Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.08.2014, Az.: 4 LA 278/13

Notwendigkeit einer Angliederung von Jagdflächen aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.08.2014
Aktenzeichen
4 LA 278/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0811.4LA278.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 09.10.2013 - AZ: 6 A 137/11

Tenor:

Die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 9. Oktober 2013 werden abgelehnt.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Anträge des Beklagten (1.) und des Beigeladenen (2.) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsantrag des Beklagten ist unbegründet, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 6. Juni 2011 aufgehoben. Diese ist zwar nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, wegen der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, aber wegen Ermessensausfalls bzw. Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die durch die Verfügung des Beklagten vom 6. Juni 2011 aufgehobene Angliederungsverfügung des Beklagten vom 5. Mai 2011 rechtswidrig, weil sie ebenfalls Ermessensfehler aufweist, so dass insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, erfüllt sind.

Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Hier dürfte das Verwaltungsgericht zwar zutreffend festgestellt haben, dass schon wegen des hohen Wildbestandes auf den durch die Erklärung des Verzichts auf die Selbstständigkeit des Eigenjagdbezirks jagdbezirksfrei gewordenen Flächen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG erfüllt sind, also die Notwendigkeit einer Angliederung der betreffenden Flächen aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung zu bejahen ist. Auch ergibt sich aus Art. 14 GG entgegen der Auffassung des Beklagten keine Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 11 Satz 1 NJagdG dahingehend, dass der Verzicht auf die Selbstständigkeit eines Eigenjagdbezirks dann unzulässig bzw. unwirksam ist, wenn dieser keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert werden kann und die Inhaber der angrenzenden Eigenjagdbezirke mit einer Angliederung nicht einverstanden sind, da eventuelle Beschränkungen der Rechtsstellung bzw. Belastungen der durch eine Angliederung betroffenen Grundeigentümer eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8.4.2014 - 4 LA 128/13 -). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Angliederungsverfügung, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 BJagdG erfüllt sind, im Ermessen der Jagdbehörde steht und keine Anhaltspunkte für eine sogenannte Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich einer Entscheidung für oder gegen eine Angliederung der betreffenden Flächen bestehen, der Beklagte eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aber nicht getroffen hat.

Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte sein Ermessen bei Erlass der Angliederungsverfügung vom 5. Mai 2011 überhaupt erkannt und ausgeübt hat. Diese Verfügung ist aber jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte wesentliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen sind (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 12 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), nicht erwogen hat. Ein in diesem Sinne wesentlicher Gesichtspunkt ist, dass die Jagdbezirksfreiheit der betreffenden Flächen und damit der Anlass für eine Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG hier auf zwei einander folgende Verzichtserklärungen gemäß § 11 Satz 1 NJagdG zurückzuführen ist. Nachdem die Rechtsvorgängerin des Klägers mit Schreiben vom 12. Februar 2006 den Verzicht auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirks 31a zum 1. April 2006 erklärt hatte und die hier streitgegenständlichen Flurstücke mit Verfügung vom 2. Mai 2006 dem Eigenjagdbezirk 29 a angegliedert worden waren, verzichtete auch der Inhaber dieses Eigenjagdbezirks mit Schreiben vom 29. März 2011 auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirks, woraufhin die o. a. Flurstücke mit der Verfügung vom 5. Mai 2011 dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen E 33 angegliedert wurden, nachdem eine einvernehmliche Regelung über die Angliederung dieser Flächen an einen der angrenzenden Eigenjagdbezirke nicht zu Stande gekommen war. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt, der bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen ist, besteht darin, dass die Flächen hier nicht Bestandteil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks werden konnten, wie dies § 11 Satz 1 Halbsatz 2 NJagdG offenbar als Regelfall vorsieht. Schließlich ist zu berücksichtigen gewesen, dass der Beigeladene mit der Angliederung der betreffenden Flächen an seinen Eigenjagdbezirk nicht einverstanden ist. Der Beklagte hätte daher unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten entscheiden müssen, ob die durch einseitige Erklärung(en) gemäß § 11 Satz 1 NJagdG jagdbezirksfrei gewordenen Flächen gegen den Willen des Beigeladenen dessen Eigenjagdbezirk angegliedert werden oder angesichts dieser Besonderheiten mangels der Möglichkeit des Anschlusses an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (ausnahmsweise) jagdbezirksfrei gelassen werden und durch andere Maßnahmen, etwa durch die Erhöhung der Abschussquoten in den benachbarten Eigenjagdbezirken, auf die durch die durch die Verzichtserklärung(en) entstandene jagdliche Situation reagiert wird. Eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung dieser wesentlichen Gesichtspunkte hat der Beklagte jedoch ausweislich der Begründung seiner Verfügung vom 5. Mai 2011 nicht getroffen. Die Angliederungsverfügung des Beklagten vom 5. Mai 2011 ist daher rechtswidrig.

Folglich haben zwar die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Angliederungsverfügung vom 5. Mai 2011 gemäß dem als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 48 VwVfG vorgelegen (damit weicht der Sachverhalt auch maßgeblich von den Sachverhalten ab, die den Senatsbeschlüssen vom 8.4.2014 - 4 LA 128/13 - und 10.6.2013 - 4 LA 299/11 - zugrunde gelegen haben, da in diesen Fällen die durch die Jagdbehörde aufgehobene Angliederungsverfügung jeweils rechtmäßig war), jedoch steht auch die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist hier ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 6. Juni 2011 indessen nicht ausgeübt worden. Denn soweit der Beklagte darin auf das Ermessen nach § 5 Abs. 1 BJagdG und die "Abwägung der Interessen aller Beteiligten" eingegangen ist, ferner festgestellt hat, dass der Kläger "als Eigentümer der jagdbezirksfreien Flächen jedoch nicht schutzwürdig" sei, "da der Zustand der Jagdbezirksfreiheit durch Verzicht auf die Selbstständigkeit" seines Eigenjagdbezirks von seinem "Rechtsvorgänger herbeigeführt" worden sei, und deshalb "die Interessen der Nachbarn, denen die Fläche angegliedert werden könnten", Vorrang hätten, und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass "im Hinblick auf die verfassungskonforme (Artikel 14 GG) Regelung ... daher von einer Angliederung abzusehen" sei, betreffen diese Ausführungen ausschließlich die Entscheidung über die Angliederung gemäß §§ 5 Abs. 1 BJagdG, 11 Satz 1 NJagdG und die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Angliederungsverfügung vom 5. Mai 2011. Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2011 enthält jedoch keine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG anzustellende Ermessenserwägungen in Bezug auf die Rücknahme der nicht wegen der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG, sondern lediglich wegen Ermessensfehlern rechtswidrigen und als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung sowohl belastenden als auch begünstigenden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8.4.2014 - 4 LA 128/13 -) Angliederungsverfügung vom 5. Mai 2011, die auch nicht wegen einer Ermessensreduktion auf Null oder wegen eines sogenannten intendierten Ermessens entbehrlich gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.6.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55), da hier beide Fälle ersichtlich nicht vorliegen.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2011 ist folglich wegen Ermessensausfalls bzw. Ermessensnichtgebrauchs, der auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden kann (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912), rechtswidrig. Es bestehen deshalb im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der von dem Beklagten des Weiteren angeführte Berufungszulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil besondere, d.h. überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache hinsichtlich der hier nach dem oben Gesagten entscheidungserheblichen Fragen nicht bestehen.

Die Berufung kann auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden, da der Beklagte mit seinen Ausführungen, dass der Ausgang des Verfahrens für die bevorstehende Novelle des NJagdG von grundlegender Bedeutung sei, eine über den Einzelfall hinausgehend klärungsbedürftige Frage nicht konkret bezeichnet und daher diesen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt hat. Darüber hinaus sind Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des NJagdG hier auch nicht entscheidungserheblich, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2011 schon deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte sein Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht ausgeübt hat.

2. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist ebenfalls unbegründet, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Es bestehen nach den oben (unter 1.) getroffenen Feststellungen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache danach besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die von dem Beigeladenen zur Begründung dieses Zulassungsgrundes angeführten Rechtsfragen, "in welchem Verhältnis steht der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (einschließlich des Jagdrechts) des aufnehmenden Eigentümers zum Grundsatz der Angliederungsbedürftigkeit jagdbezirksfreier Freiflächen" und "welche Besonderheiten gelten in einem solchen Falle, in dem die anzugliedernden Flächen gemeinsam mit anderen Flächen desselben Eigentümers zwar geeignet sind, einen eigenen Eigenjagdbezirk zu bilden, auf dessen Selbstständigkeit sein Eigentümer aber vorab verzichtet hat", nicht entscheidungserheblich sind. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2011 ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte sein Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht ausgeübt hat.

Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt. Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher u.a. die Angabe des obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatzes, die Bezeichnung des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret besteht (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2014 - 4 LA 32/13 - und 11.7.2012 - 4 LA 54/11 - m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beigeladenen in keiner Weise. Er hat zur Begründung dieses Zulassungsgrundes nämlich lediglich behauptet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den "Grundsätzen" abweiche, die der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. August 1991 (3 L 170/90) aufgestellt habe, "indem sie eine einseitige Angliederung gerade nicht tunlichst vermeidet, sondern sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Angliederungsempfängers umsetzt", und ergänzend ausgeführt, damit verkenne das Verwaltungsgericht "die Bedeutung der Ausübung eigenen Jagdrechts gegenüber der aufgedrängten Begünstigung durch Verwaltungsakt eines fremden Jagdausübungsrechts" und lasse "zudem andere Möglichkeiten der Problemlösung unberücksichtigt." Der Beigeladene hat damit keinen Rechtssatz bezeichnet, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben und mit dem es von einem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll. Eine solche Divergenz ist im Übrigen aber auch nicht ersichtlich. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthält keinen Rechtssatz, der von einem in dem Urteil des 3. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. August 1991 aufgestellten Rechtssatz abweicht. Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nämlich in diesem Urteil nur für den Fall, dass eine "Möglichkeit zum Austausch von Flächen besteht", festgestellt, dass eine einseitige Angliederung ohne einen Flächenaustausch "das Vorliegen besonderer Umstände" verlange und "tunlichst zu vermeiden" sei. Eine solche Möglichkeit zum Flächenaustausch besteht hier jedoch nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade nicht. Die in dem genannten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze können daher auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).