Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.2015, Az.: 1 KN 119/13

Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Tierhaltung; Tierhaltungsanlage; Umweltprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.02.2015
Aktenzeichen
1 KN 119/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die faktische Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer Ansiedlung störender Betriebe in der Nachbarschaft des Antragstellers ist jedenfalls dann abwägungserheblich, wenn sie a) durch Ausschluss nicht nur einzelner, sondern sämtlicher Alternativstandorte und b) zielgerichtet herbeigeführt wird.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 26 „Sonderbauflächen zur Regelung von Tierhaltungsanlagen“. Er meint, durch die Festsetzung zweier Sonderbauflächen für landwirtschaftliche/gewerbliche Tierhaltung nahe seinem Wohngrundstück werde er unzumutbaren Immissionen ausgesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 27 im Gebiet der Antragsgegnerin. Es ist mit einem Wohngebäude und einer Gaststätte, die der Antragsteller im Nebenerwerb betreibt, bebaut. Unmittelbar südlich liegen die Hofstellen der landwirtschaftlichen Betriebe E. -F. (Betriebsnummer FR 06) östlich und G. (Betriebsnummer FR 04) westlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptstraße/K131. Beide Betriebe halten Rinder und Schweine und planten im Vorfeld der Planaufstellung eine beträchtliche Erweiterung ihrer Mastschweinehaltung, im Betrieb G. um 800, im Betrieb E. -F. um 1000 Mastplätze; letztere ist inzwischen im Umfang von 828 Plätzen genehmigt. Ein weiterer hofstellenartiger Gebäudekomplex liegt ca. 100 m weiter südlich westlich der K131, nochmals ca. 125 m weiter südlich beginnt eine ausgedehntere straßendorfartige Bebauung auf der Ostseite der K131.

Am 30.12.2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans mit dem Hauptziel, eine weitere Zersiedelung des Außenbe-reichs und eine Immissionsbelastung der Ortsränder sowie weiterer empfindlicher Nutzungen durch Tierhaltungsanlagen zu verhindern. Parallel dazu wurde in der Samtgemeinde H. ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt; in diesem Rahmen wurde eine Erhebung über Bestand und Erweiterungsabsichten aller Tierhaltungsbetriebe im Samtgemeindegebiet vorgenommen. Die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung fand im September 2010 statt, eine erste öffentliche Auslegung vom 31.1.2011 bis einschließlich 1.3.2011. In seiner Sitzung vom 23.3.2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf entsprechende Rüge des Landkreises I. nahm die Antragsgegnerin die zunächst unterbliebene Umweltprüfung vor, passte den Umweltbericht an und führte eine weitere öffentliche Auslegung vom 20.4.2012 bis einschließlich 21.5.2012 durch. Der Antragsteller trug in beiden Auslegungsverfahren Einwendungen vor. In seiner Sitzung vom 10.7.2012 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen, hob den Satzungsbeschluss vom 23.3.2011 auf und beschloss den Bebauungsplan erneut als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 27.7.2012 machte die Antragsgegnerin diesen am 15.8.2012 im Amtsblatt des Landkreises I. bekannt.

Der Bebauungsplan erfasst mit wenigen Ausnahmen den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen bezieht er sich nur auf die Regelung von Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB. Alle weiteren Vorhaben gem. §§ 34 und 35 BauGB im Geltungsbereich seien von dem Bebauungsplan nicht betroffen. Der Plan setzt insgesamt 17 Flächen als sonstige Sondergebiete mit folgender Nutzungsbeschreibung fest:

Zulässig sind Vorhaben gewerblicher Tierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (Betriebsstellen gewerblicher Tierhaltung) sowie Vorhaben landwirtschaftlicher Tierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB (landwirtschaftliche Betriebsstellen der Tierhaltung).“

Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen sind Tierhaltungsanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB nur innerhalb der Sondergebiete und der dort festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans dagegen ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine landwirtschaftliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bis zu einer Größenordnung von max. 10 Großvieheinheiten sowie Pferdehaltung. Nach Nr. 7 der textlichen Festsetzungen sind innerhalb der festgesetzten Sondergebiete Tierhaltungsanlagen nur in der Art und in dem Umfang zulässig, wie sie die gesetzlichen Immissionsschutzanforderungen der umgebenden Wohnbebauung und sonstiger Nutzungen (wie z.B. Waldflächen) erfüllen. Entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte zu Geruchs- und Staubimmissionen sowie zum Lärmschutz wie Filteranlagen seien im notwendigen Umfang vorzusehen. Die Sondergebiete umfassen die Standorte vorhandener Tierhaltungsanlagen sowie einzelne, meist hofnahe Erweiterungsflächen für Betriebe, die im Planaufstellungsverfahren konkrete Erweiterungspläne und eine langfristige Betriebsperspektive dargelegt hatten. Der Betrieb FR 04 erhält eine Erweiterungsfläche nordwestlich, der Betrieb FR 06 nordöstlich der bestehenden Hofstelle. Insgesamt machen die Sondergebietsflächen allenfalls wenige Prozent des Plangebiets aus. Die übrigen Flächen sind – wohl entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplans – als Flächen für Wald, Wasserflächen, Flächen für Abgrabungen, Verkehrsflächen, Flächen für die Landwirtschaft oder für Naturschutzmaßnahmen ausgewiesen. Für die letzteren beiden enthalten Nrn. 5 und 6 der textlichen Festsetzungen nähere Bestimmungen; unberührt sollen danach insbesondere bestehende Baurechte nach § 35 BauGB (ausgenommen für Tierhaltungsanlagen) bleiben. Nachrichtlich werden um die einzelnen Tierhaltungsbetriebe Immissionsradien wiedergegeben. Das Anwesen des Antragstellers liegt im Immissionsradius der Betriebe FR 01 (knapp), 04 und 06.

In der Planbegründung (S. 19 f.) sind die Planungsziele wie folgt formuliert:

- Möglichst keine weitere Zersiedelung des Außenbereichs.

- Eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs ist grundsätzlich zu vermeiden […]

- Neue Betriebsstandorte für Tierhaltungsanlagen im Außenbereich sollen nur ausgewiesen werden, wenn eine Entwicklung am vorhandenen Standort nicht mehr möglich ist. Sie sollen nur dort ausgewiesen werden, wo eine Vereinbarkeit mit den übrigen Planungszielen gewährleistet ist.

- Gänzlich bzw. weitestgehend unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen… sollen auch künftig von einer baulichen Entwicklung freigehalten werden. Hierdurch sollen bisher weitestgehend ungestörte Lebensräume für Pflanzen und Tiere in ihrer Funktion erhalten und entwickelt werden. Damit sollen aber auch zusammenhängende Bewirtschaftungsflächen für die Landwirtschaft, vornehmlich auch für die nicht-tierhaltenden Betriebe, erhalten werden.

- Schutz der vorhandenen und geplanten Siedlungsränder und Freizeiteinrichtungen vor Emissionen (Geruchsbelästigungen, Keimausbreitungen) und Schutz des Ortsbildes.

[…]

- Sicherung von Naherholungsqualitäten

- Freihaltung von Wald- und Maßnahmenflächen für Naturschutz sowie potentiellen Naherholungsflächen vor schädlichen Geruchsbelastungen.

- Landschaftsschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Waldflächen, Erholungsgebiete, Angebote der Freizeitinfrastruktur und des Tourismus und Entwicklungsbereiche für den Naturschutz einschl. von Naturschutzgebieten sind gänzlich von Tierhaltungsanlagen freizuhalten.

- Zu diesen Flächen und Angeboten müssen ausreichende Abstände eingehalten werden. Hierzu sollen Mindestabstände festgelegt werden.

- Ausnahmen für bereits vorhandene Betriebe müssen geregelt werden.

Existenzsicherung der Landwirtschaftlichen Betriebe und der vorhandenen Betriebsstandorte

[…]

- […]

Am 8.7.2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Sein Grundstück liege im Plangebiet; bereits deshalb sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Antragsbefugnis unproblematisch. Zudem seien im unmittelbaren Nahbereich seines Grundstücks sechs Sondergebietsflächen ausgewiesen. Die von diesen Tierhaltungsanlagen ausgehenden Immissionen beeinträchtigten die Nutzung seines Grundstücks. Die textliche Festsetzung Nr. 7 ändere dies nicht, sondern regele nur eine Selbstverständlichkeit. Der Antrag sei auch begründet. Nach dem Umweltbericht seien Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch Emissionen, der Verlust/Funktionsverlust von Wohn- und/oder Wohnumfeldflächen sowie von bedeutsamen Flächen der Freizeit- bzw. Tourismusinfrastruktur möglich, ferner Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und andere Schutzgüter. All dies habe der Rat der Antragsgegnerin offenbar nicht abgewogen. Immissionsbelastungen seien nicht einmal ermittelt worden. Hinsichtlich seiner eigenen Belange sei nach dem Abwägungsvorschlag offensichtlich nur die Betroffenheit seiner Gaststätte, nicht aber die erheblichen Probleme und Beeinträchtigungen seiner Wohnnutzung gesehen worden; diese stehe für ihn im Vordergrund. Zudem sei eine wirksame Ausfertigung des Plans nicht erkennbar. In seinem Schriftsatz vom 7.7.2014 hat er ergänzt: Die Antragsgegnerin plane im Bereich unmittelbar angrenzend an die Schulstraße vor der Kreuzung mit dem Hohlweg die Schaffung eines Baugebiets. Dieses würde unmittelbar an die Immissionsradien der Sondergebietsflächen FR 02, 03, 04 und 06 angrenzen; beide Festsetzungen seien miteinander unvereinbar. Zudem würden weite Teile des Gemeindegebiets von Tierhaltungsanlagen freigehalten, auf denen weder Wohngebiete noch Belange des Naturschutzes beeinträchtigt würden. Das Ziel, eine Zersiedelung zu vermeiden, sei hinsichtlich Tierhaltungsanlagen im Übrigen nicht legitim. Die mit einer Zersiedelung verbundenen In-frastruktur- und Verkehrsprobleme träten bei solchen Anlagen nicht auf.

Der Antragsteller beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 10. Juli 2012 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 26 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Mit dem Plan gehe keine Änderung der rechtlich zulässigen Nutzung seines im Plangebiet belegenen Grundstücks einher. Die Ausweisung von Sondergebietsflächen in seiner Nachbarschaft beeinträchtige ihn nicht, da die Ansiedelung der dort zulässigen Betriebe auch bisher auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 4 BauGB möglich gewesen sei. Tatsächlich reduziere sich seine Belastung sogar, da die mit Tierhaltungsanlagen bebaubare Fläche in seiner Nachbarschaft beschränkt werde. Auch bedeute die Ausweisung eines entsprechenden Baufensters im Plan noch nicht die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit eines Tierhaltungsbetriebes dort. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die sich aus dem Nebeneinander von Wohnnutzung und Sondergebieten zur Tierhaltung ergebenden Konflikte habe die Antragsgegnerin gesehen, zu ihrer Bewältigung habe sie insbesondere die textliche Festsetzung Nr. 7 aufgenommen. Die entsprechende Abwägung sei, wie der Kartenausschnitt auf S. 52 f. der Planbegründung zeige, auch mit Blick auf das Antragstellergrundstück erfolgt. Die Gemeinde habe angesichts der Festsetzung Nr. 7 die Belange von den Sondergebieten benachbarter Wohnnutzung im Außenbereich – nicht aber an Siedlungsrändern – abwägungsfehlerfrei hinter das Planungsziel zurückstellen können, eine weitere Zersiedelung des Außenbereichs zu vermeiden, ohne vorhandenen Betrieben jegliche Erweiterungsmöglichkeiten zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Planaufstellungsvorgänge verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig. Dem Antragsteller fehlen weder Antragsbefugnis noch Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der Belegenheit seines Grundstücks im Plangebiet; eine solche begründet zwar dann unproblematisch die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller sich gegen die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen wendet (BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -, juris Rn.6; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 10). Das tut der Antragsteller indes gerade nicht. Die Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht daraus, dass auf den Sonderbauflächen FR 04, 06 landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen zugelassen werden, die ihn abwägungserheblichen Immissionsbelastungen aussetzten. Denn ohne den Plan lägen diese Flächen im unbeplanten Außenbereich und wären dort zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 4 BauGB privilegiert gewesen.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt indes daraus, dass der Plan den übrigen Außenbereich der Antragsgegnerin weitgehend für die Tierhaltung sperrt und damit auch den Betrieben FR 01, 04 und 06 sämtliche Alternativstandorte für ihre Erweiterungspläne nimmt. Bereits im Verfahren der frühen Bürgerbeteiligung hatten die betroffenen Landwirte Bedenken geäußert, ob eine Betriebserweiterung in unmittelbarer Nähe des Antragstelleranwesens möglich sei; es ist mithin gut möglich, dass sie ohne den Bebauungsplan ihre Erweiterungspläne an anderer Stelle verfolgt hätten. Durch den Plan werden die Landwirte gezwungen, wenn überhaupt, dann nur in unmittelbarer Nähe des Antragstellers zu expandieren. Jedenfalls faktisch stellt das einen Nachteil für diesen dar. Er bleibt zwar nach der textlichen Festsetzung Nr. 7 vor unzumutbaren Immissionen verschont. Die Wahrscheinlichkeit, Immissionen zwischen der Schwelle der Abwägungserheblichkeit und der Schwelle der Unzumutbarkeit ausgesetzt zu werden, steigt aber. Eine solche faktische Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer Ansiedelung störender Betriebe ist jedenfalls dann abwägungserheblich, wenn sie - wie hier - (a) durch Ausschluss nicht nur einzelner, sondern sämtlicher Alternativstandorte und (b) zielgerichtet herbeigeführt wird.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 26 ist rechtmäßig.

Der geltend gemachte formelle Mangel der fehlenden Ausfertigung liegt - wie das Gericht und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in den Originalplan feststellen konnten - nicht vor. Die Planurkunde enthält einen unterzeichneten Ausfertigungsvermerk, dessen Datum (27.7.12) vor der Bekanntmachung (15.8.12) und nach dem Satzungsbeschluss (10.7.12) liegt.

Soweit der Antragsteller in seinem ersten Einwendungsschreiben gerügt hatte, die Antragsgegnerin habe keine Umweltprüfung durchgeführt, hat diese das auf Rüge des Landkreises I. hin geheilt. Hinsichtlich des ergänzten Umweltberichts macht der Antragsteller lediglich geltend, dieser ermittle nicht bzw. nicht zutreffend die Geruchs-, Lärm- und Keimbelastung seines Grundstücks. Die fehlerhafte Durchführung der Umweltprüfung ergibt sich daraus nicht. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Der Bebauungsplan Nr. 26 erhebt nicht den Anspruch, die Zulässigkeit bestimmter Tierhaltungsbetriebe in den Sondergebieten abschließend zu regeln. Er trifft keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - für dieses gilt mithin weiterhin § 35 BauGB - und verweist in der textlichen Festsetzung Nr. 7 auf das Immissionsschutzrecht. Eine detaillierte Ermittlung der von den zugelassenen Tierhaltungsbetrieben ausgehenden Emissionen war daher nicht möglich. Eine Grobabschätzung potentieller, im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu bewältigender Auswirkungen auf Mensch und Natur, insbesondere durch Geruchsbelästigungen, ist in den dem Umweltbericht beigefügten Standortblättern durch Ermittlung der Vorsorgeabstände nach VDI 3474-E sowie eine schutzgutbezogene (nicht quantitative) Betroffenheitseinschätzung erfolgt.

Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Plans oder gegen die Einhaltung sonstigen zwingenden Rechts hat der Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

Der Plan leidet nicht unter den vom Antragsteller vorgebrachten Abwägungsmängeln. Sein Interesse, seine Wohn- und Gaststättennutzung unbeeinträchtigt von den Immissionen von Tierhaltungsanlagen aus den benachbarten Sonderbauflächen ausüben zu können, hat die Antragsgegnerin fehlerfrei abgewogen.

Die Antragsgegnerin hat die Belange des Antragstellers zutreffend erkannt. Dass sie dessen Belastung durch Lärm, Gerüche und Bioaerosole nicht konkret ermittelt hat, war unschädlich, da der Plan die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben - wie schon zur Umweltprüfung ausgeführt - nicht abschließend regelte. Aus dem Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe lediglich sein Interesse an einer ungestörten Beibehaltung seiner Gaststättennutzung, nicht aber die für ihn wesentlich bedeutsamere Wohnnutzung in der Abwägung berücksichtigt, folgt ebenfalls kein erhebliches Abwägungsdefizit. Es ist zwar zutreffend, dass die Begründung des Abwägungsergebnisses zu seiner Einwendung FR 05 + 05a (Seite 1/7-7/7 der Abwägungstabelle vom 10.7.2012) ausdrücklich nur auf die Gaststätte und nicht auf die Wohnnutzung eingeht. Auch aus der auf S. 52 der Planbegründung abgebildeten Karte ergibt sich nicht deutlicher, dass die Antragsgegnerin das Anwesen des Antragstellers als Wohngebäude erkannt und als solches in die Abwägung eingestellt hätte. Wenn man hierin überhaupt einen offenkundigen Abwägungsfehler sehen wollte, so würde diesem jedoch die nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB erforderliche Ergebnisrelevanz fehlen. Die Antragsgegnerin hat die Einwendung im Wesentlichen mit dem Argument zurückgewiesen, das Antragstellergrundstück sei durch die vorhandenen Betriebe in seiner Nachbarschaft bereits vorbelastet, die Sonderbauflächen seien von der Gaststätte abgerückt ausgewiesen worden, die Antragsgegnerin habe nun einmal das Planungsziel, Erweiterungsflächen wo irgend möglich bei den vorhandenen Hofstellen auszuweisen, und der heutige Stand der Technik ermögliche die Errichtung von so immissionsarmen Schweinemastställen, dass sie auch im näheren Umfeld von sonstiger Bebauung im Außenbereich errichtet werden könnten, eine Lösung von Immissionskonflikten im Genehmigungsverfahren sei mithin möglich. Diese Erwägungen gelten für alle schutzwürdigen Nutzungen im Außenbereich gleichermaßen. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde dem Antragstellergrundstück hier einen abgesenkten Schutzanspruch deshalb zuerkannt habe, weil „nur“ eine Gaststätten- und keine Wohnnutzung ausgeübt werde, gibt es nicht.

Die Abwägung verkennt die Belange des Antragstellers nicht in ihrer Bedeutung. Zu Recht hat die Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt, dass dessen Anwesen bereits in der Nähe zweier landwirtschaftlicher Betriebe liegt; im Gegenteil wäre es eher abwägungsfehlerhaft gewesen, derartigen Nutzungen ein übermäßiges Gewicht zu Lasten der Nutzungsinteressen der Landwirte beizumessen (vgl. dazu bereits Senatsbeschl. v. 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - DVBl. 2013, 249 = BauR 2013, 922 = juris Rn. 69). Zu Recht hat sie auch berücksichtigt, dass durch den Plan zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägung keine Vorhaben zugelassen wurden, die dort nicht ohnehin zulässig gewesen wären. Auch gegen die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass nach dem heutigen Stand der Filtertechnik jedenfalls Schweinehaltung ohne schädliche Umwelteinwirkungen in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung möglich ist, hat der Antragsteller nichts Substantielles vorgetragen. Abzuwägen war daher allein das Interesse des Antragstellers, vor einem faktischen Druck auf die benachbarten Landwirte, Viehhaltungsanlagen mit - noch - zumutbaren, aber ggf. schon abwägungsrelevanten Immissionen in der Nähe seines Grundstücks statt im „unberührten“ Außenbereich anzusiedeln.

Ebenso wenig werden die den Interessen des Antragstellers entgegenstehenden öffentlichen Belange in ihrer Bedeutung verkannt. Die Antragsgegnerin hat dem Interesse des Antragstellers im Wesentlichen die im Tatbestand wiedergegebenen Planungsziele entgegengehalten. Fristgemäß hat der Antragsteller insoweit keine Rügen vorgebracht. Erst in seinem Schriftsatz vom 7.7.2014 hat er geltend gemacht, a) im Plangebiet gebe es weite Bereiche, in denen Tierhaltungsanlagen ohne irgendeine negative Beeinflussung von Baugebieten zu erwarten wäre und b) die mit einer Zersiedelung sonst verbundenen Infrastruktur- und Verkehrsprobleme träten bei Tierhaltungsanlagen nicht auf. Mit dem Einwand a) verkennt er indes, dass die Antragsgegnerin sich eben nicht nur vom Schutz der Wohnbebauung, sondern auch von anderen Belangen, vor allem vom Schutz des Erhalts von Naherholungsräumen hat leiten lassen. Dass dies grundsätzlich ein legitimes Ziel ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2012 (a.a.O. juris Rn. 70) und seinem Urteil vom 13.9.2011 - 1 KN 56/08 - juris Rn. 93 ff. dargelegt. Anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen dürfte hier auch nicht die Situation bestehen, dass der von der Gemeinde geschützte Außenbereich in seiner Erholungsfunktion bereits weitgehend eingeschränkt ist. Jedenfalls nach der Planbegründung (S. 15, letzter Absatz) bestehen abseits der Ortslagen derzeit noch weitgehend von baulichen Anlagen freigehaltene Bereiche mit hohem Erholungswert. Der Blick auf die Planzeichnung bestätigt das. Konkrete Bedenken gegen die Erhaltungswürdigkeit der bestehenden Freiräume hat der Antragsteller nicht geäußert. Die in Einwand b) in Frage gestellte Gefahr, dass überflüssige Verkehre erzeugt oder Infrastrukturinvestitionen erforderlich würden, hat die Antragsgegnerin überhaupt nicht zur Rechtfertigung ihrer Planung herangezogen.

Bedenken gegen das Abwägungsergebnis bestehen ebenfalls nicht. Das Interesse des Antragstellers, im Außenbereich vor der Nachbarschaft außenbereichstypischer Nutzungen geschützt zu werden, wiegt relativ gering. Wenn die Antragsgegnerin sich angesichts dessen entscheidet, dieses Interesse hinter dem Bestreben, noch unversehrte Teile des Außenbereichs auch weiterhin von Tierhaltungsanlagen freizuhalten, zurücktreten zu lassen, ergibt sich daraus nicht das für die Feststellung eines Ergebnisfehlers erforderliche krasse Missverhältnis der abzuwägenden Belange, sondern eher das Gegenteil.

Soweit der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 7.7.2014 gerügt hat, die Antragsgegnerin habe ihre parallelen Planungen zur Ausweisung eines Wohngebiets im Immissionsradius einiger der Sondergebiete nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen, ist dies bereits wegen Verstreichens der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen und überzeugend dargelegt, dass der Aufstellungsbeschluss für den das Wohngebiet betreffenden Bebauungsplan erst im Februar 2014, mithin lange nach Inkrafttreten des streitgegenständlichen Plans gefasst hat und dass das Wohngebiet von den in diesem Plan skizzierten Immissionsradien allenfalls marginal berührt würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.