Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.02.2015, Az.: 9 LA 73/13

innere Erschließung; Erschließung; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Privatweg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.02.2015
Aktenzeichen
9 LA 73/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.11.2012 - AZ: 1 A 2927/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Privatwege auf Anliegergrundstücken, die lediglich der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, sind keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB.

Tenor:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das  Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 27. November 2012 zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags gerichtete Klage in Höhe von mehr als 882,33 EUR abgewiesen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen                9 LB 50/15 fortgeführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 30. November 2011 in Höhe von 979,02 EUR vollumfänglich abgewiesen hat, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig. Denn der Kläger begehrt dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2013 zufolge für den Fall der Zulassung der Berufung die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Erschließungsbeitragsbescheids. Er macht jedoch Zulassungsgründe nur teilweise in Bezug auf die Höhe des Erschließungsbeitrags geltend, indem er sich lediglich gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts wendet, das Grundstück B., C., D. (Flurstücke E. und F.; Studentenwohnheim) und die Flurstücke G. bis H. (rückwärtiges ehemaliges Gärtnereigelände) seien nicht in den Kreis derjenigen Grundstücke einzubeziehen, auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen sei. Wären die genannten Grundstücke einzubeziehen, so ergäbe sich für den Kläger zwar ein niedrigerer Erschließungsbeitrag, nicht aber würde dieser gänzlich entfallen.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er nur im tenorierten Umfang begründet.

Die Einwände des Klägers gegen die unterlassene Einbeziehung des 9.710 m² großen Grundstücks B., C., D. begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, soweit das Verwaltungsgericht es nicht beanstandet hat, dass die Beklagte von einer Einbeziehung des Grundstücks abzüglich einer 702 m² großen Teilfläche des darauf verlaufenden Privatwegs abgesehen hat. Bei einer Einbeziehung des Grundstücks ohne diese Teilfläche würde sich der Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Hilfsberechnung der Beklagten vom 20. Januar 2015 auf den im Tenor genannten Betrag von 882,33 EUR verringern.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zur vollständigen Nichteinbeziehung des Grundstücks tragend damit begründet, dass dieses durch eine private Erschließungsanlage erschlossen werde. Zusammen mit der Länge der verzweigten Verkehrsanlagen von mehr als 200 m führe deren Ausweisung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22 zur Annahme der Selbstständigkeit. Durch den Bebauungsplan sei sichergestellt, dass die Verkehrsanlage in der vom Rat beschlossenen Form hergestellt werden müsse. Insoweit sei sie der Privatautonomie des Eigentümers entzogen. Auch das festgesetzte Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit im vorderen Grundstücksteil spreche zusätzlich für die Selbstständigkeit.

Der Kläger stellt diese Begründung bezüglich des Großteils des Grundstücks (nämlich im Hinblick auf 9.008 m² von 9.710 m²) schlüssig in Frage, indem er u.a. geltend macht, bei dem Grundstück handele es sich um ein bebautes, einheitliches Grundstück, das am B. liege und von diesem aus genutzt werde.

Denn an der Verteilung des für die Erschließungsanlage – hier für den B. – entstandenen umlagefähigen Aufwands sind diejenigen Grundstücke zu beteiligen, die durch diese Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen werden. Ein Grundstück wird dann durch eine Erschließungsanlage erschlossen, wenn es wegen ihr bebaubar ist. Gemäß § 5 Abs. 1 NBauO in der bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geltenden Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) (§ 4 Abs. 1 NBauO n.F.) muss ein Baugrundstück so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind. Dies ist beim Grundstück B., C., D. nach dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial (Bl. 57 f. GA) und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22 unzweifelhaft der Fall. Es grenzt mit einem zufahrtsähnlichen und hinreichend breiten Bereich unmittelbar an den B. an. Die Bebaubarkeit wird dem Grundstück gerade durch den B. vermittelt. Vom B. aus kann es in der für seine baurechtliche Nutzbarkeit notwendigen Weise tatsächlich und rechtlich ungehindert erreicht werden. Damit wird es durch den B. erschlossen und ist es zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen, soweit es baulich nutzbar ist.

An der baulichen Nutzbarkeit eines durch eine Anbaustraße erschlossenen Grundstücks fehlt es, soweit sich auf ihm selbst eine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB befindet, deren Fläche entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1987 – BVerwG 8 C 85.86 – juris und vom 23. Oktober 1996 –  BVerwG 8 C 40.95 –  juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1999 – 9 M 3461/99 – juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 60). Dabei kommt es bei einer Straße oder einem Weg nicht darauf an, ob diese Erschließungsanlage selbstständig ist. Private Zufahrten und Wege auf Anliegergrundstücken, die lediglich der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, sind keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 – BVerwG 8 C 8.97 – juris). Ein auf einem Grundstück befindlicher Privatweg ist für die an ihn grenzenden weiteren Grundstücke als Erschließungsanlage zu qualifizieren, wenn er zum Anbau bestimmt ist und darüber hinaus den ihm anliegenden Grundstücken die wegemäßige Erschließung verschaffen kann, die für deren zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 – BVerwG 11 B 48.00 – juris; Driehaus, a.a.O., § 5 Rn. 4 f.). Diesem Erfordernis genügt ein Privatweg grundsätzlich dann, wenn er tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit gewährleistet, mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die betreffenden Grundstücke heranzufahren und sie von da ab – gegebenenfalls über einen Geh- oder Radweg – zu betreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O.; Driehaus, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der überwiegende Teil des auf dem Grundstück B., C., D. verlaufenden Privatwegs – nämlich der nicht mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Teil – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach keine von der Aufwandsverteilung auszunehmende Erschließungsanlage. Er dient offenkundig allein der inneren Erschließung des Grundstücks.

Hingegen ist der nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  22 mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende, 702 m² große Teil des Privatwegs als Erschließungsanlage anzusehen und damit von der Aufwandsverteilung auszunehmen. Denn er verschafft den unmittelbar an ihn grenzenden Flurstücken I. und J. unter Zugrundelegung des in den Akten befindlichen Foto- und Kartenmaterials (Bl. 57 f. GA) und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22 die wegemäßige Erschließung, die für deren bauliche Nutzung erforderlich ist. Wie sich aus dem vorliegenden Foto (Bl. 58 GA) ergibt, wird das genannte Teilstück des Privatwegs tatsächlich mit Kraftfahrzeugen befahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Zufahrt rechtlich nicht möglich ist, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr gestattet § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 22 sogar ausdrücklich die Herstellung einer „Zufahrt“ vom Privatweg zum Flurstück I. hin. Kraft Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.  22 ist der betreffende Teil des Privatwegs baulich nicht nutzbar.

Die Feststellung, dass das 702 m² große Teilstück des Privatwegs nicht in die Aufwandsverteilung einzubeziehen ist, ist – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – auch nicht mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verbunden. Solche ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Zum einen ist § 6 Abs. 1 VwGO als Soll-Vorschrift ausgestaltet und räumt der Kammer ein Ermessen in Bezug auf die Übertragung ein. Zum anderen ist der Senat weder an eine entsprechende Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichts gebunden, noch rechtfertigt selbst ein ursprünglich schwieriger Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung den Schluss, dass er auch nach tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht weiterhin besondere Schwierigkeiten aufweist.

Die Berufung ist im Hinblick auf den 702 m² großen Teil des Privatwegs auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob „eine selbstständige Erschließungsanlage angenommen werden kann, nur indem der Grundstückseigentümer auf einem Grundstück mit mehreren Gebäuden private Zuwegungen geschaffen hat, die mehr oder minder zufällig insgesamt zwischen verschiedenen Gebäudekomplexen eine Länge von mehr als 100 m aufweisen, obwohl die optisch objektiv erkennbare Zufahrt aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks selbst noch deutlich kürzer ist“, ist nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage, ob und in welchem Umfang das Grundstück B., C., D. in die Aufwandsverteilung einzubeziehen ist, aus den genannten Gründen nicht darauf ankommt, ob der auf dem Grundstück verlaufende Privatweg eine selbstständige Erschließungsanlage ist.

Aus dem Vorbringen des Klägers zur nicht erfolgten Einbeziehung der Flurstücke G. bis H. in die Aufwandsverteilung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Schlüssige Gegenargumente bezogen auf einen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, die ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, liegen nur dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris). Solche Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt:

Das Verwaltungsgericht hat zu den Flurstücken G. bis H. ausgeführt, es möge offen bleiben, ob die Zuwegung zu ihnen über die Flurstücke K. bis L. schon allein der Länge wegen eine selbstständige Erschließungsanlage sei. Hier seien rechtliche Besonderheiten ausschlaggebend für die Annahme der Selbstständigkeit auch der Zuwegung über die Flurstücke K. bis L. zur Anbaustraße. Die Zufahrt über die Flurstücke K. bis L. diene auch öffentlichen Zwecken als Fuß- und Radweg. Dadurch werde die Annahme einer Selbstständigkeit als private Erschließungsanlage gerechtfertigt, und die ausschließlich durch diese Anlage erreichbaren Flurstücke G. bis H. gehörten nicht zum Verteilungsgebiet.

Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, es sei nicht erkennbar, dass die Zufahrt über die Flurstücke K. bis L. auch öffentlichen Zwecken als Fuß- und Radweg diene. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht die gesicherte Möglichkeit, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Nichteinbeziehung der Flurstücke G. bis H. unrichtig ist. Denn das Vorbringen ist für die Frage der Einbeziehung dieser Flurstücke in die Aufwandsverteilung unerheblich. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für eine Einbeziehung dieser Flurstücke maßgebend darauf ankommt, ob sie durch den B. oder durch eine andere selbstständige Erschließungsanlage in Form des auf den Flurstücken B. bis C. verlaufenden Privatwegs erschlossen werden. Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbstständige Straße mündet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 – 15 A 2316/04 – juris). Wie das Verwaltungsgericht an anderer Stelle zutreffend ausgeführt hat, hängt die Beantwortung der Frage, ob befahrbare Privatwege, die in öffentliche Straßen einmünden, (schon) selbstständige Erschließungsanlagen oder (nur) unselbstständige Zuwegungen zur öffentlichen Anbaustraße sind, in die sie einmünden, vom Gesamteindruck ab, den die Privatwege nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter vermitteln (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O.). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es für die Frage der Einbeziehung der Flurstücke D. bis E. ungeachtet der von ihm angeführten F. bis L. angesichts ihrer Länge eine selbstständige Erschließungsanlage sei. Insoweit fehlt es an jeglichen Ausführungen seitens des Klägers, die geeignet wären, die Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Bezogen auf die nicht erfolgte Einbeziehung der Flurstücke D. bis E. hat der Kläger keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Absehen von einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (s.o.).

Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).