Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.02.2015, Az.: 15 KF 5/11

Abfindung; wertgleiche Abfindung; Ausgleichsmaßnahme; naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen; Durchentscheiden; Ersatzmaßnahme; Flurbereinigung; Landabzug; Neubescheidung; Sonderabzugsgebiet; Wertverhältnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2015
Aktenzeichen
15 KF 5/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen für die Bildung von Sonderabzugsgebieten nach § 47 Abs. 2 FlurbG

2. Soweit Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen noch einen Restwert haben und Teilnehmern zuzuteilen sind, ist dieser Restwert grundsätzlich auf ihre Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG anzurechnen und es tritt kein im Wege des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 FlurbG auszugleichender Wertverlust ein.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Amtes für Landentwicklung Oldenburg vom 24. März 2011 verpflichtet, die in dem am 28. September 2005 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan i d. F. des Schreibens des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 21. Dezember 2011 verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts (nochmals) neu festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten einschließlich der baren Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich weiterhin gegen seine Abfindung in der Fassung, wie sie nunmehr in dem zweiten Widerspruchsbescheid nebst Ergänzung zu dem Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren F. -G., Teilgebiet H., enthalten ist.

Die Bezirksregierung Weser-Ems ordnete als frühere obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung F. -G. als Regelflurbereinigungsverfahren durch Beschluss vom 26. August 1980 an. Das Verfahrensgebiet hatte eine Größe von rd. 3.000 ha. Ziele der Flurbereinigung sind der Ausbau der Hauptflut, Bodenverbesserungsmaßnahmen durch die Wasser- und Bodenverbände, die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Flächen, die bessere Gestaltung ungünstiger Flächenformen in allen Bereichen des Verfahrensgebiets sowie die Vermeidung von Splitterflächen, Erschließung des Gebietes durch Wege, Befestigung von Wegen entsprechend dem Bedarf, Binnenentwässerung als begleitende Maßnahme, Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen von Feuchtgebieten und anderen ökologisch wertvollen Teilen, Regelung des Bodenabbaus im I. und J. Moor mit Schaffung von schützenswerten Sukzessionsgebieten, Erhaltung und Schaffung von standortgerechten Primär- und Sekundärbiotopen sowie die Teilung der J. K.. Mit Beschluss vom 12. Juli 1984 ordnete die Bezirksregierung Weser-Ems die Teilung des Verfahrensgebiets in die Teilgebiete H. und G. an. Das in der Stadt A. gelegene, hier betroffene Teilgebiet B. umfasst Flächen zur Größe von rd. 1.600 ha. Hieran sind 380 Teilnehmer beteiligt, u.a. auch der Kläger mit der Teilnehmernummer 218. Innerhalb dieses Teilgebiets befinden sich wiederum drei Bereiche, in dem sog. Tiefpflugmaßnahmen (oder auch Tiefkultur, deshalb abgekürzt TK) durchgeführt worden sind; wegen der Einzelheiten der Lage dieser Gebiete wird auf die Anlage 10a zum Schriftsatz des Beklagten vom 21. März 2014 verwiesen. Östlich hieran schließt sich das ehemalige Gebiet des Realverbandes „J. K.“ an (vgl. dazu Anlage 10b zum letztgenannten Schriftsatz).

Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg stellte unter dem 25. Juli 1986 die Wertermittlungsergebnisse fest, gegen die der Kläger keine Einwendungen erhob. Diese Ergebnisse sind seit 1987 bestandskräftig.

Der Kläger war Mitglied des o. a. Realverbandes J. K.. Der Realverband verfügte über die o. a. Flächen von rd. 220 ha. Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg gab im März 1993 öffentlich bekannt, dass es die Auflösung der J. K. nach §§ 49, 40 Abs. 2 Realverbandsgesetz beabsichtige. Einwendungen wurden dagegen nicht erhoben. Die Mitgliederversammlung der J. K. beschloss am 15. April 1993, das Nutzvermögen des Verbandes entsprechend der näher beschriebenen Aufteilung unentgeltlich auf die Mitglieder zu übertragen. Weiter beschloss die Mitgliederversammlung, dass die Auflösung des Realverbandes auf der Grundlage des Beschlusses zur Übertragung des Nutzvermögens auf die Mitglieder vom Amt für Agrarstruktur vorgenommen werden solle. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger - ohne Eintragung im Grundbuch - die Alt-Flurstücke Nr. 451 und Nr. 452 der Flur 4, Gemarkung H., zur Größe von 4,26 ha; es handelt sich hierbei um Moorflächen. Der Kläger erklärte unter dem 6. Mai 1993 gegenüber dem Amt für Agrarstruktur Oldenburg, dass er mit den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung der J. K. über die Auflösung des Verbandes und die Übertragung des Nutzvermögens einverstanden sei. Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg löste mit Verfügung vom 15. Juli 1993 den Realverband J. K. nach §§ 49, 40, 41 Realverbandsgesetz auf.

Der Kläger ist einschließlich der von der J. K. auf ihn übertragenen Flächen Eigentümer von im o.a. Verfahrensgebiet gelegenen Flächen zur Größe von 14,0944 ha mit einem Wertverhältnis (WV) von 269,12 (davon Ackerflächen zur Größe von 6,452 ha mit 171,32 WV und Grünland zur Größe von 2,6559 ha mit 57,55 WV). Davon beträgt der Anteil aus der J. K. 4,26 ha entsprechend 34,08 WV, sowie der Anteil aus dem sog. TK-Bereich 4,7596 ha entsprechend 121,10 WV; der Rest im allgemeinen Bereich umfasst folglich 5,0748 ha mit 113,94 WV.

Der Wege- und Gewässerplan (vgl. Anlage 6 b zum Schriftsatz vom 21. März 2014) wurde am 28. Dezember 1994 beschlossen (vgl. Anlage 6 a zum Schriftsatz vom 21. März 2014).

Mit Wirkung vom 1. November 1999 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung an.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten setzte mit dem am 28. September 2005 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan den Abfindungsanspruch des Klägers auf 259,39 WV fest und teilte dem Kläger Flächen zur Größe von 13,4037 ha zu (davon Ackerflächen zur Größe von 6,5491 ha mit 179,77 WV und Grünland zur Größe von 1,9502 ha mit 40,06 WV). Dabei verfügte er ursprünglich einen Landabzug (§ 47 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG -) im Allgemeinen in Höhe von 2,5 % und in dem o. a., etwa 200 ha großen TK-Bereich im Besonderen in Höhe von 5 % der Einlage. Die Bildung des Sonderabzugsgebiets für den TK-Bereich beruhte darauf, dass nur dort Gräben ausgebaut worden waren. In den Abzugsflächen waren u.a. Gewässerrandstreifen enthalten, die der Sukzession überlassen werden sollen. Wie dieser Landabzug dem Grunde nach berechnet worden war, ergibt sich aus der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 (Bl. 122 der Gerichtsakte in 15 KF 5/08). Ein gesonderter Abzugsbereich für die ehemaligen Flächen der J. K. wurde nicht gebildet. Nach dem aktuellen Stand (vgl. Schriftsätze vom 22. Dezember 2011, 21. März 2014) ergibt sich für den Kläger für seine Flächen im TK-Bereich ein Landabzug von 4,48 WV und im Übrigen von 1,78 WV, zusammen also von 6,26 WV.

Bei der Flächenzuteilung blieb das Flurstück Nr. 22 der Flur 18 im Wesentlichen unverändert. Die von der J. K. übertragenen Flächen wurden in Verlängerung des dort liegenden Flurstücks des Klägers zugeteilt (Flurstück (neu) Nr. 9 der Flur 11, Gemarkung H.). Neu zugeteilt wurden die Flurstücke (neu) Nr. 20 der Flur 13 und Nr. 8 der Flur 14, Gemarkung H..

Mit seinem in der Anhörung vom 28. September 2005 gegen den Flurbereinigungsplan eingelegten Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen hinsichtlich der Landabfindung, des Geldausgleichs und der Bewertung der Flächen (vgl. Anlage 8c zum Schriftsatz vom 21.3.2014). Im Verhandlungstermin vom 3. April 2007 über seinen Widerspruch konkretisierte er seine Einwendungen: Er sei mit der Form des Abfindungsflurstücks Nr. 9 der Flur 11, L. H., nicht einverstanden. Das Abfindungsflurstück Nr. 20 der Flur 13, Gemarkung H., könne im Vergleich zu seinen Altflächen im Bereich der TK-Maßnahmen wegen Nässe nicht so gut bewirtschaftet werden und müsse deshalb drainiert werden. Von der Zuteilung des Flurstücks Nr. 22 der Flur 18 habe er keine Vorteile und er sei deshalb nicht bereit, Hebungsbeiträge und Landabzug hierfür aufzubringen.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008 erhob der Kläger am 15. April 2008 Klage (15 KF 5/08). Zu deren Begründung wandte er sich gegen die Auflösung der J. K. sowie die Abfindung ihrer Mitglieder. Ferner seien der Zuschnitt der zugeteilten Flächen nicht akzeptabel sowie der Landabzug nach § 47 FlurbG willkürlich erfolgt. Das Flurbereinigungsgesetz kenne nicht die Möglichkeit, einen gewissen Prozentsatz aus der Masse der in das Verfahren eingebrachten Flurstücke vorweg auszuscheiden. Im Rahmen des Landabzuges seien zu Unrecht Flächen berücksichtigt worden, u. a. solche, die dem Unterhaltungsträger des I. Moorbaches im Rahmen der Flurbereinigung als ein 5 m breiter Landstreifen entlang des vorhandenen Gewässers unentgeltlich übertragen worden seien. Die Zuteilung dieses Gewässerrandstreifens könne schon mangels Eingriffs nicht als Ausgleichsmaßnahme angesehen werden. Weiterhin bestünden an der Rechtmäßigkeit des nach § 41 FlurbG aufgestellten Plans und seiner Umsetzung erhebliche Zweifel. Die in Ziffer 3.5.3 des Berichts aufgeführten Gestaltungsmaßnahmen hätten keinen Ausgleichscharakter. Diese dienten keinem der in § 39 FlurbG genannten Zwecke und seien nicht privatnützig. Der Flächenabzug hierfür sei rechtswidrig. Mit Blick auf § 39 FlurbG könnten die Anlagen nicht berücksichtigt werden, die bereits vor der Flurbereinigung geschaffen worden seien oder die „bereits einem öffentlichen Träger obliegen“. Mithin könnten die wasserbaulichen Maßnahmen, die aufgrund erteilter Plangenehmigung der Hase-Wasseracht oblegen hätten, nicht Gegenstand der Planfeststellung für die Flurbereinigung sein. In Ziffer 3.5.4 des Berichts („nicht planfeststellungsbezogene Maßnahmen“) würden Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen für die von der Hase-Wasseracht in den Jahren 1979 bis 1985 durchgeführten Gewässerbaumaßnahmen benannt, denen unzulässigerweise ein Flächenbedarf zugeordnet sei. Mithin seien der Hase-Wasseracht in unzulässiger Weise die Flächen dieser Gewässer sowie ein ein- bzw. zweiseitiger Uferrandstreifen in einer Breite von fünf Metern zugeteilt worden. Obwohl die unter Ziffer 3.5.2 des Berichts vorgesehene Ersatzmaßnahme E525 gestrichen worden sei, sei die vorgesehene Fläche der Stadt Vechta zugeteilt worden. Die durch diese rechtswidrigen Festsetzungen bedingten Flächenabzüge seien nicht zulässig. Nach seiner Kenntnis habe die Stadt Vechta nur ein Mehr von ca. 6 ha Wegefläche erhalten, so dass hierfür nur ein Flächenabzug von 0,4 % gerechtfertigt sei. Zusätzlich wäre es bei sachgerechter Ermessensausübung erforderlich gewesen, die o. a. Ödlandflächen im Bereich des früheren Realverbandes von einem Flächenabzug freizustellen. Eine unterschiedslose Einstellung der Ödlandflächen sei nicht berechtigt, weil die beteiligten Teilnehmer andernfalls für diese wertlosen Flächen einen weiteren Flächenabzug beim Acker- bzw. Grünland hinnehmen müssten.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten erwiderte, dass der Kläger nicht nur wertgleich abgefunden worden sei, sondern erheblich von der Flurbereinigung profitiert habe. Eine Gegenüberstellung seiner Einlage und seiner Abfindung nach Größe und Wert im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Acker-, Grün- und Brachland zeige, dass seine Abfindung rechtmäßig sei. Die Entscheidungen über die Auflösung der J. K. und die Aufteilung des Nutzvermögens seien bestandskräftig. Der Landabzug nach § 47 FlurbG sei nicht willkürlich festgesetzt worden. Es sei nicht ein bestimmter Prozentsatz vorweg aus der Masse der in das Verfahren eingebrachten Flurstücke ausgeschieden worden. Die Höhe des Abzugs habe sich vielmehr - wie vorgeschrieben - nach dem Bedarf des einzelnen Verfahrens gerichtet. Er ergebe sich grundsätzlich aus dem Bedarf für die plangemäß zu errichtenden gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Auf Grundlage dieser Flächenbedarfsberechnung ergebe sich nach Abzug der vorhandenen Anlagen gleicher Art, der Neuvermessungsdifferenz und der freiwilligen Abgaben einzelner Teilnehmer der auf die einzelnen Teilnehmer umzulegende Flächenbeitrag. Im Bereich des (TK-)Sonderabzugsgebiets seien durch die Hase-Wasseracht in Trägerschaft der Teilnehmergemeinschaft verschiedene Gewässer ausgebaut worden. Die Plangenehmigung sei nach dem NWG erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch kein Plan nach § 41 FlurbG vorgelegen habe. Die Gewässerflächen seien mit dem Flurbereinigungsplan der Wasseracht zugeteilt worden. Da die Flächen für den Gewässerausbau zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienten, sei für die Gewässerflächen kein Kapitalbeitrag festgelegt worden. Für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und für zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen seien der Wasseracht entlang der ausgebauten Gewässer und anderer vorhandener Gewässer III. Ordnung 4,3 ha Gewässerrandstreifen zugeteilt worden. Dafür sei ein angemessener Kapitalbeitrag festgesetzt worden. Insgesamt seien für Gewässer und Gewässerrandstreifen im Bereich der tiefgepflügten Flächen rd. 6,4 ha Gewässer und Gewässerrandstreifen an die Hase-Wasseracht übertragen worden. Das entspreche einem Abzug in Fläche von 3,2 %. Da ein Teil der Fläche schon im Vorfeld als Grabenfläche eingestuft worden sei, entspreche der Abzug in Werten rd. 2,5 %. Diesem Wert sei der allgemeine Landabzug für das gesamte Verfahren hinzuzurechnen. Die Maßnahmen für das Gesamtverfahren seien in den Wege- und Gewässerplan aufgenommen worden. Der Plan sei durch die Planänderung Nr. 1 und zwei Änderungen von unwesentlicher Bedeutung ergänzt worden. Dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen könnten alle Maßnahmen entnommen werden, die zu Abzügen geführt hätten. Überschlägig sei von den Teilnehmern eine Fläche zur Größe von rd. 28,5 ha aufzubringen. Bei abzugspflichtigen Flächen zur Größe von rd. 1.445 ha ergebe sich ein Abzug von rd. 2,0 %. Damit sei der Abzug von 2,5 % für die gesamten abzugspflichtigen Flächen gerechtfertigt gewesen. Bei den im Erläuterungsbericht unter Ziffer 2.5.3 genannten Maßnahmen (Ausbau Gewässer II. Ordnung „I. M.“ und „N. O.“ in den Jahren 1979 und 1980 sowie Ausbau Gewässer III. Ordnung in den Jahren 1982 bis 1985) handele es sich sowohl bei den Gewässern als auch bei den Gewässerrandstreifen um öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG, die in Trägerschaft der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt worden seien. Für die nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienenden Anlagen sei ein angemessener Kapitalbeitrag festgesetzt worden. Für die im Erläuterungsbericht unter Ziffer 3.5.4 genannten Maßnahmen (Gestaltungsmaßnahmen E-Nrn. 570 bis 670) sei kein Flächenbedarf eingerechnet worden. Hier sei nur der Flächenbedarf mit in die Berechnung (des Landabzugs) herangezogen worden, der über diesen Flächenbedarf hinausgehe. Bei den Gewässerrandstreifen, die u. a. der Hase-Wasseracht zugeteilt worden seien, handele es sich um gemeinschaftliche Anlagen, die als Ausgleichs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen dienten und die zur Vermeidung von Pflegekosten auf die Wasserachten übertragen worden seien. Insoweit handele es sich um Anlagen nach § 39 FlurbG, so dass ein Flächenabzug zulässig sei. Mit einer Änderung des Wege- und Gewässerplans seien die landschaftsgestaltenden Anlagen überarbeitet worden. Dabei seien u.a. auch die vom Kläger genannten Maßnahmen E-Nr. 570, 572 und 578 teilweise gestrichen worden. Bei der Maßnahme E-Nr. 578 handele es sich nicht um eine Maßnahme der Teilnehmergemeinschaft und diese Maßnahme sei daher auch nicht im Wege- und Gewässerplan festgestellt worden. Träger aller Baumaßnahmen sei die Teilnehmergemeinschaft gewesen; nur bei den künftigen Eigentümern und Unterhaltungspflichtigen der Maßnahmen hätten sich teilweise Änderungen ergeben. Bei der Maßnahme E -Nr. 525 handele es sich um eine Ausgleichsmaßnahme, die nach der Änderung des Wege- und Gewässerplans nunmehr unter der E-Nr. 6 in dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen aufgeführt werde. Entgegen dem Vortrag des Klägers lägen durch das Flurbereinigungsverfahren bedingte Eingriffe vor. Es handele sich hierbei um Maßnahmen zur Herstellung wertgleicher Abfindungen wie etwa Tief- oder Flachumbruch, Drainage, Verfüllen von Gräben sowie die Umwandlung von Grünland in Acker. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Vechta seien die Gewässerrandstreifen des I. P., der N. O., der Q. und des I. Moorgrabens als Kompensation für diese Eingriffe genutzt worden. Diese seien auch im Wege- und Gewässerplan ausgewiesen worden. Die Übertragung dieser sowie auch weiterer Ausgleichsflächen auf den Wasser- und Bodenverband diene dazu, die Teilnehmergemeinschaft von Pflege- und Unterhaltungsarbeiten auf diesen Anlagen dauerhaft zu entlasten. Der Ausweisung eines Sondergebietes entsprechend § 47 Abs. 2 FlurbG habe es für Ödlandflächen nicht bedurft.

Der Senat gab der Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 21. September 2010 (RdL 2011, 10 ff.; AUR 2011, 123 ff. [OVG Niedersachsen 21.09.2010 - 15 KF 5/08]) unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides statt und verpflichtete den Funktionsvorgänger des Beklagten zur Neubescheidung des Widerspruchs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abfindung des Klägers zu niedrig sei; der darin eingeflossene Landabzug sei überhöht. Erstens fehle es an dem erforderlichen Nachweis, dass der erfolgte Landabzug im Umfang von 806,45 WV überhaupt erforderlich gewesen sei. Der Funktionsvorgänger des Beklagten habe zwischenzeitlich nur einen wesentlich geringeren Flächenbedarf dargelegt, in der mündlichen Verhandlung dann einen solchen von 708,35 WV, der aber ebenfalls noch überhöht sei. Zweitens seien in die Berechnung dieser 708,35 WV auch noch zu Unrecht Flächen einbezogen worden, die „nur“ zur natürlichen Sukzession vorgesehen seien. Ein Landabzug sei jedoch nur für „Anlagen“ zulässig; eine der natürlichen Sukzession überlassene Fläche werde hingegen nicht gestaltet und stelle damit keine „Anlage“ dar. Der somit nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG überhöhte Landabzug könne auch nicht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützt werden; entsprechende Gründe lägen nicht vor. Da umfangreiche Feststellungen erforderlich seien, sei eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts erforderlich. Ausführungen zur Bildung von Sonderabzugsgebieten enthält das Urteil nicht. Allerdings wurde „zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits“ darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen erhöhten Abfindungsanspruch wegen der Auflösung der J. K. beanspruchen könne, dass die bestandskräftig festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zugrunde zu legen seien, der Kläger nicht vom Landabzug nach § 47 Abs. 3 FlurbG befreit werden könne und seine Landabfindung nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG wertgleich sei.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten erließ am 24. März 2011 einen neuen Widerspruchsbescheid, der in Umsetzung des genannten ersten Senatsurteils gegenüber dem ersten Widerspruchsbescheid nur Änderungen hinsichtlich des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG enthält. Insoweit sind entsprechend dem Senatsurteil diejenigen Flächen nicht mehr berücksichtigt worden, die zum Ausgleich und Ersatz nur der natürlichen Sukzession überlassen, aber nicht weitergehend gestaltet worden sind. Im Übrigen wurde das Berechnungssystem jedoch beibehalten. Danach wurde unverändert von einem allgemeinen und einem Sonderabzugsgebiet für den sog. TK-Bereich ausgegangen; eine nähere Begründung hierzu erfolgte nicht. Ausgehend von dieser „Zweiteilung“ wurde der berücksichtigungsfähige Landabzug in der Weise berechnet, dass jeweils die für Neuanlagen erforderliche Fläche mit dem Durchschnittswert der dazu eingebrachten Flurstücke nach Wertverhältnissen ermittelt wurde. Danach wurde dieses Gesamtwertverhältnis prozentual ins Verhältnis zu den Wertverhältnissen der jeweils insgesamt abzugspflichtigen Flurstücke im jeweiligen Bereich gesetzt. So wurde ein Abzug von 1,2 % für den gesamten Bereich sowie von zusätzlichen 2,6 % im sog. TK-Bereich ermittelt. Der für die Abfindung verbliebene Wert der Gräben, Wege und Flächen für Ausgleichs- sowie Ersatzmaßnahmen - im Wertermittlungsrahmen (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 13. Februar 2015) sind hierfür Werte zwischen 4 und 12 vorgesehen - wurde zwar ausgewiesen, im Ergebnis aber nicht landabzugsmindernd berücksichtigt. Durch den in diesem Umfang gegenüber der Abfindung in der ursprünglich gewährten Form allgemein verminderten Landabzug erhöhte sich der individuelle Abfindungsanspruch für den Kläger von 259,37 WV auf 262,74 WV. Die sich nunmehr ergebende Minderabfindung von 3,35 WV soll durch einen Betrag in Höhe von 2.569,25 EUR ausgeglichen werden. Da nachträglich eine weitere Fläche als nicht landabzugsfähig anerkannt worden ist, ist mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 die Minderabfindung auf 3,47 WV entsprechend 2.661,28 EUR erhöht worden. Eine Landabfindung sei hingegen nicht (mehr) möglich.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25. März 2011 hat der Kläger am 26. April 2011, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben. Er wendet sich zur Begründung u. a. weiterhin gegen die Berechnung des Landabzuges. Die Bildung von Sonderabzugsgebieten sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Denn die gebotene Bildung eines Teilabzugsgebiets für die J. K. sei nicht erwogen worden, obwohl dort - unstreitig - keine neuen Anlagen errichtet worden seien und demnach analog § 47 Abs. 2 FlurbG eine vollständige Abzugsbefreiung in Betracht komme. Die Bildung des TK-Sonderabzugsgebiets sei hingegen zu Unrecht allein auf der Basis der zusätzlich nur dort errichteten Gräben, nicht aber aufgrund eines Gesamtvergleiches aller Anlagen im Gesamtbereich einerseits und im TK-Bereich andererseits erfolgt. Andernfalls wäre die Bildung eines entsprechenden Sonderabzugsgebietes unterblieben. Das Ausmaß des Abzugs für die Flächen, auf denen die neuen Anlagen errichtet worden seien, sei rechtlich - hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung des Restwertes der Abfindungsflurstücke - und tatsächlich - hinsichtlich des Umfangs von Randstreifen - fehlerhaft ermittelt worden. Im Übrigen seien zu Unrecht nur teilweise neu bepflanzte Ausgleichs-/Ersatzflächen (E 3 - 5, 7 und 9) insgesamt abgezogen worden; möglich sei allenfalls ein Abzug in dem Umfang, in dem die Flächen tatsächlich bearbeitet worden seien. Ebenso sei die Berechnung des Umfangs, in dem Gräben im TK-Bereich neu errichtet worden seien, teilweise fehlerhaft. Die J. K. sei nicht wirksam aufgelöst worden. Ihm stehe für die sich danach ergebende Minderabfindung ein Anspruch auf Landabfindung zu, zumal über 20 ha Masseland zu Unrecht frühzeitig an die Stadt Vechta veräußert worden seien und der tatsächliche Wert des Landes vier- bis fünffach höher als die angesetzte Geldentschädigung sei.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsplan vom 28. September 2005 i. d. F. der Widerspruchsbescheide vom 4. März 2008 und 24. März 2011 sowie der Änderung im Schreiben des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 21. Dezember 2011 entsprechend seinen Wünschen zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt zunächst die Bildung von Sonderabzugsgebieten im erfolgten Umfang, d.h. nur hinsichtlich des TK-Bereichs. Da nur dort Gräben ausgebaut worden seien, läge ein besonderer Grund vor. Die flächenmäßige, also nicht wertbezogene Berechnung des Klägers zum TK-Bereich sei fehlerhaft, zumal er zu Unrecht einzelne Flächen nicht einbezogen habe. Zwar könnten auch Sonderabzugsgebiete mit geringerem Abzug gebildet werden. Für den Bereich der J. K. habe dazu aber kein Anlass bestanden, da die dort befindlichen Flächen durch die Flurbereinigung auch Vorteile hätten und angrenzend eine Erschließung geschaffen worden sei. Welche Auswirkungen eine andere Bildung von Sonderabzugsgebieten für den Kläger habe, ist mit Schriftsatz vom 21. März 2014 dargelegt worden. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens seien nur im Zusammenhang mit Straßen Anlagen ausgewiesen, die nicht vorrangig dem Interesse der Teilnehmer dienten, und nur insoweit sei zum Ausgleich ein angemessener Kapitalbeitrag festgesetzt worden. Die vom Kläger für erforderlich erachteten Karten mit parzellenscharfen Angaben gerade aus dem Flurbereinigungsverfahren lägen zum Altbestand nicht vor und müssten dies nach § 30 FlurbG auch nicht. Zu den abzugsfähigen Ausgleichs- und Ersatzflächen gehörten auch diejenigen insgesamt, auf denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen E 3 - 5, 7 und 9 durchgeführt worden seien. Dort seien (unstreitig) Anpflanzungen erfolgt; eine flächendeckende Bepflanzung bzw. Bearbeitung sei nicht erforderlich, um die zwischen den bepflanzten und teilweise eingezäunten Teilflächen verbliebene Restfläche einzubeziehen. Diese Ausgleichs- und Ersatzflächen seien unter Berücksichtigung eines Wertverlustes von 82,81 WV überwiegend der Stadt F. sowie im Übrigen der Kreisjägerschaft und einem privaten Teilnehmer überlassen worden. Inwieweit jeweils eine Anrechnung auf die Abfindung erfolgte, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 13. Februar 2015. Die „Mehrabfindung“ bei den Wegen und Gewässern sei den neuen Eigentümern kostenlos übertragen worden; die Hase - Wasseracht sei mit anderen Gräben abgefunden worden. Die Abgrenzung zwischen Wegen einschließlich Randstreifen und angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sei anhand der Örtlichkeit erfolgt, ohne dass dagegen zeitnah Widerspruch erhoben worden sei. Ziffer 3.2.3 des bestandskräftigen Wege- und Gewässerplanes (vgl. die Anlage zum Schriftsatz vom 5. August 2014) sehe die Einbeziehung von Wegebegleitgehölz sowie eine sich dadurch ergebende Wegebreite von bis zu 18 Metern ausdrücklich vor. Dass die Flächen der R. } K. wirksam verteilt worden seien, ergebe sich aus dem o.a. Senatsurteil vom 21. September 2010. Vorhandenes Masseland sei in der Nähe zur Landabfindung des Klägers nicht vorhanden gewesen und damit zu Recht verteilt worden, so dass er im Umfang seiner verbleibenden Minderabfindung nur Geld beanspruchen könne. Im Übrigen habe der Kläger eine Abfindung mit einer ihm angebotenen (sonstigen, d.h. nicht an die Landabfindung angrenzenden) Grünlandfläche von 0,2030 ha und 5,11 WV abgelehnt (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 29. August 2011). Dass das festgesetzte Wertverhältnis unrealistisch niedrig sei, treffe nicht zu. In seiner Eigenschaft als vormaliger Leiter des Liegenschaftsamtes der Stadt Vechta habe der Kläger im Gegenteil die Ansicht vertreten, das Wertverhältnis sei überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen in diesem sowie in dem vorangegangenen Verfahren 15 KF 5/08 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere noch fristgerecht erhobene Klage hat mit dem Ergebnis der nochmaligen Neubescheidung nach Maßgabe der folgenden Rechtsansicht des Senats Erfolg. Die Abfindung des Klägers ist auch in der Fassung des Flurbereinigungsplanes, die er durch den zweiten Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011 sowie das Schreiben des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 21. Dezember 2011 gefunden hat, weiterhin rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, ohne dass dem Senat eine abschließende Sachentscheidung über die wertgleiche Abfindung des Klägers möglich ist, §§ 144 Satz 1, 146, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, §§ 113 Abs. 1, 114 VwGO (I).

Da der Kläger mit seinen Rechtsansichten zur Wertgleichheit seiner Abfindung teilweise nicht durchdringt, ist die Klage im Übrigen (II) abzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2009 - 7 C 2/09 -, BVerwGE 135, 34 ff.; juris, Rn. 67; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 155, Rn. 2). Aus §§ 142 Abs. 3, 146 Nr. 1 FlurbG folgt für das Flurbereinigungsverfahren nichts anderes. Dadurch wird die für das allgemeine verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 88 VwGO geltende Bindung an das Klagebegehren zwar teilweise aufgehoben. Aus den Regelungen der §§ 138 ff. FlurbG folgt jedoch nicht, dass abweichend von den o.a. allgemeinen Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung der Kläger nicht teilweise unterliegt, wenn er einen weitergehenden Anspruch auf Neubescheidung im Hinblick auf sein Abfindungsbegehren nicht durchsetzen kann.

Aufgrund der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 21. September 2010 ist die Wertgleichheit der Abfindung des Klägers nur noch eingeschränkt überprüfbar.

Ist - wie hier - über das Klagebegehren bereits einmal rechtskräftig verwaltungsgerichtlich entschieden und die Behörde zur Neubescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt worden, so hat der Kläger (nur) einen Anspruch auf erneute Bescheidung in dem Umfang, wie er sich aus der im rechtskräftigen Urteil niedergelegten tragenden Rechtsansicht des Gerichts ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. 2.1998 - 11 B 10/98 -, juris, Rn. 9; sowie allgemein: Kopp/Schenke, a. a. O., § 113, Rn. 212, m. w. N.). Danach ist die Widerspruchsbehörde gemäß § 144 Satz 2 FlurbG an die Erwägungen des Gerichts gebunden, die für die Aufhebung des Widerspruchsbescheides maßgebend waren.

Hiernach war aufgrund der bindenden Ausführungen im Urteil des Senats vom 21. September 2010 die Abfindung des Klägers hinsichtlich des Landabzuges neu zu berechnen. Dabei durften jedenfalls natürliche Sukzessionsflächen mangels Anlageneigenschaft i. S. d. § 47 Abs. 1 FlurbG nicht mehr in den Landabzug einbezogen werden. Außerdem war der Landabzug insgesamt neu und nachvollziehbar zu berechnen, da der Senat selbst den im ersten Verfahren zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 genannten Abzugswert von 708,35 WV als überhöht eingestuft hat.

Eine Bindungswirkung kommt dem Urteil vom 21. September 2010 dagegen nicht im Hinblick darauf zu, ob bei der Neuberechnung des Landabzuges von einem einheitlichen Flurbereinigungsgebiet oder von einem bzw. zwei Sonderabzugsgebieten auszugehen ist. Aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen kann nicht gefolgt werden, dass die vom Funktionsvorgänger des Beklagten vorgenommene „Zweiteilung“ des Landabzugs rechtskräftig als rechtmäßig gilt. Vielmehr besteht mangels näherer Ausführungen, die in Rechtskraft hätten erwachsen können, insoweit keine Bindung. Insofern steht einer erneuten Sachentscheidung auch nicht entgegen, dass sich der Kläger auf diesen speziellen Teilaspekt nicht bereits im ersten Widerspruchsverfahren gegen seine Abfindung berufen hat. Denn der aus § 59 Abs. 2 FlurbG folgende Ausschluss verspäteter Einwände gegen einen Flurbereinigungsplan nach § 59 FlurbG betrifft hinsichtlich der Landabfindung nur diese insgesamt, nicht jedoch einzelne unselbstständige Beschwerdepunkte zur Berechnung des Landabzuges (vgl. Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 59, Rn. 9 ff., m. w. N.); der hier umstrittene Landabzug nach § 47 Abs. 2 FlurbG stellt (grundsätzlich) einen solchen unselbstständigen Beschwerdepunkt dar.

Trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts „zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits“ sind auch die Ausführungen im ersten Senatsurteil dazu bindend und rechtskräftig geworden, dass der Kläger keinen höheren Abfindungsanspruch im Hinblick auf die Auflösung der J. K. für sich herleiten kann. Diese Ausführungen, an denen der Senat im Übrigen in der Sache festhält, tragen das Urteil ebenfalls, da andernfalls die vom Senat im ersten Urteil nicht beanstandete Berechnung der Einlageflächen auch hätte geändert, d.h. erhöht werden müssen. Gleiches gilt für die vom Kläger im vorherigen Verfahren angegriffenen Wertermittlungsergebnisse sowie für die Versagung einer vollständigen Landabzugsbefreiung. Wäre der Kläger antragsgemäß nach § 47 Abs. 3 FlurbG vollständig vom Landabzug zu befreien gewesen, wäre eine Verurteilung zur Neuberechnung des Landabzuges nicht möglich gewesen, sondern ins Leere gegangen.

Hingegen handelt es sich bei den Ausführungen zur Wertgleichheit der Abfindung tatsächlich nur um ein nicht bindendes „obiter dictum“. Denn solange die Höhe und die genaue Form der Abfindung - wie hier - noch nicht feststehen, kann über ihre Wertgleichheit nicht abschließend entschieden werden.

I. Ist die Rechtmäßigkeit der Abfindung des Klägers damit in dem so bestimmten Rahmen hinsichtlich des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gerichtlich erneut zu überprüfen, so ist der Kläger bislang nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wertgleich abgefunden worden, weil der Landabzug weiterhin fehlerhaft berechnet worden ist. Denn der Beklagte (bzw. sein Funktionsvorgänger) hat ermessensfehlerhaft über die Bildung von Sonderabzugsgebieten entschieden (1) und dabei zudem die für den Landabzug zu berücksichtigenden Flächen und Werte erneut fehlerhaft zu hoch angesetzt (2).

1. Nach § 47 Abs. 2 FlurbG kann für solche Teile des Flurbereinigungsgebiets, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden. Analog § 47 Abs. 2 FlurbG sind auch Sonderabzugsgebiete mit verringertem oder gar ganz fehlendem Sonderabzug zulässig (vgl. Mayr, a.a.O., § 47, Rn. 8). Wie sich aus dem Wortlaut sowie der Systematik des § 47 FlurbG und seinem Verhältnis zu § 19 Abs. 2 FlurbG ergibt, bezieht sich die Sonderbe- oder -entlastung nach/analog Absatz 2 dieses Paragraphen nicht auf die einem Teilnehmer aus der Flurbereinigung insgesamt erwachsenen Vorteile, d.h. nicht auf eine personenbezogene Betrachtung, auf die allein die Regelung in § 47 Abs. 3 FlurbG zielt. Entscheidend ist vielmehr die gegenstandsbezogene Beurteilung des Flächenbedarfs für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen in Teilen des Flurbereinigungsgebiets, der sich maßgeblich von den übrigen unterscheiden muss. Hierbei ist wiederum - mit dem Kläger - anders als nach § 19 Abs. 2 FlurbG („besondere Anlagen“) auf die Gesamtheit der gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen innerhalb von Teilgebieten abzustellen und nicht allein auf eine oder mehrere Arten von ihnen (z. B. nur auf Gräben). Hierfür spricht schon der entsprechende Wortlaut der Norm sowie ergänzend ihr Sinn und Zweck. Eine ungleiche Belastung aller Teilnehmer mit dem notwendigen Landabzug ist nur gerechtfertigt, wenn sich insoweit die jeweilige Gesamtbelastung in Teilgebieten signifikant unterscheidet, nicht aber schon dann, wenn zwar in einem Teilgebiet mehr Gewässer ausgebaut, dafür zugleich aber ggf. weniger Wege hergestellt werden. Die jeweilige Gesamtbelastung ist wiederum - mit dem Beklagten - aus systematischen Gründen nicht flächen-, sondern wertbezogen zu ermitteln, da auch die Abfindung, von der der Landabzug erfolgt, nach dem Wertverhältnis ermittelt wird (vgl. Mayr, a. a. O., § 47, Rn. 3, m. w. N.).

Schließlich ist der wertbezogene Landabzug nicht abschließend nur nach dem Wert der Einlageflurstücke, die nach dem Flurbereinigungsplan für öffentliche und gemeinschaftliche Anlagen bestimmt sind, zu ermitteln, sondern unter Abzug des Wertes u.a. der „vor der Flurbereinigung vorhandenen Anlagen gleicher Art“ (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) sowie aus den im Einzelnen unter I 2. angeführten Gründen auch unter Abzug des (Rest-)Wertes der entsprechenden Abfindungsflurstücke, soweit sie Teilnehmern i. S. d. § 10 Nr. 1 FlurbG mit einem - wenn auch geringeren - Restwert als Abfindung zuzuteilen sind. Denn nur insoweit kommt es wertbezogen zu einem ausgleichspflichtigen Verlust.

Eine sachgerechte Ermessensentscheidung über die Bildung von Sonderabzugsgebieten mit unterschiedlichen Sätzen setzt daher auf der Grundlage einer Karte mit den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in einem ersten Schritt die (Vor-)Prüfung voraus, ob sich danach die Verteilung dieser Anlagen in einem oder in mehreren Teilen des Flurbereinigungsgebiets signifikant von der Verteilung im übrigen Gebiet unterscheidet. Für die Teilgebiete, die danach für die Bildung eines Sonderabzugsgebiets in Betracht kommen, sind dann nach den o.a. Kriterien die jeweiligen Werte für den Landabzug im Einzelnen zu ermitteln. Hierauf aufbauend ist dann nach einem für das gesamte Gebiet einheitlichen Maßstab abschließend darüber zu entscheiden, ob die jeweils ermittelten Unterschiede als erheblich einzustufen sind und damit die Bildung eines oder mehrerer Sondergebiete tragen.

Hiernach ist die Entscheidung über die Bildung von Sonderabzugsgebieten - hier nur für den sog. TK-Bereich - in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft erfolgt:

a) Dies gilt zunächst für die Entscheidung, ob für den sog. TK-Bereich überhaupt ein Sonderabzugsgebiet mit erhöhten Abzügen zu bilden ist. Während die Flurbereinigungsbehörde ursprünglich von einem höheren Sonderabzug von 5 % ausgegangen ist, fällt dieser tatsächlich erheblich geringer aus. Bereits nach der letzten eigenen Berechnung des Beklagten sei in diesem ohnehin nicht einheitlichen, sondern aus drei räumlich getrennten Teilbereichen bestehenden Gebiet ein Sonderabzug in Höhe von „nur“ 2,5 % gerechtfertigt. Der Landabzug betrage damit zusammen mit dem allgemeinen Abzug von 1,2 % insgesamt 3,7 %. Ein Abzug in dieser Höhe ist nicht unüblich. Der Unterschied von 2,5 % zwischen dem Landabzug im Allgemeinen und im Sonderabzugsgebiet ist ebenfalls nicht signifikant und indiziert nicht die Bildung eines gesonderten Gebiets, sondern bewegt sich eher an der untersten Grenze für die Bildung eines Sonderabzugsgebiets. Hinzu treten die nachfolgend unter b) und c) aufgeführten Mängel bei der Ermittlung der Flächen und Werte für den Landabzug auch im sog. TK - Bereich, so dass sich der Unterschied von 2,5 % zwischen diesem Sonderbereich und dem übrigen Flurbereinigungsgebiet mutmaßlich noch weiter verkleinert.

b) Die Bildung des TK-Sonderabzugsgebiets beruht auf der unzutreffenden Annahme, insoweit reiche der Umstand aus, nur hier seien Gräben ausgebaut worden. Hingegen hätte die Flurbereinigungsbehörde feststellen müssen, inwieweit ein „mehr“ an Landverlust für Gräben ggf. durch ein „weniger“ an Landverlust für Wege oder sonstige Anlagen i. S. d. §§ 39, 40 FlurbG ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Es fehlt daher an ausreichenden Erkenntnissen über einen aus besonderen Gründen größeren Flächenbedarf im gebildeten Sondergebiet.

c) Zudem ist der Vergleich zwischen dem sog. TK-Bereich, für den ein Sonderabzugsgebiet gebildet worden ist, und dem sonstigen Flurbereinigungsgebiet mit dem niedrigeren allgemeinen Landabzugsfaktor auf einer fehlerhaften Grundlage getroffen worden. Denn verglichen und darauf beruhend zur Grundlage des Landabzuges gemacht worden sind die Werte der Einlageflurstücke, auf denen neue Anlagen i. S. d. §§ 39, 40 FlurbG errichtet worden sind, ohne davon - wie geboten - den Restwert der entsprechenden neuen Flurstücke abzuziehen, die Teilnehmern an der Flurbereinigung als Abfindungsgrundstücke zuzuteilen sind und dementsprechend nicht zu den für den Landabzug zu berücksichtigenden Flächen gehören.

d) Soweit der Beklagte nach den vorherigen Ausführungen eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen hat und dabei nicht ganz auf die Bildung von Sonderabzugsgebieten verzichtet - was nahe liegend erscheint -, sondern an der Bildung eines Sonderabzugsgebiets wegen einer Differenz beim Landabzug von 2,5 % oder weniger festhält, wird er zudem diesen Maßstab folgerichtig auf das gesamte übrige Flurbereinigungsgebiet einheitlich anwenden und dann prüfen müssen, ob ggf. ein Landabzug insbesondere für die im ehemaligen Gebiet der J. K. gelegenen Flurstücke unterbleiben soll. Denn im gesamten Teilbereich der J. K. - und wohl auch südlich angrenzend - sind anders als im übrigen Flurbereinigungsgebiet überhaupt keine Anlagen i. S. d. §§ 39, 40 FlurbG umgestaltet worden. Der Teilbereich der J. K. ist mit über 200 ha im Verhältnis zu dem sog. TK-Bereich nicht so klein, als dass seine gesonderte Beurteilung nicht in Betracht käme. Dass die Eigentümer der dort liegenden Flurstücke wegen einer Zusammenlegung noch Vorteile aus der Flurbereinigung haben, ist hingegen für die Entscheidung für oder gegen einen Sonderabzug wegen eines unterschiedlichen Flächenbedarfs der jeweiligen Anlagen und des dadurch bedingten Landverlustes unerheblich. Zudem dürfte ein etwaiger Vorteil bei der Zusammenlegung der dort liegenden Brachflächen ohnehin nur sehr gering sein. An Neuvermessungsverlusten sind alle Teilnehmer anteilig zu beteiligen, § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FlurbG (vgl. Mayr, a.a.O., § 47, Rn. 2).

2. Unabhängig von der demnach fehlerhaften Bildung eines Sonderabzugsgebiets für den sog. TK-Bereich sind wegen des bereits zuvor unter 1. c) aufgezeigten Mangels die für den Landabzug zu berücksichtigenden Flächen und Werte auch allgemein rechtswidrig zu hoch angesetzt worden.

Wie sich der vorgelegten Berechnung (Anlage 1 zum Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011) sowie den Anlagen zum Schriftsatz des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 29. August 2011 entnehmen lässt und mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten nochmals bestätigt worden ist, ist der Landverlust für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen allein durch Addition des Wertes aller nachfolgend für Anlagen benötigten Einlageflurstücke bei jeweils durchschnittlicher „Bonitierung“ ermittelt worden. In der vorgelegten Berechnung sind zwar zusätzlich noch die Restwerte der neuen Anlagenflurstücke sowie ein durch Abzug dieser Restwerte vom Wert der Einlageflurstücke ermittelter „Wertverlust“ rechnerisch ausgewiesen worden. Diese zusätzlichen Berechnungsschritte waren für den Beklagten im Ergebnis aber bedeutungslos, da er für die Berechnung des Landabzugs nicht auf den so ermittelten Wertverlust, sondern allein auf den Wert der Einlageflurstücke abgestellt hat.

Diese Berechnung widerspricht §§ 44 Abs. 1,  47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Der Anteil am Flächenbeitrag, den die Teilnehmer nach § 47 Abs. 1 FlurbG aufzubringen haben, steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Grundsatz der wertgleichen Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG (BVerwG, Beschl. v 9.7.1964 - I CB 43/64 - RzF 4 zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Durch den allgemeinen Landabzug ist nur der Verlust an Flächen für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen von den Teilnehmern aufzubringen, der nicht mehr für eine Abfindung der Teilnehmer zur Verfügung steht (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 26.11.1969 - IV C 22/66 - BVerwGE 34, 199 ff; juris Rn. 24; HessVGH, Urt. v. 18.7.1973 - III F 34/69 - RzF 7 zu § 47 Abs. 1 FlurbG und v. 4.4.1974 - III F 163/71 - RzF 2 zu § 47 Abs. 2 FlubG). Soweit Flächen für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen noch einen Restwert haben und Teilnehmern im Rahmen ihrer Abfindung zuzuteilen sind, ist dieser Restwert daher grundsätzlich auf ihre Abfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG anzurechnen und es tritt kein im Wege des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 FlurbG auszugleichender Wertverlust ein. Bei der Berechnung des Landabzuges sind daher ohne Ansatz eines verbleibenden Restwerts nur diejenigen bereitzustellenden Flächen zu berücksichtigen, die keinen Restwert mehr haben oder die nicht auf Teilnehmer i. S. d. § 10 Nr. 1 FlurbG übertragen werden bzw. die nach gesonderten Bestimmungen ausnahmsweise nicht auf die Abfindung eines Teilnehmers anzurechnen sind.

Aus den Vorschriften über die mögliche Übertragung öffentlicher Anlagen gemäß § 40 Satz 3 FlurbG oder gemeinschaftlicher Anlagen gemäß § 42 Abs. 2 FlurbG auf eine Gemeinde oder einen anderen Träger der Unterhaltungslast (vgl. § 43 FlurbG) folgt nichts anderes. Ein für den Landabzug in Ansatz zu bringender Wertverlust tritt nur für diejenigen Anlagen ein, die nach den genannten Vorschriften auf die Gemeinde bzw. einen anderen Unterhaltungsträger übertragen werden, ohne auf deren Abfindung als Teilnehmer angerechnet werden zu müssen.

Soweit nach § 40 Abs. 3 FlurbG der Eigentümer einer öffentlichen Anlage in dem Umfang, in dem diese nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, u.a. für das Land einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten hat, gilt diese Rechtsfolge uneingeschränkt nur für Eigentümer, die nicht an der Flurbereinigung beteiligt sind, d.h. keine Grundstücke eingebracht haben. Andernfalls wird auch die Zuweisung als öffentliche Anlage soweit wie möglich in ihre Abfindung einbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1969 - 4 C 22/66 -, BVerwGE 34, 199 ff.; juris, Rn. 24: „Bei der Prüfung, ob der Kapitalbetrag der Höhe nach angemessen ist, wird zu berücksichtigen sein, ob der Eigentümer der Anlage etwa selbst Land eingebracht hat. Solches Land müsste der allgemeinen Abfindung mit zur Verfügung stehen und der Kapitalbetrag entsprechend ermäßigt werden.“).

Für die Neueigentümer von gemeinschaftlichen Anlagen gilt nach § 42 (Abs. 2) FlurbG nichts anderes. Im gesetzlichen Regelfall erfolgt die Übertragung an die Teilnehmergemeinschaft, die keinen „Teilnehmer“ darstellt und der folglich auch keine Abfindung zusteht. Gleiches gilt für die Übertragung an einen nach § 43 FlurbG anlässlich der Flurbereinigung neu gegründeten Wasser- und Bodenverband. Erfolgt die Übertragung an die Gemeinde, so lässt sich § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG hingegen nicht entnehmen, dass die Übertragung an eine Gemeinde als Teilnehmerin ohne Anrechnung auf ihre Abfindung zu erfolgen hat oder kann. Die Norm enthält zur Gegenleistung für die Übertragung keine Aussage. Stellt die zu übertragende und weiter zu betreibende Anlage nur eine Last dar, stellt sich die Frage nach einer solchen Gegenleistung im Übrigen schon nicht, da es dann regelmäßig bereits an einem auf die Abfindung anzurechnenden Wert mangeln wird. Erst recht enthält § 42 Abs. 2 FlurbG oder das Gesetz im Übrigen keine Regelung, wonach die Übertragung einer Fläche mit einer gemeinschaftlichen Anlage an sonstige (private) Teilnehmer nicht auf ihre Abfindung anzurechnen wäre. Hierfür wäre auch kein Grund ersichtlich, wie im vorliegenden Verfahren am Beispiel der Ausgleichsmaßnahme E 11 verdeutlicht werden kann. Danach ist eine Waldfläche neu angelegt und an einen Verein übertragen worden. Bei der Neuanlage des Waldes von rd. 0,85 ha handelt es sich um eine Ausgleichsmaßnahme, so dass die betroffene Fläche nach den Vorgaben aus dem ersten Senatsurteil bei einer entsprechenden Neugestaltung mit zu den - öffentlichen oder gemeinschaftlichen - „Anlagen“ zählt.

Im Übrigen ist die o. a. abweichende, vermeintlich allgemein angewandte Berechnungssystematik von dem Beklagten bzw. seinem Funktionsvorgänger tatsächlich nicht folgerichtig umgesetzt worden. Denn nach dem Schriftsatz vom 13. Februar 2015 ist für die Zuweisung der Fläche mit der o.a. E 11 entsprechend Ordnungsnummer 721 gleichwohl eine Teilanrechnung auf die Abfindung des neuen Eigentümers erfolgt. Für die Zuweisung der Fläche zur Ordnungsnummer 391 (E 9) soll ebenfalls eine Anrechnung auf die Abfindung erfolgt sein.

Wenn sich der Landabzug nach § 47 Abs. 1 FlurbG außerdem allein nach dem Einlagenwert der für die dortigen Anlagen notwendigen Grundstücke bemessen würde, es also auf den Restwert des Flurstücks mit der neuen Anlage nicht ankäme, so müsste ein Abzug schließlich folgerichtig selbst dann erfolgen, wenn durch die Errichtung der Anlage überhaupt kein Wertverlust eingetreten ist. Dies ist jedoch mit dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar und wird auch vom Beklagten nicht vertreten. In einem solchen Fall - für die sog. E. Nr. 10 - ist deshalb in der Anlage 1 zum Widerspruchsbescheid vom 24. März 2011 zu Recht bereits vom Beklagten ein Abzug unterblieben.

Schließlich sind - wie dargelegt - auch nicht sämtliche Flurstücke mit Anlagen Nichtteilnehmern zugeteilt worden. Vielmehr trifft dies insbesondere auf die Stadt Vechta und die Hase - Wasseracht nicht zu. Warum und nach welcher Rechtsgrundlage abweichend von § 44 Abs. 1 FlurbG in die Abfindung der Letztgenannten nach dem Schriftsatz des Funktionsvorgängers des Beklagten vom 22. Dezember 2011 bestimmte neu zugeteilte Gräben nicht einbezogen worden sind, ist nicht nachvollziehbar.

3. Durch die vorgenannten Fehler ist der Landabzug überhöht und wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt, da nach den Angaben des Funktionsvorgängers des Beklagten im Schriftsatz vom 21. März 2014 sowohl beim Verzicht auf die Bildung eines Sonderabzugs für das sog. TK-Gebiet als auch bei der Bildung eines zusätzlichen Sondergebiets für die J. K. der Landabzug für den Kläger geringfügig kleiner, seine Abfindung also entsprechend größer wäre (zu 1.). Gleiches gilt erst recht, soweit der Landabzug zu hoch ausgefallen ist, weil zu Unrecht der Restwert von Anlagen außer Betracht geblieben ist, die anderen Teilnehmern ohne vollständige Anrechnung auf ihre Abfindung neu zugeteilt worden sind (zu 2).

4. Da der Senat die aufgezeigten Fehler bei der Gestaltung und Ermittlung des Landabzugs nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten beheben kann, macht er von der Befugnis nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG Gebrauch.

Das Flurbereinigungsgericht ist nach dem in § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG enthaltenen Gebot der Verfahrensbeschleunigung zwar grundsätzlich gehalten, selbst den Flurbereinigungsplan zu ändern, darf davon aber nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG absehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Änderung den Mangel in Anbetracht seiner Arbeitsmöglichkeiten nicht beheben kann (vgl. nur BVerwG, Beschl. v.10.5.2007 - 10 B 71/06 -, RdL 2007, 274 f.; NL-BzAR 2007, 417; juris, Rn. 4; Beschl. v. 19. 2.1998, a. a. O., Rn. 4, m. w. N.).

Es kann offen bleiben, ob sich die besondere Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts nach §§ 144 Satz 1 Alt. 1, 146 Nr. 2 FlurbG auch auf Ermessensentscheidungen der Flurbereinigungsbehörde bezieht, die - wie hier die Bildung von Sonderabzugsgebieten - nicht allein die Abfindung einzelner Teilnehmer der Flurbereinigung, wie hier die des Klägers, sondern alle Teilnehmer betreffen. Selbst wenn man diese Frage bejaht, übersteigen die nach den vorherigen Ausführungen für eine sachgerechte Ermessensentscheidung notwendigen Nachermittlungen die gerichtlichen Möglichkeiten. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der bereits jetzt langen Verfahrensdauer.

II. Soweit es die wertgleiche Abfindung des Klägers im Übrigen betrifft, dringt er hingegen mit seinen Einwänden nicht durch, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Einbeziehung der Flächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen E 3 - 5, 7 und 9 in den Landabzug nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. September 2010 tragend ausgeführt hat, können zu den öffentlichen Anlagen i. S. d. § 40 Satz 1 FlurbG und entsprechend zu den gemeinschaftlichen Anlagen i. S. d. § 39 Abs. 1 FlurbG auch Flächen gehören, die als Kompensation dem Naturschutz dienen. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings ein Mindestmaß an Gestaltung dieser Flächen und nicht lediglich die Überlassung zur natürlichen Entwicklung oder die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Entgegen der Annahme des Klägers kann jedoch nicht weitergehend verlangt werden, dass jeweils die gesamte Kompensationsfläche neu gestaltet werden muss. Dies widerspräche schon dem Sinn und Zweck einer Kompensation zu Zwecken des Naturschutzes. Im Übrigen wäre es auch praktisch, etwa bei Lücken zwischen neu gepflanzten Gehölzen unmöglich, den Zwischenraum nicht als Bestandteil der Kompensationsfläche, sondern als eigenständige Teilfläche anzusehen; als solche ist sie nicht nutzbar. Ausscheidbar können daher nur größere, nutzbare und nicht in dem o.a. Sinn neu gestaltete Flächen sein. Dass dies auf die o. a. Flächen E 3 - 5, 7 und 9 zutrifft, ist jedoch nicht zu erkennen. Es wurden jeweils nicht nur ein Teilbereich, sondern entweder die gesamte oder überwiegende Fläche umgestaltet (E 4, 5 und 7) oder neben Blänken mehrere Gehölzgruppen angelegt (E 3 und 9).

2. Schon wegen der Bindungswirkung des ersten Senatsurteils vom 21  September 2010 kann der Kläger auch mit seinem sinngemäßen Begehren keinen Erfolg haben, im Hinblick auf die Auflösung des Realverbandes J. K. den Wert seiner Einlage zu erhöhen. Im Übrigen hält der Senat an den entsprechenden Ausführungen auch in der Sache fest.

3. Mit seinen Einwänden gegen die allgemeine Regelung in Ziffer 3.2.3 des Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG, wonach Wege einschließlich Begleitgehölz bis zu 18 Meter breit sein können, kann der Kläger die Wertgleichheit seiner Abfindung nicht erfolgreich in Frage stellen. Denn dieser Einwand des Klägers bezieht sich auf einen selbstständigen (Mayr, a.a.O., § 59, Rn. 11) Anspruch auf Änderung des Wege- und Gewässerplanes, der nicht mehr Gegenstand dieses auf die Wertgleichheit der Abfindung im Flurbereinigungsplan beschränkten Verfahrens ist. Im Übrigen ist ein solches Begehren auf Änderung des Wege- und Gewässerplanes vom Kläger nicht rechtzeitig mit dem Widerspruch angegriffen worden, so dass er damit ohnehin präkludiert ist.

Damit sind zulässige und begründete Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan wegen einer im Einzelfall zu Unrecht erfolgten Zuordnung von Begleitgrün zu einem Weg statt nicht zu einem angrenzenden Acker- oder Grünland nicht ausgeschlossen.

Es ist aber bereits nicht zu erkennen, dass eine vom Kläger gerügte fehlerhafte Zuordnung von Gehölzrandstreifen zu einem Weg statt zu einer angrenzenden Acker- oder Grünlandfläche für seine im Flurbereinigungsplan enthaltene Abfindung überhaupt nachteilig ist. Denn an der Bewertung eines Randstreifens, der nicht zu den Einlage- oder Abfindungsgrundstücken des Klägers gehört, ändert sich dadurch nichts, solange er weiterhin - wie grundsätzlich geboten - in die Abfindung des Teilnehmers, der den Weg einschließlich Begleitgrün erhält, einfließt und nicht nach § 47 Abs. 1 FlurbG von der Gesamtabfindung aller Teilnehmer abgezogen wird.

Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Zuordnung von Gehölzrandstreifen nicht zusätzlich aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen ist. Bedenken gegen die fortbestehende Möglichkeit, diese Zuordnung erfolgreich anzugreifen, ergeben sich deshalb, weil diese Abgrenzung in die seit dem Jahr 1986 bestandskräftigen Wertermittlungsergebnisse eingeflossen ist. Denn die Wertermittlung erfolgte jeweils für entsprechend große Flurstücke. Die demnach für eine erneute gerichtliche Sachprüfung erforderliche Nachsicht kann dem Kläger nur gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG gewährt werden. Gegen die Gewährung von Nachsicht könnte hier jedoch bereits der große zeitliche Abstand von mehr als zehn Jahre zwischen der bestandskräftigen Wertermittlung und den erstmaligen Einwendungen gegen die unverändert gebliebene Zuordnung der Gehölzrandstreifen sprechen (vgl. Wingerter, a. a. O., § 134, Rn. 7, m. w. N.).

III. Die genaue Höhe sowie die Art der Abfindung des Klägers stehen noch nicht fest. Daher ist noch nicht zu entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen dem Kläger im Falle einer „Minderabfindung“ ein Anspruch darauf zusteht, in Land abgefunden zu werden, oder ob er auf eine Geldentschädigung verwiesen werden kann. Insoweit wird daher lediglich vorsorglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ergänzenden Abfindung durch potentielles Masseland verwiesen (Urt. v. 26.11.1981 - 5 C 7/81 -, RdL 1982, 327 f.; juris).