Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 01.12.2021, Az.: 1 A 792/20

"Durchwachsen"; Austausch der Rechtsgrundlage; Bestimmtheit; Erledigung; Schmuckreisigkultur; Vorverfahren; Waldumwandlung; Waldumwandlungsgenehmigung; Wechsel der Rechtsgrundlage; Weihnachtsbaumkultur; Wesensänderung; Wiederaufforstungsanordnung; Wiederaufforstungsanordnung nach illegaler Waldumwandlung im Hinblick auf eine "durchgewachsene" Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
01.12.2021
Aktenzeichen
1 A 792/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 58115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2021:1201.1A792.20.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vor Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 7 NWaldLG ist grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) NJG erfolglos ein Vorverfahren durchzuführen.

  2. 2.

    Können die Ziele des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden, ist ein Vorverfahren allerdings sinnlos und ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Erklärungen des Beklagten ergibt, dass dieser sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits endgültig darauf festgelegt hatte, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen.

  3. 3.

    Auf die Vorschrift des § 8 Abs. 7 NWaldLG können neben der Wiederaufforstungsanordnung an sich auch Begleitverfügungen (z.B. Aufforderung zur Vorlage eines Pflanzplanes sowie zur Entfernung von Hiebresten) gestützt werden.

  4. 4.

    Dass die Waldbehörde die Wiederaufforstungsanordnung auf eine falsche Rechtsgrundlage (hier: § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 14 Satz 1 NWaldLG statt § 8 Abs. 7 NWaldLG) gestützt hat, führt für sich genommen nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Das Gericht kann die Rechtsgrundlage austauschen, wenn der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird (hier: Wesensänderung verneint).

  5. 5.

    Der Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich um eine überwiegend aus fremdländischen Baumarten bestehende Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur gehandelt hat, wenn diese "durchgewachsen" ist.

  6. 6.

    Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NWaldLG nur dann entbehrlich, wenn die Umwandlung durch die Regelungen in einem Bebauungsplan selbst erforderlich werden. Die Waldumwandlung zwecks Errichtung baulicher Anlagen und/oder Erschließungsanlagen muss in dem Bebauungsplan also hinreichend bestimmt festgelegt worden sein.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich u.a. gegen eine Wiederaufforstungsanordnung des Beklagten.

Der Kläger dieses Verfahrens und sein Bruder, der Kläger in dem Parallelverfahren K., sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, in deren Gesamthandseigentum das 8.956 qm große Grundstück mit der Flurstücknummer L., Flur M., Gemarkung N. steht.

Dieses Grundstück liegt in der Gemeinde N. östlich der Straße O. und wird von der P. im Norden sowie dem Bebauungsplangebiet Nr. Q. "R." der Gemeinde N. im Süden umgeben. Der nördliche Teil des Grundstücks, etwa ein Drittel der gesamten Grundstücksfläche, liegt im Geltungsbereich des am S. in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. T. "U." der Gemeinde N. und ist darin als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Im Übrigen ist das Grundstück nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde N. vom V., W., ist das Grundstück insgesamt als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Im Rahmen von Bauleitplanungen der Gemeinde N. verfasste die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, Forstamt X., mehrere Stellungnahmen zu dem Grundstück. In einer Stellungnahme vom 18. August 2005 führte das Forstamt aus, dass eine Ortsbesichtigung ergeben habe, dass es sich um Wald i.S.d. § 2 NWaldLG handele. Dieser bestehe überwiegend aus Nadelgehölzen und sei vermutlich aus einer ehemaligen Weihnachtsbaumkultur entstanden. In zwei Stellungnahmen vom 6. Dezember 2012 schrieb das Forstamt, dass der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. Q. "R." im Nordwesten an eine Waldfläche i.S.d. Landeswaldgesetzes angrenze. Eine erneute Besichtigung der Fläche am 5. Dezember 2012 habe diese Einschätzung bestätigt. In der Biotopkartierung sei die Fläche als Fichtenforst (WZF) erfasst und in der Waldzustandserfassung der Landwirtschaftskammer als 0,9 ha großer Nadelholzbestand, überwiegend aus Fichten bestehend, beschrieben.

Ebenfalls im Rahmen von Bauleitplanungen teilte die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Forstamt Y., der Gemeinde N. mit Schreiben vom 1. Juli 2008 mit, dass nach Überprüfung der Fläche eindeutig Wald i.S.d. § 2 NWaldLG vorliege. Die Fläche sei in der Waldzustandserfassung, Stichtag 1. Juli 1998, als ein etwa 25-jähriger Fichtenbestand mit einer Größe von aufgerundet 0,9 ha erfasst. Hochgerechnet auf das Jahr 2008 sei von einem etwa 35-jährigen Fichtenbestand auszugehen. Diese Aussage bestätige sich in der Örtlichkeit, wobei im östlichen Teil der Fläche einige Blaufichten im Bestand hinzuträten. Diese Tatsache lasse eine ehemalige Nutzung als Weihnachtsbaumkultur vermuten. Es sei ein eigenes Binnenklima, Kronenschluss und in etwas lichteren Bereichen sowie in den Randbereichen eine sich bereits einstellende Waldvegetation vorzufinden. Auch die Größe der Fläche sei mit rund 0,9 ha mehr als ausreichend für eine Walddefinition. Die Fichte erreiche Brusthöhendurchmesser von 25 cm und mehr, sei tiefbeastet und zeige eine große Spreitung in der Brusthöhendurchmesserstruktur. Der Bestand weise deutliche Pflegerückstände auf. Nach § 2 Abs. 3 NWaldLG sei Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweise. Aus § 2 Abs. 4 NWaldLG ergebe sich, dass zum Wald auch Schneisen, Waldblößen, Lichtungen und Waldwiesen gehörten. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die isoliert ohne Waldanschluss in der übrigen freien Landschaft lägen, seien rechtlich kein Wald. Würden diese aber mangels Pflege auf einer ausreichend großen Fläche durchwachsen, so bildeten sie zusammen mit der waldtypischen Flora als Bestandteil eines typischen Waldhaushalts mit entsprechendem Binnenklima auch Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 NWaldLG. Nicht unter den Waldbegriff fallende Weihnachtsbaumkulturen lägen nur bis zu einem Baumalter von 7 bis 10 Jahren und Schmuckreisigkulturen bis zu einem Alter von 10 bis 25 Jahren vor. Soweit der Flächeneigentümer der Einstufung als Wald entgegengetreten sei und darauf verwiesen habe, dass es sich um eine intensiv gewerblich genutzte Sonderkultur für Weihnachtsbäume und Schmuckreisig handele, sei darauf hinzuweisen, dass eine solche Nutzung nicht mehr feststellbar sei und angesichts des vorgefundenen Bestandes auch nicht mehr sinnvoll erscheine. Es liege eindeutig eine durchgewachsene Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur vor, die im rechtlichen Sinne inzwischen Wald i.S.d. § 2 NWaldLG darstelle. Dies habe bereits im Jahr 1998 gegolten und habe daher zu einer Einstufung als Waldfläche im Rahmen der Waldzustandserfassung geführt.

Am 7. Dezember 2015 erhielt der Beklagte von einer Anwohnerin der Straße O. in der Gemeinde N. einen Hinweis, dass die Rodung des klägerischen Grundstücks bevorstehe.

In mehreren Vermerken führte der Beklagte aus, dass der Bruder des Klägers auf telefonische Nachfrage ebenso wie der im Rahmen einer Ortsbesichtigung des Beklagten am 7. Dezember 2015 angetroffene Baumfällunternehmer zunächst noch mitgeteilt hätten, nur einzelne Bäume aus der ehemaligen Weihnachtsbaumkultur entnehmen zu wollen, dann aber letztlich die vollständige Fläche gerodet worden sei.

Im Anschluss daran teilte der Bruder des Klägers mit, die Fläche künftig als Grünland nutzen und der Landwirtschaft zur Verfügung stellen zu wollen. Als solche sei die Fläche auch bislang stets genutzt worden. Die letzten Pächter des Grundstücks hätten die Fläche zur Anlage einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur genutzt. Insoweit werde auf einen Pachtvertrag aus dem Jahr 2005 verwiesen. Auch nach der Bewirtschaftung durch den letzten Pächter seien bis zuletzt fortlaufend Weihnachtsbäume und Schmuckreisig entnommen worden. Nach der Insolvenz des Pächters und Herausgabe des Grundstücks habe der Bruder des Klägers sich dann entschieden, die restlichen Weihnachtsbäume zu beseitigen. Hierbei habe dringender Handlungsbedarf bestanden, da Schädlingsbefall vorgeherrscht habe und einige Bäume bereits vertrocknet gewesen seien. Darüber hinaus sei auf dem Grundstück illegal Müll entsorgt worden. Bei der gerodeten Fläche habe es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um Wald i.S.d. § 2 NWaldLG gehandelt. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen seien vom Waldbegriff in § 2 Abs. 3 BWaldG i.V.m. § 2 Abs. 7 Nr. 4 und 5 NWaldLG explizit ausgenommen. Hieran ändere auch die fehlerhafte Eintragung im Kataster nichts. Einer Qualifizierung als Wald i.S.d. § 2 NWaldLG stehe auch das Bauplanungsrecht entgegen, da die Fläche im Bebauungsplan Nr. T. "U." der Gemeinde N. teilweise als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt und im Flächennutzungsplan insgesamt als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 teilte der Beklagte dem Bruder des Klägers unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Stellungnahmen der Forstämter X. und Y. mit, dass es sich bei der gerodeten Fläche um Wald i.S.d. § 2 NWaldLG gehandelt habe. Der Umstand, dass ca. ein Drittel der Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. T. "U." der Gemeinde N. einbezogen und nicht als Waldfläche, sondern als Grünfläche festgesetzt sei, stehe dem nicht entgegen. Die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Festsetzung sei mehrere Jahre nicht realisiert worden und könne auch künftig nicht realisiert werden. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Wald erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes entstanden sei und daher über eine mit der Festsetzung ggf. verbundene Waldumwandlung bei Erlass des Bebauungsplanes nicht entschieden worden sei. Zu beachten sei auch, dass der Bebauungsplan im Randbereich zur P. die Festsetzung und den Erhalt eines Baumrandstreifens vorsehe, sodass dieser Bereich ohnehin neu zu bepflanzen sei. Dem angeführten Flächennutzungsplan komme nur eine darstellende Wirkung zu, sodass auch dieser der Qualifizierung als Wald i.S.d. § 2 NWaldLG nicht entgegenstehe. Er, der Beklagte, komme deshalb zu dem Ergebnis, dass der Bruder des Klägers als Waldbesitzer die Waldkahlfläche innerhalb einer angemessenen Frist wiederaufzuforsten habe. Eine natürliche Waldverjüngung sei mangels umliegender Vegetation nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach Entstehung der Kahlfläche zu erwarten. Bei der Wiederaufforstung seien die Regelungen zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und im Einzelnen genannte Maßgaben zu beachten. Sollte der Bruder des Klägers seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei er, der Beklagte, nach § 12 Abs. 4 NWaldLG berechtigt, die notwendige Wiederaufforstungsverfügung zu erlassen. Hingewiesen werde schließlich darauf, dass für den Fall, dass weiterhin eine andere Nutzung angestrebt werde, die damit verbundene Waldumwandlung vor Fällung der Bäume habe genehmigt werden müssen. Eine Waldumwandlung ohne erforderliche Genehmigung stelle eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 NWaldLG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden könne. Sollte eine Waldumwandlungsgenehmigung beantragt werden, habe eine Neuaufforstung an anderer Stelle mit einem Kompensationsfaktor von 1,1 zu erfolgen. Eine geeignete Fläche sei nachzuweisen und es seien noch die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 NWaldLG zu prüfen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 bat der Beklagte den Bruder des Klägers u.a. um Mitteilung bis zum 18. März 2016, ob er zu einer Wiederaufforstung bereit sei.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und trat der Qualifikation der Fläche als Wald i.S.d. § 2 NWaldLG entgegen. Ergänzend zu den vorherigen Ausführungen wies er darauf hin, dass ein forstwirtschaftlicher Sachverständiger bereits im Jahr 2005 bestätigt habe, dass sich die Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur in den nächsten Jahren erschöpfen werde und nicht zu einem Hochwald umgenutzt werden könne. Dagegen spreche vor allem die Instabilität der Einzelbäume, die erhebliche Fäulnisbildung und vor allem der Aspekt, dass Nadelgehölze der konkret gewählten Pflanzensorte in keiner Weise orts- und landschaftstypisch seien. Die Grünschnittanlage sei seit jeher, insbesondere seit dem Jahr 2005 intensiv für die Gewinnung von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig genutzt worden.

Nach weiterem Schriftwechsel wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 8. Juli 2016 darauf hin, dass das vom Beklagten ohnehin zu Unrecht angenommene Entstehenlassen eines Waldes i.S.d. § 2 NWaldLG unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Bebauungsplanes, der eine Festsetzung als landwirtschaftliche Nutzfläche enthalte, ohne Vorliegen einer Genehmigung zur Erstaufforstung unzulässig sei. Mit der Rodung der Fläche sei daher allenfalls ein bislang geduldeter rechtswidriger Zustand beendet worden. Die Einschätzungen in den Stellungnahmen der Forstämter X. und Y. zur Waldeigenschaft würden nicht geteilt. Dazu werde auch nochmals auf ein im Jahr 2005 vom Bruder des Klägers eingeholtes forstwirtschaftliches Sachverständigengutachten verwiesen. Aufgrund der aktiven Nutzung der Kultur sei insbesondere die Behauptung unzutreffend, dass die Weihnachtsbaumkultur durchgewachsen sei. Die Annahme, dass eine Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur ihre Eigenschaft allein durch Zeitablauf verliere, entbehre ebenfalls einer Grundlage. Recherchen hätten ergeben, dass derartige Kulturen auch mit längeren Umtriebs- und Nutzungszeiten von 50 bis 60 Jahren genutzt würden. Verkannt werde zudem, dass sich gerade keine waldtypische Flora entwickelt habe und ohne Waldanschluss auch nicht eigenständig habe entstehen können. Ein richtiges Waldökosystem sei zu keinem Zeitpunkt entstanden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 bat der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers um Übersendung des angesprochenen forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 2005. Dieses liege ihm nicht vor und sei auch den beteiligten Forstämtern sowie der Gemeinde N. nicht bekannt.

Der Bruder des Klägers legte daraufhin eine auf den 31. August 2016 datierende gutachterliche Stellungnahme des Forstsachverständigen Z. vor, in der dieser bezogen auf den Stichtag des 31. Oktober 2005 einer Einstufung als Wald i.S.d. § 2 NWaldLG entgegentrat. Darin wurde u.a. ausgeführt: Das betreffende Flurstück habe er, der Forstsachverständige Z., im September 2005 gemeinsam mit dem Bruder des Klägers begangen, ein Protokoll über die vorhandene Bestockung erstellt und eine weitere Bewirtschaftung vorgeschlagen. Das Flurstück sei am 1. Oktober 1975 an die Baumschule und den Gartenbaubetrieb AA. verpachtet worden. Die Baumschule habe das Grundstück zur Anpflanzung von Weihnachtsbäumen und unterschiedlichen Koniferen zur Schnittgrüngewinnung genutzt. Die Kündigung sei am 24. Oktober 1996 zum 31. Dezember 1996 seitens der Baumschule erfolgt. Eine Wiederherstellung des Flurstücks sei aus finanziellen Gründen nicht erfolgt. Auf dem Flurstück hätten im September 2005 verschiedene 25- bis 30-jährige Fichtenarten gestockt. Darunter seien die Blaufichte, Sitkafichte, Stechfichte, Omorika, Rotfichte und Weitere gewesen. Diese Fichtenarten seien allesamt Fremdlinge. Lediglich die Rotfichte sei einheimisch. Fichten seien Flachwurzler und würden keine Staunässe mögen. Eine Bodenbeurteilung sei nicht vorgenommen worden, aber andere, einheimische Baumarten seien aus forstlicher Sicht aufgrund der vorhandenen Pflugsohle (ehemalige landwirtschaftliche Nutzung) deutlich standortgerechter. Die Fichten seien teilweise als Weihnachtsbaum entnommen, andere seien zur Schnittgrüngewinnung bis zur Reichhöhe geastet worden. Durch die schon nicht forstfachlich bevorzugten Pflanzabstände seien die nicht bestockten Flächen und Löcher kaum zu schließen gewesen. Dazu hätten durch die Grünastung eine Vielzahl der verbleibenden Fichten Rindenverletzungen mit nur halbverharzten Stellen aufgewiesen. Die Fäulnisbildung in den unteren Stammabschnitten sei schon fortgeschritten gewesen. Anders als Herr AB. vom Forstamt X. im Schreiben vom 8. August 2005 habe er, der Forstsachverständige Z., die Fläche zum Stichtag des 31. Oktober 2005 nicht als Wald, sondern als Sonderkultur, Weihnachtsbaum- bzw. Schnittreisigkultur eingestuft. Er stelle in Frage, ob es sich tatsächlich um eine mit Waldbäumen bestockte Fläche gehandelt habe. Der überwiegende Teil der Bestockung habe aus Gehölzarten aus Nordamerika sowie dem Balkan bestanden. Diese Baumarten seien in Deutschland eher Zier- und Gartengehölze. Ausgewachsene Exemplare stünden in Parkanlagen und auf Friedhöfen. In seiner forstlichen Laufbahn sei ihm kein Waldbild in dieser Mischung auf Exkursionen vorgestellt worden. Auch bei seiner Tätigkeit in der Forsteinrichtung habe er solch einen Bestand nicht gesehen. Auch soweit die Entwicklung eines für einen Wald typischen Naturhaushaltes angenommen worden sei, sei dies nicht näher begründet worden. Der Bestand habe Lücken und Löcher aufgewiesen. Zu den Lücken hin hätten teilweise noch tiefbeastete Koniferen gestanden, die anderen seien auf ca. 2 m geastet und mit deutlichen Rindenverletzungen versehen gewesen. Der untere Stammabschnitt sei faul gewesen. Eine forstliche Bewirtschaftung mit dem Ziel Naturholz zu erwirtschaften, sei nicht möglich gewesen. Entlang der O. sei ein erster Abtrieb, eine baumfallende Länge, aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig gewesen. Der Restbestand ohne Trauf (Waldrand) sei stark windwurfgefährdet und der Verhagerung des Bodens ausgesetzt gewesen. Der dem Wald typische Naturhaushalt sei schon aus Gründen der mangelnden Vitalität und Stabilität auf dieser Fläche nicht präsent gewesen. Es müsse die Frage gestellt werden, ob es im Sinne des Landeswaldgesetzes sei, eine Ansammlung fremdländischer Baumarten, die zudem so krank seien, dass sie in ihrer Generation, auch über Pflegemaßnahmen, die im Gesetz verankerten Waldfunktionen (Natur-, Schutz- und Erholungsfunktion) nicht leisten könnten, als Wald zu bezeichnen. Die Sonderkulturfläche sei 1996 vom Gartenbaubetrieb gekündigt worden. Das bedeute, dass die Fläche bis zum Jahr 2005 maximal 9 Jahre aus der Bewirtschaftung genommen worden sei. Das Schnittreisig sei im Jahr 2005 an den Bäumen vorhanden gewesen. Es werde in Frage gestellt, inwieweit eine Nutzungsunterbrechung den Status einer Sonderkultur in diesem kurzen Zeitraum verändern könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Waldgeneration je nach Baumart zwischen 80 bis 200 Jahre betrage und die Landesforstverwaltung auch nur ca. einmal im Jahrzehnt eine Pflegeforstung vornehme. Schnittreisiggewinnung sei auch mit älteren Bäumen möglich. An diesen bildeten sich auch Zapfen, die eine Verwertung attraktiv machten. Über den Zeitraum von Nutzungsintervallen werde im Waldgesetz keine Aussage getroffen. Weihnachtsbäume für Kirchen oder öffentliche Plätze entstammten auch anderen Flächenstrukturen als die der 1,5 m hohen Weihnachtsbäume. Beide Flächen seien jedoch Sonderkulturen. Schlussendlich sei das Flurstück zum Stichtag aus forstfachlicher Sicht eine vorübergehend, maximal 9 Jahre, nicht genutzte Sonderkultur und kein Wald gewesen. Der fremdländische Anteil der Koniferen habe einen deutlich höheren Anteil an der ohnehin nicht ausreichend vitalen Bestockung gehabt als die einheimische Rotfichte. Der vorhandene Baumbestand sei nicht in der Lage gewesen, einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima nachhaltig herzustellen.

Das Forstamt X. trat der gutachterlichen Stellungnahme des Forstsachverständigen Z. in einer Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 entgegen. Darin wurde u.a. ausgeführt: Das Forstamt sei bereits im Sommer 2005 gebeten worden, die Waldeigenschaft der Fläche zu beurteilen. Diese sei in der Waldzustandserfassung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Stichtag 1. Juli 1998 als ein etwa 25-jähriger Fichtenbestand mit einer Größe von aufgerundet 0,90 ha erfasst worden. Die Besichtigung des Bestandes vor Ort habe diese Angaben bestätigt. Neben der vorherrschenden Rotfichte seien auch andere Fichtenarten wie z.B. Blaufichte vorhanden gewesen. Deswegen und aufgrund des Dichtstandes sowie einiger kleiner Bestandslücken und lichterer Bestandsteile sei eine ehemalige Nutzung als Weihnachtsbaumkultur vermutet worden. Das Forstamt habe ein eigenes Binnenklima, Kronenschluss und in den lichteren Bereichen sowie in den Randbereichen eine sich einstellende Waldvegetation vorgefunden. Die Größe der Fläche sei für eine Walddefinition mehr als ausreichend gewesen. Im dichten und dunklen Bestandesinneren von Fichtenbeständen könne sich noch keine ausgeprägte Waldvegetation bilden. Eine klassische Nutzung der über 30-jährigen Bäume als Weihnachtsbäume sei bereits im Jahr 2005 aufgrund ihrer Größe, Stärke und Wuchsform nicht mehr in Frage gekommen und nicht mehr erkennbar gewesen. Im Jahr 2008 sei eine erneute Besichtigung durchgeführt worden. Dabei habe sich die Einschätzung aus dem Jahr 2005 bestätigt. Die Fichte habe bereits Brusthöhendurchmesser von 25 cm und mehr erreicht. Bei durchgewachsenen Weihnachtsbaum- und Schmuckgrünkulturen würden auch fremdländische, nicht heimische Baumarten als Waldbaumarten gelten. Der Bestand habe bereits im Jahr 2005 aufgrund seiner ausreichenden Größe und Ausformung sowie des vorhandenen Kronenschlusses ein eigenes Binnenklima aufgewiesen. Darüber hinaus sei schon im Jahr 2005 und vermehrt im Jahr 2008 in den lichteren Teilbereichen, in kleinen Lücken sowie in den Randbereichen die Entwicklung einer für diese Waldbestandsart typischen Waldvegetation feststellbar gewesen. Auf Fotos der Waldfläche, die 2005 und 2008 gemacht worden seien, werde verwiesen.

Mit einem an die Erbengemeinschaft Prof. Dr.. und AC. gerichteten Bescheid vom 8. Dezember 2016 erließ der Beklagte eine (erste) Wiederaufforstungsanordnung nebst Begleitverfügungen. Gegen diesen Bescheid erhoben der Kläger dieses Verfahrens und sein Bruder am 2. Januar 2017 Klage vor dem hiesigen Gericht (Az. AD.). Der Beklagte hob den Bescheid nach gerichtlichem Hinweis auf die Wahl eines falschen Adressaten im seinerzeitigen Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2019 auf und das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Mit Bescheid vom 22. April 2020, zugestellt am 28. April 2020, gab der Beklagte dem Kläger auf, die in der - nachgereichten - Anlage 1 grün gekennzeichnete Fläche (Ziffer 1.) und die in der - nachgereichten - Anlage 2 blau gekennzeichnete Fläche (Ziffer 2.) jeweils bis spätestens zum 30. November 2020 fachgerecht wiederaufzuforsten. Die Anlage 1 beziehe sich auf den nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegenden Teil des Grundstücks, während die Anlage 2 den in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. T. "U." der Gemeinde N. einbezogenen Grundstücksteil erfasse. Weiterhin gab der Beklagte dem Kläger auf, bis spätestens zum 30. September 2020 einen unter Berücksichtigung genannter Maßgaben zu erstellenden Pflanzplan zur Freigabe vorzulegen (Ziffer 3.) und etwaige Hiebreste vor Durchführung der Aufforstung zu entfernen (Ziffer 4.). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Anordnungen zu Ziffer 1. bis 4. drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro an, welches sich aus Teilbeträgen von 6.800 Euro für die Anordnung in Ziffer 1., 2.200,00 Euro für die Anordnung in Ziffer 2. sowie jeweils 500,00 Euro für die Anordnungen in den Ziffern 3. und 4. zusammensetze (Ziffer 5.). Schließlich legte der Beklagte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 6.). Zur Begründung der Anordnungen unter den Ziffern 1. und 2. wiederholte der Beklagte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Insbesondere sei die Fläche nach wie vor als Wald i.S.d. § 2 NWaldLG einzustufen. Gegenteiliges folge auch nicht aus der rückwirkend erstellten Stellungnahme des Forstsachverständigen Z., die sich in zeitlicher Hinsicht auf das Jahr 2005 beziehe. Auch die Tatsache, dass die Fläche im Flächennutzungsplan nicht als Wald, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Der Umstand, dass der aus Anlage 2 ersichtliche Grundstücksteil in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. T. "U." der Gemeinde N. einbezogen sei, stehe der Qualifikation als Wald ebenfalls nicht entgegen. In dem Bebauungsplan werde der innere Bereich der Grundstücksfläche als Grünfläche festgesetzt, umgeben sei dieser hufeisenförmig von einer Fläche, die entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 6.6 des Bebauungsplanes einen Erhalt des dort vorhandenen Gehölzbestandes bzw. die Entwicklung zu einer dichten Gehölzfläche vorsehe. Grundsätzlich führe die Festsetzung einer waldfremden Nutzungsart zwar dazu, dass mit dieser Festsetzung eine Umwandlung bei Planaufstellung vorhandener Waldflächen in die festgesetzte Nutzungsart erfolge. Ein neuer Bebauungsplan führe jedoch nur dann zu einer Waldumwandlung, wenn ab dem 1. April 2009 die zuvor sinngemäß anzuwendenden materiellen Voraussetzungen der Waldumwandlungsgenehmigung des § 8 Abs. 3 bis 8 NWaldLG vorgelegen hätten. Die Gemeinde habe bei entsprechenden Bebauungsplänen unter Beteiligung der Waldbehörde vorab zu entscheiden, ob die beabsichtigte Waldumwandlung nach Waldrecht zulässig sei und welche waldgesetzliche Vermeidung und Kompensation erforderlich sei. Außerdem müssten im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung die Waldbelange einbezogen worden sein. Der Bebauungsplanes Nr. T. "U." sei bereits am 7. März 2001 in Kraft getreten. Für zu diesem Zeitpunkt erlassene Bebauungspläne habe allein eine entsprechende waldfremde Festsetzung die dazu nach neuem Recht erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung entbehrlich gemacht. Sei aber nach Erlass eines Bebauungsplanes die waldfremde Festsetzung mehrere Jahre nicht realisiert worden und sei voraussichtlich auch künftig nicht zu realisieren, so könne die entsprechende Festsetzung eines Bebauungsplanes funktionslos und damit unanwendbar geworden sein. Dies gelte umso mehr, wenn auf der Fläche nach längerer Zeit Wald entstanden sei, ohne dass noch eine Realisierung bzw. Umsetzung der eigentlichen Festsetzung zu erwarten sei. Über diesen neu entstandenen Sachverhalt sei nicht bei Erlass des Bebauungsplanes befunden worden. Bei der hier betroffenen Fläche handele es sich mindestens seit dem Jahr 2005 um Wald. Die 2001 getroffene Festsetzung im Bebauungsplan sei demgegenüber seit mehr als 14 Jahren in keiner Form umgesetzt worden. Als waldbesitzende Person habe es dem Kläger zum Zeitpunkt der Rodung im Jahr 2015 oblegen, den Wald ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Entsprechend § 12 Abs. 1 NWaldLG sei der vorgenommene Kahlschlag unter einem Hektar dabei erst einmal nicht anzeigebedürftig bzw. genehmigungsfrei gewesen. Allerdings hätten waldbesitzende Personen Waldkahlflächen grundsätzlich wiederaufzuforsten. Es sei zwar auch möglich, die Flächen einer natürlichen Verjüngung zu überlassen. Dies sei hier aber mangels umliegender Waldvegetation ausgeschieden. Hier sei in der Zwischenzeit auch kein neuerlicher Wald durch natürliche Ansamung entstanden. Da der Kläger seinen Verpflichtungen aus § 12 Abs. 4 NWaldLG nicht nachgekommen, eine einvernehmliche Lösung nicht zu erreichen gewesen und keine Waldumwandlungsgenehmigung beantragt worden sei, sei in Ausübung des eingeräumten Ermessens nach § 14 Satz 1 NWaldLG die vorliegende Anordnung zur Wiederaufforstung gegenüber dem Kläger als waldbesitzende Person erlassen worden. Der Bruder des Klägers erhalte einen gleichlautenden Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid vom 22. April 2020 hat der Kläger am 22. Mai 2020 die vorliegende Klage erhoben.

Zu deren Begründung wiederholt und vertieft der Prozessbevollmächtigte des Klägers das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren AD. und führt ergänzend u.a. das Folgende aus: Die Waldeigenschaft werde weiterhin bestritten. Die durchschnittliche Baumhöhe eines regulären Waldes in Deutschland betrage rund 40 bis 50 m. Diese Höhe hätten die gefällten Bäume bei Weitem nicht erreicht. Die fehlerhafte Einstufung als Wald in den Jahren 1998 und 2005 durch das Forstamt sei dessen Wunsch nach möglichst vielen Waldflächen im eigenen Zuständigkeitsbereich geschuldet gewesen, beruhe aber nicht auf einer objektiven Einschätzung der Sach- und Rechtslage.

Wie sich aus dem 4. Absatz auf der ersten Seite des Bescheides vom 22. April 2020 ergebe, liege bei den Anordnungen ein Ermessensausfall vor.

Die Entscheidung des Beklagten berücksichtige außerdem nicht, dass sich seit der Rodung im Jahr 2015 die Flora und Fauna deutlich verändert habe, dass einige Bäume an der südlichen Grenze erkrankt und aus Verkehrssicherungsgründen zu fällen gewesen seien und dass im Regionalen Raumordnungsprogramm ein Mindestabstand zwischen Waldrändern und einer Bebauung von 100 m festgelegt worden sei. Letzteres sei mit der Anordnung zur Wiederaufforstung nicht zu vereinbaren. Soweit der Beklagte dies anders beurteile, werde übersehen, dass das betroffene Grundstück im Regionalen Raumordnungsprogramm kein Vorbehaltsgebiet Wald darstelle. Mit den Textpassagen zur Landwirtschaft im Regionalen Raumordnungsprogramm setze sich der Beklagte nicht auseinander. Der Beklagte verhalte sich auch willkürlich und damit rechtswidrig, wenn er - anders als hier - im Rahmen der Beteiligung bei einer Bauleitplanung im Nachbarort AE. die Abstände zwischen Wald und Bebauung von 100 m bzw. mindestens von 35 bis 40 m als notwendig erachtet habe. Berücksichtige man diese Abstände zu allen Seiten des Grundstücks, wäre die verbleibende Fläche für die Entstehung eines Waldes viel zu klein. Die Anordnung zur Wiederaufforstung sei vor diesem Hintergrund auch unverhältnismäßig, da für Wald wegen der Abstände nur eine Teilfläche, für die Landwirtschaft hingegen die gesamte Grundstücksfläche genutzt werden könne.

Schließlich sei mitzuteilen, dass der Kläger im Jahr 2020 auf der betroffenen Fläche Rapssamen ausgesät habe, um das Grundstück angemessen zu nutzen.

In dem Verfahren AD. hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen das Folgende geltend gemacht:

Die Waldeigenschaft der Fläche bleibe bestritten. Auch die Richtigkeit der Waldzustandserfassung aus dem Jahr 1998 werde in Abrede gestellt. Für die Richtigkeit der gegenteiligen Auffassung werde auf eine Stellungnahme des Planungsbüros AF. in einem Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. Q. "R." sowie auf den vom Rat der Gemeinde N. letztlich beschlossenen Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. Q. "R." verwiesen.

Gerügt werde ferner, dass der vorgelegte Verwaltungsvorgang aus im Einzelnen benannten Gründen unvollständig sei bzw. dass die tatsächlichen Verhältnisse darin unzutreffend wiedergegeben seien. Insoweit werde u.a. auf ein Gedächtnisprotokoll des Bruders des Klägers verwiesen.

Ungeachtet der fehlenden Waldeigenschaft seien die Anordnungen zu Ziffer 1. und 2. des Bescheides vom 8. Dezember 2016 auch deshalb rechtswidrig, da sich die insoweit vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen der §§ 12 Abs. 4 Satz 1, 14 Satz 1 NWaldLG nur auf Wiederaufforstungsanordnungen für "Waldkahlflächen" beziehen würden. Darunter seien unter Berücksichtigung der Legaldefinition in § 12 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG für "Kahlschläge" nur anzeigepflichtige Hiebmaßnahmen zu verstehen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstreckten und den Holzvorrat dieser Fläche erstens auf weniger als 25 vom Hundert verringerten oder zweitens vollständig beseitigten. Die hier betroffene Fläche sei nur 0,8956 ha groß und daher nicht erfasst.

Für die Anordnungen zu Ziffer 3. des Bescheides vom 8. Dezember 2016, d.h. die Verpflichtung zur Erstellung und Vorlage eines Pflanzplanes vor der Wiederaufforstung, fehle es schon an einer Rechtsgrundlage. Diese Verpflichtung sei, ebenso wie die Verpflichtung zur Entfernung von Hiebresten (Ziffer 4. des Bescheides vom 8. Dezember 2016), keine erforderliche Anordnung i.S.d. § 14 Satz 1 NWaldLG. Die Anordnung zu Ziffer 3. sei überdies wegen mangelnder Bestimmtheit aufzuheben. Es sei unklar, was unter Bäumen und Sträuchern erster, zweiter bzw. dritter Ordnung zu verstehen sei. Gleiches gelte für den verwendeten Begriff Nettoarbeitsfläche. Insoweit sei auch zu bemängeln, dass vorgegeben werde, dass mindestens 5.000 Pflanzen pro ha Nettoarbeitsfläche zu pflanzen seien, obwohl die Anzahl der beseitigten Bäume 300 bis allerhöchstens 400 Stück betragen habe. Beanstandet werde auch, dass aufgegeben werde, dass die Wiederaufforstung mit standortgerechten, heimischen Pflanzenarten durchzuführen sei, obwohl sich solche Pflanzen auf der Fläche nicht oder nur in ganz untergeordnetem Umfang befunden hätten.

Auch für die Anordnung zu Ziffer 4. des Bescheides vom 8. Dezember 2016, d.h. die Verpflichtung zur Entfernung von Hiebresten vor der Wiederaufforstung, sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Insoweit werde zudem gerügt, dass der Begriff Hiebreste zu unbestimmt sei.

Die Anordnung zu Ziffer 5. des Bescheides vom 8. Dezember 2016, d.h. die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig, da die zugrundeliegenden Anordnungen zu Ziffer. 1. bis 4. des Bescheides vom 8. Dezember 2016 aufzuheben seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. April 2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren AD. und führt ergänzend u.a. das Folgende aus: Es bleibe dabei, dass es sich bei der betroffenen Fläche um Wald handele. Die unzulässige Waldumwandlung führe gemäß § 2 Abs. 6 NWaldLG genau wie ein Kahlschlag oder eine Rodung nicht zum Verlust der Waldeigenschaft. Ohne Bedeutung sei auch, dass sich die Flora und Fauna seit der Rodung im Jahr 2015 deutlich verändert habe. Auch dass einige Bäume an der südlichen Grenze erkrankt gewesen seien und aus Verkehrssicherungsgründen hätten gefällt werden müssen, lasse die Pflicht zur Wiederaufforstung nicht entfallen.

Unzutreffend sei die Annahme des Klägers, dass das Durchwachsenlassen einer Weihnachtsbaumkultur eine genehmigungspflichtige und nicht genehmigungsfähige Erstaufforstung i.S.d. § 9 NWaldLG darstelle. Das Durchwachsenlassen erfülle bereits nicht die Voraussetzungen an eine Erstaufforstung. Zudem bestehe eine Genehmigungspflicht für Erstaufforstungen nur dann, wenn diese einer Prüfung oder Vorabprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen seien. Dies sei nach Ziffer 17.1.3 der Anlage 1 zum UVPG erst bei einer Flächengröße ab 2 ha der Fall. Der vom Kläger beseitigte Wald sei damit nicht rechtswidrig oder unzulässig gewesen. Die Hiebmaßnahmen hätten daher auch nicht der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes gedient.

Ermächtigungsgrundlagen für die entgegen der Auffassung des Klägers in ordnungsgemäßer Ermessensausübung erlassenen Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 22. April 2020 seien § 14 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 12 Abs. 4 NWaldLG. Die Einwendungen zur mangelnden Anwendbarkeit griffen nicht durch. § 12 Abs. 4 NWaldLG sehe, unabhängig von der Flächengröße, Verpflichtungen zur Wiederaufforstung von Waldkahlflächen vor. Waldkahlflächen in diesem Sinne seien keineswegs ausschließlich solche i.S.d. § 12 Abs. 1 NWaldLG. Diese könnten ebenfalls das Ergebnis von G.- oder anderen Naturereignissen oder eben wie hier das Resultat von Hiebmaßnahmen auf Flächen unter 1 ha sein.

Auch das vom Kläger angeführte Regionale Raumordnungsprogramm stehe der Anordnung zur Wiederaufforstung nicht entgegen. Dieses habe nur Bedeutung für raumbedeutsame Vorhaben. Die Bindungswirkung ergebe sich aus § 4 Abs. 1 ROG. Danach seien bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Vorliegend sei bereits das Vorliegen einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme fraglich. Zudem unterscheide das Gesetz zwischen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Ziele der Raumordnung seien verbindliche Vorgaben, die in Teil A des Regionalen Raumordnungsprogramms durch Fettdruck hervorgehoben seien. Grundsätze der Raumordnung seien allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Sie seien in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften mit heranzuziehen. Der vom Kläger im Regionalen Raumordnungsprogramm erwähnte Mindestabstand finde sich in Teil A, Kapitel 3.7.2., Absatz 5 der Textfassung des Regionalen Raumordnungsprogramms. Der Absatz sei nicht fettgedruckt und stelle damit kein zwingend zu beachtendes Ziel der Raumordnung dar. Auch sei der Kontext des Absatzes zu beachten. Auf den ersten Absatz in Kapitel 3.7.2. werde verwiesen. In Absatz 2 werde als zwingendes Ziel der Raumordnung festgelegt, dass Ersatzaufforstungen vorzunehmen seien, soweit im Ausnahmefall Wald beseitigt werden müsse. Im Regionalen Raumordnungsprogramm werde Wald also grundsätzlich als wertvoll und schützenswert angesehen. Der Mindestabstand von 100 m zwischen Wohnbebauung und Waldbeständen diene ausschließlich dazu, Waldbestände vor Beeinträchtigungen und Störungen durch heranrückende Wohnbebauung zu schützen. Dies bedeute aber nicht, dass im Falle vorhandener Wohnbebauung eine Wiederaufforstung bei Unterschreitung der Abstandsregelung unzulässig sei. Im Gegenteil gebiete eine ermessensfehlerfreie Abwägung der sich aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm ergebenden Gesamtinteressen, dass im Falle des Klägers von dem Mindestabstand abgerückt werden könne, um die Wiederherstellung des Waldes zu ermöglichen.

Nach jetziger Sach- und Rechtslage komme auch ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage hin zu § 8 Abs. 7 NWaldLG in Betracht. Gemäß dem klägerischen Vorbringen sei auf der Fläche mittlerweile Raps ausgesät worden, sodass eine unzulässige Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzung als Ackerland erfolgt sei. Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG erforderliche Genehmigung sei nicht erteilt worden. § 8 Abs. 7 NWaldLG gebe den Erlass einer Anordnung zur Wiederaufforstung im Falle einer ungenehmigten Waldumwandlung als grundsätzlich zwingend vor. Nur in einem hier nicht vorliegenden absoluten Ausnahmefall könne von der vorgesehenen Rechtsfolge abgewichen werden.

In dem Verfahren AD. hatte der Beklagte im Wesentlichen das Folgende geltend gemacht:

Bei der betroffenen Fläche handele es sich um Wald. Soweit der Kläger die Richtigkeit der Waldzustandserfassung im Jahr 1998 in Abrede stelle, komme es darauf nicht. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass selbst unter der rein hypothetischen Annahme, dass den Ausführungen des Forstsachverständigen Z. zu einer angeblich nicht vorhandenen Waldeigenschaft zum Stichtag 31. Oktober 2005 gefolgt werden könne, immer noch zu berücksichtigen sei, dass auch noch in den Folgejahren bis zur Abholzung der Fläche die Waldeigenschaft entstanden sein könne. Auf die Ergebnisse der weiteren Ortsbesichtigungen in den Jahren 2008 und 2012 werde insoweit verwiesen.

Richtigzustellen sei ferner, dass sich die von den Klägern angeführte Einstufung der Fläche als "Nadelbaumplantage" in der Stellungnahme des Planungsbüros AF. auf eine andere Fläche im Planungsgebiet beziehe. Die hier in Rede stehende Fläche sei vom Planungsbüro AF. als Fichtenforst der Wertstufe II bzw. sonstiger Nadelforst klassifiziert worden.

Dass in Ziffer 3. des Bescheides vom 8. Dezember 2016 vorgegeben werde, dass standortgerechte und heimische Pflanzarten zu verwenden seien, sei sachgerecht und nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer ökologisch sinnvollen Waldentwicklung sei es mit Blick auf die Wuchshöhen der verwendeten Gehölze auch sachgerecht, vorzugeben, dass der Randbereich mit niedrigeren Gehölzen der zweiten und dritten Ordnung zu bepflanzen sei, während in der Flächenmitte größere Gehölze der ersten Ordnung zu pflanzen seien. Diese Begrifflichkeiten seien auch nicht zu unbestimmt, da es sich um feststehende Begriffe der fachlichen Praxis handele, die keiner weiteren Definition bedürften. Auch die Vorgabe zur Pflanzdichte pro Hektar Nettoarbeitsfläche stelle eine ermessensgerechte Maßgabe dar. Sie stelle eine übliche Pflanzdichte für eine flächige Waldbepflanzung dar und berücksichtige etwaige Pflanzausfälle. Die genannte Zahl von etwa 300 bis 400 gerodeten Bäumen mag zwar zutreffend gewesen sein, könne jedoch nicht als Maßstab für eine Neuanpflanzung dienen.

Die Gerichtsakte des Verfahrens AD. ist beigezogen worden.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist nur zum Teil zulässig.

Unstatthaft ist die hier erhobene Anfechtungsklage, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5. des Bescheides vom 22. April 2020) richtet. Die Zwangsgeldandrohung hat sich wegen des Ablaufs der zur Befolgung der Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 22. April 2020 gesetzten Fristen ("bis spätestens 30.11.2020") insgesamt erledigt. Die Frist kann ihre Funktion, die freiwillige Möglichkeit der Befolgung einzuräumen und eine Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung zu geben, nicht mehr erfüllen. Insofern ist nämlich zu beachten, dass Widerspruch und Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten, weshalb innerhalb der Fristen keine Verpflichtungen bestanden haben. In solchen Konstellationen nimmt die Rechtsprechung an, dass sich eine solche Zwangsmittelandrohung erledigt, ohne jedoch rechtswidrig zu werden, wenn die gesetzte Frist zeitlich überholt wird (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 25. August 2016 - AN 11 S 16.01316 -, Rn. 23, juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. April 2002 - 8 LB 47/01 -, juris). Das gilt auch im Hinblick auf die Anordnung unter Ziffer 4., wonach Hiebreste vor Durchführung der - bis zum 30. November 2020 vorzunehmenden - Wiederaufforstung zu entfernen waren.

Die gegen die Kostengrundentscheidung im Verwaltungsverfahren (Ziffer 6. des Bescheides vom 22. April 2020) sowie die Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 22. April 2020 gerichtete Anfechtungsklage ist hingegen statthaft. Lediglich die zur Befolgung der letztgenannten Anordnungen gesetzten Fristen sind als "gegenstandlos" anzusehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. April 2002 - 8 LB 47/01 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 28. April 2005 - 9 UE 372/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 30. August 2001 - 22 CS 99.3133 -, juris; BVerwG, Urteil vom 11. November 1982 - 1 C 15.79 -, juris). Im Hinblick auf die Anordnung unter Ziffer 4. des Bescheides vom 22. April 2020 geht das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte zugunsten des Klägers davon aus, dass sich diese Anordnung noch nicht "auf andere Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG erledigt hat.

Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage, soweit statthaft, steht nicht entgegen, dass der Kläger vor ihrer Erhebung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) NJG grundsätzlich ein Vorverfahren erfolglos hätte durchführen müssen (vgl. dazu sowie zum Folgenden auch VG Lüneburg, Urteil vom 09. Juni 2020 - 2 A 11/18 -, juris betreffend eine Verpflichtungsklage, die eine Waldumwandlungsgenehmigung zum Gegenstand hatte; s. auch VG Oldenburg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 A 3885/18 -, S. 6 UA, n.v.).

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) NJG findet ein Vorverfahren bei Verwaltungsakten, der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes sowie des Landes Niedersachsen, statt. Dies gilt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NJG auch für Verwaltungshandlungen, die sich rechtlich unmittelbar auf Verwaltungsakte der vorgenannten Art beziehen, insbesondere für Kostenentscheidungen.

Um solche Verwaltungsakte geht es hier. Das NWaldLG enthält (zumindest auch) Rechtsvorschriften, die den Naturschutz und die Landschaftspflege i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) NJG betreffen. Dafür spricht vor allem § 1 Nr. 1 lit. b) NWaldLG, wonach Zweck des NWaldLG u.a. ist, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Dementsprechend werden die hier maßgeblichen Vorschriften über die "Walderhaltung" (§§ 8 ff. NWaldLG) auch als "Sonderfall" von Naturschutz und Landschaftspflege bezeichnet (vgl. Keding/Henning, NWaldLG, Stand: Juli 2006, Einf., S. 1; s. zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG bzw. der ehemaligen Rahmengesetzgebungskompetenz des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG: Seiler, in: BeckOK, GG, Stand: 15. August 2021, Art. 74 GG, Rn. 102.1; Endres, Das Spannungsverhältnis zwischen Forst- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Erstaufforstung, 2006, S. 7).

Dass der Kläger der ihm erteilten (unzutreffenden) Rechtsbehelfsbelehrung folgend kein Vorverfahren durchgeführt hat, steht der Zulässigkeit seiner Klage nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob allein aus dem Umstand, dass der Beklagte sich, wie hier, rügelos auf die Klage eingelassen hat, auf die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens geschlossen werden kann (dafür VG Lüneburg, Urteil vom 09. Juni 2020 - 2 A 11/18 -, Rn. 30, juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 C 49.17 -, Rn. 8, juris; ablehnend etwa Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 68 VwGO, Rn. 28 f.). Es ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass das Vorverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte dient (vgl. dazu sowie zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 -, Rn. 35 ff., juris). Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Vorverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in diesen Fällen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der §§ 68 f. VwGO ergibt. Nach diesen Grundsätzen wird ein Vorverfahren u.a. dann als sinnlos und damit als entbehrlich angesehen, wenn eine Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Erklärungen des Beklagten ergibt, dass dieser sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits endgültig darauf festgelegt hatte, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass der Beklagte zu erkennen gegeben hat, er habe sich seine Auffassung gebildet und gedenke, daran auf jeden Fall festzuhalten. So liegt es hier. Der Beklagte hatte sich schon vorgerichtlich darauf festgelegt, gegenüber dem Kläger eine Wiederaufforstungsanordnung zu erlassen. Dafür spricht nicht nur die umfangreiche vorgerichtliche Korrespondenz der Beteiligten, sondern vor allem auch, dass der Beklagte bereits unter dem 8. Dezember 2016 eine Wiederaufforstungsanordnung erlassen hatte, die Gegenstand eines vorangegangenen Klageverfahrens war. Diese hat der Beklagte allein aus formalen Gründen aufgehoben.

Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

Die Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 4. des Bescheides vom 22. April 2020 und die Kostengrundentscheidung in Ziffer 6. des Bescheides vom 22. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Diese Anordnungen, d.h. die Wiederaufforstungsanordnungen an sich sowie die Begleitverfügungen (Aufforderung zur Vorlage eines Pflanzplanes sowie zur Entfernung von Hiebresten), finden ihre Rechtsgrundlage allesamt in § 8 Abs. 7 NWaldLG (vgl. dazu Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.4.12.2, 45.4.12.7).

Dass der Beklagte die Anordnungen im Bescheid vom 22. April 2020 auf § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 14 Satz 1 NWaldLG und damit auf falsche Rechtsgrundlagen gestützt hat (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.4.12.2), führt für sich genommen nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet dies seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid nur aufhebt, wenn und soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 18.18 -, Rn. 17, juris). Eine Wesensänderung ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Rechtsgrundlage bei einer gebundenen Entscheidung ausgewechselt wird, ebenso dann, wenn bei einer zunächst zu Unrecht auf eine Ermessensnorm gestützten Verfügung die Rechtsgrundlage für eine gebundene Entscheidung nachgeschoben wird. Demgegenüber führt der Wechsel der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen regelmäßig zu einer Wesensänderung. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen so eng beieinander liegen, dass ein Austausch ausnahmsweise möglich erscheint (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, Rn. 14; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 113 VwGO, Rn. 86). Letzteres ist hier der Fall. Wiederaufforstungsanordnungen (sowie damit zusammenhängende Begleitverfügungen) dienen sowohl nach § 8 Abs. 7 NWaldLG als auch nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 14 Satz 1 NWaldLG der Erhaltung des Waldes zu den in § 1 Nr. 1 NWaldLG genannten Zwecken. Eine Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 7 NWaldLG erfordert auch keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen als eine Wiederaufforstungsanordnung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 14 Satz 1 NWaldLG (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 -, Rn. 16, juris). Es ist im Gegenteil vielmehr so, dass die Waldbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die "unverzügliche" Wiederaufforstung der Grundfläche nach § 8 Abs. 7 NWaldLG anordnen "soll". Die Formulierung als Soll-Vorschrift bedeutet eine strikte Bindung der Behörde für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Fällen. Liegen, wie hier, keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 04. September 2018 - 10 LA 45/18 -, Rn. 25, juris). Bei einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 14 Satz 1 NWaldLG ist das der Waldbehörde eröffnete Ermessen ("kann") hingegen in keiner Weise gebunden oder intendiert, sodass insofern die allgemeinen Anforderungen an die Ermessensausübung gelten. Eine solche Wiederaufforstung kann zudem nur in angemessener Frist angeordnet werden. Vor diesem Hintergrund sind die ermessensleitenden Erwägungen, die der Beklagte angestellt hat, ohne weiteres auch für eine auf § 8 Abs. 7 NWaldLG zu stützende Wiederaufforstungsanordnung ausreichend und hierauf übertragbar. Das gilt auch für die Erwägungen des Beklagten zum Adressaten der Wiederaufforstungsanordnung (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2020 - 10 LA 93/20 -, S. 4 f. BA, n.v.). Da der Kläger, was der Beklagte in seinem Bescheid ebenfalls ausdrücklich thematisiert hat, keinen Antrag auf Waldumwandlung gestellt hat, musste der Beklagte sich im Rahmen der auf § 8 Abs. 7 NWaldLG zu stützenden Wiederaufforstungsanordnung auch nicht mit den Voraussetzungen für eine Waldumwandlung ("sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Genehmigung erteilt") befassen.

Die Anordnungen sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als Waldbehörde nach § 8 Abs. 7 NWaldLG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG zuständig.

Die Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 NWaldLG sind gegeben.

Danach soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt ist oder die Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden sind, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 des § 8 NWaldLG eine Genehmigung erteilt.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung des Baumbestandes (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 01. April 2008 - 4 LC 59/07 -, Rn. 27, juris), mithin im Dezember 2015, ist das in Rede stehende Grundstück mit Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG bestanden gewesen.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Waldflächen verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder G. geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind (§ 2 Abs. 6 NWaldLG).

Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Beseitigung des Baumbestandes vor. Aus der Waldzustandserfassung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Stichtag vom 1. Juli 1998, den fachlichen Stellungnahmen des Forstamtes X. vom 18. August 2005, vom 6. Dezember 2012 und vom 5. Oktober 2016 sowie des Forstamtes Y. vom 1. Juli 2008, die auf Ortsbesichtigungen in den Jahren 2005, 2008 und 2012 beruhen, und den im Verwaltungsvorgang befindlichen, zu verschiedenen Zeitpunkten angefertigten Lichtbildern sowie Luftbildern aus den Jahren 2008, 2012 und 2015 ergibt sich, dass das Grundstück im Dezember 2015 mit einem hochgewachsenen, etwa 42-jährigen Nadelholzbestand, überwiegend bestehend aus Fichten, bestockt gewesen ist. Auf den Licht- und Luftbildern ist außerdem eine weitgehend intakte Verästelung und das für Nadelholzbestände typische Nadelgrün zu erkennen. Auf die dagegen gerichtete und im Übrigen schon nicht hinreichend belegte Behauptung des Klägers, dass eine forstwirtschaftliche Nutzung des Baumbestandes nicht möglich gewesen sei, da die Bäume partiell windwurfgefährdet, vertrocknet, verfault und von Schädlingen befallen gewesen seien, kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht an. Denn der Zustand des Baumbestands steht der Feststellung von Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG grundsätzlich nicht entgegen, da selbst kahlgeschlagene Flächen und geschädigte Flächen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 NWaldLG als Wald gelten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. September 2018 - 10 LA 51/18 -, Rn. 10 m.w.N., juris). Die baumbestandene Fläche, die den weit überwiegenden Teil der insgesamt 8.956 qm großen Grundstücksfläche eingenommen und über einen Kronenschluss verfügt hat, ist auch ausreichend groß, um einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima zu bilden (vgl. dazu Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffern 45.2.6.1 ff.). Die vom Kläger ins Feld geführten Löcher und Lücken im Bestand stehen der Einstufung als Wald ebenfalls nicht entgegen, da solche lichteren Teilbereiche nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG zum Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG gehören. Soweit der Kläger der Einstufung als Wald entgegenhält, dass sich keine waldtypische Flora entwickelt habe, verkennt er, dass an die Qualität des Baumbewuchses und des Binnenklimas nur geringe Anforderungen gestellt werden. Eine waldtypische Bodenvegetation oder gar eine charakteristische Begleitflora muss nicht unbedingt vorhanden sein. Es genügen auch monotone Kiefern-, Eichen-, oder wie hier, Fichtenbestände, unter denen nicht einmal Waldsträucher oder sonstige Waldpflanzen zu wachsen brauchen; es genügt z.B. auch, wenn unter diesen nur Gras wächst (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.2.6.4).

Da es für die Beurteilung der Waldeigenschaft allein auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beseitigung des Baumbestandes ankommt (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.2.3), steht der Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG auch nicht entgegen, dass die Fläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde N. vom V., W., als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist und ein Teil der Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. T. "U." der Gemeinde N. liegt und darin als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist.

Der Einstufung als Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich um eine überwiegend aus fremdländischen Baumarten bestehende Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur gehandelt habe, die bis zuletzt aktiv genutzt worden sei. Es trifft zwar zu, dass der Begriff "Waldbäume" i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG in erster Linie typische Holz bildende heimische Waldbaumarten wie die Rotfichte, Kiefer, Rotbuche, Eiche, Lärche, Tanne usw. meint und z.B. veredelte Obst- und typische ausländische Gartenzierbaumarten grundsätzlich nicht erfasst sind (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.2.4). Zutreffend ist auch, dass Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen in Niedersachsen nach § 2 Abs. 7 Nr. 4 und 5 NWaldLG grundsätzlich nicht unter den Waldbegriff fallen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen mangels Pflege auf einer ausreichend großen Fläche "durchwachsen". Dann bilden sie als Bestandteil eines entstandenen Naturhaushalts mit entsprechendem Binnenklima ebenfalls Wald i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG. Das gilt unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des NWaldLG dann auch im Hinblick auf in solchen Kulturen anzutreffende fremdländische (nicht heimische) Baumarten wie z.B. die Nordmannstanne oder die hier u.a. in Rede stehende Blaufichte. Einer neuen oder erstmaligen Erstaufforstungsgenehmigung nach "Durchwachsen" der Sonderkultur bedarf es insoweit nicht (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.2.10.5; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1985 - 20 A 460/84 -, juris). Von einem solchen "Durchwachsen" ist hier auszugehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit liegt eine Weihnachtsbaumkultur i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 4 NWaldLG, in denen Waldsträucher und sonstige Waldpflanzen im Allgemeinen beseitigt werden, nur bis zu einem Baumalter von 10 Jahren und Schmuckreisigkulturen i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 5 NWaldLG nur bis zu einem Alter von 25 Jahren vor (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.2.10.2). Dass solche Kulturen, wie der Kläger geltend macht, theoretisch und nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail des Vorsitzenden des eingetragenen Vereins "AG." vom 17. Februar 2021 auch in der Praxis mit längeren Umtriebs- und Nutzungszeiten betrieben werden können, mag zutreffen, ist angesichts dessen jedoch rechtlich unerheblich. Der im Dezember 2015 beseitigte Baumbestand wies demgegenüber bereits ein Alter von etwa 42 Jahren auf und stellte bereits aus diesem Grund rechtlich betrachtet keine Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 4 und 5 NWaldLG (mehr) dar. Dieses Baumalter hat auch der vom Kläger hinzugezogene Forstsachverständige Z. in seiner auf das Jahr 2005 bezogenen Stellungnahme vom 31. August 2016 bestätigt ("Auf dem Flurstück stockten im September 2005 verschiedene 25 - 30 jährige Fichtenarten"). Selbstständig tragend kommt hinzu, dass der Baumbestand nach den o.g. fachlichen Stellungnahmen der Forstämter X. und Y. durch deutliche Pflegerückstände gekennzeichnet und eine bestehende Nutzung als Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur bereits im Jahr 2005 und in den Folgejahren nicht mehr feststellbar gewesen ist. Auch für das Gericht ist dies unter Berücksichtigung des Baumalters und anhand der Licht- und Luftbilder sowie des weiteren Vorbringens nicht hinreichend erkennbar. Erst recht ist nicht zu erkennen, dass, wie erforderlich, das wirtschaftliche Schwergewicht der Fläche auf der Entnahme von Bäumen zur Weihnachtsbaumgewinnung oder auf der Gewinnung von Schmuckreisig gelegen hat; die vereinzelte Entnahme genügt insoweit nicht (vgl. hierzu auch Ziffer 1.2 RdErl. d. MELV NS v. 5. November 2016: "Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen gehören in Niedersachsen, auch wenn sie mit Waldbäumen bestockt sind, nicht zum Wald. Dies gilt, solange das wirtschaftliche Schwergewicht der Fläche nachweislich auf dieser Nutzung liegt. Eine den Standards entsprechende Bewirtschaftung fällt künftig unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft"). Auch die Stellungnahme des vom Kläger hinzugezogenen Forstsachverständigen Z. vom 31. August 2016 spricht gegen eine bestehende Nutzung als Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur im Jahr 2005, wenn es dort heißt:

"Das Flurstück von Herrn AH. an der O. war zum Stichtag, dem 31.10.2005, aus forstfachlicher Sicht eine Sonderkultur, die vorübergehend nicht genutzt wurde (max. 9 Jahre)".

(mit Hervorhebungen durch das Gericht)

Selbst wenn, was schon nicht erkennbar ist, die Nutzung als Weihnachtsbaum- bzw. Schmuckreisigkultur nach diesem Zeitpunkt wieder im erforderlichen Umfang aufgenommen worden sein sollte, wäre die bereits entstandene Waldeigenschaft hierdurch nicht nachträglich entfallen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, Beweis durch Vernehmung des Forstsachverständigen Z. zu erheben über die Behauptung des Klägers, dass der Bewuchs auf dem betroffenen Grundstück im Dezember 2015 vor den von ihm durchgeführten Rückschnittmaßnahmen keine Waldeigenschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 NWaldLG aufgewiesen hat, war eine Beweisaufnahme hierzu aus den im Sitzungsprotokoll genannten Gründen nicht veranlasst.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 NWaldLG sind gegeben.

Dahinstehen kann, ob, was der Kläger bestreitet, hier im Sinne der ersten Alternative des § 8 Abs. 7 NWaldLG, Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden ist, indem auf der Fläche nach der im Jahr 2015 erfolgten Beseitigung des Baumbestandes im Jahr 2020 Rapssamen eingesät worden sind, die - so das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - letztlich nicht "angegangen" sind. In der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung macht § 8 Abs. 7 NWaldLG die Befugnis zur Anordnung einer Wiederaufforstung alternativ davon abhängig, dass Wald im Sinne der ersten Alternative des § 8 Abs. 7 NWaldLG in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden sind (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 28. März 2012 - 1 LA 55/10 -, Rn. 12, juris). Hier liegen jedenfalls die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 8 Abs. 7 NWaldLG vor. Die Rodung des Baumbestandes ist erfolgt, um die Fläche landwirtschaftlich zu nutzen (Bl. 17 f., 26, 32, 32R, 52, 106 der Beiakte 001).

Dies ist ohne erforderliche (Waldumwandlungs-)Genehmigung erfolgt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG darf Wald nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Eine solche Genehmigung liegt hier nicht vor. Diese war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, insbesondere nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG. Anders als nach dem außer Kraft getretenen § 13 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG, wonach die Genehmigungspflicht bereits dann entfallen ist, wenn für das Grundstück u.a. in einem Bebauungsplan eine Verwendung vorgesehen war, welche die Umwandlung erforderlich machte, muss nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG die Umwandlung u.a. durch die Regelungen in einem Bebauungsplan selbst erforderlich werden, die Waldumwandlung zwecks Errichtung baulicher Anlagen und/oder Erschließungsanlagen in dem Bebauungsplan also hinreichend bestimmt festgelegt worden sein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1. April 2008 - 4 LC 59/07 -, Rn. 44, juris). Hier liegt zwar der von der Wiederaufforstungsanordnung unter Ziffer 2. des Bescheides vom 22. April 2020 erfasste nördliche Grundstücksteil im Geltungsbereich des am 7. März 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. T. "U." der Gemeinde N. und ist darin als Fläche für die Landwirtschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 18 lit. a) BauGB festgesetzt. Allein aufgrund dieser Festsetzung ist die Waldumwandlung aber nicht i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG erforderlich. Hierdurch wird weder eine Pflicht zur Errichtung baulicher Anlagen und/oder Erschließungsanlagen auf der betroffenen Fläche begründet, noch zwingt allein die Existenz des Bebauungsplanes zur Umsetzung seiner Festsetzungen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1. April 2008 - 4 LC 59/07 -, Rn. 44, juris; Bay. VGH,Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 9 CS 20.892 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Beschluss vom 01. August 2007 - 4 BN 32.07 -, Rn. 7, juris).

Gegenteiliges folgt nicht aus der von den Beteiligten diskutierten (Literatur-)Ansicht, wonach ein vor dem 1. April 2009 vorhandener Bebauungsplan allein durch seine Festsetzung für die dazu erforderliche Umwandlung eines bei Festsetzung vorhandenen Waldes eine waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung entbehrlich macht (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.4.4.9). Damit sind, soweit ersichtlich, nur Bebauungspläne gemeint, in denen, anders als hier, die Errichtung baulicher Anlagen und/oder von Erschließungsanlagen bereits hinreichend bestimmt festgelegt worden ist. Anderenfalls wäre diese Ansicht nicht mit der - vorgenannten und zustimmungswürdigen - Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. Urteil vom 1. April 2008 - 4 LC 59/07 -, Rn. 44, juris) zu einem Bebauungsplan aus dem Jahr 1972 in Einklang zu bringen. Ungeachtet dessen stellt der Kläger hier gerade in Abrede, dass auf der von der Festsetzung betroffenen Fläche Wald vorhanden gewesen ist. Dann kann aus der waldfremden Festsetzung im Bebauungsplan aber auch nicht auf die Entbehrlichkeit einer Waldumwandlungsgenehmigung geschlossen werden.

Auf die den nördlichen Grundstücksteil hufeisenförmig umgebende textliche Festsetzung in Ziffer 6.6 des Bebauungsplanes kommt es im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG von vorneherein nicht an, da darin insbesondere der Erhalt der vorhandenen Gehölzbestände sowie die Entwicklung der übrigen Flächenanteile zu dichten Gehölzflächen vorgesehen ist und sich daraus ersichtlich keine Erforderlichkeit zur Waldumwandlung ergeben kann.

Der Kläger ist - neben seinem Bruder - richtiger Adressat der Anordnungen. Sie sind Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft, in deren Gesamthandseigentum das betroffene Grundstück steht. Die Verpflichtung zur Wiederaufforstung, die Folge der ungenehmigten Waldumwandlung ist, ist nicht höchstpersönlicher Natur, sondern an die Verfügungsgewalt über das Grundstück gebunden. Sie teilt als eine dieser Verfügungsgewalt zugeordnete Verpflichtung deren Schicksal und trifft somit denjenigen, der gegenwärtig als Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks einzustehen hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2020 - 10 LA 93/20 -, S. 4 f. BA, n.v.).

Die Anordnungen sind auch hinreichend bestimmt.

Die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass die von der Behörde getroffene Regelung für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. OVG SA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, Rn. 112 m.w.N., juris).

Das ist hier der Fall.

Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die Anlagen 1 und 2 dem Bescheid vom 22. April 2020 ursprünglich nicht beigefügt gewesen und erst im Nachhinein übersandt worden sind. Auch ohne Kenntnis dieser Anlagen war für den Kläger hinreichend zu erkennen, auf welche Flächen des betroffenen Grundstücks sich die Anordnungen unter den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 22. April 2020 beziehen. Denn diese Anordnungen ergingen ausweislich der Begründung des Bescheides in inhaltlicher Wiederholung des vorangegangenen Bescheides vom 8. Dezember 2016. Bereits in diesem Bescheid hatte der Beklagte eine gleichlautende Differenzierung zwischen dem nicht überplanten Grundstücksteil in Ziffer 1. und dem überplanten Grundstücksteil in Ziffer 2. vorgesehen und hierzu auch Anlagen übersandt, in denen dies dargestellt war. Dass die seinerzeitigen Anlagen dabei einen anderen Maßstab (1: 1.613) hatten als die später nachgesandten Anlagen 1 und 2 des Bescheides vom 22. April 2020 (1:1.500) ist dafür nicht von Bedeutung. Weiterhin ergab sich die in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 22. April 2020 angelegte (Flächen-)Differenzierung auch aus der Begründung dieses Bescheides selbst. Sähe man dies anders, wäre der Bestimmtheitsmangel, der zunächst zur Rechtswidrigkeit der Anordnungen geführt hätte, zumindest infolge der Nachreichung der fehlenden Anlagen als geheilt anzusehen (vgl. dazu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage, 2018, § 37 VwVfG, Rn. 17 ff.; Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 37 VwVfG, Rn. 44 ff.).

Auch die vom Kläger beanstandeten Begriffe (u.a. "Bäumen und Sträuchern erster, zweiter bzw. dritter Ordnung", "Nettoarbeitsfläche", "Hiebreste") sind nicht zu unbestimmt. Es handelt sich um feststehende Begriffe der forstlichen Praxis. Es ist auch nicht zu unbestimmt, dass dem Kläger die Wiederaufforstung mit "standortgerechten, heimischen Pflanzenarten" aufgegeben wurde, ohne diese konkret zu benennen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 04. September 2018 - 10 LA 45/18 -, Rn. 11 ff., juris).

Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere liegt ausweislich der umfangreichen Begründung des angegriffenen Bescheides kein Ermessensausfall vor. Im Übrigen gilt nach § 8 Abs. 7 NWaldLG ohnehin, dass die Behörde bei einer ungenehmigten Waldumwandlung die Wiederaufforstung anordnen "soll", wenn sie, wie hier schon mangels entsprechenden Antrags, keine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt. Die Formulierung als Soll-Vorschrift bedeutet eine strikte Bindung der Behörde für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Fällen. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss" (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 04. September 2018 - 10 LA 45/18 -, Rn. 25, juris). Ein atypischer Fall ist hier nicht gegeben.

Ermessensfehlerhaft erscheinen die Anordnungen auch nicht deshalb, weil dem Kläger aufgegeben wird, mindestens 5.000 Pflanzen pro ha Nettoarbeitsfläche zu pflanzen, obwohl dort zuvor, wie er geltend macht, nur 300 bis 400 Bäume gestanden hätten. Die Vorgabe zur Pflanzdichte pro Hektar Nettoarbeitsfläche stellt eine ermessensgerechte Maßgabe dar. Es handelt sich um eine übliche Pflanzdichte für eine flächige Waldbepflanzung, die auch etwaige Pflanzausfälle berücksichtigt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die vom Kläger genannte Zahl von etwa 300 bis 400 - hoch gewachsenen und über 40 Jahren alten - Bäumen mag zwar zutreffen. Sie kann jedoch nicht als Maßstab für eine Neuanpflanzung dienen, da diese Pflanzen erst in vielen Jahren die ihnen zugedachten Funktionen erfüllen werden.

Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin, dass dem Kläger aufgegeben wird, die Wiederaufforstung mit standortgerechten, heimischen Pflanzenarten durchzuführen, obwohl sich solche dort zuvor, wie er ohnehin nur unsubstantiiert und ohne hinreichende Nachweise geltend macht, nicht oder nur in ganz untergeordnetem Umfang befunden hätten. Eine exakte Rekonstruktion des bisherigen Baumbestandes ist im Rahmen einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 7 NWaldLG regelmäßig weder möglich noch erforderlich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Wiederaufforstungsanordnung hier an § 11 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG orientiert, wonach eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft durch die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzenguts bei Erhaltung der genetischen Vielfalt gekennzeichnet ist. Standortgerechte Baumarten umfassen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG einen hinreichenden Anteil standortheimischer Waldbäume (vgl. Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage, 2016, Ziffer 45.6.5; Nds. OVG, Beschluss vom 04. September 2018 - 10 LA 45/18 -, Rn. 14, juris). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Vergangenheit selbst auf erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung des bisherigen Baumbestandes verwiesen hat, ist auch sonst nicht erkennbar, dass ihm durch die genannte Vorgabe unzumutbare Nachteile entstehen.

Auch die auf das Regionale Raumordnungsprogramm 2011 des Beklagten bezogenen Einwendungen des Klägers stehen den Anordnungen nicht entgegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Grundsätze der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Hier ist angesichts der überschaubaren Größe der wieder aufzustockenden Fläche im betroffenen Planungsraum sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Wiederaufforstungsanordnung nach illegaler Waldumwandlung handelt, bereits fraglich, ob die Anordnungen überhaupt raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG darstellen. Selbst wenn dies angenommen wird, stellt die vom Kläger angeführte Passage in Ziffer 3.7.2., Absatz 5 RROP 2011 des Beklagten, wonach zwischen Waldrändern und Bebauung sowie anderen störenden Nutzungen ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden soll, mangels Fettdruck kein Ziel der Raumordnung, sondern lediglich einen in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung dar, mit dem sich der Beklagte zumindest im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO ermessensfehlerfrei auseinandergesetzt hat. Zutreffend ist insbesondere, dass Wald, der hier gemäß § 2 Abs. 6 NWaldLG nach wie vor besteht, nach Ziffer 3.7.2, Absatz 1 RROP 2011 wegen seines wirtschaftlichen Nutzens sowie seiner Bedeutung für die Umwelt und die landschaftsbezogene Erholung nachhaltig gesichert und vermehrt werden soll. Aus der Formulierung "andere störende Nutzungen" wird zudem deutlich, dass der in Ziffer 3.7.2, Absatz 5 RROP 2011 vorgesehene Mindestabstand dazu dient, Waldbestände vor Beeinträchtigungen durch heranrückende Bebauung und durch andere störende Nutzungen zu schützen und nicht andersherum.

Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte sprechen, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.