Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.07.2015, Az.: 9 LB 117/12
Abfallgebühren; Angemessenheit; öffentlicher Auftrag; Ausschreibungsverpflichtung; Erforderlichkeitsgrundsatz; Fremdleistungsentgelt; Gebührenkalkulation; Gewerbesteuer; kalkulatorischer Gewinn; öffentliches Preisrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.07.2015
- Aktenzeichen
- 9 LB 117/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.10.2010 - AZ: 3 A 147/08
Rechtsgrundlagen
- § 12 AbfG ND
- § 5 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Von der Angemessenheit eines in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelts kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn das Zustandekommen und die Höhe des Entgelts den insoweit maßgeblichen Vorschriften entsprechen.
2. Ein öffentlicher Auftrag im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 liegt nicht vor bei Verträgen, die öffentliche Stellen innerhalb eines regionalen Entsorgungsverbunds zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geschlossen haben. In einem solchen Fall kommt öffentliches Preisrecht nicht zur Anwendung.
3. Einem eingeholten Preisprüfungsbericht kommt eine indizielle Bedeutung für die Angemessenheit des in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelts auch dann zu, wenn öffentliches Preisrecht nicht gilt.
4. Ein kalkulatorischer Gewinn, der einer entsorgungspflichtigen Körperschaft von einem Vertragspartner innerhalb des Entsorgungsverbunds in Rechnung gestellt wird, gehört nicht zu den in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Aufwendungen der Körperschaft. Entsprechendes gilt bei einer Verpflichtung, dem Vertragspartner die Gewerbesteuer zu erstatten.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Abfallgebühren für die Jahre 2008 und 2009 durch den Beklagten.
Der Beklagte erhebt für die Inanspruchnahme der als öffentliche Einrichtung betriebenen Abfallentsorgung in seinem Gebiet zur Deckung der Kosten gemäß § 1 seiner Abfallgebührensatzung vom 18. Dezember 2007 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg 2007, Seite 694) - AGS - Benutzungsgebühren. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AGS beträgt die Grundgebühr je Abfallbehälter jährlich 40,00 EUR. Die Volumengebühr beläuft sich nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AGS auf jährlich 3,29 EUR je Liter Abfallbehältervolumen und Woche. Diese in der Satzung des Beklagten als Regelgebühren bezeichneten Gebührensätze für 2008 sind durch die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene 1. Nachtragssatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg 2008, Seite 862) für das Jahr 2009 nicht geändert worden.
Der Beklagte transportiert die nicht verwertbaren Restabfälle nach Hamburg. Diese werden dort von der Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH&Co.KG (MVR) thermisch verwertet, d. h. verbrannt. Der Beklagte und drei weitere Landkreise - Rotenburg/Wümme, Soltau-Fallingbostel und Stade - haben mit der Stadtreinigung Hamburg (SRH), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, am 18. Dezember 1995 einen Vertrag über die Abnahme und Verbrennung dieser Abfälle geschlossen. Die SRH räumt darin den vier Landkreisen ein Kontingent von jährlich 120.000 Tonnen Abfall zur thermischen Verwertung ein. Dem Beklagten steht danach ein anteiliges Kontingent von 30.000 Tonnen zu. Als Preisobergrenze wurde ein Betrag von 314,00 DM (= 160,55 EUR) nach dem Stand von Februar 1995 für jede angelieferte und behandelte Tonne Abfall vereinbart. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre ab dem 15. April 1999. Die SRH hat ihrerseits mit der MVR einen Vertrag zur Sicherung der Verwertung und Verbrennung der Abfälle geschlossen.
Da vor Abschluss des Vertrages zwischen den vier Landkreisen und der SRH eine europaweite Ausschreibung nicht durchgeführt worden war, hat die Europäische Kommission im November 2006 beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung europarechtlicher Bestimmungen erhoben. Der Europäische Gerichtshof hat einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften in seinem Urteil vom 9. Juni 2009 (C-480/06) verneint.
Ein zivilgerichtliches Verfahren beim Landgericht Hamburg (303 O 346/04) zwischen den Landkreisen und der SRH über die Höhe des Verbrennungspreises wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 28. November 2006 beendet. Darin vereinbarten die SRH und die Landkreise, dass ein Preisprüfungsverfahren durch die Preisprüfungsbehörde Hamburg durchgeführt und der sich aus der Prüfung ergebende angemessene Preis als Grundlage für die gesamte 20-jährige Laufzeit des Vertrages festgelegt werden soll. Die Preisprüfung wurde durch den Preisprüfungsbericht Nr. 87/2007 vom 18. Dezember 2007 abgeschlossen. Darin wurde ein Selbstkostenfestpreis in Höhe von 156,31 EUR je Tonne Abfall nach dem Preisstand vom 31. Dezember 2003 und bezogen auf den Preisstand von Februar 1995 ein Preis in Höhe von 146,39 EUR je Tonne Abfall ermittelt, der jeweils unter der Preisobergrenze von 160,55 EUR je Tonne Abfall gemäß dem Vertrag vom 18. Dezember 1995 liegt. Auch der Vertrag zwischen der SRH und der MVR wurde einer Preisprüfung unterzogen, die durch den Preisprüfungsbericht Nr. 21/2007 vom 18. Dezember 2007 abgeschlossen wurde.
Die Ergebnisse des Preisprüfungsberichts Nr. 87/2007 legte der Beklagte seinen Gebührenkalkulationen für die Jahre 2008 und 2009 zu Grunde. Der mit der SRH gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 28. November 2006 vereinbarte Abfallverbrennungspreis ist Bestandteil des in die Gebührenkalkulationen mit einem Betrag von 5.775.600 EUR für das Jahr 2008 und einem Betrag von 5.826.000 EUR für das Jahr 2009 eingestellten Fremdleistungsentgelts. Dieses Fremdleistungsentgelt ist in der Position “Mülltransport/-Beseitigung“ enthalten, die in der Kalkulation für das Jahr 2008 mit 11.480.400 EUR und für das Jahr 2009 mit 11.487.700 EUR ausgewiesen ist.
Der Beklagte setzte für das Jahr 2008 Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von jeweils 171,60 EUR für die Grundstücke des Klägers K. und L. in M. durch zwei Bescheide vom 31. Januar 2008 fest. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 29. Januar 2009 setzte er für das Jahr 2009 Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von ebenfalls jeweils 171,60 EUR für die beiden genannten Grundstücke des Klägers fest.
Zur Begründung seiner gegen diese Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger die Gebührensätze in § 2 AGS angegriffen. Er hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Zu dem Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation 2008 am 16. November 2007 durch die Mittelrheinische Treuhand GmbH sei der die Stadtreinigung Hamburg betreffende Preisprüfungsbericht vom 18. Dezember 2007 noch nicht bekannt gewesen. Auch der Preisprüfungsbericht für die Müllverwertung Rugenberger Damm sei fehlerhaft. Die Kosten der Müllverbrennung seien zu hoch. Eine Deponierung des Restabfalles sei eine sinnvollere bzw. kostengünstigere Alternative. Die Müllverbrennung in Hamburg erwirtschafte unzulässig hohe Umsatzrenditen von 3,5 % und mehr. Es bestehe eine erhebliche Überkapazität in der Müllverbrennungsanlage Rugenberger Damm. Die Müllverbrennung sei auch nicht europaweit ausgeschrieben, sondern frei vergeben worden, was zu überhöhten Preisen geführt habe. Der berechnete kalkulatorische Gewinn und die Abschreibungen seien zu hoch. Es sei in unzulässiger Weise ein Abschreibungszeitraum von nur 20 Jahren zugrunde gelegt worden. Auch seien die Abfallmengen fehlerhaft ermittelt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Abfallgebührenbescheide des Beklagten vom 31. Januar 2008 für das Gebührenjahr 2008 und die Abfallgebührenbescheide des Beklagten vom 29. Januar 2009 für das Gebührenjahr 2009 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, die neuen Gebührensätze seien unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Preisprüfung neu kalkuliert worden. Für das Jahr 2008 sei richtig, dass der endgültige Preisprüfungsbericht das Datum vom 18. Dezember 2007 trage und die Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2008 von der Mittelrheinischen Treuhand bereits am 16. November 2007 erstellt worden sei. Jedoch sei zu beachten, dass das Ergebnis des Preisprüfungsberichtes vom 18. Dezember 2007 schon vorher mit Bericht vom 17. Oktober 2007 mitgeteilt worden sei. Tatsächlich deckten sich die Preise in den Berichten vom 17. Oktober und 18. Dezember 2007. Der Preisprüfungsbericht vom 17. Oktober 2007 habe auch nicht nur einen vorläufigen Charakter gehabt, vielmehr sei die Tätigkeit der Prüfer bereits im Oktober 2007 abgeschlossen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. September 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Bestimmungen in § 2 AGS über die Höhe der Grundgebühr und der Volumengebühr seien rechtmäßig. Sie beruhten auf einer Kalkulation, die nicht als fehlerhaft gerügt werden könne. In den Betriebskosten von über 20 Millionen EUR seien rund 11,5 Millionen EUR enthalten für Mülltransport und -beseitigung. Dies seien Kosten für die Müllverbrennung in Hamburg. Die Einstellung dieser Kosten in die Kalkulation sei nicht fehlerhaft. Der rechtlichen Natur nach handele es sich bei dieser Kostenposition um Fremdleistungen. Denn Grundlage dieser Kostenposition sei der Entsorgungsvertrag des Beklagten mit der Stadtreinigung Hamburg über die Abnahme und Verbrennung von Restabfällen aus dem Jahre 1995. Dieser Vertrag habe nicht europaweit ausgeschrieben werden müssen. Der in dem Vertrag vereinbarte Verbrennungspreis sei durch den Preisprüfungsbericht Nr. 87/2007 der Preisüberwachungsstelle Hamburg modifiziert und vermindert worden. Der verminderte Preis von 146,39 EUR sei marktangemessen. Die Mittelrheinische Treuhand GmbH habe den durch den Preisprüfungsbericht modifizierten Preis hochgerechnet für das jeweilige Gebührenjahr in die Kalkulation eingestellt. Dass im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation am 16. November 2007 der endgültige Prüfungsbericht vom 18. Dezember 2007 noch nicht bekannt gewesen sei, begründe keinen Kalkulationsfehler. Denn dem endgültigen Preisprüfungsbericht vom 18. Dezember 2007 sei schon ein Entwurf vom 17. Oktober 2007 vorangegangen, der sich inhaltlich nicht vom endgültigen Bericht unterschieden habe. Die übrigen Rügen des Klägers gegen die Gebührenkalkulation und die darauf fußenden Satzungsvorschriften über die Höhe der Grundgebühr und der Volumengebühr betreffend das Jahr 2008 führten ebenfalls nicht zur Begründetheit seiner Klage. Die Frage, ob die Müllverbrennung in Hamburg unzulässig hohe Umsatzrenditen erbringe, sei nicht erheblich. Denn es bestehe kein Anlass, Fragen nachzugehen, die sich gleichsam hinter dem Vertrag des Beklagten mit der Stadtreinigung Hamburg befänden und etwa den Vertrag der Stadtreinigung Hamburg mit der Müllverwertung Rugenberger Damm beträfen. Zwischen der Stadtreinigung Hamburg und den Landkreisen als Partner des 1995 geschlossenen Vertrages sei lediglich ein kalkulatorischer Gewinn in Höhe von 1,75 % auf die Nettoselbstkosten vereinbart worden. Dies sei nicht überhöht. Die Behauptung des Klägers, eine Deponierung des Restabfalles sei gegenüber der Verbrennung die sinnvollere bzw. kostengünstigere Alternative, führe nicht weiter. Denn der Beklagte entscheide nach seinem weiten Ermessen über die Art der Durchführung der öffentlichen Aufgabe Abfallbeseitigung. Die Kritik des Klägers an der Richtigkeit der ermittelten Abfallmengen überzeuge nicht. Es komme nicht darauf an, ob bei einzelnen Anlieferungen von Bauschutt die Mengen richtig geschätzt worden seien und der Schutt richtig klassifiziert worden sei, da die Gebühren für Selbstanlieferung nach § 4 der Abfallgebührensatzung des Beklagten einer gesonderten Gebühr und dementsprechend einer gesonderten Bedarfsermittlung unterlägen, die mit der hier zu überprüfenden Restabfallgebührenermittlung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehe. Schließlich könne von einer echten Überkapazität der Müllverbrennungsanlage Rugenberger Damm nicht ausgegangen werden, da eine Kapazitätsreserve stets sachgerecht und keine Überkapazität sei. Eine Reservekapazität von 20 % bis 30 % sei noch unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass hierüber hinausgehende Überkapazitäten vorlägen, bestünden nicht. Hinsichtlich des Gebührenjahrs 2009 werde auf die Ausführungen für das Jahr 2008 verwiesen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 16. August 2012 (9 LA 199/10) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Stadtreinigung Hamburg - SRH - vom 18. Dezember 1995 habe eine europaweite Ausschreibung vorausgehen müssen. Die durchgeführte Preisprüfung sei fehlerhaft, da nach § 1 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge grundsätzlich Marktpreisen vor Selbstkostenpreisen der Vorzug zu geben sei. Die Preisüberwachungsstelle habe jedoch bei der Preisprüfung die Marktverhältnisse unberücksichtigt gelassen und allein den Selbstkostenerstattungspreis der Preisprüfung unterworfen, obwohl es sich hier um marktgängige Leistungen handele und bei solchen nach preisrechtlichen Regeln allein ein Marktpreis hätte vereinbart werden dürfen. Die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 seien auf Marktpreise von vornherein nicht anwendbar. Der maßgebliche marktangemessene Preis für marktgängige Leistungen sei hier deutlich überschritten. Der Beklagte habe den Vertrag mit der SRH über 20 Jahre abgeschlossen, obwohl das europäische Recht insoweit eine Höchstdauer von 5 Jahren bestimme. Auch seien durch Zuschläge und Preisaufschläge überhöhte Kosten verursacht worden. Die sonstigen Kosten mit 2,80 EUR je Tonne Abfall erschienen zumindest teilweise nicht erforderlich. Die von der SRH angesetzten anteiligen Personalkosten seien jedenfalls der Höhe nach nicht erforderlich. Ein kalkulatorischer Gewinn und die von der SRH zu zahlende Gewerbeertragsteuer seien nicht ansatzfähig. Eine Deponierung anstelle der Müllverbrennung wäre günstiger gewesen. Es gebe auch eine erhebliche Überkapazität bei den Müllverbrennungsanlagen in Hamburg. Dem zwischen der SRH und der Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH&Co.KG - MVR - vereinbarten Preis lägen zu hohe Abschreibungen der MVR zu Grunde, weil sie nicht auf die tatsächlich mögliche technische Nutzungsdauer der Müllverbrennungsanlage von bis zu 80 Jahren vorgenommen worden seien. Abschreibungen in dieser Höhe könnten bei der MVR auch gar nicht entstehen, da die MVR kein bürgerlich-rechtliches Eigentum an der Müllverbrennungsanlage habe. Ferner sei der von der MVR angesetzte kalkulatorische Zinssatz von 6 % zu hoch. Die Preise der MVR seien auch deshalb gegenüber den marktangemessenen Preisen überhöht, weil sie aufgrund der Kosten, die bei der Verbrennung des Hamburger Restmülls anfielen, ermittelt worden seien, und in Hamburg bis zum Jahr 2011 keine Mülltrennung stattgefunden habe. Das der Gebührenkalkulation zu Grunde liegende Mengengerüst könne schon deshalb nicht richtig sein, weil eine auch nur halbwegs verlässliche Ermittlung der Mengen der einzelnen Abfallarten nicht praktiziert werde. Das Mengengerüst nach Abfallarten auf Blatt A 1 der Gebührenkalkulation weise eine Gesamtabfallmenge von 96.886 Mg (Megagramm / Tonnen) aus, demgegenüber sei bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs nach Abfallarten auf Blatt A 15 der Gebührenkalkulation eine Gesamtmenge von 45.820 Mg angegeben worden. Auf Blatt A 6 der Gebührenkalkulation werde nur eine Abfallmenge von 57.884 Mg genannt. Die im Mengengerüst nach Abfallarten auf Blatt A 1 genannte, nicht gebührenpflichtige Grünabfallmenge finde sich nicht wieder bei den Mengenangaben unter der Ermittlung des Gebührenbedarfs nach Abfallarten auf Blatt A 15. Die Gesamtabfallmenge auf Blatt A 15 der Gebührenkalkulation sei mit 45.820 Mg um 641 Mg niedriger als die tatsächliche bei den dort aufgeführten Kostenstellen angefallene Abfallmenge. Zu dieser Menge von 641 Mg sei auch noch die der Position Direktanlieferer Rechengut zugeordnete Menge von 650 Mg, die in dem Mengengerüst nach Abfallarten auf Blatt A1 aufgeführt sei, zu addieren. Die auf Blatt A 2 der Gebührenkalkulation bei den einzelnen Anlagen ausgewiesenen Abfallmengen von insgesamt 17.608 Mg stimmten nicht überein mit den auf Blatt A 1 unter den Positionen “Selbstanlieferer“ und “Direktanlieferer“ ausgewiesenen Abfallmengen von insgesamt 22.281 Mg.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert im Wesentlichen: Es sei vom Europäischen Gerichtshof geklärt, dass hier eine europaweite Ausschreibung der Müllverbrennung nicht erforderlich gewesen sei. Zwar sei nach der Verordnung PR Nr. 30/53 bei Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge Marktpreisen grundsätzlich der Vorzug vor Selbstkostenpreisen zu geben. Hier habe es aber im Jahr 1995 keinen ihm zugänglichen Markt für die Müllverbrennung und damit auch keinen Marktpreis gegeben. Es habe nach der TA Siedlungsabfall von 1993 ab dem Jahr 2005 keine Möglichkeit mehr bestanden, Abfall ohne thermische Vorbehandlung zu deponieren. Die mechanisch-biologische Vorbehandlung abzulagernder Abfälle sei keine hinreichende Alternative gewesen. Er habe den bereits im Jahr 1995 absehbaren rechtlichen Veränderungen rechtzeitig Rechnung getragen und auf eine Deponierung bis zum Ablauf der Übergangsfrist verzichtet. Der Markt für die Müllverbrennung sei seinerzeit regional begrenzt gewesen. Der Grundsatz der ortsnahen Entsorgung habe ihm die Verbringung von Abfall zu weiter entfernt gelegenen Entsorgungsanlagen verboten. Es habe faktisch keine Chance bestanden, eine Genehmigung für den Abfalltransport über längere Strecken zu erlangen. Ferner hätten in Norddeutschland seinerzeit keine geeigneten oder freien Verbrennungskapazitäten zur Verfügung gestanden. Aus diesen Gründen habe es 1995 keine Alternative zur Müllverbrennung durch die Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH&Co.KG gegeben. Diese habe durch das von ihr mit einem amerikanischen Investor getätigte Cross-Border-Leasing-Geschäft weder ihr zivilrechtliches noch ihr wirtschaftliches Eigentum an der Müllverbrennungsanlage verloren. Sie sei daher zur Abschreibung berechtigt. Der Abschreibung habe sie zutreffend eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zu Grunde gelegt. Auch die Preisprüfungsbehörde und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angenommen. Die steuerlichen AfA-Tabellen sähen für die einzelnen Bestandteile einer Müllverbrennungsanlage Nutzungsdauern von größtenteils nur 12 Jahren vor. Auch der von der Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH&Co.KG berechnete kalkulatorische Zinssatz von 6 % sei nicht zu beanstanden. Dies gelte auch für den von der Stadtreinigung Hamburg verlangten und in seiner Gebührenkalkulation berücksichtigten kalkulatorischen Gewinn von 1,75 % der Netto-Selbstkosten und die Gewerbeertragsteuer, die ebenfalls ansatzfähig seien. Die von dem Kläger bezeichneten angeblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im “Mengengerüst“ seiner Gebührenkalkulation bestünden nicht, da die unterschiedlichen Gewichtsangaben in verschiedenen Teilen der Gebührenkalkulation auf die unterschiedliche Erfassung und Zuordnung der Abfallmengen - Mengengerüst nach Abfallarten, Mengengerüst nach Anlagen und Mengengerüst nach Kostenstellen - zurückzuführen seien und bei der Zuordnung zu Kostenstellen die gleiche Abfallmenge teilweise unter mehreren Kostenpositionen zu erfassen gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Gebührenbescheide ist § 12 NAbfG in Verbindung mit § 5 NKAG und der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2007 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg 2007, Seite 694) für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 in der Fassung der nur die hier nicht entscheidungserheblichen Gebühren für Selbstanlieferer, Problemabfälle und Sonderabfallkleinmengen betreffenden 1. Nachtragssatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2008 (Amtsblatt für den Landkreis Harburg 2008, Seite 862) - AGS -. Diese Satzung ist wirksam. Sie enthält insbesondere in ihrem § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 rechtmäßige Gebührensätze in Form einer Grundgebühr je Abfallbehälter von jährlich 40,00 EUR und einer Volumengebühr von jährlich 3,29 EUR je Liter Abfallbehältervolumen und Woche.
Die Festlegung der Gebührensätze begegnet keinen formalen Bedenken.
Sie setzt eine Gebührenkalkulation voraus. Diese dient der Ermittlung der zulässigen Gebührensatzobergrenze innerhalb des Kalkulationszeitraums (vgl. Senatsurteil vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 -, NdsVBl 2000, 113 = NVwZ-RR 2001, 124 [OVG Nordrhein-Westfalen 02.02.2000 - 9 A 3915/98]). Sie muss die rechtlichen Anforderungen, die das Niedersächsische Abfallgesetz und das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz an eine Gebührenkalkulation stellen, erfüllen. Auf der ersten Stufe sind für den Kalkulationszeitraum (§ 12 Abs. 1 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG) die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG und den Vorgaben des § 12 Abs. 2 bis 5 NAbfG zu ermitteln. Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht (§ 12 Abs. 6 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG) zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum (Maßstabseinheiten) zu schätzen ist (Senatsurteil vom 27.6.2011 - 9 LB 168/09 - Rn. 21 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 6 Rn. 727). Die insoweit vorzunehmende Kalkulation des Gebührensatzes fällt formell in die Kompetenz des Satzungsgebers, hier des Kreistags. Das bedeutet, dass der Kreistag einen Gebührensatz nur auf der Grundlage einer Kalkulation, die er sich zu Eigen macht, ermessensfehlerfrei durch Satzung festlegen kann. Aus der dem Kreistag vorgelegten Gebührenkalkulation müssen sich dabei die wesentlichen Gründe für die Festlegung der Gebührensatzobergrenze ergeben. Das setzt voraus, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt (Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 27 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 730, jeweils m.w.N.). Erforderlich ist insofern ein Rechenwerk, das als Ergebnis die zu beschließenden Gebührensätze ergibt. Es müssen zumindest die zentralen Positionen des Rechenwerks sowie die genannten Leitentscheidungen ausgewiesen werden. Nähere Aufschlüsselungen der zentralen Positionen müssen entweder im Rechenwerk ausdrücklich enthalten oder aber zumindest auf Nachfrage ohne weiteres verfügbar sein. Die Stufen der Berechnung müssen für die Mitglieder des Satzungsgebers in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (Senatsurteil vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - Rn. 41 in juris).
Hier ist Grundlage der ermittelten Gebührensätze für das Gebührenjahr 2008 die Gebührenkalkulation der Mittelrheinischen Treuhand GmbH vom 16. November 2007. Für das Gebührenjahr 2009 hat die Mittelrheinische Treuhand GmbH unter dem 31. Oktober 2008 eine Kalkulation erstellt, aus der sich Restabfallgebührensätze in der gleichen Höhe wie für das Gebührenjahr 2008, nämlich jährlich 40,00 EUR Grundgebühr und jährlich 3,29 EUR Volumengebühr je Liter und Woche, ergeben. Die Abfallgebührensatzung ist daher für das Gebührenjahr 2009 unverändert geblieben. Diese im Auftrag des Beklagten erstellten Gebührenkalkulationen für die Gebührenjahre 2008 und 2009, die dem Kreistag des Beklagten vorgelegen haben, genügen den oben dargestellten formalen Anforderungen. Aus ihnen ergeben sich die zentralen Positionen des Rechenwerks sowie die für die Kalkulation maßgeblichen Leitentscheidungen des Satzungsgebers. Die Stufen der Berechnung sind für die Kreistagsmitglieder in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt worden.
Die zentralen Positionen der Kalkulation sind auf Blatt A 20 der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 unter “1.4.3. Kalkulation der Regelabfallgebühren nach § 2 Abs. 2 Abfallgebührensatzung“ aufgeführt. Für den Kalkulationszeitraum 2009 sind die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung dort genannt, und zwar 17.084.34 EUR als “Gebührenbedarf für den Kostenträger Restabfall“ (entspricht der Summe der in der Spalte 2 - Restabfall - auf Blatt A 13 der Kostenträgerrechnung aufgelisteten Gebührenbedarfspositionen), 1.628.860 EUR als “Gebührenbedarf für den Kostenträger Grünabfall“ (entspricht dem Ergebnis der Addition der in den Spalten 3 und 4 auf Blatt A 13 genannten Summen) und 18.713.208 EUR als Gesamtsumme der ermittelten Kosten. Davon hat der Beklagte die Einnahmen, die auf “Säcke, Schnüre“ und den “Beistellsack Hausmüll“ entfallen, abgezogen. Nach Abzug dieser Einnahmen betragen die von dem Beklagten angesetzten Gesamtkosten 18.447.245 EUR. Aus dem Rechenwerk der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 ergeben sich demnach nachvollziehbar die umlagefähigen Kosten, die bei der Kalkulation der von dem Beklagten in § 2 Abs. 1 AGS als Regelgebühren bezeichneten Grund- und Volumengebühren angesetzt worden sind.
Von diesen Kosten in Höhe von 18.447.245 EUR soll ein Betrag von 3.370.800 EUR (= 18,27 %) über „das Gebührenaufkommen Grundgebühr 40 €“ gedeckt werden (Blatt A 20 der Kalkulation für das Jahr 2009). „Über die Volumengebühr“ zu decken sind demnach noch Kosten in Höhe von 15.076.445 EUR. Diese Kosten sind gemäß § 2 Abs. 3 AGS nach der Literzahl des je Woche nutzbaren Abfallbehältervolumens auf die Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung umzulegen. Dementsprechend ist auf Blatt A 20 der Kalkulation auf das erwartete Abfallbehältervolumen von 4.583.160 Liter je Woche abgestellt worden. Diese Zahl ist unter „1.1.3 Veranlagungsdaten für die Regelabfallgebühren / 1.1.3.1 Abfallbehälter und Anzahl des Leerungsvolumens“ (Blatt A 3 der Kalkulation) ermittelt worden und stellt die Gesamtsumme des beantragten Behältervolumens dar. Die über die Volumengebühr zu deckenden Kosten von 15.076.445 EUR geteilt durch das veranschlagte Abfallbehältervolumen von 4.583.160 Liter je Woche ergibt die auf Blatt A 20 ausgewiesene Volumengebühr von 3,29 EUR je Liter und Woche.
Auch in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 sind die zentralen Positionen des Rechenwerks bzw. die für die Kalkulation maßgeblichen Leitentscheidungen ausgewiesen sowie die Stufen der Berechnung für die Kreistagsmitglieder in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt worden, da diese in gleicher Weise wie die Kalkulation für das Jahr 2009 aufgebaut ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers weisen die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2008 und 2009 auch keine inhaltlichen Fehler, die zur Unwirksamkeit der in § 2 Abs. 2 und 3 AGS festgelegten Restabfallgebührensätze führen.
Der kalkulatorisch ermittelte Gebührensatz ist rechtmäßig, wenn die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber sich innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat. Dieser Einschätzungsspielraum ist etwa dann überschritten, wenn sich der Satzungsgeber bei der Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder er unrichtige Kalkulationsmethoden angewendet oder unzutreffende Daten verwendet hat (Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - m.w.N.). Diesen Maßgaben hat der Beklagte hinreichend Rechnung getragen.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der in die Kalkulationen eingestellten ansatzfähigen Kosten in Höhe von 18.135.554 EUR (Kalkulation 2008) bzw. 18.447.245 EUR (Kalkulation 2009). Es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in die Kalkulationen eingestellten, in der Position “1. Materialaufwand“ / “Mülltransport/-Beseitigung“ in dem Abschnitt “1.2 Kostenstellenrechnung“ (Blatt A 5 der Kalkulation) enthaltenen und an die SRH zu zahlenden Fremdleistungsentgelte für die Verbrennung der Abfälle in Höhe von 5.775.600 EUR im Jahr 2008 (30.000 Tonnen x 192,52 EUR/Tonne) und 5.826.000 EUR im Jahr 2009 (30.000 Tonnen x 194,20 EUR/Tonne).
Im Rahmen einer Gebührenkalkulation ansatzfähig sind alle gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Leistung Abfallentsorgung stehen, die also für die Aufgabenwahrnehmung getätigt werden (Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 26 in juris m.w.N.). Nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 NKAG gehören zu diesen Aufwendungen u. a. auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Fremdleistungsentgelte können in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Gebietskörperschaft gegenüber dem die Fremdleistungen erbringenden Dritten besteht und sich dessen Entgelt in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt (Senatsurteile vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 31 in juris und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 - KStZ 1999, 190; Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdn. 737).
Eine rechtliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der SRH ist gegeben. Der zwischen ihnen geschlossene Vertrag vom 18. Dezember 1995 ist wirksam. Der Wirksamkeit dieses Vertrages steht nicht entgegen, dass dem Vertragsschluss kein Vergabeverfahren vorausgegangen ist. Dies gilt schon deswegen, weil ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen würde (Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 32 in juris m.w.N.). Es ist für dessen Wirksamkeit ferner ohne Belang, ob öffentliches Preisrecht anwendbar ist und ob bei Vertragsschluss gegen Preisrecht, insbesondere gegen die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen verstoßen worden ist. Eine Verletzung der Vorgaben der genannten Verordnung würde nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führen, sondern lediglich dazu, dass die den Preis betreffende vertragliche Regelung nichtig wäre und der preisrechtlich zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen treten würde (Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 32 in juris m.w.N.).
Hinsichtlich des vom Beklagten in die Kalkulationen eingestellten Fremdleistungsentgelts liegt auch kein Verstoß gegen das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip vor. Die sich aus diesem Prinzip ergebende Grenze für die Höhe des Fremdleistungsentgelts ist im Regelfall erst dann überschritten, wenn das Fremdleistungsentgelt außer Verhältnis zu den von dem Dritten erbrachten Leistungen steht, es also - auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Beklagten - als unangemessen und sachlich nicht mehr vertretbar anzusehen ist (Senatsurteile vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 28 in juris und vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 11 in juris; Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 738). Von der Angemessenheit des Fremdleistungsentgelts kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn das Zu-Stande-Kommen und die Höhe des Entgelts den insoweit maßgeblichen Vorschriften entsprechen (Senatsurteil vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 11 in juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hier kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften über das Zu-Stande-Kommen des Fremdleistungsentgelts vor. Denn eine Ausschreibung ist weder nach nationalem noch nach europäischem Recht erforderlich gewesen.
Dem Abschluss des Vertrages zwischen dem Beklagten und der SRH vom 18. Dezember 1995 musste keine europaweite Ausschreibung vorausgehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) in seinem Urteil vom 9. Juni 2009 (C-480/06) im Hinblick auf den hier konkret in Rede stehenden Vertrag festgestellt. Dem schließt sich der Senat an.
Es bestand hier auch keine Ausschreibungspflicht nach nationalem Recht, insbesondere nicht nach § 32 Abs. 1 GemHVO (= § 26a Abs. 1 GemHKVO seit dem 1.1.2006). Dies hat der Senat bereits in dem genannten Urteil vom 22. Juni 2009 (9 LC 409/06) im Hinblick auf den zwischen den vier Landkreisen, dort dem Landkreis Rotenburg (Wümme), und der SRH geschlossenen Vertrag festgestellt.
Es liegt auch kein Verstoß gegen Vorschriften über die Höhe des Fremdleistungsentgelts vor. Dieses ist insbesondere nicht nach dem öffentlichen Preisrecht zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt hier daher auch nicht § 1 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, wonach für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 dieser Verordnung der Vorzug zu geben ist. Denn der Vertrag vom 18. Dezember 1995 ist kein Vertrag mit einer externen (privaten oder öffentlichen) Einrichtung zur Erfüllung eines von dem Beklagten vergebenen öffentlichen Auftrags an eine solche externe Stelle, sondern ein Vertrag über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung einer gemeinsamen öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge. Es fehlt an der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an eine externe Stelle, die nicht zu den Dienststellen der beteiligten öffentlichen Stellen gehört, als Voraussetzung für die Annahme eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 (noch offen gelassen im Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -).
Öffentliche Aufträge im Sinne dieser Verordnung sind nach deren § 2 Abs. 1 die Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Als Auftragnehmer kommen neben natürlichen Personen sowohl juristische Personen des Privatrechts als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht (Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, Handkommentar, 1. Aufl. 2011, § 2 VO PR Nr. 30/53 Rn. 3 und 9). Ebenso wie im Falle des § 99 Abs. 1 GWB (vgl. Pünder/Schellenberg, a.a.O., § 99 GWB Rn. 10), wonach öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen (u. a.) über die Beschaffung von Leistungen sind, ist aber auch für den Begriff des öffentlichen Auftrags im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 eine Externalität der Auftragsvergabe zu fordern. Denn Leistungserbringungen innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Organisationszusammenhanges können vom öffentlichen Preisrecht nicht erfasst werden. Dies ergibt sich aus der Historie des Preisrechts und dessen Sinn und Zweck. Die Verordnung PR Nr. 30/53 ist aufgrund § 2 Abs. 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. 1948 Seite 27), das zu einem Preisrecht überleiten sollte, das den (erwarteten) freieren wirtschaftlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit entsprach, erlassen worden (Pünder/Schellenberg, a.a.O., Einleitung VO PR Nr. 30/53 Rn. 6). Kernelement dieser Verordnung ist daher die Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze und die Stärkung des Wettbewerbs auch bei öffentlichen Aufträgen (Pünder/Schellenberg, a.a.O., Einleitung VO PR Nr. 30/53 Rn. 10). Dementsprechend betont § 1 Abs. 1 der Verordnung den Vorrang der Marktpreisbildung vor der Selbstkostenpreisbildung und ist deren Zielsetzung nach ihrer Eingangsformel die Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens. Wendet die öffentliche Stelle sich jedoch nicht mit einem öffentlichen Auftrag an einen externen (privaten oder öffentlichen) Dritten, sondern erfüllt sie die betreffende Aufgabe selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen, können marktwirtschaftliche Grundsätze von vornherein nicht zur Anwendung gelangen, kann eine Stärkung des Wettbewerbs keine Rolle spielen und ist ein öffentlicher Auftrag im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 mangels einer Auftragsvergabe an einen Dritten zu verneinen.
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 9.6.2009 - C 480/06 -) hat im Hinblick auf den hier maßgeblichen Vertrag vom 18. Dezember 1995 die folgenden Feststellungen zu der Form der Zusammenarbeit der Landkreise mit der SRH getroffen:
„Eine öffentliche Stelle kann … ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben entweder mit ihren eigenen Mitteln oder in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören. …
37. Indes wird mit dem streitigen Vertrag eine Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe – der Abfallentsorgung – vereinbart. …
38. Des Weiteren steht fest, dass der Vertrag zwischen der Stadtreinigung Hamburg und den betreffenden Landkreisen das Ergebnis einer Initiative der Vertragsparteien zur interkommunalen Zusammenarbeit ist und Anforderungen enthält, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Aufgabe der Abfallentsorgung erfüllt wird. Vertragsgegenstand ist nämlich, der Stadt Hamburg dadurch die Errichtung und den Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage unter den besten wirtschaftlichen Bedingungen zu ermöglichen, dass die benachbarten Landkreise ihren Abfall einbringen und so eine Kapazität von 320.000 Tonnen erreicht werden kann. Aus diesem Grund wurde die Errichtung der Anlage erst beschlossen und durchgeführt, nachdem sich die vier Landkreise damit einverstanden erklärt und sich dazu verpflichtet hatten, die Anlage zu nutzen. …
44. Damit steht fest, dass der beanstandete Vertrag sowohl die Rechtsgrundlage als auch den Rechtsrahmen für die zukünftige Errichtung und den Betrieb einer Anlage bildet, die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe – der thermischen Abfallverwertung – bestimmt ist. Der Vertrag wurde ausschließlich zwischen öffentlichen Stellen ohne Beteiligung Privater geschlossen, sieht keine Vergabe eventuell erforderlicher Aufträge über den Bau und den Betrieb der Anlage vor und präjudiziert sie auch nicht. …“
Auch wenn die an dem Vertrag vom 18. Dezember 1995 beteiligten Landkreise keine Kontrolle über die SRH ausüben, wie dies etwa bei einem sogenannten „In-house“-Geschäft der Fall ist, liegt nach diesen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs, denen sich der Senat anschließt, eine enge (entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach europäischem Recht auf 5 Jahre begrenzte) Form der Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften in einem regionalen Entsorgungsverbund bei der Wahrnehmung der ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung ohne die Beteiligung Dritter vor. Die enge Kooperation der Vertragsparteien kommt auch in der vertraglichen Verpflichtung zum Ausdruck, sich in Notfällen Beistand bei der Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Entsorgungspflicht zu leisten (Rn. 42 des genannten Urteils des EuGH). Ein öffentlicher Auftrag im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 an eine externe Stelle, die nicht zu den Dienststellen der beteiligten öffentlichen Stellen gehört, ist danach nicht vergeben worden.
Gesetzliche Vorschriften über das Zu-Stande-Kommen und die Höhe von Fremdleistungsentgelten stehen der Annahme der Angemessenheit des hier vereinbarten Fremdleistungsentgelts demnach nicht entgegen. Auch unter sonstigen Gesichtspunkten ist das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip nach dem oben dargestellten Maßstab nicht verletzt.
Bei der Prüfung der Angemessenheit des von der SRH dem Beklagten in Rechnung gestellten Fremdleistungsentgelts ist zu berücksichtigen, dass der 1995 zwischen der SRH auf der einen Seite und dem Beklagten sowie den drei weiteren Landkreisen auf der anderen Seite vereinbarte Verbrennungspreis aufgrund des Preisprüfungsberichts Nr. 87/2007 der Preisüberwachungsstelle Hamburg geändert worden ist. Während 1995 ein Preis von 314,00 DM = 160,55 EUR je Tonne Abfall als Preisobergrenze vereinbart worden war, hat die Preisprüfungsstelle einen Preis von 146,69 EUR je Tonne bezogen auf den Preisstand Februar 1995 bzw. 156,31 EUR je Tonne bezogen auf den Preisstand vom 31. Dezember 2003 ermittelt. Hochgerechnet auf den Preisstand des Jahres 2008 ergibt sich ein in die Kalkulation eingestellter (Selbstkosten-) Verbrennungspreis von 192,52 EUR je Tonne Abfall (dieser multipliziert mit dem Verbrennungskontingent von 30.000 Tonnen ergibt das Fremdleistungsentgelt von 5.775.600 EUR) und für das Jahr 2009 in Höhe von 194,20 EUR (dieser multipliziert mit dem Verbrennungskontingent von 30.000 Tonnen ergibt das Fremdleistungsentgelt von 5.826.000 EUR). Dem eingeholten Preisprüfungsbericht kommt - auch wenn hier öffentliches Preisrecht nach dem oben Gesagten nicht gilt - eine indizielle Bedeutung für die Angemessenheit des in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelts zu (vgl. Senatsurteil vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 13 in juris zum Nachweis der Angemessenheit des Fremdleistungsentgelts im Falle des Verstoßes gegen eine gesetzliche Ausschreibungsverpflichtung). Diese indizielle Bedeutung des Preisprüfungsberichts wird hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch entkräftet, dass die Preisprüfungsbehörde bei ihrer Prüfung nicht vom Marktpreis bzw. Preis für marktgängige Leistungen ausgegangen ist, sondern stattdessen den angemessenen Selbstkostenpreis festgestellt hat. Denn der Beklagte ist ebenso wie die anderen an dem Vertrag vom 18. Dezember 1995 beteiligten Landkreise nach dem oben Gesagten nicht verpflichtet gewesen, sich zur Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Abfallbeseitigung an (auf dem Markt befindliche) externe Dritte zu wenden. Es hat ihm vielmehr frei gestanden, diese Aufgabe in Kooperation mit anderen öffentlichen Stellen im Rahmen des beschriebenen regionalen Entsorgungsverbundes zu erfüllen.
Die Angemessenheit des in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdleistungsentgelts ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach der Behauptung des Klägers eine Deponierung anstelle der Müllverbrennung kostengünstiger gewesen wäre. Mit diesem Einwand will der Kläger offenbar rügen, dass der Beklagte eine nicht mehr vertretbare Organisationsentscheidung getroffen habe, die zu nicht erforderlichen Kosten (beispielsweise hinsichtlich der Höhe der Abschreibungen) und letztlich zu einem unangemessen hohen Gebührensatz geführt habe. Eine Organisationsentscheidung, die mangels Vertretbarkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit beanstandet werden könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Denn bei der Herstellung, Anschaffung und Ausgestaltung einer öffentlichen Einrichtung ist dem Einrichtungsträger ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer weiter Bewertungsspielraum eingeräumt, weil die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer derartigen Maßnahme in der Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste Entscheidung getroffen worden ist. Es ist daher nur zu fragen, ob der Einrichtungsträger aufgrund einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Umstände und der Beachtung fachgesetzlicher technischer und rechtlicher Vorgaben insgesamt zu einer vertretbaren Entscheidung gelangt ist (Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 740 m.w.N.). Nach diesem Maßstab bestehen hier keine Anhaltspunkte, die die Entscheidung des Beklagten zu Gunsten der Müllverbrennung als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen. Dem Beklagten stand es vielmehr frei, einen regionalen Entsorgungsverbund u. a. mit der SRH zur thermischen Abfallverwertung zu gründen (ebenso Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - zu dem an diesem Vertrag ebenfalls beteiligten Landkreis Rotenburg (Wümme)).
Auch die von der SRH im Rahmen des Fremdleistungsentgelts in Rechnung gestellten Kosten für eigene Leistungen, die in der Anlage 1 zu dem Preisprüfungsbericht Nr. 87/2007 als “Kosten der SRH“ mit einem Betrag von 335.648 EUR aufgeführt sind und u. a. Personalkosten, Beratungskosten, Kosten für Bildschirmarbeitsplätze und Kosten für das Verfahren zur Erfassung der Abfallmengen umfassen, können entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unangemessen angesehen werden. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der SRH als Vertragspartnerin der Landkreise eigene Kosten in der berechneten Höhe bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die von dem Kläger gerügten Personalkosten (einschließlich der Kosten der Geschäftsleitung), die gemäß dem Preisprüfungsbericht Nr. 87/2007 „von der SRH in einer sehr detaillierten und umfangreichen Kalkulation dokumentiert worden“ sind, und die Kosten für das Verfahren zur Erfassung der Abfallmengen, für das die SRH gegenüber den Landkreisen ebenfalls verantwortlich ist, auch wenn das Wiegen der Abfälle in der Müllumladeanlage bzw. bei der Müllverbrennungsanlage vorgenommen wird. Dementsprechend sind diese Kostenpositionen in dem Preisprüfungsbericht Nr. 87/2007 auch nicht gerügt worden.
Der Kläger weist indes zutreffend darauf hin, dass die SRH gegenüber dem Beklagten und den anderen Landkreisen in unzulässiger Weise einen kalkulatorischen Gewinn berechnet hat. Diese Kostenposition hat die Preisprüfungsbehörde in dem Preisprüfungsbericht Nr. 87/2007 nicht beanstandet, weil sie fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass hier öffentliches Preisrecht anzuwenden ist, wonach ein kalkulatorischer Gewinn grundsätzlich ansatzfähig ist (vgl. Nr. 51 und 52 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten). Diese Kostenposition hätte jedoch nicht in das Fremdleistungsentgelt einbezogen werden dürfen. Der kalkulatorische Gewinn ist in der Anlage 1 des Preisprüfungsberichts Nr. 87/2007 aufgeführt und hat nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung 341.775 EUR im Jahr 2008 und 354.417 EUR im Jahr 2009 (1,75 % der Netto-Selbstkosten) betragen. Mit dem kalkulatorischen Gewinn werden gemäß der Definition in Nr. 51 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) das allgemeine Unternehmerwagnis - Wagnisse, die in der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Allgemeinen begründet sind (vgl. Nr. 47 Abs. 2 der genannten Leitsätze) - und ein Leistungsgewinn abgegolten. Ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmerwagnisses und eines Leistungsgewinns scheidet aber wegen des Verbots einer Gewinnerzielung bei gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtungen von vornherein aus, wenn die Kommune diese gebührenfinanzierte öffentliche Einrichtung selbst oder beispielsweise durch einen kommunalen Eigenbetrieb führt (Senatsbeschluss vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 -Rn. 54 in juris m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für die - in Form eines regionalen Entsorgungsverbunds zur Erfüllung einer allen obliegenden Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge gehaltene - Zusammenarbeit des Beklagten und der drei weiteren Landkreise mit der SRH, die seit dem 1. April 1994 eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Freien und Hansestadt Hamburg als alleiniger Gesellschafterin ist. Es wäre sowohl mit dem Verbot der Gewinnerzielung bei gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtungen als auch mit dem Sinn und Zweck einer solch engen Zusammenarbeit mit gegenseitigen Beistandspflichten unvereinbar, wenn einer der Vertragspartner sich einen kalkulatorischen Gewinn auf Kosten der anderen Vertragspartner und deren Gebührenzahler in Rechnung stellen und auf diese Weise aus der öffentlichen Aufgabe der Abfallbeseitigung einen Gewinn erzielen könnte.
Auch die von der SRH berechnete Gewerbesteuer hätte nicht in das Fremdleistungsentgelt einbezogen werden dürfen. Diese ist ebenfalls in der Anlage 1 des Preisprüfungsberichts Nr. 87/2007 aufgeführt und hat nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung 66.402 EUR im Jahr 2008 und 68.858 EUR im Jahr 2009 betragen. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden als Gemeindesteuer erhoben (§ 1 GewStG). Ihr unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Ist nach dem oben Gesagten im Rahmen der hier vorliegenden Kooperation zur Erfüllung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gewinn eines Vertragspartners nicht ansatzfähig, so kann auch die Gewerbesteuer als Steuer auf den Gewinn nicht an die Vertragspartner mit der Folge der Refinanzierung über die Gebührenschuldner weitergereicht werden.
Diese Mängel der Gebührenkalkulationen des Beklagten, die im Bereich der Kostenermittlung liegen und bei denen es sich damit nicht um grundlegende Systemfehler bzw. methodische Fehler handelt, die automatisch zur Unwirksamkeit der beschlossenen Gebührensätze führen (siehe hierzu Senatsurteil vom 24.9.2013 - 9 LB 22/11 - Rn. 66 in juris), sind jedoch nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG unbeachtlich. Danach ist in dem Falle, dass der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zu Grunde liegt, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, dieser Mangel unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 % überschritten wird. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte trägt ein Viertel des von der SRH gegenüber den Landkreisen berechneten kalkulatorischen Gewinns und der Gewerbesteuer, da auf ihn ein Viertel des gesamten Verbrennungskontingents von 120.000 Tonnen entfällt. Im Jahr 2008 betrugen der kalkulatorische Gewinn 341.775 EUR und die Gewerbesteuer 66.402 EUR, zusammen also 408.177 EUR. Davon ein Viertel ergibt den Betrag von 102.044,25 EUR. Dies entspricht rund 0,56 % der in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 eingestellten Gesamtkosten von 18.135.554 EUR. Im Jahr 2009 betrugen der kalkulatorische Gewinn 354.417 EUR und die Gewerbesteuer 68.858 EUR, zusammen also 423.275 EUR. Davon ein Viertel ergibt den Betrag von 105.818,75 EUR. Dies entspricht rund 0,57 % der in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 eingestellten Gesamtkosten von 18.447.245 EUR. In beiden Gebührenjahren liegen die fehlerhaften Kostensätze daher weit unterhalb der Grenze von 5 % gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG.
Das von der SRH gegenüber dem Beklagten berechnete Fremdleistungsentgelt ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unangemessen, weil der Vertrag zwischen der SRH und der MVR unangemessene Kostenpositionen enthält, die von der SRH an die Landkreise “weitergereicht“ worden sind. Der Kläger hat seine diesbezüglichen Einwände in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass der von der MVR berechnete kalkulatorische Gewinn, die Abschreibungen der MVR und deren kalkulatorischer Zinssatz zu hoch seien. Diese Einwände betreffen nicht unmittelbar den Vertrag zwischen dem Beklagten und der SRH, der allein maßgeblich ist für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit das darin vereinbarte Entgelt in die Gebührenkalkulationen des Beklagten eingestellt werden durfte (vgl. Senatsurteil vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 - Rn. 33 in juris). Kosten, die der SRH von der MVR in Rechnung gestellt worden sind, können nur dann für das Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und der SRH relevant sein und zu einer Unangemessenheit des darin vereinbarten Entgelts führen, wenn die betreffenden Kostenpositionen von der SRH an den Beklagten (ungeschmälert) “weitergereicht“ worden sind und wegen ihrer Unangemessenheit zu einer solchen Erhöhung des von dem Beklagten an die SRH zu zahlenden Fremdleistungsentgelts geführt haben, dass dieses als sachlich nicht mehr vertretbar anzusehen ist. Die von dem Kläger gerügten Kostenpositionen - kalkulatorischer Gewinn, Abschreibungen und kalkulatorischer Zinssatz - sind offenbar von der SRH an die Landkreise “weitergereicht“ worden. Denn es sind insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich für eine Reduzierung des der MVR von der SRH geschuldeten Entgelts, das in der Anlage 1 des Preisprüfungsberichts Nr. 87/2007 als “Entgelt für MRH (durchsatzunabhängig)“ bezeichnet wird und zusammen mit den eigenen Kosten der SRH das Fremdleistungsentgelt bildet, das die SRH den Landkreisen in Rechnung gestellt hat. Hinsichtlich des von der MVR berechneten kalkulatorischen Gewinnsatzes von 2,5 % heißt es in dem Preisprüfungsbericht Nr. 21/2007 (Seite 4) ausdrücklich, dass die Landkreise diesem Gewinnsatz zugestimmt und anerkannt haben, dass er als Bestandteil des zwischen der SRH und der MVR vereinbarten Entgelts in den zwischen der SRH und den Landkreisen vereinbarten Preis einfließt. Weitergereicht worden ist aber nur der von der Preisprüfungsbehörde als angemessen angesehene Preis von 150,31 EUR je Tonne Abfall für die Leistungen der MVR nach dem Preisstand vom 31. Dezember 2003 (Seite 13 des den Vertrag zwischen der SRH und der MVR betreffenden Preisprüfungsberichts Nr. 21/2007). Denn dieser Preis für die Leistungen der MVR und die eigenen Kostenpositionen der SRH (“Kosten der SRH“ in Höhe von 2,80 EUR/Tonne, “kalkulatorischer Gewinn“ in Höhe von 2,68 EUR/Tonne und “Gewerbeertragsteuer“ in Höhe von 0,52 EUR/Tonne) sind die Bestandteile, aus denen sich der von der Preisprüfungsbehörde als angemessen erachtete Preis von 156,31 EUR je Tonne Abfall (nach dem Preisstand vom 31. Dezember 2003) für das der SRH geschuldete Fremdleistungsentgelt zusammensetzt (vgl. Anlage 1 zu dem Prüfungsbericht Nr. 87/2007). Ein Entgelt in dieser Höhe hat die SRH gegenüber den Landkreisen berechnet. In dieser Höhe ist es auch - hochgerechnet auf die jeweiligen Gebührenjahre - in die Gebührenkalkulationen des Beklagten für die Jahre 2008 und 2009 eingeflossen. Der in dieser Form weiter gereichte Preis von 150,31 EUR je Tonne Abfall für die Leistungen der MVR kann nicht als unangemessen angesehen werden. Auf den Vertrag der SRH mit der MVR ist im Unterschied zu dem Vertrag der Landkreise mit der SRH öffentliches Preisrecht anzuwenden, da insoweit ein öffentlicher Auftrag an einen privaten Dritten im Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 vorliegt. In einem solchen Falle gilt, dass der Nachweis der Angemessenheit des Fremdleistungsentgelts in aller Regel geführt ist, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht (vgl. Senatsurteil vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 - Rn. 13 in juris). Hiervon ausgehend greifen die Einwände des Klägers gegen die genannten Kostenpositionen nicht durch.
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des Klägers, es sei von der MVR ein zu hoher kalkulatorischer Gewinn berechnet worden. Die SRH und die MVR haben in einem Vergleich vom 28. November 2006 einen kalkulatorischen Gewinn in Höhe von 2,5 % auf das betriebsnotwendige Vermögen vereinbart; dem haben die Landkreise zugestimmt (Seite 4 des Preisprüfungsberichts Nr. 21/2007). Die Preisprüfungsbehörde hat dies nicht beanstandet (Seiten 11 und 12 des Preisprüfungsberichts Nr. 21/2007). Die MVR ist als privates Unternehmen berechtigt, einen kalkulatorischen Gewinn in Rechnung zu stellen (vgl. Nr. 51 und 52 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten). Auch gegen die Höhe des vereinbarten kalkulatorischen Gewinns bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die MVR abweichend von der getroffenen Vereinbarung einen höheren kalkulatorischen Gewinn in Rechnung gestellt hat. Dahin gehende Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Zeitungsartikeln, die im Übrigen auch nicht die hier verfahrensgegenständlichen Jahre betreffen.
Die MVR hat auch nicht ihr zivilrechtliches Eigentum an der Müllverbrennungsanlage durch das Cross-Border-Leasing-Geschäft mit einem amerikanischen Unternehmer verloren und ist daher entgegen der Auffassung des Klägers berechtigt, im Hinblick auf diese Anlage Abschreibungen vorzunehmen. In dem Preisprüfungsbericht Nr. 21/2007 (Seite 7) ist diesbezüglich festgestellt worden, dass die MVR die Müllverwertungsanlage im Jahr 2001 langfristig (75 Jahre) an einen Investor in den USA vermietet und die Anlage gleichzeitig mit einer Grundmietzeit von 24 Jahren von diesem zurückgemietet hat. Ferner hat die Preisprüfungsbehörde ausgeführt, dass nach den Angaben im Wirtschaftsprüferbericht 2001 die bilanzierten Buchwerte der Müllverbrennungsanlage fortzuführen sind und diese Aussage durch ein Schreiben des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg vom 28. Juni 2000 bestätigt worden ist. Danach kann von einem Verlust sowohl des zivilrechtlichen Eigentums an der Müllverbrennungsanlage als auch der Berechtigung der MVR, Abschreibungen vorzunehmen, keine Rede sein.
Die Annahme überhöhter Abschreibungen rechtfertigt sich auch nicht aus der zu Grunde gelegten Nutzungsdauer der Müllverbrennungsanlage von 20 Jahren. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht von einer Nutzungsdauer von 80 Jahren auszugehen. In dem Preisprüfungsbericht Nr. 21/2007 (Seite 7) ist die von den Vertragsparteien angenommene Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht beanstandet worden und dies überzeugend damit begründet worden, dass die Konzeption der Anlage auf diesen Zeitraum ausgerichtet ist und bei einer Nutzung der Anlage über die Dauer von 20 Jahren hinaus erhebliche Erneuerungsinvestitionen notwendig sind. Die von dem Beklagten vorgelegten steuerrechtlichen AfA-Tabellen nach dem Stand von Juli 1995 sehen für die einzelnen Bestandteile einer Müllverbrennungsanlage eine Nutzungsdauer von größtenteils nur 12 Jahren vor. Die den Abschreibungen zu Grunde gelegte Nutzungsdauer von 20 Jahren kann daher nicht als unangemessen angesehen werden.
Zu der Höhe des von der MVR berechneten kalkulatorischen Zinssatzes von 6 % hat die Preisprüfungsbehörde in dem Preisprüfungsbericht Nr. 21/2007 (Seite 8) ausgeführt, dass der Vertrag zwischen der SRH und der MVR keine Vereinbarung über die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes enthält, der von der MVR berechnete Zinssatz aber unter dem zulässigen Höchstsatz liegt, der durch die Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 17. April 1972 auf 6,5 % festgesetzt worden ist. Auch entspricht der Zinssatz von 6 % nach dem Preisprüfungsbericht Nr. 21/2007 der von anderen großen öffentlichen Auftraggebern (zum Beispiel Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung) üblicherweise vereinbarten Höhe. Die Preisprüfungsbehörde hat daher den von der MVR berechneten kalkulatorischen Zinssatz nicht beanstandet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Feststellungen der Preisprüfungsbehörde hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Jahre 2008 und 2009 unzutreffend sind.
Der Beklagte hat die nach dem oben Gesagten zu Recht in die Gebührenkalkulationen eingestellten Kosten fehlerfrei auf die Nutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung verteilt. Für das Jahr 2009 hat er - wie bereits ausgeführt - von den ansatzfähigen Kosten in Höhe von 18.447.245 EUR einen durch die Grundgebühr zu deckenden Betrag von 3.370.800 EUR, der 18,27 % der ansatzfähigen Aufwendungen entspricht und in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist, abgezogen und den verbleibenden Betrag von 15.076.445 EUR durch das Abfallbehältervolumen von 4.583.160 Liter pro Woche dividiert und dadurch die in der Satzung ausgewiesene Volumengebühr von 3,29 EUR je Liter und Woche ermittelt. Der Ansatz des Abfallbehältervolumens ist sowohl für das Gebührenjahr 2009 als auch für das Gebührenjahr 2008, das entsprechend berechnet worden ist, nicht zu beanstanden.
Das für 2008 erwartete Abfallbehältervolumen von 4.500.000 Liter pro Woche wird in der Gebührenkalkulation für dieses Jahr unter der Position “1.1.3 Veranlagungsdaten für die Regelabfallgebühren / 1.1.3.1. Abfallbehälter und Anzahl des Leerungsvolumens“ (Blatt A 3) ausgewiesen. Weiter heißt es dort, dass die Ermittlung der Behälterzahlen und des erwarteten Leerungsvolumens auf der “Müllmengenprognose“ der N. GmbH, O., vom 23. Oktober 2007 basiert. Diese Prognose der N. GmbH ist nachvollziehbar und überzeugend begründet und rechtfertigt den Ansatz eines Abfallbehältervolumens von 4.500.000 Liter pro Woche. Die Prognose des erwarteten Abfallbehältervolumens beruht danach auf der Prognose der Behälterzahlen, die ihrerseits auf den Meldungen der Grundstückseigentümer basiert, die nach der Umstellung der bisherigen “MSTS-Behälter“ auf “Müllgroßbehälter (MBG)“ im Juni 2007 befragt worden sind, welche Behältergröße sie künftig wünschen. Aufgrund dieser Angaben hat die N. GmbH einen “geplanten Behälterbestand“ von 83.705 und davon ausgehend ein zu erwartendes Leerungsvolumen von 4.559.680 Liter pro Woche zutreffend ermittelt, aber zugleich darauf hingewiesen, dass die Grundstückseigentümer nach Ausgabe der neuen Abfallbehälter diese teilweise gegen kleinere Abfallbehälter tauschen werden, weil die bestellte Behältergröße nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Die N. GmbH hat deshalb empfohlen, das Leerungsvolumen auf rund 4.500.000 Liter pro Woche zu reduzieren. Dem ist die von dem Beklagten beauftragte Mittelrheinische Treuhand GmbH in der Kalkulation für das Jahr 2008 gefolgt und hat ein Abfallbehältervolumen von 4.500.000 Liter pro Woche veranschlagt. Die Ermittlung des erwarteten Abfallbehältervolumens lässt weder methodische noch rechnerische Fehler erkennen. Dies gilt auch für die in dem Gutachten der N. GmbH ferner enthaltene Prognose von 46.000 Tonnen Abfall im Jahr 2008, die mit dem in der Gebührenkalkulation 2008 unter “1.1. Grundlagedaten / 1.1.1 Mengengerüst nach Abfallarten“ (Blatt A1) ausgewiesenen Restabfallgewicht von 45.600 Tonnen nahezu übereinstimmt. Diese Prognose hat die N. GmbH überzeugend mit der Entwicklung des Abfallgewichts seit dem Jahr 1998, der Hochrechnung der Ist-Daten von Januar bis einschließlich September 2007 und der aktuellen Entwicklung des Abfallgewichts begründet. Ausgehend von diesem prognostizierten Abfallgewicht ist sie zu einer Behälterdichte von 190 kg je m³ Behältervolumen gelangt. Dies entspricht den allgemeinen Erfahrungen der Praxis, wonach 1 m³ Abfall zwischen 150 kg und 200 kg wiegt (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - Rn. 47 in juris m.w.N.), und bestätigt daher die Richtigkeit des prognostizierten Abfallbehältervolumens.
Das für das Jahr 2009 erwartete Abfallbehältervolumen von 4.583.160 Liter pro Woche wird in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2009 ebenfalls unter der Position “1.1.3 Veranlagungsdaten für die Regelabfallgebühren / 1.1.3.1. Abfallbehälter und Anzahl des Leerungsvolumens“ ausgewiesen. Auch dieser Ansatz beruht auf der “Müllmengenprognose“ der N. GmbH, Hamburg, hier vom Oktober 2008. Darin ist ausgehend von dem durchschnittlichen Behältervolumen in der Zeit von Januar bis August 2008 ein anzunehmender durchschnittlicher Behälterbestand von 84.300 und ein Leerungsvolumen von 4.583.000 Liter pro Woche für das Jahr 2009 prognostiziert worden. Dem entsprechen (nahezu) die in der Kalkulation für das Jahr 2009 angesetzten 84.270 Behälter und das dort veranschlagte Abfallbehältervolumen von 4.583.160 Liter pro Woche. Auch insoweit sind weder methodische noch rechnerische Fehler erkennbar. Ausgehend von der Entwicklung des Restabfallgewichts, das sich in den letzten Jahren kaum geändert, aber im Jahr 2008 ausgehend von den Ist-Zahlen von Januar bis September 2008 deutlich verringert habe, hat die N. GmbH ferner nachvollziehbar und überzeugend ein Restabfallgewicht von 42.000 Tonnen für das Jahr 2009 prognostiziert. Dem entspricht das in der Gebührenkalkulation unter “1.1. Grundlagedaten / 1.1.1 Mengengerüst nach Abfallarten“ (Blatt A1) ausgewiesene Restabfallgewicht von 42.000 Tonnen.
Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, dass bei einem Hausmüllgewicht von 42.000 Tonnen im Jahr und einem beantragten Restabfallbehältervolumen von 4.583.160 Liter je Woche auf einen Liter Restabfallbehältervolumen nur 0,176230 kg Hausmüll entfielen und „dieses geringe Gewicht je Liter“ nicht nachvollziehbar und „offensichtlich fehlerhaft“ sei, stellt weder das prognostizierte Restabfallgewicht von 42.000 Tonnen noch die Richtigkeit des veranschlagten Abfallbehältervolumens von 4.583.160 Litern je Woche in Frage. Der Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das relativ geringe Abfallgewicht je Liter Restabfallbehältervolumen den in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen seiner Mitarbeiter entspreche. Der Ansatz des Beklagten von 1 Liter Abfallbehältervolumen = 0,176230 kg Abfallgewicht stimmt auch mit den allgemeinen Erfahrungen der Praxis überein, wonach - wie bereits dargelegt - 1 m³ (= 1.000 Liter) Abfallvolumen zwischen 150 kg und 200 kg wiegt. Dies bedeutet, dass 1 kg Restabfall einem Volumen von 5 Liter (ausgehend von 1.000 Liter Behältervolumen = 200 kg Abfallgewicht) bis 6,7 Liter (ausgehend von 1.000 Liter Behältervolumen = 150 kg Abfallgewicht) Restabfallvolumen entspricht (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 316/13 - Rn. 47 in juris m.w.N.). Je nachdem, welchen Umrechnungsfaktor (5 Liter oder 6,7 Liter) man verwendet, ergibt sich daraus, dass 0,176230 kg Hausmüll 0,88 Liter (Faktor 5) bis 1,18 Liter Abfalbehältervolumen (Faktor 6,7) entsprechen und der Ansatz des Beklagten von 0,176230 kg = 1 Liter Restabfallbehältervolumen nicht zu beanstanden ist.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des in den “Mengengerüsten“ der Gebührenkalkulationen prognostizierten Abfallgewichts. Letzteres wirkt sich insoweit auf die Festlegung der Gebührensätze aus, als von ihm die Höhe der Kosten u. a. für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der Abfälle und insbesondere das an die SRH zu zahlende Fremdleistungsentgelt abhängig sind. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung (und in der Anlage B 5 zu seinem Schriftsatz vom 1.7.2015) nachvollziehbar und in sich schlüssig seine Abfallgewichtsannahmen und den Zusammenhang zwischen Abfallgewicht und den in den Gebührenkalkulationen angesetzten gewichtsabhängigen Kostenpositionen am Beispiel der Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 dargestellt. Danach hat er insgesamt 61.365 Tonnen Restabfallgewicht (45.600 Tonnen “Hausmüll“, 7.700 Tonnen “Sperrmüll“, 7.421 Tonnen “Selbstanlieferer“, 644 Tonnen “Rechengut“) angesetzt und diese Summe mit dem Mischpreis von 182,53 EUR je Tonne Abfall multipliziert, woraus sich eine Gesamtsumme von 11.201.000 EUR ergibt, die in der auf Blatt A 5 der Gebührenkalkulation unter der Kostenposition “Mülltransport/-Beseitigung“ ausgewiesenen Summe von 11.480.400 EUR enthalten ist. Außerdem hat der Beklagte überzeugend begründet, dass die von dem Kläger bezeichneten Widersprüche und Unstimmigkeiten der verschiedenen “Mengengerüste“ nicht bestehen, weil die unterschiedlichen Gewichtsangaben in verschiedenen Teilen der Gebührenkalkulation auf die unterschiedliche Erfassung und Zuordnung der Abfallmengen (Mengengerüst nach Abfallarten, Mengengerüst nach Anlagen und Mengengerüst nach Kostenstellen) zurückzuführen sind und bei der Zuordnung zu Kostenstellen die gleiche Abfallmenge teilweise unter mehreren Kostenpositionen zu erfassen gewesen ist. Damit sind die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Richtigkeit der “Mengengerüste“ in den Gebührenkalkulationen des Beklagten - auch nach der in der Berufungsverhandlung geäußerten Ansicht des Klägers - ausgeräumt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.