Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 30.07.2014, Az.: 2 A 396/12
Vorrang des Abrundungsvertrags; Abrundungsvertrag; Begründung des Auswahlermessens; Auswahlermessen; Bauplanungsrecht; Nutzbarkeit zur Bejagung; Bejagung; Angliederung einer Exklave; Exklave; gemeinschaftlicher Jagdbezirk; militärischer Schutzbereich; Vorgreiflichkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 30.07.2014
- Aktenzeichen
- 2 A 396/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs 1 BJagdG
- § 5 Abs 1 BJagdG
- § 7 Abs 1 S 1 JagdG ND
- § 5 Abs 1 SchBerG
- § 114 S 1 VwGO
- § 94 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Befriedung einer Grundfläche ist für die Entscheidung über deren Angliederung an einen benachbarten Jagdbezirk nicht vorgreiflich.
2. Für die Angliederung einer Grundfläche an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kommt es auf deren tatsächliche Bejagung oder Bejagbarkeit ebenso wenig an wie auf die Darstellung und Festsetzung der Fläche in Bauleitplänen.
3. Für die Begründung des Auswahlermessens genügt die Darlegung der Aspekte, die für die von der Jagdbehörde gewählte Alternative sprechen.
4. Die Verpflichtung, auf den Abschluss eines Abrundungsvertrages hinzuwirken, gilt nicht in Fällen, in denen sich dieser Weg als von vorn herein untauglich erweist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Abrundungsverfügung der Unteren Jagdbehörde des Beklagten, mit der ein im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen angliedert wird.
Der Kläger betreibt nach den Erkenntnissen des Einzelrichters zusammen mit seinem Vater an seinem Wohnort ein Waffengeschäft und betätigt sich daneben sowohl als Sachverständiger für die Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten als auch als Mitgeschäftsführer der B. GmbH, die offenbar einen Handel mit pyrotechnischen Produkten zum Gegenstand hat. Er ist wohl seit Mitte des vorigen Jahrzehnts Nutzungsberechtigter und seit 2010 Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Außenbereich von H., die zum ehemaligen Standortübungsplatz und zur Standortmunitionsniederlage der Bundeswehr - Garnison Göttingen - gehörten, welche aus Teilen der ehemaligen Luftmunitionsanstalt 3/VI („Muna“) hervorgegangen waren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um das 185.774 m² große, nördlich gelegene Flurstück x/x der Flur xx der Gemarkung D. und zum anderen um das 36.188 m² große, südlich gelegene Flurstück x/x der Flur x der Gemarkung H.. Die beiden Buchgrundstücke sind als laufende Nummern 1 und 2 im Grundbuch des Amtsgerichts Göttingen, Grundbuch für den Bezirk D., Grundbuchblatt xxx eingetragen. Sie sind vollständig mit Laubhölzern bewaldet und wurden in der Vergangenheit einheitlich militärisch genutzt. Aus dieser Zeit stehen dort auch heute noch diverse Lagerbunker auf, deren Eingangsbereiche sichtbar, die Bunker im Übrigen durch Erdschichten und darüber durch Baum- und Strauchbewuchs verdeckt sind. Die beiden Grundstücke sind im Wesentlichen mit Maschendrahtzaun eingefriedet. Im Bereich der Eingänge der ehemaligen Standortmunitionsniederlage stehen daneben einzelne Gebäude auf, die von der Bundeswehr zu Wach- und Schutzzwecken genutzt wurden und seit der Aufgabe der militärischen Nutzung dem Zerfall preisgegeben sind.
An das Flurstück x/x grenzt im nördlichen und nordwestlichen Bereich der gemeinsame Jagdbezirk D. - der Jagdbezirk der Beigeladenen -, im östlichen Bereich der gemeinsame Jagdbezirk I. und im südwestlichen Bereich der Eigenjagdbezirk des Bundesforstamts an, der aus den Flurstücken xx/x, x/x und x/x der Flur x der Gemarkung H. gebildet wird. Das hier streitgegenständliche Flurstück x/x grenzt im westlichen und südlichen Bereich an den Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes und im östlichen Bereich an den gemeinsamen Jagdbezirk I. an; die nördliche Flurstücksgrenze hat das Flurstück x/x mit der südlichen Grenze des Flurstücks x/x gemeinsam.
Bis zur Veräußerung der klägerischen Grundstücke durch die Bundesimmobilienanstalt gehörten diese dem benachbarten Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes an und wurden bejagt. Auch nach Übergang der Nutzungsrechte an diesen Grundstücken auf den Kläger fanden dort - anfangs offenbar mit dessen Zustimmung, später wohl ohne sein Wissen - revierübergreifende Jagden statt, die der für den angrenzenden Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes zuständige Bundesförster J. unter Einbindung der Pächter der Beigeladenen organisierte und durchführte. Aufgrund des Widerstands des Klägers gegen diese revierübergreifenden Jagdaktivitäten finden auf dessen Grundstücken jedenfalls seit 2011 keinerlei jagdliche Aktivitäten mehr statt.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte die Untere Jagdbehörde des Beklagten der Beigeladenen mit, dass das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück x/x durch den Verkauf bereits kraft Gesetzes zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöre. Mit weiterem Schreiben vom 5. April 2011 gab die Untere Jagdbehörde diesen Hinweis auch an den Kläger weiter und hörte ihn gleichzeitig zu der beabsichtigten Angliederung des streitgegenständlichen Flurstücks 8/6 an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen an. Der Kläger trat dem Vorhaben der Unteren Jagdbehörde am 8. April 2014 telefonisch und mit Schreiben vom 4. Mai und 2. Juni 2011 mit der Begründung entgegen, er widerspreche jeglicher Jagdausübung auf seinem umfriedeten Grundeigentum. Die streitbefangenen Grundstücke stellten eine Arbeitsstätte dar; das von ihm ausgesprochene Verbot der Jagdausübung sei zum Schutze seiner Mitarbeiter nötig. Durch die Abgabe von Schüssen auf seinen Grundstücken werde der dort aufstehende Gebäudestand beschädigt und Menschen sowie Anlagen gefährdet. Die bisherige Nutzung als Standortmunitionsniederlage der Bundeswehr spreche dafür, dass seine Grundstücke nicht wie Wald, sondern als Sondergebiet zu behandeln seien, auf dem nach wie vor eine Jagdverbotszone bestehe. Die Flächen müssten auch weiterhin jagdbezirksfrei bleiben. Die Jägerschaft habe widerholt widerrechtlich Löcher in seine Umzäunung geschnitten, um dadurch den Wildwechsel auf die angrenzenden Jagdbezirke erst zu ermöglichen. Die Jägerschaft verhalte sich somit nicht waidgerecht.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Februar 2012, dem Kläger am 11. Februar 2012 zugestellt, verfügte die Untere Jagdbehörde des Beklagten die Angliederung des streitgegenständlichen Flurstücks x/x an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, das Flurstück sei nach der Veräußerung an den Kläger nicht mehr Bestandteil des Eigenjagdbezirks des Bundesforstamtes. Aufgrund der fehlenden Verbindung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk H. sei diese Fläche jagdbezirksfrei und an einen angrenzenden, vorrangig gemeinschaftlichen Jagdbezirk anzugliedern. Hierbei komme es auf die Nutzungsart der Grundfläche ebenso wenig an wie auf die Frage, ob auf dem Grundstück eine Jagdausübung tatsächlich möglich oder erlaubt sei. Aufgrund der Zugehörigkeit des Flurstücks zur Gemarkung H. sei eine gesetzliche Zuordnung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen nicht automatisch gegeben. Die Angliederung an deren gemeinschaftlichen Jagdbezirk sei aus Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung notwendig, weil auf bezirksfreien Flächen die Jagd ruhe und kein Ersatz für mögliche Wildschäden geleistet werde. Darüber hinaus könne der Naturhaushalt empfindlich gestört werden. Die verfügte Maßnahme sei vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und angemessen, um den Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung gerecht zu werden. Ein Grundeigentümer könne die Jagdausübung auf seinem Grundstück grundsätzlich nicht untersagen. Den Sicherheitsbedürfnissen des Klägers werde durch das gesetzliche Verbot des § 20 Abs. 1 BJagdG hinreichend Rechnung getragen. Ohnehin sei der Einwand des Klägers, es handele sich um eine Arbeitsstätte, nicht nachvollziehbar. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung der streitbefangenen Grundstücke durch die Bundeswehr sei bislang eine Nutzungsänderung nicht beantragt worden. Zwar habe es klägerseits Anfragen wegen der Lagerung von Munition und Sprengstoffen gegeben, entsprechende Anträge oder konkrete Planungen seien jedoch den zuständigen Behörden bis heute nicht vorgelegt worden. Die Beantwortung der Frage, ob das streitbefangene Grundstück des Klägers befriedet werden könne, sei im Verfahren zur Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht zu prüfen.
Hiergegen hat der Kläger am 10. März 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Freiheit seines Grundeigentums von jeglichen Jagdhandlungen weiterverfolgt. Zu deren Begründung trägt er unter anderem vor, die streitbefangenen Grundstücke seien mit 67 Stahlbetonlagerbunkern, verschiedener anderer Bauwerke sowie einem Straßensystem bebaut; von einer flächendeckenden Bebauung sei deshalb auszugehen. Diese Bauten seien bauplanungsrechtlich legal im Außenbereich errichtet worden. Rechtlich betrachtet lägen sie nicht im Wald, sondern stellten ein Sondergebiet nach dem Baugesetzbuch dar, welches im Flächennutzungsplan des Fleckens I. ausgewiesen sei. Der Beklagte verkenne deshalb zum einen, dass seine Grundstücke per se nicht dem Jagdrecht unterlägen, und zum anderen, dass nur im Wald gelegene Flächen angegliedert werden könnten. Er habe als Inhaber einer Firma, die sich mit Munitions-, Spreng- und Pyrotechnik befasse, die streitbefangenen Grundstücke unmittelbar nach Aufgabe der militärischen Nutzung durch die Bundeswehr erworben, sodass die ehemalige militärische Schutzgebietsausweisung zu seinen Gunsten weiterhin fortgelte. Die jetzige Nutzung als Sprengstofflager stelle eine Betriebsstätte dar, die vollständig umfriedet und deshalb für die Jagdausübung von vorn herein nicht geeignet sei. Die Jagdausübung führe zur Zerstörung der auf seinen Grundstücken aufstehenden Bauwerke sowie zu Gefährdungen für Leib und Leben der Mitarbeiter und Besucher seiner Betriebsstätte. Jagdausübung einerseits und Gewerbeausübung andererseits schlössen sich gegenseitig aus, wie eine Auskunft der Berufsgenossenschaft ergeben habe. Er werde deshalb auch zukünftig die Jagdausübung auf seinen Grundstücken nicht gestatten. Sei die Jagdausübung danach tatsächlich unmöglich und rechtlich unzulässig, so stehe dieser Befund dem Erlass der streitbefangenen Angliederungsverfügung entgegen. Die Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk sei gegen den Willen des betroffenen Grundeigentümers nicht zulässig, komme sonst einer Zwangsenteignung gleich, wobei ihm der Beklagte den Abschluss eines Vertrages über die Angliederung vor Erlass des angefochtenen Bescheides ohnehin auch nicht angeboten habe. Er wolle durch die Angliederung zudem nicht zwangsweise Mitglied der Beigeladenen werden.
Die Entscheidung des Beklagten sei daneben ermessensfehlerhaft. Dieser habe eine Angliederung des Flurstücks x/x an den benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. von vorn herein nicht erwogen. Mit seiner Verfügung wolle der Beklagte lediglich privaten Interessen Dritter - namentlich der Jägerschaft - zum Durchbruch verhelfen. Der Beklagte verkenne, dass er - der Kläger - lediglich einmal dem Bundesförster J. auf Anfrage die Bejagung seiner Grundstücke erlaubt habe. Seit 2005 hätte dieser jedoch ohne sein Wissen illegale Treibjagden auf den streitbefangenen Grundstücken abgehalten; die teilnehmenden Jäger hätten sich illegal das in seinem - des Klägers - Eigentum stehende Wild angeeignet. Die Jägerschaft habe zudem widerrechtlich Löcher in die Umfriedung seiner Grundstücke geschnitten und an den Grundstücksgrenzen Hochsitze aufgestellt, um das Wild beim Revierwechsel aus nächster Distanz zu erlegen; sie verhalte sich damit nicht waidgerecht. Das Ausmaß der Löcher sei gleichwohl vernachlässigbar; er gehe von ca. 10 Metern auf über 2 Kilometern Zaunlänge aus. Nach Untersagung jeglicher Jagdausübung habe ihn der Bundesförster J. genötigt, indem dieser Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde angedroht habe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht moniert der Kläger zum einen, er habe das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 5. April 2011 nicht erhalten, sei somit nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen sei die Frage der Befriedung seiner Grundstücke für die vorliegend zu treffende Entscheidung über die verfügte Angliederung vorgreiflich.
Sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 müsse aufgrund starker Zahnschmerzen als entschuldigt gelten; er habe deswegen einen Anspruch auf Vertagung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und ergänzt, er habe von der Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke an den Kläger erst am 16. März 2011 über die Beigeladene erfahren. Deshalb seien zuvor jagdrechtliche Maßnahmen unterblieben. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei eine Abrundung notwendig, wenn diese sich aus Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdränge. Betreffe die Abrundungsverfügung eine jagdbezirksfreie Fläche, also eine Exklave, sei die Erforderlichkeit einer Angliederung in der Regel gegeben. Grund hierfür sei, dass einerseits eine geordnete Jagdpflege eine möglichst lückenlose Erfassung aller Flächen durch Jagdbezirke erfordere und zum anderen, dass die Interessen der Land- und Forstwirtschaft eine sachgerechte Regelung des Wildschadensersatzes bedingten, die nur gewährleistet sei, wenn das betreffende Grundstück einem Jagdbezirk angehöre. Das klägerische Flurstück x/x sei zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides jagdbezirksfrei gewesen, mithin eine Enklave. Die Angliederung an einen benachbarten gemeinsamen Jagdbezirk sei erforderlich, da die Fläche zum gemeinsamen Jagdbezirk H. keinen Berührungspunkt aufweise. Im Übrigen ergebe sich aus § 6 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), dass auch befriedete Bezirke im Sinne des § 9 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) grundsätzlich Jagdbezirken angehörten.
Der weiteren Argumentation des Klägers tritt der Beklagte entgegen. Der baurechtliche Bestandsschutz für die frühere Standortmunitionsniederlage sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Nutzungsaufgabe seitens der Bundeswehr erloschen. Der Kläger habe für die von ihm geltend gemachte Lagerung von Sprengstoffen und sonstigen gefährlichen Gütern in den ehemaligen Munitionsbunkern bislang keine konkreten Anträge bei den zuständigen Genehmigungsbehörden gestellt, geschweige denn eine solche Genehmigung erhalten. Den klägerischen Bedenken hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben sowie der auf seinen Grundstücken aufstehenden Gebäudesubstanz werde durch § 20 BJagdG hinreichend Rechnung getragen.
Seine - des Beklagten - Entscheidung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Es habe zur Angliederung des Flurstücks x/x an den gemeinsamen Jagdbezirk der Beigeladenen keine jagdgerechte Handlungsalternative gegeben. Insbesondere scheide eine Angliederung an den gemeinsamen Jagdbezirk I. aufgrund der nur in geringem Ausmaß vorhandenen (ca. 100 m langen) gemeinsamen Grenze aus. Im Übrigen würde der homogene Grenzverlauf des gemeinsamen Jagdbezirkes I. durch die Angliederung des streitbefangenen Flurstücks 8/6 durchbrochen. Ohnehin gehöre der weitaus größere Teil der einheitlich genutzten Grundstücke des Klägers schon kraft Gesetzes zum gemeinsamen Jagdbezirk der Beigeladenen. Die Angliederung an deren gemeinsamen Jagdbezirk biete daher den Vorteil, dass Geschädigte nur einen Ansprechpartner im Falle des Wildschadensersatzes erhielten. Der Kläger verkenne, dass er durch die Angliederung seines Flurstücks x/x aufgrund der ihm zuwachsenden Eigenschaft als Jagdgenosse eine stärkere Rechtsposition erhalte als bei der Angliederung des Flurstücks x/x an den Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes, dem es bisher zugehörig war. Im Übrigen seien die wiederholt und zum Teil beleidigend erhobenen Vorwürfe des Klägers, die angefochtene Entscheidung sei Resultat privater Verbindungen zwischen der Unteren Jagdbehörde und der Beigeladenen bzw. der Jagdausübungsberechtigten, namentlich die von ihm erhobenen Korruptionsvorwürfe, haltlos. Vor dem Hintergrund der klägerischen Verhaltensweisen erkläre sich, dass ein Hinwirken auf eine vertragliche Vereinbarung zur Angliederung des streitbefangenen Flurstücks x/x von vorn herein nicht angezeigt gewesen sei.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag und sieht von einer Äußerung im vorliegenden Verfahren ab. Ihre Jagdpächter K. und L. haben gegenüber der Unteren Jagdbehörde des Beklagten angegeben, die klägerischen Grundstücke seien seit der Angliederung an den gemeinsamen Jagdbezirk der Beigeladenen nicht mehr bejagt worden. Durch die seit mehr als 25 Jahren nicht mehr instandgesetzte Zaunanlage werde das Wild am Einwechseln in die Grundstücke nicht ausreichend gehindert; selbst Mountain-Biker könnten diese ungehindert befahren. Vor allem Schwarzwild sei auf dem klägerischen Gelände reichlich vorhanden; es habe sich dort wegen der idealen Bedingungen als Standwild eingestellt. Hieraus resultierten aktuell hohe Wildschäden auf den angrenzenden Feldrevieren, die sie nicht bereit seien, weiter entschädigungslos hinzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Herrn K. vom 7. Juni 2013 (Bl. 194 der Gerichtsakte) und des Herrn Dr. L. vom 9. Juni 2013 (Bl. 195 der Gerichtsakte) verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Heftstreifen, Beiakten B und C) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung des Einzelrichters gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.) Der Einzelrichter konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2014 den vorliegenden Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist zu diesem Termin mit Verfügung des Einzelrichters vom 4. Juli 2014 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 8. Juli 2014 (Bl. 144 der Gerichtsakte 2 A 56/14) am selben Tage durch persönliche Übergabe zugestellt worden; die Ladung enthielt den Hinweis, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne (vgl. Bl. 288 der Gerichtsakte).
1.) Die mündliche Verhandlung am 30. Juli 2014 war weder auf den Antrag des Klägers noch von Amts wegen gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu vertagen, weil der Kläger sein Ausbleiben am Morgen des Sitzungstages mit einem von seinem Vater unterschriebenen Telefax (Empfang 6:57 Uhr) unter Hinweis auf akute Zahnschmerzen und einen daraus resultierenden zahnärztlichen Behandlungsbedarf sowie geltend gemachter Reiseunfähigkeit infolge der Einnahme starker Schmerzmittel entschuldigt hat. Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung. Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ergibt. Wird die Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht hierfür generell nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N. aus der Rspr., u.a. des BVerwG).
2.) Ein solches aussagekräftiges zahnärztliches Attest hat der Kläger bis zur Abfassung dieser Entscheidung nicht zu den Gerichtsakten gereicht. Insbesondere genügt nach der zitierten Rechtsprechung die von ihm am 31. Juli 2014 per Telefax übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Zahnarztes Dr. M. N. in O. nicht den dargelegten strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit am vorangegangenen Terminstag. Ihr Aussagegehalt erschöpft sich in der Feststellung, dass der Kläger am 30. Juli 2014 für einen Tag arbeitsunfähig war. Das gleiche gilt hinsichtlich des mit Telefax vom 7. September 2014 nachgereichten zahnärztlichen Attestes des Dr. N., aus dem lediglich hervorgeht, dass ein entzündlicher Weisheitszahn im linken Unterkiefer mit Lokalanästhesie und Gazestreifen behandelt und ein Antibiotikum rezeptiert sowie Schmerzmittel und Ruhe verordnet wurden. Der Kläger hat damit bis heute nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, wann (Uhrzeit) er welche Schmerzmittel (Name) am Terminstag eingenommen haben will, die seine Verkehrstüchtigkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen haben sollen. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass angesichts der Geschehnisse im Vorfeld der anberaumten mündlichen Verhandlung keine Veranlassung bestand, dem klägerischen Antrag auf Vertagung mit besonderer Milde zu begegnen. Der Kläger hat mit Telefaxen vom 23. und 27. Juli wiederholt erfolglos versucht, unter Angabe verschiedenster Gründe - persönliche Überlastung durch Prozessführung, mehrfache Krankschreibungen u.a. aufgrund schwerer Zahnentzündungen, Wahrnehmung von Kundenterminen, unzureichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung (hierfür seien mindestens 3 Monate notwendig), Abwarten des Ausgangs des Berufungszulassungsverfahrens gegen das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 23. Juni 2014 - 1 A 77/13 - usw. - eine Verlegung der für den 30. Juli 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung zu erreichen. Der Einzelrichter hat den Kläger jeweils unmittelbar nach Eingang seiner Anträge darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Gründe gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO keine Vertagung zu rechtfertigen vermögen. Auf das Telefax vom 31. Juli 2014 hat der Einzelrichter umgehend reagiert und dem Kläger noch am selben Tage mehrfach Gelegenheit gegeben (vgl. die Telefaxe von 9:49 Uhr, Bl. 352 ff. der Gerichtsakte, und von 12:18 Uhr, Bl. 393 ff. der Gerichtsakte, sowie den Gesprächsvermerk über das Telefonat mit dem Kläger um 14:55 Uhr, Bl. 396 der Gerichtsakte), seine Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit durch die vom Einzelrichter gegenüber dem Gesundheitsamt des Landkreises P. -Q. ersuchte amtszahnärztliche Untersuchung zu belegen (vgl. zur Möglichkeit einer amtsärztlichen Bestätigung der Reise- und / oder Verhandlungsunfähigkeit bei besonderer Veranlassung: BFH, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - IX B 121/12 -, zit. nach juris). Diese Gelegenheit hat der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen verstreichen lassen. Sein pauschaler Verweis auf hierdurch ausgelöste zusätzliche Fahrtkosten verfängt schon deshalb nicht, weil ihm die notwendigen Reisekosten im Falle seines Obsiegens als Kosten der Prozessführung vom Beklagten ersetzt worden wären. Bei dieser Sachlage kommt es letztlich auch nicht mehr darauf an, dass das vom Kläger in seinen letzten Schriftsätzen angekündigte ärztliche Attest seines Neurologen Dr. R. bis zur Abfassung des vorliegenden Urteils nicht mehr zur Gerichtsakte gelangt ist.
3.) Das vorliegende Verfahren war nicht gemäß § 94 VwGO auszusetzen, weil über den Anspruch des Klägers auf Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke im Verfahren 2 A 56/14 noch nicht rechtskräftig entschieden war. Wie der Einzelrichter bereits in seinem den Aussetzungsantrag des Klägers ablehnenden Beschluss vom 21. Mai 2013 (Bl. 184 ff. der Gerichtsakte) dargelegt hat, fehlt es schon an der Vorgreiflichkeit (vgl. dazu Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl., § 94 Rn. 4 f. m.w.N.) der Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Befriedung seiner Grundstücke gem. § 9 Abs. 2 NJagdG für die hier verfahrensgegenständliche Angliederungsverfügung, denn auch befriedete Bezirke i.S.d. § 6 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 9 NJagdG gehören grundsätzlich einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an, auch wenn auf diesen Flächen das Jagdausübungsrecht nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt besteht (vgl. B. Frank in: Schuck, BJagdG Kommentar, § 6 BJagdG Rn. 29; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, Kommentar, 4. Aufl., § 6 BJagdG Rn. 4 und 6 f.; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, Kommentar, 31. Aufl., Erl. 1 zu § 6 BJagdG und § 9 NJagdG). Dies ergibt sich für das niedersächsische Landesrecht bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 NJagdG, wonach die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks „einschließlich befriedeter Bezirke“ 250 Hektar zusammenhängender Fläche beträgt (Pardey/Blume/Hons, Jagdrecht in Niedersachsen, Loseblatt-Kommentar, Stand: 10. Erg.lfg. Mai 2013, Erl. 2 Abs. 2 zu § 8 BJagdG). Es kommt hinzu, dass dem Jagdrecht die Vorstellung zugrunde liegt, dass jede Grundfläche grundsätzlich einem Jagdbezirk zugeordnet ist, was das Vorhandensein eines befriedeten Bezirkes nicht ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 A 10973/00 -, zit. nach juris Rn. 32). Daraus folgt, dass auch die Angliederung einer Grundfläche an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk rechtlich möglich, bei Meidung jagdbezirksfreier Exklaven in der Regel gar geboten ist, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Angliederungsverfügung von Gesetzes wegen einen befriedeten Bezirk bildet oder über den Anspruch auf Befriedung noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Denn während die Angliederung einer Grundfläche an einen Jagdbezirk grundsätzlich als Dauerlösung angelegt ist (vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BJagdG, 4. Aufl., § 5 BJagdG Rn. 19; Pardey/Blume/Hons, a.a.O., Erl. 2 zu § 5 BJagdG), besteht die Befriedung einer Fläche nicht von vorn herein auf Dauer. Sie beginnt und endet im Falle des § 9 Abs. 1 NJagdG mit dem Eintritt bzw. dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, im Falle des § 9 Abs. 2 NJagdG mit dem Erlass bzw. der Aufhebung des entsprechenden Verwaltungsaktes der zuständigen Jagdbehörde (Rose, a.a.O., Erl. 1 zu § 9 NJagdG), wird somit im Wesentlichen vom Fortbestand der tatsächlichen, etwa baulichen Gegebenheiten und Nutzweisen der betreffenden Grundflächen bedingt.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf die Feststellung, dass der Ausgang des das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 23. Juni 2014 - 1 A 77/13 - betreffenden Berufungszulassungsverfahrens für das vorliegende Klageverfahren ebenfalls nicht vorgreiflich i.S.d. § 94 VwGO ist. In jenem Verfahren wendet sich der Kläger gegen die Weitergabe personenbezogener Daten durch den Beklagten an das staatliche Gewerbeaufsichtsamt; ein Bezug zur hier streitentscheidenden jagdrechtlichen Materie ist nicht ansatzweise erkennbar.
II.) Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NdsVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass der angefochtenen Angliederungsverfügung ist vom Beklagten durchgeführt worden. Die Behauptung des Klägers, das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 5. April 2011 nicht erhalten zu haben, ist angesichts des Vermerks des zuständigen Sachbearbeiters der Unteren Jagdbehörde des Beklagten, Herrn S., vom 8. April 2011 (Bl. 8 der Beiakte B) über das Telefonat mit dem Kläger schon erheblichen Zweifeln ausgesetzt, denn der Kläger hat den Anlass seines Anrufes betreffend offenbar auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 5. April 2011 abgestellt. Jedenfalls hatte der Kläger bis zum Erlass der Angliederungsverfügung ausreichend Gelegenheit, seine Argumente gegen die angekündigte Entscheidung des Beklagten zu Gehör zu bringen. Hiervon hat er nicht nur in dem Telefonat vom 8. April, sondern auch in seinen Schreiben an den Beklagten vom 4. Mai (Bl. 9 f. der Beiakte B) und 2. Juni 2011 (Bl. 12 ff. der Beiakte B) hinreichend Gebrauch gemacht.
2.) Die Angliederungsverfügung des Beklagten ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 BJagdG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I, S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), und in § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. 2001, S. 100), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 353). Gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NJagdG durch Vertrag oder durch Verfügung der Jagdbehörde. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.
a) Das streitgegenständliche Flurstück x/x ist jagdbezirksfrei gewesen (zu dieser Voraussetzung der Angliederung vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. Februar 1998 - 3 L 4745/95 -, RdL 2000, S. 14, zit. nach juris Rn. 18 f.). Es gehörte nach dem Eigentumserwerb durch den Kläger im Jahre 2010 dem Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes von Gesetzes wegen nicht mehr an, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Aufgrund der fehlenden Verbindung zum gemeinsamen Jagdbezirk H. (kein sog. Flächenzusammenhang), d.h. seiner Lage als (gesetzliche) Exklave, ist es trotz Zugehörigkeit zur Gemarkung H. nicht dem gleichnamigen Jagdbezirk kraft Gesetzes zugewachsen, vgl. § 8 Abs. 1 BJagdG (vgl. zur Entstehung derartiger Exklaven: Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 6 BJagdG und Art. 8 LJagdG, Rn. 1 und 3). Die Jagdbezirksfreiheit des Flurstücks x/x steht zwischen den Beteiligten auch außer Zweifel.
b) aa) Weitergehende Anforderungen an die für eine Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk vorgesehene Fläche, namentlich an deren tatsächliche Nutzung oder rechtliche Nutzbarkeit, stellt das Gesetz nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die zur Angliederung vorgesehene Fläche forst-, fischerei- oder landwirtschaftlich nutzbar ist, wie sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ergibt, der diese Anforderung nur für die Bildung eines Eigenjagdbezirks aufstellt. Der Einwand des Klägers, es könnten gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG nur im Wald gelegene Flächen angegliedert werden, geht danach schon im Ansatz fehl. Aber auch der Verweis des Klägers auf die aus Zeiten der militärischen Nutzung noch vorhandene Bebauung des streitgegenständlichen Flurstücks x/x (insbesondere die zahlreichen Stahlbetonlagerbunker) ist für ihn nicht zielführend. Kommt es für die Beantwortung der Frage einer forst-, fischerei- oder landwirtschaftlichen Nutzbarkeit einer Fläche i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG schon nicht auf deren tatsächliche Nutzung zu diesen Zwecken, sondern lediglich auf die objektive Eignung derselben zur jagdlichen Nutzung, d.h. nur auf die Möglichkeit an, die betreffende Fläche einem der geforderten Zwecke dienlich zu machen (VG Oldenburg, Urteil vom 19. November 2002 - 12 A 2668/00 -, zit. nach juris Rn. 13; vgl. auch Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 7 BJagdG Rn. 9; Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 7 BJagdG, Art. 9 LJagdG Rn. 24 jew.m.w.N.), sodass für die Zugehörigkeit einer forst-, fischerei- oder landwirtschaftlich nutzbaren Fläche zu einem Eigenjagdbezirk deren tatsächliche Bejagung oder Bejagbarkeit nicht entscheidend ist (B. Frank in: Schuck, a.a.O., § 7 Rn. 9), kann für die Angliederung einer Fläche an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk erst recht nichts anderes gelten. Die gegenteilige Sichtweise ließe sich zudem nicht mit dem jagdrechtlich anerkannten Grundsatz der Vermeidung jagdbezirksfreier Exklaven durch Angliederung (dazu nachstehend) vereinbaren. Allgemein anerkannt ist deshalb, dass die militärische Nutzung einer Außenbereichsfläche nicht schon dazu führt, diese bei der Bildung eines Eigenjagdbezirks unberücksichtigt zu lassen (für Truppenübungsplätze vgl. B. Frank in: Schuck, a.a.O., 7 Rn. 9; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, a.a.O., § 7 Rn. 3; Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 7 BJagdG Rn. 9; Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 7 BJagdG, Art. 9 LJagdG Rn. 24 jew.m.w.N.). Die Eigenschaft als ehemaliger Standortübungsplatz und Standortmunitionsniederlage der Bundeswehr sowie die aus dieser Zeit noch vorhandene Bebauung hindert danach erst recht nicht die Angliederung des klägerischen Flurstücks x/x an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen.
bb) Nichts anderes gilt für den Einwand des Klägers, seine Grundstücke bildeten ein Sondergebiet im Sinne des Bauplanungsrechts, welches im Flächennutzungsplan des Flecken I. als solches ausgewiesen sei. Diese Behauptung des Klägers stellt sich nach der vom Einzelrichter am 29. Juli 2014 telefonisch eingeholten Auskunft beim Bauplanungsamt des Flecken I. (Herrn T.) und nach den im Internet aufrufbaren kartographischen Darstellungen im Rahmen der Beratungen und Beschlussfassungen zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes des Flecken I. (Beratungsunterlagen wie die Karten zur Potentialstudie zur Steuerung von Windenergieanlagen der Planungsgruppe Lange Puche vom 13. Dezember 2012 sind im Bürgerinformationssystem des Flecken I. abrufbar unter https://sessionnet.bovenden.de/bi/vo0050.asp?__kvonr=3443) bereits als unzutreffend heraus; das Waldgebiet westlich der A7 einschließlich der klägerischen Grundstücke wird dort als Tabufläche Wald und Forst bzw. als Vorranggebiet für Natur und Landschaft dargestellt. Dessen ungeachtet kommt es auch aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen für die Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk auf die betreffenden Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen einer Gemeinde nicht an. Das Jagdrecht stellt entscheidend auf die objektive Eignung eines Landschaftsteils als Lebensraum von Wild ab; Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Fläche in rechtlicher Hinsicht wirken sich auf Entscheidungen über deren Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirk nicht aus (vgl. für die Zugehörigkeit eines Naturschutzgebietes zu einem Eigenjagdbezirk: VG Oldenburg, Urteil vom 19. November 2002, a.a.O., zit. nach juris Rn. 14).
cc) Zutreffend weist der Beklagte deshalb darauf hin, dass der Kläger gegenwärtig für sich nichts mehr daraus herleiten kann, dass auf seinen Grundstücken während der Nutzung durch die Bundeswehr als Standortübungsplatz und Standortmunitionsniederlage die Jagdausübung gem. § 20 Abs. 1 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Schutzbereichsgesetzes (SchBerG) in der Fassung vom 1. Januar 1964 verboten war, weil es sich um einen militärischen Sicherheitsbereich handelte (vgl. Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 20 Rn. 13 m.w.N). Abgesehen davon, dass nach Aufgabe der militärischen Nutzung durch die Bundeswehr die Anordnung des Schutzbereiches gem. § 2 Abs. 4 SchBerG aufgehoben wurde und in baurechtlicher Hinsicht eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage nach der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung keinen Bestandsschutz mehr genießt (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36/00 -, NVwZ 2001, S. 557, zit. nach juris Leitsatz 1), auf den sich der Kläger ggf. für seine jetzigen Nutzungszwecke etwa als Lagerstätte für pyrotechnische Produkte, Schwarzpulver, Sprengstoffe und dergleichen berufen könnte, wäre einem solchen militärbehördlichen Jagdverbot nur im Rahmen der Jagdausübung Rechnung zu tragen; ein Angliederungsverbot, wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt, lässt sich aus § 5 Abs. 1 SchBerG jedenfalls nicht herleiten.
dd) Dementsprechend hält auch der Verweis des Beklagten auf § 20 Abs. 1 BJagdG der hiesigen rechtlichen Überprüfung stand, soweit er damit dem Einwand des Klägers begegnet, durch die Jagdausübung auf den streitbefangenen Grundstücken, insbesondere die Schussabgabe auf bzw. in Richtung der Stahlbetonlagerbunker, würden Leib und Leben von Menschen bzw. die Gebäudesubstanz gefährdet. Gemäß § 20 Abs. 1 BJagdG darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören und das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Die Verbotsnorm verlangt nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachwerte. Liegt diese im Einzelfall vor, dann ist auch die Jagdausübung durch Schusswaffengebrauch mitten im Wald unzulässig (Rose, a.a.O, Erl. 1 zu § 20 BJagdG). Ist daher mit dem Aufenthalt von Menschen auf den klägerischen Grundstücken zu rechnen, verbietet schon § 20 Abs. 1 BJagdG - und daneben auch § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd vom 1. Januar 2000 (abgedruckt bei Rose, a.a.O., Anhang 13) - die Schussabgabe, sofern der Schütze aufgrund der Unübersichtlichkeit des Geländes oder dessen Beschaffenheit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen vermag, dass ein von ihm abgegebener Schuss, der den Wildkörper verfehlt, mangels eines Kugelfanges abgelenkt wird und dadurch Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet (vgl. G. Welp in: Schuck, a.a.O., § 20 Rn. 8). Soweit dem Sicherheitsbedürfnis des Klägers nicht schon durch eine Befriedung seines Grundeigentums gem. §§ 6 BJagdG, 9 NJagdG generell Rechnung getragen wird, worüber im parallel anhängig gewesenen Klageverfahren 2 A 56/14 - auch hinsichtlich des hier erhobenen Einwandes des Klägers, es handele sich um eine Betriebsstätte - gesondert zu entscheiden war, werden seine berechtigten Sicherheitsinteressen jedenfalls durch die Verbotsnorm des § 20 Abs. 1 BJagdG und die Unfallverhütungsvorschriften Jagd hinreichend gewahrt.
ee) Ungeachtet dieser rechtlichen Erwägungen steht die tatsächliche Bejagbarkeit der klägerischen Grundstücke trotz vorhandener Bebauung zur Überzeugung des Einzelrichters fest. Die Vertreter der Beigeladenen haben hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass in der Vergangenheit bis zum Jahre 2011 revierübergreifende Treibjagden u.a. auf den klägerischen Grundstücken stattgefunden hätten. Der Kläger selbst räumt diese Tatsache ein, indem er ausführt, er habe einer solchen revierübergreifenden Treibjagd lediglich anfänglich einmalig zugestimmt, im Übrigen seien diese jagdrechtlichen Aktivitäten nach seiner Auffassung jedoch illegal durchgeführt worden. Die Vertreter der Beigeladenen haben ferner nachvollziehbar dargelegt, dass die Stahlbetonlagerbunker bis auf die Eingänge vollständig mit Erde bedeckt, begrünt und - zum Teil mit Sträuchern oder Bäumen - bewachsen seien, das Gelände als solches trotz vorhandener militärischer Bauten und eines Straßensystems vor allem dem Schwarzwild hervorragende Lebensbedingungen biete. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder und Luftbildaufnahmen bestätigen den Befund, dass es sich bei den klägerischen Grundstücken um nahezu lückenlos bewaldete Flächen handelt, an deren Bejagbarkeit keine vernünftigen Zweifel zu hegen sind. Von einer flächendeckenden Bebauung seiner Grundstücke, wie der Kläger sie einwendet, kann daher keine Rede sein.
c) aa) Die Angliederung des klägerischen Flurstücks x/x an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen ist aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig. Von einer Notwendigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 BJagdG ist auszugehen, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen reichen für Jagdbezirksabrundungen dagegen nicht aus (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2008 - 4 LB 60/07 -, NdsVBl 2009, S. 41, zit. nach juris Rn. 31; grundlegend Urteil vom 6. Dezember 1990 - 3 L 165/90 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 115; und Urteil vom 8. August 1991 - 3 L 170/90 -, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 116). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Grundflächen, auf denen die Jagdausübung ruht, wegen ihrer Größe und des Wildbestandes dringend der Jagdausübung bedürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 5. September 2006 - 8 ME 116/06 -, NdsVBl 2007, S. 23, zit. nach juris Rn. 5 m.w.N.). Zur Begründung, dass die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen (Exklaven) an benachbarte Jagdbezirke i.S.d. § 5 Abs. 1 BJagdG immer notwendig ist, hat das Nds. OVG in seinem Urteil vom 8. August 1991 (a.a.O.) ausgeführt, das Bundesjagdrecht gehe mit seiner in § 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielsetzung grundsätzlich von der Bejagbarkeit aller Grundflächen in einer Gemeinde aus. Wenn Flächen, insbesondere wenn sie in einem größeren Umfang vorhanden seien, zu keinem Jagdbezirk gehörten, könne der Naturhaushalt empfindlich gestört werden. Zum anderen enthalte das Jagdrecht ein ausgewogenes System von Duldungspflichten und Ersatzansprüchen der Grundeigentümer. Wildschadensersatz werde aber nur für Schäden an Grundstücken gewährt, die einem Jagdbezirk angehörten (vgl. § 29, 30 BJagdG). Auf jagdbezirksfreien Flächen habe der Eigentümer kein beschränktes Jagdausübungsrecht wie in befriedeten Bezirken. Er müsse den Wildbestand dulden, ohne für Wildschäden einen Ersatzanspruch zu haben. In der Rechtsprechung ist vor diesem Hintergrund allgemein anerkannt, dass Flächen, die - wie vorliegend das streitgegenständliche Flurstück x/x, das bis zur Veräußerung an den Kläger dem benachbarten Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes zugehörte - infolge von Grundstücksverkäufen keinem Jagdbezirk mehr angehören, einem benachbarten Jagdbezirk regelmäßig anzugliedern sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - III ZR 10/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 206, zit. nach juris Rn. 11 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 23. Februar 1998 - 3 L 4745/95 -, RdL 2000, S. 14, zit. nach juris Rn. 22 f., mit eingehender Begründung; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2001, a.a.O., Rn. 31). Auf einen entsprechenden - oder wie hier einen entgegenstehenden - Willen des Grundstückseigentümers kommt es dagegen insoweit nicht an (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. Februar 1965 - OS IV 14/62 -, zit. nach juris Leitsatz 3). Eventuelle Beschränkungen der Rechtsstellung bzw. Belastungen der durch eine Angliederung betroffenen Grundeigentümer stellen nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der der Einzelrichter folgt, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (Nds. OVG, Beschlüsse vom 11. August 2014 - 4 LA 278/13 -, zit. nach juris Rn. 5; und vom 8. April 2014 - 4 LA 128/13 -, RdL 2014, S. 154, zit. nach juris Rn. 5 m.w.N.); von einer Zwangsenteignung, wie der Kläger sie einwendet, kann daher schon begrifflich keine Rede sein.
bb) Für das klägerische Flurstück x/x steht angesichts seiner Größe von 3,6 Hektar und der glaubhaften Bekundungen der Mitglieder bzw. Pächter der Beigeladenen außer Zweifel, dass dieses - ebenso wie das schon von Gesetzes wegen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen gehörende klägerische Flurstück x/x - dringend der Jagdausübung bedarf. Die Jagdpächter der Beigeladenen K. und L. haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom Juni 2013 (Bl. 194 f. der Gerichtsakte) gegenüber der Unteren Jagdbehörde des Beklagten bereits angegeben, durch die seit mehr als 25 Jahren nicht mehr instandgesetzte Zaunanlage werde das Wild am Einwechseln in die klägerischen Grundstücke nicht ausreichend gehindert. Das auf den klägerischen Grundstücken mittlerweile reichlich vorhandene Schwarzwild habe sich dort wegen der idealen Bedingungen als Standwild eingestellt. Als Pächter seien sie nicht länger bereit, für die so verursachten Wildschäden einzustehen. Der Jagdpächter K. hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter bestätigt und darauf hingewiesen, dass vor allem die auf den klägerischen Grundstücken vorhandenen Brombeer-Sträucher dem Schwarzwild ideale Bedingungen böten. Die zahlenmäßige Zunahme des Schwarzwildes habe zu einem beachtlichen Anstieg der Wildschäden auf den angrenzenden Feldrevieren geführt. Von den beachtlichen Öffnungen in der maroden Umfriedung der klägerischen Grundstücke hat sich der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme der von der Unteren Jagdbehörde des Beklagten am 16. Mai 2014 aufgenommenen und im Termin vorgelegten Lichtbilder (Anlagen 3 ff. zur Niederschrift, Bl. 369 ff. der Gerichtsakten) überzeugt. Aus Gründen der Jagdpflege, namentlich der Vermeidung übermäßiger Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der näheren Umgebung der klägerischen Grundstücke liegt deshalb die Notwendigkeit der Regulierung des Schwarzwildbestandes durch Abschuss auf der Hand (vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 23. Februar 1998, a.a.O., Rn. 22).
d) aa) Hinsichtlich der verfügten Angliederung des klägerischen Flurstücks x/x an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen sind Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennbar. Die Entscheidung des Beklagten, ob (Entschließungsermessen) und an welchen der benachbarten Jagdbezirke (Auswahlermessen) die Angliederung des Flurstücks x/x vorzunehmen ist, hält sich innerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung des § 5 Abs. 1 BJagdG. Der Beklagte verfolgt mit seiner Maßnahme ersichtlich das Ziel, auch auf dem klägerischen Flurstück x/x die Ausübung der Jagd zu ermöglichen und dadurch u.a. eine dringend notwendige Regulierung des Wildbestandes zur Vermeidung oder zumindest Verringerung der auf den angrenzenden Feldrevieren aufgetretenen Wildschäden herbeizuführen. Diese Zielsetzung kommt in dem angefochtenen Bescheid (noch) hinreichend zum Ausdruck, indem der Beklagte zur Begründung seiner Entscheidung auf die Notwendigkeit des Wildschadensersatzes und eine empfindliche Störung des Naturhaushaltes abstellt. Für den pauschalen Vorwurf des Klägers, mit seiner Verfügung wolle der Beklagte in korrumpierender Weise lediglich privaten Interessen Dritter, namentlich der Jägerschaft, zum Durchbruch verhelfen, hat der Einzelrichter keinerlei belastbare Anhaltspunkte finden können. Es versteht sich von selbst, dass das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Jagdpflege und Jagdausübung auf allen Flächen der Gemarkung einer Gemeinde nicht nur von der Unteren Jagdbehörde des Beklagten, sondern auch von der Beigeladenen sowie ihren Jagdpächtern, d.h. von den jagdausübungsberechtigten Jägern geteilt wird. Insofern berührt die Angliederung der jagdbezirksfreien Exklave des Klägers naturgemäß auch die Interessen der Jagdpächter der Beigeladenen sowie der Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Eigenjagdbezirks des Bundesforstamtes, weil diese mit den negativen Auswirkungen des bisherigen, nicht weiter hinnehmbaren Zustands der Jagdruhe auf dem Flurstück x/x konfrontiert waren, etwa indem die Jagdpächter der Beigeladenen für die vom auf den Grundstücken des Klägers einstehenden Schwarzwild verursachten Wildschäden einzutreten haben, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG. Soweit der Kläger „der Jägerschaft“ pauschal vorhält, sich nicht waidgerecht zu verhalten, insbesondere Löcher in die Umfriedung seiner Grundstücke geschnitten zu haben, um den Wildwechsel erst zu ermöglichen und den Abschuss zu erleichtern, fehlt es für diese Vorwürfe bereits an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Selbst wenn sich dieser Verdacht des Klägers erhärten ließe, hinderte dies den Erlass der hier allein verfahrensgegenständlichen Angliederungsverfügung nicht. Gegen vorsätzliche Sachbeschädigungen hätte sich der Kläger vielmehr mit den im Straf- und Strafprozessrecht sowie im Zivilrecht vorgesehenen Mitteln zur Wehr zu setzen; wegen nicht waidgerechter Handlungen einzelner Jäger könnte sich der Kläger im konkreten Einzelfall an die Untere Jagd- und ggf. Untere Waffenbehörde des Beklagten mit dem Antrag auf behördliches Einschreiten wenden.
bb) Der Einzelrichter vermag auch kein Ermessensdefizit hinsichtlich alternativer Angliederungsmöglichkeiten zu erkennen. Bei der Entscheidung der Frage, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche zu erfolgen hat, steht der Jagdbehörde ebenfalls Ermessen (Auswahlermessen) zu, welches unter Beachtung der den Regelungen des BJagdG und NJagdG innewohnenden Grundsätze pflichtgemäß auszuüben ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. April 2008, a.a.O., Rn. 33). Für die Begründung einer Angliederungsverfügung genügt es dabei, wenn die Aspekte dargelegt werden, die für die gewählte Alternative streiten. Gesichtspunkte, die gegen die übrigen abgelehnten Alternativen sprechen, müssen dagegen nicht ausdrücklich angeführt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2001, a.a.O., Rn. 36). Zwar sollte bei der Ausübung des jagdbehördlichen Auswahlermessens dem berechtigten Zuordnungswunsch des Eigentümers einer jagdbezirksfreien Fläche in der Regel entsprochen werden, soweit diesem nicht Gründe der Jagdausübung oder -pflege entgegenstehen (Pardey/Blume/Hons, a.a.O., Erl. 9.1 zu § 7 BJagdG; vgl. auch Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 5 BJagdG Rn. 8). Einen berechtigten Zuordnungswunsch hat der Kläger gegenüber der Unteren Jagdbehörde des Beklagten im Zuge des Verwaltungsverfahrens indes nicht geäußert. Ihm ging es vielmehr nur um den Fortbestand des bisherigen Zustands der Jagdbezirksfreiheit. Dass diesem Wunsch von vorn herein nicht gefolgt werden konnte, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen; die Angliederung des Flurstücks x/x an einen angrenzenden Jagdbezirk war und ist notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 BJagdG.
(1) Insofern ist es sachlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung zum einen von dem Gedanken hat leiten lassen, dass vorrangig eine Angliederung des klägerischen Flurstücks x/x an einen der beiden benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzustreben sei, weil der Kläger dadurch eine stärkere Rechtsposition - die Mitgliedschaft als Jagdgenosse, vgl. § 9 Abs. 1 BJagdG - erhalte als bei der Angliederung an den südlich angrenzenden Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes, die lediglich einen Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 NJagdG ausgelöst hätte (vgl. Rose, a.a.O., Erl. 3 zu § 12 NJagdG; B. Frank in: Schuck, a.a.O., § 5 Rn. 5). Für eine Jagdbehörde hat nur die Zuordnung jagdbezirksfrei gewordener Flächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der jeweils eigenen Gemarkung und Gemeinde unter verschiedenen Angliederungsmöglichkeiten Vorrang; diese Möglichkeit war hier jedoch aufgrund der fehlenden Verbindung des Flurstücks x/x zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk H. von vorn herein nicht eröffnet. Dagegen stehen die Handlungsalternativen Angliederung einer Exklave an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer benachbarten Gemarkung und Gemeinde einerseits oder an einen in der eigenen Gemarkung gelegenen Eigenjagdbezirk andererseits gleichwertig nebeneinander, wie sich aus § 12 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz NJagdG herleiten lässt (vgl. Pardey/Blume/Hons, a.a.O., Erl. 9.3 zu § 7 BJagdG; a.A. wohl Rose, a.a.O., Erl. 3 zu § 12 NJagdG, und B. Frank in: Schuck, a.a.O., § 5 Rn. 5, die offenbar von einem generellen Vorrang der Angliederung an gemeinschaftliche Jagdbezirke ausgehen; ein solcher Vorrang ließ sich nach Auffassung des Einzelrichters für das niedersächsische Jagdrecht jedoch nur bis zum Außerkrafttreten der Vorgängernorm des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 LJagdG begründen, vgl. dazu Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG, Rn. 12a und § 8 BJagdG, Art. 10 bis 13 LJagdG, Rn. 27).
(2) Zum anderen ist auch die weitere Erwägung des Beklagten nicht zu beanstanden, die Angliederung des Flurstücks x/x an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen der Angliederung an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk I. vorzuziehen, weil dadurch sowohl den objektiven Interessen des Klägers als auch der Jagdgenossenschaft I. am ehesten Rechnung getragen wird. Die Haltung des Beklagten, den homogenen Grenzverlauf des gemeinsamen Jagdbezirkes I. nicht durch die Angliederung des klägerischen Flurstücks x/x zu durchbrechen, das andernfalls wie eine Speerspitze in den Eigenjagdbezirk des Bundesforstamtes hineingeragt hätte, ist aus Gründen der Jagdpflege und -ausübung sachgerecht (vgl. die Abrundungsbeispiele bei Pardey/Blume/Hons, a.a.O., Erl. 2.3 zu § 7 NJagdG). Nachvollziehbar ist daneben, auf die einheitliche Nutzung der beiden streitbefangenen Grundstücke des Klägers und den Umstand abzustellen, dass das weitaus Größere - das Flurstück x/x - schon kraft Gesetzes zum gemeinsamen Jagdbezirk der Beigeladenen gehört, der Kläger somit ohnehin wegen dieses Buchgrundstückes Mitglied der Beigeladenen geworden ist, ohne dass es hierbei auf den entgegenstehenden Willen des Klägers ankommt (zur Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft mit Verfassungsrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, NVwZ 2007, S. 808; zum Anspruch auf Befriedung eines Grundstücks aus ethischen Gründen gem. § 6a BJagdG näher Meyer-Ravenstein, AuR 2014, S. 124, 161; diese Regelung geht zurück auf EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 -, NJW 2012, S. 3629). Durch den Flächenzuwachs infolge Angliederung des Flurstücks 8/6 hat sich die Rechtsposition des Klägers innerhalb der Beigeladenen nur verstärkt, vgl. § 9 Abs. 3 BJagdG, und er hat für den Fall des Wildschadensersatzes auch nur einen Ansprechpartner bekommen. Die Pflichtmitgliedschaft in zwei Jagdgenossenschaften dürfte zudem auch nicht im Interesse des Klägers gelegen haben, wie seine generell ablehnende Haltung zur Bejagung seiner Grundstücke vermuten lässt.
(3) Unschädlich ist, dass der Beklagte die vorstehenden Erwägungen zu den sich bietenden Angliederungsalternativen nicht schon in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2012 ausdrücklich aufgezeigt und entsprechend bewertet hat. Sie wurden jedenfalls in einer nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Weise durch die Klageerwiderung des Beklagten vom 5. Juli 2012 frühzeitig in das Verfahren eingeführt.
cc) Die Angliederungsverfügung des Beklagten ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil seine Untere Jagdbehörde bei ihrer Entscheidung den Abschluss eines Angliederungsvertrages zwischen dem Kläger (auch der Eigentümer einer jagdbezirksfreien Grundfläche kann Beteiligter einer Abrundungsvereinbarung sein, vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 9 zu Art. 6 Abs. 1 LJagdG) und der Beigeladenen als mildere Maßnahme gegenüber der Angliederung durch Verwaltungsakt zunächst nicht erwogen und gegenüber diesen Verfahrensbeteiligten darauf hingewirkt hat. Zwar bestimmt Ziffer 7.1 der Ausführungsbestimmungen zum NJagdG (AB-NJagdG) vom 11. Januar 2005 (Nds. MinBl. 2005, S. 152) für den Beklagten bindend, dass eine Abrundungsverfügung erst erlassen werden soll, wenn ein Abrundungsvertrag nicht zustande kommt. Daneben wird auch in der Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 LA 299/11 -, NdsVBl 2013, S. 348, zit. nach juris Rn. 9; zur Vorgängernorm des Art. 6 Abs. 1 LJagdG ausdrücklich BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 10 f.; Nds. OVG, Urteil vom 23. Februar 1998, a.a.O., Rn. 18) und in der Kommentierung (Pardey/Blume/Hons, a.a.O., Erl. 1 und 2 zu § 7 NJagdG; Rose, a.a.O., Erl. 3 zu § 7 NJagdG; vgl. auch Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG, Rn. 18) allgemein vertreten, dass der Abschluss eines Vertrages über die Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche gegenüber einer entsprechenden jagdbehördlichen Verfügung den Vorrang genieße, sodass ein Eingreifen der zuständigen Jagdbehörde als Sonderordnungsbehörde zu Zwecken der Gefahrenabwehr nur dann verhältnismäßig ist, wenn sich die Beteiligten über die Angliederung nicht gütlich einigen konnten und eine solche Einigung auch in Zukunft nicht zu erwarten steht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. Februar 1998, a.a.O., Rn. 21). Aus diesem Grundsatz lässt sich nach Auffassung des Einzelrichters jedoch nicht herleiten, dass die zuständige Jagdbehörde in jedem Fall zunächst auf den Abschluss einer zivilrechtlichen Angliederungsvereinbarung hinzuwirken hat. Dies gilt namentlich nicht für Sachverhalte, in denen sich dieser alternative Weg bei objektiver Betrachtungsweise von vorn herein als untauglich erweist, dieses mildere Mittel somit nicht gleich geeignet ist, den legitimen Zweck - eine an den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung orientierten zweckmäßigen Bildung von Jagdbezirken - zu erreichen. Davon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn sich eine der potentiellen Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss einer Abrundungsvereinbarung von vorn herein aus generellen Erwägungen verweigern wird.
Von einer derartigen Sachlage durfte die Untere Jagdbehörde des Beklagten vorliegend ausgehen. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Untere Jagdbehörde erst im Rahmen eines Telefonats am 16. März 2011 mit einem Vorstandsmitglied bzw. Pächter der Beigeladenen von der Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke und damit von der Jagdbezirksfreiheit des klägerischen Flurstücks x/x erfahren hat. Offenbar sind ihr im Rahmen dieses Gespräches schon die atmosphärischen Probleme vorgetragen worden, die bereits zum damaligen Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der lokalen Jägerschaft bestanden und dazu geführt haben, dass der Kläger jeglichen jagdlichen Aktivitäten auf seinen Grundstücken vehement entgegengetreten ist. Der Befund, dass sich der Kläger einer Bejagung seines Grundeigentums mit allen Mitteln erwehren werde, wird durch den Inhalt des Gesprächsvermerks vom 8. April 2011 (Bl. 8 der Beiakte B) und der nachgehenden Schreiben des Klägers vom 4. Mai und 2. Juni 2011 (Bl. 9 ff der Beiakte B) bestärkt. Von Beginn des Verwaltungsverfahrens an konfrontierte der Kläger die Untere Jagdbehörde des Beklagten mit seinen nicht näher substantiierten Korruptionsvorwürfen und stellte klar, er „untersage jegliche Art von Jagdausübung“ auf seinem umfriedeten Eigentum (vgl. Schreiben des Klägers vom 4. Mai 2012, Bl. 9 der Beiakte B). Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, den von vorn herein als untauglich zu qualifizierenden Versuch, den Kläger und die Beigeladene zu einer vertraglichen Vereinbarung der Angliederung des Flurstücks x/x zu veranlassen, nicht zu unternehmen, sondern stattdessen ein Verwaltungsverfahren zum Erlass der streitgegenständlichen Angliederungsverfügung einzuleiten und durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheids abzuschließen. Im Übrigen bestand für den Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens auch ausreichend Gelegenheit, von sich aus Verhandlungen mit der Beigeladenen zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Angliederung seines Flurstücks x/x anzubieten, um den Erlass der vom Beklagten ankündigten Angliederungsverfügung noch abzuwenden. Diese Option hat der offenbar waffen- und jagdrechtlich erfahrene Kläger bewusst nicht ins Spiel gebracht, sodass er mit seinem erst im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens erhobenen Einwand, ihm sei der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zur Angliederung des streitbefangenen Flurstücks x/x nicht angeboten worden, im Ergebnis nicht durchzudringen vermag.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt zum einen das vollständige Unterliegen des Klägers, zum anderen den Umstand, dass die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt, sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 23 m.w.N. aus der Rspr.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.