Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.07.2015, Az.: 13 LA 10/15

Begründung; Bescheidungsausspruch; Krankenhausplan; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.07.2015
Aktenzeichen
13 LA 10/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.12.2014 - AZ: 6 A 1154/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach und Rechtslage bei der Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ist die letzte mündliche Verhandlung des Tatsachengerichts.

2. Zur Frage der Begründung eines Bescheidungsausspruchs.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 10. Dezember 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach juris). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

1. Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nur dann bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 82).

Der Senat teilt nicht die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bestimmt. Das ist nicht zu beanstanden. Ein Erfolg des Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Klägerin in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch gegen den Beklagten hat, dass dieser die Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan des Beklagten feststellt oder jedenfalls sie hinsichtlich dieses Begehrens erneut bescheidet. Diese Voraussetzung ist einmal dann erfüllt, wenn der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in diesen Krankenhausplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Neubescheidung zustand und sie diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat. Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn die Klägerin zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1986 - 3 C 37/83 -, juris, Rdnr. 48). Auch nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - (juris), mit dem dieses die Gewährung effektiven Rechtsschutzes für konkurrierende Bewerber auf dem Gebiet des Krankenhausrechts gefordert hat, ist das Bundesverwaltungsgericht von seiner Auffassung nicht abgerückt. Das ergibt sich, wie bereits der VGH BW (Urt. v. 12.02.2013 - 9 S 1968/11 -, juris, Rdnr. 36 m.w.N.) zu Recht festgestellt hat, nicht zuletzt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (- 3 C 17.10 -, juris, Rdnr. 11), mit dem dieses festgestellt hat, dass sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und sich folglich auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird. Es kommt mithin nur eine Verpflichtung zur Aufnahme in den aktuellen Krankenhausplan in Betracht. Entscheidungserheblich sind demzufolge die in dieser Hinsicht maßgeblichen (aktuellen) rechtlichen und tatsächlichen Umstände. Den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat auch der Senat seiner bisherigen Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde gelegt (vgl. Urt. v. 15.04.2015 - 13 LB 91/14 -, juris; Urt. v. 03.02.2011 - 13 LC 125/08 -, juris, Rdnr. 47).

Eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf die letzte Behördenentscheidung aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist zudem - jedenfalls für die vorliegende Verpflichtungssituation - nicht erforderlich (a.A. für die Drittanfechtungssituation: OVG NRW, Urt. v. 05.10.2010 - 13 A 2071/09 -, juris, Rdnr. 63 m.w.N. aus der eigenen Rechtsprechung). Die Chancengleichheit etwaiger Konkurrenten kann auch auf anderem Wege gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Die Planposition eines Krankenhauses ist kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rdnr. 21). Die zuständige Behörde muss bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer „Versteinerung der Krankenhauslandschaft“ gleich, die mit dem grundrechtlich abgesicherten Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rdnr. 28). Das Hinzutreten weiterer Bewerber führt mithin auch bei längerer Verfahrensdauer nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsposition des ursprünglichen Bewerbers, da dieser selbst im Fall seiner Planaufnahme beim Auftreten eines Neubewerbers rechtlich und auch wirtschaftlich nicht auf den Fortbestand dieser Position vertrauen kann.

b) Verfehlt ist vor diesem Hintergrund auch die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Aufnahmeanspruch auf der ersten Stufe zustehe, die weiteren Anträge konkurrierender Krankenhäuser nicht berücksichtigen dürfen, soweit diese noch nicht in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in der Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag des einen Krankenhauses, so darf sie dieses nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, juris, Rdnr. 27). Den vorhandenen Plankrankenhäusern kommt in diesem Zusammenhang kein Vorrang vor neu hinzutretenden Krankenhäusern zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 -, juris, Rdnr. 40). Allerdings können nur solche konkurrierenden Anträge dem Aufnahmeanspruch des Krankenhauses der Klägerin auf der ersten Stufe entgegengehalten werden, die ihrerseits die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und kostengünstige Einrichtung bieten (vgl. Senatsurt. v. 15.04.2015 - 13 LB 91/14 -, juris, Rdnr. 37). Bedenken dagegen hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht erhoben.

Die Auffassung der Klägerin führte zudem zu einer unangemessenen und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigenden Benachteiligung ihrer konkurrierenden - ebenfalls noch nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen - Mitbewerber. Mit anderen Worten beansprucht die Klägerin für sich das Recht auf Berücksichtigung ihres Antrags bei der Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan, ohne dieses Recht ihren Konkurrenten in gleicher Weise zuzugestehen. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Ansinnen ist nicht ersichtlich. Dass dieser Gedanke keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken geeignet ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

c) Ein subjektives Recht auf eine zeitnahe Auswahlentscheidung besteht nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl v. 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris, Rdnr. 13) Erst recht hat die zögerliche Behandlung des Aufnahmeantrags der Klägerin durch den Beklagten keinen unmittelbaren Aufnahmeanspruch zur Folge und steht der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung daher nicht entgegen.

Gleiches gilt für den von der Klägerin im Zulassungsverfahren angeführten fiktiven Bedarf von 60 Planbetten. Da diesem Bedarf nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts 70 von den Mitbewerbern der Klägerin beantragte Planbetten gegenüberstehen, scheidet ein direkter Aufnahmeanspruch auf der ersten Stufe auch bei Zugrundelegung eines Bedarfs von 60 Planbetten aus.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lassen sich auch nicht aus der nach Auffassung der Klägerin fehlenden Darstellung der den Bescheidungsausspruch tragenden Rechtsauffassung des Gerichts herleiten. In den nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bindenden Gründen eines Bescheidungsurteils ist der Bescheidungsanspruch grundsätzlich vollständig einschließlich der zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv für die behördliche Willensbildung erheblichen Abwägungsmomente abzuhandeln, soweit sich die gerichtliche Kontrolle auf sie erstreckt (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113, Rdnr. 35, Stand: Mai 1997). Es kann offen bleiben, ob das schlichte Fehlen von Abwägungsdirektiven zu ernstlichen (inhaltlichen) Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt oder ausschließlich als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden kann. Denn das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. Das Verwaltungsgericht hat die nach der Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgeführt, der geplanten Klinik der Klägerin ein schlüssiges Konzept attestiert und damit die Leistungsfähigkeit dieser Einrichtung bejaht. Es hat auch die konkurrierenden Bewerber benannt, die seiner Auffassung zufolge nach dem Stand der mündlichen Verhandlung in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Behörde bei der zu treffenden Auswahlentscheidung die jeweils aktuell gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde legen muss (vgl. Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 35/07 - juris, Rdnr. 24 m.w.N.), mithin also auch nach der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls noch hinzutretende Bewerber zu berücksichtigen hat. Zu weitergehenden Vorgaben für die konkret zu treffende Auswahlentscheidung war das Verwaltungsgericht weder verpflichtet noch berechtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Urteil eine Untätigkeitsklage zugrunde liegt und eine Auswahlentscheidung der Verwaltung bis zum heutigen Tage nicht getroffen worden ist. Konkrete Mängel einer bereits gefallenen Entscheidung können mithin nicht benannt werden. In derartigen Fällen ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, gleichsam „ins Blaue hinein“ auf Vorrat detaillierte Vorgaben zu künftig zu treffenden Verwaltungsentscheidungen zu machen. Dies widerspräche der grundgesetzlich vorgegebenen Gewaltenteilung, nach der die Verwaltungsgerichte die Entscheidungen der Verwaltung nachvollziehend zu kontrollieren und nicht selbst zu treffen haben. Rechtliche Aussagen könnten aus diesem Grunde lediglich lehrbuchartig in der Form von obiter dicta getroffen werden, die aber gerade keine Bindungswirkung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entfalten (vgl. Gerhardt, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113, Rdnr. 215).

2. Der von der Klägerin weiterhin geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht.

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen,

„Auf welchen Zeitpunkt ist bei der gerichtlichen Entscheidung bei Verpflichtungsklagen um die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan aufzustellen, den der letzten Behördenentscheidung oder der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht?“

und

„Kommt es für die Beurteilung der Aufnahmeentscheidung des Krankenhauses auf der ersten Stufe darauf an, wieviel Betten von konkurrierenden Krankenhausträgern für ein bestimmtes Versorgungsgebiet (überhaupt) beantragt werden oder ist entscheidend, in welchem Verhältnis die von dem Antragsteller beantragten Betten zu den im Krankenhausplan vorhandenen Planbetten stehen?“

bedürfen keiner Entscheidung mehr. Sie sind bereits höchstrichterlich geklärt. Insoweit kann auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen werden. Sofern aus den angeführten Entscheidungen des OVG NRW eine abweichende Rechtsauffassung im Hinblick auf die erste Frage abgeleitet wird, mag dieser Streitpunkt in einem dortigen Verfahren erneut aufgeworfen werden.

3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich. Insbesondere haftet dem angefochtenen Urteil kein Begründungsmangel und damit auch kein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an. Wie bereits dargelegt, ist der Bescheidungsausspruch bei Berücksichtigung der konkreten Prozesssituation und des gänzlichen Fehlens einer zur Überprüfung stehenden Verwaltungsentscheidung hinreichend begründet.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).