Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.02.2015, Az.: 4 LB 183/14

Amtshandlungscharakter einer auf landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften beruhenden Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung ausweisrechtlicher Passpflichten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.02.2015
Aktenzeichen
4 LB 183/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 11883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:0210.4LB183.14.0A

Fundstellen

  • AUAS 2015, 78-80
  • DÖV 2015, 492

Amtlicher Leitsatz

Bei einer auf landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften beruhenden Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung ausweisrechtlicher Passpflichten nach § 48 AufenthG handelt es sich nicht um eine von der Gebührenregelung des § 69 AufenthG erfasste Amtshandlung, für die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Gebührenpflicht nur besteht, wenn diese in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt ist.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 14. März 2013 geändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

    Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  2. 2.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35,55 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kosten für die Festsetzung eines Zwangsgelds.

Der Kläger reiste im September 2009 ohne Papiere nach Deutschland ein und begehrte die Gewährung von Asyl. Dabei gab er an, er stamme aus dem Sudan. Das von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefertigte Sprachgutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht aus dem Sudan, sondern mit Sicherheit aus Nigeria stamme. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria an. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Wegen ungeklärter Identität des Klägers wird sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seitdem geduldet.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen gültigen Heimatpass oder andere im Einzelnen benannte Unterlagen vorzulegen, und drohte ihm für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25,- EUR an. Mit Bescheiden vom 20. Januar 2012 und 6. Juni 2012 setzte der Beklagte Zwangsgelder von 25,- EUR bzw. 50,- EUR fest, jeweils unter Androhung weiterer Zwangsgelder, zuletzt in Höhe von 75,- EUR.

Mit Bescheid vom 14. August 2012 setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 75,- EUR fest und drohte für den Fall, dass der Kläger einen gültigen Heimatpass nicht bis zum 20. September 2012 vorlege, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 100,- EUR an. Für den Fall, dass der Kläger nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sei, wurde der Kläger darüber hinaus aufgefordert, andere konkret benannte Unterlagen einzureichen.

Mit Bescheid vom gleichen Tag erhob der Beklagte Kosten in Höhe von 35,55 EUR (Gebühr und Auslagen) für die Festsetzung des Zwangsgeldes. Zur Begründung berief er sich auf § 73 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und Nr. 26.2.1 des Kostentarifs (Gebühr in Höhe von 35,- EUR) sowie auf §§ 1, 5 und 13 NVwKostG (Auslagen in Höhe von 0,55 EUR). Der Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. August 2012 bekannt gegeben.

Am 17. September 2012, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben sowohl gegen die durch den Bescheid vom 12. August 2012 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 75,- EUR (Az. 4 A 5228/12) als auch die durch gesonderten Bescheid gleichen Datums erfolgte Kostenfestsetzung für die Zwangsfestsetzung (Az. 4 A 5231/12). Er hat geltend gemacht, der Kostenfestsetzungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig sei. Außerdem sehe das Ausländerrecht Gebührentatbestände für Vollstreckungsmaßnahmen in diesem Fall nicht vor.

In dem Verfahren 4 A 5231/12 hat der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2012 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und diesen Antrag wie folgt begründet: Der Beklagte sei berechtigt, für die Zwangsgeldfestsetzung Kosten zu erheben. Diese habe ihre Grundlage nicht im Aufenthaltsgesetz, sondern im Nds. SOG. Gemäß § 73 Abs. 1 NVwVG seien hierfür Kosten zu erheben.

In dem Verfahren 4 A 5228/12 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2013 den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2012 aufgehoben, soweit der Kläger aufgefordert worden ist, seinen Heimatpass oder Identitätsnachweise bzw. Nachweise über seine Bemühungen zur Klärung der Identität vorzulegen, und soweit ihm die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds angedroht worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

In dem Verfahren 4 A 5231/12 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil ebenfalls vom 14. März 2013 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 14. August 2012 aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt:

"Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Für die Geltendmachung von Gebühren fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 73 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 1 AllGO sowie Nr. 26.2.1 des Kostentarifs zur AllGO sieht zwar für die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 5 € bis 250 € die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 35,00 € vor. Der Erhebung von Kosten steht aber § 69 AufenthG entgegen. § 69 AufenthG regelt die für die Amtshandlungen nach dem Aufenthaltsgesetz zu erhebenden Gebühren und Auslagen und enthält in Absatz 2 eine Verordnungsermächtigung, von der durch den Erlass der §§ 44 - 54 AufenthV Gebrauch gemacht wurde. Dabei handelt es sich um eine abschließende Regelung (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 69 Rn. 4), was auch die Erhebung von Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften ausschließt (Hailbronner, Ausländerrecht, § 69 AufenthG, § 69 Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Beklagten findet die (Ausgangs-) Verfügung, die vollstreckt werden soll, ihre Grundlage nicht im Polizeirecht, sondern im Aufenthaltsgesetz (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 48 AufenthG, Rn. 7, Grünewald in: GK-AufenthG, § 48 Rn. 28; a. A.: VG Hannover, Urt. vom 04.10.2012, 13 A 3822/12). Dabei kann die Kammer offen lassen, ob die Ermächtigungsgrundlage schon in § 48 Abs. 3 AufenthG zu sehen ist oder in § 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AufenthG.

Die Bestimmungen des AufenthG und der AufenthV regeln Gebührentatbestände auch für Vollstreckungshandlungen abschließend. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV. Diese Bestimmung sieht vor, dass für den Widerspruch gegen eine Zwangsgeldverfügung gemäß § 63 Abs. 3 AufenthG Gebühren zu erheben sind. Da die Regelungen im AufenthG und in der AufenthV abschließend sind, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass im Übrigen für Verfügungen im Bereich der Vollstreckung Gebühren nicht erhoben werden."

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 29. Juli 2014 - 4 LA 107/13 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruhe nicht auf Vorschriften im Aufenthaltsgesetz, sondern mangels spezialgesetzlicher Regelungen auf §§ 64, 65 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 67 Abs. 1 Nds. SOG, so dass gemäß § 73 Abs. 1 NVwVG i. V. m. der Allgemeinen Gebührenordnung Gebühren zu erheben seien.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 14. März 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die vollstreckte Ausgangsverfügung habe ihren Ursprung im Aufenthaltsgesetz und nicht im Polizeirecht, so dass eine Kostenerhebung nach landesrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2012 über die Erhebung von Kosten in Höhe von 35,55 EUR (Gebühr und Auslagen) für die Vornahme der Amtshandlung der Zwangsgeldfestsetzung durch Bescheid gleichen Datums aufgehoben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Kosten für die erfolgte Amtshandlung.

Die Kostenerhebung findet ihre Grundlage in § 73 NVwVG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 13 NVwKostG, § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) sowie Nr. 26.2.1 des Kostentarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO).

Gemäß § 73 Abs. 1 NVwVG erheben die in § 1 NVwVG genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen) für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 4 NVwVG fallen. Bei der mit Bescheid vom 14. August 2012 erfolgten Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 75,- EUR handelt es sich um eine Amtshandlung zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen im Sinne des § 73 Abs. 1 NVwVG. Die Festsetzung des Zwangsgelds ist erfolgt, um die bestandskräftige Verfügung vom 27. Juli 2011, mit welcher der Kläger zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nach § 48 AufenthG aufgefordert worden ist, einen gültigen Heimatpass oder andere im Einzelnen benannten Unterlagen vorzulegen, durchzusetzen. Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 NVwVG fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt (§ 70 Abs. 1 NVwVG). Die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung beruht damit auf § 70 Abs. 1 NVwVG i. V. m. §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2 und 67 Nds. SOG (so auch zutreffend das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 14. März 2013 in dem Verfahren 4 A 5228/12; zur Vollstreckung einer die Mitwirkungspflicht nach § 48 AufenthG konkretisierenden Verfügung auf der Grundlage landesrechtlicher Vollstreckungsvorschriften vgl. ferner Grünewald, in GK-AufenthG, § 48 Rn 53). Sie ist zudem eine Amtshandlung zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 4 NVwVG fällt, so dass gemäß § 73 Abs. 1 NVwVG hierfür Kosten zu erheben sind.

Da der Bescheid vom 14. August 2012, mit dem der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 75,- EUR festgesetzt hat, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 - 4 A 5228/12 - insoweit bestandskräftig ist, kann der Kostenerhebung für diese Amtshandlung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Festsetzung eines Zwangsgelds durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei (zur Kostenerhebung bei bestandskräftigen (Haupt-) Verwaltungsakten vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, § 1 Nr. 3.1.12.2). Unabhängig davon ist die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 14. August 2012 - wie vom Verwaltungsgericht in den Gründen des Urteils vom 14. März 2013 - 4 A 5228/12 - zutreffend ausgeführt - auch rechtmäßig erfolgt.

Die Kostenerhebung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 NVwVG gelten die §§ 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 13 NVwKostG entsprechend. Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 70 NVwVG in Verbindung mit § 67 Nds. SOG in Höhe von 5 Euro bis 250 Euro beträgt 35,- EUR (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG, § 1 Abs. 1 AllGO i. V. m. Nr. 26.2.1 des Kostentarifs). Darüber hinaus hat der Kläger die notwendigen Auslagen in Höhe von 0,55 EUR gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG zu erstatten.

Schließlich steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Erhebung von Kosten nach den vorgenannten Vorschriften § 69 AufenthG nicht entgegen. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erhoben. Gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen durch Rechtsverordnung bestimmt und findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Die Vorschrift des § 69 AufenthG stellt damit - wie vom Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - eine abschließende bundesrechtliche Kostenregelung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dar. Für diese Amtshandlungen ist eine Kostenerhebung nach landesrechtlichen Vorschriften daher ausgeschlossen (vgl. Hailbronner, AufenthG, § 69 Rn 3; ferner Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, § 69 Rn 4). Bei der mit Bescheid vom 14. August 2012 erfolgten Festsetzung des Zwangsgelds handelt es sich jedoch nicht um eine von der Kostenregelung des § 69 AufenthG erfasste Amtshandlung nach dem AufenthG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sondern wie bereits ausgeführt um eine auf landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften beruhende Amtshandlung.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aus dem Umstand, dass § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV (nur) für den Widerspruch gegen eine Zwangsgeldverfügung gemäß § 63 Abs. 3 AufenthG die Erhebung einer Gebühr vorsieht, nicht geschlossen werden, dass für andere Verfügungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die ihre Grundlage nicht im AufenthG oder den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen haben, ein Rückgriff auf landesrechtliche Kostenregelungen ausgeschlossen ist. Denn die von der Bundesregierung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch Rechtsverordnung zu bestimmenden (abschließenden) gebührenpflichtigen Tatbestände können sich nur auf Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beziehen. Außerdem ist für das vorliegende Verfahren - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht relevant, dass die Verfügung, die durch die Festsetzung des Zwangsgeldes vollstreckt werden soll, ihre Grundlage im Aufenthaltsgesetz hat. Maßgebend ist allein auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlung, für die hier Kosten erhoben worden sind, beruht. Die Festsetzung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verfügung vom 27. Juli 2011 ist hier - wie oben ausgeführt - nicht auf der Grundlage von Vorschriften des Aufenthaltsrechts, sondern von landesrechtlichen Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.