Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.1998, Az.: 9 L 2722/96
Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.1998
- Aktenzeichen
- 9 L 2722/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0624.9L2722.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 20.02.1996 - 3 A 374/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 12 Abs. 2 S. 2 AbfG ND
- § 32 Abs. 1 GemHV ND
Fundstellen
- DVBl 1999, 411 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1999, 410
- NdsRpfl 1999, 26
- NdsVBl 1998, 289
- ZUR 1999, 53
Amtlicher Leitsatz
Bei der Abfallbeseitigung ist die Erhebung einer gleich hohen Grundgebühr für alle Wohnungen und Gewerbebetriebe mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, wenn über die Grundgebühr lediglich 30% der Gesamtkosten abgedeckt werden.
Bei der Beurteilung, ob die Grundgebühr mehr als 50% der gesamten Gebührenbelastung ausmacht und daher unvereinbar mit § 12 Abs 2 S 2 NAbfG (AbfG ND) ist (vgl Urt d Sen v 26.11.1997 - 9 L 234/96 -, NSt-N 1998, 138), wird nicht auf ein besonders geringes Behältervolumen oder auf alle denkbaren Fallgruppen abgestellt, sondern auf den Regelfall sowie eine durchschnittliche Abfallmenge, die der Senat mit 10 Liter pro Person und Woche bemißt.
Mehrkosten, die durch die Übertragung der Abfallbeseitigung auf einen Privatunternehmer und/oder durch die Wahl nicht des billigsten Abfallbeseitigungssystems entstehen, dürfen nur in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn sachliche Gründe dafür bestanden haben, trotz der Mehrkosten eine Privatisierung durchzuführen und/oder das teurere System zu wählen.
Eine Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren setzt nicht zwingend voraus, daß die haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand durch Ausschreibung (vgl für Niedersachsen § 32 Abs 1 NGemHVO (GemHV ND)) beachtet worden sind.
Ist eine Ausschreibung entgegen § 32 Abs 1 NGemHVO (GemHV ND) unterblieben, so muß der Gebührengläubiger auf geeignete Weise nachweisen, daß das vereinbarte und in die Kalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt; der Nachweis wird in aller Regel geführt sein, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht.