Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.01.2023, Az.: 7 B 1645/22

Vorläufiger Rechtsschutz des Begünstigten im Krankenhausplanungsrecht infolge der Drittanfechtung des Feststellungsbescheids; Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung bei mehreren um den Versorgungsbedarf konkurrierenden Krankenhäusern

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
03.01.2023
Aktenzeichen
7 B 1645/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2023:0103.7B1645.22.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und begünstigt die Planungsbehörde eines dieser Krankenhäuser ohne eine Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern zu treffen, so ist eine Anfechtungsklage des Trägers des nicht berücksichtigten Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nichtbegünstigte die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses begehrt und eine Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben war.

  2. 2.

    Nimmt die Planungsbehörde ein Krankenhaus in den Plan auf und ist dabei die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG erforderliche Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben, ist der an das begünstigte Krankenhaus gerichtete Feststellungsbescheid objektiv rechtswidrig.

Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 9.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt als Trägerin des Klinikums A-Stadt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Februar 2022 hinsichtlich der Aufnahme einer Fachabteilung Neurologie mit 30 Planbetten in den Krankenhausplan Niedersachsen.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 beantragte sie beim Antragsgegner die erstmalige Aufnahme von 80 vollstationären Planbetten der Fachrichtung Neurologie in den Niedersächsischen Krankenhausplan.

Die Beigeladenen sind ebenfalls jeweils Trägerinnen von Kliniken und gehören dem selben Versorgungsgebiet an, dem auch die Klinik der Antragstellerin angehört (Versorgungsgebiet 4). Die Beigeladene zu 4. war - ebenso wie die Antragstellerin - noch nicht im Fachbereich Neurologie im Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen und beantragte mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 ebenfalls die erstmalige Neuaufnahme einer Fachabteilung Neurologie mit 45 Planbetten. Die übrigen Beigeladenen waren jeweils mit 65 Planbetten (Beigeladene zu 1. und 3.) und 76 Planbetten (Beigeladene zu 2.) im Fachbereich Neurologie in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen. Sie beantragten ihrerseits zuletzt mit Schreiben vom 6. April 2017 (Beigeladene zu 1.), mit Schreiben vom 8. Juni 2017 (Beigeladene zu 2.) sowie mit Schreiben vom 3. April 2017 (Beigeladene zu 3.) beim Antragsgegner die Erweiterung ihrer neurologischen Fachabteilungen um 40 Planbetten (Beigeladene zu 1.), 24 Planbetten (Beigeladene zu 2.) bzw. 45 Planbetten (Beigeladene zu 3.).

Mit "Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Niedersächsischen Krankenhausplan" vom 17. Februar 2022 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 2022 mit 30 Planbetten im Fachbereich Neurologie in den Niedersächsischen Krankenhausplan auf. Zur Begründung führte der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid aus, dass damit dem Antrag der Antragstellerin entsprochen worden sei, "soweit die Bettenkapazität durch den tatsächlichen Bedarf für die Versorgung in der Neurologie in der Versorgungsregion 4 gerechtfertigt" gewesen sei. Dieser Feststellungsbescheid wurde auch den Beigeladenen zur Kenntnisnahme "aufgrund möglicher Drittwirkungen" übersandt und im Übersendungsschreiben mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Neben der Antragstellerin nahm der Antragsgegner auch das L. mit 30 Planbetten im Fachbereich Neurologie in den Niedersächsischen Krankenhausplan auf. Dieser Feststellungsbescheid zugunsten des L. ist Gegenstand von beim Verwaltungsgericht Osnabrück anhängigen Klageverfahren.

Gegen den Feststellungsbescheid zugunsten der Antragstellerin erhoben die Beigeladenen jeweils unter den Aktenzeichen 7 A 714/22 (Beigeladene zu 1.), 7 A 766/22 (Beigeladene zu 2.), 7 A 814/22 (Beigeladene zu 3.) und 7 A 827/22 (Beigeladene zu 4.) Klage. Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. kündigten im Rahmen ihrer Klageschriften jeweils den Antrag an, den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2022 aufzuheben. Überdies kündigte die Beigeladene zu 3. zusätzlich an zu beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, neu über ihren Antrag auf Erweiterung der Plankapazitäten des Fachbereichs Neurologie zu bescheiden. Die Beigeladene zu 4. erhob zunächst fristwahrend Klage "in Form einer aktiven Konkurrentenklage" gegen den Feststellungsbescheid. Die konkreten Klageanträge der Beigeladenen zu 4. stehen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch aus.

Mit Schreiben vom 24. März 2022 beantragte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2022 hinsichtlich der Aufnahme einer Fachabteilung Neurologie in den Krankenhausplan anzuordnen, was der Antragsgegner jedoch ablehnte.

Die Antragstellerin hat am 9. Juni 2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klagen der Beigeladenen als allein auf die Abwehr von Konkurrenten gerichtete defensive Konkurrentenklagen bereits offensichtlich unzulässig seien. Überdies sei eine zeitnahe Deckung des Versorgungsengpasses im Fachbereich Neurologie, insbesondere im Rahmen der akutneurologischen Versorgung von Schlaganfallpatienten, notwendig. Im Landkreis A-Stadt gebe es große unterversorgte Bereiche, von denen aus das nächste Krankenhaus mit einer Neurologie nur erschwert erreichbar sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Vollziehung des ihr zugunsten ergangenen Bescheids des Antragsgegners vom 17. Februar 2022 hinsichtlich der Aufnahme einer Fachabteilung Neurologie in den Krankenhausplan anzuordnen.

Der Antragsgegner sowie die Beigeladenen beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, schon keine Auswahlentscheidung getroffen zu haben. Daher seien die Klagen der Beigeladenen als rein passive Konkurrentenklagen bereits unzulässig. Im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids sei von einer Deckungslücke von insgesamt 75 Planbetten im neurologischen Bereich der Versorgungsregion 4 sowie einschließlich des für zwei Jahre eingerechneten Prognosewertes zur steigenden Belegung i.H.v. 2 bis 2,5 % jährlich und der demografischen Entwicklung von einem ermittelten Gesamtbedarf von 110 Planbetten ausgegangen worden (Bl. 123 der Gerichtsakte zu 7 A 714/22). Anlässlich dessen seien zunächst ausschließlich das Krankenhaus der Antragstellerin sowie das Krankenhaus M. mit jeweils 30 Planbetten im Fachbereich Neurologie neu in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen worden. Die Entscheidung hinsichtlich der Erweiterung zusätzlicher Planbetten sei nach seiner Ansicht davon losgelöst und habe im Rahmen einer noch zu treffenden Auswahlentscheidung zu erfolgen. Es müsse - so der Antragsgegner im Klageverfahren der Beigeladenen zu 1. (7 A 714/22) - "strikt getrennt werden (...) zwischen der Entscheidung über die Neuaufnahme der Beigeladenen (hier: der Antragstellerin) in den Nds. Krankenhausplan um die notwendige zeitnahe und flächendeckende Versorgungsdeckung im Fachbereich Neurologie des Versorgungsgebietes 4 sicherzustellen und dem darüber hinaus noch durchzuführenden Auswahlverfahren zwischen den Krankenhäusern der Versorgungsregion 4, die bereits über neurologische Abteilungen verfügen und diese erweitern möchten" (Bl. 124 GA im Verfahren 714/22; Hervorhebungen im Original).

Gleichwohl sei der Antrag der Antragstellerin jedoch abzulehnen, da schon kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe. Zwar sei eine zeitnahe Versorgungsdeckung im Versorgungsgebiet 4 notwendig, jedoch sei eine besondere Dringlichkeit nicht gegeben. Dies gelte bereits deshalb, weil die Antragstellerin bereits seit 2019 ohne eigenständige neurologische Abteilung neurologische Komplexbehandlungen bei akuten Schlaganfällen durchführe. Überdies sei in der Versorgungsregion 4 seit 2018/2019 ein leichter Rückgang hinsichtlich des Bedarfs an Planbetten im neurologischen Bereich zu verzeichnen.

Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, dass der Antragsgegner faktisch eine sie benachteiligende Auswahlentscheidung getroffen oder jedenfalls eine solche in unzulässiger Weise unterlassen habe, sodass sie sich jeweils auf den drittschützenden § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG berufen könnten. Überdies machen die Beigeladenen jeweils für sich geltend, dass eine Auswahlentscheidung zu ihren jeweiligen Gunsten hätte ausgehen müssen, da ihr jeweiliges Krankenhaus den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG am besten gerecht würde.

Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 7 A 714/22, 7 A 766/22, 7A 814/22 und 7 A 827/22 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Februar 2022 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet.

1.

Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des für ihn vorteilhaften Verwaltungsakts anordnen, wenn ein Dritter gegen diesen Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf eingelegt hat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beigeladenen haben gegen den die Antragstellerin begünstigenden Feststellungsbescheid jeweils (Dritt-)Anfechtungsklagen erhoben, welche gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind diese Klagen auch nicht offensichtlich unzulässig. Eine solche offensichtliche Unzulässigkeit, welche den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz in Abgrenzung von der "einfachen" Unzulässigkeit nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig machen würde, weil ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist auf solche Fälle beschränkt, in denen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs von vornherein ausgeschlossen erscheint. Dies ist etwa im Falle des Ablaufs der Klagefrist anzunehmen oder dann, wenn es sich um einen Popularrechtsbehelf handelt, bei welchem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Klägers in Betracht kommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rn. 27 ff.).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist jedenfalls nicht bereits offensichtlich ausgeschlossen, dass sich die Beigeladenen auf die drittschützende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) berufen können und damit klagebefugt sind.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da die Beigeladenen nicht Adressat des Feststellungsbescheids vom 17. Februar 2022 sind, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 41 f.; BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 14 und vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27/94 -, juris Rn. 18 jeweils m.w.N.).

Die Beigeladenen berufen sich hier auf die drittschützende Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (vgl. zum Drittschutz des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHGOVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 44 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 16 ff.). Nach dieser Vorschrift entscheidet die Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass allein die Planaufnahme eines Krankenhauses ein bereits vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten verletzt. Denn ein Krankenhaus hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Planungsbehörde eine Überversorgung mit Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 2 SGB V kraft Gesetzes zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind, vermeidet (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 28 f.). Begehrt ein Kläger daher für sich selbst schon keine Planaufnahme, sondern will lediglich die Planherausnahme eines begünstigten Dritten erreichen, so werden seine Rechte schon nicht berührt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29). Möchte der Kläger hingegen selbst eine Planaufnahme erstreiten, ist eine Rechtsverletzung und damit eine Klagebefugnis in den Fällen anzunehmen, in denen dieser Kläger bzw. dessen Krankenhaus im Rahmen einer Auswahlentscheidung aufgrund einer Begünstigung eines anderen Krankenhauses zurückgesetzt wurde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 15 ff., 33) oder eine solche Auswahlentscheidung jedenfalls rechtlich geboten war, aber zu Unrecht unterblieben ist (OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 53). Denn auch dann, wenn keine Auswahlentscheidung erfolgt ist, eine solche jedoch rechtlich geboten war, kommt eine Rechtsverletzung des Nicht-Begünstigten in Betracht. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen. Entscheidet die Behörde über den Antrag des einen Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Insofern stellt die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 27).

Gemessen daran kann eine Rechtsverletzung der Beigeladenen vorliegend nicht - wie es für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlich wäre - offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.

Denn zum einen beantragten sämtliche Beigeladenen jeweils für sich die Aufstockung bereits vorhandener Planbetten bzw. die Neuaufnahme in den Niedersächsischen Krankenhausplan im Fachbereich Neurologie, sodass gerade nicht lediglich die Planaufnahme eines anderen bzw. die eigene Planherausnahme verhindert werden soll. Dass - abgesehen von der Beigeladenen zu 3. - jedenfalls die Beigeladenen zu 1. und 2. ankündigen, lediglich die Aufhebung des Feststellungsbescheides zu beantragen, nicht jedoch darüberhinausgehend ausdrücklich auch Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage erhoben haben, ist unschädlich. Insoweit bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die Anträge der Beigeladenen zu 1. und 2. dahingehend auszulegen sind, dass diese sich neben der Anfechtung der fremden auch auf die Verpflichtung zur eigenen Begünstigung erstrecken könnten (vgl. zu der Möglichkeit einer solchen Auslegung Nds. OVG Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 16 ff.). Dementsprechend kann es auch dahinstehen, dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Klage gegen den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid (7 A 714/22) bislang lediglich einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids angekündigt hat, gleichwohl jedoch selbst von einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeht (Bl. 63 der Gerichtsakte sowie Bl. 129 der Gerichtsakte im Verfahren 7 A 714/22). Ebenso kann es dahinstehen, inwieweit die Klage der Beigeladenen zu 4., welche "aktive Konkurrentenklage" erhoben, jedoch noch keinen Klageantrag angekündigt hat, im Hinblick auf einen etwaigen Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsantrag auszulegen ist. Denn für die Frage der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist es ohnehin ausreichend, dass eine der Klagen - hier jedenfalls diejenige der Beigeladenen zu 3. - nicht offensichtlich unzulässig ist.

Überdies dürfte es nach Einschätzung der Kammer erforderlich aber auch ausreichend sein, dass die Beigeladenen selbst die Erweiterung bzw. Neuaufnahme im Fachbereich Neurologie jeweils für sich beim Antragsgegner beantragt haben, über welche der Antragsgegner noch zu entscheiden hat. Denn dies allein verdeutlich bereits das eigene Begehren der Beigeladenen, welches sich gerade nicht in der Abwehr der Planaufnahme der Antragstellerin erschöpft (für dieses Verständnis wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 22, wonach eine Drittanfechtungsklage insbesondere in Betracht komme, wenn der zurückgesetzte Bewerber in eigener Sache eine Verpflichtungsklage "erhebt oder erheben müsste"). Dies gilt jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen - wie hier - eine förmliche Ablehnung der Anträge der Beigeladenen noch nicht erfolgt ist und damit eine (zukünftige) auf Erweiterung bzw. Aufnahme im Fachbereich Neurologie gerichtete Untätigkeitsklage nicht bereits unzulässig wäre.

Zum anderen fehlte es in dem an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2022 an einer Auswahlentscheidung, obwohl eine solche nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG erforderlich gewesen sein dürfte. Denn da im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids zugunsten der Antragstellerin auch die Beigeladenen jeweils für sich die Erweiterung der ihnen jeweils zugewiesenen Planbetten bzw. die Neuaufnahme im Fachbereich Neurologie beantragt haben und die Anzahl der insgesamt beantragten Planbetten den von Seiten des Antragsgegners in diesem Zeitpunkt angenommenen Bedarf an 75 Planbetten zahlenmäßig überstieg, dürfte es nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einer Auswahl zwischen den antragstellenden Krankenhäusern bedurft haben. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor - und es ist somit jedenfalls nicht offensichtlich -, dass die Anträge der Beigeladenen im Erlasszeitpunkt (noch) nicht bescheidungsreif gewesen sein könnten mit der Folge, dass diese bei der aktuellen Auswahlentscheidung noch nicht zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. zu einem solchen Fall: Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2015 - 13 ME 116/15 -, n.v.). Die Beigeladenen tragen jeweils für sich vor, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine Planaufnahme bzw. -erweiterung nach § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu erfüllen. Dem ist der Antragsgegner auch nicht entgegengetreten.

Insoweit steht - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - der Annahme der Klagebefugnis der Beigeladenen auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2008 (- 3 C 35.07 -, juris Rn. 24 ff.) aus, dass die Zulässigkeit einer Drittanfechtungsklage voraussetze, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei, doch steht diese Ausführung im Zusammenhang mit der dort zu entscheidenden Fallkonstellation (so auch OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 53; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 5 A 97/18 -, juris Rn. 42). Denn dort wollte der Kläger keine eigene Planaufnahme und auch keine weiteren Planbetten erstreiten, sondern vorbeugend eine eigene Planherausnahme bzw. Bettenreduzierung abwehren. Die Behörde hat dort das Verfahren zeitlich gestreckt und die Absicht gehabt, die in Aussicht genommene Planherausnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt zu verfügen. Daher sei mit der Entscheidung, das Krankenhaus der Beigeladenen in den Krankenhausplan aufzunehmen - so das Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren - auch keine Auswahlentscheidung getroffen worden. Anders liegt der Fall jedoch hier, wo die Beigeladenen nicht vorbeugend die eigene Planherausnahme abwehren wollen, sondern die Erweiterung der eigenen Planbetten bzw. die Neuaufnahme in den Niedersächsischen Krankenhausplan begehren.

Den Beigeladenen ist auch nicht bereits offensichtlich erkennbar das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für ihre (Dritt-)Anfechtungsklagen gegen den Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2022 abzusprechen.

Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, wenn also die Nutzlosigkeit eindeutig ist. Insoweit kann auf die Ausführungen des OVG Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2015 (- 10 S 100/13 -, juris Rn. 31) verwiesen werden, denen die erkennende Kammer sich anschließt und wo es heißt:

"Im Ansatz zutreffend weist der Beklagte freilich darauf hin, dass bei Verfahren, die das Begehren der Aufnahme in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben, grundsätzlich die Verpflichtungsklage "in eigener Sache" vollständigen Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977). Die gerichtliche Überprüfung wird insbesondere nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den unterlegenen Bewerber gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Ebenso wenig könnte dem unterlegenen Bewerber entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. Rennert, GesR 2008, 344 (346)). Vor diesem Hintergrund kommt der Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Bescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Sie soll dem Umstand entgegenwirken, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den ,eigenen' Feststellungsbescheid durch den zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheids faktisch geschmälert werden kann. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage häufig lediglich zu einer Neubescheidung, bei der die dann gegebene Sach- und Rechtslage einschließlich aller zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.). In einer derartigen Fallkonstellation muss die Planungsbehörde mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben."

Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 21 ff.) bestätigt, wo es heißt:

"(aa) Die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein. Zwar berührt die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nicht das Recht, ein Krankenhaus - oder, wie hier, eine bestimmte Krankenhausabteilung - zu führen. Soweit aber ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist es einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (vgl. BVerfGE 82, 209 [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86] (224, 229)).

(bb) Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für die Beschwerdeführerin vorliegend mit der Aufnahme der Städtischen Kliniken in den Krankenhausplan verbunden ist, macht es erforderlich, der Beschwerdeführerin hiergegen zeitnahen Rechtsschutz zu eröffnen. Hierfür kommt in erster Linie der Weg der Drittanfechtung in Betracht. Hingegen genügt die der Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen vorgeschlagene isolierte Verpflichtungsklage mit dem Ziel der eigenen Zulassung zum Krankenhausplan dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht, nachdem die Konkurrentin bereits zugelassen wurde.

(1) Die Abwägungssituation wird durch die Zulassung der Konkurrentin verändert. Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können. Das aufgenommene Krankenhaus wird dann bereits vollendete Tatsachen geschaffen haben, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen. Dies widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach irreparable Entscheidungen soweit wie möglich auszuschließen sind (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

Wie das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme ausführt, werden zudem die öffentlichen Fördermittel bei jeder nachträglichen Herausnahme eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition. Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden. Das ist bei einem unabhängigen Nebeneinander der Verpflichtungsklage eines gescheiterten Bewerbers einerseits und der nach Aufnahme in den Plan ins Werk gesetzten Krankenhaustätigkeit des erfolgreichen Bewerbers andererseits aber ausgeschlossen. Denn die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung steht erst nach rechtskräftigem Abschluss der Verpflichtungsklage fest.

Erweist sich die begünstigende Entscheidung im Nachhinein als falsch, ist absehbar, dass ein Krankenhaus versuchen wird, seine Aufwendungen bei nachträglicher Herausnahme aus dem Krankenhausplan gegenüber der zuständigen Behörde geltend zu machen. Die Behörde muss mit Ersatzforderungen rechnen. Das wird durch die Äußerung der Städtischen Kliniken im vorliegenden Fall bestätigt. Sie haben inzwischen eine Hämatologische Abteilung aufgebaut und kündigen an, die Verluste, die durch ihre Herausnahme aus dem Krankenhausplan verursacht würden, nicht ohne die Geltendmachung von Regressansprüchen hinnehmen zu wollen. Auch solche Regresskosten werden möglicherweise für die Entscheidung darüber, welches Krankenhaus letztlich im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die wirtschaftlichere Lösung darstellt, Berücksichtigung finden.

(2) Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird. Nur dann kann die Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich geklärt werden, bevor öffentliche Mittel für Investitionen bewilligt werden."

So liegt der Fall auch hier. Mit der Neuaufnahme der Antragstellerin in den Niedersächsischen Krankenhausplan mit 30 Planbetten im Fachbereich Neurologie wurden dieser Planbetten zugesprochen, die zugleich von den Beigeladenen beansprucht werden. Insofern haben sich die Beigeladenen nicht auf die Abwehr der Planaufnahme mittels "defensiver" Drittanfechtungsklagen gegen den die Antragstellerin begünstigenden Feststellungsbescheid beschränkt, sondern selbst entsprechende Anträge auf Erweiterung der eigenen Planbetten um 40 (Beigeladene zu 1.), 24 (Beigeladene zu 2.) und 45 (Beigeladene zu 3.) bzw. auf Neuaufnahme von 45 Planbetten (Beigeladene zu 4.) im Fachbereich Neurologie gestellt. Mit dem Zuspruch zugunsten der Antragstellerin, die ihrerseits eine Neuaufnahme beantragte und damit nicht lediglich die Fortsetzung ihrer Planposition, würden die eigenen Erfolgsaussichten der Beigeladenen auf einen sie selbst begünstigenden Feststellungsbescheid dann zumindest faktisch geschmälert, da nunmehr im Rahmen der Entscheidung des Antragsgegners über die Anträge der Beigeladenen bzw. im Rahmen etwaiger Verpflichtungsklagen die sich durch die Neuaufnahme der Antragstellerin ergebenen tatsächlichen Veränderungen hinsichtlich des bestehenden Bedarfs berücksichtigt werden würden.

Diese Annahme bestätigt sich auch durch die eigenen Ausführungen des Antragsgegners, welcher hinsichtlich der Anträge der Beigeladenen auf Kapazitätserhöhungen eine Auswahlentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Niedersächsischen Krankenhausplans beabsichtigt. Dementsprechend findet sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners auch die referatsinterne Empfehlung "im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Krankenhausplans in Abhängigkeit von der Auslastung auch die bestehenden neurologischen Fachabteilungen kapazitätsmäßig aufzustocken, um den verbleibenden rechnerischen Fehlbedarf von rd. 15 Betten zu decken (...). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die neuen Angebote in A-Stadt und M. in der N. klinik und im Klinikum O. perspektivisch die Bettennutzungsgrade nicht mehr so deutlich steigen dürften wie in der Vergangenheit, so dass eine Aufstockung von jeweils ,nur' rd. 10 Betten gerechtfertigt erscheint" (Bl. 248 BA003 zu 7 A 766/22). Insoweit trägt der Antragsgegner selbst vor, dass er im Rahmen einer zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten Auswahlentscheidung von einem geringeren Bedarf an Planbetten ausgehen wird, was sich unmittelbar nachteilig auf die Chancen der Beigeladenen auswirkt überhaupt ("ob") bzw. in dem jeweils beantragten Umfang ("wie") in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen zu werden. In Bezug auf die Beigeladene zu 4. wird die mit der Begünstigung der Antragstellerin einhergehende eigene (faktische) Benachteiligung umso deutlicher, als diese, da sie selbst - ebenso wie die Antragstellerin - die Neuaufnahme im Fachbereich Neurologie und damit nicht wie die übrigen Beigeladene die Aufstockung bereits vorhandener Planbetten begehrt, nach eigenem Vorbringen des Antragsgegners noch nicht einmal in der von diesem beabsichtigten späteren Auswahlentscheidung berücksichtigt werden soll.

Dass die Beigeladene zu 2. für sich weniger Planbetten beantragt hat, als der Antragstellerin im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid zugesprochen wurden, ist für die hier in Frage stehende Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung unschädlich. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Beigeladene zu 2. die Aufhebung des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids nur insoweit für sich beanspruchen kann, als sie selbst die Erhöhung ihrer Planbettenkapazität beantragt (so VG Osnabrück, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 59/14 -, n.v.; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 17), also nur in Höhe von 24 Planbetten, oder ob es ihr gleichwohl gestattet sein müsste, aufgrund der (faktischen) Benachteiligung durch die Neuaufnahme der Antragstellerin als solche - also unabhängig von der ihr zugesprochenen Höhe - deren Feststellungsbescheid insgesamt anzugreifen. Denn erforderlich und ausreichend für die Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin ist es, dass jedenfalls den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. in vollem Umfang ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtungsklagen zustehen dürfte, sodass jedenfalls die Anfechtungsklagen der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. nicht vollumfänglich offensichtlich unzulässig sind. Denn diese beantragten die Neuaufnahme bzw. Erhöhung ihrer Planbetten um 40 (Beigeladene zu 1.) bzw. 45 (Beigeladene zu 3. und 4.) und damit in einem Umfang, welcher über die der Antragstellerin zugesprochene Anzahl an Planbetten hinausgeht.

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht unter anderem dazu, anstelle der Behörde (vgl. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) auf Antrag des Adressaten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts anzuordnen. Insofern bedarf es zur Entscheidung über einen solchen Antrag - vergleichbar einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO - einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Vielmehr ergeben sich die Entscheidungskriterien aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, auf den § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bezug nimmt. Soweit ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht erkennbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO), kann danach auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation des begünstigenden Verwaltungsakts mit drittbelastender Wirkung die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es dabei in erster Linie darauf ab, ob der die aufschiebende Wirkung auslösende Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind. Bleibt der Rechtsbehelf des Dritten jedoch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos und wäre die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig, kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten grundsätzlich bejaht werden. Darüberhinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten grundsätzlich keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch zukommt. Ist der Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit begehrt wird, allerdings objektiv rechtswidrig, ohne zugleich subjektive Rechte des Dritten zu verletzten, so darf das dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtete Gericht (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG) die beantragte Vollziehbarkeitsanordnung gleichwohl nicht treffen (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2022 - 3 S 138/22 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Bleibt der Ausgang der Hauptsache bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung dagegen offen, hat eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Belasteten und dem Vollzugsinteresse des Begünstigten stattzufinden. Kann ein überwiegendes Interesse der einen oder anderen Seite nicht festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (Nds. OVG, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 13 ME 30/17 -, n.v.).

a)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe der Beigeladenen bereits deshalb, weil der Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2022 im streitgegenständlichen Zeitpunkt nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach objektiv rechtswidrig ist. Denn es dürfte bereits zu Unrecht an einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung des Antragsgegners zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen fehlen.

(aa)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlasszeitpunkt des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (im Grundsatz ständ. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6/99 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 - juris Rn. 62). Denn einen Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts mit ex tunc-Wirkung hat der Bürger im Allgemeinen nur, wenn die angegriffene Entscheidung in eben diesem Zeitpunkt rechtswidrig war. Eine abweichende Regelung im materiellen Recht ist vorliegend nicht gegeben. Bei dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungskat, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen sind. Vielmehr setzt der Feststellungsbescheid nur ein bereits bei der zuständigen Planungsbehörde als bloßes Internum eingetretenes Faktum mit regelnder Wirkung nach außen um. Mit dem Faktum der Planaufnahme oder Planherausnahme ist die einmalige Begründung, gegebenenfalls Fortschreibung, oder die einmalige Aufhebung einer krankenhausrechtlichen Rechtsposition des betroffenen Krankenhauses verbunden. Ihre Bekundung nach außen an das betreffende Krankenhaus und die Kostenträger kann daher konsequenterweise auch lediglich eine einmalige und abgeschlossene, nicht aber eine sich dauerhaft wiederholende Regelung beinhalten. Ein Feststellungsbescheid, der bis zu seiner Fortschreibung rechtliche Folgen hat, ist daher gleichwohl kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass es mangels materiell-rechtlichen Anhaltspunkts für einen besonderen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der oben dargestellten allgemeinen Regel verbleibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 - 10 S 100/13 -, juris Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14/18 -, juris Rn. 21).

(bb)

Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid ist voraussichtlich objektiv rechtswidrig.

Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Anträge der Antragstellerin sowie der Beigeladenen auf Neuaufnahme in den Niedersächsischen Krankenhausplan im Fachbereich Neurologie bzw. auf Erweiterung der bereits vorhandenen Planbetten aufgrund des seitens des Antragsgegners ermittelten tatsächlichen Bettenbedarfs in Konkurrenz zueinander stehen und es insoweit einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bedurft hätte. Eine solche Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner jedoch unterlassen, sodass ein Ermessensausfall vorliegt (1). Insoweit kann es dahinstehen, ob der Antragsgegner überhaupt eine ordnungsgemäße und hinreichend aktuelle Bedarfsanalyse für die Versorgungsregion 4 erstellt hat (2).

(1)

Die Rechtmäßigkeit des von Seiten der Beigeladenen angefochtenen Feststellungsbescheids beurteilt sich in der Sache nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 KHG.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrundeliegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensschritte.

In einem ersten Verfahrensschritt wird der Krankenhausplan des Landes aufgestellt. In Niedersachsen wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - NKHG - in der Fassung vom 12. November 1986, Nds. GVBl. S. 343, zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995, Nds. GVBl. S. 463 der Krankenhausplan vom Fachministerium, dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (vgl. Nr. II.4.28 der Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung vom 17. Juli 2012, Nds. MBl. S. 610, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nds. MBl. S. 1558), aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 NKHG sind im Krankenhausplan dessen Grundsätze und Ziele sowie die voraussichtliche Entwicklung der Krankenhausversorgung darzustellen. Der Krankenhausplan führt gemäß § 4 Abs. 3 NKHG die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser auf, gegliedert nach Versorgungsregionen, den Standorten, der Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze und den Fachrichtungen, sowie die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Der Krankenhausplan kann gemäß § 4 Abs. 5 NKHG für einzelne Fachrichtungen und für medizinische, insbesondere fachrichtungsübergreifende Schwerpunkte durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan ist nach § 4 Abs. 6 NKHG, insbesondere zur Anpassung an den tatsächlichen Bedarf, vom Fachministerium jährlich fortzuschreiben.

Wesentliche Inhalte des Krankenhausplans sind die Krankenhauszielplanung und die Bedarfsanalyse (s. dazu ausführlich Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 40 ff.).

Bei der Krankenhauszielplanung handelt es sich um eine Maßnahme, die einen überwiegend planerischen Charakter hat. Die Planaufstellungsbehörde ist verpflichtet, unter der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG vorgeschriebenen Beachtung der Vielfalt der Krankenhausträger ein koordiniertes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen. Es soll erreicht werden, dass sich die richtigen Krankenhäuser am richtigen Platz befinden. Der für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans zuständigen Behörde ist bei der Festlegung der Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes ein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Hieraus folgt, dass die im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung von den Gerichten nur daraufhin übergeprüft werden können, ob sie sich im Rahmen der Gesetze und insbesondere der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes halten und ob die unterschiedlichen öffentlichen sowie privaten Interessen der Krankenhausträger gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind. Die Abwägungsgrundsätze, die für die Nachprüfung von Planungsmaßnahmen und insbesondere von Bebauungsplänen entwickelt worden sind, stellen dabei ein geeignetes Instrument dar, um auch die im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 41; vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, juris Rn. 54 und vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 -, juris Rn. 37).

Die Bedarfsanalyse ist eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der als notwendig anzusehenden Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs sowie einer ebenfalls notwendigen Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in Zukunft zu erwartenden Bedarfs, unterschieden werden. Unter dem Bedarf im Sinne des Gesetzes ist dabei der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 42). Der Bedarfsfeststellung müssen valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen, während Gesichtspunkte, die für den Bedarf unbeachtlich sind, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Analyse hat zunächst den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Wie die Gliederung im Einzelnen aussieht, nach welchem Verfahren und welcher - wissenschaftlich anerkannten - Methodik die Bedarfsanalyse vorgenommen wird, obliegt nach § 6 Abs. 4 KHG der Ausgestaltung durch das Landesrecht (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 B 17/11 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Fehlt es an einer nachvollziehbaren Krankenhauszielplanung und/oder der erforderlichen Bedarfsprognose durch die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde, so kann auf gerichtlichem Wege lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung, nicht aber ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan durchgesetzt werden (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 59).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. September 2008, - 3 C 35/07 -, juris Rn. 17) ist der Krankenhausplan keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Seine Rechtswirkung erschöpft sich in der Anweisung an die zuständige Landesbehörde, die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Krankenhäuser entsprechend dem Plan festzustellen. Die Existenz und Gültigkeit eines Krankenhausplans ist auch nicht Voraussetzung für die Entscheidung über den Planaufnahmeantrag des einzelnen Krankenhauses. Denn allein der auf der zweiten Stufe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu erteilende Feststellungsbescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan entfaltet verbindliche Außenwirkung. Der Krankenhausplan beeinflusst mithin den Entscheidungsspielraum der zuständigen Behörde; er erübrigt ihre Entscheidung jedoch nicht. Die Behörde trifft ihre Entscheidung - geleitet durch einen Krankenhausplan - vielmehr eigenverantwortlich. Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides hängt nicht davon ab, ob der Inhalt des Planes rechtmäßig ist oder auch nur davon, dass der Bescheid den Inhalt eines Plans übernimmt. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides ist nur, dass das betreffende Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist. Der Inhalt eines Plans selbst gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Feststellungsbescheids (Nds. OVG, Urteile vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 - juris Rn. 66, vom 15. April 2015 - 13 LB 91/14 -, juris Rn. 29 und vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris Rn. 13 f. und 34, vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 17 und vom 16. Juni 1994 - 3 C 12/93 -, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.).

Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht einem Krankenhaus mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan unter gewissen Voraussetzungen zu (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 - juris Rn. 19). Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG wird auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 77). Denn die Aufnahme eines konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan schränkt die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten für das nicht aufgenommene Krankenhaus ein, welches dadurch einem erheblichen Konkurrenznachteil ausgesetzt wird, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Berufszulassungsbeschränkung nahe kommt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 27).

Einem Krankenhaus steht ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan damit dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht, vgl. § 1 Abs. 1 KHG (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Stufe). Bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den vorhandenen Krankenhausplan ist somit zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 19). Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat dabei in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag des einen Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 27).

Auf der ersten Entscheidungsstufe sind die für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in Betracht kommenden leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäuser zu erfassen. Bedarfsgerecht ist ein Krankenhaus, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken. Bei der über diese Eignung (Bedarfsgerechtigkeit i.e.S.) auf der ersten Stufe zu treffenden Entscheidung müssen die Ziele der Krankenhausplanung noch außer Betracht bleiben, da diese erst auf der zweiten Entscheidungsstufe bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris Rn. 65). Als leistungsfähig ist im Grundsatz ein Krankenhaus anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 131.79 -, juris Rn. 48 ff.). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, juris Rn. 83), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 87; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85 -, juris Rn. 69; Urteil vom 16. Januar 1986 - 3 C 37/83 -, juris Rn. 67). Schließlich muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, juris Rn. 43). Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (Nds. OVG, Urteil vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 87; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 88). Entscheidend für die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses ist dessen Kostengünstigkeit. Dabei ist die Kostengünstigkeit eines Krankenhauses ein reines Vergleichsmerkmal, welches erst dann Bedeutung gewinnt, wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in Betracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden, sodass eine Auswahlentscheidung notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris Rn. 74). Überdies sind mit § 8 Abs. 1a und 1b KHG nunmehr Neuregelungen dafür geschaffen, dass eine nicht oder nicht mehr ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung eines Krankenhauses rechtliche Konsequenzen auch für die Aufnahme bzw. den Verbleib der Einrichtung im Krankenhausplan eines Landes hat. Ziel dessen ist es, eine ausreichend qualitätsgesicherte Leistungserbringung der in einem Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser sicherzustellen (BT-Drucks. 18/5372, S. 50).

Sollte die Gesamtzahl der Betten der solchermaßen qualifizierten Krankenhäuser die benötigte Bettenanzahl unterschreiten, so besteht keine Notwendigkeit, zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. In diesem Fall hat jedes nach der ersten Entscheidungsstufe qualifizierte Krankenhaus einen direkten Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Ist dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen und beantragten Betten höher als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf einer zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl unter mehreren Krankenhäusern. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet dabei die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat (siehe zu alldem BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, juris; Nds. OVG, Urteile vom 3. Februar 2011 - 13 LC 125/085 -, juris Rn. 36 ff. und vom 12. September 2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 67 jeweils m.w.N.). Aus einer solchen Auswahlentscheidung muss hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt (VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 - 21 K 2483/14 - juris Rn. 150). Das Begehren eines Krankenhauses, in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen zu werden, bezieht sich dabei nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan. Daher erledigt es sich nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris Rn. 11).

Nach diesen Grundsätzen dürfte es nach summarischer Prüfung einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bedurft haben, welche jedoch unterblieben ist. Der Feststellungsbescheid zugunsten der Antragstellerin ist damit aller Voraussicht nach rechtswidrig.

Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Anträge der Antragstellerin sowie der Beigeladenen auf Neuaufnahme in den Niedersächsischen Krankenhausplan im Fachbereich Neurologie bzw. auf Erweiterung der bereits vorhandenen Planbetten aufgrund des seitens des Antragsgegners ermittelten tatsächlichen Bettenbedarfs in Konkurrenz zueinander stehen und es insoweit einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bedurft hätte.

Die Krankenhäuser der Beigeladenen genügen nach summarischer Prüfung jeweils den Anforderungen der §§ 1, 8 KHG, um in der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu erfolgenden Auswahlentscheidung Berücksichtigung zu finden. Im Rahmen ihrer Antragsbegründungen tragen die Beigeladenen jeweils für sich umfassend vor, dass ihre jeweiligen Krankenhäuser die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, mithin insbesondere bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind. Insofern tragen die Beigeladenen jeweils vor, dass ihre jeweiligen Krankenhäuser geeignet sind, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken und insbesondere die personelle, medizinische sowie räumliche Ausstattung besitzen, um die entsprechenden Leistungen zu erbringen. Die Beigeladene zu 4. hat überdies eine Bedarfsanalyse für eine Fachabteilung für Neurologie im Landkreis J-Stadt sowie ein "Medizinisches Konzept" zur Einrichtung einer Hauptfachabteilung Neurologie vorgelegt, woraus sich die Geeignetheit ihres eigenen Krankenhauses ergeben solle. Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er keine weiteren Unterlagen zur Begründung der Anträge der Beigeladenen angefordert (vgl. § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 25 Abs. 2 VwVfG). Vielmehr legen dessen eigene Ausführungen, wonach er beabsichtige, die Beigeladenen in einer zu einem späteren Zeitpunkt noch durchzuführenden Auswahlentscheidung berücksichtigen zu wollen, nahe, dass er selbst davon ausgeht, dass die Krankenhäuser der Beigeladenen den Anforderungen der §§ 1 Abs. 1, 8 KHG genügen.

Ausgehend von der von Seiten des Antragsgegners vorgenommenen Bedarfsanalyse war zudem im Zeitpunkt des Bescheiderlasses auch die Anzahl der von Seiten der Beigeladenen und der Antragstellerin beanspruchten Betten höher als der tatsächliche Bedarf. Der Antragsgegner trägt vor, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids von einem tatsächlichen Bedarf von insgesamt 75 Planbetten im neurologischen Bereich der Versorgungsregion 4 ausgegangen ist (Bl. 123 der Gerichtsakte zu 7 A 714/22). Insoweit standen dem von Seiten des Antragsgegners ermittelten tatsächlichen Bedarf im Fachbereich Neurologie von 75 Planbetten die Anträge der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 4. auf Neuaufnahme in Höhe von 80 Planbetten (Antragstellerin) bzw. 45 Planbetten (Beigeladene zu 4.) sowie die Anträge der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. jeweils auf Erweiterung der bereits vorhandenen Planbetten um 40 (Beigeladene zu 1.), 24 (Beigeladene zu 2.) bzw. 45 (Beigeladene zu 3.) Planbetten gegenüber.

Daher war nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Auswahlentscheidung durch den Antragsgegner erforderlich, welche jedoch unterblieben ist.

Vorliegend trägt der Antragsgegner selbst vor, keine Auswahlentscheidung vorgenommen zu haben, wenngleich er im Rahmen der Klageerwiderungen - wie u.a. im Verfahren der Beigeladenen zu 1. in 7 A 714/22 - die eigene Entscheidung zugunsten der Antragstellerin damit zu rechtfertigen sucht, dass sich mit deren Neuaufnahme die Zeitspanne für eine akut neurologische Behandlung nahezu halbiere, da sich der Standort der Klinik der Antragstellerin mittig zwischen denen in P. und D-Stadt bzw. O. und F-Stadt befindet und im Falle eines akuten Schlaganfalls die unter Umständen lebensnotwendige schnelle Erreichbarkeit eines Krankenhauses und die zeitnahe qualifizierte Therapie wesentliche Voraussetzungen für den Behandlungserfolg seien. Überdies verfüge die Antragstellerin über ein interdisziplinäres und professionell geschultes Team aus verschiedenen Medizinerinnen und Medizinern (Bl. 121 der Gerichtsakte im Verfahren 7 A 714/22). Der Feststellungsbescheid zugunsten der Antragstellerin enthält derartige Erwägungen jedoch nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass dem Antrag der Antragstellerin entsprochen worden sei, "soweit die Bettenkapazität durch den tatsächlichen Bedarf für die Versorgung in der Neurologie in der Versorgungsregion 4 gerechtfertigt" gewesen sei. Der Antragsgegner hat damit nicht erkannt, dass er eine Auswahlentscheidung zwischen den antragstellenden Krankenhäusern - und damit insbesondere zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen - nach pflichtgemäßem Ermessen hätte vornehmen müssen. Insoweit liegt bereits ein Ermessenausfall vor, welcher auch nicht durch Nachholen der gebotenen Ermessensentscheidung geheilt werden kann (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20/05 -, juris Rn. 22).

Die von Seiten des Antragsgegners vorgebrachten Argumente, wonach eine solche Auswahlentscheidung zunächst zu Recht unterblieben sei, überzeugen nicht und stehen bereits in direktem Widerspruch zu dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG ergebenden Anspruch der Beigeladenen auf eine ordnungsgemäße und insbesondere sämtliche antragstellende Krankenhäuser umfassende Auswahlentscheidung. Denn die Entscheidung über die Aufnahme des Krankenhauses der Antragstellerin in den Krankenhausplan erfolgte hier isoliert und damit gerade nicht auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen. Demzufolge fehlt es auch an der Feststellung, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Insoweit ist weder dargelegt, warum die Antragstellerin überhaupt im Fachbereich Neurologie neu in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen wurde, noch, warum dies in der ausgewiesenen Höhe erfolgt ist. Auch die von Seiten des Antragsgegners noch in Aussicht gestellte Auswahlentscheidung zwischen den übrigen Beigeladenen vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der sich aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG und nicht zuletzt auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebene Anspruch auf eine Auswahl zwischen den bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern nach pflichtgemäßem Ermessen für den Fall, dass die Krankenhäuser um einen festgestellten Bedarf konkurrieren, würde unterlaufen, sofern es der Behörde gestattet wäre, die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zeitlich gestreckt und dann insbesondere nur hinsichtlich eigens ausgewählter bestimmter Krankenhäuser vorzunehmen.

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum - entsprechend der Ausführungen des Antragsgegners - "strikt getrennt werden muss zwischen der Entscheidung über die Neuaufnahme der Beigeladenen [hier: der Antragstellerin] in den Nds. Krankenhausplan um die notwendige zeitnahe und flächendeckende Versorgungsdeckung im Fachbereich Neurologie des Versorgungsgebietes 4 sicherzustellen und dem darüber hinaus noch durchzuführenden Auswahlverfahren zwischen den Krankenhäusern der Versorgungsregion 4, die bereits über neurologische Abteilungen verfügen und diese erweitern möchten" (Bl. 124 GA im Verfahren 714/22; Hervorhebungen im Original). Schließlich ist gerade die Frage, welches Krankenhaus seinerseits am besten geeignet ist, um die notwendige zeitnahe und flächendeckende Versorgung im Fachbereich Neurologie am besten sicherzustellen und damit insbesondere die Frage, ob dies durch die Erweiterung bereits bestehender neurologischer Fachabteilungen oder durch die Errichtung einer neuen neurologischen Abteilung erfolgen sollte, Teil der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG vorzunehmenden Auswahlentscheidung. Insofern steht das Vorgehen des Antragsgegners, die Frage einer Neuaufnahme einerseits und diejenige einer Kapazitätserweiterung andererseits inhaltlich aber auch zeitlich voneinander getrennt zu betrachten, im Widerspruch zu § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner die Versorgungsregion 4 in drei weitere Regionen unterteilt (Region 1: Q. /R. und J-Stadt; Region 2: M. /F-Stadt; Region 3: D-Stadt/A-Stadt/H-Stadt/S. /P.) und - so scheint es - eine Auswahl nur innerhalb dieser einzelnen Regionen treffen will. Denn auch eine solche weitergehende Aufteilung des konkreten Versorgungsgebiets verbunden mit der Frage, welches Krankenhaus für die Versorgung in eben diesem Versorgungsgebiet am besten geeignet ist, ist Teil der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG erforderlichen Auswahlentscheidung und kann eine solche - auch nicht in Bezug auf einzelne Krankenhäuser - entbehrlich machen. Dies gilt insbesondere für den hier streitgegenständlichen Fall, wo im Rahmen der Auswahlentscheidung von entscheidender Bedeutung ist, ob die neurologische Versorgung im Versorgungsgebiet 4 dezentral mit guter Erreichbarkeit oder aber überregional in großen Zentren mit spezialisierter Versorgung erfolgen soll.

(2)

Vor dem Hintergrund, dass bereits unter Zugrundelegung des von Seiten des Antragsgegners im entscheidungserheblichen Zeitpunkt angenommenen Bedarfs von 75 Planbetten und der diesen Bedarf übersteigenden Anzahl an Anträgen seitens der Beigeladenen und der Antragstellerin entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben ist, kann es bereits dahinstehen, ob - wie von Seiten der Beigeladenen teilweise vortragen - der Antragsgegner überhaupt eine ordnungsgemäße Bedarfsanalyse für die Versorgungsregion 4 erstellt hat bzw. ob die Bedarfsanalyse im Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedenfalls hinreichend aktuell war. Denn ebenso wie die zu Unrecht unterbliebene Auswahlentscheidung dürfte auch das Fehlen einer nachvollziehbaren Krankenhauszielplanung und/oder der erforderlichen Bedarfsprognose einen Anspruch der Beigeladenen auf Neubescheidung begründen (Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 59). Gleiches gilt, wenn sich die Bedarfsanalyse als nicht tragfähig erweist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11/16 -, juris). Dies dürfte gleichsam auch die objektive Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids bewirken, da von einer solchen - durch den Antragsgegner vorzunehmenden - Bedarfsanalyse auch die Frage abhängt, ob und inwieweit eine Auswahlentscheidung zu treffen war bzw. zu Unrecht unterblieben ist. Andernfalls könnte der Antragsgegner das Erfordernis einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG durch Unterlassen einer Bedarfsanalyse bzw. durch fehlerhafte Vornahme einer solchen eigenständig umgehen. Dem Gericht ist es insoweit auch verwehrt, die Bedarfsanalyse, welche eben auch prognostische Feststellungen und Schätzungen beinhaltet, anstelle des Antragsgegners anzustellen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 LC 41/17 -, juris Rn. 59).

b)

Überdies ist der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklagen der Beigeladenen - und damit selbständig tragend - bereits deshalb abzulehnen, weil die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin gegenüber schon nicht unbillig wäre, mithin kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids und demgemäß erst recht kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Die Antragstellerin selbst trägt vor, seit 2019 auch ohne eigenständige neurologische Abteilung jedenfalls neurologische Basisleistungen durchzuführen. Darüber hinaus trägt sie - jedenfalls noch im Rahmen der Klageverfahren - vor, 2019 auch die Komplexbehandlung beim akuten Schlaganfall durchgeführt zu haben (Bl. 85 der Gerichtsakte zu 7 A 814/22). Jedenfalls verfüge sie schon jetzt über die erforderliche medizinisch-technische Ausstattung und das entsprechende interdisziplinäre und professionell geschulte Team, was insbesondere auch neurologische Fachärztinnen und Fachärzte umfasse. Dass vor diesem Hintergrund eine Versorgungslücke bestünde, deren Schließung eine derartige Dringlichkeit aufweise, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne, ist nicht erkennbar und auch nicht allein mit dem Argument eines - vermeintlich - dringlichen Bedarfs der wohnortnahen Versorgung von akuten Schlaganfällen zu rechtfertigen. Insoweit wird insbesondere auf das Gutachten des Institute for Health Care Buisiness GmbH (hbc) vom 23. Februar 2021 (Bl. 166 ff. BA003 zu 7 A 766/22) verwiesen, welches auch unter Berücksichtigung eines solchen Interesses an einer wohnortnahen Versorgung von Schlaganfällen gleichwohl empfiehlt, den Bedarf zunächst durch Ausbau der vorhandenen Kapazitäten zu decken.

Schließlich spricht gegen eine akute Versorgungslücke und damit auch gegen ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin das Ergebnis der aktualisierten Bedarfsanalyse des Antragsgegners, wonach ein "leichter Rückgang hinsichtlich des Bedarfs an Planbetten im neurologischen Bereich zu verzeichnen" sei (Bl. 142 der Gerichtsakte). Denn während für das Jahr 2021 noch ein fiktiver Bedarf von 854 neurologischen Betten ermittelt wurde, welcher auch dem Feststellungsbescheid zugunsten der Antragstellerin zugrunde gelegt wurde, geht die Bedarfsermittlung aus März/April 2022 nunmehr von einem fiktiv erforderlichen Bedarf von lediglich 786 Planbetten aus (Bl. 123 der Gerichtsakte zu 7 A 714/22) welchem, wenn man die streitgegenständliche Neuaufnahme der Antragstellerin sowie diejenige des Krankenhauses M. im Februar 2022 außer Acht lässt, seit 2021 insgesamt 779 neurologische Betten gegenüberstehen. Insoweit mag diese aktualisierte Bedarfsermittlung zwar aufgrund des für die Frage der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids maßgeblichen entscheidungserheblichen Zeitpunkts unerheblich sein, ist jedoch gleichwohl im Rahmen eines etwaigen Vollzugsinteresses zu berücksichtigen. Denn damit steht der Annahme eines überwiegenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids bereits der Umstand entgegen, dass - nach aktueller Bedarfsanalyse - mit einer Planaufnahme von 30 zusätzlichen neurologischen Betten kein dringlich bestehender Versorgungsbedarf gedeckt, sondern vielmehr eine Überversorgung eintreten würde. Soweit die Antragstellerin dem entgegenbringt, dass ihrerseits nicht bestätigt werden könne, dass der Bedarf an neurologischen Behandlungen rückläufig sei und es statt dessen vielmehr zumindest in ihrem Haus eine leichte Zunahme behandlungsbedürftiger Fälle im Vergleich zu 2019 gäbe, vermag dies ein überwiegendes Vollzugsinteresse nicht zu rechtfertigen. Denn insoweit fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung der ihrerseits angenommenen dringlich zu behebenden Versorgungslücke.

Die daneben von Seiten der Antragstellerin vorgetragenen fiskalischen Interessen vermögen ebenfalls kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Dem stehen bereits die oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen, wonach in Drittschutzkonstellationen die nicht begünstigten Dritten gerade deshalb klagebefugt sind, weil andernfalls im Falle einer Planaufnahme bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden würden, welche die Abwägungssituation zum Nachteil der Beigeladenen verändern würde (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 21 ff.). Diesen Erwägungen widerspräche es, würde man mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eben jene vollendeten und nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen schaffen. Überdies stehen den fiskalischen Interessen der Antragstellerin auch diejenigen des Antragsgegners gegenüber, welcher mit Ersatzforderungen rechnen muss, sollte sich die begünstigende Entscheidung im Nachhinein als falsch erweisen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise der Antragstellerin auferlegt worden, weil sich die Beigeladenen mit ihren Ablehnungsanträgen einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist in Anlehnung an Ziff. 23.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2014 (- 13 ME 170/13 -, juris Rn. 10) für das erste der im Streit befindlichen Planbetten der Auffangwert und für die weiteren Betten jeweils ein Betrag von 500,00 Euro angesetzt worden. Daraus errechnet sich bei Zugrundelegung der 30 Planbetten, mit denen die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen werden sollte und die Gegenstand der Klagen der Beigeladenen sind, ein Streitwert von 19.500,00 Euro. Dieser Wert ist in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren und beträgt demnach 9.750 Euro.