Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.02.2015, Az.: 13 OA 218/14
Bindung; Kostenfestsetzungsbeschluss; Kostengrundentscheidung; Überprüfung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.02.2015
- Aktenzeichen
- 13 OA 218/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 08.12.2014 - AZ: 6 A 111/13
Rechtsgrundlagen
- § 164 VwGO
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Berichterstatterin der 6. Kammer - vom 8. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Der Beschwerde des Beklagten bleibt der Erfolg versagt.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014, mit dem dieses die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. November 2014 zurückgewiesen hat. Der Kostenerstattungsanspruch könne im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werde, weil das prozessuale Verhalten der Klägerin (Erledigungserklärung nach Aufhebung und Ersetzung des ursprünglichen Bescheides und erneute Klageerhebung gegen den Ersetzungsbescheid) dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme widerspreche, der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folge.
Diese Einwendung, die sich gegen die Kostentragungspflicht als solche wendet, kann der Beklagte dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht entgegenhalten.
Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu erstattende Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des obsiegenden Beteiligten notwendigen (außergerichtlichen) Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dabei ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die zugrunde liegende gerichtliche Kostengrundentscheidung falsch ist. Diese ist für den Kostenbeamten vielmehr bindend (vgl. nur VG Berlin, Beschl. v. 01.03.2012 - 35 KE 39.11 - juris, Rdnr. 4, Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 164, Rdnrn. 10 ff., 20); Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 164, Rdnr. 22, Loseblatt, Stand Oktober 2005; jew. m.w.N.). Mit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbarem Beschluss vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens dem Beklagten auferlegt. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht auch auf das vom Beklagten als treuwidrig gerügte prozessuale Verhalten der Klägerin eingegangen, ohne ihm eine für die Kostenentscheidung maßgebliche Rolle einzuräumen. Damit hat es schon im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung sein Bewenden. Mit diesem Einwand ist der Beklagte im folgenden Kostenfestsetzungsverfahren mithin ausgeschlossen. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht in seinem beanstandeten Beschluss vom 8. Dezember 2014 auf diesen neuerlich erhobenen Einwand zu Recht auch nicht weiter eingegangen. Darüber hinaus reichende Einwände gegen die festgesetzten Anwaltskosten - insbesondere gegen deren Berechnung und Höhe - macht der Beklagte mit seiner Beschwerde nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.