Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.02.2024, Az.: 3 A 143/22

Gutgläubigkeit; Subvention; Kürzung einer Zuwendung (ZILE) wegen grob fahrlässig unrichtiger Angaben im Auszahlungsantrag

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.02.2024
Aktenzeichen
3 A 143/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 11930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2024:0206.3A143.22.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beantragt der Empfänger einer Subvention nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) grob fahrlässig eine Auszahlung, die mehr als 10 % über dem Zuwendungsbetrag liegt, der nach Prüfung der Förderfähigkeit zu zahlen wäre, ist die Behörde zu einer Kürzung in Höhe der Differenz beider Beträge berechtigt (Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014)

  2. 2.

    Die Sanktion ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Antrag offensichtlich unrichtig ist (Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014). Dies erfordert Gutgläubigkeit. Der Antragsteller kann nur als gutgläubig angesehen werden, wenn der Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht. Grob fahrlässig handelt ein Antragsteller, der bei einer Anteilsfinanzierung im Auszahlungsantrag nicht nur die im Bescheid benannte Förderhöchstsumme zur Auszahlung einträgt, obwohl die Gesamtkosten niedriger als bei Bewilligung der Förderung dem Grunde nach sind, sondern der mit diesem Höchstbetrag auch die Höhe der Eigenleistung fehlerhaft zu seinen Gunsten errechnet. Ein bloßer unbewusster Schreibfehler liegt in diesem Fall nicht vor. Verringern sich die Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahme, muss sich dem Antragsteller bei einer Anteilsfinanzierung mit einer festen Quote aufdrängen, dass im Auszahlungsantrag nicht nur die bare Eigenleistung, sondern auch die öffentliche Förderung anteilig zu reduzieren ist.

[Tatbestand]

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung einer Subvention des Landes Niedersachsen um einen Betrag von 78.392,20 EUR.

Die Klägerin beantragte am 10. Februar 2017 eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE). Gegenstand der Förderung ist die Erweiterung der Sporthalle G. in H. um einen Anbau mit zusätzlichen Umkleiden und Schiedsrichterräumen als Maßnahme im Bereich Basisdienstleistungen. Von der Förderung der zunächst geplanten Pflasterung der Eingangsbereiche und der Anlage von Rasenflächen war zwischenzeitlich Abstand genommen worden, diese Gewerke sind in Eigenleistung vorgenommen worden. Die Klägerin schätzte die Gesamtkosten bei Antragstellung auf 677.359,90 EUR und beantragte die Gewährung einer Zuwendung nach ZILE in Höhe von 426.736,74 EUR. Der bare Eigenanteil der Klägerin als Antragstellerin wurde mit 250.623,16 EUR angegeben.

Mit Zuwendungsbescheid vom 30. Januar 2018 bewilligte der Beklagte auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, der ZILE-Richtlinien des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2017 (Nds. MBl. S. 85) sowie §§ 23, 44 Nds. Landeshaushaltsordnung für die Zeit vom 30. Januar 2018 bis 31. März 2019 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 61,84 % der geschätzten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 690.133,30 EUR, höchstens jedoch 426.736,74 EUR. Der bare Eigenanteil der Klägerin wurde mit 263.396,56 EUR beziffert. Unter Ziff. 8.2 (Besondere Hinweise) des Bescheides behielt sich der Beklagte Kürzungen und Sanktionen der Zuwendung bzw. die Rückforderung bereits gezahlter Beträge nach Artikel 63 VO (EU) Nr. 809/2014 vor.

Mit weiteren Bescheiden vom 25. Februar 2029 und 6. Mai 2019 wurden Einzelpunkte der Bewilligung, insbesondere der Bewilligungszeitraum, geändert.

Nach Abschluss der Arbeiten an der Sporthalle legte die Klägerin dem Beklagten zur Abrechnung des Projektes am 10. Juli 2019 einen Schlussverwendungsnachweis vor und stellte einen Auszahlungsantrag. Sie nahm auf Seite 2 des Antragsformulars Bezug auf den Zuwendungsbescheid vom 30. Januar 2018 mit der Bewilligung einer Zuwendung von 426.736,74 EUR und erklärte - durch Setzen eines Hakens in einem Kästchen des Antragsformulars -, dass das Projekt abgeschlossen ist und sämtliche mit dem aus Zahlungsantrag vorgelegten Rechnungen bezahlt sind. In gleicher Weise wurde ein Haken gesetzt vor folgender Erklärung:

"Ich/wir beantrage/n auf der Grundlage der dem Projekt zuzuordnenden und beigefügten Rechnungen und Belege die Auszahlung der Zuwendung entsprechend den Festsetzungen zur Anteilfinanzierung und zu Höchstbeträgen im Zuwendungsbescheid, abzüglich bereits geleisteter zwischen Zahlungen.

Ich/wir rechne/n mit einem Beitrag von: (maximal der Höchstbetrag laut Zuwendungsbescheid):"

An dieser Stelle fügte die Klägerin den Betrag von 426.736,74 EUR ein und bat um Überweisung auf das im Antrag angegebene Konto.

Auf Seite 3 und 4 des Antragsformulars folgen weitere Erklärungen zu dem zu fördernden Projekt. Auf Seite 5 und 6 des Formulars hat die Klägerin Angaben zu den Ausgaben in der dafür vorgesehenen Tabelle eingetragen (ohne Leerfelder):

"2.1. Ausgaben

Gesamtausgaben des Projekts666.140,32 EUR
Summe förderfähige Projektausgaben594.123,74 EUR
- davon bare Ausgaben594.123,74 EUR

2.2 Einnahmen zur Finanzierung der förderfähigen Projektausgaben (2.1)

Zur Auszahlung beantragte Zuwendung426.736,34 EUR
Barer Eigenleitungsanteil167.387,40 EUR
Summe Einnahmen: (entsprechend der förderfähigen Projektausgaben der Tabelle 2.1)"594.123,74 EUR

Der Beklagte kam im Rahmen der Antragsprüfung zu dem Ergebnis, dass die förderfähigen Ausgaben lediglich in geringerer Höhe anzuerkennen seien und die auszuzahlende Zuwendung um mehr als 10 % von der beantragten Zuwendungssumme abweiche. Daher sei der Differenzbetrag von 78.392,20 EUR als Sanktion (nochmals) von der berechneten Zuwendung abzuziehen. Der Auszahlungsbetrag wurde schließlich mit 267.914,39 EUR beziffert. Die Einschätzung zur Anwendung der Sanktion wurde ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Telefonvermerks vom 9. September 2019 vom Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) geteilt:

"Im o.g. Förderfall ist nach Prüfung durch die Sachbearbeitung eine Sanktionierung gem. Art. 63 EU-VO vorzunehmen, da die Differenz zwischen der beantragten und auszuzahlenden Zuwendung mehr als 10 % beträgt. Die Tatsachen sind insoweit in unstreitig, sodass letztendlich nur noch zu klären war, ob hier ein offensichtlicher Irrtum also ein Unverschulden der Gemeinde anzunehmen ist. Nachdem das ML in der Vergangenheit einige wenige Fälle aus anderen Ämtern über diesen Weg ʽgerettetʼ hat, habe ich den folgenden Fall mit Herrn I. besprochen. Nach der ersten Schilderung des Falls bat Herr I. zunächst um Zusendung des VN-Formulars. Nach Durchsicht kam Herr I. zu dem Ergebnis, dass dieser Fall nicht mit den zuvor geretteten Fällen vergleichbar sei. Denn anders als in diesen Fällen, wurde im Fall der Auetalhalle durchgehend die Maximalzuwendungssumme angegeben. Ein reiner Schreibfehler komme somit nicht in Betracht. Zudem sei auch auf Basis der Maximalzuwendungssumme der Eigenanteil neu errechnet und entsprechend niedriger angegeben worden. Es habe somit ein bewusster Umgang mit der Maximalsumme stattgefunden. Dies sei in den Fällen aus der Vergangenheit gerade anders gewesen. Dort habe zumindest in der Darstellung des Finanzierungsplans unter Ziffer 2 die reduzierte erwartete Summe gestanden, sodass ein offensichtlicher Irrtum bzw. Schreibfehler angenommen werden konnte. Im vorliegenden Fall sah Herr I. dafür jedoch keine Grundlage."

Mit Festsetzungs- und Änderungsbescheid vom 12. September 2019 setzte der Beklagte die Zuwendung endgültig auf einen auszuzahlenden Betrag von 267.914,39 EUR fest und führte zur Begründung unter anderem aus, dass nach Prüfung des Verwendungsnachweises Ausgaben in Höhe von 33.271,83 EUR nicht als zuwendungsfähig anzuerkennen und daher nur 563.299,71 EUR als förderfähige Ausgaben zu berücksichtigen seien. Hieraus ergebe sich eine Zuwendung in Höhe von 563.299,71 EUR * 61,84 % = 348.344,54 EUR. Da die von der Klägerin zur Auszahlung beantragte Zuwendung von 426.736,34 EUR um 78.392,20 EUR und damit um 22,5 % über diesem Zuwendungsbetrag liege, sei dieser Betrag nach Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 als Sanktion von der berechneten Zuwendung abzuziehen. Danach ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von 348.344,54 EUR - 78.392,20 EUR = 269.952,34 EUR und abzüglich eines weiteren Kürzungsbetrages von 2.037,95 EUR aufgrund eines Vergabefehlers ein endgültiger Auszahlungsbetrag von 267.914,39 EUR.

Die Klägerin erhob am 7. Oktober 2019 Widerspruch. Die Voraussetzungen für die vorgenommene Sanktion nach Art. 63 Abs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 seien nicht erfüllt. Der Auszahlungsantrag sei verständig dahingehend auszulegen, dass nicht ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 426.736,34 EUR geltend gemacht worden sei. Zumindest handele es sich bei der Angabe des Zuwendungsbetrags um eine offensichtlich irrtümliche Angabe im Sinne des Art. 4 VO (EU) 809/2014. Dass der unter 2.2 angegebene Zuwendungsbetrag unzutreffend sei, ergebe sich ohne Weiteres daraus, dass der Anlage zum Verwendungsnachweis eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass sich die Gesamtausgaben und damit auch die förderfähigen Ausgaben gegenüber dem Zuwendungsbescheid reduziert hätten. Daher sei offensichtlich, dass die unter Ziffer 2.2. des Auszahlungsantrages genannte Zuwendung in Höhe von 426.736,34 EUR irrtümlich erfolgt sei. Ein Antrag auf Auszahlung dieses Betrages habe daher zu keiner Zeit bestanden. Der reduzierte Eigenleistungsanteil mit 167.387,40 EUR sei offensichtlich nur auf eine Summenbildung zurückzuführen. Die Kürzung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Die Klägerin wandte sich zudem dagegen, dass Ausgaben in Höhe von 4.798,25 EUR nicht als förderfähig anerkannt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anwendung der Sanktionsvorschrift sei gerechtfertigt, denn die von der Klägerin beantragte Zuwendung überschreite die tatsächlich festzusetzende Zuwendung um 22,5 % und damit um deutlich mehr als 10 %. Allein die Differenz zwischen der bewilligten und der rechnerischen Zuwendung anhand der angegebenen Kosten belaufe sich auf 59.328,76 EUR und somit 16,15 %. Der Auszahlungsantrag könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine andere Zuwendung als mit 426.736,34 EUR ausdrücklich angegeben beantragt worden sei. Es liege auch kein offensichtlicher Irrtum nach Art. 4 VO (EU) 809/2014 vor. Der Begünstigte müsse für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt haben, Gutgläubigkeit könne jedoch nur bejaht werden, wenn der Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruhe. Die Klägerin habe mit dem Eintragen der zur Auszahlung beantragten Zuwendung nicht gutgläubig gehandelt. Ihr sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da es naheliegend gewesen wäre, den Prozentsatz aus dem Zuwendungsbescheid zu beachten und die Zuwendung entsprechend zu errechnen. Bei einer Reduzierung der förderfähigen Ausgaben um 96.009,56 EUR falle ins Auge, dass die bloße Übernahme der maximal bewilligten Summe nicht richtig sein könne und eine entsprechende Anpassung der Zuwendungshöhe erforderlich sein müsse. Ein Schreib- oder Rechenfehler sei ebenfalls auszuschließen. Der Hinweis im Bewilligungsbescheid auf mögliche Kürzungen oder Sanktionen berechtige die Behörde nicht dazu, Ermessen im Bereich des Art. 63 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 anzuwenden. Der Hinweis beziehe sich zum einen auf nicht förderfähige Positionen der vorgelegten Rechnungen, zum anderen darauf, dass es nicht grundsätzlich zu einer Sanktionierung komme, sondern nur dann, wenn die Differenz mehr als 10 % beträgt. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der fehlenden Förderlichkeit einzelner Ausgabepositionen wies der Beklagte mit ausführlicher Begründung zurück.

Die Klägerin hat am 12. März 2020 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die verhängte Sanktion und die damit verbundene Verringerung der Zuwendung um den Differenzbetrag in Höhe von 78.392,20 EUR wendet. Sie wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Aus dem Schlussverwendungsnachweis und den Anlagen könne gerade nicht der Erklärungsinhalt entnommen werden, dass die Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 426.736,34 EUR beantragt habe. Hieraus ergebe sich vielmehr, dass der im Auszahlungsantrag und in Ziffer 2.2 des Verwendungsnachweises angegebene Zuwendungsbetrag unzutreffend ist. Die gebotene Auslegung führe zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen maximalen Zuwendungsbetrag in Höhe von 367.404,12 EUR, nämlich 61,84 % der ausdrücklich im Verwendungsnachweis angeführten Summe der vorläufigen Projektausgaben in Höhe von 594.121,74 EUR beantragt habe. Dieser Zuwendungsbetrag übersteige den festzusetzenden Zuwendungsbetrag nicht um mehr als 10 %. Zudem liege ein offensichtlicher Irrtum vor. Der Klägerin könne kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden. Insbesondere der Wortlaut des Formulars "Ich/wir rechne/n mit einem Beitrag von: (maximal der Höchstbetrag Zuwendungsbescheid):" könne bei einem Zuwendungsempfänger zu der Fehlvorstellung führen, dass im Auszahlungsbetrag an dieser Stelle dem Zuwendungsbescheid genannte Höchstbetrag einzutragen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Festsetzungs- und Änderungsbescheides vom 12. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Februar 2020 den Beklagten zu verpflichten, einen weiteren Zuwendungsbetrag in Höhe von 78.392,20 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Um die Differenz zwischen beantragter und auszuzahlender Zuwendung zu berechnen, werde auf den tatsächlich in den Auszahlungsantrag eingetragenen Betrag abgestellt. Es entspreche nicht der Praxis, bereits vor der Prüfung des Verwendungsnachweises, in einer Art "Vorprüfung" einen weiteren Beitrag zu errechnen. Könne der Antragsteller den Zuwendungsbetrag in beliebiger Höhe angeben, wäre der Sanktionsmechanismus des Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 einfach zu umgehen und damit wirkungslos. Die Klägerin habe nicht in gutem Glauben gehandelt, daher sei ein offensichtlicher Irrtum ausgeschlossen. Sowohl aus dem Zuwendungsbescheid als auch dem Auszahlungsantrag gehe unmissverständlich hervor, dass es sich um eine Anteilfinanzierung bezogen auf die nachgewiesenen förderfähigen Kosten handle. Da diese sich verringert haben, hätte auch die geforderte Zuwendung angepasst werden müssen. Die um 95.009,56 EUR verringerten förderfähigen Kosten seien korrekt eingetragen worden; anstatt aber die beantragte Zuwendung entsprechend zu reduzieren, sei der Eigenanteil im Vergleich zur Bewilligung neu ausgerechnet und um 96.009,16 EUR erheblich herabgesetzt worden. Der Auszahlungsantrag der Klägerin erscheine auch zunächst plausibel, da sich aus dem Verhältnis der beantragten Zuwendung zu den förderfähigen Gesamtkosten ein Fördersatz von 71,83 % ergebe. Öffentliche Auftraggeber erhielten regelmäßig Fördersatze zwischen 53 % und 73 %, daher sei nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass in diesem Fall eine zu hohe Zuwendung beantragt wurde. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, einen bereits gestellten Antrag mit einem zu hohen Zuwendungsantrag zurückzugeben und durch den Antragsteller berichtigen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Festsetzungs- und Änderungsbescheid vom 12. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines weiteren Zuwendungsbetrags in Höhe von 78.392,20 EUR.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Zuwendung des Landes Niedersachsen ist Art. 20 Abs. 1 d) VO (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1698/2005 und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE 2017, RdErl. d. ML v. 1.1.2017 - 306-60119/5 -, außer Kraft getreten zum 31.12.2023). Nach Art. 20 Abs. 1 d) VO (EU) Nr. 1305/2013 betrifft die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen insbesondere Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung lokaler Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur. Nach Ziffer 1.1. ZILE 2017 gewährte das Land Niedersachen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Bundes und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für die integrierte ländliche Entwicklung. Gemäß Ziffer 1.4 ZILE 2017 besteht kein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen. Zweck dieser ergänzenden Förderung ist nach Ziffer 1.3 ZILE u.a. die nachhaltige Entwicklung von ländlichen Gebieten.

Die Voraussetzungen der Zuwendung liegen nach dem bestandskräftigen Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2018 dem Grunde nach vor. Die Klägerin ist als Gemeindeverband nach Ziffer 3.2 ZILE 2017 Zuwendungsempfängerin und die hier beantragte Zuwendung betrifft nach Ziffern 2.1.3.4, 9.1.3.1 ZILE 2017 eine Maßnahme zur Verbesserung der lokalen Basisdienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

Der Beklagte hat die Höhe der Zuwendung mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht in Höhe von 267.914,39 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine betragsmäßig höhere Zuwendung.

Zunächst ist die Kürzung der Zuwendung um die nicht förderfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 33.271,83 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Die förderfähigen Gesamtkosten betragen 563.299,71 EUR. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 - im Folgenden: VO (EU) Nr. 809/2014 - werden die Zahlungen auf der Grundlage der Beträge berechnet, deren Förderfähigkeit bei den Verwaltungskontrollen gemäß Art. 48 VO (EU) Nr. 809/2014 festgestellt werden. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind gegenüber den im Auszahlungsantrag genannten Ausgaben in Höhe von 594.123,74 EUR nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch den Beklagten um 33.271,83 EUR (brutto) zu kürzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die im Festsetzungs- und Änderungsbescheid vom 12. September 2019 im Einzelnen aufgeführten Positionen, die nicht förderfähig sind, Bezug. Hiergegen sind von der Klägerin weder Einwendungen erhoben worden, noch sind für die Kammer Fehler bei den Feststellungen erkennbar.

Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 61,84 % ergäbe sich hiernach ein Zuwendungsbetrag von 348.344,54 EUR.

Zu Recht hat die Beklagte diesen Zuwendungsbetrag um einen Betrag in Höhe von 78.392,20 EUR als Sanktion gekürzt.

Nach Art. 63 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 setzt die Behörde nach Prüfung des Antrages den auf Grundlage des Zahlungsantrages und des Gewährungsbeschlusses an den Begünstigten auszuzahlenden Betrag (Buchst. a) und den nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Zahlungsantrag angegebenen Kosten auszuzahlenden Betrag (Buchst. b) fest. Liegt der Betrag nach Buchstabe a) mehr als 10 % über dem gemäß Buchstabe b) festgestellten Betrag, wird gemäß Art. 63 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EU) Nr. 809/2014 eine Verwaltungssanktion in Höhe der Differenz der beiden Beträge bis zu einer vollständigen Rücknahme der Unterstützung verhängt.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat in ihrem Auszahlungsantrag die "zur Auszahlung beantragte Zuwendung" mit 426.736,34 EUR beziffert. Dieser Betrag liegt um 22,5 %, und damit um deutlich als mehr 10 %, über dem Betrag von 348.344,54 EUR, der nach Prüfung der Förderfähigkeit der im Zahlungsantrag angegebenen Kosten auszuzahlen wäre. Zutreffend hat die Beklagte daher die Differenz zwischen den beiden Beträgen als Verwaltungssanktion von dem auszuzahlenden Betrag abgezogen.

Der Anwendung der Sanktionsvorschrift ist auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen.

Bei der Angabe der "zur Auszahlung beantragten Zuwendung" handelt es sich nicht um eine offensichtlich unrichtige Angabe im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014. Nach Art. 4 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 können u.a. vom Begünstigen vorgelegte Auszahlungsanträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt oder angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Begriff der offensichtlich unrichtigen Angabe umfasst danach sowohl objektive Elemente als auch subjektive Elemente, indem einerseits auf die Offensichtlichkeit des Irrtums im Sinne einer Erkennbarkeit aus Sicht des Antragsempfängers als auch auf die Gutgläubigkeit im Sinne einer Vorwerfbarkeit auf Seiten des Antragstellers abgestellt wird.

Vorliegend fehlt es bereits an der Offensichtlichkeit des Irrtums. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nach Art. 4 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Auch nach allgemeinem deutschen Rechtsverständnis setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 20). Die Irrtümlichkeit des zu berichtigenden Antragsinhalts muss sich für jeden Dritte zweifelsfrei ergeben, und zwar aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss. Maßstab ist der aufmerksame und verständige, mit den Umständen des Falles vertraute Durchschnittsbetrachter (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 33).

Bei der Angabe "zur Auszahlung beantragte Zuwendung: 426.736,34 EUR" handelt es um eine objektiv unrichtige Angabe. Die Klägerin hat nicht die sich aus den von ihr selbst im Zahlungsantrag angegebenen förderfähigen Projektausgaben ergebende Zuwendungssumme (594.123,74 EUR x 61,84 % = 367.406,12 EUR) angegeben, sondern die im Bewilligungsbescheid genannte Förderhöchstsumme von 426.736,74 EUR. Dieser Fehler war aber nicht ohne weiteres erkennbar und damit nicht offensichtlich. Die von der Beklagten ausgefüllte Berechnung des beantragten Auszahlungsbetrages auf Bl. 5 und 6 des formularmäßigen Schlussverwendungsnachweises und Auszahlungsantrages ist - in sich - rechnerisch richtig und zahlenmäßig nachvollziehbar. Unter Ziffer 2.1 des Antragsformulars benennt die Klägerin die Summe der - mit der Summe der Ausgaben aus den listenförmigen Anlagen zum Verwendungsnachweis übereinstimmenden - förderfähigen Projektausgaben mit 594.123,74 EUR und teilt diesen Betrag unter Ziffer 2.2 in einen Eigenanteil von 167.387,40 EUR und die zur Auszahlung beantragte Zuwendung von 426.736,34 EUR auf. Danach betrüge der Anteil der Förderung mit 71,83 % der förderfähigen Ausgaben zwar deutlich mehr als die Förderquote nach dem Bewilligungsbescheid von 61,84 %. Der Beklagte hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass in seinem Geschäftsbereich regelmäßig Fördersätze von bis zu 73 % zur Anwendung kämen und diese Anteilshöhe daher nicht offensichtlich unplausibel sei. Dabei ist zu beachten, dass dem Beklagten nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen und Einreichung des Antrages auf Auszahlung der Zuwendung grundsätzlich keine Beratungspflichten dahingehend mehr obliegen können, dass die Antragstellung auf den bewilligungsfähigen Inhalt zu korrigieren wäre. Dies würde den Charakter der Prüfung des Antrages verkennen und die Sanktionsvorschriften - die hier zum Tragen gekommen sind - regelmäßig leerlaufen lassen. Es obliegt systematisch vielmehr dem Antragsteller der begehrten Zuwendung, den Gegenstand und Umfang des Auszahlungsantrages sorgfältig zu prüfen und keine Auszahlung "aufs Geratewohl" zu beantragen.

Selbst wenn jedoch die Offensichtlichkeit des Irrtums zu bejahen wäre, fehlt es an der weiteren subjektiven Komponente, die für die Anerkennung einer offensichtlich unrichtigen Angabe im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 erforderlich ist. Die Klägerin war bei Abgabe des Auszahlungsantrages mit der unrichtigen Angabe der zur Auszahlung beantragten Zuwendung nicht gutgläubig im Sinne von Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014.

Der Begriff der Gutgläubigkeit in Art. 4 UAbs. 1, 2. Hs. VO (EU) Nr. 809/2014 ist im Sinne der europarechtlichen subventionsrechtlichen Vorschriften auszulegen. Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 ("Artikel 12 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer: Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.") und des Nds. Oberverwaltungsgerichts zu dem wortgleichen Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 ("Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer: Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.") im Rahmen der Auslegung herangezogen werden. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 20) als auch nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 31 ff.) ist in den genannten Normen, die anders als Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 die Gutgläubigkeit nicht ausdrücklich benennen, bereits dem Begriff des "Irrtums" zu entnehmen, dass das subjektive Merkmal der Gutgläubigkeit zu berücksichtigen ist, um den offensichtlichen Irrtum von der Unregelmäßigkeit, die regelmäßig Sanktionen nach sich zieht, abzugrenzen.

An der Gutgläubigkeit fehlt es ohne weiteres, wenn eine unrichtige Eintragung vorsätzlich erfolgt. In diesem Fall, d.h. bei Kenntnis oder jedenfalls einem Inkaufnehmen des Abweichens der Erklärung von dem objektiv Richtigen, liegt bereits begrifflich kein Irrtum vor.

Darüber hinaus ist der Begriff der Gutgläubigkeit jedoch auch als "Redlichkeit" im Sinne des "acting in good faith" oder "bona fides" zu verstehen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 33 ff.). "Redlichkeit" kann danach verstanden werden als die "innere Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung pflichtgemäß zu verhalten, insbesondere nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und korrekte Angaben zu machen" (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 36, 38). Hiernach erfordert Gutgläubigkeit, dass überhöhte Festsetzungen oder Überzahlungen weder angestrebt werden, noch, dass grob schuldhaft verkannt wird, dass die eigenen Angaben zu unberechtigten Leistungen führen können. Nicht gutgläubig in diesem Sinne handelt jedenfalls, wer die bei der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt (vgl. Nds. OVG Urt. v. 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 59; Urt. v. 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22). Grob fahrlässig handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 277 Rn. 5). Neben dem Grad der Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts für die Annahme einer "Unredlichkeit" auch entscheidend, dass der Betreffende die Abweichung des "Richtigen" vom "Falschen" herbeiführt, indem er die im Zuge der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch eine bewusste Fahrlässigkeit verletzt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 41; Urt. v. 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 42). Bewusst fahrlässig handelt, wer mit dem möglichen Eintritt des Ereignisses gerechnet hat, aber fahrlässig darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten; die bewusste Fahrlässigkeit unterscheidet sich vom bedingten Vorsatz dadurch, dass der Handelnde den pflichtwidrigen Erfolg nicht billigend in Kauf nimmt (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 276 Rn. 13). Die Gutgläubigkeit des Antragstellers kann danach nur dann bejaht werden, wenn der Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Nach diesen Maßstäben ist die Gutgläubigkeit der Klägerin in dem vorgenannten Sinn zu verneinen. Sie hat den Auszahlungsantrag in grob fahrlässiger Weise unrichtig gestellt.

Bereits im Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 15. Februar 2017 waren im Rahmen des Finanzierungsplans die Summe der Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird (677.359,90 EUR), der bare Eigenanteil der Antragstellerin sowie die "hiermit beantragte" Zuwendung nach ZILE anzugeben. Die Höhe des baren Eigenanteils (ausgefüllt als 250.623,16 EUR) ergibt sich dabei als Differenz zwischen der Summe der baren Ausgaben insgesamt (677.359,90 EUR) und der Höhe der beantragten Zuwendung (426.736,74 EUR). Auch in dem Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 2018 ist der Betrag für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (690.133,30 EUR) nicht nur als Bemessungsgrundlage der Zuwendung benannt, sondern auch als Summe aus der beantragten nicht rückzahlbaren Zuwendung (426.736,74 EUR) und dem baren Eigenanteil (263.396,56 EUR) dargestellt. Überdies ist im Tenor des Bewilligungsbescheides einerseits der Prozentsatz der Anteilsförderung mit 61,84 % der Bemessungsgrundlage bezeichnet und die Zuwendungshöhe ist zusätzlich der Höhe nach auf 426.736,74 EUR begrenzt. Hiernach war im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt bei nachträglicher Beantragung der Förderung maßgeblich zu beachten, dass einerseits der Prozentsatz der anteiligen Förderung maßgeblich ist und andererseits die zu beantragende Zuwendung der Höhe nach absolut auf den genannten Höchstbetrag begrenzt ist.

Diese Anforderungen hat die Klägerin grob fahrlässig verletzt.

Die Klägerin hat nicht nur auf Seite 2 des Auszahlungsantrages isoliert die Summe der beantragten Zuwendung in dem Feld "Ich/wir rechne/n mit einem Betrag von: (maximal der Höchstbetrag laut Zuwendungsbescheid):" mit dem Höchstbetrag aus dem Zuwendungsbescheid (426.736,74 EUR) ausgefüllt. Auch auf Seite 5/6 des formularmäßigen Auszahlungsantrages wurde die Höhe der gesamten förderfähigen Projektausgaben (nunmehr 594.123,74 EUR) von der Klägerin in gleicher Weise wie im Antragsformular und im Bewilligungsbescheid als Summe der zur Auszahlung beantragten Zuwendung (426.736,74 EUR) und des baren Eigenanteils (167.387,40 EUR) dargestellt. Unter Berücksichtigung dieser - notwendig anzustellenden - Rechenschritte zur Ermittlung des baren Eigenanteils scheidet eine unbewusste Fahrlässigkeit der im Sinne eines bloßen Schreibfehlers beim Ausfüllen des Auszahlungsantrages aus.

Der Pflichtenverstoß der Klägerin ist auch als grob fahrlässig einzustufen. Wenn nach Abschluss der Arbeiten und Prüfung der zur Förderung anzumeldenden Rechnung die förderfähigen Projektausgaben im Auszahlungsantrag mit 594.123,74 EUR und damit um 83.236,16 EUR geringer beziffert werden als im Antrag vom 15. Februar 2017 mit 677.359,90 EUR, musste sich der Klägerin aufdrängen, dass sowohl der bare Eigenanteil als auch der Anteil der auszuzahlenden Zuwendung im gleichen Verhältnis zu verringern sein würden. Hiernach konnte sich mit den gesunkenen Gesamtaufwendungen nicht nur der bare Eigenanteil von 250.623,16 EUR auf 167.387,40 EUR verringern, während der Zuwendungsbetrag in unveränderter Höhe bestehen bleibt. Es musste sich bei verständiger Würdigung geradezu aufdrängen, dass auch der Zuwendungsbetrag entsprechend anteilig zu kürzen sein muss.

Von der Verhängung der Sanktion war auch nicht nach Art. 63 Abs. 1 UAbs. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden Sanktionen nicht verhängt, wenn der Begünstigte zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Einbeziehung eines nicht förderfähigen Betrags nicht auf ein Verschulden seinerseits zurückzuführen ist, oder wenn die zuständige Behörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass der Fehler nicht bei dem betreffenden Begünstigten liegt. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Gegen die weitere Kürzung des Zuwendungsbetrages um 2.037,95 EUR wegen eines Vergabefehlers sind Bedenken weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.