Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.04.2015, Az.: 13 LC 284/12

Brustkrebszentrum; Brustzentrum; Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplanung; Rahmenplanung; Schwerpunkt; Sicherstellungszuschlag; Versorgungsauftrag; Weiterbildungsordnung; Zentrum; Zuschlagsfähigkeit; Zuschläge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2015
Aktenzeichen
13 LC 284/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.11.2012 - AZ: 5 A 107/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zuschläge für besondere Leistungen von Zentren und Schwerpunkte - hier: eines Brustkrebszentrums - setzen einen besonderen Versorgungsauftrag voraus.

Eine Krankenhausrahmenplanung, wie sie in Niedersachsen bisher praktiziert wird, vermag für sich genommen einen solchen besonderen Versorgungsauftrag nicht zu begründen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Kostenfestsetzungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 401.454,60 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Zuschlages für die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums.

Die Klägerin betreibt das E. -Krankenhaus F., welches im niedersächsischen Krankenhausplan für das Jahr 2009 mit 333 Planbetten ausgewiesen war, von denen auf die Fachrichtungen Frauenheilkunde und Geburtshilfe 36 (26/10) Planbetten entfielen. Die Klägerin betreibt in diesem Krankenhaus ein von der Deutschen Krebsgesellschaft (DKG) und der Deutschen Gesellschaft für Senologie (DGS) zertifiziertes Brustzentrum mit dem Aufgabenbereich Krebserkrankungen der weiblichen Brust.

Die Klägerin und die Beigeladenen schlossen am 16./17. Juni 2009 für den Entgeltzeitraum 2009 eine vorläufige Entgeltvereinbarung, die der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2009 genehmigte. Streitig blieb nur der von der Klägerin beanspruchte Zuschlag für das Brustzentrum nach § 5 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).

Unter dem 12. August 2009 beantragte die Klägerin gegenüber der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das Brustzentrum auf der Grundlage von Gesamtkosten in Höhe von 401.454,60 Euro einen Zuschlag in Höhe von 26,99 Euro je abzurechnendem Fall. Im Einzelnen machte die Klägerin folgende Kostenpositionen geltend: Psychoonkologie, Brustschwester, Study-Nurse, Brustzentrumsmanager, Tumorkonferenzen, zusätzliche diagnostische und therapeutische Verfahren, verbindliche spezielle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Brustzentrum, Dokumentationsleistungen sowie jährliche Kosten für den Erhalt der Zertifizierung als Brustzentrum.

Mit Beschluss vom 13. November 2009 wies die Niedersächsische Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze den Antrag auf Festsetzung eines Zuschlags nach § 5 Abs. 3 KHEntgG für ein Brustzentrum zurück und stellte fest, dass es bei der vorläufigen Entgeltvereinbarung vom 16./17. Juni 2009, genehmigt durch Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009, bleibe. Zur Begründung führte die Schiedsstelle an, das Brustzentrum im Krankenhaus der Klägerin sei kein Zentrum oder Schwerpunkt im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG. Ein Brustzentrum könne nicht mit dem in dieser Vorschrift beispielhaft genannten Tumorzentrum gleichgesetzt werden. Der Begriff des Tumorzentrums sei schon nach seinem Wortlaut deutlich umfassender als der eines Brustzentrums oder eines anderen Zentrums mit einer nur auf ein Organ bezogenen Aufgabenstellung. Darüber hinaus enthalte der Begriff des Zentrums eine regionale Komponente. Die besondere Stellung, die das Krankenhaus in der Region erlange, müsse in der Organisation zum Ausdruck kommen, beispielsweise durch die Kooperation mit anderen Häusern, insbesondere solchen, die keine Fachabteilungen mit entsprechenden Leistungsangeboten vorhielten. Die besonderen Leistungen solcher Zentren müssten auch den Patienten anderer Krankenhäuser zugutekommen. Das sei hier nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2010 genehmigte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen zu 1. die Entscheidung der Landesschiedsstelle vom 13. November 2009 und lehnte den Antrag der Klägerin auf Nichtgenehmigung ab. In der Sache folgte der Beklagte im Wesentlichen der Argumentation der Schiedsstelle.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. Juni 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Der Beklagte sei nach § 14 Abs. 3 KHEntgG verpflichtet gewesen, der Schiedsstellenentscheidung die Genehmigung zu versagen. § 2 Abs. 2 KHEntgG sei ein Finanzierungstatbestand für Zentren, die besondere Aufgaben bei der Versorgung von Patienten wahrnähmen. Auf krankenhausplanerische Vorgaben komme es nicht an. Zu Unrecht beschränkten die Schiedsstelle und der Beklagte den Anwendungsbereich der Vorschrift auf nicht-organbezogene Zentren und Schwerpunkte. Eine entsprechende Auslegung stehe nicht im Einklang mit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Die Begrifflichkeit „Zentrum für die stationäre Versorgung von Patienten“ werde im Krankenhausbereich verwendet, wenn ein Krankheitsbild es aus medizinischen Gründen notwendig mache, das Fachwissen verschiedener ärztlicher und anderer Berufsgruppen an einer Stelle vorzuhalten. Dem Patienten solle das gebündelte Fachwissen unmittelbar zur Verfügung stehen. Es gebe Tumorzentren, die auf einzelne Organe bezogen seien (sog. Organkrebszentren), und solche, die als eingetragener Verein Dienstleistungen für die Organkrebszentren übernommen hätten, jedoch selbst keine Patienten behandelten. Dieses Verständnis entspreche auch der Finanzierungspraxis in anderen Bundesländern. Der Gesetzgeber habe mit dem zweiten Fallpauschalenänderungsgesetz den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG öffnen und nicht einengen wollen. Ein Zuschlag setze nicht voraus, dass es sich um „krankenhausübergreifende“ Aufgaben handele, wie dies in der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 3 KHEntgG (BT-Drucksache 15/3672, S. 15) formuliert sei. Vielmehr sei auf die Einzelbegründung zu § 17b KHG (BT-Drucksache 15/3672, S. 13) abzustellen, in der lediglich von „übergreifenden“ Aufgaben die Rede sei. Die Auffassung der Schiedsstelle, nach der die besonderen Leistungen nicht nur eigenen Patienten, sondern auch Patienten anderer Krankenhäuser zugutekommen müssten, finde im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Das Krankenhausfinanzierungsrecht stelle durchgängig auf die Behandlung eigener Patienten ab. Der Beklagte verkenne, dass sie - die Klägerin - eine übergreifende Aufgabenstellung im Bereich des Brustzentrums wahrnehme. Sie habe im Einzelnen dargelegt, dass sie weit über das reguläre Einzugsgebiet hinaus Brustkrebspatientinnen behandele. Die Zertifizierung durch die DKG und die DGS, die eine Mindestmenge an Primärfällen Mammakarzinom voraussetze, dokumentiere, dass sie den Bedarf für die flächendeckende Versorgung an zentraler Stelle decke. Sie nehme ihre besonderen Aufgaben, wie bereits im Schiedsstellenverfahren ausführlich erläutert, auch übergreifend wahr. Ihre Zentrumseigenschaft folge aus der besonderen Aufgabenwahrnehmung, die ihre Grundlage in den fachlichen Anforderungen der DKG und der DGS an die Zertifizierung als Brustzentrum habe. Der Zertifizierung sei nicht nur ein Indiz, sondern eine widerlegbare Vermutung für die Zentrumseigenschaft.

Die Klägerin hat im Verfahren weitere Kooperationspartner ihres Zentrums, darunter niedergelassene Ärzte, Selbsthilfegruppen sowie Hospize benannt und ergänzend vorgetragen: Sie sei mit diesem Vortrag nicht präkludiert. Aus dem Kalkulationshandbuch des InEK, welches der Kalkulation zwingend zu Grunde zu legen sei, ergebe sich, dass die Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nicht DRG-relevant seien und nicht an das InEK gemeldet werden dürften. Wenn die Auffassung des Beklagten zutreffen würde, ergäbe sich für sie ein Finanzierungsvakuum. Dies widerspreche dem Grundsatz einer leistungsgerechten Vergütung. Auch aus einer Parallelwertung zum Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Abs. 1 SGB V und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass es lediglich darauf ankomme, ob ärztlicher Sachverstand gebündelt werde, indem alle erforderlichen ärztlichen Kompetenzen von vornherein in die Behandlung einbezogen würden. Diese Voraussetzung sei etwa mit den von ihr durchgeführten Tumorkonferenzen erfüllt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 17.05.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das Gesetz knüpfe die Gewährung eines Zuschlages an die Tatbestandsvoraussetzungen „Zentren und Schwerpunkte“ und „besondere Aufgaben für die stationäre Versorgung von Patienten“. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG definiere die Begriffe „Zentren und Schwerpunkte“ nicht ausdrücklich. Allerdings biete der Halbsatz „insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten“ einen tragfähigen Anknüpfungspunkt für die Auslegung der Vorschrift. Ein Tumorzentrum sei begrifflich auf Tumore in sämtlichen Körperregionen hin ausgelegt. Ebenso schließe der Begriff „geriatrisch“ eine Reihe von Alterskrankheiten ein. Das auf die Krebserkrankung der weiblichen Brust beschränkte Brustzentrum der Klägerin bleibe inhaltlich deutlich hinter einem Tumorzentrum zurück. Nach der von der Klägerin gewählten Umschreibung des Begriffes könnte selbst eine Intensivstation ein Zentrum im Sinne dieser Vorschrift sein. Aus den Gesetzesmaterialien träten deutlich die Merkmale „koordinierend“ und „krankenhausübergreifend“ hervor und zeigten, dass die von der Landesschiedsstelle getroffene Wertung, die besondere Stellung, die das Zentrum eines Krankenhauses in der Region erlange, müsse in der Organisation zum Ausdruck kommen, zutreffend sei. Es könne nicht lediglich darauf abgestellt werden, ob der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliege. Anderenfalls könnten Krankenhäuser für jedwede Eigenart ihrer Leistungserbringung einen individuellen Zuschlag erlangen. Dies aber liefe auf eine Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip hinaus. Dem Brustzentrum der Klägerin komme keine überregionale Bedeutung zu. Bei dem Begriff „krankenhausübergreifend“ gehe es um die Einbindung mehrerer Krankenhäuser und nicht um das Einzugsgebiet des antragstellenden Hauses. Die für die Zertifizierung geforderte Anzahl der Primärfälle bewirke lediglich den Ausschluss anderer Krankenhäuser aus der Zertifizierung, belege jedoch nicht die Stellung als Zentrum im hier interessierenden Sinne. Der Einsatz von Psychoonkologe, Brustschwester und Study-Nurse, die Tumorkonferenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Dokumentationen und die Zertifizierung seien lediglich für das Krankenhaus der Klägerin ausgelegte Maßnahmen. Die Teilnahme an Studien möge eine Reflexwirkung entfalten, käme aber ebenfalls nicht den Patienten anderer Krankenhäuser direkt zugute. Dass ein individueller und optimaler Behandlungstherapieplan erstellt werde und Protokolle der Therapieplanung auch an die Patientinnen gingen, gebiete das allgemeine Arzthaftungsrecht. Ein Arztbrief für die beteiligten Ärzte mit konkreten Therapieempfehlungen bilde den Standard. Der fachliche Austausch mit den einweisenden Ärztinnen sei üblich. Allein das InEK könne gesicherte Auskünfte dazu geben, welche Kostenanteile eingerechnet worden seien. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass von den anderen 28 Krankenhäusern in Niedersachsen, die ein zertifiziertes Brustkrebszentrum betrieben, keines wegen eines Zuschlags hierfür streite. In Niedersachsen seien derzeit lediglich zwei Krankenhäuser mit einem Zentrumszuschlag ausgestattet. Für eine Parallelwertung mit dem Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ in § 95 Abs. 1 SGB V und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe kein Anlass.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Sie sind dem Vortrag des Beklagten beigetreten. Die Beigeladene zu 1. hat darüber hinaus geltend gemacht, die Klägerin habe nicht belegt, dass sie die im Antrag aufgeführten Kosten und Leistungen nicht dem InEK übermittelt habe. Ihr Vortrag, eine Vielzahl von ambulanten Kooperationspartnern belege die Zentrumseigenschaft, sei ein völlig neuer Sachvortrag, der verfahrensrechtlich unzulässig sei. Im Übrigen seien ambulante Kooperationen nicht zu berücksichtigen, denn sie seien keine allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. § 2 KHEntgG. Außerdem seien die im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten onkologischen Fallkonferenzen lediglich Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt der Fachkenntnisse nach § 95d SGB V.

Mit Urteil vom 7. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung vom 13. November 2009 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung in Gestalt von Zuschlägen für besondere Leistungen von Zentren. Eine Zuschlag könne nach den einschlägigen Vorschriften nur vereinbart werden, wenn das Krankenhaus als Zentrum (oder Schwerpunkt) im Sinne von § 2 Abs. 2 KHEntgG einzustufen sei. Das von der Klägerin betriebene Brustzentrum sei kein Zentrum in Sinne dieser Vorschrift. Die Zertifizierung durch die DKG könne allenfalls als Indiz angesehen werden. Zu Recht hätten die Schiedsstelle und ihr folgend der Beklagte den Anwendungsbereich der §§ 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG auf nicht-organbezogene Zentren mit krankenhausübergreifenden besonderen Aufgaben begrenzt. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin überzeugten nicht. Die Schiedsstelle stelle zu Recht auf die Merkmale „koordinierend“ und „krankenhausübergreifend“ ab. Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Begründung des zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes vom 15. Dezember 2004 (BT-Drucks. 15/3672, S. 13, 15) ergebe sich, dass die von der Landesschiedsstelle getroffene Wertung, die besondere Stellung, die das Zentrum eines Krankenhauses in der Region erlange, müsse in der Organisation zum Ausdruck kommen, beispielsweise durch die Kooperation mit anderen Häusern, zutreffend sei. Die von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten bezögen sich auf die in ihrem Haus behandelten Patientinnen, dienten deren Behandlung und Versorgung und nicht der kooperativen Zusammenarbeit mit oder zwischen anderen Krankenhäusern in der Region. Die Teilnahme an Studien möge eine Reflexwirkung entfalten, komme aber nicht den Patienten anderer Krankenhäuser direkt zugute. Hinsichtlich der onkologischen Fallkonferenzen, deren Teilnahmebescheinigungen die Klägerin vorgelegt habe, handele es sich um von der Klägerin den niedergelassenen Ärzten angebotene Fortbildungsveranstaltungen zum Erhalt der Fachkenntnisse nach § 95d SGB V, die die Zentrumseigenschaft nicht belegen könnten. Ausreichend für die Anerkennung als Zentrum sei auch nicht die geschilderte Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten. In den Fällen, in denen - wie hier - die Zentrumseigenschaft auch deshalb verneint werde, weil die Leistungen nicht krankenhausübergreifend, sondern für die eigenen Patientinnen erbracht würden, dürfte der allgemeine Finanzierungstatbestand gegeben sein. Nach der Gesetzesbegründung gehörten zu den besonderen Aufgaben der Zentren und Schwerpunkte nicht die Leistungen (Kosten) der Behandlung und Versorgung der Patienten; diese Leistungen seien über die normalen Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz zu vergüten. Den Nachweis dafür, dass die von dem zertifizierten Brustzentrum der Klägerin erbrachten Leistungen nicht zu diesen Kosten der Behandlung und Versorgung der eigenen Patientinnen gehörten, habe die Klägerin nicht erbracht.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Bei den Zuschlägen handele es sich um eine bundeseinheitliche Finanzierungsform für allgemeine Krankenhausleistungen, die nicht über DRG-Fallpauschalen finanziert werden könnten. Für die im Rahmen ihres Brustzentrums erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen stünden weder DRG-Fallpauschalen noch Zusatzentgelte oder andere Finanzierungsformen zur Verfügung. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich von § 5 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG und § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG auf nicht-organbezogene Zentren begrenzt. Die Zentrumseigenschaft setze zudem eine „koordinierende“ und „krankenhausübergreifende“ Aufgabenwahrnehmung nicht voraus. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Gesetzeswortlaut, dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Gesetzessystematik. Sie lasse sich nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit in Einklang bringen. Die Anforderungen, die der Beklagte aufstelle, verhinderten im Ergebnis die ausreichende Finanzierung allgemeiner Krankenhausleistungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiche die Behandlung eigener Patienten aus. Der Zuschlag diene der Finanzierung von allgemeinen Krankenhausleistungen und müsse daher zumindest mittelbar den eigenen Patienten zugutekommen. Sie - die Klägerin - nehme im Übrigen aus den bereits dargestellten Gründen „koordinierende“ und „krankenhausübergreifende“ Aufgaben wahr. Die Zentrumseigenschaft folge auch aus einer Parallelwertung anderer Vorschriften des Sozialrechts (§ 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Ergänzend führt die Klägerin aus, dass ein Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG keine krankenhausplanerische Ausweisung der Einrichtung als Zentrum voraussetze. Dieses Ergebnis folge bereits aus einem Vergleich mit § 5 Abs. 2 KHEntgG. Während über den Sicherstellungszuschlag nach dieser Vorschrift bei Nichteinigung der Vertragspartner die zuständige Landesbehörde entscheide, bedürfe es für den Zentrumszuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG keiner Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass der Beklagte durch bloßes Nichtstun einen bundesrechtlich verbrieften Anspruch unterlaufen könne. Auf landesrechtliche Vorgaben komme es nach § 5 Abs. 3 KHEntgG auch nicht an. Mangels Ausweisung von Brustzentren im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen sei auf den allgemeinen Versorgungauftrag abzustellen. Der Planfeststellungsbescheid weise ihr - der Klägerin - unstreitig die Fachabteilung Frauenheilkunde zu. Die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums seien von diesem Versorgungsauftrag erfasst, weil es sich um die onkologische Behandlung von Patientinnen handele, die an Brustkrebs erkrankt seien. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014 könnten die besonderen Aufgaben von Brustzentren über Zuschläge finanziert werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 7. November 2012 zu ändern und den Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 17. Mai 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Zentrumsbegriff Tatbestandsmerkmal. Neben den Fallpauschalen gebe es ein ganzes „Bündel“ von Entgeltarten. Eine dieser Entgeltarten bildeten die Zuschläge für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkte für die stationäre Versorgung von Patienten. Soweit die Klägerin aber eine zusätzliche Vergütung von Behandlungsleistungen erstrebe, kämen allein Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 12 KHG in Betracht. Die beispielhafte Auflistung der besonderen Aufgaben von Zentren in den Gesetzesmaterialen stamme aus dem Jahr 1994. Der Stand der heutigen Medizin sei ein anderer. Auch das Vergütungssystem unterliege einer Weiterentwicklung. Soweit der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien zu dem Fallpauschalenänderungsgesetz die „bisher auf Tumorzentren und onkologische Schwerpunkte begrenzte abschließende Aufzählung … für weitere Zentren und Schwerpunkte in anderen medizinischen Fachbereichen“ geöffnet habe, sei diese Aussage keineswegs mit einer „Öffnung aller Zentren“ gleichzusetzen. Bei dem Brustzentrum der Klägerin handele es sich im Übrigen nicht um einen medizinischen Fachbereich. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf die Merkmale „koordinierend“ und „krankenhausübergreifend“ abgestellt und die Gesetzesmaterialien sehr wohl in den Blick genommen. Die Klägerin erfülle diese Merkmale nicht. Die Klägerin habe in dem Verfahren vor der Schiedsstelle nicht zu Kooperationspartnern, Einweisern und dem Inhalt der sog. „Tumorfallkonferenzen“ vorgetragen und sei mit ihrem Vortrag nunmehr präkludiert. Davon abgesehen handele es sich bei den meisten der genannten Kooperationspartner um sogenannte Honorarärzte, die hinzugekaufte Leistungssegmente erbrächten. Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V benenne die Klägerin nicht. Soweit nach der Darstellung der Klägerin an den Tumorkonferenzen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte teilnähmen, seien diese dem ambulanten Bereich zuzurechnen.

Der Beklagte trägt zu der Frage der Notwendigkeit einer planerischen Ausweisung von Zentren und Schwerpunkten ergänzend vor: In Niedersachsen bildeten Zentren und Schwerpunkte im Streitjahr 2009 keinen Gegenstand der Krankenhausplanung. Es habe sich um einen Rahmenplan gehandelt, der durch ergänzende Vereinbarungen habe konkretisiert werden können. Erst der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen § 4 Abs. 5 Nds. Krankenhausgesetz (Nds. KHG) regele die Befugnis, wonach der Krankenhausplan für einzelne Fachrichtungen und für medizinische, insbesondere fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in seinen Entscheidungen vom 22. Mai 2014 nicht auf das Vorliegen eines allgemeinen, sondern eines besonderen Versorgungsauftrages ab, lasse den Fall der Nichtplanung im Ergebnis aber unentschieden.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Die Beigeladene zu 1. schließt sich der Berufungserwiderung des Beklagten an. Sie macht darüber hinaus geltend: Die entgeltrechtliche Zentrumseigenschaft setze eine entsprechende krankenhausplanerische Entscheidung voraus. § 2 Abs. 2 KHEntgG spreche von „besonderen Aufgaben“, welche grundsätzlich nicht von den Krankenhäusern selbst gewählt würden. Eine genaue Bestimmung der „besonderen Aufgaben“ sei erforderlich, um eine Abgrenzung zu den allgemeinen Aufgaben eines Krankenhauses zu ermöglichen. § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V setze eine eindeutige Definition des Aufgabenbegriffes voraus. Aus § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V folge, dass der Versorgungauftrag eines Krankenhauses abschließend zu regeln sei. Dies müsse insbesondere für die besonderen Aufgaben eines Zentrums und Schwerpunktes geltend. Auch nach Sinn und Zweck der Krankenhausplanung sei davon auszugehen, dass nur durch eine abschließende, umfassende und detaillierte Ausweisung der Aufgaben der Krankenhäuser die erforderliche leistungsfähige, eigenverantwortliche und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern (§ 1 KHG) gewährleistet werden könne. Es könne nicht sein, dass ein Krankenhaus durch die Aufnahme von beliebigen Tätigkeiten - die eventuell den besonderen Aufgaben eines Zentrums oder Schwerpunktes unterfielen - die Eigenschaft als Zentrum erwerben und dafür Zuschläge verlangen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Kommt - wie hier - eine Vereinbarung über die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten zwischen dem Krankenhausträger und den Sozialleistungsträgern nach § 11 KHEntgG nicht zustande, entscheidet nach § 13 KHEntgG die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG auf Antrag einer der Vertragsparteien. Der Beklagte kann als Genehmigungsbehörde den Schiedsspruch lediglich genehmigen oder eine Genehmigung ablehnen. Er ist auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Ein eigenes Gestaltungsermessen steht ihm nicht zu. Nichts anderes gilt nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KHG für das zur Überprüfung dieser Entscheidung berufene Gericht. Das Gericht kann lediglich die streitgegenständliche und von der Klägerin angefochtene Genehmigung überprüfen, kann den - insoweit nicht zuständigen - Beklagten aber nicht verpflichten, der Klägerin den in der Sache begehrten und konkret bezifferten Zuschlag zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009 - 3 C 7.08 -, BVerwGE 133, 192, juris Rn. 24).

2. Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat den Beschluss der Niedersächsischen Schiedsstelle vom 13. November 2009 zu Recht genehmigt.

Der Genehmigungsbescheid vom 17. Mai 2010 findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG und § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG in der jeweils für den Vergütungszeitraum 2009 maßgeblichen Fassung. Danach hat die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der Vertragsparteien (§ 18 Abs. 2 KHG) die von der Schiedsstelle (§ 18a Abs. 1 KHG) festgesetzte Vergütung zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes und sonstigem Recht entspricht. Das ist hier der Fall. Die Schiedsstelle hat zu Recht die geltend gemachten Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums nicht berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zuschlages nach § 5 Abs. 3 KHEntgG liegen nicht vor, weil das von der Klägerin betriebene Brustzentrum kein zuschlagsfähiges Zentrum im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Nach Auffassung des Senats steht der Annahme eines Zentrums oder Schwerpunkts in diesem Sinne bereits entgegen, dass das Land Niedersachsen das von der Klägerin betriebene Brustzentrum nicht als Zentrums- oder Schwerpunkteinrichtung im Krankenhausplan ausgewiesen und auch sonst keine Entscheidung zu dessen Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft getroffen hat.

Maßgebliche Vorschriften für die Gewährung eines Zuschlages sind § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG sowie § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG. Danach werden die allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall auf der Basis eines pauschalierenden Entgeltsystems vergütet (§ 17b Abs. 1 Satz 1 KHG). Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern gegeben ist, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- und Abschläge zu vereinbaren; das gilt insbesondere für Zuschläge für die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG). Liegen bundesweite Regelungen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG oder eine entsprechende Vorgabe des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 17b Abs. 7 KHG nicht vor, vereinbaren die Vertragsparteien die Zuschläge für Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG auf der Grundlage der Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes (§ 5 Abs. 3 KHEntgG).

Ausdrücklich hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer krankenhausplanerischen Entscheidung zu Zentrums- und Schwerpunkteinrichtungen nicht geregelt. Auch die Gesetzesmaterialien zu den genannten Vorschriften verhalten sich zu dieser Frage nicht. Ob die Nichtausweisung einer Zentrums- und Schwerpunkteinrichtung die Gewährung von Zuschlägen ausschließt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen (gegen eine krankenhausplanerische Anerkennung als Voraussetzung eines Zuschlages: VG Hannover, Urt. v. 01.04.2014 - 15 A 3972/14 -, n.v.; Trefz, PKR 2010, 57, 58; Felix, GesR 2010, 113, 114 f.; Gamperl, in: Dietz/Bofinger, Stand: Februar 2015, § 5 KHEntgG Anm. 4; dafür: VG Dresden, Urt. v. 28.09.2012 - 7 K 584/09 -, juris Rn. 35 ff.; VG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.12.2011 - 5 K 1973/11.F -, juris Rn. 17ff.; Buchner/Spiegel/Jäger, ZMGR 2011, 57, 58 ff.; Makoski, jurisPR-MedizinR 12/2014 Anm. 2; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 22.05.2014, a.a.O., Rn. 29; VG Magdeburg, Urt. v. 20.11.2012 - 3 A 105/10 -, juris Rn. 28).

Für die auch von der Klägerin vertretene Auffassung, die Finanzierung von Zentren und Schwerpunkten setze eine krankenhausplanerische Anerkennung nicht voraus, ist das Argument von zentraler Bedeutung, der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit einer Ausweisung von Zentren und Schwerpunkten gerade nicht formuliert und der Gewährung von Zuschlägen für Zentren und Schwerpunkte auch nicht, wie im Falle der Nichteinigung über einen Sicherstellungszuschlag nach § 5 Abs. 2 KHEntgG, eine Entscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde „vorgeschaltet“.

Die Gegenposition, nach der ein Versorgungsauftrag als Zentrum oder Schwerpunkt positiv geregelt sein müsse, führt vor allem gesetzessystematische und teleologische Argumente an (so ausführlich VG Dresden, Urt. v. 28.09.2012 - 7 K 584/09 -, juris Rn. 35 ff.; Buchner/Spiegel/Jäger, ZMGR 2011, 57, 58 ff.). Nach der Systematik des Krankenhausrechts dürften sich Einrichtungen, die zur Abrechnung von Leistungen gegenüber den Krankenkassen kraft Gesetzes oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung berechtigt sind, sich ihre Aufgaben nicht selbst suchen. Die Zuweisung von besonderen Aufgaben sei zudem erforderlich, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen.

Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Im Krankenhausfinanzierungsrecht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Entgelte nur für Leistungen gewährt werden, die in den Versorgungsauftrag des Krankenhauses fallen (§ 8 Abs. 1 Satz 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Dieser Grundsatz gilt auch für die Gewährung von Zuschlägen für die besonderen Leistungen von Zentren und Schwerpunkten, die nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören und für die daher ausschließlich die nach dem Krankenhausentgeltgesetz maßgebenden Entgelte berechnet werden dürfen (vgl. Degener-Hencke, in: Dietz/Bofinger, a.a.O., § 2 Anm. 1). Den Begriff des Versorgungsauftrages definiert der Gesetzgeber nicht. Er nimmt in § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG auf andere Erkenntnisquellen Bezug. Danach ergibt sich der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses primär aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung sowie sekundär einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V, wobei nach wohl allgemeiner Meinung auch § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V einzubeziehen ist (statt vieler: Gamperl, in: Dietz/Bofinger, a.a.O., § 8 KHEntgG Anm. 4). Der Verweis auf § 109 Abs. 1 SGB V macht deutlich, dass von einem einheitlichen Begriffsverständnis im Pflegesatz- und Krankenversicherungsrecht nach SGB V auszugehen ist (so auch Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 25 Rn. 90; Sodan, Der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses, GesR 2012, 641). Konkrete Vorgaben an den erforderlichen Umfang der Festlegungen der nach § 6 KHG den Ländern obliegenden Krankenhausplanung finden sich in diesen bundesgesetzlichen Regelungen zwar nicht. Der Gesetzgeber hat eine Bestimmung zum Mindestinhalt eines Krankenhausplanes bereits mit dem Krankenhausneuordnungsgesetz 1984 aufgehoben (vgl. dazu Kies, Der Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses, S. 51 f.). Für die Notwendigkeit eines speziellen Versorgungsauftrages spricht gleichwohl, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die den Begriff „Versorgungsauftrag“ verwenden, in der Sache erkennen lassen, dass ein Versorgungsauftrag Rückschlüsse darauf zulassen muss, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Auch § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V geht davon aus, dass ein Versorgungsauftrag inhaltlich abschließend zu regeln ist (Buchner, a.a.O., S. 60).

Auch der Sinn und Zweck einer Krankenhausplanung, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherstellen soll (§ 1 Abs. 1 KHG), streitet für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Zentren und Schwerpunkten. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ist selbst Mittel zum Zweck. Der Gesetzgeber betrachtet ein wirtschaftlich gesundes Krankenhauswesen als Voraussetzung für die bedarfsgerechte Krankenversorgung der Bevölkerung und für sozial tragbare Krankenhauskosten (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, juris Rn. 82). Dem würde es zuwiderlaufen, könnten Krankenhäuser letztlich selbst entscheiden, ob sie zuschlagsfähige Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 3 KHEnthG erbringen. So gibt es allein in Niedersachsen gegenwärtig 32 durch die DKG zertifizierte Brustzentren (http://www.onkoscout.de/adressen/index/page:1/l:1/b:9/ft:Brustzentrum), die der Argumentation der Klägerin folgend auch zuschlagsfähige Leistungen erbringen, denen vor ihrer Errichtung aber keine (besondere) planerische Entscheidung des Landes vorausgegangen ist.

Die normative Verknüpfung von Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung schließt die in Niedersachsen praktizierte Rahmenplanung, die den Versorgungsauftrag durch die Festlegung des Fachgebietes und der Bettenzahl nur rudimentär beschreibt, zwar nicht grundsätzlich aus. Eine solche Rahmenplanung vermag allerdings für sich genommen den erforderlichen speziellen Versorgungsauftrag für Zentren und Schwerpunkte nicht zu begründen. So ist eine Rahmenplanung schon im Ausgangspunkt auf eine Konkretisierung durch ergänzende Vereinbarungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V angelegt (vgl. Bruckenberger, Krankenhaus Umschau 1996, 88, 94; kritisch zu der in Niedersachsen praktizierten Rahmenplanung: Kies, a.a.O., S. 111 ff.). Die auch danach erforderliche Konkretisierung des Versorgungsauftrages wird im Ergebnis lediglich in die Verantwortung der Vertragsparteien, nicht aber einem einzelnen Krankenhaus bzw. Krankenhausträger übertragen.

Zentren und Schwerpunkten können auch nicht mit den Teilgebieten eines Fachgebietes gleichgesetzt werden, die in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (in der hier maßgeblichen Fassung v. 27.11.2004, WBO) ausdrücklich aufgeführt sind und von der Ausweisung eines Gebietes ohne Teilgebiete gleichwohl erfasst sind (Urt. d. Sen. v. 12.06.2013 - 13 LC 175/10 - juris Rn. 28). Danach umfasst das Fachgebiet „Frauenheilkunde und Geburtsheilkunde“ u.a. den „Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie“ (Abschnitt B, Ziff. 7.3 WBO). Das gilt in Niedersachsen dann aber für alle Krankenhäuser mit dem Fachgebiet „Frauenheilkunde und Geburtsheilkunde“ und steht in diesem Verfahren auch nicht in Frage. Mit der Gewährung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG sollen gerade Leistungen vergütet werden, die über die in einer solchen Fachabteilung üblicherweise angebotenen Leistungen der gynäkologischen Onkologie hinausgehen und von den Fallpauschalen nicht mehr angemessen erfasst werden. Das ergibt sich so aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, der von besonderen, also „zusätzlichen, über das Normale, das Übliche weit hinausgehenden“ (http://www.duden.de/rechtschreibung/besondere) Aufgaben spricht (so im Ergebnis auch Buchner/Spiegel/Jäger, ZMGR 2011, 57, 59). Auch in der Sache zeichnet sich ein Zentrum bzw. Schwerpunkt im Sinne des § 5 Abs. 3 KHEntgG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade dadurch aus, dass sich diese Einrichtung auf Grund besonders konzentrierter medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt. Es unterscheidet sich durch die Wahrnehmung „spezieller“ Aufgaben von den Krankenhäusern ohne Zentrumsfunktion (BVerwG, Urt. v. 22.05.2014, a.a.O., Rn. 31). Zu den besonderen Aufgaben einer solchen Einrichtung zählen insbesondere solche Leistungen, die über die eigentliche stationäre Behandlung einzelner Patienten hinausgehen. Der Gesetzgeber betont in den Gesetzesmaterialien daher auch den „übergreifenden“ Charakter der besonderen Aufgaben (BT-Drucks. 15/3672. S. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar auch Behandlungsleistungen zuschlagsfähig, aber nur, wenn es sich nicht lediglich um qualitativ hochwertige Standardleistungen handelt, sondern sie etwa wegen eines speziellen, interdisziplinären Versorgungsansatzes ein „aliud“ zu den bei allen übrigen Krankenhäusern angebotenen Leistungen darstellen (BVerwG, Urt. v. 22.05.2014, a.a.O., Rn. 36 f.). Zuschlagsfähige Leistungen in diesem Sinne knüpfen letztlich nur noch an die Ausweisung des jeweiligen Fachgebietes an, gehen in der Sache aber erkennbar darüber hinaus. Wären auch diese besonderen Aufgaben von einem durch Rahmenplan lediglich rudimentär umrissenen Versorgungsauftrag erfasst, könnten die Krankenhäusern den Umfang der zu vergütenden Leistungen letztlich selbst und vor allem ohne Rücksicht auf die Bedarfsgerechtigkeit eines solchen Angebots bestimmen und erweitern.

Die von dem erkennenden Senat vertretene Auffassung begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick darauf, dass in Niedersachsen in dem für die Krankenhausplanung 2009 maßgeblichen Landesrecht die Möglichkeit der Ausweisung von Zentren und Schwerpunkten nicht ausdrücklich normiert war. Nach § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenpflegesätze (in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, Nds. KHG a.F.) enthält der Krankenhausplan die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach den Fachrichtungen (Gebieten), Planbetten und Funktionseinheiten, und die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a Nds. KHG a.F. Erst der zum 1. Dezember 2012 in Kraft getretene § 4 Abs. 5 Niedersächsisches Krankenhausgesetz (Nds. KHG n.F.) hat der für die Krankhausplanung zuständigen Landesbehörde die Befugnis, den Krankenhausplan für einzelne Fachrichtungen und für medizinische, insbesondere fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch Krankenhausfachpläne zu ergänzen, eingeräumt. Allerdings bestand - wie gesehen - auch zuvor schon die Möglichkeit und Notwendigkeit, einen Rahmenplan etwa durch eine ergänzende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu konkretisieren. Der Landesgesetzgeber hat diese Möglichkeit einer Planergänzung in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 5 Nds. KHG n.F. selbst hervorgehoben. Er hat die Befugnis der für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde, spezielle Versorgungsaspekte gesondert aufzugreifen und einer fachrichtungsübergreifenden Planung zu unterwerfen, nunmehr ausdrücklich geregelt, weil er das Instrumentarium der Vertragsparteien in der praktischen Anwendung für unzureichend erachtete (LT-Drucks. 16/3649, S. 16).

Ein Vergleich mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 KHEntgG, der für die Gewährung eines Sicherstellungszuschlages für die Vorhaltung von Leistungen eine Entscheidung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde für den Fall einer Nichteinigung der Vertragsparteien vor Ort vorsieht, lässt ebenfalls keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Gewährung von Zuschlägen einer vorherige Ausweisung der Zentrums- oder Schwerpunkteigenschaft im Krankenhausplan nicht bedarf. Dagegen spricht bereits, dass § 5 Abs. 2 KHEntgG zu der Frage einer vorherigen krankenhausplanerischen Ausweisung bzw. einer entsprechenden Konkretisierung des Versorgungsauftrages keine ausdrückliche Aussage trifft. In der Sache lässt zudem auch diese Vorschrift erkennen, dass es nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich nicht allein den jeweiligen Krankenhausträgern obliegen kann, die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag eigenständig zu schaffen. So prüfen die Vertragsparteien nach § 5 Abs. 2 KHEntgG vor der Gewährung eines Sicherstellungszuschlages zunächst, ob die Leistung durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistung bereits erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann (Satz 2). Kommen die Vertragspartner nicht zu einer Einigung, entscheidet die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde (Satz 3). Soweit § 5 Abs. 3 KHEntgG den Anspruch eines Krankenhausträgers auf Gewährung eines Zuschlages für besondere Aufgaben nicht in gleicher Weise inhaltlich und verfahrensmäßig begrenzt, kommt den krankenhausplanerischen Feststellungen umso größere Bedeutung zu. Nach alldem muss der Berufung der Klägerin der Erfolg versagt werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zu.