Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2016, Az.: 12 ME 61/16

Amtsermittlung; Antragsbefugnis; Fledermausbunker; legale Nutzung; optisch bedrängende Wirkung; qualifizierte Betroffenheit; Schlüssigkeit; Standsicherheit; Vertragspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2016
Aktenzeichen
12 ME 61/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.03.2016 - AZ: 4 B 292/16

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. und 3. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen.

Unter dem 18. November 2014 beantragte die H. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windenergieanlagen. Der Antragsgegner nahm im Genehmigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c i.V.m. Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zum UVPG vor (Bl. 210, 212 ff. Beiakte - BA 3 - = 191 BA 10; 159 ff. BA 10). Er kam zu der Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. Es seien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 erhob u.a. die Antragstellerin Einwendungen gegen das Vorhaben (Bl. 252, 261 BA 3 „300° Umzingelung“). Am 14. August 2015 fand ein Erörterungstermin statt. Unter dem 15. September 2015, am 18. September 2015 im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg bekannt gemacht (Bl. 349 BA 3), erteilte der Antragsgegner der H. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von elf Windkraftanlagen (Nabenhöhe 137 m, Rotordurchmesser 126 m) auf den Flurstücken 100, 102/3, 102/4 der Flur 25, der Flurstücke 2/2, 16 und 20/7 der Flur 28, des Flurstücks 20/2 der Flur 57 sowie der Flurstücke 7, 27 und 29 der Flur 60, jeweils Gemarkung I. (Bl. 1 BA 3). Unmittelbar an die Windparkfläche grenzt ein ehemaliges Munitionslager der Bundeswehr (sog. „Munilager Uhlhorn“). Es ist vorwiegend durch bauliche Anlagen, Erschließungswege und umfangreiche Gehölzbestände geprägt (vgl. Bl. 97 BA 10). Die genehmigten Standorte der WEA Nr. 1 bis 8 liegen nördlich bis nordwestlich, die genehmigten Standorte der WEA Nr. 9 bis 11 westlich bis südwestlich des „Munilager Uhlhorn“ (Bl. 29 BA 3). Für das Munitionslager hatte die Beigeladene zu 1. am 19. September 2002 den Bebauungsplan Nr. 61 „Munilager Uhlhorn“ beschlossen. Dieser setzt Teile des Plangeländes als Wald, private Grün- und private Verkehrsflächen fest, andere Teile als Gewerbegebiete. Der Bebauungsplan Nr. 61 in seiner Ursprungsfassung wurde vor seiner Bekanntmachung nicht ausgefertigt (Nds. OVG, Urt. v. 8.1.2016 - 1 KN 61/15 -, juris Rn. 22). Die von der Beigeladenen zu 1. am 25. März 2014 beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61, wonach im Plangebiet auch die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen sind, hat der 1. Senat des beschließenden Gerichts durch Urteil vom 8. November 2016 (- 1 KN 61/15 -, juris) für unwirksam erklärt.

Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. September 2015 hatte die Antragstellerin bereits am 14. Oktober 2015 Widerspruch eingelegt (Bl. 2, 4, 20, 40 BA 8). Auf Antrag (Bl. 5 BA 8) ordnete der Antragsgegner unter dem 3. November 2015 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an (Bl. 12 BA 8). Ebenfalls im November 2015 teilten die H. sowie die Beigeladenen zu 2. und 3. dem Antragsgegner einen Bauherrnwechsel mit. Danach wurden die Rechte aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. September 2015 für die Anlagen Nr. 1 bis 6 auf die Beigeladene zu 2. und für die Anlagen Nr. 7 bis 11 auf die Beigeladene zu 3. übertragen. Mit Datum vom 10. Dezember 2015 verfügte der Antragsgegner eine Änderungsgenehmigung für das Vorhaben. Die Änderungsgenehmigung bezieht sich auf die Änderung der Erschließung zum Standort der WEA Nr. 9, auf die Änderung naturschutzrechtlicher Auflagen und die Anpassung der Auflagen zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (Bl. 1 BA 9). Die Antragstellerin bezog die Änderungsgenehmigung mit in ihr Widerspruchsverfahren ein (Bl. 1 BA 8).

Die Antragstellerin hat um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat ihr Begehren als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die durch den Antragsgegner der ursprünglichen Bauherrin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. September 2015 in der Gestalt des Änderungsgenehmigungsbescheides des Antragsgegners vom 10. Dezember 2015 für den Neubau und den Betrieb von elf Windkraftanlagen auf den im Antrag bezeichneten Standorten gewertet und diesen abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei nicht begründet. Die im Eilrechtsschutzverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werde. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße nicht erkennbar zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften, auf die sie sich im gerichtlichen Verfahren berufen könne. Es fehle bereits an einer hinreichenden Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen sie den geltend gemachten Anspruch herleiten wolle. Ihre Behauptung, sie sei Eigentümerin der Fläche des sog. Munilagers, habe sie weder konkretisiert noch glaubhaft gemacht, obwohl dies nach den Umständen geboten wäre. Da sie sich für ihren Abwehranspruch auf Eigentumsrechte berufe, müsse sie das Grundstück, von dem sie Rechte ableite, zweifelsfrei bezeichnen. Die anwaltlichen Angaben der Antragstellerin seien auch in anderer Hinsicht ungenügend für eine nachbarrechtliche Bewertung. Die Angabe, auf dem Gebiet „leben genehmigt Menschen“, sei unzureichend. Die Richtigkeit des inhaltlichen Kerns dieser Aussage sei zudem zweifelhaft. Offenbar wolle die Antragstellerin damit ausdrücken, dass auf dem Gebiet eine baurechtlich zulässige Wohnnutzung stattfinde. Auch insoweit fehle es an jeglicher Konkretisierung. Die Antragstellerin habe weder die angeblich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude angegeben noch auch nur ansatzweise dargetan, woraus sich eine (formell und/oder materiell) rechtmäßige Nutzung ergeben solle. Hinweise auf Baugenehmigungen oder Umstände, die auf Bestandsschutz für eine solche Nutzung hindeuten könnten, fehlten. Unzureichend seien ferner die Darlegungen der Antragstellerin zu einer nur pauschal behaupteten tatsächlichen gewerblichen Nutzung von Teilen des Geländes. Auch insoweit fehle jegliche Konkretisierung, die den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin nachvollziehbar machen könne. Den Ausführungen des Antragsgegners, für das gesamte Gelände seien Baugenehmigungen für gewerbliche Nutzungen nicht erteilt worden, sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Schließlich sei der Vortrag der Antragstellerin auch insoweit unsubstantiiert, als er die Behauptung der genehmigungsgemäßen Verletzung von Eigentumsrechten der Antragstellerin durch die Inanspruchnahme von Teilflächen ihres Grundstücks betreffe. Aus den genehmigten Unterlagen ergebe sich die Befugnis zu einer solchen Inanspruchnahme nicht. Die von der Antragstellerin hierzu vorgelegten Lichtbilder könnten ihre Behauptung nicht belegen. Soweit im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich ohne Erlaubnis der Antragstellerin Teilbereiche ihres Grundstücks in Anspruch genommen werden sollten, wäre dies nicht durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgeprägt und ggf. im Zivilrechtswege zu klären. Die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung wäre nicht berührt. Der gesamte Sachvortrag der Antragstellerin sei derart ungereimt, dass er nicht als Grundlage einer Feststellung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen dienen könne. Unabhängig davon habe der Antrag selbst dann keinen Erfolg, wenn zugunsten der Antragstellerin auch ohne Spezifizierung ihrer Eigentumsrechte davon ausgegangen werde, sie sei als Inhaberin von wie auch immer im Einzelnen beschaffenen Eigentumsrechten an
(Teil-)Flächen des „Munilager Uhlhorn“ im Grundsatz zur Geltendmachung von Abwehrrechten befugt.

Durch Genehmigungsbescheid vom 5. Dezember 2016 hat der Antragsgegner u.a. die wesentliche Änderung der Anlage von 11 Windenergieanlagen zur Konfiguration der Nennleistung von 3.300 kW je Windenergieanlage auf 3.450 kW je Windenergieanlage genehmigt. Unter dem 22. Februar 2016 haben die Beigeladenen zu 2. und 3. eine Änderung der Ausrüstung an vier der 11 Masteranlagen (Ausstattung mit einem Rotorblattvereisungsüberwachungssystem) angezeigt.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 6. Dezember 2016 zugestellt - hat der Senat darauf hingewiesen, es werde erwogen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aus anderen als den der Entscheidung beigegebenen Gründen aufrechtzuerhalten. Es bestünden Zweifel, ob die Antragstellerin antragsbefugt sei. Die Antragstellerin hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016  geäußert.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Allerdings ist nach Auffassung des Senats nicht hinreichend eindeutig, worauf das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tatsächlich stützt. Zwar heißt es auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses, der Antrag sei unbegründet. Auf Seite 8 heißt es dann aber, es fehle an einer hinreichenden Darlegung derjenigen Tatsachen, aus denen die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch herleiten wolle. Das Verwaltungsgericht begründet auf den folgenden Seiten, aus welchen Gründen die Angaben der Antragstellerin für eine nachbarliche Bewertung unzureichend seien, und schließt mit der Feststellung, der gesamte Sachvortrag der Antragstellerin sei derart ungereimt, dass er nicht als Grundlage einer Feststellung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzung dienen könne. Diese Ausführungen sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin - also ihrer Antrags- bzw. Widerspruchsbefugnis - und damit die Zulässigkeit des Antrags hätte verneinen müssen.

Nach summarischer Prüfung geht der Senat entsprechend - und wie mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 bereits angedeutet - davon aus, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist, ihr Antrag nach § 80a Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO daher bereits unzulässig ist. Die Beschwerde ist insofern zwar unter einem anderen Gesichtspunkt (nämlich dem der Unzulässigkeit), aber aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer fehlenden Darlegung einer Rechtsverletzung, die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht hinreichend entkräftet hat, zurückzuweisen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO; Beschl. d. Sen. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 15).

Nach summarischer Prüfung kann zwar im Rahmen der Beschwerde nunmehr tatsächlich von einem Miteigentum der Antragstellerin an dem Flurstück 27/6, Flur 28, Gemarkung I., ausgegangen werden. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde vorträgt, es sei für sie „völlig überraschend gewesen“, dass das Verwaltungsgericht „nicht akzeptiert“ habe, dass sie Eigentümerin des als sog. „Munilager Uhlhorn“ bezeichneten Gebiets sei, ist anzumerken, dass ausweislich der von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszüge des Grundbuchs von I. sie (nur) Miteigentümerin eben dieses über 9 ha großen Flurstücks 27/6, Flur 28, Gemarkung I. (Bl. 169 GA), nicht aber des angrenzenden Flurstücks 27/7 ist. Letztgenanntes Flurstück steht im Eigentum ihres Ehemannes J. K. (Bl. 181 GA).  Dieser Sachlage entsprechend hatte der Antragsgegner bereits erstinstanzlich - in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2016 (Bl. 82 ff., 84 GA) - ausgeführt:

„Die Antragstellerin ist lediglich Miteigentümerin (anderer Miteigentümer Herr J. K.) von ca. der Hälfte der Flächen des sog. „Munilagers Uhlhorn“. Die andere Hälfte gehört Herrn J. K.. Weitere Flächen in der Umgebung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen stehen nicht im Eigentum der Antragstellerin.“

Es kann danach keine Rede davon sein, dass etwa „der Antragsgegner diesen Sachverhalt unproblematisch akzeptiert“ habe. Das Verwaltungsgericht hat sich hiernach auf den Standpunkt gestellt:

„Eine zusätzliche Konkretisierung unter Angabe der Flurstücksbezeichnung ist zumindest deshalb erforderlich, weil der Antragsgegner die pauschale Angabe der Antragstellerin zur Eigentumssituation bestreitet. Die Behauptung der Antragstellerin, sie sei Eigentümerin der gesamten Fläche des „Munilagers“, ist danach unrichtig; die Antragstellerin soll danach vielmehr lediglich Miteigentümerin einer Teilfläche des Geländes sein. Angesichts dieser eindeutigen Gegenposition wäre es Aufgabe der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse klarzustellen. Hierzu hätte sie durch geeignete amtliche Unterlagen darlegen können, dass sie entgegen der Annahme der übrigen Beteiligten doch Eigentümerin (oder zumindest Miteigentümerin) der Gesamtfläche ist. Sofern aber der Einwand des Antragsgegners zutreffen sollte, hätte sie spezifiziert angeben können und müssen, an welcher Teilfläche bzw. welchem Flurstück sie in welcher Form dingliche Rechte besitzt. Das Erfordernis einer derartigen Ergänzung ihrer Angaben war für die fachanwaltlich vertretene Antragstellerin ohne Weiteres offensichtlich. Erst bei genauer Kenntnis eines möglicherweise betroffenen Grundstücks lassen sich für dieses mögliche Verletzungen von Nachbarrechten ermitteln.“

Soweit die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde auf einen städtebaulichen Vertrag verweist, der Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 1 bezüglich des Geländes sei, ist weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, was aus diesem folgen soll. Dem Bebauungsplan (allerdings Nr. 61) ist - soweit erkennbar - als nachrichtlicher Hinweis unter 3. lediglich zu entnehmen:

„Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB in Verbindung mit dem Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 61 „Munilager Uhlhorn“ wird abschließend geregelt, dass das innerhalb der festgesetzten Flächen für Wald gem. § 9 (1) Nr. 18 b BauGB vorhandene Gebäude maximal 10 Jahre gewerblich genutzt werden darf. Das Gleiche gilt für die dort vorhandenen Erschließungswege.“

Die Antragstellerin macht ohne nähere Angaben geltend, der städtebauliche Vertrag sei „mit in den Verfahrensunterlagen überreicht“ worden. Abgesehen davon, dass er sich bei den zum vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen nicht finden lässt, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit ein solcher städtebaulicher Vertrag eine geeignete amtliche Unterlage zum Beleg dafür sein soll, dass sie Eigentümerin (oder zumindest Miteigentümerin) der Gesamtfläche sei. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin auf ein als Anlage 3 (Bl. 161, 183 GA) eingereichtes Schreiben der H. vom 24. Februar 2016 verweist. Entgegen ihrer Behauptung bestätigt dieses Schreiben nicht, dass ihr Land in Anspruch genommen worden sei. Vielmehr heißt es - gerichtet an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - dort, man bleibe bei der Feststellung, dass man sich auf öffentlichem Grund bewege. Soweit die Antragstellerin meint, als Ehefrau von J. K. sei sie berechtigt, seine Interessen mit zu vertreten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welcher Grundlage diese Berechtigung beruhen soll. Soweit sie weiter geltend macht, die Grundstücke würden als GbR betrieben, ist weder dargelegt noch zu erkennen, dass ihre Eingaben im Namen der GbR erfolgt sind, ihr die Befugnis der Geschäftsführung allein (vgl. § 709 Abs. 1 BGB) zustehe und sie ermächtigt wäre, die Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. Da - wie erwähnt - schon nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin Rechtsbehelfe im Namen der GbR erhoben hat, bestand zu einer Heranziehung von die GbR betreffenden Vertragswerken keine Veranlassung.

Mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren allein belegte Miteigentum an dem Flurstück 27/6, Flur 28, Gemarkung I., bestehen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Für diese Annahme genügt nicht schon, dass sich eine Eigentumsfläche in der Nähe zu Windenergieanlagen befindet. Erforderlich für eine entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahende Antragsbefugnis ist vielmehr die Möglichkeit einer nachteiligen qualifizierten Betroffenheit, deren rechtliche Einordnung als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung nach den Umständen des Einzelfalls nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschl. d. Sen. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris). Die Möglichkeit einer solchen Betroffenheit der Antragstellerin hat - wie ausgeführt - der Sache nach bereits das Verwaltungsgericht verneint. Gründe, die diese Einschätzung ernsthaft in Zweifel ziehen, hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht hinreichend geltend gemacht. Sie sind dem Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren nach summarischer Prüfung erkennbaren Umstände auch nicht ersichtlich. Da sich die fehlende Antragsbefugnis der Sache nach bereits aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt, ist der vorliegende Fall nicht mit den von der Antragstellerin zitierten Fallgestaltungen (BVerwG, Beschl. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263, juris Rn. 12, u. Beschl. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 566, juris Rn. 3 ff.) vergleichbar. Hier liegt es nicht so, dass erst eine im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung dazu führt, die Antragsbefugnis nachträglich in Frage zu stellen. Wie ausgeführt, ist bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der gesamte Sachvortrag der Antragstellerin nicht als Grundlage einer Feststellung der behaupteten Rechtsverletzung dienen könne. Für die Bejahung auch einer Antragsbefugnis reicht es nämlich nicht aus, wenn eine Antragsbefugnis begründende Tatsachen schlicht behauptet werden. Das Gericht ist berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, Tatsachenvortrag auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 12.1.2015 - 4 BN 19.14 -, juris, Rn. 13). Dem ist schon das Verwaltungsgericht in der Sache nachgekommen und es hat die Belastbarkeit im Ergebnis verneint. An dieser Bewertung hält der Senat - wenn auch, wie dargelegt, mit einer anderen rechtlichen Anknüpfung - fest.

Eine qualifizierte Betroffenheit setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Eine solche Beziehung kann zwar vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit (beispielsweise an einem Grundstück oder an einem Gewerbebetrieb), die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können. Dies bedeutet aber nicht, dass namentlich die nach § 903 Satz 1 BGB bestehende Befugnis zur Nutzung des eigenen Grundstücks dem Eigentümer in allen Fällen einer Belegenheit seiner Eigentumsfläche im Einwirkungsbereich der Anlage ohne weiteres die Antragsbefugnis vermittelt. Letzteres ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Nutzung des Eigentümers durch die Anlage in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann. Erforderlich ist deshalb für eine entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahende Antragsbefugnis, dass nicht nur die Möglichkeit einer „irgendwie“ nachteiligen Betroffenheit dieser Grundstücksnutzung besteht, sondern - wie ausgeführt - die Möglichkeit einer nachteiligen qualifizierten Betroffenheit, deren rechtliche Einordnung als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung nach dem Umständen des Einzelfalls nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann.

Bereits das Verwaltungsgericht hat der Sache nach eine solche relevante Betroffenheit der Grundstücksnutzung verneint. Es hat in dem angefochtenen Beschluss die Angabe der Antragstellerin, auf dem Gebiet „leben genehmigt Menschen“, als unzureichend angesehen und zudem die Richtigkeit des inhaltlichen Kerns dieser Aussage bezweifelt. Auch mit ihrer Beschwerdebegründung vom 5. April 2016 hat die Antragstellerin nicht konkret dargelegt, dass und ggf. welche Baulichkeiten auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Flurstück 27/6 zu Wohnzwecken genutzt werden. Sofern sie „beispielhaft“ (Bl. 161, 184 GA) als Anlage 4 zu ihrer Beschwerdeschrift einen Vertrag der L. mit einem geschwärzten Mieternamen über Bunker-Nr. 13 und ein Mietverhältnis ab 1. Juli 2012 vorgelegt hat, ist zunächst anzumerken, dass dieser nicht unterschrieben ist. Es lässt sich insofern schon nicht erkennen, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Ihre Behauptung, aus dem Vertrag ergebe sich u.a., dass auch eine Wohnnutzung stattfinde, lässt sich anhand des Vertragstexts nicht bestätigen. Ein konkreter Nutzungszweck ist dort nicht eindeutig benannt. Unter § 5 „Nutzung der Mietsache …“ heißt es u.a., „Eine zweckentfremdende Nutzung der Mietsache ist nicht gestattet“ (Nr. 5), „Das Lagern von entzündbaren Stoffen oder brennbaren Gegenständen in der Garage oder auf dem Stellplatz/Bunker ist verboten“ (Nr. 6). Unter § 10 „Sonstige Vereinbarungen“ ist u.a. angeführt:

„1. Der Mietvertrag bezieht sich auf den Lagerraum Nr. 13 und die trapezförmige Betonfläche davor. …

3. Es wird ausdrücklich auf das Kondenswasser- und Luftfeuchtigkeitsproblem in den Lagerräumen hingewiesen …
4. Auf der trapezförmigen Fläche dürfen keine Karossen abgestellt werden.“

Anhaltspunkte für eine Wohnnutzung ergeben sich nicht. Erstmals mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 hat die Antragstellerin ihr Vorbringen insofern weiter substantiiert, als danach „die vorhandene Nutzung, die auch eine Wohnnutzung mit umfasst, jedenfalls für zwei Gebäude auf dem betroffenen Grundstück, dem so genannten Pförtnerhaus und einem der ehemaligen Bunker ebenfalls vorhanden und genehmigt“ sei. Allerdings ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass sich diese baulichen Anlagen tatsächlich auf dem - wie dargelegt, im Miteigentum der Antragstellerin stehenden - Flurstück 27/6, Flur 28, Gemarkung I., befinden. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass eine Wohnnutzung vorhanden und genehmigt ist.

Eine Grundstücksnutzung kann schließlich nur Abwehrrechte begründen, wenn und soweit diese Nutzung formell und materiell legal ist (BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2010 - 8 A 2764/09 -, NuR 2010, 888, juris Rn. 52 f., jew. m.w.N.). Hiervon ist bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen, das in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat:

„Die Antragstellerin hat weder die angeblich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude angegeben noch auch nur ansatzweise dargetan, woraus sich für eine solche Nutzung eine (formell und/oder materiell) rechtmäßige Nutzung ergeben soll. Hinweise auf Baugenehmigungen oder Umstände, die auf Bestandsschutz für eine solche Nutzung hindeuten können, fehlen. Angaben hierzu hätten für die fachanwaltlich vertretene Antragstellerin insbesondere nahegelegen, nach-dem von Seiten des Antragsgegners die Legalisierung einer etwaigen Wohnnutzung bestritten wurde. Aus den der erkennenden Kammer vorliegenden umfangreichen Unterlagen ergibt sich nicht einmal, dass sich auf dem Gelände des Munilagers irgendwo überhaupt eine zum Wohnen geeignete Unterkunft befindet. Sofern solche vorhanden und im Rahmen der früheren militärischen Nutzung legal genutzt worden sein sollten, wäre eine solche Befugnis mit der endgültigen Aufgabe der früheren Nutzung entfallen. Die Änderung einer solchen Nutzung in eine betriebsbezogene oder eine private Wohnnutzung hätte einer vorherigen bauaufsichtlichen Genehmigung bedurft, schon weil das öffentliche Baurecht an eine solche bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere Anforderungen stellt (§ 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO 2003 bzw. § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO 2012).

Unzureichend sind ferner die Darlegungen der Antragstellerin zu einer nur pauschal behaupteten tatsächlichen gewerblichen Nutzung von Teilen des Geländes. Auch insoweit fehlt jegliche Konkretisierung, die den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin nachvollziehbar machen könnte. Den Ausführungen des Antragsgegners, für das gesamte Gelände seien Baugenehmigungen für gewerbliche Nutzungen nicht erteilt worden, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.“

Weder mit ihrer Beschwerdebegründung noch im weiteren Verlauf des Verfahrens ist die Antragstellerin dem substantiiert entgegengetreten. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 5. April 2016 hat sie lediglich geltend gemacht, die dort gemeldeten Personen nutzten die Grundstücke „bauplanungsrechtlich legal“.  Weder hat sie dargelegt, dass und ggf. welche Genehmigungen erteilt worden seien noch hat sie entsprechende Genehmigungen vorgelegt. In ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 hat die Antragstellerin lediglich abermals behauptet, die Nutzung sei genehmigt, und weiter ausgeführt, die Nutzung sei „wie sich aus der von dem erkennenden Senat zitierten Entscheidung im Verfahren 1 KN 61/15 ergibt mit einem gleich rechtsstarken Recht ausgestattet“. In dieser Annahme liegt indes eine Verkennung der Gründe des Urteils des 1. Senats vom 8. November 2016 (- 1 KN 61/15 -, juris Rn. 24 ff.). Dort heißt es zu den betreffenden Baulichkeiten und ihrer Nutzung - allerdings im Zusammenhang mit der dort interessierenden Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen sein könnte -:

„Ein Ortsteil in diesem Sinne setzt einen Bestand von Gebäuden voraus, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies können nur Anlagen sein, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Beschl. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310 = BRS 63 Nr. 99 = juris Rn. 3; Urt. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 -, DVBl. 1993, 111 = NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 12). Das ist hinsichtlich der ehemaligen Munitionsbunker nicht der Fall. Nach den Luftbildern bei google-Maps und bing-Maps sowie den als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommenen Fotos der Bunker liegen diese jedenfalls ganz überwiegend unter einer Erddecke und sind bis auf die Eingänge mit Vegetation bedeckt. Ihre Grundfläche beträgt teils 26, teils 52 m², nur in drei Fällen mehr. Das Potential, eine Umgebungsbebauung zu prägen, haben derartige Anlagen schon baulich-optisch nicht. Unabhängig davon fehlt es auch an einer hinreichenden Anzahl von Baulichkeiten, die ihrer Nutzung nach prägenden Charakter haben. Dies können nämlich nur Anlagen sein, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (dazu BVerwG, Beschl. v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 -, BauR 1993, 303 = BRS 54 Nr. 64 = juris Rn. 5; Beschl. v. 2.3.2000 a.a.O., juris Rn. 3). Das muss zwar keine Wohnnutzung sein; auch eine gewerbliche Nutzung kann diese Voraussetzung erfüllen, wenn sie als Dauerarbeitsplatz dient. Indes ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass derartige Nutzungen im Plangebiet allenfalls vereinzelt vorkommen; überwiegend sind die Nutzungen (Hobbyschrauber, Proberäume für Bands, Lagerflächen, eine Ferienwohnung) nur mit vorübergehendem Aufenthalt von Menschen verbunden.

Ob die gebietsprägende Wirkung der Anlagen in ihrer gegenwärtigen Nutzung zusätzlich deshalb entfällt, weil diese formell und materiell baurechtswidrig sind, kann angesichts dessen unentschieden bleiben. Zwar dürfte keine der bestehenden Nutzungen von einer Baugenehmigung gedeckt sein. Etwaige zu Zeiten der militärischen Nutzung des Areals erteilte Zustimmungen der oberen Baubehörde gem. § 82 NBauO a.F. (oder der entsprechenden Vorgängerregelung in der Verordnung über die baupolizeiliche Behandlung von öffentlichen Bauten vom 20.11.1938) decken nur die Nutzung der jeweils betroffenen Anlagen zum damals vorgesehenen, militärischen Zweck ab. Der Übergang zu einer zivilen gewerblichen oder Wohnnutzung war eine nach §§ 68 Abs. 1, 2 Abs. 5, 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO a.F. genehmigungs- bzw., sofern Bauherr auch nach Aufgabe der militärischen Nutzung noch der Bund war, zustimmungspflichtige Nutzungsänderung. Derartige Änderungsgenehmigungen bzw. -zustimmungen hat die Antragstellerin nicht vorgelegt; die in der mündlichen Verhandlung überreichte „Bau- und Zustandsbeschreibung“ des Staatshochbauamts Oldenburg vom 6.11.2000 stellt eine solche jedenfalls nicht dar. In dieser wird, wie der Titel suggeriert, lediglich die Bausubstanz beschrieben; eine zivile Nutzungsart wird nicht einmal erwähnt. …
Auch die Vertreterin der Antragstellerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung den Außenbereichscharakter des Gebiets ausdrücklich bestätigt.“

Die Annahmen des Verwaltungsgerichts und des 1. Senats des beschließenden Gerichts in seinem - soeben zitierten - Urteil vom 8. November 2016 (- 1 KN 61/15 -, juris Rn. 24 ff.) hinsichtlich einer nicht genehmigten Nutzungsänderung decken sich insofern im Wesentlichen. Die Auffassung der Antragstellerin, die Nutzung sei „genehmigt bzw. … mit einem gleich rechtsstarken Recht ausgestattet“, trifft danach nicht zu.

Auch die Behauptung der Antragstellerin, die Nutzung erfolge „bauplanungsrechtlich legal“, ist unzutreffend. Der Bebauungsplan Nr. 61 in seiner Ursprungsfassung, mit dem - wie erwähnt - Teile des Plangeländes als Wald, private Grün- und private Verkehrsflächen und andere Teile als Gewerbegebiete festgesetzt wurden, ist unwirksam, da er vor seiner Bekanntmachung nicht ausgefertigt wurde. Diesen Fehler hat die Antragsgegnerin nicht geheilt (Nds. OVG, Urt. v. 8.11.2016 - 1 KN 61/15 -, juris Rn. 22). Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 hat der 1. Senat mit seinem Urteil vom 8. November 2016 (- 1 KN 61/15 -, juris) für unwirksam erklärt. Insofern ist von einer Lage im Außenbereich auszugehen.

Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf eine optisch bedrängende Wirkung, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es ist nicht hinreichend dargelegt und für den Senat auch nicht zu erkennen, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen auf bewohnte Nachbargrundstücke ohne weiteres auf andere als (legal) zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu übertragen wären (vgl. Beschl. d. Sen. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris). Unabhängig davon ist die Lage weder des so genannten Pförtnerhauses noch der angeblich genutzten Bunker in irgendeiner Weise konkretisiert. In welchen Abständen diese zu den geplanten Windenergieanlagen liegen, ist danach weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch zu erkennen. Es wird mit dem Vortrag der Antragstellerin auch kein Bezug dieser Objekte zu ihrem Miteigentum hergestellt. Im Übrigen spricht schon die Ausgestaltung jedenfalls der Bunkeranlagen gegen jede nachteilige qualifizierte Betroffenheit. Diese liegen - wie u.a. den Feststellungen des Urteils des 1. Senats des beschließenden Gerichts vom 8. November 2016 (- 1 KN 61/15 -, juris Rn. 24) zu entnehmen ist - überwiegend unter einer Erddecke und sind bis auf die Eingänge mit Vegetation bedeckt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgeschlossen, dass die Windenergieanlagen von Menschen während ihres Aufenthalts in den Bunkern überhaupt wahrgenommen werden. Für eine mögliche nachteilige qualifizierte Betroffenheit von Menschen, die sich im Übrigen im Bereich des Munilagers und von Miteigentumsflächen der Antragstellerin aufhalten, ist ein Anhaltspunkt weder hinreichend vorgetragen noch sonst zu erkennen.

Auch soweit die Antragstellerin abermals eine Inanspruchnahme ihrer Ländereien im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen geltend macht, begründet dies nicht ihre Antragsbefugnis. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, ergibt sich aus der Genehmigung und den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Unterlagen nicht die Befugnis zu einer solchen Inanspruchnahme ihres Grundstücks. Soweit im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich ohne Erlaubnis der Antragstellerin Teilbereiche ihres Grundstücks in Anspruch genommen werden sollten, wäre dies nicht durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgeprägt und ggf. im Zivilrechtswege zu klären. Aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Vermerk (S. 164, 188 GA) folgt nichts, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Aus diesem Vermerk ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 2. und 3. die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin angerufen habe, um zu klären, ob Einverständnis bestehe, das Grundstück gegen Entgelt als Abstellplatz für Baucontainer, als Kabellager oder zur Einrichtung eines Betonmischwerks zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - die Umsetzung der Genehmigung unmöglich sei, es sich also um eine „Scheingenehmigung“ handele, ergeben sich daraus nicht. Soweit die Antragstellerin ihr Vorbringen zu einer angeblichen faktischen Inanspruchnahme ihrer Eigentumsflächen vertieft, rechtfertigt dies aus den genannten Gründen kein anderes Ergebnis.

Soweit die Antragstellerin eine Gefährdung ihres Eigentums durch ein Umfallen der Anlagen befürchtet, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Betroffenheit. Die Antragstellerin legt schon nicht dar, durch welche der geplanten Anlagen sie eine entsprechende Eigentumsbeeinträchtigung befürchtet. Es lässt sich auch nicht ohne weiteres erkennen, dass eine der Anlagen in einem Abstand stünde, dass - fiele sie denn um - mit einer Beeinträchtigung des allein in ihrem Miteigentum stehenden Flurstücks 27/6 gerechnet werden müsste. Unabhängig davon ist im Blick auf die monierte Unterschreitung eines Abstands des Fünffachen des Rotordurchmessers zwischen den einzelnen Windenergieanlagen ein standortbezogenes Gutachten erstellt worden (Gutachten zur Gesamtturbulenz und Standorteignung gem. DIBT 2012 für den Standort I. für 11 geplante WEA, Ingenieurbüro Plankon, v. 29.10.2014, Bl. 350 ff. Beiakte 7). Dieses kommt zu der Einschätzung, dass die zulässige Gesamtturbulenz an keinem Standort überschritten werde und die Standorte unter dem Gesichtspunkt der Gesamtturbulenz als verträglich anzusehen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte.

Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 angeführten Gesichtspunkt, sie sei „über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde I. verpflichtet, drei vorhandene Fledermausbunker und einige weitere Flächen in einem konkret bezeichneten besonderen ökologischen Zustand … herzurichten … und darin zu erhalten“, auch sei sie durch diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet, bestimmte äußere Umstände für die dort genannten Tiere (auch Greifvögel) zu erhalten. Die Angaben der Antragstellerin sind schon nicht hinreichend nachvollziehbar. Den von ihr bemühten öffentlich-rechtlichen Vertrag hat die Antragstellerin nicht eingereicht. Er befindet sich, soweit ersichtlich, auch nicht bei den Akten. Unabhängig davon ist weder genügend dargelegt noch ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dieser Umstand die Möglichkeit einer Rechtsverletzung soll eröffnen können. Die Behauptung der Antragstellerin: „Auch dieser Vertrag öffentlich-rechtlich gibt der Beschwerdeführerin subjektive Rechte gegen die angegriffene Genehmigung sich zur Wehr zu setzen“, genügt insoweit nicht. Verträge begründen regelmäßig Ansprüche und Rechte nur gegenüber dem Vertragspartner. Das, soweit erkennbar, im Übrigen allein in Betracht kommende Eigentumsgrundrecht gebietet nicht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz zu eröffnen. Ein unmittelbarer Eingriff in Eigentumsrechte der Antragstellerin steht hier ohnehin nicht in Rede. Für einen erheblichen mittelbaren Grundrechtseingriff sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Es kann dahinstehen, ob eine mögliche Rechtsverletzung in Betracht käme, wenn etwa festzustellen wäre, dass Aufwendungen der Antragstellerin durch das Vorhaben entwertet werden könnten. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Die (wohl drei) Fledermausbunker werden nach den - der Aktenlage entsprechenden (S. 18 der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 der Gemeinde I., BA 1) - Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einzelne Braune Langohren als Winterquartier genutzt. Diese werden in dem Windenergieerlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 24. Februar 2016 (NdsMBl 2016,  190 ff., 216, Abbildung 4) nicht als kollisionsgefährdet geführt. Eine mögliche artenschutzrechtliche Betroffenheit für diese Art kommt bei der baubedingten Beseitigung von Gehölzen etwa durch Habitatverlust und/oder eine maßgebliche Störung von Funktionsbeziehungen und Nahrungshabitaten in Betracht. Aus der „Ermittlung des Quartierpotenzials für Fledermäuse in Bäumen im Bereich des geplanten Windparks Haidhäuser“, Stand Januar 2015 (Anhang zum landschaftspflegerischen Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung v. 10.3.2015, Bl. 148 ff. BA 10), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Betroffenheit von Fledermäusen, auch nicht der Art Braune Langohren, durch Fällung von Bäumen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gibt es auch keine Anhaltspunkte für wichtige Wechselbeziehungen aus dem Gebiet des Munilagers zu den Freiflächen des Windparks. Der Genehmigungsbescheid vom 15. September 2015 enthält überdies Auflagen zu Abschaltzeiten und Monitoringmaßnahmen. Ungeachtet dessen könnte selbst aus einer Beeinträchtigung einzelner Arten die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in subjektiven Rechten nicht gefolgert werden.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die materiellen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, ein Verstoß gegen das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liege nicht vor, kommt es darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an. Auf ein fehlerhaftes Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich mit Erfolg nur berufen, wer antragsbefugt ist und einen insgesamt zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat (Urt. d. Sen. v. 30.7.2015 - 12 KN 220/14 -, NVwZ-RR 2016, 138 ff., juris Rn. 25; Beschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris m. w. N.). Das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin schlagwortartig auf erstinstanzliches nicht berücksichtigtes Vorbringen verweist, ergibt sich auch daraus nichts für die Möglichkeit einer nachteiligen qualifizierten Betroffenheit.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 162  Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragstellerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - 3. zu belasten. Diese sind durch ihre eigene Antragstellung (Bl. 137, 219 GA) ein entsprechendes eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 19.2 i.V.m. 2.2.2 und 1.5 Satz 1des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).