Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.02.2015, Az.: 5 LA 112/14

Beihilfe; Festbetrag; Fürsorgepflicht; Härtefall; Hörgerät

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.02.2015
Aktenzeichen
5 LA 112/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.06.2012 - AZ: 13 A 2520/10

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Einzelrichterin) - vom 15. Juni 2012 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.220,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg.

Es bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin für die Anschaffung eines Hörgerätes für ihre 19..     geborene Tochter eine weitere, über den von der Beklagten anerkannten Höchstbetrag hinausgehende Beihilfe in Höhe von 1.220,-- EUR zu gewähren.

Rechtsgrundlage für die begehrte Gewährung von Beihilfeleistungen ist gemäß § 120 Abs. 1 NBG in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung (Nds. GVBl. S. 72) - NBG n. F. - die Vorschrift des § 87c NBG in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664) - NBG a. F. -. Nach § 120 Abs. 1 NBG n. F. ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG n. F. die Vorschrift des § 87c NBG a. F. weiter anzuwenden. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ausstellens der Rechnung vom 17. Dezember 20..  hat eine Verordnung nach § 80 Abs. 6 NBG n. F. noch nicht vorgelegen. Deshalb sind hier gemäß § 87c Abs. 1 NBG a. F. die Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919) - BhV -, die zuletzt durch die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, anzuwenden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang bestimmen sich nach Anlage 3. Dabei kann das Bundesministerium des Innern für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen. In der Nr. 1 der Anlage 3 sind Hörgeräte aufgeführt. In den Hinweisen zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist geregelt, dass Aufwendungen für Hörgeräte nach Nummer 1 der Anlage 3 (einschließlich der Nebenkosten) bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,-- EUR je Ohr beihilfefähig sind.

Es bedarf in diesem Zulassungsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob die Hinweise zur Beihilfeverordnung überhaupt als Ermächtigungsgrundlage für eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte in Betracht kommen und für das Gericht bindend sind - was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 (- BVerwG 2 C 28.08 -, juris Rnrn. 13 ff.) verneint - oder ob die Hinweise unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit für den Adressaten keinen Bedenken unterliegen (so wohl OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2011 - 1 A 1958/09 -, juris Rn. 18).

Denn selbst wenn man entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Leistungsbegrenzung durch die Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV als ausreichende Ermächtigungsgrundlage ansehen wollte, stünde der Klägerin der über den von der Beklagten anerkannten Festbetrag hinausgehende Beihilfeanspruch zu.

Die Festlegung eines beihilfefähigen Höchstbetrags für Aufwendungen für Hörgeräte in Höhe von 1.025,-- EUR pro Ohr ist zwar grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 - BVerwG 5 C 40.12 -, juris Rnrn. 13 ff., 18 ff. zu einer entsprechenden Regelung in Ziffer 1 der Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV).

Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn aber, wenn er sich - wie hier - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, dafür zu sorgen, dass der Beamte nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 19).

Dabei kann es dahinstehen, ob hier eine solche Härtefallregelung in analoger Anwendung des § 12 BhV angenommen werden könnte (vgl. einerseits BVerwG, Urteil vom 26.6.2008 - BVerwG 2 C 2.07 -, juris Rnrn. 21 ff., wonach diese Vorschrift betreffend den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel analog anzuwenden ist; vgl. andererseits BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 21, wonach eine ähnlich wie § 12 BhV ausgestaltete Regelung in § 50 Abs. 1 BBhV keine analoge Anwendung für die Leistungsbegrenzung bei Aufwendungen für Hörgeräte findet) oder eine solche Härtefallregelung - wie die Beklagte vorträgt - in § 14 Abs. 6 Nr. 2 BhV zum Ausdruck käme, wonach die oberste Dienstbehörde den Bemessungssatz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in besonderen Ausnahmefällen erhöhen kann, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind.

Denn es ist hier jedenfalls eine Prüfung erforderlich, ob im Einzelfall unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG ein über den Festbetrag hinausgehender Beihilfeanspruch hergeleitet werden kann (a. A. betreffend saarländisches Beihilferecht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung VG Saarland, Urteil vom 12.6.2014 - 6 K 760/13 -, juris Rn. 56 ff.).

Dies folgt auch daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 2014 (a. a. O., Rn. 20) betreffend die Festbetragsregelung für Hörgeräte in der Bundesbeihilfeverordnung die Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV für analog anwendbar hält. Nach dieser Vorschrift sind getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, „wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist“. Diese Härtefallregelung schreibt mithin lediglich den für den Dienstherrn ohnehin bei der Beihilfegewährung zu beachtenden Fürsorgegrundsatz fest.

Eine besondere Härte kann sich aus einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Beamten ergeben. Wenn sich der Dienstherr - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Gewährung einer Beihilfe nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutritt, und dabei für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen einen Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung vorsieht, hat er dafür zu sorgen, dass der Beamte bzw. Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 19; Urteil vom 13.12.2012 - BVerwG 5 C 3.12 -, juris Rn. 18ff.).

Nach welchen konkreten Maßstäben ausnahmsweise eine finanzielle Unzumutbarkeit für den Beamten anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 2014 (a. a. O.) nicht weiter bestimmt. Der Senat vermag allerdings angesichts der Höhe der Bezüge der Klägerin und der Höhe der Eigenbeteiligung keine unzumutbare finanzielle Belastung der Klägerin festzustellen. Bei Hörgeräten handelt es sich um hochpreisige Hilfsmittel, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, so dass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen (BVerwG, Urteil vom 2.4.2014, a. a. O., Rn. 15 a. E.). In Anlehnung an die derzeit geltende Regelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 BBhV legt der Senat auch im vorliegenden Fall eine regelmäßige Nutzungsdauer für Hörgeräte von fünf Jahren zugrunde (s. hierzu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15.12.2014 - 10 A 10492/14 -, juris Rn. 39). Daraus ergibt sich hier bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum rechnerisch eine jährliche Belastung der Klägerin in Höhe von 244,-- EUR (1.220,-- EUR : 5). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zugrunde gelegten jährlichen Einkünfte der Klägerin von 30.038,-- EUR (vgl. Schriftsatz vom 12. Juli 20..   ) beträgt die jährliche Belastung für die Klägerin etwa 0,8 Prozent ihrer Jahreseinkünfte. Bei dieser Größenordnung ist eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts nicht hinreichend dargelegt.

Die Prüfung, ob im Einzelfall notwendig aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG ein über den Festbetrag hinausgehender Beihilfeanspruch hergeleitet werden kann, ist allerdings nicht auf die Prüfung einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Beamten beschränkt. Eine weitergehende Beihilfegewährung kann vielmehr auch ausnahmsweise aus Fürsorgegesichtspunkten wegen besonderer medizinischer Umstände, etwa wegen eines schwerwiegenden medizinischen Sachverhalts geboten sein (vgl. hierzu auch die Härteregelung in Ziffer 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n. F., wonach der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden kann, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten).

Solche besonderen medizinischen Umstände ergeben sich hier aus der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Stellungnahme der Klinik und Polklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde der C. vom 8. Februar 20.. . Darin ist unter Angabe der konkreten Befunde dargelegt, dass bei der Tochter der Klägerin eine einseitige Schwerhörigkeit mit einer komplexen Peripherie vorliegt und sich deshalb die Hörsystemanpassung schwierig gestaltete. Darüber hinaus hat die Hörgeräteakustikmeisterin in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 20..  ausgeführt, dass der Hörschwellenverlauf recht untypisch sei, was zur Folge habe, dass das Hörsystem über ganz individuelle Einstellparameter verfügen müsse, damit die Tochter der Klägerin das Hörgerät überhaupt akzeptiere und einen deutlichen Nutzen erfahre. Die Tochter der Klägerin hat sieben Geräte in drei unterschiedlichen Preiskategorien (zwischen unterer Preisklasse 720,-- EUR und oberer Preisklasse 2.550,-- EUR) ausprobiert. Die einzige Akzeptanz konnte mit dem schließlich angeschafften Hörgerät gefunden werden. Diese Umstände begründen einen schwerwiegenden Sachverhalt, der ausnahmsweise eine Beihilfegewährung über den Festbetrag hinaus unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anschaffungskosten für das Hörgerät rechtfertigt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).