Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2015, Az.: 4 LA 249/13

Belastung; kumulierte Belastung; Verhältnismäßigkeit; Wiederholung; Zwangsgeld; Zwangsgeldfestsetzung; Zwangsmittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.02.2015
Aktenzeichen
4 LA 249/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.09.2013 - AZ: 6 A 206/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kann die kumulierte Belastung durch die vorhergehenden Zwangsgeldfestsetzungen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, da die Verhältnismäßigkeit für jede Zwangsgeldfestsetzung gesondert zu prüfen ist und Zwangsmittel nach § 65 Abs. 3 Nds. SOG so lange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 6. September 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 7.357,63 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Entgegen der Darstellung des Klägers ist der behauptete Gehörsverstoß nicht erfolgt.

Der Kläger hat zur Begründung seines Zulassungsantrags ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung alle Hinweise darauf, dass er sich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen könne, außer Acht gelassen. Die Vorinstanz habe sich, obwohl er nicht nur Jagdausübungsberechtigter, sondern auch Eigentümer des Eigenjagdbezirks sei, mit dem Grundrechtsschutz, den er für sich in Anspruch nehme, überhaupt nicht beschäftigt, sondern lediglich Ausführungen zur Rechtsprechung des EGMR zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften gemacht. Dieser vom Kläger behauptete Gehörsverstoß liegt indessen nicht vor.

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 90, 215, 218; BVerwG, Beschl. v. 25.9.1998 - 3 B 113.98 - m.w.N.; Senatsbeschl. v. 25.11.2009 - 4 LA 221/09 -). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt, ist eine Versagung rechtlichen Gehörs aber nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.9.1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182, 187 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 411/75]; Senatsbeschl. v. 25.11.2009 - 4 LA 221/09 -). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.

Der Kläger hat bei seinen schriftsätzlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid wegen Verletzung seines Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG zu beanstanden sei. An keiner Stelle seiner schriftlichen Ausführungen hat er sich auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. September 2013 lediglich in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er „die von ihm schriftsätzlich in dem Verfahren 6 A 124/12 zur Frage der europarechtlichen sowie der verfassungsrechtlichen Würdigung vorgetragenen Argumente zum Gegenstand aller heute verhandelten Verfahren“ - also auch des vorliegenden Verfahrens - mache. In dem Verfahren 6 A 124/12 hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. September 2012 vorgetragen, dass der Abschussplan und seine Erzwingung gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. der EU-Menschenrechtskonvention verstoße. Unter der Zwischenüberschrift “4. Eingriff in Art. 14 GG i.V.m. Art. 14 Art. der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 Protokoll Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Neueste Rechtsprechung des EuGH“ hatte er dazu ausgeführt, dass die Abschussplanung ohne Beachtung seiner Planwünsche der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widerspreche. In der Entscheidung zum System deutscher Jagdgenossenschaften (Herrmann ./. BRD, Urt. v. 26.06.2012, Az. 9300/07) habe der EGMR festgestellt, dass der Eigentümer imstande sein müsse, auf seinen Flächen die Jagdausübung vollständig zu verbieten. Die zwangsweise Bejagung widerspreche Art. 14 der EU-Menschenrechtskonvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EU-Menschenrechtskonvention.

Auf diesen Einwand des Klägers ist das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils unter Auseinandersetzung mit dem vom Kläger angeführten Urteil des EGMR jedoch ausführlich eingegangen. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das o. g. Vorbringen des Klägers sowohl zur Kenntnis genommen als auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Dass sie Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausdrücklich angesprochen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine eigenständige Verletzung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht, sondern sich auf Art. 14 GG nur im Zusammenhang mit der EU-Menschenrechtskonvention berufen hat. Abgesehen davon begründet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils Art. 14 Abs. 1 GG nicht erwähnt hat, auch keineswegs die Schlussfolgerung, dass besondere Umstände des Einzelfalls deutlich machten, dass die Ausführungen des Klägers von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden seien.

Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. September 2011 abgewiesen hat, durch den sowohl ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- EUR wegen der Nichterfüllung der in der Verfügung vom 5. Mai 2011 enthaltenen Anordnung, sechs Schmaltiere zu erlegen und das erlegte Wild unverzüglich danach vorzuzeigen, innerhalb der dem Kläger gesetzten Nachfrist vom 1. bis zum 31. August 2011 als auch Gebühren und Auslagen in Höhe von 357,63 EUR festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR für den Fall angedroht worden ist, dass der Kläger bis zum 7. Oktober 2011 die abzuschießenden Schmaltiere nicht erlegt und unverzüglich danach vorzeigt.

Der Kläger hat zunächst beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des durch Verfügung vom 5. Mai 2011 festgesetzten Abschussplans für Rotwild bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Er habe in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass hier ein Sonderfall vorliege, in dem die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu würdigen sei. So werde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert, dass die Bestandskraft von Grundverwaltungsakten, die erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtswidrig werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren keine Rolle spielen dürfe, wenn dadurch eine Rechtsschutzlücke auftreten würde. Insoweit werde der Rechtsgedanke des § 767 Abs. 2 ZPO herangezogen und in dieser Sonderkonstellation auch die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts im Rahmen der Zwangsvollstreckung überprüft. Nichts anderes könne gelten, wenn sich die Rechtswidrigkeit eines Grundverwaltungsakts erst durch ein rechtskräftiges Urteil im ordentlichen Rechtsweg ergebe. In beiden Fällen müssten Behörde und der Adressat des Verwaltungsakts zunächst davon ausgehen, dass der Grundverwaltungsakt rechtmäßig erlassen worden sei. Werde dieser nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtwidrig oder stelle sich die Rechtswidrigkeit erst durch eine Klage im ordentlichen Rechtszug heraus, so sei die Situation abermals vergleichbar. In beiden Fällen könne der Adressat des Grundverwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit erst dann mit hinreichender Substanz rügen, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei. So liege auch sein Fall. Erst mit dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 17. Oktober 2012 sei festgestellt worden, dass seine Ausschließung aus der Hegegemeinschaft C., die ihm im Februar 2011 vom Vorstand der Hegegemeinschaft mitgeteilt worden sei, unwirksam gewesen sei. Erst aufgrund der geänderten Sach- bzw. Rechtslage durch dieses Urteil sei es ihm möglich und zumutbar gewesen, mit Erfolg auf seinen fehlenden Ausschluss aus der Hegegemeinschaft und damit auf seine mangelnde Adressatenfähigkeit beim Abschussplan und im Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Dies wäre zuvor im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht möglich gewesen, da insoweit keine Nachprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestanden habe. Somit würde eine Rechtsschutzlücke entstehen, wenn es ihm versagt bliebe, sich im Vollstreckungsverfahren auf die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts zu berufen, die sich erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch ein Gericht eines anderen Rechtswegs herausgestellt habe.

Diese Einwände des Klägers sind indessen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind die §§ 64 ff. Nds. SOG. Nach § 64 Abs. 1 Nds. SOG kann ein Verwaltungsakt, der - wie der Bescheid über die Festsetzung der Abschusspläne vom 5. Mai 2011 - auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er - wie im vorliegenden Fall - unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Demnach ist die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung anders als deren Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit bzw. sofortige Vollziehbarkeit grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, NVwZ 2009, 55 [BVerwG 09.10.2008 - BVerwG 9 PKH 2.08; BVerwG 9 A 7.08]; Nds. OVG, Beschl. v. 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -; Hess. VGH, Urt. v. 29.11.2013 - 6 A 2210/12 -). Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist vielmehr, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorangehender Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Akte und letztlich der Anwendung der Zwangsmittel ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 31/81 -, NJW 1984, 2591). Folglich sind auch materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.11.2013 - 6 A 2210/12 -). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist (vgl. zur Änderung der Sachlage: BVerwG, Urt. v. 19.01.1977 - IV C 31.75 -, DÖV 1977, 335).

Ob eine derartige Ausnahme zu Recht besteht, kann hier indessen dahinstehen. Denn selbst wenn man eine solche Ausnahme von dem Grundsatz, dass materielle Einwendungen eines Betroffenen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung für die Verwaltungsvollstreckung unbeachtlich sind, bejaht, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Amtsgericht B. hat zwar durch Urteil vom 17. Oktober 2012, das nach der Rücknahme der dagegen eingelegten Berufung rechtskräftig geworden ist, festgestellt, dass der Kläger weder durch den Vorstandsbeschluss vom 16. Februar 2011 noch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom November 2011 aus der Hegegemeinschaft C. ausgeschlossen worden ist. Durch diese Feststellung ist jedoch keine Änderung der Rechtslage eingetreten, da sie keine Rechtsänderung bewirkt hat; die materielle Rechtslage ist vielmehr unverändert geblieben. Durch das amtsgerichtliche Urteil hat sich auch die Sachlage nicht in der Weise verändert, dass die Grundverfügung rechtswidrig geworden ist. Die Feststellung des Amtsgerichts B., dass der Kläger durch die o. a. Beschlüsse nicht aus der Hegegemeinschaft C. ausgeschlossen worden ist, mag zwar eine Änderung der Sachlage darstellen. Diese hat aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Festsetzung eines Abschussplans gegenüber einem einzelnen Jagdausübungsberechtigten für dessen Jagdbezirk unzulässig ist, wenn diese Person Mitglied einer Hegegemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 NJagdG ist (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 17.9.2012 - 4 ME 215/12 -), nicht zur nachträglichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. Mai 2011 geführt, weil der Kläger nicht erst seit der Verkündung oder der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils Mitglied der Hegegemeinschaft ist, sondern auch schon vorher Mitglied der Hegegemeinschaft gewesen ist.

Aber selbst wenn dies anders wäre und sich die Sach- oder Rechtslage mit dem Erlass des amtsgerichtlichen Urteils nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 5. Mai 2011 so verändert hätte, dass sich die Grundverfügung nunmehr als rechtswidrig erweist, hätte der Zulassungsantrag des Klägers jedoch keinen Erfolg. Denn der Kläger hat sich in seinem Zulassungsantrag mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts der der letzten Behördenentscheidung ist, nicht auseinandergesetzt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ernstlich zu bezweifeln ist. Ist aber der Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts maßgeblich, könnten Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die zur Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung führen, allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn sie vor der Festsetzung des Zwangsgeldes und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes eingetreten sind. Dagegen müssten spätere Änderungen wie die hier behauptete Änderung der Sach- oder Rechtslage aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils unberücksichtigt bleiben. Folglich könnte die Berufung mangels ausreichender Darlegung auch dann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage mit dem amtsgerichtlichen Urteil so verändert hätte, dass die Grundverfügung rechtswidrig geworden ist.

Der Kläger hat mit der weiteren Rüge, dass die festgesetzten und angedrohten Zwangsgelder ungeeignet gewesen seien, weil der Erfolg der Jagdausübung nicht ausschließlich von seinem Willen abhängig sei und er „mehrfach unwidersprochen vorgetragen“ habe, „dass er und seine Jagdfreunde im Laufe des Jagdjahres über 245 jagdliche Einsätze durchgeführt“ hätten, ohne die geforderten Abschüsse bewerkstelligen zu können, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt.

Der Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid vom 15. September 2011 ein Zwangsgeld von 4.000,- EUR festgesetzt, das er dem Kläger durch den Bescheid vom 20. Juli 2011 für den Fall angedroht hatte, dass dieser in dem Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2011 die nach dem Abschussplan zu erlegenden sechs Schmaltiere nicht erlegt und unverzüglich danach vorzeigt. Der Kläger hätte daher zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen worden ist, substantiiert dartun müssen, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, die fünf Schmaltiere, die noch zu erlegen waren, - ein Schmaltier war bereits im Mai 2011 geschossen worden - in dem Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2011 zu erlegen und diese unverzüglich danach vorzuzeigen. Der Zulassungsantrag lässt dahingehende substantiierte Ausführungen jedoch vermissen. Der Hinweis allein, dass der Erfolg der Jagdausübung nicht ausschließlich von seinem Willen abhängig sei, ist insoweit zweifelsohne unzureichend. Nichts anderes gilt für den pauschalen Vortrag des Klägers, er habe mehrfach unwidersprochen vorgetragen, dass er und seine Jagdfreunde im Laufe des Jagdjahres über 245 jagdliche Einsätze durchgeführt hätten, ohne die geforderten Abschüsse bewerkstelligen zu können, zumal dieser Vortrag sich weder konkret auf den hier relevanten Zeitraum, sondern allgemein auf das Jagdjahr, noch konkret auf den Abschuss von fünf Schmaltieren bezieht, was erforderlich gewesen wäre.

Der Kläger kann der Zwangsgeldfestsetzung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Erzwingung einer Handlung durch ein Zwangsgeld nur dann in Betracht komme, wenn diese ausschließlich vom Willen des Pflichtigen abhänge, was hier nicht der Fall sei, weil von ihm der Abschuss der Tiere verlangt worden sei. Zwar bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG, dass der Pflichtige zur Vornahme einer Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden kann, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und sie nur vom Willen des Pflichtigen abhängig ist. Diese Bestimmung regelt aber nur den Fall einer nicht vertretbaren Handlung. Für die Verhängung eines Zwangsgeldes bei einer vertretbaren Handlung - wie der hier in Rede stehenden - normiert § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG eine Voraussetzung wie die letztgenannte jedoch nicht. Entsprechendes gilt für die §§ 67 und 64 Nds. SOG, die im vorliegenden Fall maßgebend sind. Da das Zwangsgeld ein Beugemittel ist, das auf den Willen des Pflichtigen einwirken soll (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl., S. 117 Rn. 29), darf es bei Gebotsverfügungen allerdings nicht eingesetzt werden, wenn die Vornahme der Handlung aus Umständen unterbleibt, die vom Willen des Pflichtigen unabhängig sind (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl., S. 117 Rn. 33 m.w.N.). Dass diese Voraussetzung hier erfüllt gewesen ist, hat der Kläger indessen nicht hinreichend dargelegt. Denn dazu hätte er konkret dartun müssen, dass ihm der Abschuss der Schmaltiere in dem hier relevanten Zeitraum nicht möglich war, weil derartige Tiere in seinem Jagdbezirk überhaupt nicht anzutreffen oder nicht zu erlegen waren. Konkrete Darlegungen dazu lässt der Zulassungsantrag des Klägers indessen vermissen.

Hat der Kläger aber nicht hinreichend dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, in dem Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2011 fünf Schmaltiere zu erlegen, ist auch sein weiterer Einwand, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht erforderlich gewesen sei, weil es ohne weiteres möglich gewesen wäre, andere deutlich mildere Formen der Zwangsmittel wie z. B. das Überjagen mit Hunden als eine reduzierte Form der Ersatzvornahme zu wählen, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Ist nämlich mangels hinreichender gegenteiliger Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, fünf Schmaltiere in dem o. g. Zeitraum zu erlegen, besteht kein triftiger Grund für die Annahme, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein belastenderes Zwangsmittel als die Anordnung einer Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers gewesen sei. Abgesehen davon kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes ohnehin nicht durch die Anordnung des Überjagens mit Hunden, bei der es sich nach Ansicht der Klägers um eine reduzierte Form der Ersatzvornahme handeln soll, ersetzt werden, da der Abschuss der Schmaltiere, der durch die Festsetzung des Zwangsgeldes erreicht werden soll, durch das Überjagen mit Hunden allein nicht zu erreichen ist; vielmehr hätte neben dem Überjagen mit Hunden auf Kosten des Klägers auch der anschließende Abschuss der Tiere im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Klägers angeordnet werden müssen, um den bestandskräftigen Abschussplan durchzusetzen. Dass derartige Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen für den Kläger ein milderes Mittel als die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 4.000,- EUR gewesen wären, ist aber nicht anzunehmen, da mangels hinreichender gegenteiliger Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger zum Abschuss der Schmaltiere in dem Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 2011 nicht in der Lage war. Dass der Kläger selbst die Zwangsgeldfestsetzung als belastender empfindet, ändert daran nichts, weil die Beurteilung, welches Zwangsmittel das Mildere ist, grundsätzlich von objektiven Kriterien und nicht dem subjektiven Empfinden des Betroffenen abhängig ist.

Der weitere Einwand des Klägers, dass ein milderes Mittel auch darin bestanden hätte, die Schonzeiten im Bereich der Hegegemeinschaft C., folglich auch in seinem Jagdbezirk, aufzuheben, weitere Maßnahmen könnten beispielsweise auch in einem veränderten Äsungsangebot oder veränderten Bejagungsstrategien und dadurch veränderter Stressreduzierung liegen, greift gleichfalls nicht durch. Denn derartige Maßnahmen stellen keine Zwangsmittel zur Durchsetzung der bestandkräftigen Abschussanordnung dar. Nach § 65 Abs. 1 Nds. SOG gehören neben dem Zwangsgeld nur die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang zu den Zwangsmitteln. Bei den vom Kläger angesprochenen Maßnahmen handelt es sich aber weder um eine Ersatzvornahme noch um unmittelbaren Zwang zur Vollstreckung der Anordnung zum Abschuss der Schmaltiere. Der o. a. Einwand des Klägers ist somit nicht geeignet, die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist, ernstlich in Frage zu stellen. Letztlich zielt der Einwand des Klägers aber auch darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Abschussanordnung selbst wegen des Bestehens anderer Möglichkeiten zur Reduzierung des Wildbestandes in Zweifel zu ziehen. Ein dahingehender Einwand kann im vorliegenden Verfahren aber nicht mit Erfolg erhoben werden, da die Grundverfügung, die durch die Zwangsgeldfestsetzung durchgesetzt werden soll, bestandskräftig ist und die Zwangsgeldfestsetzung nur die Bestandskraft oder die Vollziehbarkeit der Grundverfügung, nicht aber deren Rechtmäßigkeit voraussetzt.

Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, dass der Beklagte das Zwangsgeld schon deshalb nicht zur Durchsetzung der Abschussanordnung hätte verhängen dürfen, weil eine Beugung seines Willens durch dieses Zwangsmittel von vorneherein ausgeschlossen gewesen sei.

Überdies lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht damit begründen, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoße, weil die mit dem Zwangsgeld verbundenen Nachteile für ihn die Vorteile für die öffentliche Hand deutlich überwögen. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass das im vorliegenden Fall festgesetzte Zwangsgeld von 4.000,- EUR für ihn eine nicht unerhebliche Belastung darstellt. Der Beklagte hat aber nicht sofort zu diesem Zwangsgeld gegriffen. Vielmehr hat er zur Durchsetzung der Anordnung, sechs Schmaltiere zu erlegen und unverzüglich vorzuzeigen, zunächst ein Zwangsgeld von nur 2.000,- EUR festgesetzt, das angesichts des mit der Verwaltungsvollstreckung im öffentlichen Interesse verfolgten Ziels, den Wildbestand im Eigenjagdbezirk des Klägers zu reduzieren, seiner Höhe nach durchaus angemessen gewesen ist. Erst der Umstand, dass der Kläger der Abschussanordnung auch innerhalb der später gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, hat zur Festsetzung eines höheren Zwangsgeldes geführt. Angesichts der fortgesetzten Nichtbefolgung der Abschussanordnung trotz der Setzung einer angemessenen Nachfrist ist diese Steigerung der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als die Ersatzvornahme, die hier als alternatives Zwangsmittel in Betracht gekommen wäre, den Kläger - wie der vorliegende Fall zeigt - voraussichtlich stärker belastet hätte. Dass der Kläger nicht nur durch die im vorliegenden Verfahren angefochtene Zwangsgeldfestsetzung über 4.000,- EUR belastet wird, sondern auch durch die vorherige Zwangsgeldfestsetzung belastet worden ist, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der hier angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung kann die kumulierte Belastung durch die vorhergehende Zwangsgeldfestsetzung nämlich grundsätzlich keine Berücksichtigung finden, da die Verhältnismäßigkeit für jede Zwangsgeldfestsetzung gesondert zu prüfen ist und Zwangsmittel nach § 65 Abs. 3 Nds. SOG so lange wiederholt und gewechselt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Im Übrigen ist die Darlegung des Klägers auch insoweit unzureichend, als er nicht konkret dargetan hat, dass seine Belastung durch das festgesetzte Zwangsgeld in Relation zum öffentlichen Interesse an dem Abschuss der Schmaltiere unverhältnismäßig ist. Dazu hätte der Kläger konkret auf das öffentliche Interesse an dem Abschuss der Schmaltiere, insbesondere das Interesse an der Verhinderung von Wildschäden, und dessen Gewicht eingehen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.

Da die Festsetzung des Zwangsgeldes der Durchsetzung der bestandskräftigen Abschussanordnung dient, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Beklagte den Abschussplan ohne Rücksicht darauf, dass die Abschusszahlen für den Bereich der Hegegemeinschaft erzielt worden seien, vollstreckt habe. Denn der Beklagte konnte allein aufgrund des Umstandes, dass der Kläger der Abschussanordnung nicht innerhalb des gesetzten zeitlichen Rahmens vollständig nachgekommen ist, das ihm für diesen Fall angedrohte Zwangsgeld festsetzen.

Soweit in dem angefochtenen Bescheid ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR für den Fall angedroht worden ist, dass der Kläger in dem Zeitraum bis zum 7. Oktober 2011 die nach dem Abschussplan zu erlegenden Schmaltiere nicht erlegt und unverzüglich danach vorzeigt, hat der Kläger durch den Einwand der fehlenden Geeignetheit und Erforderlichkeit dieses Zwangsmittels ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dargelegt. Denn er hat nicht substantiiert dargetan, dass schon bei der Androhung des weiteren Zwangsgeldes festgestanden habe, dass es ihm nicht möglich sein würde, diese Tiere in der Zeit von der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides bis zum 7. Oktober 2011 zu erlegen.

Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auch nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ganz offensichtlich verkannt, dass sowohl aus dem von ihm geltend gemachten grundgesetzlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG als auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutz gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls der EU-Menschenrechtskonvention abgeleitet werden könne, dass besonders rigide Vollstreckungsmaßnahmen im besonderen Maße auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden müssten und daher sein Interesse an der Integrität seines Eigentums in ein Abwägungsverhältnis zum Interesse des Beklagten an der Vollstreckung des Abschussplanes gesetzt werden müsse. Nehme man diese Interessenabwägung vor, sei leicht zu erkennen, dass der Beklagte keinerlei Notwendigkeit gesehen habe, dass eine bestimmte Anzahl Rotwild unbedingt innerhalb der Grenzen seines Eigenjagdbezirks erlegt wird. Vielmehr sei es ihm darauf angekommen, dass überhaupt eine ausreichende Anzahl Rotwild im Landkreis und damit im Rahmen des Bewirtschaftungsbezirks C. erlegt werde. Dieses Ziel hätte der Beklagte ohne weiteres erreichen können, wenn er durch einen ganz einfachen jagdrechtlichen Eingriff, nämlich das Überjagen von Hunden, die angeblich massenhaften Rotwildkonzentrationen in seinem Jagdbezirk aufgelöst hätte. Denn dieser Einwand des Klägers richtet sich letztlich gegen die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Grundverfügung vom 5. Mai 2011, deren Rechtmäßigkeit indessen keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung ist. Soweit der Einwand darüber hinaus die Zwangsgeldfestsetzung betrifft und deren Verhältnismäßigkeit mit der Begründung in Frage stellt, dass die angeblich massenhafte Rotwildkonzentration in seinem Jagdbezirk durch einen ganz einfachen jagdrechtlichen Eingriff, nämlich das Überjagen von Hunden, hätte aufgelöst werden können, ist er ebenfalls nicht begründet, weil die Zwangsgeldfestsetzung der Durchsetzung des bestandskräftigen Abschussplans und nicht einer Auflösung einer massenhafte Rotwildkonzentration gedient hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.