Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.01.2015, Az.: 10 LB 118/10

Flächenzahlung; Günstigkeitsprinzip; Rückforderung; Rückforderung Agrarförderung; Rücknahme; Sanktion; verwaltungsrechtliche Sanktion; Stilllegungsfläche; Verjährung; Verjährungsbeginn

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.01.2015
Aktenzeichen
10 LB 118/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.08.2009 - AZ: 4 A 167/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Günstigkeitsprinzip nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 erstreckt sich auf Änderungen der Verjährung eines Rückforderungsanspruches hier hinsichtlich des Verjährungsbeginns nach Art. 49 Abs. 5, 6 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 im Verhältnis zu Art. 3 Abs.1 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 28. August 2009 wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 28. August 2009 zurückgewiesen.

Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2007 i. d. F. vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben, soweit die Beklagte für die Jahre 2000 bis 2002 einen Betrag von mehr als insgesamt 2.436,35 EUR zzgl. Zinsen vom Kläger zurückfordert und insoweit ihre Bewilligungsbescheide vom 30. November 2000, 30. November 2001 sowie 29. November 2002 aufgehoben hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 7/10, die Beklagte 3/10 der Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Teilrücknahme und -rückforderung von Flächenzahlungen nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Höhe von noch umstrittenen 1.242,68 EUR für die Jahre 2000 bis 2002.

Er beantragte und erhielt für die Jahre 2000 bis 2004 jeweils entsprechende Beihilfen. Sie wurden ihm aufgrund der Bescheide vom 30. November 2000 für das Jahr 2000, vom 30. November 2001 für das Jahr 2001 sowie vom 30. September 2002 (Vorschuss) und vom 29. November 2002 (endgültig) für das Jahr 2002 bewilligt und jeweils spätestens zum jeweiligen Jahresende ausgezahlt. Die Bewilligungen erfolgten ungekürzt auch für Flächen, die auf dem Flurstück 46/1, Flur 9, Gemarkung E., gelegen sind. Dieses Flurstück ist nach dem Liegenschaftskataster 20,6585 ha groß und umfasst nach dem Stand vom Jahr 2011 neben überwiegendem Grün- und Ackerland u.a. 1,1280 ha Laubwald. Das Flurstück ist langgestreckt. Es wurde vom Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Streitzeitraum im mittleren Bereich, der dem Feldblock des Jahres 2005 mit der Endziffer 245 entspricht, als Grünland genutzt. Im westlichen (Feldblock des Jahres 2005 mit der Endziffer 00) und im - hier umstrittenen - östlichen Teil (Feldblock des Jahres 2005 mit der Endziffer 44) wurde nach seinen Angaben ganz überwiegend Getreide angebaut.

Entsprechend der angegebenen Nutzung beantragte der Kläger im Jahr 2000 im Flurstück 46/1 eine Getreidefläche von 15,2585 ha und eine Stilllegungsfläche von 0,40 ha (Schlag 21) sowie in den Folgejahren 2001 bis 2004 jeweils eine Getreidefläche von 15,1585 ha sowie eine Stilllegungsfläche von 0,50 ha (d.h. eine um 0,1 ha größere Stilllegungsfläche, jeweils als Schlag 22 bezeichnet). Zur Lage dieses Teils der Stilllegungsfläche sind unterschiedliche Angaben gemacht worden. Die Beklagte legte eine Stellungnahme des Klägers vom 31. Mai 2007, wonach „dieser Feldblock, Flurstück 46/1, … eine Stilllegung war, wo für kurze Zeit Rundballen und ein Misthaufen lagerten“, so aus, dass die streitige Stilllegungsfläche mit dem von ihr gebildeten, sog. Schlag 8 W mit einer Größe von 0,2636 ha identisch sei - ungeachtet der Größendifferenz. Mit Schriftsatz vom 17. September 2007 hat der Kläger insoweit von einer Reststilllegungsfläche gesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, dass er seine Stilllegungsfläche vorrangig auf einer ganz wo anders liegenden Fläche erfüllt habe - gemeint war offenbar das 1,9584 ha große Flurstück 127/5 Flur 8. Da „ein paar Quadratmeter“ gefehlt hätten, habe er den sog. Schlag 8 W als Stilllegungsfläche „dazu genommen, die er dann ggf. in nördlicher Richtung noch etwas in den auf dem Plan“ (Bl. 53 der Gerichtsakte) „mit der Endziffer 44 bezeichneten Feldblock erweitert habe“. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2011 ist vom Kläger vorgetragen worden, dass die in den Anträgen angegebenen Stilllegungsflächen „ortsüblich an den Waldrandbereichen (Schatten) und anderen ertragsschwachen Stellen angelegt worden seien“. Auf gerichtliche Verfügung ist mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 nochmals geltend gemacht worden, dass sich die streitigen Reststilllegungsflächen in den durch Schatteneinwirkung sowie Nährstoffentzug der benachbarten Bäume ertragsärmeren Randbereichen des relativ großen Flurstücks 46/1 befunden hätten. Nach der diesem Schriftsatz beigefügten Karte sollen die Schläge 21 und 22 zweigeteilt sowie jeweils rund 0,25 ha (westlicher Teil) bzw. 0,35 - 0,4 ha (östlicher Teil) groß gewesen sein; wegen der Einzelheiten wird auf die letztgenannte Karte Bezug genommen. Schließlich ist in der Anlage zum Schriftsatz vom 5. November 2014, auf die verwiesen wird, nochmals eine andere Lage einer Stilllegungsfläche von 0,50 ha bezeichnet worden, nämlich jetzt im nördlichen Teil des Flurstücks 46/1 und insbesondere vollständig nördlich des sog. Weges.

Wo genau eine weitere Fläche von 0,25 ha liegt, die der Kläger als nicht landwirtschaftlich genutzt von seinem Antrag ausgenommen hat, ist umstritten geblieben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, diese Fläche befinde sich südwestlich des von der Beklagten als Ackerfläche anerkannten (östlichen) Teils des Flurstücks 46/1 (Feldblock mit der Endziffer 44) und damit zugleich südwestlich eines sog. Weges, der von der Beklagten als Trennlinie zwischen dem insoweit anerkannten Teil und den nichtanerkennungsfähigen Teilen dieses Flurstücks eingestuft wird; wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger vorgelegte Karte (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte) verwiesen. Von einer entsprechenden Lage dieser vom Antrag ausgenommenen Fläche ging die Beklagte ursprünglich auch bei der Anhörung aus. Eine in etwa ähnliche Lage hat der Kläger auch zuletzt in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 5. November 2014 angegeben. Die Beklagte hat demgegenüber auf wiederholte gerichtliche Nachfrage in zweiter Instanz mitgeteilt, dass sich diese 0,25 ha auch anderswo befinden könnten, nämlich im südlichen (0,22 ha großen) Bereich des Grünlandes (bzw. sinngemäß wohl südlich des Feldblockes mit der Endziffer 45) oder im 0,3858 ha großen, ganz südöstlichen Teil des Flurstücks unterhalb des „Weges“.

Ab dem Jahr 2005 änderte sich die Agrarförderung grundlegend. An die Stelle von Flächenzahlungen trat die Betriebsprämie. Die Referenzfläche war in Niedersachsen nunmehr nicht mehr flurstücks-, sondern feldblockbezogen anzugeben. Zusätzlich war die jeweilige Referenzfläche bereits in dem Sammelantrag nicht nur textlich, sondern auch zeichnerisch genau zu bezeichnen.

Dementsprechend beantragte der Kläger im Jahr 2005 die Betriebsprämie u.a. für einen von ihm im Antragsformular mit einer Größe von 8 ha angegebenen Schlag Nr. 8, der sich in dem o. a. Feldblock mit der damaligen Endziffer 244 befand. Dieser Feldblock bildete den östlichen von drei Teilen des o.a. Flurstücks 46/1. Nach der dem Sammelantrag 2005 anliegenden Karte war der Feldblock allerdings nur 6,6 ha groß, also erheblich kleiner als vom Kläger beantragt. Der Kläger bat deshalb bei der Sammelantragstellung im Mai 2005 zugleich um Korrektur der Größe des Feldblockes. Einzubeziehen sei eine Ausbuchtung im südwestlichen Teil. Es handele sich um eine temporäre Stellfläche für Mistrundballen. Die Fläche sei im Jahr 2005 mit Roggen „angegeben" worden. Die Beklagte erachtete diese Angaben anhand eines Luftbildes zunächst für plausibel und korrigierte daraufhin die mit dem Schlag 8 identische Größe und Bezeichnung des früheren Feldblockes mit der Endziffer 244. Der Feldblock erhielt daraufhin eine neue Bezeichnung mit der Endziffer 131, wurde erweitert und zunächst mit 7,24 ha vermessen. Unverändert nicht Bestandteil dieses vom Kläger bewirtschafteten Feldblockes mit der Endziffer 131 bzw. des Schlages 8 waren der mittlere und östliche Teil, soweit sie sich südlich des an den früheren Feldblock mit der Endziffer 244 angrenzenden „Weges“ befanden. Dementsprechend wurde dem Kläger im Dezember 2005 mitgeteilt, dass der Feldblock mit der neuen Endziffer 131 „nur“ eine Größe von 7,24 ha statt 8 ha habe.

Am 12. Januar 2006 erfolgten eine Vor-Ort-Kontrolle und die Vermessung des Schlages 8. Der Prüfer vermerkte in der Anlage 2 zum Prüfungsbericht, dass der Teil des beantragten Schlages 8, der auf Veranlassung des Klägers hin im November 2005 zunächst in den neu gebildeten Feldblock mit der Endziffer 131 mit einbezogen worden sei, tatsächlich keine Verbindung mit Schlag 8 habe. Dieser Teil werde deshalb nunmehr als gesonderter sog., bereits o.a. „Schlag 8 W“ geführt. Weiter heißt es im Bericht: „Zwischen beiden liegt noch ein Weg, es stehen dort auch Eichen von 40 bis 80 cm. Auf Schlag 8/W ist nach dem Zustand der Fläche und den Bäumen, die dort stehen, noch nicht geackert worden. Sie dient jetzt als Lagerplatz. Fotos liegen bei". Der Prüfer vermaß den Feldblock mit der Endziffer 131 (Schlag 8) mit 6,5518 ha und den neu gebildeten Schlag 8 W mit 0,2636 ha; die verbleibende Differenz ist nach Aktenlage eine (zweigeteilte) Waldfläche östlich des Schlages 8 W. Der Kläger akzeptierte die Kürzungen des Schlages 8 um 1,45 ha für die Festsetzung der Zahlungsansprüche und für die Bewilligung der Betriebsprämie des Jahres 2005 mit einer entsprechenden Sanktion. Im Jahr 2006 beantragte er den Schlag 8 deshalb nur mit einer Größe von 6,55 ha, im Folgejahr 2007, nunmehr unter der nochmals neuen Feldblockendziffer 60 und zweigeteilt mit den Schlägen 8 und 80, zur Größe von 6,53 ha; insoweit trat allerdings noch eine als Schlag Nr. 17 bezeichnete und neu als Feldblock mit der Endziffer 32 erfasste (Acker-)Teilfläche mit einer Größe von aufgerundet 0,25 ha hinzu, die im Wesentlichen mit dem sog. Schlag 8 W identisch ist.

Die Beklagte geht davon aus, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle auch auf die Vorjahre übertragbar sind. Der Kläger habe also im Flurstück 46/1 in den Jahren 2000 bis 2004 Getreide- und Stilllegungsflächen übererklärt. Die Bewilligungen für die Jahre 2000 bis 2004 seien somit teilrechtswidrig. Sie hörte den Kläger deshalb mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 zu der nachfolgend hier streitig gewordenen Rückabwicklung der Flächenförderung für die Jahre 2000 bis 2004 an. Es sei festgestellt worden, dass der auf dem Flurstück 46/1 gelegene Lagerplatz nach dem Zustand der Fläche in den letzten Jahren nicht beackert worden sei. Eine Bildschirmmessung habe ergeben, dass diese Fläche (der sog. Schlag 8 W mit einer Größe von rund 0,26 ha) gemeinsam mit einer angrenzenden Waldfläche insgesamt 0,9953 ha groß sei. Soweit der Kläger in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils eine Fläche von 0,25 ha als nicht genutzt angegeben habe, gehe sie, die Beklagte, davon aus, dass er damit den Wald gemeint habe. Für die Jahre 2000 bis 2004 sei deswegen eine Fläche von 0,7453 ha zu viel beantragt worden. Da sich die Grünlandfläche des Flurstücks in den betroffenen Jahren nicht geändert habe und der Kläger dort auch Förderungen nach den Agrarumweltprogrammen beantragt habe, werde sie, die Beklagte, eine Fläche von 0,7453 ha von der beantragten Getreidefläche abziehen.

Der Kläger erwiderte darauf mit dem bereits o.a. Schreiben vom 31. Mai 2007, es sei richtig, dass ein Teil der Fläche eine Stilllegungsfläche gewesen sei. Für kurze Zeit hätten dort Rundballen und ein Misthaufen gelagert. Der Platz sei ein- bis zweimal gemäht worden. Im Jahr 2007 sei der genannte „Feldblock“ mit Sommergerste bestellt worden.

Mit dem - im Berufungsverfahren nur noch teilweise, nämlich hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 - streitigen Bescheid vom 23. Juli 2007 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 teilweise zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 6.886,12 EUR auf. Sie strich die von dem Kläger auf dem betroffenen Flurstück 46/1 als Stilllegungsfläche angegebene Fläche des Schlages 22 von 0,5 ha (für die Jahre 2001 und 2002) sowie des Schlages „22“ (richtig: 21) von 0,4 ha für das Jahr 2000 ganz und kürzte darüber hinaus die in den Jahren 2000 bis 2004 beantragte Getreidefläche dieses Flurstücks jeweils für den Schlag 16 um 0,4953 ha in den Jahren 2001 und 2002 bzw. um 0,5953 ha im Jahr 2000 (vgl. die Tabelle S. 3 oben des Bescheides). Da damit für die Stilllegungsflächen die Differenz zwischen den jährlich anerkannten und den beantragten Flächen mehr als 20 % betrug, wurden insoweit die Zahlungen für die Stilllegungsflächen bezogen auf die Jahre 2000 und 2001 sanktionsweise insgesamt gestrichen (vgl. die Anlagen 1 und 2 des Bescheides, sog. K9-Kürzung); für das Jahr 2002 unterblieb die Rückforderung des sanktionsweise gekürzten Teils wegen Verjährung (vgl. die handschriftlichen Eintragungen in der Anlage 3 des Bescheides sowie der letzte Satz der Begründung des Bescheides). Da bei einer beantragten Fläche von mehr als 20 ha nunmehr nur noch 1,9584 ha Stilllegungsfläche vorhanden waren, jedoch mindestens 10% Fläche stillzulegen war, wurde zugleich anteilig die Zahlung für die Getreideflächen gekürzt; zur Berechnungsweise dieser sog. K2-Kürzung im Einzelnen wird auf die Erläuterungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15. Oktober 2014 Bezug genommen. Die gekürzte, als zuwendungsfähig anerkannte Fläche wurde mit einem „Beihilfesatz“ multipliziert, der von dem in der Flächenzahlungs-Verordnung für die hier streitige Region 4 vorgesehenen Getreideertrag in Höhe von 51,2 dt/ha ausging und zuletzt 322,56 EUR/ha betrug.

Die Beklagte führte zur Begründung für die Kürzung sinngemäß aus, dass sie - entsprechend der Antwort des Klägers vom 31. Mai 2007 - die von ihm als Stilllegungsflächen von 0,4 ha bzw. 0,5 ha beantragten Schläge 21 (Jahr 2000) bzw. 22 (Jahre 2001 und 2002) dem sog. Schlag 8 W zuordne. Dieser Schlag sei aber nicht anerkennungsfähig. Der Prüfer habe eindeutig festgestellt, dass diese Fläche u.a. wegen des Bewuchses mit Eichen sowie der Nutzung als Lagerplatz auch in den Vorjahren schon tatsächlich nicht zur Stilllegung nutzbar gewesen sei. Gleiches ergebe sich aus den Luftbildern u. a. des Jahres 2002. Außerdem werde dieser Schlag durch den Weg vom nördlich angrenzenden Schlag getrennt, sei deshalb unter 0,3 ha groß und könne schon wegen dieser geringen Größe nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 nicht gefördert werden; auf die Größendifferenz von 0,26 ha des Schlages 8 W zu den beantragten 0,4 bzw. 0,5 ha ging die Beklagte nicht ein.

Die verbleibenden 0,4953 bzw. 0,5953 ha (0,9953 ha festgestellte Übererklärung abzüglich 0,5 ha bzw. 0,4 ha für die Stilllegung) seien folglich von der Getreidefläche (des Schlages 16) abzuziehen.

Zur Lage der nicht beantragten 0,25 ha erfolgten - abweichend von der Anhörung - keine Ausführungen.

Ausgehend von diesen tatsächlichen Annahmen seien die beantragten Flächen in dem o.a. Umfang getrennt nach Stilllegung und Getreide zu kürzen gewesen; wegen der Einzelheiten wurde auf die Anlagen 1 bis 3 des Bescheides Bezug genommen.

Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers stehe der (Teil-)Rücknahme/Rückforderung nicht entgegen, da er falsche Angaben gemacht habe. Eine Verjährung sei nach Art. 49 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nur für den Sanktionsteil der Kürzung des Jahres 2002 eingetreten. Insoweit sei die Anlage 3 des Bescheides handschriftlich hinsichtlich der Stilllegungsfläche angepasst worden. Irrtümlich sei dabei zu Unrecht die (umfassende) K9-Kürzung hinsichtlich der Stilllegungsfläche nicht gestrichen worden, dafür aber fehlerhaft die sog. K2-Kürzung für die Getreidefläche gestrichen worden. Die handschriftliche Berechnung des verbleibenden Betrages sei jedoch zutreffend.

Der Kläger hat am 29. Juli 2007 Klage erhoben und zur tatsächlichen Nutzung zunächst vorgetragen, dass der so genannte Lagerplatz eine einmal im Jahr bewirtschaftete Reststilllegungsfläche gewesen sei. Für kurze Zeit sei sie auch als Lager für Misthaufen genutzt worden. Ergänzend hat er sich - erkennbar irrtümlich bezogen auf die nicht streitigen Folgejahre ab 2005 - darauf berufen, in seinem Antrag 18,47 ha Bewirtschaftungsfläche angegeben zu haben, und zwar 6,6 ha auf dem Feldblock mit der Endziffer 44, sowie 4,4 ha auf dem Feldblock mit der Endziffer 45 und 7,41 ha auf dem Feldblock mit der Endziffer 00. Das Flurstück 46/1 sei aber 20,6585 ha groß. Eine Überbewirtschaftung sei deswegen nicht möglich. Wegen der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, die über seine bereits o.a. hinausgehen, wird auf das Protokoll verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht - Einzelrichterin - hat der Klage durch Urteil vom 28. August 2009 hinsichtlich der Rücknahme und Rückforderung nebst Zinsen für die Jahre 2000 bis 2002 stattgegeben und sie hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 abgewiesen. Denn es bestünden „Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den umstrittenen Jahren für eine größere Fläche Flächenzahlungen beantragt und erhalten habe, als er tatsächlich für den Anbau von Kulturpflanzen oder zur Stilllegung genutzt habe.“ Im Januar 2006 sei die gesamte südwestlich des damaligen Feldblockes mit der Endziffer 244 gelegene Fläche innerhalb des Flurstücks 46/1 mit einer Größe von 0,9953 ha nicht landwirtschaftlich nutzbar gewesen. Aus diesem Zustand des Jahres 2006 könne aber nicht verlässlich auf den Zustand der vorhergehenden Streitjahre geschlossen, insbesondere eine (landwirtschaftliche) Nutzungsmöglichkeit des sog. Schlages 8 W ggf. mit einem nördlich angrenzenden Teil nicht bejaht - wie vom Kläger angegeben - oder - wie von der Beklagten angenommen - ausgeschlossen werden. Es sei deshalb eine Beweislastentscheidung zu treffen gewesen. Diese falle nach § 11 MOG für die Jahre 2004 und 2003 zu Lasten des Klägers, im Übrigen, d.h. für die Jahre 2000 bis 2002, zu seinen Gunsten aus.

Zu den Fragen, wo genau sich die streitigen Flächen sowie die nicht beantragten 0,25 ha auf dem Flurstück 46/1 überhaupt befinden sollen, ob der Kläger diese Flächen hinreichend bezeichnet habe, inwieweit die von der Beklagten vorgelegten Fotos u.a. aus dem Jahr 2002 Rückschlüsse auf die Nutzung der streitigen Flächen zulassen, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der ggf. überbeantragten 0,9953 ha zu den Stilllegungs- und den Getreideflächen sowie ihre Berechnung richtig sei, und warum der Rücknahme/Rückforderung einschließlich Zinsen weder Vertrauensschutz noch Verjährung entgegenstehen sollen, finden sich im Urteil keine Ausführungen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2010 - 10 LA 127/09 -, der Beklagten zugestellt am 3. August 2010, hat der Senat dem Zulassungsantrag der Beklagten entsprochen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Es bestünden die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der das Urteil insoweit tragenden Annahme, die tatsächliche Nutzung der streitigen Flächen in den Jahren 2000 bis 2002 sei nicht mehr feststellbar. Nach den Luftbildern der Jahre 2002 und 2004, dem von der Beklagten festgestellten Eichenbewuchs der Fläche sowie dem auf den Luftbildern erkennbaren Wegeverlauf sprächen beachtliche Gründe dafür, dass der Kläger eine Fläche zur Größe von 0,9953 ha auch in den Jahren vor 2003 unverändert nicht landwirtschaftlich genutzt habe.

Mit am gleichen Tag per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 2010, dem Kläger zugestellt am 3. September 2010, hat die Beklagte ihre Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens begründet, dass die streitige Fläche nach dem 2006 festgestellten Bewuchs sowie den Luftbildern insbesondere des Jahres 2002 auch in den noch streitigen Jahren 2000 bis 2002 wie in den Folgejahren nicht landwirtschaftlich genutzt bzw. stillgelegt worden sei.

Auf wiederholte gerichtliche Nachfrage hat die Beklagte eine Berücksichtigung einer Fläche von 0,25 ha zu Gunsten des Klägers abgelehnt. Die insoweit nicht beantragte Fläche könne sich auch auf den o.a., hier nicht streitigen sonstigen nicht anerkennungsfähigen Flächen des Flurstücks 46/1 befinden.

Eine Verjährung der Sanktionen bezogen auf die in den Jahren 2000 und 2001 überbeantragte Stilllegungsfläche komme nicht in Betracht. Das Günstigkeitsprinzip finde nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (- 3 C 7/10 -) insoweit keine Anwendung.

Allerdings werde nach Maßgabe des (insoweit rechtskräftigen) Senatsurteils vom 29. Januar 2014 (- 10 LB 198/11 -) für die Berechnung des „Beihilfesatzes“ anstelle des ursprünglich in Niedersachsen normativ vorgesehenen, regional gestaffelten Getreideertrages von 51,2 dt/ha für die hier maßgebliche Region 4 der höhere landesweite Durchschnittsertrag von 53,3 dt/ha berücksichtigt. Dadurch vermindere sich der Rückforderungsbetrag auf 3.679,03 EUR für die Jahre 2000 bis 2002. Eine Herabsetzung auf diesen Betrag ist mit dem Schriftsatz vom 19. Mai 2014 verbindlich zugesagt worden.

Die Beklagte hat den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt, und zwar hinsichtlich des Höchstbetrages der noch streitigen Rückforderung von 3.679,03 EUR und eines Mindestbetrages von 2.436,35 EUR.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 28.  August 2009 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juli 2007 i. d. F. der Änderung vom 19. Mai 2014 (insgesamt) abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Er hat den Rechtsstreit in dem o.a. Umfang gleichfalls für erledigt erklärt und damit einen Rückforderungsbetrag in Höhe 2.436,35 EUR für die Jahre 2000 bis 2002 akzeptiert. Dieser Betrag beruht auf folgenden Annahmen: Bei der Bestimmung der beihilfefähigen Fläche seien die Kürzung für die Stilllegungsfläche und die daran - wegen der deshalb nicht mehr gegebenen Einhaltung der Mindeststilllegungsfläche - anknüpfende Kürzung für die Getreidefläche rechtmäßig. Wegen Verjährung dürfe aber keine weitergehende sanktionsweise „Kürzung“ hinsichtlich der Stilllegungsfläche erfolgen. Die Verjährung ergebe sich aus der Anwendung des Art. 49 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auch auf die Jahre 2000 und 2001. Für die danach verbleibende beihilfefähige Fläche sei zu Gunsten des Klägers ein Beihilfesatz unter Berücksichtigung eines Durchschnittsertrages von 53,3 dt/ha zu Grunde zu legen.

Das schriftliche Vorbringen des Klägers bis zum 12. Dezember 2014 zur Anerkennungsfähigkeit von Teilflächen ist durch seine jetzige Erklärung sinngemäß überholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich einer von der Beklagten vorgenommenen Verminderung des Rücknahme- und Rückforderungsbetrages um 693,15 EUR (von 4.372,18 auf 3.679,03 EUR) sowie eines vom Kläger akzeptierten Rücknahme - und Rückforderungsbetrages von 2.436,35 EUR jeweils einschließlich Zinsen für die Jahre 2000 bis 2002 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

In dem noch verbleibenden Umfang, d.h. hinsichtlich weiterer 1.242,68 EUR, hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage hinsichtlich der noch streitigen Jahre 2000 bis 2002 auch insoweit stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aus den folgenden Gründen im Ergebnis keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin mehr als 2.436,35 EUR nebst Zinsen für die Jahre 2000 bis 2002 zurückgefordert und die entgegenstehenden Bewilligungsbescheide zurückgenommen werden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Neufassung des Tenors dient nur der Klarstellung.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungen der Jahre 2000 bis 2002 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden, soweit sie nicht durch vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zum Vertrauensschutz - wie hier - verdrängt werden.

Vorliegend ist ein Fall des § 6 MOG gegeben, da es sich bei den streitigen Zahlungen um eine flächenbezogene Beihilfe i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 g 1. Alt. MOG handelt (vgl. Senatsurt. v. 24.4.2008 - 10 LB 156/07 -, AUR 2008, 371 ff., juris, Rn. 62 ff., sowie v. 29.1.2014, a.a.O.).

Die Bewilligungen für die Streitjahre 2000 bis 2002 sind teilweise rechtswidrig gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der als beihilfefähig anerkannten Flächen - insoweit und insgesamt überwiegend zu Gunsten des Klägers (1.) - als auch - insoweit zu seinen Lasten - hinsichtlich des „Beihilfesatzes“ (2.).

1.) Allgemeine Rechtsgrundlage für die vom Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 2000 beantragten Ausgleichszahlungen ist insbesondere Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 1) mit Änderungen i. V. m. §§ 4 ff. der Verordnung über Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten (Flächenzahlungs-Verordnung) vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) mit Änderungen gewesen.

Danach konnten Erzeuger u.a. von Getreidearten als landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in der Gemeinschaft auf Antrag eine hektarbezogene Flächen- bzw. Ausgleichszahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung erhalten (Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999).

Die Flächen- bzw. Ausgleichszahlung wurde für Flächen gewährt, die mit entsprechen-den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut wurden. Allerdings bestand grundsätzlich eine Stilllegungsverpflichtung im Umfang von 10 % (Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999), wobei für die stillgelegten Flächen ebenfalls eine Ausgleichszahlung gewährt wurde. Die Zahlungen wurden außerdem nur für eine begrenzte Gesamtfläche gewährt (Art. 2 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 i. V. m. Art. 10 ff. der Durch-führungsverordnung (EG) Nr. 2316/1999).

Da diese im hier maßgeblichen Gebiet in den Streitjahren ab 2000 jeweils überschritten worden war, wurde insoweit die beihilfefähige Fläche allgemein prozentual gekürzt (von der Beklagten sog. K1-Kürzung, deren Höhe pro Jahr 2000 bis 2002 sich u.a. aus den Angaben auf Bl. 154 der Gerichtsakte ergibt).

Einzelfallbezogen erfolgte eine weitere Kürzung der Getreidefläche nach Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 31 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, soweit der Antragsteller seiner Stilllegungsverpflichtung nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen war (von der Beklagten sog. K2-Kürzung).

Zusätzliche einzelfallbezogene Kürzungen der Fläche erfolgten für die Jahre 2000 und 2001 nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 bzw. ab dem Jahr 2002 nach Art. 32 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dann, wenn sich bei Kontrollen, insbesondere bei Vor-Ort-Kontrollen, ergab, dass die so ermittelte Fläche je Kulturgruppe (Stilllegungs- oder Getreidefläche) unter der beantragten Fläche lag. Die Kürzung bemaß sich nach dem Umfang der Differenz; betrug die Differenz weniger als 3% oder 2 ha, so blieb es bei der ermittelten Fläche. Andernfalls erfolgte bis zu einer weiteren Grenze (von 20%) als sog. Sanktion ein zusätzlicher Abzug um das Doppelte der Differenz (von der Beklagten K8-Kürzung genannt); bei mehr als 20 % wurde die Beihilfe für die Kulturgruppe (Stilllegung oder Getreidefläche) insgesamt versagt       (K9-Kürzung der Beklagten).

a) Gemessen an diesen Vorgaben ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die ursprünglich in den Jahren 2000 bis 2002 in vollem Umfang (vor der unstreitigen K1-Kürzung) anerkannte Stilllegungsfläche von 2,3584 ha im Jahr 2000 auf 1,9584 ha bzw. in den beiden Folgejahren von 2,4584 ha auf ebenfalls 1,9584 ha gekürzt hat.

Der Anerkennung der insoweit als Schlag 21 im Jahr 2000 beantragten Stilllegungsfläche von 0,4 ha und der in den Folgejahren 2001 und 2002 als Schlag 22 mit einer Größe von jeweils 0,5 ha beantragten Stilllegungsfläche steht schon entgegen, dass der Kläger trotz Nachfragen der Beklagten und wiederholter gerichtlicher Nachfragen die konkrete Lage und Größe der Flächen nicht überzeugend angeben konnte. Hierzu war er aber nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Flächenzahlungs-Verordnung (zeitlich unbegrenzt) verpflichtet. Danach waren auf Verlangen der Landesstelle Flächen durch Katasterunterlagen, die Grundlagenkarte Landwirtschaft, andere geographische Karten … oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage, Größe und Nutzung der Flächen zu erkennen war. Da auch die „Nutzung“ zu erkennen gewesen sein muss, ein Flurstück - wie hier - aber ganz unterschiedlich genutzt werden konnte, musste ein Antragsteller auf Verlangen die konkrete Lage eines innerhalb eines Flurstücks beantragten Schlages angeben, der Kläger also hier die genaue Lage der Schläge 21 (Jahr 2000) bzw. 22 (Jahre 2001 und 2002). Dazu war der Kläger aber nicht hinreichend in der Lage. Vielmehr hat er auf die Anhörung durch die Beklagte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie in seinen Schriftätzen vom 24. Oktober 2014 und zuletzt vom 5. November 2014 widersprüchliche Angabe zur Lage und Größe dieser Fläche gemacht sowie jeweils nicht zwischen den einzelnen Jahren differenziert, obwohl die streitige Stilllegungsfläche ab dem Jahr 2001 um 0,1 ha vergrößert worden sein soll. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger tatsächlich keine entsprechend großen Flächen stillgelegt hatte und deshalb außer Stande ist, sie widerspruchsfrei zu bezeichnen, zumal er gleichzeitig behauptet, an der Nutzung habe sich auch in den Folgejahren nichts Wesentliches geändert. Wenn dies so wäre, hätte es ein Leichtes sein müssen, die Fläche auch widerspruchsfrei zu bezeichnen. Letztlich aus diesem Grund hat der Kläger nunmehr den Abzug der in Rede stehenden Stilllegungsfläche akzeptiert und den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.

Es verhilft der Klage insoweit im Übrigen auch nicht zum Teilerfolg, wenn man zu Gunsten des Klägers entgegen seinen letzten Angaben annimmt, er habe jedenfalls den sog. Schlag 8 W als Bestandteil der streitigen (Rest-)Stilllegungsfläche des Schlages 21/22 noch hinreichend bezeichnet. Denn nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 sowie § 13 Abs. 1 Flächenzahlungs-Verordnung musste ein stillgelegter Schlag grundsätzlich eine Mindestgröße von 0,3 ha aufweisen, die der Schlag 8 W mit 0,26 ha nicht erreicht. Ein Ausnahmefall gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 sowie § 13 Abs. 1 Flächenzahlungs-Verordnung ist nicht gegeben. Der Schlag 8 W war nicht von „unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben“.

Es kann offen bleiben, ob die vorgenannten Kürzungen überhaupt teilweise oder ganz (entsprechend) in den (zeitlichen und sachlichen) Anwendungsbereich des Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 fallen, wonach „die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft“. Keiner dieser Fälle ist gegeben. Der Kläger hätte eine hinreichend große Stilllegungsfläche genau bezeichnen und entsprechend nutzen müssen.

Ebenso wenig ist eine rechtzeitige Fehlerkorrektur i. S. d. Art. 11 Abs. 1a Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für die Jahre 2000 und 2001 bzw. des Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für das Jahr 2002 erfolgt.

Die weitere Kürzung der verbleibenden anzuerkennenden Stilllegungsfläche für die Jahre 2000 bis 2002 (sog. K1-Kürzung) ist wegen der allgemeinen Grundflächenüberschreitung dem Grunde und der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden.

Beihilfefähig war daher im Jahr 2000 eine Stilllegungsfläche von 1,9584 ha und nach der K1-Kürzung (Multiplikation mit 0,9837) von noch 1,9265 ha, im Jahr 2001 dementsprechend von 1,9067 ha (1,9584 ha x 0,9736 für die K1-Kürzung) und im Jahr 2002 von 1,9085 ha (1,9584 ha x 0,9745 für die K1-Kürzung).

Grundsätzlich wäre die Stilllegungsfläche in den Jahren 2000 bis 2002 danach sanktionsweise insgesamt zu versagen (sog. K9-Kürzung).

Denn insoweit sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für die Jahre 2000 und 2001 sowie des - für das Jahr 2002 als Nachfolgeregelung geltenden, entsprechenden - Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gegeben, da die Differenz zwischen der (vor der insoweit unbeachtlichen K1-Kürzung) ermittelten Fläche von 1,9584 ha und der beantragten Fläche von 2,3584 ha (Jahr 2000) bzw. von 2,4584 ha (Jahre 2001 und 2002) jeweils mehr als 20 % beträgt.

Aus den folgenden Gründen ist die Befugnis zur Rücknahme der Bewilligung hinsichtlich der Stilllegungsfläche in dem Umfang, in dem sie nach den vorherigen Ausführungen an sich sanktionsweise vollständig zu versagen ist, aber (auch) in den Jahren 2000 und 2001 wegen Verjährung ausgeschlossen, der streitige Bescheid der Beklagten also insoweit rechtswidrig.

Die Prüfung der Verjährung gehört zwar systematisch i. S. d. § 10 MOG nicht zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Bewilligung, sondern zum nachgelagerten Merkmal des Vertrauensschutzes. Aus Gründen der Verständlichkeit wird diese Prüfung hier aber inzident vorgezogen. Danach gilt:

aa) Das nationale Recht, hier die Verweisung in § 10 MOG auf § 48 Abs. 2 ff. VwVfG, wird insoweit durch die folgenden, vorrangigen und abschließenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen verdrängt. Denn Regelungen über den Vertrauensschutz - wie sie in Art. 49 Abs. 4 ff Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 enthalten sind - gehören nach der Senatsrechtsprechung (vgl. sinngemäß etwa das o.a. Urt. v. 24.4.2008, Rn. 72 ff., sowie ausdrücklich zu Art. 49 Abs. 4 das Urt. v. 17.1. 2012 - 10 LB 8/12 -, juris; Leitsatz 1; RdL 2013, 168 ff.) trotz des Wortlautes („Rückforderung“) wegen der verdrängenden Wirkung gegenüber den nationalen Regelungen insbesondere in § 48 Abs. 4 VwVfG bereits zum Tatbestand der Rücknahme und nicht erst der Rückforderung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2014 - 10 S 870/13 -, juris, Rn. 37).

bb) Nach Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für das Jahr 2002 (entsprechend zuvor Art 14 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für die Jahre 2000 und 2001) gilt die Verpflichtung zur „Rückzahlung“, d.h. zur Rücknahme i. S. d. § 10 MOG nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die Überzahlung beruhte auf einer vom Kläger zu vertretenden fehlerhaften Übererklärung von Stilllegungsflächen.

cc) Nach Art. 49 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 steht der Anwendung der Sanktion, d.h. der vollständigen Aberkennung der Stilllegungsfläche auch für die Jahre 2000 und 2001, aber - nach Gemeinschaftsrecht rechtsvernichtend, also nicht bloß als Einrede (vgl. Busse, in: Härtel (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht, 1. Auflage 2012, S. 182 f., Rn. 18 ff.) - die Verjährung entgegen.

Nach Art. 54 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 findet u. a. Art. 49 Abs. 6 grundsätzlich zwar erst auf Beihilfeanträge Anwendung, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre beziehen, also danach nicht auf die Wirtschaftsjahre 2000 und 2001.

Dem Wortlaut nach führt insoweit auch Art. 52a Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht weiter, weil diese Vorschrift eine ausnahmsweise Anwendung auch für die hier streitigen Wirtschaftsjahre 2000 und 2001 nur hinsichtlich Art. 49 Abs. 5, nicht aber hinsichtlich Abs. 6 anordnet.

Ob insoweit eine analoge Anwendung möglich ist, kann offen bleiben.

Jedenfalls findet Art. 49 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 über das sog. Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 Anwendung (vgl. Busse, a. a. O., S. 190, Rn. 46). Dass sich die letztgenannte Regelung als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts auch gegenüber den Bestimmungen über das Inkrafttreten in der späteren und grundsätzlich spezielleren, sektorenspezifischen Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durchsetzt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 7/10 .-, a.a.O., Leitsatz 1). Fraglich ist allein, wieweit dieses Günstigkeitsprinzip reicht. Soweit die Beklagte meint, es beziehe sich grundsätzlich nur auf die Verhängung/Schärfe der Sanktion, nicht aber auf die Modalitäten der Rückzahlung einer sanktionsweise gekürzten/versagten Beihilfe, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es ist zwar in der zuletzt angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Rn. 14) anerkannt, dass die Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Zahlungen als solche eine bloße verwaltungsrechtliche Maßnahme ohne Sanktionscharakter darstellen kann. Dies gilt aber nicht für jede Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Zahlungen. Der Entzug eines gewährten Vorteils kommt nach dem Gemeinschaftsrecht auch dann in Betracht, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil dieses Vorteils rechtswidrig erlangt hat. Jedenfalls hinsichtlich des anderen Teils besitzt eine solche Maßnahme dann nach Art. 5 Abs. 1 c Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 Sanktionscharakter. Umfasst die Sanktion i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 1 c Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 danach über die unmittelbare Rechtsfolge, d.h. den Umfang der Kürzung, hinausgehende Modalitäten, insbesondere auch Regelungen über Zinsen auf die Rückforderung, so gilt dies erst recht für die hier maßgebliche Frage der Verjährung der Rückforderung. Denn bei einer Verjährung erlischt die Rückforderung nach dem o.a. materiellen Recht, so dass sich die Frage nach ihrer Verzinsung erst gar nicht stellt. Soweit die Beklagte dem die Ausführungen aus dem o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Rn. 12) entgegenhält, wonach

„Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 das Günstigkeitsprinzip nur für verwaltungsrechtliche Sanktionen anordnet. Art. 49 Abs. 5 (und 6) sowie Art. 52a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 regeln demgegenüber Fragen der Verjährung. Das sind keine Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen“,

ergibt sich daraus nicht anderes. Es ist schon zweifelhaft, ob sich der von der Beklagten angeführte dritte Satz auch auf den im vorhergehenden zweiten Satz gerade in Klammern gesetzten Abs. 6 des Art. 49 beziehen soll und falls ja, in vollem Umfang. Denn Art. 49 Abs. 6 bezieht sich u.a. auch auf die Fälle des Art. 13, bei denen in der Tat fraglich ist, ob es sich um Sanktionen handelt.

Entscheidend gegen dieses Verständnis sprechen aber nicht nur die vorherigen Ausführungen zur Reichweite des Günstigkeitsprinzips, sondern auch die Systematik der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Würde man die zitierten Sätze im Sinne der Beklagten verstehen, also als vom Günstigkeitsprinzip umfasst nur Regelungen über den Tatbestand und die unmittelbaren Rechtsfolgen einer Sanktion, nicht aber über Modalitäten der Rücknahme/Rückforderung ansehen, so ergäbe sich ein Widerspruch zum zweiten Leitsatz des zitierten Urteils. Danach ist „die Zinsregelung des Art.49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 … eine Bestimmung über verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, wenn die verzinste Hauptforderung Sanktionscharakter trägt.“ Wenn danach aber selbst Regelungen über die Zinsen für die Rückforderung vom Günstigkeitsprinzip umfasst sein können, so gilt dies erst recht auch für Regelungen über die Verjährung der Hauptforderung, und zwar insbesondere dann, wenn - wie hier in Art. 49 Abs. 5 und 6 - bei der Verjährungsfrist gerade bewusst zwischen der Rückforderung von Zahlungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten (Abs. 5) und aufgrund von Sanktionen (Abs. 6 jedenfalls i. V. m. dem hier angewandten Art. 32 Abs. 1) unterschieden wird. Unterstrichen wird diese Annahme auch durch die Überlegung, dass andernfalls zwar auf dieser Stufe der Rechtmäßigkeit der Rücknahme/Rückforderung das Günstigkeitsprinzip unanwendbar wäre, nicht aber hinsichtlich der erst danach, hier nicht mehr zu klärenden Frage, inwieweit auf die verbleibende Rückforderung Zinsen gefordert werden können.

Zusätzlich kann für diese Auffassung angeführt werden, dass der Europäische Gerichtshof den streitigen Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 als Ausprägung des Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes versteht, der zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gehört (vgl. Urt. v. 11.3.2008 - C-420/06 -). Für den Bereich des deutschen Strafrechts ist in § 2 Abs. 1 und 3 StGB klargestellt, dass sich das deutsche strafrechtliche „Günstigkeitsprinzip“ auch auf die „Nebenfolgen“ erstreckt, also auch die Verjährung, soweit sie - wie hier - zum Wegfall der Sanktion und nicht bloß zu ihrer fehlenden Durchsetzbarkeit führt. Damit wird nicht zu Unrecht unmittelbar ein deutsches Rechtsverständnis auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts übertragen, sondern vielmehr dazu auf nationale Regelungen zurückgegriffen, die nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gerade als historisches Vorbild für das Gemeinschaftsrecht gedient haben und übernommen worden sind.

Art. 49 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist insoweit günstiger als die zuvor geltende Rechtslage zur Verjährung, als danach die Verjährung jeweils bereits mit der Auszahlung der Beihilfe und nicht wie zuvor nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten - wie hier bis 2004 - erst ab dem Ende der Unregelmäßigkeit beginnt.

Durch Art. 49 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 konnte insoweit sektorenspezifisch von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 abgewichen werden (vgl. Senatsurt. v. 19.1.2010 - 10 LC 148/09 -, juris, Rn. 51; Busse, a. a. O., Rn. 51).

Wendet man Art. 49 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (und nicht Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95) daher auch auf die hier streitigen Wirtschaftsjahre 2000 und 2001 an, so ist eine Rücknahme/Rückforderung hinsichtlich der sanktionsweisen Kürzung wegen Verjährung aus den folgenden Gründen ausgeschlossen:

Der Verweis auf die „Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Bestimmungen des Titels IV“ bezieht sich u.a. auf Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, der nach der Entsprechungstabelle zu dieser Verordnung Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 entspricht, dessen Voraussetzungen für eine vollständige Versagung - wie zuvor dargelegt - an sich gegeben sind.

Die Verjährungsfrist für diese Fälle beträgt somit vier Jahre. Nach der Systematik ist der Beginn der Verjährungsfrist für alle Fälle des Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in Abs. 5 einheitlich geregelt. Die Verjährung beginnt also mit dem Tag der Zahlung der Beihilfe und nicht (abweichend bzw. ergänzend) nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 (vgl. Senatsurt. v. 19.1.2010 - 10 LC 148/09 -, juris, Leitsatz 3). Hiervon ist in diesem Verfahren auch die Beklagte für das Jahr 2002 ausgegangen. Andernfalls wäre Art. 49 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 überflüssig und hätte allenfalls klarstellend durch den Satz ersetzt werden können, wonach für die Verjährung von Sanktionen Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG/EURATOM) gilt. Denn die Verjährungsfrist als solche beträgt nach beiden Normen vier Jahre. Außerdem fiele ansonsten der Verjährungsbeginn für die Übererklärung nach Abs. 5 und die Sanktion nach Abs. 6 auseinander, so dass dann bei Übererklärungen, die über Jahre wiederholt worden sind, die Sanktion länger erfolgen könnte als die Kürzung wegen der Übererklärung. Ein solches Ergebnis ist ersichtlich nicht beabsichtigt.

Die Zahlung für das Jahr 2000 erfolgte nach dem Bewilligungsbescheid vom 30. November 2000 spätestens Anfang Dezember 2000, die Zahlung für das Jahr 2001 nach dem Bewilligungsbescheid vom 30. November 2001 spätestens Anfang Dezember 2001. Bis zu dem Tag, „an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde“, sind seit Dezember 2001 aber jedenfalls mehr als vier Jahre vergangen. Ob eine solche Kenntnis bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorortkontrolle vom Januar 2006, später mit dem Erhalt des Anhörungsschreibens vom 7. Dezember 2006 oder gar erst mit dem Erlass des Bescheides vom 23. Juli 2007, wie im Bescheid für das Jahr 2002 angenommen, zu bejahen ist, kann in diesem Verfahren offen bleiben. Selbst der früheste der drei genannten Zeitpunkte liegt mehr als vier Jahre nach der letzten Auszahlung im Dezember 2001.

Ist damit wegen Verjährung die Rücknahme insoweit nicht mehr durchsetzbar, als die Stilllegungsfläche sanktionsweise vollständig zu kürzen ist, so verbleibt eine – wegen der o.a. Übererklärung teilweise gekürzte – Stilllegungsfläche von 1,9265 ha für das Jahr 2000, von 1,9067 ha für das Jahr 2001 und von 1,9085 ha  für das Jahr 2002.

b) Ob die Bewilligung für die Getreidefläche bezogen auf den sog. Schlag 16 mit einer Größe von 7,7585 ha (Jahre 2000 bis 2001) bzw. von 5 ha (Jahr 2002) als solche zu Recht um 0,5953 ha (Jahr 2000) bzw. 0,4953 ha (Jahre 2001 und 2002) gekürzt worden ist (sog. K7-Kürzung) - woran jedenfalls hinsichtlich der o. a. 0,25 ha erhebliche Zweifel bestehen -, kann offen bleiben.

Denn wegen der ohnehin zu geringen anerkennungsfähigen Stilllegungsfläche und der daran anknüpfenden sog. K2-Kürzung von über 2 ha in allen drei Jahren wirkt sich eine Kürzung der Getreidefläche selbst um maximal 0,5953 ha, die nicht zu den 2 ha addiert werden, sondern darin aufgehen, ohnehin nicht aus. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schriftsätze der Beklagten vom 15. Oktober 2014 und vom 28. November 2014 verwiesen.

Damit ist folgende Getreidefläche beihilfefähig:

2000: Getreideantragsfläche 20,7374 ha

K2 - Kürzung wegen nur anzuerkennender 1,9584 ha Stilllegungsfläche auf 17,6256 ha (1,9584 ha x 9)

K1- Kürzung: 17,6256 ha x 0,9837 = 17,3383 ha (wie im Bescheid)

2001: Getreideantragsfläche 20,6374 ha

K2 - Kürzung wegen nur anzuerkennender 1,9584 ha Stilllegungsfläche auf 17,6256 ha (1,9584 ha x 9)

K1- Kürzung: 17,6256 ha x 0,9736 = 17,1603 ha (wie Bescheid)

2002: Getreideantragsfläche 20,4274 ha

K2 - Kürzung wegen nur anzuerkennender 1,9584 ha Stilllegungsfläche auf 17,6256 ha (1,9584 ha x 9)

K1- Kürzung: 17,6256 ha x 0,9745 = 17,1761 ha (wie handschriftlich im Bescheid)

c) Zusammengenommen ergeben sich also die folgenden berücksichtigungsfähigen Flächen für die jeweiligen Jahre:

2000: 17,3383 ha Getreide und 1,9265 ha Stilllegung = 19,2648 ha

2001: 17,1603 ha Getreide und 1,9067 ha Stilllegung = 19,0670 ha

2002 (wie handschriftlich im Bescheid): 17,1761 ha Getreide und 1,9085 ha Stilllegung = 19,0846 ha

2.) Für die so ermittelte Fläche wurde eine - in den Streitjahren ab 2000 nicht mehr nach Getreide und Stilllegung differenzierende - hektarbezogene Beihilfe gewährt. Der Beihilfesatz pro Hektar in EUR ergab sich aus der Multiplikation eines jeweils jahresbezogen europäisch (in Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999) festgelegten (Getreide)Grundbetrages in EUR/t bzw. genauer eines Zehntels dieses in EUR/dt angegebenen Betrags mit einem in den o.a. nationalen Verordnungen, d.h. der Anlage zu § 7 der Flächenzahlungs-Verordnung, regional gestaffelten Getreideertrag. Er betrug  für die hier streitige niedersächsische Region 51,2 dt/ha ab dem Jahr 2000. Ab dem Jahr 2000 (Art. 2 Abs. 3, 6 Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 sowie der 23. Erwägungsgrund hierzu) entsprachen sich die Grundbeträge für die Anbaufläche und die Stilllegungsfläche.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 (- 3 C 10.06 - BVerwGE 129, 116 ff. = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 6 = RdL 2008, 18 ff. = DÖV 2007, 1055 ff. = NVwZ-RR 2008, 210 ff.) entschieden, dass die in der Flächenzahlungs-Verordnung für die Jahre 2000 bis 2004 vorgenommene Unterteilung des Bundesgebiets in Erzeugungsregionen insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist, als der Bund das Land Niedersachsen ohne sachliche Rechtfertigung abweichend zum Gebiet der anderen Länder in mehrere Erzeugungsregionen mit unterschiedlichen Getreidedurchschnittserträgen aufgeteilt hat. Der Gleichheitsverstoß könne rückwirkend nur dadurch beseitigt werden, dass in den noch nicht bzw. nicht mehr bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren stattdessen auf den niedersachsenweiten Getreidedurchschnittsertrag abgestellt wird, der nach den Angaben der Beklagten 53,3 dt/ha beträgt. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen. Sie stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Senatsurt. v. 1.8.2012 - 10 LC 180/10 -, a. a. O., juris, Rn. 43) und gilt deshalb für alle noch laufenden Verfahren und nicht lediglich beschränkt auf solche, in denen die letzte Verwaltungsentscheidung bereits zuvor ergangen war.

Die Rechtsprechung ist auch nicht auf das damals streitige Wirtschaftsjahr 2000/2001 begrenzt, sondern bezieht sich nach der Begründung auf alle von der Flächenzahlungs-Verordnung umfassten Jahre 2000 bis 2004, gilt also - wie von der Beklagten nunmehr akzeptiert - auch im vorliegenden Verfahren (vgl. das insoweit rechtskräftige Senatsurteils vom 29. Januar 2014 - 10 LB 198/11 -).

Ist somit an Stelle des Getreidedurchschnittsertrages (für die betroffene Region 4) von 51,2 dt/ha ein solcher von 53,3 dt/ha zu setzen, so ergibt sich für das Jahr 2000 bei einem europäischen Grundbetrag von 58,67 EUR/t = 5,867 EUR/dt ein Beihilfesatz pro Hektar von 312,71 EUR (vgl. Bl. 154 der Gerichtsakte) sowie für die Jahre 2001 und 2002 bei einem europäischen Grundbetrag von 63 EUR/t = 6,3 EUR/dt ein Beihilfesatz pro Hektar von 335,79 EUR (vgl. Bl. 154 der Gerichtsakte).

3.) Bei Anwendung dieser Beihilfesätze standen dem Kläger folgende Beträge zu:

2000: 19,2648 ha x 312,71 EUR/ha = 6.024,29 EUR

2001: 19,0670 ha x 335,79 EUR/ha = 6.402,51 EUR

2002: 19,0846 ha x 335,79 EUR/ha = 6.408,42 EUR

Bewilligt wurden:

2000: 

  13.347,92 DM =

6.824,68 EUR

2001: 

  14.185,83 DM =

7.253,10 EUR

2002: 

7.193,79 EUR

Zu viel bewilligt worden sind demnach:

2000: 

  6.824,68 EUR - 6.024,29 EUR =

  800,39 EUR

2001: 

  7.253,10 EUR - 6.402,51 EUR =

  850,59 EUR

2002: 

  7.193,79 EUR - 6.408,42 EUR =

  785,37 EUR

Zusammen:

   =   

2.436,35 EUR

Da der Kläger seine Klage gegen die Rücknahme und Rückforderung eines Betrages in dieser Höhe einschließlich Zinsen für erledigt erklärt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Bescheides insoweit. Allerdings wird die Beklagte bei der Höhe des festgesetzten Zinssatzes die neuere (Senats-)Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 70/13 -) zu berücksichtigen haben, wonach zeitabschnittsweise, also dynamisch der jeweils aktuelle Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG anzuwenden ist und nicht statisch der im Vergleich zur Vorgängerfassung höhere (von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) aus der Normfassung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847).

Soweit die Beklagte auch einen Betrag von mehr als 2.436,35 EUR nebst Zinsen für die Jahre 2000 bis 2002 zurückfordert, ist ihr Bescheid rechtswidrig, weil insoweit - wie oben dargelegt - die zu Grunde liegende Bewilligung aus den Bewilligungsbescheiden vom 30. November 2000 und vom 30. November 2001 nicht wirksam aufgehoben worden ist, dies aber Voraussetzung für eine wirksame Rückforderung von „zu Unrecht“ gezahlten Beträgen ist.

Ob sich die Anfechtungsklage ursprünglich auch gegen die Erhebung von Verwaltungskosten in Höhe von 693,91 EUR richtete, kann offen bleiben. Geht man hiervon aus, so hat das Verwaltungsgericht die Klage nach dem Tenor und den Gründen insoweit abgewiesen. Da der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat (und auch keine Anschlussberufung mehr einlegen kann), wäre das Urteil insoweit rechtskräftig. Damit ist dieser Teil des Bescheides jedenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beklagte ihren Bescheid aufgehoben hat (693,15 EUR), entspricht es billigem Ermessen i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO, dass sie insoweit die Kosten des Verfahrens trägt. Soweit der Kläger den Bescheid letztlich anerkannt hat, entspricht es billigem Ermessen i. S. d. § 161 Abs. 2 VwGO, dass er insoweit die Kosten des Verfahrens trägt (2.436,35 EUR).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zu Gunsten der Beklagten bedarf es keiner Regelung zur vorläufigen Vollstreckung, da das Urteil insoweit rechtskräftig ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Eine Divergenz zum o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (- 3 C 7/10 -) ist nicht gegeben. Die hier maßgeblichen, o.a. Ausführungen dieses Urteils unter Rn. 12 zu Art. Art. 49 Abs. (6) Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 haben die Entscheidung nicht - wie für eine Divergenz erforderlich - getragen.

Da die sektorenspezifischen Verjährungsbestimmungen bei der „Rückforderung“ ab dem Jahr 2010 aufgehoben sind (vgl. die Entsprechungstabelle (Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 1122/2009) zum Verhältnis von Art. 80 dieser Verordnung zu Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der insoweit noch dem hier angewandten Art. 49 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 entsprach), kommt ihrem Verständnis als Bestandteil von Sanktionen i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.