§ 4 SchuldenG - Beurkundung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchuldenG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 65000
(1) Verpflichtungen des Landes aus Verträgen über die Aufnahme von Schulden, die nicht in das Landesschuldbuch einzutragen sind, und Verpflichtungen des Landes aus Gewährverträgen sind durch Erstellen einer Urkunde zu verbriefen. Bürgschaftserklärungen des Landes werden durch Errichtung einer Urkunde begründet (§ 766 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) Die Urkunde ist mit dem Landessiegel zu versehen und von der Finanzministerin oder dem Finanzminister zu unterzeichnen. Die Ministerin oder der Minister kann die Berechtigung nach Satz 1 schriftlich auf Beschäftigte ihres oder seines Ministeriums übertragen.
(3) Wenn für Schuldverschreibungen effektive Stücke ausgegeben werden, genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.
(4) In besonderen Fällen kann das Finanzministerium die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die entsprechende Vollziehung der Urkunde auf andere Dienststellen übertragen.