlage der Beschwerdebegründung auch nicht erkennbar.

Gleiches gilt für die Ausführungen unter 3. der Beschwerdebegründung. Warum eine „schon vor dem 1. Oktober 2014 gebotene Erhöhung der Aufnahmekapazität durch die bis zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht unterlassene Einbeziehung der Privatpatienten schon in den vorherigen Berechnungszeiträumen“ für die in Streit stehende Kapazitätsberechnung relevant sein sollte, wird nicht erläutert und ist auch nicht erkennbar.

2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Anwendung der sogen. Mitternachtszählung und des Parameters 15,5 v. H. in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO sowie gegen die Nichtberücksichtigung der Patienten in Tageskliniken bzw. der teilstationären Patienten bei der Berechnung der tagesbelegten Betten wendet, hat der Senat zu im Wesentlichen wortgleichem Vorbringen in Verfahren betreffend das Wintersemester 2015/2016 in seinem den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 14. September 2016 - 2 NB 306/15 - (ein Parallelbeschluss mit dem Aktenzeichen 2 NB 303/15 ist in juris veröffentlicht) ausgeführt:

„Der Senat hat zuletzt mit Urteilen vom 7. April 2016 (- 2 LB 60 und 289/15 -, juris) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung nicht zu beanstanden ist und die von dieser Norm vorgesehene Parameterzahl 15,5 v. H. weiterhin Gültigkeit beansprucht. Er hat außerdem mit Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) daran festgehalten, dass neuere Entwicklungen in der Krankenbehandlung (etwa: Anzahl der Belegungstage, zunehmende Ersetzung vollstationärer Behandlungen durch teil- oder tagesklinische Behandlungen, Zunahme ambulanter Operationen) es allein nicht rechtfertigen, im Wege einer gerichtlichen (Eil-)Entscheidung eine Erfassungsmethode vorzugeben, bei der diese neuen Behandlungsformen, die für den Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Schaffung des § 17 KapVO noch keine praktische Relevanz hatten, in die Berechnung der „tagesbelegten Betten“ mit einzubeziehen wären. Nicht zu beanstanden sei außerdem, dass die Antragsgegnerin weiterhin von 365 Pflegetagen (anstelle der auch von den dortigen Antragstellern geforderten 260 Pflegetage) ausgehe und damit die Wochenenden bei der Zählung nicht unberücksichtigt lasse. Die Antragsteller tragen im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vor, die diese Rechtsauffassung durchgreifend in Frage stellen könnten.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle - wie bereits im Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris - nochmals: Es stellt grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff in das Ermessen des Normgebers dar, wenn der Senat einzelne Parameter des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO herausgreift und im Sinne der Antragsteller ändert bzw. sie für unwirksam erklärt. Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH A-Stadt, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85,36), nicht nachgekommen wäre, ist noch nicht ersichtlich (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl. in juris).

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in Parallelverfahren erklärt hat, sie habe in den vergangenen Jahren eine Berechnung angewandt, deren Ergebnisse über den Zahlen der Mitternachtszählung lägen. Die in den Kapazitätsberechnungen der letzten Jahre, namentlich auch in der Kapazitätsberechnung 2015/2016 niedergelegten Daten lägen - wenn auch geringfügig - oberhalb der Daten der Mitternachtsstatistik und erfassten Anwesenheiten der Patienten im vollstationären Rahmen minutengenau und damit überobligatorisch auch solche vollstationären Patienten, die um Mitternacht nicht im Hause seien.“

Hieran hält der Senat auch angesichts des ergänzenden Hinweises des Antragstellers auf das Urteil des VerfGH Baden-Württemberg vom 30. Mai 2016 - 1 BV 15/15 -, juris, fest.

3. Der - unter 5. der Beschwerdebegründung thematisierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Nichtigkeit der jährlichen Zulassungszahlenverordnungen folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung vor allem insoweit nicht, als eine (unterstellte) Unwirksamkeit der jeweiligen ZZ-VO Sicherheitszuschläge oder Zulassungen bis zur Funktionsunfähigkeit zur Folge haben soll. Sie hätte vielmehr lediglich zur Folge, dass an die Stelle der festgesetzten Zulassungszahlen diejenigen Zahlen treten, die sich aus einer Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ergeben (vgl. nur Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Auf die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, wo die Grenze der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin liegt, kommt es danach nicht an. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 26. Oktober 2016 - 8 C 318/16 u.a. - im Ergebnis an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten.

Weitere Einwände gegen die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität hat der Antragsteller nicht erhoben.

II. Die Antragsgegnerin hat - unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt für das Ende der Pflicht zur Nachbesetzung von frei werdenden Studienplätzen abgestellt wird - jedenfalls 144 Vollstudienplätze besetzt. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage seiner Rechtsprechung von 144 besetzten Plätzen ausgegangen (S. 59 d. amtl. Entscheidungsabdrucks). Auch wenn für die Nachbesetzung auf einen späteren Stichzeitpunkt abgestellt wird (vgl. für das erste Fachsemester Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, und Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris, sowie Senatsbeschl. v. heutigen Tage - 2 NB 114/16 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), sind jedenfalls 144 Plätze besetzt. Die Antragsgegnerin hat eine den Anforderungen des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris) entsprechende Belegungsliste vorgelegt. Danach sind im 2. Fachsemester 145 Vollstudienplätze besetzt.

B. Dem Antragsteller steht auch nicht der - mit seiner Beschwerde hilfsweise verfolgte - Anspruch zu, vorläufig auf einem Vollstudienplatz des 1. Fachsemesters zugelassen zu werden.

Wie sich den Ausführungen unter A. entnehmen lässt, sind dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Antragsgegnerin die Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2016 144 Vollstudienplätze überstieg.

Diese Anzahl an Studienplätzen hat die Antragsgegnerin besetzt. Die Antragsgegnerin hat eine den Anforderungen des Senats entsprechende Belegungsliste vorgelegt. Danach stehen keine Vollstudienplätze für das erste Semester zur Verfügung, weil jedenfalls 144 Vollstudienplätze besetzt sind. Das gilt selbst dann, wenn nicht nur die sechs von der Antragsgegnerin genannten Studierenden von den 154 gelisteten Studierenden abgezogen werden, sondern darüber hinaus auch die zwei von ihr genannten weiteren Studierenden (Nrn. 18 und 81) nicht zu berücksichtigen wären (154- 6-2= 146).

C. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch, im 2. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz vorläufig zugelassen zu werden.

I. Im 2. Fachsemester standen sowohl nach der Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts als auch nach derjenigen des Senats (vgl. dazu unter A. I.) nicht mehr als 59 besetzbare Teilstudienplätze zur Verfügung.

Das Verwaltungsgericht hat auf die Zulassungszahl des Wintersemesters 2015/2016 abgestellt (S. 58 d. amtl. Entscheidungsabdrucks) und auf der Grundlage des vom Senat abgelehnten Kohortenprinzips für das Sommersemester 2016 im 2. Fachsemester eine „Sollzahl“ von 59 Teilstudienplätzen für zutreffend gehalten. Gleiches ergibt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur Kapazitätsermittlung in höheren Semestern. Der Senat geht dabei - zugunsten der Antragsteller - bei der Ermittlung der im 2. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz zuzulassenden Studierendenzahl von der in der ZZ-VO 2015/2016 festgesetzten Studienanfängerzahl (59) aus; diese entspricht der bereits erwähnten Festsetzung für höhere Semester in Anlage 1, II. Universität Göttingen, B. ZZ-VO. Das Verwaltungsgericht hat für das 1. Fachsemester auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung eine Kapazität von sogar nur 57 Teilstudienplätzen ermittelt (S. 43 d. amtl. Entscheidungsabdrucks); die vier weiteren Studienplätze generiert es lediglich aus dem vom Senat abgelehnten Sicherheitszuschlag (vgl. hierzu nur Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris).

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass mehr als 59 Teilstudienplätze zur Verfügung standen.

a) Die von dem Antragsteller gegen die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit, gegen die Erhöhung der Studienanfängerzahlen in diesem Studiengang sowie gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports in die Masterstudiengänge Molekulare Biologie, Neurowissenschaften und Cardiovascular Science erhobenen Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat nahezu wortgleiche Einwände in dem bereits zitierten Beschluss vom 14. September 2016 - 2 NB 306/15 - wie folgt beurteilt:

„Die Einwände der Antragsteller führen jedenfalls nicht auf eine höhere Zulassungszahl für Studienanfänger als vom Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen (60 Teilstudienplätze). Der Senat hat zu gleichlautenden Einwänden mit Beschlüssen vom heutigen Tage - 2 NB 342/15 u.a. - ausgeführt:

„1. Soweit die Antragsteller die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit als unschlüssig beanstanden, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (S. 45 f. d. amtl. Entscheidungsabdrucks) ausgeführt:

„Schließlich steht der Eingliederung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in die Vorklinik auch nicht § 7 KapVO entgegen. Gemäß Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift muss ein Studiengang der Lehreinheit zugeordnet werden, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang erbringt. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.10.2015 angegeben, in welchem Umfang die einzelnen Lehreinheiten an der Molekularen Medizin beteiligt sind:

Lehreinheit

CNW-Anteil

Beteiligungsquote

Vorklinik

1,3800

26,7 %

Klinisch-theoret. Medizin

1,2354

23,9 %

Klinisch-prakt. Medizin

0,6971

13,5 %

Physik

0,3000

5,8 %

Chemie

1,2000

23,2 %

Biologie

0,3500

6,8 %

Ob für das Merkmal „überwiegender Teil“ eine Beteiligungsquote von mindestens 50,01 % oder lediglich ein deutlich erkennbares Übergewicht einer Lehreinheit gegenüber allen anderen gefordert wird, kann hier dahinstehen, denn beides ist zweifelsfrei nicht der Fall; die Lehreinheiten Chemie und Klinisch-theoretische Medizin erbringen nahezu gleich hohe Ausbildungsleistungen wie die vorklinische Medizin. Wenn damit auch § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO keine zwingende Zuordnung der Molekularen Medizin zu einer bestimmten Lehreinheit vorsieht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.11.2014 - 2 NB 409/13 -, S. 13), bedeutet dies nach Ansicht der Kammer nicht, dass deshalb überhaupt keine Zuordnung des Bachelorstudiengang erfolgen dürfte; vielmehr liegt die Entscheidung im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, dessen Ausübung mit der Zuordnung zu der Lehreinheit, die den relativ größten Anteil der Lehrveranstaltungsstunden leistet, nicht zu beanstanden ist.“

Hiermit setzen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander.

2. Die Erhöhung der Studienanfängerzahl von 20 auf 40 im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ist ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor.

Dabei ist das Beschwerdevorbringen bereits unsubstantiiert, soweit die Antragsteller als selbstverständlich davon ausgehen, dass die Schaffung von Studienplätzen für Molekulare Medizin und die damit einhergehende Verringerung der Zahl von Teilstudienplätzen für Humanmedizin „den massiven Ärztemangel verschärfe“. Denn es liegt nahe, dass die fraglichen Studierenden, die für die Erreichung ihres Berufsziels bei Fehlen nicht kurativ ausgerichteter Studiengänge Studienplätze für Humanmedizin hätten in Anspruch nehmen müssen (in Göttingen oder anderswo), auch dann nicht den Arztberuf ergriffen, sondern sich beruflich auf jeden Fall der Forschung zugewandt hätten. Ist eine Teilgruppe von Studierenden von vornherein nicht an der kurativen Tätigkeit interessiert, stellt es tatsächlich nur eine Entlastung des Studienganges Humanmedizin (in Göttingen und anderswo) dar, wenn für sie ein besonderer Studiengang ausgegliedert wird. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Dies erübrigte sich auch nicht mit Blick auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Juli 2008 (- 2 NB 487/07 -, juris Rdnrn. 38 ff., 45), in dem der Senat seinerseits noch von einem „Abwägungsausfall“ ausgegangen ist; letzterer war alsbald danach bereits behoben (vgl. Senatsbeschl. v. 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris Rdnr. 58).

Unabhängig hiervon geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 11.7.2008 - 2 NB 487/07 -, juris): Eine Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu setzen, weshalb die Einrichtung weiterer Studiengänge - bzw. hier die Erweiterung eines solchen Studiengangs - grundsätzlich in ihrem grundrechtlich von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Gestaltungsspielraum liegt. Allerdings ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Ergeben sich aus der hochschulorganisatorischen Maßnahme - wie hier - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge, muss die Abwägungsentscheidung auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Dabei wird dem Kapazitätserschöpfungsgebot dadurch Rechnung getragen, dass die Hochschulverwaltung für die kapazitätsreduzierende Maßnahmen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die konkrete Maßnahme bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen hat. Wenn die Maßnahme nicht mit einer Begründung versehen ist, die die maßgeblichen Gesichtspunkte deutlich macht, können diese Begründungslücken oder -fehler den Schluss nahe legen, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt wurde. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienbewerber verfehlt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat allein die Einhaltung dieser durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen dieses Ermessens zum Gegenstand (vgl. Bayrischer VGH, Beschl. v. 15.10.2001 - 7 CE 01.10005 -, juris, m. w. N., VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Die zuständigen Gremien haben sich umfassend mit den betroffenen Interessen auseinandergesetzt. Aus den im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 27. April 2015 festgehaltenen Erwägungen wird hinreichend deutlich, warum sich die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einem Erhalt der bisherigen Ausbildungskapazität zu einer Erhöhung der Studienanfängerplätze im Studiengang Molekulare Medizin veranlasst gesehen hat. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass

- diese Erhöhung ministeriellen Vorgaben zur Mindestzahl von Studierenden in Bachelorstudiengängen entspreche,

- der Bachelorstudiengang Bewerberinnen und Bewerbern mit Interesse an einer forschenden, medizinnahen Tätigkeit eine Alternative zum humanmedizinischen Studium biete und damit die knappe Ressource der patientenbezogenen Ausbildung solchen Studierenden vorbehalten bleibe, die eine kurative Tätigkeit anstrebten,

- der Bachelorstudiengang auch im internationalen Vergleich eine bessere Qualifikation für Forschungsvorhaben als das humanmedizinische Studium vermittelt,

- die Nachfrage dieses Bachelorstudiengangs sehr hoch sei - vergleichsweise höher als die Nachfrage nach dem Studiengang Humanmedizin,

- ein wissenschaftlich begründetes Interesse bestehe, mehr hausinterne Bachelorabsolventen für die an der Antragsgegnerin bestehenden Masterstudiengänge zur Verfügung zu haben,

- zwar der durch die Vorklinik für das Bachelorstudium zu erbringende Lehranteil die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin herabsetze, sich dies aber nur auf die Anzahl der Teilstudienplätze auswirke, was jedoch insofern zu tolerieren sei, als das Studium auf einem Teilstudienplatz dem Studierenden in Bezug auf seine Ausbildung keine sichere Perspektive vermittle, während die Absolventen eines Bachelorstudiengangs über einen beruflichen Abschluss verfügten.

Letztlich hat die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage den quantitativen und qualitativen Gewinn für Forschung, Lehre, Ausbildung, Weiterbildung und Krankenversorgung als so erheblich eingeschätzt, dass sie es als gerechtfertigt angesehen hat, demgegenüber die grundrechtlich geschützten Bewerberinteressen an einem Teilstudienplatz der Humanmedizin zurücktreten zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller deutet nichts darauf hin, dass diese Entscheidung auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Die Antragsteller meinen, dass es an der Antragsgegnerin ein Überangebot an (medizinnahen) Masterstudiengängen gebe und die Erhöhung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudium Molekulare Medizin vor allem auch den Sinn habe, an Bewerbermangel leidende Masterstudiengänge mit Bachelorabsolventen zu versorgen. Das lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ist es auf der Grundlage der mitgeteilten Erwägungen ein (nachvollziehbares) Anliegen der Antragsgegnerin, die Masterstudiengänge aus qualitativen Gesichtspunkten vermehrt mit hauseigenen Studierenden zu besetzen.

Es lässt sich auch auf der Grundlage des - insoweit nur wenig substantiierten - Beschwerdevorbringens nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung von Teilstudienplätzen in Bezug auf die Berufsabschlusschancen der Studierenden und auf den in Deutschland herrschenden Ärztemangel falsch eingeschätzt hat; die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang wiedergegebenen Erfahrungen ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechen zumindest nicht dem Bild von Teilstudienplätzen, das in den Medien präsent ist (vgl. etwa die Artikel:
- „Halbe Ärzte“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.sueddeutsche.de/bildung/ medizinstudium-halbe-aerzte-1.2369837
- „Teilstudienplätze in der Medizin: Garantien gibt es keine“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.aerzteblatt.de/archiv/122770,
- „Laufpass nach bestandenem Physikum“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt-physikum-bestanden-und-exmatrikuliert-13524777.html,
- „Teilstudienplätze für Mediziner: Lass mich rein, ich bin Halb-Arzt“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/medizinstudenten-protestieren-gegen-teilstudienplaetze-a-825797.html,
- „Teilstudium der Medizin: Nach dem Physikum droht das Aus“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.medical-tribune.de/home/news/artikeldetail/teilstudium-der-medizin-nach-dem-physikum-droht-das-aus.html,
- „Und die Suche geht von vorne los“ - abgerufen am 23.8.2016 unter http://www.fr-online.de/campus/studienplaetze-in-medizin-und-die-suche-geht-von-vorne-los,4491992,30072584.html ).

Zutreffend weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anzahl der Bewerber für den klinischen Studienabschnitt mit ausländischen Abschlüssen in den vergangenen Jahren eher gestiegen sein und der Konkurrenzdruck insoweit gewachsen sein dürfte (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Brehm/Brehm-Kaiser/Zimmerling „Medizinstudium im Ausland als Alternative zur Wartezeit >>Die Flucht ins Ausland<<“, abgerufen am 23.8. 2016 unter http://www.ra-brehm.de/fileadmin/pdf/pdf_bz/Medizinstudium_im_Ausland_als _Alternative_zur_Wartezeit.pdf.).

Es ist schließlich nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zu Unrecht (u.a.) zugrunde gelegt hat, dass die Nachfrage nach dem Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (an ihrer Universität) vergleichsweise höher sei, als die (generelle) Nachfrage nach dem Studiengang Humanmedizin. Im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 27. April 2015 heißt es hierzu: „Der Bachelorstudiengang >>Molekulare Medizin<<, der als Erfolgsgeschichte bezeichnet werden kann, hat den großen Bedarf an derartigen Studienangeboten deutlich gemacht, was sich auch darin widerspiegelt, dass die Nachfrage nach Studienplätzen im Studienprogramm der >>Molekularen Medizin<< um ein Vielfaches höher liegt als derjenige nach Voll- und Teilstudienplätzen der Humanmedizin.“ Es liegt auf der Hand, dass diese Einschätzung nicht in Anspruch nimmt, auf einer derart differenzierten Betrachtung zu beruhen, wie sie die Antragsteller fordern, zumal - wie die Antragsgegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführt - dieser Gesichtspunkt nur einer von verschiedenen tragenden Erwägungen der Entscheidung war. Zwar mag die in diesem Zusammenhang getroffene (oben wiedergegebene) Aussage auf einer vereinfachenden Betrachtungsweise beruhen; sie ist deshalb aber nicht unzutreffend. Letztlich lässt sie sich auf die Feststellung der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung reduzieren: „Tatsache ist, dass von diesen bundesweit in verschiedenen Verfahren, Quoten und Prioritäten agierenden Bewerbern auf einen Medizin-Studienplatz im Studienjahr 2013/2014 jeder 6. Erfolg hatte, während von denjenigen, die sich explizit für das Studium der Molekularen Medizin in Göttingen bewarben, nur jeder 35. eine Zusage erhalten konnte.“

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang die Zahlen beanstanden, unter deren Zugrundelegung in der Vorstandssitzung der Antragsgegnerin am 10. September 2014 davon ausgegangen wurde, dass die Nachfrage nach Studienplätzen in den Studiengängen Molekulare Medizin, Molekulare Biologie und Neurowissenschaften größer als diejenige nach Studienplätzen der Humanmedizin gewesen sei, rechtfertigt auch ihr dahingehendes Vorbringen nicht den Schluss, dass diese Betrachtung nicht vertretbar war. Die von ihnen vorgenommene Differenzierung bei der Berechnung der Bewerber pro Studienplatz getrennt nach Winter- und Sommersemester stellt die hiervon abweichende Vorgehensweise der Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Frage, weil sich nach der Berechnung der Antragsteller (und auch bei Ermittlung einer ungewichteten Durchschnittszahl) immer noch eine erheblich niedrigere Bewerberzahl pro Platz als im Studiengang der Molekularen Medizin ergibt. Die Antragsgegnerin hat außerdem in ihrer Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Bewerberzahlen in den Studiengängen Molekulare Medizin, Molekulare Biologie und Neurowissenschaften die Gesamtbewerberzahlen für den Studiengang Humanmedizin gegenübergestellt und nicht für die Bestimmung der Bewerberzahl im Studiengang Humanmedizin auf die von den Antragstellern bemühten Zahlen zurückgegriffen hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt: „Nicht nachvollziehbar sind für uns die Darstellungen nach den Abiturbesten-Quoten, den Wartezeit-Quoten und dem AdH. Eine derart getrennte Berechnung für die Universität Göttingen ist schon deshalb unzulässig, weil sich in den Quoten dieselben Leute bewerben. Darüber hinaus kann man auch hier keinen arithmetischen Durchschnitt bilden. Wenn man die Tabelle überhaupt betrachten wollte, dürfte man nur diejenigen betrachten, die Göttingen als Ortspräferenz 1 genannt haben, womit sich die Zahl der Bewerber für die Abiturbesten auf 698 reduziert.“

3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch die - erneute - Abwägung der Antragsgegnerin zugunsten des Dienstleistungsexports in die Masterstudiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften nicht zu beanstanden, die in dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 10. September 2014 dokumentiert ist. Das gilt insbesondere für die dieser Entscheidung maßgeblich zugrunde liegende Annahme, dass durch den Dienstleistungsexport „nur“ Teilstudienplatzkapazitäten des Studiengangs Humanmedizin „verloren gehen“.

4. Gleiches gilt im Ergebnis für die auf den neuen Masterstudiengang Cardiovascular Science bezogene Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 9. Februar 2015 umfassend mit den betroffenen Interessen auseinandergesetzt. Aus den dort festgehaltenen Erwägungen wird hinreichend deutlich, warum sich die Antragsgegnerin auch in Ansehung der Interessen der Studienplatzbewerber für den Studiengang Humanmedizin an einem Erhalt der bisherigen Ausbildungskapazität für die Einführung des neuen Masterstudiengangs Cardiovascular Science entschieden hat. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass

- dieser Masterstudiengang Bewerberinnen und Bewerbern mit Interesse an einer forschenden, medizinnahen Tätigkeit eine Alternative zum humanmedizinischen Studium biete und damit die knappe Ressource der patientenbezogenen Ausbildung solchen Studierenden vorbehalten bleibe, die eine kurative Tätigkeit anstrebten,

- der Masterstudiengang auch im internationalen Vergleich eine bessere Qualifikation für Forschungsvorhaben als das humanmedizinische Studium vermittele,

- die Nachfrage dieses Masterstudiengangs sehr hoch sein werde - verwiesen wird auf den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, bei dem die Nachfrage höher sei als bei dem Studiengang Humanmedizin,

- ein wissenschaftlich begründetes Interesse bestehe, den Bereich der kardiovaskulären Forschung in Göttingen weiter zu stärken,

- es sich um einen in Deutschland einmaligen kardiovaskulären Masterstudiengang handle,

- zwar der durch die Vorklinik für das Masterstudium zu erbringende Lehranteil die Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin herabsetze, sich dies aber nur auf die Anzahl der Teilstudienplätze auswirke, was jedoch insofern zu tolerieren sei, als das Studium auf einem Teilstudienplatz dem Studierenden in Bezug auf seine Ausbildung keine sichere Perspektive vermittle; der Masterstudiengang gewähre demgegenüber in Ergänzung zu den bereits in Göttingen vorhandenen medizinnahen Masterstudiengängen einen beruflichen Abschluss.

Letztlich hat die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage den quantitativen und vor allem den qualitativen Gewinn für Forschung, Lehre, Ausbildung, Weiterbildung und Krankenversorgung als so erheblich eingeschätzt, dass sie es als gerechtfertigt angesehen hat, demgegenüber die Interessen der Bewerber für einen Studienplatz im Studiengang der Humanmedizin zurücktreten zu lassen.

Auf der Grundlage dieser Erwägungen sieht sich der Senat nicht zu weiteren Nachforschungen veranlasst, warum hier - anders, als in den Masterstudiengängen Neurowissenschaften und Molekulare Biologie - 25 (und nicht 20) Studienplätze geschaffen worden sind. Abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin an den für jene Studiengänge festgesetzten Zulassungszahlen nicht zwingend orientieren muss, ist die Festsetzung einer höheren Zulassungszahl (vgl. zu deren von den Antragstellern bestrittenen Festsetzung § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1, Abschn. I, Universität Göttingen, C., ZZ-VO 2015/ 2016) schon deshalb nachvollziehbar, weil es sich um ein deutschlandweit einmaliges Angebot eines solchen Masterstudiengangs handelt und dementsprechend eine Konkurrenz mit anderen Universitäten um interessierte Bewerber nicht zu erwarten ist. Abgesehen davon hätte dieser Einwand der Antragsteller - wäre er begründet - im vorliegenden Eilverfahren nicht die Streichung des gesamten Dienstleistungsexports in diesen Studiengang, sondern allenfalls zur Folge, dass der Dienstleistungsexport in diesen Studiengang unter Zugrundelegung von 20 Studierenden zu berechnen wäre. Dies führte aber lediglich auf eine Kapazität von 60 Teilstudienplätzen: (0,7027 x 20 : 2 = 7,027 [maßgebl. CAq]; 8,7837 - 7,027 = 1,7567 [zusätzlich zur Verfügung stehende LVS]; [1,7567 LVS + 363,0249 LVS] x 2 = 729,5632 LVS; 729,5632 LVS : 1,6560 x 0,913 = 402,2290 [Kap. vor Schwund]; 402,2290 - 287,3853 [Vollstudienplätze] = 114,8437 [Teilstudienplätze] 114,8437 x 1,0441= 119,9083 [= 120 Teilstudienplätze jährlich]). Diese Anzahl von Teilstudienplätzen war aber im Wintersemester 2015/2016 im ersten Fachsemester - wie sich aus den Ausführungen unter 6. ergibt - belegt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass es ihr an Bewerbern für ihre medizinnahen Masterstudiengänge fehlt. Auf die Ausführungen unter 2. wird verwiesen. Soweit die Antragsteller außerdem meinen, anhand der vorgelegten CNW-Aufschlüsselung sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Vorklinik tatsächlich im geltend gemachten Umfang Lehre exportiere, ist dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil dieser Einwand unsubstantiiert ist. Abgesehen davon hat der Senat keinen Anlass zu der Annahme, dass die Angaben der Antragsgegnerin nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.“

Hieran hält der Senat auch für das Sommersemester 2016 fest.

b) Dem Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine personalbezogene Kapazitätsberechnung der klinischen Lehreinheit bzw. eine Aufschlüsselung des exakten klinischen Curricularanteils vorzulegen und für den Fall der Nichtvorlage den in die Berechnung eingestellten Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nachzugehen (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris, m.w.N.). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, da der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte vorträgt. Er sieht sich insbesondere nicht veranlasst, aufzuklären, worauf genau die Überschreitung des Gesamt-CNW bei der Antragsgegnerin beruht, um welche konkreten überobligatorisch abgehaltenen Lehrveranstaltungen es also geht.

II. Auf dieser Grundlage ergeben sich im zweiten Fachsemester keine freien Teilstudienplätze. Die Antragsgegnerin hat - unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt für die Pflicht zur Nachbesetzung von frei werdenden Studienplätzen abgestellt wird - jedenfalls 59 Teilstudienplätze im 2. Fachsemester besetzt. Das Verwaltungsgericht ist von 59 besetzten Plätzen ausgegangen (S. 59 d. amtl. Entscheidungsabdrucks). Auch wenn für die Nachbesetzung auf einen späteren Zeitpunkt (s. dazu oben unter A. II.) abgestellt wird, sind jedenfalls 59 Plätze besetzt. Die Antragsgegnerin hat eine den Anforderungen des Senats entsprechende Belegungsliste vorgelegt. Danach sind im 2. Fachsemester 60 Teilstudienplätze besetzt.

D. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller auch mit seinem weiteren Hilfsantrag (Zulassung auf einem Teilstudienplatz des 1. Fachsemesters) keinen Erfolg hat, weil die Kapazität von 59 Studienplätzen nicht überschritten wird.

Diese Anzahl an Studienplätzen hat die Antragsgegnerin besetzt. Die Antragsgegnerin hat eine den Anforderungen des Senats entsprechende Belegungsliste vorgelegt. Danach stehen keine Teilstudienplätze für das erste Semester zur Verfügung, weil 59 Teilstudienplätze besetzt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).