Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.02.2015, Az.: 5 LB 134/14

Anrechnung; Erwerbseinkommen; Härtefallregelung; Verwendungseinkommen; Vorteilsausgleich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.02.2015
Aktenzeichen
5 LB 134/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.09.2013 - AZ: 6 A 3626/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Soldaten selbst zu beachten sind.

Um die Bestimmungen des § 53 Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 SVG anwenden zu können, gilt es zu klären, für welchen Zeitraum anrechenbare Einkünfte gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG bezogen werden. Dementsprechend kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs-, Erwerbsersatz- oder Verwendungseinkommen nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt der Zahlung an. Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate (ggf. des Kalenderjahres) zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht.

Die Einmalzahlung nach Ziffer III. des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 in Verbindung mit § 11 TV UmBw ist einem bestimmten Zeitraum - hier: einem Zeitraum von 83 Monaten - zuzuordnen und dementsprechend monatlich zu berücksichtigen.

Steht eine Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenversorgung in Streit, so ist im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG nicht darauf abzustellen, wann der Hinterbliebene die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, sondern darauf, wann dies bei dem Versorgungsurheber der Fall gewesen wäre. Denn andernfalls würden Hinterbliebene, die später als der Versorgungsempfänger geboren sind, schlechter gestellt werden als derjenige, von dem sie die Versorgungsberechtigung ableiten.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 11. September 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die (rückwirkende) Anrechnung einer Einmalzahlung auf ihre Versorgungsbezüge.

Die am 14. Januar 19..  geborene Klägerin ist Witwe des am 9. Mai 19..  geborenen und am 28. Februar 20..  verstorbenen G., der als Soldat, zuletzt im Range eines Stabsbootsmannes (Besoldungsgruppe A 9), im Dienste der Beklagten stand und zum 30. September 19..  - also mit 52 Jahren - gemäß § 1 des Personalstärkegesetzes (PersStärkeG) in den Ruhestand versetzt worden war.

Die Klägerin war als Arbeitnehmerin in der Bundeswehrverwaltung tätig gewesen. Mit Wirkung vom 1. März 20..  war sie in Anwendung des § 11 (Härtefallregelung) des „Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr“ vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) in die sogenannte Ruhensregelung überführt worden, d. h. der Arbeitgeber der Klägerin hatte mit Wirkung vom 1. März 20..  auf ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bis längstens zum Beginn einer ungekürzten Vollrente wegen Alters verzichtet und die Klägerin hatte seither gemäß § 11 TV UmBw statt des Arbeitsentgelts eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 Prozent verminderten Einkommens sowie eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) erhalten. Außerdem war der Klägerin auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 (PSZ II 4 - Az 18-20-03) eine außertarifliche Einmalzahlung in Höhe von 15.309,35 EUR gewährt worden. Diese war der Erlasslage entsprechend nach der Formel „(80 Prozent der Ausgleichszahlung im Basismonat x Laufzeit der Härtefallregelung in Monaten) abzüglich (72 Prozent der Ausgleichszahlung im Basismonat x Laufzeit der Härtefallregelung in Monaten)“ berechnet worden, wobei der Arbeitgeber der Klägerin von einer Ausgleichszahlung im Basismonat in Höhe von 2.305,64 EUR und von einer Laufzeit der Härtefallregelung von 83 Monaten - 1. März 20..  als dem Beginn der Härtefallregelung bis zum 31. Januar 20..  als dem Ende des Monats, in dem die Klägerin die Regelaltersgrenze erreicht haben würde - ausgegangen war.

Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung C. vom 18. März 20.. wurde mit Wirkung vom 1. März 20.. die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann (Witwengeld) festgesetzt. Mit weiterem Bescheid der Wehrbereichsverwaltung C. vom 19. März 20..  wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin „aufgrund ihres Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommens“ gemäß § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) mit Wirkung vom 1. März 20..  geregelt. Die von der Beklagten insoweit durchgeführte Berechnung ergab keinen Ruhensbetrag, weil das anzurechnende Erwerbseinkommen der Klägerin zuzüglich ihres Witwengeldes mit 2.986,91 EUR unterhalb der Höchstgrenze von 3.161,99 EUR lag.

Nachdem im September 20..  bei einer Prüfung des Versorgungsfalles der Klägerin durch die Innere Revision der Wehrverwaltung beanstandet worden war, dass sowohl die monatliche Arbeitgeberumlage zur Finanzierung der Zusatzversorgungseinrichtungen (VBL) als auch der monatliche Anteil der außertariflichen Einmalzahlung nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 seit dem 1. März 20..  nicht als anrechenbares Einkommen in die Ruhensberechnung nach § 53 SVG eingeflossen waren, legte die Beklagte ihrer Versorgungsberechnung eine anteilige Berücksichtigung der Einmalzahlung zugrunde und zahlte die Bezüge der Klägerin ab Mai 20.. in geringerer Höhe als zuvor aus. Die geänderten Berechnungsgrundlagen (ein um 184,45 EUR höherer Betrag in den Spalten „Erwerbs-, Erwerbsersatz- oder Verwendungseinkommen“ sowie „Gesamtversorgung“) waren erstmals in der der Klägerin übersandten Änderungsmitteilung der Beklagten vom 14. April 20.. enthalten. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 20.. mit der Bitte um Erläuterung u. a. des für den Monat Mai 20.. zugrunde gelegten Erwerbseinkommens erklärte die Beklagte unter dem 6. Juni 20  , dass sich der Betrag u. a. aus dem anrechnungspflichtigen VBL-Arbeitgeberanteil sowie der Einmalzahlung ergebe.

Nach entsprechender Anhörung vom 3. August 20..  änderte die Wehrbereichsverwaltung C. mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 20.. unter Bezugnahme auf § 53 SVG ihren Bescheid vom 19. März 20.. mit Wirkung vom 1. Mai 20..  insoweit ab, „als die monatliche VBL-Arbeitgeberumlage und die anteilig monatlich aufgeteilte Einmalzahlung nach § 11 TV UmBw nicht beim anrechenbaren Erwerbseinkommen berücksichtigt“ worden seien und rechnete beide seit dem 1. Mai 20.. an. Außerdem forderte die Wehrbereichsverwaltung C. zuviel gezahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. Mai 20..  bis zum 29. Februar 20..  in Höhe von insgesamt 578,39 EUR brutto in 3 Raten zurück. Zur Begründung führte sie aus, das anrechenbare Erwerbseinkommen der Klägerin aufgrund der nicht erfolgten Berücksichtigung der VBL-Arbeitgeberumlage sowie aufgrund der nicht erfolgten anteiligen Berücksichtigung der Einmalzahlung von Anfang an falsch berechnet zu haben. Für den Zeitraum vom 1. März 20.. bis zum 30. April 20..  sei eine Rücknahme des Bescheides vom 19. März 20.. gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) indes aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht möglich; seit der Änderungsmitteilung vom 14. April 20..  allerdings seien für die Klägerin die geänderten Berechnungsgrundlagen erkennbar gewesen, so dass für die Zeit ab dem 1. Mai 20..  eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen sei. Die Rückforderung richte sich nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit den §§ 812ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie gemäß § 819 Abs. 1 BGB verschärft hafte.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrem - allein auf die anteilige monatliche Berücksichtigung der Einmalzahlung und die entsprechende Rückforderung beschränkten - Widerspruch vom 6. März 20  , zu dessen Begründung sie einen Verstoß gegen den Gesetzeswortlaut geltend machte. Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG sei Einkommen, welches nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, auf das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Somit hätte die streitgegenständliche Einmalzahlung ausschließlich im Jahr 20.. als dem Jahr, in dem sie gezahlt worden sei, angerechnet werden können. Dass die Höhe der Einmalzahlung einen Bezug zur Laufzeit der Härtefallregelung habe, berechtige nicht dazu, die Zahlung als regelmäßiges monatliches Einkommen zu betrachten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 20.. wies die Wehrbereichsverwaltung C. den Widerspruch zurück. Aufgrund der Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw sei der Klägerin eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 15.309,35 EUR gewährt worden; Bemessungsgrundlage sei die Laufzeit der Härtefallregelung (1. März 20.. bis 31. Januar 20..  = 83 Monate) gewesen. Dies bedeute für die durchzuführende Ruhensregelung nach § 53 SVG, dass das monatliche Erwerbseinkommen der Klägerin um einen Betrag in Höhe von 184,45 EUR (15.309,35 EUR geteilt durch 83 Monate) für die Gesamtzeit ihrer Freistellung zu erhöhen sei. Zwar sei Einkommen grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt erhalte. Jedoch sei nach der Rechtsprechung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt sei. Dies sei hier der Zeitraum der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw, also der Zeitraum vom 1. März 20.. bis zum 31. März 20..  (= 83 Monate). Auch im Hinblick auf die entsprechende Rückforderung sei der Bescheid vom 14. Februar 20..  nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat am 4. Juni 2012 Klage erhoben und sich mit dieser nur noch gegen die (rückwirkende) anteilige Anrechnung der Einmalzahlung auf ihre Versorgungsbezüge gewandt. Zur Begründung hat sie ihre Ansicht wiederholt, der monatlichen Anrechnung der Einmalzahlung stehe schon der Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG entgegen. Dass es sich bei der Einmalzahlung nicht um eine Vergütung für den Zeitraum vom 1. März 20.. bis zum 31. März 20..  handle, ergebe sich zudem aus der Präambel des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004, wonach die Einmalzahlung allein dazu diene, bei den Beschäftigten einen Anreiz für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu schaffen. Sie sei ausdrücklich eine übertarifliche Regelung, welche allein die Steuerung des Personalabbaus bei der Bundeswehr bezwecke und jederzeit widerruflich sei. Des Weiteren genieße die Klägerin auch über den 1. Mai 20..  hinaus Vertrauensschutz. Denn ihr sei frühestens durch das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung C. vom 6. Juni 20..  ein Hinweis darauf gegeben worden, dass angeblich ein höherer Ruhensbetrag in Ansatz zu bringen sei. Wie sich der in diesem Schreiben genannte Erwerbseinkommensbetrag zusammensetze, sei nicht erklärlich und ergebe sich auch nicht aus der Bezügemitteilung für den Monat Mai 20.. .

Die Beklagte hat unter dem 20. Juli 20.. die Versorgungsbezüge der Klägerin aufgrund korrigierter Beträge der VBL-Arbeitgeberumlage neu berechnet und ihren Bescheid vom 14. Februar 20.. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 20..  durch ihren Klagerwiderungsschriftsatz vom 25. Juli 20.. aufgehoben, soweit die Rückforderungssumme eine Höhe von 499,76 EUR übersteigt. Die Klägerin hat diese Änderung zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 20..  in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 20.. und des Schriftsatzes der Beklagten vom 25. Juli 20.. sowie die Ruhensberechnungen vom 20. Juli 20..  insoweit aufzuheben, als die Einmalzahlung in Höhe von 15.309,35 EUR mit monatlich 184,45 EUR als Erwerbseinkommen angerechnet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Einmalzahlung sei der gesamten Laufzeit der Härtefallregelung von 83 Monaten wirtschaftlich zuzuordnen und daher entsprechend anzurechnen. Die Klägerin genieße auch nicht über den 1. Mai 20..  hinaus Vertrauensschutz. Denn sie sei bereits Ende April 20..  mit der Bezügemitteilung für Mai 20..  über Änderungen informiert worden und verpflichtet, sich bei Zweifeln oder Fragen sofort an die zuständige Stelle zu wenden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. September 2013 stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 20.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 20  , geändert mit Schriftsatz vom 25. Juli 20.. , sowie die Ruhensberechnungen vom 20. Juli 20.. insoweit aufgehoben, als hierin die Einmalzahlung in Höhe von 15.309,35 EUR mit monatlich 184,45 EUR als Erwerbseinkommen der Klägerin angerechnet werde. Die entsprechenden Ruhensberechnungen seien rechtswidrig. Die Einmalzahlung stelle zwar Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 SVG dar, sei aber nicht 83 Monate lang anrechenbar.

Die Einmalzahlung gehöre zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG. Sie sei der Klägerin gewährt worden, nachdem ihr Arbeitsplatz weggefallen sei, lasse sich aber nicht als Abfindung qualifizieren, weil das Arbeitsverhältnis weiter bestanden habe.

Die Einmalzahlung könne jedoch nicht anteilig für 83 Monate angerechnet werden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei dem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen jeweils darauf abgestellt werden müsse, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt sei. Die von der Klägerin im März 20.. erhaltene Einmalzahlung sei aber nicht eindeutig dem Zeitraum bis zur Erreichung der Altersgrenze zuzuordnen. Die Anzahl der Monate bis zum Erreichen dieser Grenze sei lediglich eine Berechnungsgrundlage, aber keine Zweckbestimmung, die es rechtfertige, eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der Zwölftelung des (Kalender-)Jahresbetrages nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG anzunehmen. Eine derartige Zweckbestimmung müsse eindeutig geregelt sein und dem Empfänger gegenüber schon im Zeitpunkt der Zahlung offen gelegt werden. Hätte der Einmalzahlung der Zweck innewohnen sollen, als Ersatz für den Wegfall der monatlichen Einkünfte zu dienen, wäre nicht eine Ausgleichszahlung und daneben eine Einmalzahlung, sondern allein eine entsprechend höhere Ausgleichszahlung gewährt worden. Die Einmalzahlung habe - anders als die Ausgleichszahlung, die einen Ersatz für das monatliche Erwerbseinkommen darstelle - eher die Funktion einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundenen vermögensrechtlichen und immateriellen Nachteile. Sie unterscheide sich von der Abfindung nur dadurch, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst werde, der Arbeitgeber aber gleichwohl auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichte, der Arbeitnehmer also seine Beschäftigung verliere. Die Einmalzahlung gleiche zwar auch die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene Kürzung der Arbeitsvergütung aus; gleichwohl sei sie wirtschaftlich nicht eindeutig für die Zeit vom 1. März 20.. bis zum Erreichen der Altersgrenze bestimmt. Allein der Berechnungsfaktor von 83 (Monaten) könne eine solche Zweckbestimmung nicht bewirken. Dies gelte vor allem auch deshalb, weil die Berechnung ein Behördeninternum geblieben sei und die Klägerin Entgeltbescheinigungen für die Ausgleichszulage erhalten habe, in denen die anteilige Einmalzahlung nicht auftauche.

Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 8. August 2014 (5 LA 266/13) wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Zulassungsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Voraussetzung für die Umlegung der Einmalzahlung auf die Laufzeit der Härtefallregelung sei auch nach Ansicht der Beklagten, dass die Einmalzahlung Entgeltcharakter habe. Ein solcher lasse sich aber nicht feststellen; vielmehr habe die Einmalzahlung, wie Absatz 3 der Präambel des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 zu entnehmen sei, allein dazu gedient, einen Anreiz für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zu bilden. Genau so habe die Beklagte auch in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 10 AZR 24/07 argumentiert. Dort habe sie ausgeführt, dass durch die im oben genannten Erlass vorgesehene Einmalzahlung mehrere tausend Mitarbeiter dazu hätten bewogen werden sollen, sozialverträglich freiwillig auszuscheiden. Dass die Einmalzahlung keinen Entgeltcharakter habe, werde auch durch die übrigen Regelungen des genannten Erlasses gestützt. Die nach § 11 TV UmBw zu gewährende Ausgleichszahlung habe zweifellos Entgeltersatzcharakter. Sie nehme an den allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil, und für sie würden Beiträge zur VBL gezahlt. Beides hingegen sei bei der Einmalzahlung nicht der Fall. Dass deren Berechnung im Zusammenhang mit der Laufzeit der Vereinbarung über die Dauer der Härtefallregelung stehe, ändere hieran nichts. Es handle sich dabei lediglich um ein Berechnungsmodell, nicht aber um den Ausdruck einer wirtschaftlichen Zuordnung. Eine übertarifliche Entgeltzahlung wäre im Übrigen auch nicht mit dem vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (etwa BAG, Urteil vom 14.9.2005 - 4 AZR 348/04 -) festgestellten Willen des öffentlichen Arbeitgebers in Einklang zu bringen, nur das tariflich geschuldete Entgelt zu zahlen.

Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Beklagte im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 eine anteilige Rückforderung der Einmalzahlung für den Fall vorbehalten habe, dass aus einem von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund der Anspruch auf Ausgleichszahlung „(§ 11 Abs. 8 u. 9 TV UmBw)“ entfallen solle. Folge man der im Arbeitsrecht herrschenden Auffassung, dass eine Gesamtzusage wie die vorliegende eine vertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herstelle, scheitere ein solcher Rückforderungsvorbehalt bereits an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rückforderungsansprüche seien bei weitem nicht klar genug dargelegt, und im Übrigen sei die Regelung in sich widersprüchlich. Einerseits solle Voraussetzung für die Rückforderung sein, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund entfalle; andererseits aber werde u. a. auf die Bestimmung des § 11 Abs. 9 TV UmBw verwiesen, in der auch Gründe genannt würden, unter denen der Anspruch auf Einmalzahlung entfalle, ohne dass dies in einem Verschulden des Arbeitnehmers begründet liege.

Selbst wenn man indes einen Entgeltcharakter der Einmalzahlung annehmen wollte, sei deren Umlegung auf Zeiten außerhalb des Kalenderjahres ihres Zuflusses unzulässig. Die Formulierung in § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG lasse eine über das Kalenderjahr des Zuflusses hinausgehende Quotelung nicht zu. Wenn das Gesetz in § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG regle, dass eine Abfindung Erwerbseinkommen sei, und wenn weiterhin in § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG normiert sei, dass eine solche Einmalzahlung nur dem Bezugsjahr zuzuordnen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Gesetzeslücke bestehe, welche durch Auslegung entgegen dem Wortlaut zu schließen sei.

Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebe keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzurücken. Dessen Urteil vom 12. Juni 1975 (BVerwG 2 C 45.73) lasse sich für den Streitfall nichts entnehmen, und auch dessen Urteil vom 31. Mai 2012 (BVerwG 2 C 18.10) betreffe eine mit dem Streitfall nicht vergleichbare Kon-stellation.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 14. Februar 20..  in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 20..  sowie in Gestalt der durch die Neuberechnung vom 20. Juli 20..  und des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 25. Juli 20.. erfolgten Änderung, soweit damit der (Ruhens-)Bescheid der Wehrbereichsverwaltung C. vom 19. März 20..  teilweise - nämlich mit Blick auf die unterbliebene anteilige Berücksichtigung der Einmalzahlung - zurückgenommen worden ist, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend war das der Klage stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

I. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Änderung des Bescheides vom 19. März 20.. im Sinne einer rückwirkenden anteiligen Berücksichtigung der Einmalzahlung mit Wirkung vom 1. Mai 20.. ist § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die Rücknahme darf nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bescheid vom 19. März 20.. ist rechtswidrig (dazu unter 1.), die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen (dazu unter 2.), und die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt (dazu unter 3.). Schließlich sind auch keine Fehler der der Rücknahmeentscheidung zugrunde liegenden Ermessensbetätigung der Beklagten ersichtlich (dazu unter 4.).

1. Der bestandskräftige (Ruhens-)Bescheid der Wehrbereichsverwaltung C. vom 19. März 20..  war von Anfang an rechtswidrig, weil ihm ein zu niedriges anrechenbares monatliches Erwerbs- bzw. Verwendungseinkommen der Klägerin zugrunde lag. Denn ab diesem Zeitpunkt hätte in der Ruhensberechnung im Rahmen der Einkünfteermittlung auch die der Klägerin im Jahre 20.. gewährte Einmalzahlung anteilig Berücksichtigung finden müssen.

a) Rechtsgrundlage für die Ruhensberechnung ist § 53 SVG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), welcher die Auswirkungen des Bezugs von Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge regelt. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 SVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Abs. 5 SVG bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ruht, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 - BVerwG 2 C 119.64 -, juris Rn. 24; Urteil vom 27.1.2005 - BVerwG 2 C 39.03 -, juris Rn. 12; Urteil vom 1.9.2005 - BVerwG 2 C 15.04 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn. 11). Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BBG erreicht, gelten gemäß § 53 Abs. 6 SVG die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen).

Die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 1, Abs. 2 SVG dient - ebenso wie die vergleichbare Vorschrift des § 53 Abs. 1, Abs. 2 BeamtVG - dem Vorteilsausgleich. Zwar besteht ein Anspruch auf Versorgung prinzipiell unabhängig davon, ob und inwieweit der Berechtigte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder privaten Vermögens, zu bestreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - BVerwG 2 C 20.03 -, juris Rn. 31 m. w. Nw.; Urteil vom 1.9.2005, a. a. O., Rn. 10). Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine Ausnahme, wenn der Soldat oder Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt und dadurch Gelegenheit erhält, Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 1.9.2005, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 28.6.2012 - BVerwG 2 C 58.11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 -). In diesem Fall ist der Ausgleich eines über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgehenden Vorteils aus dem Wegfall der Dienstleistungspflicht verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a. a. O., Rn. 31). Der Vorteilsausgleich zielt also auf die Abschöpfung von Vorteilen ab, die ein frühzeitig pensionierter Soldat oder Beamter gegenüber demjenigen Soldaten oder Beamten hat, der bis zur allgemeinen Altersgrenze Dienst leistet. Dieser Vorteilsausgleich ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Soldaten oder Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Soldaten oder Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 -; vgl. auch BVerfG, [Nichtabhilfe-]Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, juris Rn. 28ff.).

Diese Einschränkung gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. Zwar greift - anders als bei dem Ruhestandssoldaten oder -beamten selbst - der Gedanke des Vorteilsausgleichs nicht unmittelbar. Denn der Hinterbliebene selbst war gegenüber dem Dienstherrn des verstorbenen Soldaten oder Beamten niemals zu einer Dienstleistung verpflichtet, so dass auch nicht von dem vorzeitigen Wegfall einer solchen Pflicht gesprochen werden kann. Dennoch ist auch die Anrechnung von Erwerbseinkommen des Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenversorgung aus Gründen, die im System der Beamtenversorgung selbst liegen, sachlich gerechtfertigt.

Die öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Soldaten oder Beamten hinaus auf die Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selbständiger Anspruch erwächst. Der Dienstherr setzt die öffentlich-rechtliche Alimentation der Soldaten- bzw. Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen fort. Deshalb sind für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Soldaten bzw. Beamten selbst zu beachten sind (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a. a. O., Rn. 32 [bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a. a. O., Rn. 20, 35]; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 -). Dies entspricht dem Charakter der Hinterbliebenenversorgung, die sich aus dem Soldaten- bzw. Beamtenstatus des Verstorbenen herleitet. Dessen vor Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Tode erreichtes Amt und dessen erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit sind die maßgebenden Variablen für die Höhe der Hinterbliebenenbezüge. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Witwengeld. Zwar ist eine allgemeine Subsidiarität des Witwengeldes verfassungsrechtlich ausgeschlossen; insbesondere darf die Witwe nicht darauf verwiesen werden, vorrangig ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen. Dass die Witwe bezüglich der Anrechnung ihres Erwerbseinkommens jedoch von Verfassungs wegen besser gestellt sein müsste als der "Versorgungsurheber" selbst, lässt sich aus der Struktur der Soldaten- bzw. Beamtenversorgung und der rechtlichen Stellung der Hinterbliebenen nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a. a. O., Rn. 32 [bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a. a. O., Rn. 36]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.9.2005, a. a. O., Rn. 11).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die mit Bescheid vom 19. März 20.. unterlassene anteilige Berücksichtigung der der Klägerin gewährten Einmalzahlung rechtswidrig.

aa) Eine solche Berücksichtigung hätte bereits mit Wirkung vom 1. März 20..  erfolgen müssen.

(1) Bei der Einmalzahlung handelt es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG. Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Dass die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhältnis der Klägerin stammt - die Klägerin war bei der Bundeswehrverwaltung tätig gewesen - und dementsprechend zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, liegt auf der Hand und steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit.

(2) Streitig ist allein, ob eine anteilige monatliche Berücksichtigung der Einmalzahlung in Höhe von 184,45 EUR (15.309,35 EUR : 83 Monate) hätte erfolgen müssen. Diese Frage ist zu bejahen.

Nach § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen. Es wird also Monat für Monat die Höchstgrenze bestimmt und das in dem jeweiligen Monat erzielte Erwerbseinkommen in die Berechnung eingestellt. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch 12 Kalendermonate, anzusetzen.

Um diese Bestimmungen anwenden zu können, gilt es zu klären, für welchen Zeitraum anrechenbare Einkünfte gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG „bezogen“ werden (BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19). Dementsprechend kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen nicht auf den (zufälligen) Zeitpunkt der Zahlung an. Ob es sich um ein im Monat des Zuflusses oder aber um ein aufgeteilt auf Monate (ggf. des Kalenderjahres) zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich vielmehr danach, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt ist, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsempfänger zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975 - BVerwG 2 C 45.73 -, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 1, S. 3f.; Beschluss vom 31.3.2000 - BVerwG 2 B 67.99 -, juris Rn. 5; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013 - 5 LC 202/12 -, juris Rn. 29; ebenso VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010 - 4 S 1524/09 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014 - 14 ZB 11.251 -, juris Rn. 13). Die Frage, für welchen Zeitraum Erwerbseinkommen bestimmt ist, wird bei Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit regelmäßig anhand der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Zweckbestimmung zu beurteilen sein (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014, a. a. O., Rn. 13). Soll durch eine Einmalzahlung etwa die in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, ist das Einkommen auf diesen Zeitraum monatsbezogen anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.1975, a. a. O., S. 4; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19f.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 7.5.2013, a. a. O., Rn. 30ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3.2.2014, a. a. O., Rn. 14); handelt es sich dagegen um eine Einmalzahlung, die keinem bestimmten Zeitraum eindeutig zuzuordnen ist, erfolgt ihre Berücksichtigung anteilig für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen ist, also mit jeweils einem Zwölftel (vgl. etwa VGH Ba.-Wü., Urteil vom 20.7.2010, a. a. O., Rn. 29ff. in Bezug auf eine Abfindung).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Einmalzahlung einem bestimmten Zeitraum - nämlich einem Zeitraum von 83 Monaten - zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung (vgl. das Schreiben des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums H. vom 21. Februar 20..  [Bl. 6f./Gerichtsakten - GA -]) in Verbindung mit dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 sowie dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004.

(a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBW kann in gegenseitigem Einvernehmen für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten ein Verzicht auf die geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden; die entsprechenden Arbeitnehmer erhalten statt der Vergütung/des Lohns eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 Prozent verminderten Einkommens (§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs.1 Satz 1 TV UmBw), zu der eine entsprechend verminderte Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) hinzutritt (§ 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 TV UmBw); der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie auf der Basis des nach § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 berechneten (Ausgangs-)Einkommens die übrigen  Beiträge zur Rentenversicherung und die VBL-Umlage in voller Höhe zu tragen (§ 11 Abs. 4 Buchstabe a und b TV UmBw); die Ausgleichszahlung nimmt an allgemeinen Lohn- und Vergütungserhöhungen teil (§ 11 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 TV UmBw). Von dieser Vorschrift ist hier im Einvernehmen mit der Klägerin Gebrauch gemacht worden, d. h. sie wurde mit Wirkung vom 1. März 20..   bis längstens zum Beginn einer ungekürzten Vollrente wegen Alters mit Ablauf des 31. Januar 20.. in die (arbeitsvertragliche) Ruhensregelung gemäß § 11 TV UmBw überführt. Dies folgt aus dem genannten Schreiben des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums H. vom 21. Februar 20.. , welches auf einen entsprechenden Zusatzvertrag vom 10. Februar 20..  zum Arbeitsvertrag der Klägerin (dortiger Bezug zu 7.) verweist.

Nach Ziffer III. des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 wird bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zusätzlich eine Einmalzahlung gewährt, deren Höhe sich „aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

1. dem nach § 11 Abs. 2 TV UmBw (72 Prozent) ermittelten Produkt aus Ausgleichszahlung im Basismonat und der Laufzeit der Härtefallregelung in Monaten und

2. dem in gleicher Weise ermittelten Produkt auf der Basis von 80 Prozent“

ergibt, sich also nach der Formel

„(Ausgleichszahlung 80 Prozent des Basismonats x Laufzeit der Vereinbarung in Monaten) - (Ausgleichszahlung 72 Prozent des Basismonats x Laufzeit der Vereinbarung in Monaten) = Einmalzahlung“

bestimmt. Damit ist die Einmalzahlung ausdrücklich einem konkreten Zeitraum - nämlich dem der (individuellen) Laufzeit der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw - zugeordnet. Der Aspekt „Laufzeit der Vereinbarung in Monaten“ - hier: 83 Monate - ist keine bloße Berechnungs-, sondern vielmehr die maßgebliche Bemessungsgrundlage der Einmalzahlung.

Dass die Einmalzahlung einem bestimmten Zeitraum - nämlich dem Zeitraum des arbeitgeberseitigen Verzichts auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistungspflicht in Monaten - zuzuordnen ist, lässt sich auch dem im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 enthaltenen Hinweis entnehmen, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die geleistete zusätzliche Einmalzahlung anteilig zurückzufordern, wenn der Anspruch auf Ausgleichszahlung aus einem von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu vertretenden Grund entfällt. Da die monatliche Ausgleichszahlung unstreitig statt des (monatlichen) Arbeitsentgelts gewährt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw) und dementsprechend Vergütungsersatzcharakter hat, lässt die in dem genannten Hinweis enthaltene Verknüpfung zwischen der monatlich gewährten Ausgleichszahlung und der Einmalzahlung nur den Schluss zu, dass auch der Einmalzahlung für den Zeitraum der Dauer der Laufzeit der Vereinbarung - hier also für 83 Monate - ein entsprechender monatsbezogener Vergütungsersatzcharakter zukommt, der es rechtfertigt, sie dann anteilig zurückzufordern, soweit und solange (in bestimmten Fällen) der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht besteht.

(b) Dass das Bundesministerium der Verteidigung mit dem Erlass vom 5. November 2004 einen - über die im „Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr“ vom 18. Juli 2001 bereitgestellten Instrumente hinausgehenden - weiteren Anreiz für das freiwillige (vorzeitige) Ausscheiden der betreffenden Personen aus der Bundeswehrverwaltung schaffen wollte, um den beabsichtigten Personalabbau zu fördern (vgl. Absatz 3 der Präambel des oben genannten Erlasses; vgl. auch BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 24/07 -, juris Rn. 25), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die Grundmotivation für die im genannten Erlass getroffenen Regelungen ändert nichts daran, dass sich die Frage, ob anrechenbare Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG für einen bestimmten Zeitraum „bezogen“ wurden, nach der konkreten Ausgestaltung der diesen Einkünften zugrunde liegenden Regelungen - hier: Ziffer III. des genannten Erlasses einschließlich der hierzu festgehalten „Hinweise“ - richtet.

(c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 unter den „Hinweisen“ enthaltene Möglichkeit der anteiligen Rückforderung der Einmalzahlung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam und könne daher bei der Frage, ob die Einmalzahlung einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sei oder nicht, keine Berücksichtigung finden.

Zutreffend ist zwar, dass Ziffer III. des oben genannten Erlasses nebst den zugehörigen „Hinweisen“ den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln unterliegt. Denn es handelt sich bei diesem Erlass arbeitsrechtlich um eine Gesamtzusage (LAG Rh.-Pf., Urteil vom 6.9.2005 - 2 Sa 478/05 -, juris Rn. 25). Eine wirksame Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf, wenn die einseitige Bekanntgabe gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG, Urteil vom 13.11.2013 - 10 AZR 848/12 -, juris Rn. 16). Auf derartige an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Vertragsangebote im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regelungen anwendbar (BAG, Urteil vom 13.11.2013, a. a. O., Rn. 18). Richtig ist auch, dass Bedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Verwender entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), und dass eine unangemessene Benachteiligung in diesem Sinne sich auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt hier jedoch nicht vor.

Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG, Urteil vom 21.8.2012 - 3 AZR 698/10 -, juris Rn. 18; Urteil vom 30.9.2014 - 3 AZR 930712 -, juris Rn. 20). Eine Klausel muss deshalb im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (vgl. etwa BAG, Urteil vom 19.2.2014 - 5 AZR 920/12 -, Rn. 38; Urteil vom 30.9.2014, a. a. O., Rn. 20).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Senat einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht festzustellen. Die Klägerin beanstandet insoweit den Umstand, dass die unter den „Hinweisen“ zu Ziffer III. des oben genannten Erlasses enthaltene Rückforderungsmöglichkeit nach Aufstellung der Tatbestandvoraussetzung („entfällt aus einem von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund der Anspruch auf Ausgleichszahlung“) in Klammern auf § 11 Abs. 8 und 9 TV UmBw verweist und rügt insoweit, dass in § 11 Abs. 9 TV UmBw auch Fallkonstellationen genannt würden, unter denen der Anspruch auf Ausgleichszahlung ohne ein zugrunde liegendes Verschulden des Betreffenden entfalle. Dies trifft zwar zu, führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin bei Bekanntgabe des genannten Erlasses nicht erkennen konnte, was auf sie zukommt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der oben angeführte Hinweis, soweit er auf § 11 Abs. 8 TV UmBw Bezug nimmt, ein Entfallen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung (sowie der ergänzenden Leistungen nach § 11 Abs. 4 TV UmBw) aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers betrifft. Denn § 11 Abs. 8 TV UmBw regelt diese Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 7 TV UmBw, wonach der Arbeitnehmer während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben darf, welche die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Dass eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in die Sphäre des Arbeitnehmers fällt, liegt auf der Hand.

Soweit der genannte Hinweis auch auf § 11 Abs. 9 TV UmBw Bezug nimmt, ist dieser (pauschale) Verweis zwar in der Tat insoweit ungenau, als § 11 Abs. 9 TV UmBw in seinen Buchstaben b und c Fälle des unverschuldeten Entfallens des Ausgleichszahlungsanspruchs enthält. Denn § 11 Abs. 9 Buchstabe b regelt einen Wegfall der Ausgleichszahlung „unter den Voraussetzungen des § 17“ - also wegen Erfüllens der Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung bzw. wegen des Bezugs einer Altersrente oder einer entsprechenden Leistung -, und § 11 Abs. 9 Buchstabe c betrifft den Fall, dass dem Arbeitnehmer ein zumutbarer Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet angeboten wird. Durch das in dem Hinweis des Erlasses vom 5. November 2004 vor dem (Klammer-)Verweis enthaltene Verschuldenserfordernis sind die Rückforderungsfälle in Bezug auf die in § 11 Abs. 9 geregelten Konstellationen des Wegfalls der Ausgleichszahlung jedoch hinreichend bestimmbar, nämlich allein bezogen auf diejenigen Fälle des § 11 Abs. 9 Buchstabe a TV UmBW, in denen das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund endet.

(d) Die Klägerin kann ihre Rechtsauffassung, der Einmalzahlung komme im Gegensatz zur Ausgleichszahlung Entgeltersatzcharakter nicht zu, auch nicht auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - die Klägerin hat sich insoweit exemplarisch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 2005 (- 4 AZR 348/04 -, juris Rn. 13) berufen - stützen. In der von ihr zitierten Urteilspassage ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiedergegeben, wonach, wenn sich das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen bestimme, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen sei, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen solle. Vielmehr werde damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansehe, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen sei, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung, gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände könne ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren wolle, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (ebenso BAG, Urteil vom 8.8.1996 - 6 AZR 1013/94 -, juris Rn. 22; Urteil vom 28.5.1997 - 10 AZR 383/95 -, juris Rn. 23; Urteil vom 6.7.1997 - 4 AZR 635/95 -, juris Rn. 82; Urteil vom 16.2.2000 - 4 AZR 62/99 -, juris Rn. 47). Diese Rechtsprechung gibt für den Streitfall schon deshalb nichts her, weil Ziffer III. des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. November 2004 mit der Einmalzahlung gerade eine über § 11 TV UmBw hinausgehende Leistung gewährt. Für die Beantwortung der Frage, ob dieser übertariflichen Leistung Vergütungsersatzcharakter zukommt oder nicht, lässt sie sich daher nicht fruchtbar machen.

(e) Der Senat vermag auch nicht der Argumentation des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA -, S. 10) beizutreten, dass, wenn der Einmalzahlung der Zweck habe innewohnen sollen, als Ersatz für den Wegfall der monatlichen Einkünfte zu dienen, der Erlassgeber nicht eine Ausgleichszahlung und eine Einmalzahlung, sondern allein eine entsprechend höhere Ausgleichszahlung gewährt hätte. Denn es obliegt dem weiten Spielraum des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, wie er zusätzliche (übertarifliche) Anreize u. a. für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw ausgestaltet. Der Umstand, dass er sich dafür entschieden hat, den Betreffenden neben der - während der Laufzeit der Härtefallregelung monatlich zu gewährenden - Ausgleichszahlung zu Beginn der Ruhensregelung einmalig eine größere Summe zur Verfügung zu stellen, schließt als solcher eine monatsbezogene Aufteilbarkeit dieser Zahlung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 16ff. im Hinblick auf eine Kapitalabfindung als „verdeckte Gehaltszahlung“).

(f) Die Klägerin dringt schließlich nicht mit ihrem Einwand durch, dass, selbst wenn man einen Entgeltersatzcharakter der streitgegenständlichen Einmalzahlung annehmen wollte, deren Umlegung auf Zeiten außerhalb des Kalenderjahres des Zuflusses unzulässig sei, weil § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG eine über das Kalenderjahr des Zuflusses hinausgehende Quotelung nicht zulasse. Diese Sichtweise lässt unberücksichtigt, dass § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG erst greift, nachdem die Frage geklärt worden ist, für welchen Zeitraum anrechenbare Einkünfte gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG „bezogen“ worden sind. Erst wenn nicht festgestellt werden kann, dass Einkünfte für einen bestimmten Monat oder für einen bestimmten Zeitraum bezogen, sie also nicht „in Monatsbeträgen erzielt“ (§ 53 Abs. 5 Satz 5, 1. Halbsatz SVG) worden sind, ist das Einkommen „des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen“ (§ 53 Abs. 5 Satz 5, 2. Halbsatz SVG).

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Einmalzahlungen, die vom Arbeitgeber für mehrere Monate bestimmt worden sind, auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen sind (BVerwG, Urteil vom 12.6.1975, a. a. O., S. 3f.; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 19ff.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 1975 festgestellt, dass die dort streitgegenständliche, im Mai 1970 zugeflossene Einmalzahlung „Urlaubsgeld“ für jeden Monat des Jahres 1970 mit einem Zwölftel anzurechnen war (a. a. O., S. 4ff.). Dies lag jedoch darin begründet, dass jene Einmalzahlung nach den bindenden Feststellungen der dortigen Vorinstanz eine zusätzliche, auf das ganze Kalenderjahr abgestellte Vergütung darstellte, d. h. das Urlaubsgeld nur in Höhe so vieler monatlicher Teilbeträge (Zwölftel) gezahlt wurde, wie der Betreffende Monate des betreffenden Jahres verwendet worden war (BVerwG, a. a. O, S. 4). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 hingegen ist eine anteilige monatsbezogene Umlegung auf einen über das Kalenderjahr hinausgehenden Zeitraum (Mai 1999 bis Dezember 2000) für rechtmäßig erachtet worden, weil die entsprechende Einmalzahlung „Kapitalleistung“ für diesen Zeitraum bestimmt gewesen sei (a. a. O., Rn. 19ff.).

bb) Das Unterlassen der Berücksichtigung der Einmalzahlung bei der Ermittlung der monatlichen Einkünfte der Klägerin ist auch nicht mit Wirkung vom 1. Juni 20.. rechtmäßig geworden. Wie bereits ausgeführt, kommt die Anrechnung nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 SVG nur in der Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Zurruhesetzung des Soldaten und dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BBG in Betracht; nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, gelten § 53 Abs. 1 bis 5 SVG nur für Verwendungseinkommen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 SVG). Insoweit ist nicht darauf abzustellen, wann der/die Hinterbliebene die genannte Regelaltersgrenze erreicht, sondern darauf, wann dies bei dem „Versorgungsurheber“ - hier also dem Ehemann der Klägerin - der Fall gewesen wäre. Denn andernfalls würden Hinterbliebene wie die Klägerin, die später als der „Versorgungsurheber“ geboren sind, schlechter gestellt werden als diejenigen Soldaten, von denen sie ihre Versorgungsberechtigung ableiten.

Da der verstorbene Ehemann der Klägerin am 9. Mai 20.. das 65. Lebensjahr vollendet und damit die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht hätte (vgl. § 51 BBG in der Fassung vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160]), schied mit Wirkung vom 1. Juni 20.. bezüglich der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin eine anteilige Anrechnung der Einmalzahlung gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 SVG aus. Eine solche hätte jedoch gemäß § 53 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 SVG erfolgen müssen, weil es sich bei der Einmalzahlung um Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) handelt. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst in diesem Sinne ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 SVG), wobei es nicht darauf ankommt, ob die entsprechende nichtselbständige Tätigkeit aus einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis resultiert (BVerwG, Urteil vom 1.9.2005, a. a. O., Rn. 13ff.). Somit stellt die Angestelltentätigkeit der Klägerin bei der Bundeswehrverwaltung eine Verwendung im öffentlichen Dienst und die streitgegenständliche Einmalzahlung dementsprechend Verwendungseinkommen dar.

cc) Nach alledem hätte also auch mit Wirkung vom 1. Mai 20..  - und nur insoweit ist hier eine Änderung des rechtswidrigen (Ruhens-)Bescheides vom 19. März 20..  erfolgt - eine anteilige Berücksichtigung der Einmalzahlung bei der Ermittlung der monatlichen Einkünfte der Klägerin erfolgen müssen.

2. Die Klägerin kann sich für den Zeitraum nach dem 1. Mai 20.. nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 19. März 20..  mit seinem dort berücksichtigten niedrigeren Erwerbs- bzw. Verwendungseinkommen berufen. Zwar ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht hat (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte indes nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). So liegt es hier.

Der Klägerin war bereits aufgrund der Änderungsmitteilung vom 14. April 20..  bekannt, dass ihrer Bezügeberechnung ab Mai 20..  ein um 184,45 EUR höheres Verwendungseinkommen zugrunde lag als zuvor und dass sich - anders als in dem Ruhensbescheid vom 19. März 20.. - hieraus ein Kürzungsbetrag ergab. Diese Kenntnis der Klägerin ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie sich unter dem 25. Mai 20..  an die Beklagte gewandt und u. a. um Erläuterung des im Monat Mai 20..  zugrunde gelegten Erwerbseinkommens gebeten hatte (Bl. 299/Beiakte B); auf die Ursache für das deutlich höhere Erwerbs- bzw. Verwendungseinkommen - u. a. die nunmehr erfolgte Anrechnung der Einmalzahlung mit einem Betrag von 184,45 EUR monatlich - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Der Rücknahme steht auch nicht § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, beginnt die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG festgesetzte Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 - BVerwG Gr.Sen. 1.84 und 2.84 -, juris Rn. 17ff.; Beschluss vom 28.1.2013 - BVerwG 2 B 62.12 -, juris Rn. 6). Die bloße Kenntnis, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein daher die Rücknahmefrist nicht in Gang. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde auch sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, wozu auch alle Tatsachen gehören, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, a. a. O., Rn. 19). Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, a. a. O., Rn. 19); maßgeblich ist insoweit die Kenntnis des nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes oder eines sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufenen Amtswalters (BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984, a. a. O., Rn. 22). Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört regelmäßig auch der Abschluss eines (erforderlichen) Anhörungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 26.9.2013, a. a. O., Rn. 59).

Dies zugrunde gelegt wahrt der Rücknahmebescheid vom 14. Februar 20..  die Jahresfrist. Denn das hier nach § 28 VwVfG durchzuführende Anhörungsverfahren endete erst mit der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. November 20.. , welche am 6. Dezember 20.. bei der Beklagten einging (Bl. 349/Beiakte B).

4. Die Beklagte hat schließlich das ihr im Rahmen der Rücknahmeentscheidung eingeräumte Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Ist - wie hier - ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gegeben, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll (BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 - BVerwG 3 C 13.94 -, juris Rn. 51). Ist ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht feststellbar, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 23.5.1996, a. a. O., Rn. 51). Da die Beklagte mit Wirkung vom 1. Mai 20..  der gesetzlichen Regel des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG gefolgt ist, war es somit nicht erforderlich, Ermessenserwägungen im Rücknahmebescheid näher darzulegen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 132 Abs. 2 VwGO, §§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Im vorliegenden Fall wäre nach der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris Rn. 5) an sich als Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen der Klägerin mit und ohne monatliche Anrechnung der Einmalzahlung festzusetzen. Der Senat hat die Beklagte mit Verfügung vom 8. August 2014 gebeten, diesen Differenzbetrag mitzuteilen. Weil sich diese Frage aus der Auskunft der Beklagten vom 29. September 2014 und den hiermit übersandten Unterlagen aber nicht ohne Weiteres beantworten lässt, die Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt hat, dass die Höhe der Anrechnung je nach dem übrigen Einkommen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen variiere, d. h. von verschiedenen Parametern abhänge und dementsprechend nicht ohne größeren Aufwand zu ermitteln sei, und weil die Beteiligten schließlich gegen die ebenfalls gemäß § 52 Abs. 2 GKG erfolgte erstinstanzliche Streitwertfestsetzung keine Einwände erhoben haben, hat der Senat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens von gegebenenfalls zeitraubenden weiteren Ermittlungen zur Höhe des Streitwerts abgesehen und insoweit - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Auffangwert zugrunde gelegt (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 5 LA 123/13 -).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).