Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.2016, Az.: 4 ME 234/16
ähnliche Fläche; Geometrie; äußere Gestaltung; ordnungsgemäße Jagdausübung; hegerisch jagdlicher Wert
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.12.2016
- Aktenzeichen
- 4 ME 234/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 01.07.2016 - AZ: 6 B 57/16
Rechtsgrundlagen
- § 1 BJagdG
- § 5 Abs 2 BJagdG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine ähnliche Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG kann einen nicht unerheblich größeren hegerisch jagdlichen Wert als die in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Vergleichsobjekte aufweisen, wenn sie für sich allein noch keine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Antragstellerin die vorläufige („bis zur Entscheidung über die Hauptsache“) Feststellung begehrt hat, dass die Flurstücke 114, 115, 116, 118/1, 121, 122, 159/123, 160/124, 126/1, 164/128, 165/129, 130/1, 168/132, 169/133 und ein Teil des Flurstücks 149 der Flur 3 der Gemarkung A. Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A. sind, mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Gem. § 8 Abs. 1 BJagdG bildeten alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Zu einem solchen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin gehörten die von der Antragstellerin bezeichneten Flurstücke des „D.“, namentlich 114, 115, 116, 118/1, 121, 122,159/123, 160/124, 126/1, 164/128, 165/129, 130/1, 168/132, 169/133 und ein Teil des Flurstücks 149 der Flur 3 Gemarkung A. nicht mehr. Diese Flurstücke hingen nämlich nicht gem. § 8 Abs. 1 BJagdG zusammen mit dem nördlich davon gelegenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin. Denn mit diesem seien sie nur durch ein schmales Teilstück des Flurstücks 149 verbunden, das eine sog. (wege-) ähnliche Fläche sei, die keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörpern habe und auf der angesichts der geringen Breite von nur 4 Metern auch jegliche Jagdausübung ausgeschlossen sei, ohne dass es auf den tatsächlichen Bewuchs ankomme.
Die mit der Beschwerde der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1. dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Teilstück des Flurstücks 149 der Flur 3 der Gemarkung A. um eine ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG handelt, die den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellt.
Nach § 5 Abs. 2 BJagdG bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Nur für das Bilden (erste Regel) eines Jagdbezirks bestimmt § 5 Abs. 2 BJagdG, dass Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein keine ordnungsgemäße Jagdausübung gestatten, einen Jagdbezirk nicht bilden können. Für den Begriff der „ähnlichen Flächen" im Zusammenhang mit dem Unterbrechen eines Jagdbezirks (zweite Regel) und dem Herstellen eines Zusammenhangs zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen (dritte Regel) werden vom Gesetz hingegen keine besonderen Qualitätsmerkmale aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 28.1.1980 - 3 C 113.79 -). Auf das Erfordernis, dass diese Fläche nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestattet, kommt es daher insoweit nicht an. Für die Anwendung des Begriffs der „ähnlichen Fläche" im Zusammenhang mit der zweiten und dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG ist vielmehr zunächst einmal bestimmend, ob es sich um Flächen handelt, die in ihrer äußeren Gestalt natürlichen und künstlichen Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern ähnlich sind. Zu vergleichen ist die äußere Gestalt der Fläche, nämlich ihr Umriss oder Zuschnitt, denn insbesondere in dieser Hinsicht sind sich Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper ähnlich (BVerwG, Beschl. v. 28.9.1988 - 3 B 56.87 -). Flächen, die schon nach der äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern nicht ähnlich sind, fallen nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG (BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 -). Liegt aber eine Ähnlichkeit hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt dennoch § 5 Abs. 2 BJagdG nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche in ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer bodenmäßigen und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper (BVerwG, Urt. v. BVerwG, Urt. v. 28.1.1980 - 3 C 113.79 -, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 - und Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 -). Auf den hegerisch- jagdlichen Wertvergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch grundsätzlich dann nicht mehr an, wenn die umstrittenen Flächen bereits nach ihrer äußeren Gestaltung eindeutig (Hervorhebung durch den Senat) den gesetzlichen Vergleichsobjekten ähneln (BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 -). Liegt eine Ähnlichkeit der Fläche mit den gesetzlichen Vergleichsobjekten vor, so ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung daraus zudem im Regelfall ohne weiteres, dass sie entsprechend dem Regelungsgehalt des Gesetzes auch keinen irgendwie erheblicheren hegerischen und jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper hat (BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 -). Es kommt mithin bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG auf zwei Elemente an, einmal auf die äußere Gestalt - die "Geometrie" - der Fläche und zum anderen auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern (BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 -; vgl. ferner der für das Jagdrecht vormals zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 3.8.1989 - 3 L 11/89 -).
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Auslegung der „ähnlichen Fläche“ im Sinne des § 5 Abs. 2 BJagdG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich hier, dass das Teilstück des Flurstücks 149 der Flur 3 der Gemarkung A. den Zusammenhang zwischen den im Bereich sog. „Im D.“ gelegenen Flurstücken 114, 115, 116, 118/1, 121, 122, 159/123, 160/124, 126/1, 164/128, 165/129, 130/1, 168/132, 169/133 einerseits und den Flurstücken 111, 135/1 der Flur 3 Gemarkung A. sowie den sich weiter nordöstlich anschließenden Flurstücken, die im Jagdbezirk der Antragstellerin liegen, andererseits nicht herstellt.
Die Teilfläche auf dem Flurstück 149, die zwischen den im Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 2. gelegenen Flurstücken 112, 113 und 170/134 liegt, weist eine Länge von ca. 28 m und eine Breite von ca. 4 m auf. Das Längen-Breiten-Verhältnis beträgt damit 7:1. Nach der äußeren Geometrie, d.h. dem Umriss oder Zuschnitt, besteht damit eine Ähnlichkeit zu Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern. Aufgrund der Vegetation und des Bewuchses mit Bäumen auf dem Teilstück des Flurstücks 149, die sich nach Dichte und Vielfalt nicht wesentlich von den das Teilstück angrenzenden Waldbereichen unterscheiden, ähnelt das Teilstück nach seiner äußeren Beschaffenheit jedoch nicht eindeutig einem der vorgenannten Vergleichsobjekte. Aufgrund der Unterschiede in der äußeren Beschaffenheit liegt auch kein Regelfall vor, der ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, dass diese Teilfläche keinen irgendwie erheblicheren hegerisch-jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper hat. Es bedarf nach der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher einer einzelfallbezogenen Betrachtung, welchen hegerisch-jagdlichen Wert die Teilfläche auf dem Flurstück 149 im Vergleich zu den in § 5 Abs. 2 BJagdG benannten Vergleichsobjekten hat. Ein nicht unerheblich höherer hegerisch-jagdlicher Wert der Teilfläche auf dem Flurstück 149 im Vergleich zu den in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Vergleichsobjekten liegt indessen nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der hegerisch-jagdliche Wert einer Fläche ist unter Berücksichtigung des Inhalts des Jagdrechts nach § 1 BJagdG zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG) und bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten (§ 1 Abs. 3 BJagdG). Der hegerisch-jagdliche Wert der in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Wasserläufe, Wege, Trifte und Eisenbahnkörper weist demnach einen sehr geringen bis gar keinen hegerisch-jagdlichen Wert auf, da Hegemaßnahmen und Maßnahmen der Jagdausübung auf diesen Flächen nicht bzw. nur in einem sehr eingeschränkten Umfang möglich sind. Demzufolge liegt ein höherer hegerisch-jagdlicher Wert einer „ähnlichen Fläche“ bereits dann vor, wenn diese Fläche auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer bodenmäßigen und geländemäßigen Ausgestaltung hinreichende Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten für Wild oder Einstandsflächen bietet und eine Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 -; ferner der 14. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 8.10.1985 - 14 OVG A 12/83 - ; Schuck, BJagdG, 2. Aufl., § 5 Rn. 36). Möglichkeiten der Jagdausübung auf der zu vergleichenden Fläche können daher einen höheren hegerisch-jagdlichen Wert als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörpern begründen, fehlende Jagdausübungsmöglichkeiten auf der Fläche selbst stehen einem höheren hegerisch-jagdlichen Wert indes nicht von vornherein entgegen. Denn der in § 5 Abs. 2 BJagdG enthaltene Konditionalsatz „wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten“ gilt - wie bereits ausgeführt - nur für die erste Regel der Vorschrift, nicht aber für die zweite und dritte Regel des Unterbrechens eines Jagdbezirks und des Herstellens eines Zusammenhangs zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen. Eine Fläche kann daher auch dann einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert als die in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Vergleichsobjekte aufweisen, wenn sie für sich allein noch keine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.3.2015 - 1 L 39/14 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2012 - OVG 11 N 40.11 -). Folglich steht hier einem nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert der Teilfläche des Flurstücks 149 nicht bereits entgegen, dass auf dieser Fläche eine ordnungsgemäße Jagdausübung ohne unerwünscht häufige Grenz- und Wildfolgefälle aufgrund ihres sehr schmalen Zuschnitts mit einer Breite von 4 m und einer Länge von 28 m für sich nicht möglich ist. Der sehr schmale Zuschnitt der Teilfläche führt allerdings dazu, dass auch sonst kein nicht unerheblich höherer hegerisch-jagdlicher Wert im Vergleich zu Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern vorliegt. Eine den Zielen des § 1 Abs. 2 BJagdG entsprechende Hege erfordert nämlich, dass die Fläche selbst einen Lebensraum darstellen kann, in dem sich Wild nicht nur vorübergehend aufhält. Aufgrund des sehr schmalen Zuschnitts der Teilfläche ist jedoch ausgeschlossen, dass diese für sich genommen einen relevanten Lebensraum für Wild darstellt. Da sich der hegerisch-jagdliche Wert aus der Beschaffenheit des Flurstücks von extremen Ausnahmefällen abgesehen selbst ergeben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 -), liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1. ein höherer hegerisch-jagdlicher Wert der Teilfläche auch nicht darin, dass diese Fläche „ein Waldstück markiert, das mit alten Bäumen und anderen Waldgewächs bestanden ist und sich von den übrigen angrenzenden Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Antragstellerin und des Eigenjagdbezirks des Landwirts C. nicht unterscheidet“ und „bis zu ihrer Grenze zum Flurstück 170/134 ein fortwirtschaftlich gleichbleibender Teil des umliegenden Waldgebietes ist und sich dieser Teil des Flurstücks in keiner Form irgendwie von dem gesamten Waldbestand abhebt“. Dass die Teilfläche für kurze Dauer als Ruhefläche für Wild oder zum Aufstellen von Tränken dienen könnte, begründet noch keinen nicht unerheblich höheren hegerisch-jagdlichen Wert. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass man - wie die Antragstellerin und der Beigeladene zu 1. mit ihrer Beschwerde ferner geltend gemacht haben - von „Ansitzeinrichtungen auch auf Teilen des Flurstücks 149 oder insbesondere auch vom Teilstück 169/133 über die freie Fläche des Flurstücks 170/134 auf die dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Antragstellerin befindlichen Flurstücke 111 und 135/1 Einblick nehmen“ und „anwechselndes Wild beobachtet und … angesprochen werden“ könne, zudem das Aufstellen „gesetzlich zulässiger Fallen“ „zum Fangen von Beutegreifern“ möglich sei. Denn diese Maßnahmen der Jagdausübung wären auch ohne weiteres möglich, wenn es sich bei der Teilfläche nach seiner äußeren Gestalt um einen Weg, eine Trift oder einen Eisenbahnkörper handeln würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).