Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.02.2015, Az.: 5 LA 281/13

ACTIVE ENDEAVOUR; Kommandierung; NATO; OAE; PROUD MANTA; Verwendung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.02.2015
Aktenzeichen
5 LA 281/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.06.2013 - AZ: 3 A 1378/11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage, ob ein Soldat für die Teilnahme an einem im Jahr 2011 in Italien durchgeführten Auslandseinsatz einen Auslandsverwendungszuschlag beanspruchen kann.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 25. Juni 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 570 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. Februar 20..  bis zum 19. Februar 20.. , während der er am Stützpunkt C. (D.) eingesetzt war, einen Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG) zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 20..  bis zum 19. Februar 20.. einen Auslandsverwendungszuschlag (§ 56 BBesG) zu gewähren. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ist das Folgende hervorzuheben bzw. zu ergänzen:

Bei dem Einsatz des Klägers am Stützpunkt C. im streitbefangenen Zeitraum hat es sich im Grundsatz um eine besondere Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG gehandelt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger während des Einsatzes das NATO-Gebiet nicht verlassen hat, sondern am Stützpunkt C. verblieben ist und somit in einem NATO-Staat Dienst verrichtet hat. Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich insofern von dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Senats vom 28. Februar 2012 (- 5 LC 47/10 -, juris) zugrunde lag. Denn der Einsatz am Stützpunkt C., der in dem vorgenannten Urteil im Hinblick auf eine besondere Verwendung im Ausland zu bewerten war, basierte auf einer anderen Beschlusslage. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 28. Februar 2012 (a. a. O.) zu berücksichtigen, dass in dem Beschluss der Bundesregierung vom 6. November 2002, dem der Deutsche Bundestag am 15. November 2002 zugestimmt hatte, noch eine Ausschlussregelung im Hinblick auf die besondere Auslandsverwendung für die Soldaten enthalten war, die während der Verwendung in einem NATO-Staat verblieben waren (vgl. BT-Drucks. 15/37; siehe dazu Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn 52 ff.). Eine solche Ausschlussregelung existierte seit dem Beschluss der Bundesregierung über die Fortsetzung des Einsatzes vom 29. Oktober 2008 (BT-Drucks. 16/10720), dem der Deutsche Bundestag am 13. November 2008 zugestimmt hatte, und jedenfalls bis zu der für den im vorliegenden Fall streitigen Einsatz maßgeblichen Beschlusslage (Beschluss der Bundesregierung vom 10.11.2010, BT-Drucks. 17/3690; Annahme durch den Deutschen Bundestag am 2.12.2010, BT-Drucks. 17/4050) hinsichtlich der Soldaten, die während der Verwendung in einem NATO-Staat verblieben waren, nicht mehr (vgl. dazu bereits Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn 64).

Die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG jedoch weiter daran geknüpft, dass die Verwendung im Rahmen einer humanitären und unterstützenden Maßnahme stattfindet. Die Verwendung muss also einen Bezug zu der Maßnahme aufweisen. Insoweit reicht nicht jede Verwendung aus, die mit einem dienstlich veranlassten Aufenthalt im Einsatzgebiet der Auslandsmission verbunden ist. Vielmehr muss die Verwendung Teil der Maßnahme sein. Dies ist nur der Fall, wenn der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten oder Soldaten der Maßnahme zugeordnet ist. Der Dienstposten - Amt im konkret-funktionellen Sinn - muss im Ausland bei dem Einsatzkontingent als demjenigen Verband angesiedelt sein, dem die Durchführung der Auslandsmission obliegt. Durch die Einrichtung der Dienstposten bei dem Einsatzkontingent gibt der Dienstherr zu erkennen, dass er die damit verbundenen Aufgaben als erforderlich ansieht, um die Maßnahme durchzuführen. Ein Beamter oder Soldat, der einen derartigen Dienstposten wahrnimmt, leistet durch seinen Dienst einen Beitrag zur Erfüllung der Maßnahme (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011 - BVerwG 2 C 58.09 -, juris Rn 14 f.; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013 - OVG 6 B 6.12 -, juris Rn 19).

Der Kläger ist zwar durch Verfügung vom 25. Januar 20..  formal zu dem für eine unterstützende Maßnahme im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG gebildeten Einsatzverband „E.“ nach C. kommandiert worden. Das Vorliegen einer Kommandierung reicht entgegen der Ansicht des Klägers allein für die Annahme einer besonderen Verwendung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG jedoch nicht aus. Zusätzlich ist vielmehr die organisatorische Eingliederung in den Einsatzverband erforderlich. Der dienstliche Aufgabenbereich des Klägers war indes nicht organisatorisch in den Einsatzverband E. eingegliedert worden. Dem Kläger war bei dem Einsatzverband E. auch kein Amt im konkret-funktionellen Sinne zugewiesen worden. Er war zudem nicht dem Einsatzverband E. dienstlich unterstellt und unterlag deshalb auch nicht als Mitglied der Belastungs- und Gefahrengemeinschaft dieses Einsatzverbandes der Befehlsgewalt der Vorgesetzten dieses Einsatzverbandes (vgl. zu den vorstehend dargestellten Erfordernissen BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 16; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O., Rn 19). Der Kläger hatte stattdessen an der Übung F. teilgenommen, die zeitgleich vom Stützpunkt C. aus durchgeführt wurde, bei der es sich jedoch unstreitig nicht um eine besondere Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG gehandelt hatte.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich am Stützpunkt C. der Übung F. und nicht dem Einsatzverband E. unterstellt worden war, um ihm den Auslandsverwendungszuschlag ohne sachlichen Grund vorzuenthalten, oder dass der Kläger, ohne dass ihm bei dem Einsatzverband E. ein Dienstposten zugewiesen worden war, zweckwidrig dort verwendet worden war, um das Einsatzkontingent personell aufzustocken (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 21; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O., Rn 24), bestehen nicht. Hierzu verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 7 f. UA). Insoweit ist zu ergänzen, dass es rechtlich unerheblich ist, ob der Kläger während der Übung F. mit den Aufgaben der Soldaten des Einsatzverbandes E. in Berührung gekommen war. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Kläger bei dem Einsatzverband E. keinen Dienstposten inne hatte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O., Rn 20).

Der Kläger kann zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG anführen, dass Soldaten der technischen Gruppe, die am Stützpunkt C. Arbeiten an Flugzeugen des Einsatzverbandes E. ausgeübt hätten, den Auslandsverwendungszuschlag auch dann erhalten hätten, wenn sie Arbeiten an Flugzeugen der Übung F. ausgeführt hätten. Es erscheint im Hinblick auf den Inhalt der dargestellten Beschlüsse der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages nachvollziehbar und nicht willkürlich, dass dem technischen Personal des Einsatzverbandes E. anders als dem Kläger als Teilnehmer der Übung F. für die Einsatztätigkeit der Auslandsverwendungszuschlag gewährt worden ist. Falls - wie der Kläger zum Ausdruck gebracht hat - anderen Soldaten trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG der Auslandsverwendungszuschlag gewährt worden sein sollte, könnte der Kläger hieraus für sich den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Denn eine Verwaltungsbehörde kann nicht durch ein Gericht verpflichtet werden, einen einmal begangenen Fehler zu wiederholen (kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“).

2. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn 9).

Der Kläger leitet das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen aus seinen Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO her. Aus den obigen Ausführungen des Senats zu diesem Zulassungsgrund ergibt sich jedoch, dass die hier sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu beantwortenden Fragestellungen überschaubar sind und in dem Grad ihrer Schwierigkeit nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 3 A 529/08 mit Urteil vom 21. Oktober 2009 die Berufung zugelassen hatte, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich unerheblich. Denn der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich - wie schon ausgeführt wurde - von dem Rechtsstreit, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 und dem dazu ergangenen Berufungsurteil des Senats vom 28. Februar 2012 (a. a. O.) zugrunde lag, da der Einsatz am Stützpunkt C., der in den vorgenannten Urteilen im Hinblick auf eine besondere Verwendung im Ausland zu bewerten war, auf einer anderen Beschlusslage basiert hatte.

Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil in diesem Rechtsstreit zu prüfen ist, ob im Falle des Klägers eine besondere Verwendung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorgelegen hatte. Diese Frage lässt sich, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, unter Heranziehung der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 24.2.2011, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O.; OVG Berl-Bbg., Urteil vom 4.12.2013, a. a. O.) schon im Berufungszulassungsverfahren beantworten.

3. Auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage von allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Berufungsrechtszug entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muss durch die Formulierung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Frage dargelegt werden. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, das heißt worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, weshalb die Frage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 a Rn 54). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, "ob die Verwendung im Sinne von § 56 Abs. 1 BBesG, für welche grundsätzlich gerade auf die Kommandierung abgestellt werden kann, jedenfalls zum Nachteil des einzelnen Beamten abweichend und entgegen der Kommandierung ausschließlich anhand seiner tatsächlichen Tätigkeiten und seines tatsächlichen Einsatzes bestimmt werden kann", lässt sich, wie den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der vorliegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits im Berufungszulassungsverfahren ohne weiteres beantworten. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 -; vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - BVerwG 8 B 165.96 -, juris Rn 2 m. w. N.).

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG (19 Tage x 30 EUR Tagessatz der Stufe 1).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).