Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2019, Az.: 2 NB 552/19

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.11.2019
Aktenzeichen
2 NB 552/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.05.2019 - AZ: 8 C 1751/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nds. KapVO über die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) wird den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nicht gerecht, so dass sie aller Voraussicht nach nichtig ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 - , Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, in juris m. w. N.).

2. In Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ist die Studienplatzkapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen.

3. Die Ausbringung eines Sicherheitszuschlages in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG stellt im Regelfall keine taugliche Abwägung der bei der Festsetzung der Studienplatzkapazität im Fach Humanmedizin widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar.

4. Der Senat bestimmt die patientenbezogene Kapazität im Modellstudiengang der MHH in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber in Anlehnung an die für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudiengangs Humanmedizin geltende Regelung des § 17 Abs. 1 Nds. KapVO, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudiengangs Modifikationen vornimmt.

5. Hiernach ergibt sich im Studienjahr 2018/2019 eine Studienplatzkapazität von 302 Studienplätzen an der MHH.

Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die jeweiligen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 22. Mai 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im zweiten Fachsemester zuzulassen.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller zu 2. bis 6. nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im vierten Fachsemester zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der gesamten Verfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben neben weiteren Bewerbern bei der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2019 ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im zweiten (Antragsteller zu 1.) bzw. vierten Fachsemester (Antragsteller zu 2. bis 6.) beantragt.

Seit dem Studienjahr 2005/2006 bietet die Antragsgegnerin im Fach Humanmedizin auf der Grundlage des § 41 der Approbationsordnung für Ärzte (AÄpprO) den Modellstudiengang „Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre“ (HannibaL) an. Dieser besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von fünf Studienjahren sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt ist - abweichend vom Regelstudiengang nach der ÄApprO - nicht in einen vorklinischen und einen klinischen Abschnitt getrennt. Anstelle des im Regelstudiengang nach zwei Jahren vorgesehenen Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) sieht der Modellstudiengang regelmäßige studienbegleitende Prüfungen vor. Die einzelnen Studienjahre sind nicht in Semester, sondern in drei Tertiale von jeweils zehn Wochen Dauer im Herbst, Winter und Frühjahr unterteilt. Der integrierte Studienabschnitt schließt mit dem (schriftlichen) Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Im Anschluss an das Praktische Jahr findet - wie auch im Regelstudiengang - der (mündlich-praktische) Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt. Prägende Elemente des Modelstudienganges sind ausweislich der Präambel der Studienordnung der Antragsgegnerin (Studienordnung Medizin v. 16.5.2018 - StudienO -) unter anderem ein patientenbezogener Unterricht bereits vom ersten Studienjahr an und eine durchgehende Verbindung von theoretischen und klinischen Fächern. Die Laufzeit des Modellstudienganges war bei seiner Einführung zunächst auf neun Jahre festgelegt, wurde jedoch mittlerweile bis 2020 verlängert (vgl. § 21 StudienO). In der zur Einführung des Modellstudienganges geschlossenen Zielvereinbarung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) vom 26. Mai 2005 wurde festgehalten, dass die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang gemäß der (niedersächsischen) Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO) auf Grundlage der patientenbezogenen Kapazität festgesetzt werden soll.

Auf der Basis eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens der Firma L & L AS (Endfassung II v. 25.10.2011 - L-GA -) setzte das MWK in § 17 Abs. 2 KapVO für den Modellstudiengang HannibaL besondere Parameter für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität fest (vgl. Änderungsverordnung v. 4.7.2012, Nds. GVBl. S. 220). Abweichend von der für den Regelstudiengang Humanmedizin geltenden Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO sind hiernach für den stationären Bereich nur 10,65 % des Äquivalents der tagesbelegten Betten (statt 15,5 % der tagesbelegten Betten) als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität anzusetzen. Zudem erfolgt eine Erhöhung für ambulante Erstzugänge in Polikliniken und Ambulanzen der Antragsgegnerin nur im Verhältnis 1 : 1.300 (anstelle einer Erhöhung im Verhältnis 1 : 1.000). Beginnend mit dem Studienjahr 2005/2006 wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Modellstudiengang der Antragsgegnerin in der jeweiligen Zulassungszahlen-Verordnung des MWK (ZZ-VO) stets auf 270 Studienplätze zum jeweiligen Wintersemester festgesetzt; in den Sommersemestern findet keine Zulassung von Studienanfängern statt (vgl. für das vorliegende Studienjahr ZZ-VO 2018/2019 v. 18.6.2018, Nds. GVBl. 2018, 130).

Verfahren von Studienbewerbern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Senat zunächst ohne Erfolg. Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris). Aufgrund der vom Senat aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Berechnungsparameter für den Modellstudiengang hat das Verwaltungsgericht ab dem Wintersemester 2016/2017 in Anlehnung an die in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) genannte mögliche Überlast von 15 % unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges (höherer patientenbezogener Ausbildungsanteil) einen Zuschlag von 7,5 % auf die festgesetzten 270 Studienplätze erhoben und auf dieser Grundlage Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einer Kapazität von 290 Studienplätzen entsprochen. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris), das Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris), das Wintersemester 2017/2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, juris), das Sommersemester 2018 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 407/18 -, juris), das Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 29.8.2019 - 2 NB 104/19 -, juris) sowie das Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

Für das vorliegend im Streit befindliche Studienjahr 2018/2019 ergab die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ausweislich ihres Kapazitätsberichtes vom 13. März 2018 (Anlage AG 1) zunächst eine personalbezogene Kapazität von 827,8455 Studienplätzen vor Schwund bzw. 829,2528 Studienplätzen nach Schwund. Die patientenbezogene Kapazität errechnete sie auf Grundlage von § 17 Abs. 2 KapVO mit 261,8713 Studienplätzen. Die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 KapVO bereinigten DRG-Belegungstage für das Vorvorjahr ermittelte die Antragsgegnerin mit einem Wert von 397.839 (Blatt Med P). Die Psychiatrie-Belegungstage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 KapVO errechnete sie mit einem Wert von 48.690. Die sich hieraus ergebende Summe (446.529 Belegungstage) geteilt durch 365 ergibt als Äquivalent der tagesbelegten Betten i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO (tbB-Äquivalent) einen Wert von 1.223,3671. Unter Anlegung des Anrechnungsfaktors von 10,65 % gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO errechnete die Antragsgegnerin hieraus eine stationäre Kapazität in Höhe von 130,2886 Studienplätzen. Die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO zu berücksichtigenden ambulanten Erstkontakte mit Patienten in den Polikliniken und Ambulanzen der Antragsgegnerin ermittelte sie mit 173.937 (Blatt Med N). Unter Anlegung des Anrechnungsfaktors 1 : 1.300 ergab sich hieraus eine ambulante Ausbildungskapazität in Höhe von 133,7977, aus der aufgrund der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KapVO vorgesehenen Deckelung auf 50 % der stationären Kapazität eine Zahl von 65,1443 zusätzlichen Studienplätzen folgte. Die patientenbezogene Kapazität bei der Antragsgegnerin selbst betrug somit nach ihrer Berechnung 195,4329 Studienplätze (130,2886 Studienplätze stationär und 65,1443 Studienplätze ambulant). Die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigenden externen Ausbildungsstunden ermittelte die Antragsgegnerin auf Basis der von ihr vorgelegten Modulliste von Veranstaltungen mit Patienten im Studienjahr 2017/2018 (Anlage AG 2). Aus dieser ergaben sich patientenbezogene Veranstaltungen in externen Einrichtungen im Umfang von 233 Stunden pro Studierendem (Spalte PE_0). Nach den Angaben der Antragsgegnerin entfielen hiervon 149 Stunden auf externe stationäre Patienten und 84 Stunden auf externe ambulante Patienten. Diese Zahlen setzte die Antragsgegnerin auf Blatt Med P ihrer Berechnung jeweils ins Verhältnis zu der sich aus der Modulliste ergebenden Gesamtzahl der patientenbezogenen 690 Stunden (770 Stunden insgesamt abzüglich 80 Stunden an Mitstudierenden bzw. Schauspielern, Spalte PE_1a bzw. PE_1b). Hieraus ergaben sich für externe stationäre Stunden zusätzliche 42,2022 Studienplätze (149 Stunden / 690 Stunden gesamt = 21,5942 %, also 21,5942 % von 195,4329 = 42,2022). Für externe ambulante Stunden errechnete die Antragsgegnerin zusätzliche 23,7918 Studienplätze (84 Stunden / 690 Stunden gesamt = 12,1739 %, also 12,1739 % von 195,4329 = 23,7918). In der Summe ergibt sich eine patientenbezogene Kapazität vor Schwund von 261,4269 Studienplätzen (195.4329 Studienplätze aufgrund Kapazität bei der Antragsgegnerin, 42,2022 Studienplätze aufgrund externer stationärer Kapazität sowie 23,7918 Studienplätze aufgrund externer ambulanter Kapazität, vgl. Blatt Med P). In ihrem Kapazitätsbericht gab sie die patientenbezogene Kapazität nach Schwund unter Anlegung des von ihr errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0017 (vgl. Blatt Med G2-Mod) mit 261,8713 Studienplätzen an. Diesen Wert erhöhte sie - wie in den Vorjahren - auf den Höchstzahlvorschlag von 270 Studienplätzen für den Modellstudiengang.

Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten anonymisierten Immatrikulationslisten waren bei ihr mit Stand vom 30. April 2019 zum Sommersemester 2019 im zweiten Fachsemester 281 Studienplätze belegt (Anlage AG 8). Im vierten Fachsemester lag die Belegung hiernach bei 285 Studienplätzen (Anlage AG 9).

Mit den angefochtenen Beschlüssen sowie weiteren parallelen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht den Anträgen verschiedener Antragsteller, im Sommersemester 2019 außerkapazitär im zweiten oder in einem höheren Fachsemester zugelassen zu werden, zum Teil entsprochen. In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung hat es in diesen Beschlüssen eine Kapazitätserhöhung auf 290 Studienplätze angenommen und im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin für das zweite und vierte Fachsemester zur Bildung von Losreihenfolgen der jeweiligen Antragsteller und zur Zulassung der erstplatzierten neun Antragsteller im zweiten Fachsemester und der fünf erstplatzierten Antragsteller im vierten Fachsemester verpflichtet. Die Antragsteller nahmen an der Verlosung teil, blieben aber ohne Erfolg.

Gegen ihre Nichtzulassung richten sich die Beschwerden der Antragsteller.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller haben Erfolg.

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium an der Antragsgegnerin im zweiten bzw. vierten Fachsemester glaubhaft gemacht.

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht auch für das Sommersemester 2019 davon aus, dass Überwiegendes für eine Nichtigkeit der Vorschrift über die Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität bei der Antragsgegnerin in § 17 Abs. 2 KapVO spricht. Die hierauf beruhende Festsetzung von 270 Studienplätzen für Studienanfänger in der ZZ-VO 2018/2019 ist daher ebenfalls aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen (dazu unter 1). In Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode ist die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin vom Senat unter den Bedingungen des Eilverfahrens in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen. Dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 7,5 % auf die in der ZZ-VO 2018/2019 festgesetzte Kapazität von 270 Studienplätzen auf dann 290 Plätze vorzunehmen, folgt der Senat nicht. Stattdessen ist die patientenbezogene Kapazität bei der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO zu ermitteln. Hiernach stehen im Sommersemester 2019 bei der Antragsgegnerin insgesamt 302 Studienplätze zur Verfügung.

Für die von den Antragstellern begehrte Zulassung in das zweite bzw. vierte Fachsemester im Sommersemester 2019 ist mangels spezieller Bestimmung die in der ZZ-VO 2018/2019 für die Aufnahme von Studienanfängern im Wintersemester 2018/2019 festgesetzte Zulassungszahl der Bestimmung der Aufnahmekapazität zugrunde zu legen (vgl. § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2018/2019). Über die sich aus dem erstinstanzlichen Beschluss ergebenden 290 Studienplätze hinaus sind daher im zweiten sowie vierten Fachsemester noch jeweils zwölf weitere Studienplätze vorhanden, so dass freie Studienplätze für die Antragsteller zur Verfügung stehen.

1. Die der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrundeliegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO wird den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gerecht, so dass sich die Norm in einem Hauptsacheverfahren als nichtig erweisen dürfte.

Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip) vermitteln dem die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllenden Studienbewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (stRspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 <336 ff.>; Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 <191>; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 <54>; Beschl. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris Rn. 15; Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, juris Rn. 106).

Auch die Art und Weise der Kapazitätsermittlung, insbesondere die Feststellung vorhandener Ausbildungskapazitäten und die darauf basierende Festsetzung von Zulassungszahlen hat diesen Anforderungen zu genügen, da sie zum Kern des Zulassungswesens gehört und Grundlage für die Zurückweisung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsansprüchen ist. Dies gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Studienbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden; sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

Diesen Vorgaben wird die Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO für den Modellstudiengang HannibaL aller Voraussicht nach nicht gerecht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats zu den Vorsemestern beginnend mit dem Wintersemester 2015/2016 gelten auch für das im Streit stehende Sommersemester 2019 fort (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:

„Der Senat hat beginnend mit dem Wintersemester 2015/2016 zusammenfassend die Auffassung vertreten, dass die in § 17 Abs. 2 NdsKapVO für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin enthaltenen Berechnungsvorgabe zur Ermittlung der Patientenkapazität aller Voraussicht nach nichtig sei. Es sei nämlich unplausibel und rationaler Ableitung nicht zugänglich, wenn die Antragsgegnerin aus der Ausbildung in ihrer Ambulanz (über die sog. 50 % Regelung) und in externen Einrichtungen noch zusätzliche Studienplätze errechne, obgleich die dem stationären Parameter (10,65 %) zugrundeliegende Formel - wie sich im Laufe der Zeit bei näherer Befassung mit der Formel herausgestellt habe - (gar) keinen vollen Studienplatz generiere, die über den stationären Bereich der Antragsgegnerin zuzulassenden Studierenden mithin für ihre ordnungsgemäße Ausbildung stets auf ergänzende Ausbildungsstunden im ambulanten Bereich und in externen Lehrstätten angewiesen seien. Die Plausibilitätsfrage stelle sich umso mehr, als die tatsächliche Ausbildungsmöglichkeit in den Ambulanzen bei der Antragsgegnerin und wohl auch generell an medizinischen Hochschulen/Universitäten nicht einmal den 50 %-Zuschlag rechtfertigten, sondern allenfalls ca. 12 % (vgl. L Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 3, 6, 11, 24, 90, vgl. auch schon L, Gutachten 1987 S. 74, 76). Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine „freiwillige Überlast“, um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).“

Hieran sowie an den Würdigungen der in den Vorsemestern diesbezüglich erhobenen Einwände der Antragsgegnerin in den vorgenannten Beschlüssen hält der Senat fest.

Der von der Antragsgegnerin nunmehr zum wiederholten Male vorgetragene Einwand, die in der Senatsrechtsprechung aufgezeigten Schlüssigkeitsmängel beträfen allein eine systematische Unterschätzung der Lehrnachfrage der Studierenden und könnten sich daher in der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität allenfalls kapazitätsüberschätzend auswirken, so dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Studienbewerber auf Hochschulzulassung ausgeschlossen sei, vermag den Senat nach wie vor nicht zu überzeugen. Vielmehr legen die vom Senat festgestellten Plausibilitätsmängel und Ableitungsfehler in der § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO zugrundeliegenden Formel den Schluss nahe, dass der Landesnormgeber mit der Festlegung des stationären Faktors für den Modellstudiengang HannibaL auf 10,65 % des tbB-Äquivalents das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt hat.

Der Festlegung des stationären Faktors für den Modellstudiengang HannibaL in § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO auf 10,65 % des tbB-Äquivalents liegt folgende, im L-GA entwickelte Formel zugrunde (L-GA S. 89):


Da in diese Formel lediglich eine patientenbezogene Lehrnachfrage in Höhe von 411 Stunden pro Studierendem eingesetzt worden ist - dies sind nur die stationär bei der Antragsgegnerin durchgeführten Ausbildungsstunden der Kategorien PE II (Unterricht am Krankenbett) sowie PE III (Blockpraktikum) - nicht jedoch die gesamten nach dem Curriculum der Antragsgegnerin zu leistenden patientenbezogenen Ausbildungsstunden pro Studierendem in Höhe von 690 Stunden (750 Stunden abzüglich 60 Stunden an Gesunden und Phantomen - Kategorie PE Ia -, vgl. L-GA S. 54, 22), ergibt sich in der rechnerischen Ableitung, dass die aus der Anwendung der stationären Kapazitätsformel resultierenden Studienplätze noch keine vollen Studienplätze darstellen können, sondern vielmehr auf eine Ergänzung im Umfang von 279 patientenbezogenen Ausbildungsstunden pro Studierendem in den Ambulanzen und Polikliniken der Antragsgegnerin (Kategorie PE Ib) sowie in externen Einrichtungen (Kategorie PE 0) angewiesen sind (dies bestätigend auch L-Praetorius AS, Stellungnahme zum
UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 8). Es ist dann aber rationaler Abwägung nicht mehr zugänglich, dass über die Bestimmungen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 KapVO die ambulante sowie die externe Kapazität ohne Einschränkung zur Errechnung weiterer Studienplätze heranzuziehen ist. Der bereits in der Vergangenheit vom Senat hervorgehobene Umstand, dass der nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO vorgesehene ambulante Zuschlag in Höhe von 50 % der stationären Kapazität zudem nach den Ausführungen im L-GA am Maßstab der Ausbildungswirklichkeit noch deutlich überhöht erscheint (vgl. L-GA, S. 91: statt 33 % der Gesamtkapazität an der Antragsgegnerin real etwa 12 - 13 %), sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin überdies stets eine über die nach § 17 Abs. 2 KapVO ermittelten Berechnungsergebnisse hinausgehende „freiwillige Überlast“ übernommen hat, um auf 270 Studienplätze zu kommen, macht die in § 17 Abs. 2 KapVO vom Landesnormgeber vorgesehene Berechnungsmethode letztlich zur Makulatur.

Im Sinne einer rational nachvollziehbaren Ableitung wären, damit die vorgegebene Erhöhung der Studienplätze aufgrund der ambulanten und externen Kapazität gerechtfertigt erscheinen würde, die gesamten vom Curriculum des Modellstudienganges geforderten patientenbezogenen Ausbildungsstunden (und nicht bloß die Teilmenge von 411 stationär vorgesehenen Stunden) in die stationäre Formel einzusetzen gewesen. Denn nur bei einem solchen Vorgehen wäre es plausibel, die ambulante und externe Kapazität in vollem Umfang kapazitätserhöhend zu berücksichtigten, da dann (theoretisch) bei den anhand der stationären Formel errechneten Studienplätzen der gesamte patientenbezogene Ausbildungsaufwand abgedeckt wäre. In dieser Erwägung vermag der Senat keine Überdehnung der Anforderungen an die Rationalität zahlenförmiger Normen, wie die Antragsgegnerin meint, zu erkennen. Die Berücksichtigung der gesamten vom Curriculum vorgesehenen Ausbildungsstunden in der stationären Formel erscheint umso mehr geboten, als es erklärtes Ziel des Modellstudiengangs HannibaL ist, im Gegensatz zu den medizinischen Regelstudiengängen einen erheblich gesteigerten Patientenkontakt von Beginn des Studiums an anzubieten. Im Regelstudiengang Medizin sind jedoch allein in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO bereits 476 Stunden vorgeschrieben, wozu noch die Blockpraktika hinzuzurechnen sind.

Bei ansonsten unveränderter Zugrundelegung der übrigen Parameter nach dem L-GA würde sich bei Berücksichtigung von 690 patientenbezogenen Ausbildungsstunden ein stationärer Faktor von nur 6,34 % des tbB-Äquivalents errechnen. Dies ergäbe bei Anlegung des für das Studienjahr 2018/2019 von der Antragsgegnerin errechneten tbB-Äquivalents in Höhe von 1.223,3671 eine stationäre Kapazität in Höhe von 77,5615 Studienplätzen. Eine Erhöhung aufgrund der ambulanten Kapazität nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO käme dann lediglich im Umfang von 38,7808 Studienplätzen in Betracht. Bei der Antragsgegnerin selbst würden sich somit 116,3423 Studienplätze ergeben. Berücksichtigt man weiter, dass nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin von 690 Stunden patientenbezogenen Unterrichtes 233 Stunden (also 33,7681 %) in externen Einrichtungen erbracht wurden, würden aus der vorhandenen externen Kapazität nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO weitere 39,2866 Studienplätze folgen. Insgesamt läge die patientenbezogene Kapazität im Studienjahr 2018/2019 dann lediglich bei 155,6289 Studienplätzen. Dass die tatsächliche patientenbezogene Kapazität des Modellstudienganges HannibaL, auf deren erschöpfende Nutzung ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Studienbewerber besteht, lediglich in diesem geringen Maße besteht, wird auch von der Antragsgegnerin, die seit der Einführung des Modellstudienganges jährlich 270 Studienbewerber zugelassen und ordnungsgemäß ausgebildet hat, nicht vorgetragen.

Dies zeigt, dass einer oder mehrere der im L-GA ermittelten bzw. zugrunde gelegten übrigen Parameter (Eignungswahrscheinlichkeit und Patientenbelastungszeit als patientenbezogene Parameter bzw. Gruppengröße als curricularer Parameter) nicht der Realität entsprechen und daher die tatsächlich bestehende patientenbezogene Ausbildungskapazität bei der Antragsgegnerin unterschätzt wird. Dies stellt keine bloße Mutmaßung dar, wie die Antragsgegnerin meint, sondern drängt sich angesichts der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen und „freiwillig“ übernommenen Zulassungszahlen bei der Antragsgegnerin seit Einführung des Modellstudienganges im Studienjahr 2005/2006 und der sich hieraus ergebenden Ausbildungswirklichkeit einerseits und den viel niedrigeren Ergebnissen einer rational ableitbaren Handhabung der im L-GA herausgearbeiteten Einzelwerte zur Eignungswahrscheinlichkeit, Patientenbelastungszeit und Gruppengröße andererseits geradezu auf. Der Antragsgegnerin ist es daher verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich die Berücksichtigung von nur 411 patientenbezogenen Ausbildungsstunden in der stationären Formel allein kapazitätsüberschätzend auswirken könne, da alles darauf hindeutet, dass die übrigen in der § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO zugrundeliegenden Formel angesetzten Einzelwerte nicht zu einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen patientenbezogenen Kapazität führen.

Auch daraus, dass die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung, welche das Bamberger Centrum für empirische Studien (BACES) mit einer mittlerweile abgeschlossenen Erhebung von Rohdaten zwecks Überprüfung der Aktualität der Kriterien von Eignungswahrscheinlichkeit und Patientenbelastbarkeit bei den im Bundesgebiet einen Modellstudiengang anbietenden Universitätskliniken (RWTH Aachen, Charité Berlin, Universität Düsseldorf, UKE Hamburg, MHH C-Stadt und Universität zu Köln) beauftragt hat, noch keinen abschließenden Bericht vorgelegt hat, kann nicht gefolgert werden, dass die in die stationäre Formel des L-GA als Grundlage für § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO eingesetzten Werte bis zum Vorliegen entgegenstehender empirischer Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen werden könnten. Denn die vom Senat aufgezeigten Plausibilitätsmängel und Ableitungsfehler bestehen unabhängig von künftigen empirischen Erkenntnissen zu den bundesweit in den medizinischen Modellstudiengängen anzusetzenden Werten der Eignungswahrscheinlichkeit und Patientenbelastbarkeit. Insofern ist zu beachten, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 KapVO sowie das zugrundeliegende L-GA allein auf die Verhältnisse bei der Antragsgegnerin bezogen sind, während andere einen Modellstudiengang anbietende medizinische Hochschulen weiterhin ihre patientenbezogene Kapazität auf Basis einer mit § 17 Abs. 1 KapVO vergleichbaren Regelung berechnen.

Zudem verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Senat überprüfe die Kapazitätsermittlungsmethode für den Modellstudiengang HannibaL nach § 17 Abs. 2 KapVO strenger, als er dies hinsichtlich der Vorgaben für den Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 KapVO getan habe, nicht. Zwar dürften, wie der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, auch die in den früheren Formeln zur Berechnung des herkömmlichen stationären Faktors eingesetzten patientenbezogenen Ausbildungsstunden (444 Stunden bzw. ab 2002 gem. § 2 Abs. 3 ÄApprO 476 Stunden) mittlerweile nicht mehr die Ausbildungswirklichkeit in den im Bundesgebiet angebotenen Regelstudiengängen der Humanmedizin wiederspiegeln, da insbesondere die ebenfalls vorgesehenen - allerdings an manchen Hochschulen ganz oder teilweise außerhalb der Vorlesungszeit zu absolvierenden - Blockpraktika hiervon nicht erfasst sind. Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.). Dies ist wie ausgeführt bei der § 17 Abs. 2 KapVO zugrundeliegenden Berechnungsmethode aber gerade nicht der Fall.

Ist nach dem Vorstehenden die Bestimmung des § 17 Abs. 2 KapVO aller Voraussicht nach in einem Hauptsacheverfahren als nichtig anzusehen, gilt dies auch für die Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin auf 270 Studienanfänger in der ZZ-VO 2018/2019, da diese Festsetzung auf der gemäß § 17 Abs. 2 KapVO erfolgten Berechnung im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin beruht.

2. In Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität als den die Aufnahme von Studienbewerbern maßgeblich limitierenden Faktor im Modellstudiengang ist die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin vom Senat unter den Bedingungen des Eilverfahrens in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen.

Angesichts der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO in der derzeitigen Fassung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - und - 2 NB 104/19 - sowie v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u.a. -, alle in juris) ist es Aufgabe des niedersächsischen Verordnungsgebers, unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebotes eine neue Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu finden. Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kann dies nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 -, juris Rn. 21 ff.). Für einen humanmedizinischen Modellstudiengang wie den von der Antragsgegnerin angebotenen ist eine eigenständige Berechnungsvorgabe des Verordnungsgebers erforderlich. Die für den klinischen Teil des Regelstudienganges Humanmedizin geltende Berechnungsvorgabe in § 17 Abs. 1 KapVO kann aufgrund der im Modellstudiengang bestehenden Besonderheiten nicht ohne Weiteres auf die Antragsgegnerin angewandt werden. Auch die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Hochschulzulassungsstaatsvertrag (StV) i. V. m. § 20 KapVO eröffnete Befugnis zu einer von den Vorgaben der KapVO abweichenden Festsetzung von Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge macht eine eigenständige normative Berechnungsvorgabe für den Modellstudiengang nicht entbehrlich, denn diese Vorschriften ermöglichen aufgrund des Zeitablaufes seit der Einführung des Modellstudienganges HannibaL im Jahr 2005 keinen Verzicht auf eine konkrete Normierung der Kapazitätsberechnung mehr (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 21 ff., v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 12 ff. und v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 -, juris Rn. 26; zum Modellstudiengang an der RWTH Aachen vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 -, juris Rn. 5 ff.).

Das Fehlen der rechtlich gebotenen wirksamen normativen Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität hat nicht zur Folge, dass Zulassungsbegehren der Studienbewerber grundsätzlich zu entsprechen wäre oder dass der Senat die Antragsgegnerin zur Aufnahme von weiteren Studienbewerbern nach Maßgabe eines pauschalen Sicherheitszuschlages verpflichten könnte. Vielmehr ist der Senat gehalten, die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin mit den ihm unter den Bedingungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegebenen Erkenntnismöglichkeiten selbst zu ermitteln und die Antragsgegnerin zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015
- 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) zu verpflichten. Insofern hat der Senat im Grundsatz dieselben verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus
Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten wie der zur Bewältigung dieses Abwägungsprogramms vorrangig berufene Normgeber (so auch OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris Rn. 14). Aufgrund der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Senats im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu beachten, dass der Senat auf der Basis der verschiedenen in Betracht kommenden Berechnungsansätze lediglich eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin erzielen kann.

Der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Verpflichtung zur Aufnahme von Studienbewerbern bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; HambOVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) unterscheidet sich qualitativ nicht von einer Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten, denn auch bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17-, juris Rn. 10 ff.).

Diesen Anforderungen entspricht die Ausbringung eines pauschalen Sicherheitszuschlages auf die festgesetzte Kapazität nicht (dazu unter a). Andere tragfähige Berechnungsmodelle für die patientenbezogene Kapazität, die auf den Modellstudiengang zugeschnitten wären, sind nicht vorhanden (dazu unter b). Nach Auffassung des Senats ist die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber daher unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges in Anlehnung an die für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudienganges geltende Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen, was im Sommersemester 2019 zu einer Kapazität von 302 Studienplätzen führt. Die gegen die dieser Vorschrift zugrundeliegende Berechnungsformel erhobenen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch (dazu unter c). Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer Überschreitung der räumlichen und sächlichen Kapazitäten in bestimmten Engpassveranstaltungen stehen dem Berechnungsergebnis des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten tatsächlichen Belegungszahlen in den einzelnen Studienjahren bzw. Tertialen (dazu unter d). Schließlich folgt aus den von der Antragsgegnerin bereits in den Vorsemestern vorgelegten dienstlichen Erklärungen hinsichtlich einer Gefährdung des Modellstudienganges nichts anders (dazu unter e).

a) Der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den nach Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Zulassungsansprüchen der Studienbewerber sowie den Interessen der an der Hochschule bereits Studierenden an einer ordnungsgemäßen Hochschulausbildung, den nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Interessen der Hochschule und der Hochschullehrer an einer ordnungsgemäßen Forschung und Lehre unter Berücksichtigung ihrer Gestaltungsfreiheit in Bezug auf Inhalt, Ablauf und methodischem Ansatz eines Studienganges sowie dem im Falle der Antragsgegnerin ebenfalls zu berücksichtigenden Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Krankenversorgung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV, § 1 Abs. 1 Satz 2 KapVO) wird die vom Verwaltungsgericht gewählte Vorgehensweise, in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG einen pauschalen Sicherheitszuschlag in Höhe von 7,5 % auf die vom Verordnungsgeber festgesetzte Zulassungszahl von 270 Studienplätzen auf dann 290 Studienplätze auszubringen, nicht gerecht. Denn weder stellt die in der ZZ-VO ausgewiesene Zahl von 270 Studienplätzen bei der Antragsgegnerin eine valide Ausgangsgrundlage für einen solchen Zuschlag dar, noch bietet die Ausbringung eines starren Sicherheitszuschlages eine hinreichende Gewähr für eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächlich bestehende patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin.

Wie unter 1. ausgeführt, liegt bereits dem im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin vom 13. März 2018 ausgewiesenen Ergebnis der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität von 261,8713 Studienplätzen keine rational ableitbare Berechnungsweise zugrunde. Der hierauf aufbauende und Grundlage der Kapazitätsfestsetzung in der ZZ-VO 2018/2019 gewordene Höchstzahlvorschlag der Antragsgegnerin in Höhe von 270 Studienplätzen kommt letztlich einer freihändigen Festsetzung des Zulassungskontingentes gleich. Als valide Basis für weitere Berechnungen muss die in der ZZ-VO enthaltene Festsetzung von 270 Studienplätzen daher ausscheiden. Darüber hinaus würde selbst bei Vorhandensein einer validen Ausgangsbasis für einen Sicherheitszuschlag die Ausbringung eines solchen keine Gewähr für eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin bieten. Denn einem starren Sicherheitszuschlag ist die Gefahr immanent, dass er im Ergebnis entweder zu einer fortdauernden Unterschätzung der tatsächlichen patientenbezogenen Kapazität oder bereits zu einer Kapazitätsüberschätzung führt. Ersteres würde in Widerspruch zu den nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Zulassungsansprüchen der Studienbewerber stehen, letzteres in Widerspruch zu den nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Interessen der Hochschule und der Hochschullehrer, den ebenfalls nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der bereits an der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden sowie dem in der Abwägung auch zu berücksichtigenden Krankenversorgungsauftrag der Antragsgegnerin. Dass der Ansatz eines starren Sicherheitszuschlages auf die festgesetzte Kapazität jedenfalls im Regelfall keine taugliche Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen darstellen kann, zeigt sich auch daran, dass Veränderungen der letztlich die patientenbezogene Kapazität bestimmenden Ausgangsgröße - nämlich des Umfangs des im jeweils zu betrachtenden Studienjahr vorhandenen Patientengutes bei der Antragsgegnerin - hierüber nicht abgebildet werden. Veränderungen des von der Antragsgegnerin aus den bereinigten DRG-Belegungstagen und den Psychiatrie-Belegungstagen errechneten tbB-Äquivalents von Studienjahr zu Studienjahr bleiben bei dem von Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Modell eines starren Sicherheitszuschlages unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kommt ein Sicherheitszuschlag allenfalls dann in Betracht, wenn den Gerichten eine rechnerische Annäherung an die tatsächliche Kapazität nicht möglich ist.

b) Tragfähige andere Berechnungsmodelle für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität, die auf den Modellstudiengang Humanmedizin zugeschnitten sind, sind nach dem Kenntnisstand des Senats nicht vorhanden.

Dies gilt zunächst für das von der Antragsgegnerin bereits in den Vorsemestern vorgeschlagene und in Zusammenarbeit mit der Firma L entwickelte vereinfachte Berechnungsverfahren (vgl. L-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 12 f.). Bei diesem Verfahren wird das gesamte Lehrangebot in Patientenstunden durch die gesamte patientenbezogene Lehrnachfrage eines Studierenden (ohne Unterricht an Schauspielern und Mitstudierenden) geteilt. Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff. und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im L-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben unter 1. ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften. Hieran hält der Senat fest, so dass auch auf Basis des vereinfachten Berechnungsverfahren keine tragfähige Annäherung an die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin möglich ist. Dies gilt umso mehr, als das vereinfachte Berechnungsverfahrens auf Basis der Zahlen des Studienjahres 2015/2016 lediglich zu einer Kapazität von 230 Studienplätzen führte (vgl. L-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13). Dies stünde in noch stärkerem Widerspruch zu der seit dem Studienjahr 2005/2006 bei der Antragsgegnerin bestehenden Ausbildungswirklichkeit auf Basis der „freiwilligen“ Übernahme von 270 Studienplätzen, als dies bei der vom Senat unter 1. verworfenen Berechnung anhand der Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist es der Antragsgegnerin angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

Auch der Umstand, dass die Firma L in ihrer ergänzenden Stellungnahme (vgl. L-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass über diese Zahl hinausgehende Zulassungen von weiteren Studienbewerbern die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschreiten würden, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).

Soweit das Land Berlin für den Modellstudiengang an der Charité - Universitätsmedizin Berlin seit dem 1. Juli 2018 in § 17a KapVO Berlin einen stationären Faktor von 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten vorsieht (vgl. 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 19.6.2018, GVBl. BE 2018, 456), liegt dem kein tragfähiges Berechnungsmodell zugrunde, welches auf die Antragsgegnerin übertragen werden könnte. Anlass für die Neuregelung in Berlin war, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für den dort zum Wintersemester 2010/2011 eingeführten Modellstudiengang die bisherige Kapazitätsberechnung allein nach der patientenbezogenen Kapazität und unter Ansetzung eines stationären Faktors von 15,5 % auf Grundlage der Abweichungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV nur für die Dauer des auf acht Jahre festgesetzten Erprobungszeitraumes für zulässig ansah und der Berliner Verordnungsgeber daher gehalten war, ab dem Wintersemester 2018/2019 eine Neuregelung zu treffen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 26.9.2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 11 f.). Die daraufhin getroffene Neuregelung stützt sich ausweislich der Verordnungsbegründung aber lediglich auf Zwischenergebnisse der im Auftrag der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung durchgeführten Neuerhebung der Kriterien der Eignungswahrscheinlichkeit (in der Verordnungsbegründung als Patientenverfügbarkeit bezeichnet) und der Patientenbelastbarkeit durch die Firma BACES an den sechs Standorten eines humanmedizinischen Modellstudienganges im Bundesgebiet (vgl. VO-Begr., abrufbar unter pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-109.pdf, S. 5). Zwar sind die vom Institut BACES vor Ort durchgeführten Erhebungen mittlerweile abgeschlossen. Ein endgültiger Abschlussbericht der Firma BACES an die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ war zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht vorhanden und liegt dem Senat auch heute noch nicht vor. Soweit in der Begründung der Berliner Änderungsverordnung ausgeführt wird, die vorläufigen Ergebnisse des Institutes BACES zeigten eine geringere Patientenverfügbarkeit (Eignungswahrscheinlichkeit), jedoch zugleich eine höhere Patientenbelastbarkeit, die sich kapazitätsfreundlich auswirke (vgl. VO-Begr., S. 6), erscheint dies angesichts der Veränderung der Krankenhauswirklichkeit - insbesondere durch die Einführung des sogenannten Fallpauschalensystems und der damit einhergehenden kürzeren Verweildauer der Patienten im Krankenhaus - zwar plausibel. Dies kann jedoch mangels Vorliegens von endgültigen und hinreichend erläuterten Ergebnissen der durchgeführten Erhebung bzw. der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“, welche zur Aufgabe hat, die patientenbezogenen Parameter der Kapazitätsformel (Eignungswahrscheinlichkeit und Patientenbelastbarkeit) zu überprüfen und ggf. eine andere Möglichkeit zur Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen zu ermitteln, vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Ein Abschlussbericht der Arbeitsgruppe sowie der Entwurf einer neuen Berechnungsformel für die patientenbezogene Kapazität aller Modellstudiengänge im Bundesgebiet mitsamt einer plausiblen Erläuterung liegen nach wie vor nicht vor. Auch die in der Berliner Verordnungsbegründung genannten Einzelwerte zur Patientenverfügbarkeit und zur Patientenbelastbarkeit (vgl. VO-Begr., S. 7) können vor diesem Hintergrund vom Senat nicht hinreichend nachvollzogen werden.

Hinzu kommt, dass sich der Berliner Verordnungsgeber wegen Zweifeln an der Wirksamkeit der Neuregelung, die das Verwaltungsgericht Berlin in einem Hinweisbeschluss geäußert hat, mittlerweile dazu entschieden hat, die Anwendung des stationären Faktors von 17,1 % für das Wintersemester 2019/2020 sowie das Sommersemester 2020 wieder auszusetzen. Stattdessen wurde für diese Semester in dem mit Wirkung ab dem 10. Juli 2019 neu eingefügten § 17a Abs. 2 KapVO Berlin bestimmt, dass für die Berechnung der stationären Kapazität wieder der Faktor von 15,5 % zur Anwendung kommt, allerdings unter Hinzufügung eines Sicherheitszuschlages von 10 % (vgl. 29. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 13.6.2019, GVBl. BE 2019, 403). Dies erfolgte nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich, weil die in den neuen Wert von 17,1 % eingeflossenen Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ derzeit noch vorläufig sind und die Überlegungen zur Auswertung der erhobenen Daten in der Formel für die Bestimmung des Prozentwertes innerhalb des Stiftungsprozesses noch nicht abgeschlossen sind (vgl. VO-Begr., abrufbar unter pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/vo/vo18-156.pdf, S. 5, 10, wonach von einer Beschlussfassung im Stiftungsrat im Frühjahr 2020 auszugehen ist). Dies unterstreicht, dass sich die im Land Berlin unter Ansetzung eines stationären Faktors von 17,1 % getroffene Neuregelung nicht auf eine valide Datengrundlage stützen kann.

Weitere Ansätze zur Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang sind nicht ersichtlich. Die eigenständige Entwicklung eines weiteren Rechenmodells ist dem Senat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht möglich. Es ist und bleibt Sache des Verordnungsgebers und nicht des Senats, eine spezifische Neuregelung zur Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu treffen (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 3).

c) Der Senat bestimmt die patientenbezogene Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin in Ermangelung anderer tragfähiger Anhaltspunkte bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber daher in Anlehnung an die für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudienganges Humanmedizin geltende Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges Modifikationen vornimmt. Dies führt im Sommersemester 2019 zu einer Kapazität von 302 Studienplätzen im Modellstudiengang HannibaL der Antragsgegnerin.

aa) Im Grundsatz rechtfertigt sich die vom Senat vorgenommene Anlehnung an die für den klinischen Teil des Regelstudiengangs Humanmedizin geltende Regelung über die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität daraus, dass es trotz der voraussichtlichen Nichtigkeit der Regelung des § 17 Abs. 2 KapVO und des Nichtvorhandenseins von belastbaren Alternativmodellen für den Modellstudiengang dennoch eines Berechnungsmodells bedarf, welches auf validen Grundlagen beruht, um eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächliche patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin zu ermöglichen. Für eine Anlehnung an die Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO spricht auch, dass - wie der Senat bereits in der Vergangenheit herausgestellt hat - die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze im Vergleich zu einem Regelstudiengang abzuschmelzen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39). Einer Anlehnung an das Berechnungsmodell nach § 17 Abs. 1 KapVO steht nicht von vornherein entgegen, dass dieses naturgemäß die Besonderheiten eines humanmedizinischen Modellstudiengangs nicht berücksichtigt. Denn anders als dem Verordnungsgeber - welchen wie ausgeführt die Pflicht zum Erlass einer auf den Modellstudiengang zugeschnittenen Neuregelung zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität trifft - bleibt dem Senat im Rahmen der von ihm nur zu leistenden möglichst genauen Annäherung an die tatsächliche patientenbezogene Kapazität in Ermangelung von tragfähigen Alternativen keine andere Möglichkeit, als sich an das von ihm für den medizinischen Regelstudiengang als valide angesehene Berechnungsmodell nach § 17 Abs. 1 KapVO anzulehnen und hierbei Modifikationen vornehmen, um so weit wie möglich eine Anpassung an die Besonderheiten des Modellstudienganges der Antragsgegnerin zu erzielen. Hierbei können zwangsläufig Ungenauigkeiten auftreten, die aber wegen der im gerichtlichen Verfahren nur gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nicht zu vermeiden sind und sich im Übrigen auch nur deshalb ergeben können, weil eine auf den Modellstudiengang zugeschnittene Neuregelung der Berechnungsvorgabe durch den Verordnungsgeber nach wie vor nicht erlassen worden ist.

Einer Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO durch den Senat steht auch nicht entgegen, dass sich diese Vorschrift in ihrem originären Anwendungsbereich nur auf den klinischen Teil des Regelstudiums bezieht. Der maßgebliche kapazitätsbestimmende Engpass liegt im Modellstudiengang - wie im klinischen Teil des Regelstudienganges - in der patientenbezogenen Kapazität. Ein grundlegender Unterscheid besteht insoweit nicht, auch wenn Umfang und Inhalt des patientenbezogenen Unterrichtes aufgrund der curricularen Unterschiede differieren. Im vorklinischen Teil des Regelstudiengangs (erstes bis viertes Semester) findet grundsätzlich noch kein patientenbezogener Unterricht statt. Die Kapazitätsberechnung richtet sich daher in der Vorklinik allein nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO, also nach der personellen Ausstattung der Hochschule. Erst im klinischen Teil des Regelstudienganges (fünftes bis zehntes Semester) ist ein Unterricht am Patienten vorgesehen, so dass gemäß § 17 Abs. 1 KapVO das Ergebnis der personalbezogenen Kapazitätsberechnung anhand der vorhandenen patientenbezogenen Kapazität zu überprüfen ist. Wie die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausweislich ihres Kapazitätsberichtes vom 13. März 2018 zeigt, liegt bei ihr wegen des durchgehenden patientenbezogenen Unterrichts der kapazitätsrechtliche „Flaschenhals“ von Anfang an in der patientenbezogenen Kapazität. Allein nach dem Ergebnis der Berechnung der personalbezogenen Kapazität gemäß den Vorgaben den Zweiten Abschnitts der KapVO - welches von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei ihr eine Kapazität von 829,2528 Studienplätzen pro Studienjahr anzunehmen.

Soweit die Antragsteller gegen eine Heranziehung von § 17 Abs. 1 KapVO einwenden, dass der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgelegte stationäre Parameter von 15,5 % als veraltet anzusehen sei und daher nicht mehr angewandt werden könne, folgt der Senat dem nicht. Die Berechnung der Studienplatzzahl im Regelstudiengang Humanmedizin auf der Grundlage des in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgesetzten Wertes von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verordnungsgebers zur Beobachtung und Überprüfung sowie gegebenenfalls Nachbesserung kann auch vor dem Hintergrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Bemühungen um eine Neuberechnung der klinischen Kapazitäten in den Modellstudiengängen in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung nicht festgestellt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.).

bb) Bei der Orientierung an § 17 Abs. 1 KapVO zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität des Modellstudiengangs der Antragsgegnerin legt der Senat als Ausgangsgröße den von der Antragsgegnerin anhand der Vorgaben in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 5 KapVO ermittelten Wert des tbB-Äquivalents zugrunde, da eine Datenerhebung im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO vorausgesetzte Ausgangsgröße der tagesbelegten Betten in Form der sog. „Mitternachtszählung“ bei der Antragsgegnerin nicht mehr stattfindet.

Gegen die Ermittlung des tbB-Äquivalents auf Blatt Med P im Kapazitätsbericht vom 13. März 2018 bestehen keine Bedenken. Die DRG-Belegungstage im MHH-Klinikum hat die Antragsgegnerin auf Basis des Vorvorjahres (2016) mit 456.038, die DRG-Belegungstage der MHH-Orthopädie im Annastift mit 17.709 sowie die Psychiatrie-Belegungstage in der MHH-Psychiatrie mit 64.086 angegeben, wobei sich diese Werte inklusive Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen sowie Selbstzahler im stationären Bereich verstehen (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2 und 4 KapVO). Keine Zweifel an diesen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin genannten Belegungstagzahlen ergeben sich aus dem Jahresbericht 2016 der Antragsgegnerin (abrufbar unter www.mh-hannover.de/jahresbericht.html). Soweit im Jahresbericht 2016 auf S. 32 für den stationären Bereich die Anzahl der Behandlungstage mit 460.998 für das Jahr 2016 angegeben und diese Zahl höher als der im Kapazitätsbericht angegebene Wert der DRG-Belegungstage im MHH-Klinikum ist, ist schon nicht dargelegt, dass die Kategorie der „Behandlungstage“ mit der Kategorie der „Belegungstage“ gleichzusetzen ist. Zudem wird aus dem Jahresbericht nicht hinreichend deutlich, ob in dem dort genannten Wert bereits die Psychiatrie und die Orthopädie im Annastift enthalten sind, welche auf Blatt Med P des Kapazitätsberichts gesondert aufgeführt sind.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht entsprechend der Vorgabe in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO von den genannten Ausgangszahlen die Neugeborenen und Lebendspender sowie die teilstationären Fälle und Stundenfälle abgezogen hat und somit zu einem bereinigten Wert von 397.839 DRG-Belegungstagen für das MHH-Klinikum sowie die MHH-Orthopädie und einem bereinigten Wert von 48.690 an Psychiatrie-Belegungstagen für die MHH-Psychiatrie gekommen ist. Hinsichtlich der Neugeborenen und Lebendspender wird von den Antragstellern bereits nicht in einer dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt, inwiefern aus Gründen der Ausbildungsrelevanz eine Einbeziehung dieser Fälle in die Berechnung der stationären Kapazität geboten sein soll. In Bezug auf die teilstationären Fälle, die in den Tageskliniken der Antragsgegnerin behandelt werden, hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass diese bei der Ermittlung der stationären Patientenkapazität nicht berücksichtigen werden müssen, weil sie sich oftmals nur kurz im Krankenhaus aufhalten, akut behandelt werden und im Anschluss in der Regel ruhen müssen und insofern eher mit ambulanten Patienten zu vergleichen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 26 f.). Nach den Ausführungen im L-GA besteht das teilstationäre Behandlungsangebot der Antragsgegnerin im Wesentlichen aus der Behandlung von Tumorpatienten, Dialysepatienten sowie psychiatrischen und psychosomatischen Patienten. Bei diesen besteht oftmals nur eine eingeschränkte Eignung für die Lehre, da sich die Patienten in einer kritischen Behandlungsphase befinden (etwa bei einer Chemotherapie), sie eine Häufung von Krankheiten aufweisen oder aus Gründen des Arzt-Patienten-Verhältnisses (psychiatrische und psychosomatische Tagespatienten) eine Einbindung in die Lehre problematisch ist. Zudem erschwert die in der Regel nur kurze, aber intensive Therapie und Diagnostik bei teilstationären Patienten eine Einbeziehung in den Unterricht und würde erhöhte organisatorische Anforderungen stellen (vgl. L-GA, S. 46 ff.). Soweit in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung der Hochschulzulassung diskutiert wird, ob und inwiefern teilstationäre Patienten und Stundenfälle künftig im Rahmen der Kapazitätsberechnung Berücksichtigung finden können, liegen wie ausgeführt noch keine belastbaren Arbeitsergebnisse vor. Bis zum Vorliegen diesbezüglicher neuer Erkenntnisse hält der Senat daher an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Nichteinbeziehung von teilstationären Patienten fest. Ambulante Patienten schließlich sind im Rahmen der Berechnung der stationären Kapazität nicht zu berücksichtigen, da sie bereits hinreichend über die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO erfasst sind (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2019 - 2 LC 655/17 -, juris Rn. 27).

Soweit die Antragsteller ferner darauf verweisen, dass die Zahl der stationären Patienten bei der Antragsgegnerin stetig steige, was vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, ergeben sich ebenfalls keine Bedenken an der Ermittlung des tbB-Äquivalents im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin vom 13. März 2018. Bei einer Betrachtung der letzten drei Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin ist zwar eine deutliche Zunahme der Ausgangswerte der DRG-Belegungstage des MHH-Klinikums festzustellen (Kapazitätsbericht 2016/2017 auf Basis des Jahres 2014: 428.655, Kapazitätsbericht 2017/2018 auf Basis des Jahres 2015: 441.700, Kapazitätsbericht 2018/2019 auf Basis des Jahres 2016: 456.038). Allerdings beruht diese Zunahme in erster Linie auf einer Zunahme der teilstationären Fälle, so dass die Werte der bereinigten DRG-Belegungstage keine derartige Steigerung aufweisen (Kapazitätsbericht 2016/2017 auf Basis des Jahres 2014: 394.054, Kapazitätsbericht 2017/2018 auf Basis des Jahres 2015: 390.969, Kapazitätsbericht 2018/2019 auf Basis des Jahres 2016: 397.839). Die Nichtberücksichtigung der teilstationären Fälle im Rahmen der Ermittlung der stationären Kapazität ist wie ausgeführt nicht zu beanstanden.

cc) Die bereinigten Werte für die DRG-Belegungstage des MHH-Klinikums und der MHH-Orthopädie (397.839) sowie die bereinigten Psychiatriebelegungstage (48.690) addieren sich zu einem Wert von 446.529; geteilt durch 365 ergibt sich hieraus ein tbB-Äquivalent i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO in Höhe von 1.223,3671. Diese Summe multipliziert der Senat in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO mit 15,5 %. Hiernach beträgt die stationäre Kapazität der Antragsgegnerin 189,6219 Studienplätze.

dd) Hinsichtlich der ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin sieht der Senat die von der Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO berechneten „ambulanten Erstkontakte“ in Höhe von 173.937 (vgl. Blatt Med N des Kapazitätsberichts) im Rahmen der von ihm vorgenommenen Orientierung an § 17 Abs. 1 KapVO als mit den „poliklinischen Neuzugängen“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vergleichbar an. Bei Anlegung des Anrechnungsfaktors von 1 : 1.000 entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO ergibt sich hieraus eine ambulante Kapazität in Höhe von 173,937 Studienplätzen, von welcher aufgrund der vorgesehenen Deckelung auf 50 % der stationären Kapazität allerdings nur 94,8110 ambulante Studienplätze anzusetzen sind. Die ambulante und stationäre Kapazität der Antragsgegnerin beträgt daher zusammengerechnet 284,4329 Studienplätze.

ee) Bei einer Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO auch die externe Kapazität zu berücksichtigen, die sich aus den aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten für den Studienabschnitt nach Nr. 1 auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen ergibt. Dies gilt auch für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin. Zwar trägt diese vor, dass ein Großteil der externen Kooperationen erst mit der Einführung des Modellstudiengangs aufgrund des patientenbezogenen Ausbildungsmehrbedarfs eingerichtet worden sei, wohingegen bei einer Fortführung des Regelstudienganges diese Kooperationen nicht begründet worden wären. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin derzeit in erheblichem Umfang auf Basis von Vereinbarungen und auf Dauer Lehrveranstaltungen in externen Einrichtungen anbietet, die kapazitätsrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben können.

Soweit § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO vorsieht, dass sich die „patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität (…) entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität“ erhöht, ist dies so zu verstehen, dass der Zuschlag für die externe Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO auf das Ergebnis der Berechnung der stationären und der ambulanten Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KapVO aufzuschlagen ist. Die Antragsgegnerin vermag mit ihrem Einwand, der externe Zuschlag nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO sei nur auf die stationäre Kapazität nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO aufzuschlagen, nicht durchzudringen. Hierfür findet sich schon im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO keine Stütze. Denn danach soll sich „die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität“ entsprechend der extern bereitgestellten Kapazität erhöhen. Diese ist aber wie ausgeführt gemäß § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KapVO nach der stationären und ambulanten Kapazität des Hochschulklinikums selbst zu ermitteln, bevor sich innerhalb der vorgegebenen Prüfungsreihenfolge die Frage eines Kapazitätsaufschlages aufgrund extern bereitgestellter Kapazität nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO stellt. Aus dem Begriff der „außeruniversitären Krankenanstalten“ in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO bzw. § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO folgt nichts Anderes, denn dieser bezieht sich nicht nur auf externe Lehrkrankenhäuser, in denen stationäre Leistungen angeboten werden, sondern auf alle externen Einrichtungen, die eine gewisse organisatorische Verfestigung bieten, wie der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden hat (also auch auf Lehrpraxen, vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 25). Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO gibt zudem entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts dafür her, dass lediglich Leistungen nach Nr. 1, also stationäre Leistungen, zu beaufschlagen sind. Denn die Formulierung, dass für den externen Zuschlag in den außeruniversitären Krankenanstalten „Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Nummer 1“ durchgeführt werden müssen, bezieht sich nur darauf, dass es sich um Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt des Regelstudienganges (und nicht um solche hinsichtlich des vorklinischen Studienabschnittes) handeln muss. Die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer systematischen Auslegung des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO berücksichtigen nicht ausreichend, dass die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 KapVO in der dort festgelegten Reihenfolge und somit in einem Stufenverhältnis zu erfolgen hat. Soweit in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO von der „patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität“ die Rede ist, liegt dem zugrunde, dass in diesem Prüfungsschritt die zunächst nach Nr. 1 anhand der stationären Bedingungen ermittelte Aufnahmekapazität bereits nach Nr. 2 aufgrund der ambulanten Kapazität modifiziert worden ist. Auch Sinn und Zweck gebieten im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot die hier vorgenommene Auslegung. Denn anderenfalls würde die externe Kapazität eines Hochschulklinikums nicht in dem tatsächlich vorhandenen Umfang berücksichtigt. Die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO hat „entsprechend“ der extern bereitgestellten Kapazität zu erfolgen. Dies ist nach Dafürhalten des Senats so zu verstehen, dass ein Verhältnis zwischen dem außerhalb des Universitätsklinikums bereitgestelltem Umfang sowie dem insgesamt (sei es stationär oder ambulant) bereitgestelltem Umfang der zu berücksichtigenden patientenbezogenen Lehrveranstaltungen zu bilden und die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO im Umfang dieses Verhältnisses vorzunehmen ist. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 zur Berücksichtigung der externen Kapazität. Das so zu ermittelnde Verhältnis würde bei einer Anwendung nur auf die stationäre Kapazität und nicht auch auf die ambulante Kapazität des Klinikums aber im Ergebnis zulasten der Studienbewerber verfälscht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vom 13. März 2018 entgegen ihrem jetzigen Vortrag selbst so gerechnet wie der Senat, indem sie bei der Berechnung des externen Zuschlages nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO das von ihr ermittelte Verhältnis zwischen externen Stunden und den gesamten im Curriculum vorgesehenen Stunden auf die patientenbezogene Kapazität der MHH insgesamt und nicht nur auf die stationäre Kapazität angewandt hat.

Hinsichtlich der für den externen Zuschlag zu berücksichtigenden externen Lehrveranstaltungen legt der Senat im Rahmen der Heranziehung von § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO allerdings nicht sämtliche externe Lehrveranstaltungen zugrunde, welche die Antragsgegnerin in ihrer dem Kapazitätsbericht vom 13. März 2018 beigefügten Modulliste 2017/2018 in der Spalte „PE_0“ vermerkt hat. Diejenigen externen Lehrveranstaltungen, die als Blockpraktikum (BP) bzw. als Exkursion (E) gekennzeichnet sind, sind nach Dafürhalten des Senats nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Dies begründet sich - im Rahmen einer Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO - daraus, dass in der Formel, welche der Kapazitätsberechnung nach § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde liegt und aus welcher sich der stationäre Faktor in Höhe von 15,5 % ergibt, lediglich die in
§ 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO vorgesehenen 476 Stunden an Unterricht am Krankenbett berücksichtigt sind, nicht aber die in § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO ebenfalls vorgeschriebene Blockpraktika oder andere patientenbezogene Lehrveranstaltungen, deren Erfordernis sich nicht unmittelbar aus der ÄApprO ergibt. Legt die Kapazitätsberechnung aber nur die 476 vorgeschriebenen Stunden an Unterricht am Krankenbett zugrunde, erscheint es auch im Hinblick auf den externen Zuschlag nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO systemgerecht, nur solche Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, welche diesem Typus entsprechen. Anders als bei der Berechnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rn. 24) sind die extern durchgeführten Blockpraktika (Zeilen 97, 156 und 180 der Modulliste) daher nicht zu berücksichtigen. Soweit hiergegen vorgebracht wird, dass dann ein erheblicher Teil der Lehrveranstaltungen außer Betracht bleibe, liegt dies im System des § 17 Abs. 1 KapVO und der zugrundeliegenden Formel begründet (vgl. wie hier zum UKE Hamburg vor Einführung des dortigen Modellstudienganges HambOVG, Beschl. v. 30.7.2014 - 2 Nc 10/14 -, juris Rn. 30).

Nach dem überzeugenden Vortrag der Antragsgegnerin sind zudem die Exkursionen in der Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Rehabilitation (Zeilen 120 und 175 der Modulliste) nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Die Veranstaltungsform Exkursion ist nicht in der ÄApprO vorgeschrieben und kann auch inhaltlich angesichts des von der Antragsgegnerin beschriebenen Ablaufs und der Gruppengröße von 20 Studierenden nicht mit dem Unterricht am Krankenbett verglichen werden.

Die übrigen externen Lehrveranstaltungen sind dagegen als Unterricht am Krankenbett i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO zu charakterisieren. Wie die Antragsgegnerin selber vorträgt, differenziert sie bei den Lehrveranstaltungsbezeichnungen nur deshalb zwischen „Unterricht am Krankenbett“ (UaK) und „Klinischer Lehrvisite“ (KL), um die beiden in der ÄApprO vorgesehenen Formen des Unterrichts am Krankenbett (Patientendemonstration und Untersuchung eines Patienten, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO) zu unterscheiden. Es verbleiben somit die externen Lehrveranstaltungen nach Zeile 93 (Allgemeinmedizin, KL, 3 Stunden), Zeile 160 (Medizin des Alterns und des alten Menschen, UaK, 10 Stunden) sowie Zeile 195 (Palliativmedizin, KL, 6 Stunden). Zu berücksichtigen ist daher ein externer patientenbezogener Unterricht im Umfang von 19 Stunden. Diese Stundenanzahl ist, um ein valides Verhältnis zu den Gesamtstunden der entsprechenden Lehrveranstaltungen zu erhalten, im Falle des Modellstudienganges der Antragsgegnerin nicht ins Verhältnis zu der (fiktiven) Zahl der vorgeschriebenen Stunden an Unterricht am Krankenbett (476 Stunden) zu setzen, sondern ins Verhältnis zu den der sich aus der Modulliste 2017/2018 der Antragsgegnerin ergebenden gesamten Unterrichtsstunden, welche nicht den Kategorien Blockpraktikum (BP) oder Exkursion (E) zuzuordnen sind und nicht in die Spalte „PE_1a oder PE_1b“ (Unterricht an Schauspielern und Phantomen) fallen. Dies sind die Lehrveranstaltungen nach den Zeilen 15 (12 Stunden), 17 (4 Stunden), 57 (9 Stunden), 67 (2 Stunden), 82 (26 Stunden), 93 (3 Stunden), 101 (28 Stunden), 111 (6 Stunden), 117 (6 Stunden), 121 (35 Stunden), 126 (70 Stunden), 140 (12 Stunden), 143 (8 Stunden), 145 (26 Stunden), 149 (30 Stunden), 153 (16 Stunden), 160 (10 Stunden), 195 (6 Stunden) und 196 (2 Stunden). Insgesamt ergibt sich hieraus ein Umfang von 311 Stunden. Aus dem Verhältnis von 19 zu berücksichtigenden externen patientenbezogenen Stunden zu 311 insgesamt angebotenen Stunden ergibt sich, dass 6,1093 % der zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen extern durchgeführt werden. Unter Anlegung dieses prozentualen Steigerungsfaktors ist die nach § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KapVO ermittelte Kapazität der Antragsgegnerin in Höhe von 284,4329 Studienplätze auf 301,8098 Studienplätze zu erhöhen.

ff) Im letzten Schritt ist das Ergebnis der in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO durchgeführten Berechnung der patientenbezogenen Kapazität in Höhe von 301,8098 Studienplätzen gemäß § 16 KapVO unter Anlegung des von der Antragsgegnerin auf Blatt Med G2-Mod ihres Kapazitätsberichtes ermittelten Schwundausgleichsfaktors in Höhe von 1,0017 auf 302,3229 Studienplätze zu erhöhen. Gerundet ergeben sich hieraus 302 Studienplätze bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2019. Aufgrund der Anlegung dieses Schwundausgleichsfaktors entfällt auch ein Bedürfnis dafür, zu ermitteln, ob noch alle bereits vom Verwaltungsgericht für das Sommersemester 2019 vorläufig zugelassenen Studierenden bei der Antragsgegnerin eingeschrieben sind, denn ein eventueller diesbezüglicher Schwund wäre über den durchgeführten Schwundausgleich rechnerisch abgedeckt.

Eine weitere Erhöhung der maßgeblichen patientenbezogenen Kapazität in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO aufgrund einer besonderen Ausstattung mit Personal oder sächlichen Mitteln kommt nicht in Betracht. Soweit die Antragsteller insofern die Möglichkeiten des Einsatzes moderner didaktischer Ausbildungsmittel wie das e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab auch in der (klinischen) Ausbildung anführen, vermögen die genannten modernen Unterrichtsformen nichts an dem bei der Antragsgegnerin bestehenden maßgeblichen Flaschenhals der patientenbezogenen Kapazität zu verändern. Ein Ersatz der in der ÄApprO vorgeschriebenen Ausbildungsstunden am Patienten durch e-Learning oder den Einsatz eines Skills Lab kommt unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht in Betracht. Eine Ausbildung auch an Schauspielern und Phantomen findet im Modellstudiengang der Antragsgegnerin zwar statt, stellt aber keinen Unterricht am Krankenbett i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO dar.

d) Dass die räumlichen und sächlichen Kapazitäten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KapVO) der Antragsgegnerin durch die vorläufige Zulassung von 302 Studierenden überschritten werden, wird von ihr nicht schlüssig dargelegt. Sie macht insofern geltend, dass sich bereits aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeordneten vorläufigen Zulassungen in den ersten beiden Studienjahren eine massive Überlastung der tatsächlichen Kapazitäten in einzelnen Veranstaltungen (insbesondere Makroskopische Anatomie, Mikroskopische Anatomie sowie Chemie) ergebe. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Veranstaltungen außer von der ursprünglichen Startkohorte auch von Studierenden anderer zulassungsrechtlicher Fachsemester, bedingt durch Krankheiten, Ortswechsel, sonstige Fehlzeiten oder Wiederholer, in Anspruch genommen würden. Auch die vorläufig zugelassenen Studierenden aus vergangenen Semestern seien zu berücksichtigen, da sie einzelne Veranstaltungen teilweise noch nachholen müssten.

Der Vortrag, dass die Ausbildungskapazität im Teilmodul Makroskopische Anatomie (sog. Präparierkurs) aufgrund der Knappheit an zur Verfügung stehenden Spenderleichen auf maximal 300 Studierende pro Jahr beschränkt sei, da eine Gruppe von sechs Studierenden an einer halben Leiche präpariere, vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Lehrveranstaltung nicht mehr möglich ist. Hierbei legt der Senat im Rahmen des Eilverfahrens zugrunde, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in diesem Teilmodul zusammen mit den im Wintersemester 2018/2019 vom Verwaltungsgericht vorläufig zugelassenen 20 Studierenden und den im Sommersemester 2019 vorläufig zugelassenen neun Studierenden bereits 324 Kurseinteilungen vorhanden sind. Zusammen mit den vom Senat angeordneten weiteren zwölf vorläufigen Zulassungen im Wintersemester 2018/2019 sowie einer weiteren vorläufigen Zulassung im Sommersemester 2019 ergäbe sich theoretisch eine Kurseinteilung von 337 Studierenden (tatsächlich werden die weiteren vom Senat vorläufig zugelassenen Studierenden jedoch erst in einem späteren Studienjahr den Kurs besuchen). Dass eine solche Größenordnung an Studierenden im Teilmodul Makroskopische Anatomie aufgrund einer zu geringen Anzahl an zur Verfügung stehenden Spenderleichen nicht mehr hinreichend ausgebildet werden kann, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt. Sie begründet schon nicht in substantiierter Weise, weshalb zu Ausbildungszwecken nicht mehr als 25 Spenderleichen pro Jahr zur Verfügung stehen sollen, sondern verweist lediglich auf eine abnehmende Bereitschaft zur Körperspende. Zudem erklärt sie nicht, weshalb es zwingend ist, dass einer Gruppe von sechs Studierenden eine halbe Leiche zur Verfügung stehen muss und weshalb unter Umständen nicht auch ein geringerer Leichenanteil pro Gruppe ausreichend wäre. Schließlich macht sie nicht deutlich, welche Gründe einer Erhöhung der Gruppengröße im Präparierkurs entgegenstehen. Überdies steht ihr Vortrag in auffälligem Kontrast dazu, dass die Antragsgegnerin laut ihrer Pressemitteilung vom 6. Februar 2019 bzw. laut Pressemitteilung des MWK vom selben Tage beabsichtigt, ab dem Wintersemester 2020/2021 die Zahl der Studienplätze im Modellstudiengang um 50 zusätzliche Plätze auf dann 320 Studienplätze zu erhöhen. Soweit die Antragsgegnerin anführt, dass hierfür gravierende Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Modellstudienganges, unter anderem eine Änderung des Curriculums sowie Baumaßnahmen an Hörsälen und anderen Unterrichtsräumen erforderlich seien, verhält sie sich nicht dazu, inwiefern - im Gegensatz zur jetzigen Ausbildungslage - für die ab dem Wintersemester 2020/2021 beabsichtigte Erhöhung der Studienplätze auf 320 Plätze pro Jahr eine ausreichende Kapazität an Spenderleichen für den Präparierkurs zur Verfügung stehen soll.

Soweit die Antragsgegnerin ferner vorträgt, in den Veranstaltungen Mikroskopische Anatomie, Neuroanatomie sowie Chemie/Biochemie sei die Kapazität bedingt durch die zur Verfügung stehenden Arbeitstische mit Mikroskopen (Mikroskopische Anatomie), die Anzahl der Präparierplätze (Neuroanatomie) bzw. die vorhandenen zwei Labore (Chemie/Biochemie) auf jeweils 288 Studierende pro Jahr beschränkt, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. Nach ihrem Vortrag waren bereits vor der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Wintersemester 2018/2019 in den Veranstaltungen Mikroskopische Anatomie, Neuroanatomie und Chemie/Biochemie 295 Studierende eingeteilt. Dass die sich aus einer Hinzurechnung der vom Verwaltungsgericht sowie zusätzlich vom Senat angeordneten vorläufigen Zulassungen ergebende Größenordnung an Studierenden in den genannten Veranstaltungen nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedoch nicht. Denn hiernach unterliegt die Nutzung der Labore und Präparationssäle einem Rotationssystem, welches für Studierende der Humanmedizin lediglich eine Nutzung am Nachmittag an den Tagen Montag bis Donnerstag sowie ergänzend am Freitag vorsieht. § 15 Abs. 1 Satz 2 KapVO sieht jedoch vor einer Feststellung eines Engpasses an Räumen vor, dass für Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl die Räume ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, sofern nicht fachspezifische Erfordernisse entgegenstehen. Ausgehend hiervon erscheint es nicht einsichtig - unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Ausweitung der Vorlesungszeit, zu Ferienkursen oder zu Wochenendkursen -, weshalb die entsprechenden räumlichen Kapazitäten nicht jedenfalls auch für eine Ausbildung am Vormittag genutzt werden könnten.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin soll das Rotationssystem eine optimale Nutzung der raren Laborkapazitäten an jedem Nachmittag sicherstellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch weitere Lehrveranstaltungen von anderen Studiengängen (insbesondere Zahnmedizin) sowie Fortbildungsveranstaltungen für wissenschaftliche und ärztliche Mitarbeiter eine Nutzung der Labore und Präparationssäle erfordern würden. Aus diesem Grund sei der Freitag primär für die Zahnmedizin vorgesehen und könne nur ergänzend als Pufferzeit für die Humanmedizin genutzt werden. Dass auch vormittags eine Nutzung der Labore und Präparationssäle stattfindet, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Als Grund dafür, dass die Praktika nur am Nachmittag stattfinden, führt die Antragsgegnerin vielmehr allein an, dass der Vormittag für die Durchführung der theoretischen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen) reserviert sei, die der Vorbereitung der Arbeit in den Praktika am Nachmittag dienen würden. Es sei gerade ihr Konzept, dass die theoretische Vermittlung des Stoffes in engem zeitlichen Zusammenhang zur praktischen Vertiefung und einer sich hieran wiederum anschließenden Nachbereitung stehen solle. Nach Dafürhalten des Senats kann dieser Zusammenhang zwischen theoretischer Stoffvermittlung und praktischer Anwendung jedoch auch bei einer Aufteilung der Vorlesungen in zwei Gruppen (eine am Vormittag und eine am Nachmittag) gewahrt werden, wobei die nachmittägliche Vorlesungsgruppe die praktischen Übungen in den Laboren und Präparationssälen am nächsten Vormittag absolvieren könnte. Der didaktisch sinnvolle enge zeitliche Zusammenhang zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfte dann noch ausreichend gewahrt bleiben.

Das Argument der Antragsgegnerin, dass dann auch die Vorlesungen in Kleingruppen abgehalten werden müssten, da die nachmittäglichen Praktika ebenfalls nur in Kleingruppen durchführbar seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn nach ihrem Vortrag findet derzeit eine Vorlesung für alle Studierenden am Vormittag statt, wohingegen sich die Studierenden am Nachmittag auf mehrere Kleingruppen in den Praktika aufteilen. Warum dann nicht auch bei einer zweifachen Durchführung der Vorlesungen (am Vormittag und am Nachmittag) hinsichtlich der Praktika jeweilige kleinere Untergruppen gebildet werden können, erschließt sich nicht. Eine Verachtfachung des Vorlesungsbetriebes, wie die Antragsgegnerin befürchtet, wäre demnach bei einer vormittäglichen Nutzung der Labore und Präparationssäle keineswegs erforderlich, sondern lediglich eine Verdoppelung. Angesichts dessen, dass die personalbezogene Kapazität nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin im Studienjahr 2018/2019 bei 829,2528 Studienplätzen liegt, der Umfang der bestehenden Lehrverpflichtungen also aufgrund der limitierten patientenbezogenen Kapazität bei weitem nicht ausgeschöpft wird, kann die Antragsgegnerin sich nicht darauf berufen, dass bei einer zusätzlichen vormittäglichen Nutzung der Labore und Präparationssäle eine Überlastung des Lehrpersonals eintreten würde.

Soweit die Antragsgegnerin zudem einwendet, auch im Modul Pathologie (3. Studienjahr), welches der Tertialrotation unterliege und daher in drei Gruppen zu jeweils 90 Studierenden unterrichtet werde, sei die maximale Kapazität aufgrund der zur Verfügung stehenden Mikroskope im Mikroskopierraum auf 321 Studierende beschränkt, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Antragsgegnerin hat auch insofern nicht dargelegt, dass eine ganztägige Nutzung des Mikroskopierraums erfolgt bzw. aus welchen Gründen dies nicht möglich sein sollte.

Zum weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, auch eine Betrachtung der tatsächlichen Belegungszahlen in den einzelnen Studienjahren bzw. Tertialen zeige, dass bereits eine Kapazitätsüberschreitung eingetreten sei, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. September 2019 (- 2 NB 533/19 -) zum Sommersemester 2019 ausgeführt, dass die Aussagekraft einer solchen Betrachtungsweise fraglich ist, da grundsätzlich eine abstrakte kapazitätsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist. Kapazitätsrechtlich allenfalls relevante einzelne Belastungsspitzen in bestimmten Lehrveranstaltungen ergeben sich aus einer Betrachtung der von der Antragsgegnerin vorgelegten tatsächlichen Belegungszahlen nicht (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 -, juris Rn. 40 ff.).

e) Auch aus den von der Antragsgegnerin bereits in den Vorsemestern vorgelegten dienstlichen Erklärungen hinsichtlich einer Gefährdung des Modellstudienganges folgt nicht, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin bei einer Aufnahme von 302 Studierenden im Sommersemester 2019 überschritten wird. Soweit in den vorgelegten Erklärungen Überlastungen in einzelnen Stationen schon bei 270 Studierenden (Stellungnahmen Prof. Dr. I. zum Zentrum Innere Medizin v. 15.11.2016, Prof. Dr. J. zum Zentrum Chirurgie v. 12.1.2017 sowie Prof. Dr. K. zur Frauenklinik v. 12.1.2017) beklagt werden, weist der Senat erneut darauf hin, dass die MHH-Ambulanz seit jeher den ihr zugewiesenen Ausbildungsanteil (50 %-Regelung) mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung nicht aufbringen konnte bzw. kann. Daraus ergibt sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48). Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47). Dass die Qualität der Krankenversorgung aufgrund des Umfangs der Studierendenausbildung an der Antragsgegnerin tatsächlich Schaden genommen hätte, wird auch in den angeführten dienstlichen Stellungnahmen nicht behauptet. Weiter ist, soweit eine außerordentliche Belastung des medizinischen Personals durch die Ausbildung der Studierenden beklagt wird, deutlich darauf hinzuweisen, dass die Berechnung nach personalbezogenen Gesichtspunkten bei der Antragsgegnerin zu einer wesentlich höheren Kapazität führen würde. Mithin wird das Personal der Antragsgegnerin in Bezug auf die Ausbildung der Studierenden aufgrund der Limitierung der patientenbezogenen Kapazität wesentlich geringer belastet, als es den rechtlich vorhandenen Lehrverpflichtungen entsprechen würde.

Die von der Antragsgegnerin geäußerte Befürchtung, bereits durch die vom Verwaltungsgericht angeordneten vorläufigen Zulassungen bis zu einer Grenze von 290 Studierenden würde eine Änderung des Curriculums mit einer deutlichen Reduktion des patientenbezogenen Unterrichtes erforderlich, was den Fortbestand des Modellstudienganges gefährde, relativiert sich im Übrigen dadurch, dass die Antragsgegnerin wie ausgeführt angekündigt hat, ab dem Wintersemester 2020/2021 ohnehin 320 Studierende pro Studienjahr aufnehmen zu wollen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hierfür umfangreiche curriculare Änderungen geplant sind, worauf die Antragsteller in den vorliegenden Verfahren keinen Anspruch haben. Nichtsdestotrotz vermag der Senat bei einer zusammenfassenden Betrachtung nicht zu erkennen, dass der derzeit bei der Antragsgegnerin durchgeführte Modellstudiengang bei der demnach ohnehin nur noch für einen Zeitraum von etwa einem Jahr vorgesehenen Fortführung in der bisherigen Form durch die Anordnung vorläufiger Zulassungen bis zu einer Grenze von 302 Studierenden existenziell gefährdet würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).