Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2019, Az.: 2 NB 104/19

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.08.2019
Aktenzeichen
2 NB 104/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.12.2018 - AZ: 8 C 5909/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO über die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang HannibaL aller Voraussicht nach nichtig ist. In der Folge hat die Festsetzung von lediglich 270 Studienplätzen (vgl. ZZ-VO 2018/2019 v. 18.6.2018, Nds. GVBl. 2018, 130) keinen Bestand. Die Medizinische Hochschule Hannover ist vielmehr verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 -, jeweils in juris)

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde eingestellt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat neben weiteren Bewerbern bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2018/2019 ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im ersten Fachsemester beantragt.

Seit dem Studienjahr 2005/2006 bietet die Antragsgegnerin im Fach Humanmedizin auf der Grundlage des § 41 der Approbationsordnung für Ärzte (AÄpprO) den Modellstudiengang „Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre“ (HannibaL) an. Dieser besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von fünf Studienjahren sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt ist - abweichend vom Regelstudiengang nach der ÄApprO - nicht in einen vorklinischen und einen klinischen Abschnitt getrennt. Anstelle des im Regelstudiengang nach zwei Jahren vorgesehenen Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) sieht der Modellstudiengang regelmäßige studienbegleitende Prüfungen vor. Die einzelnen Studienjahre sind nicht in Semester, sondern in drei Tertiale von jeweils zehn Wochen Dauer im Herbst, Winter und Frühjahr unterteilt. Der integrierte Studienabschnitt schließt mit dem (schriftlichen) Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Im Anschluss an das Praktische Jahr findet - wie auch in Regelstudiengang - der (mündlich-praktische) Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt. Prägende Elemente des Modelstudienganges sind ausweislich der Präambel der Studienordnung der Antragsgegnerin (Studienordnung Medizin v. 16.5.2018 - StudienO -) unter anderem ein patientenbezogener Unterricht bereits vom ersten Studienjahr an und eine durchgehende Verbindung von theoretischen und klinischen Fächern. Die Laufzeit des Modellstudienganges war bei seiner Einführung zunächst auf neun Jahre festgelegt, wurde jedoch mittlerweile bis 2020 verlängert (vgl. § 21 StudienO). In der zur Einführung des Modellstudienganges geschlossenen Zielvereinbarung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) vom 26. Mai 2005 wurde festgehalten, dass die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang gemäß der (niedersächsischen) Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO) auf Grundlage der patientenbezogenen Kapazität festgesetzt werden soll.

Auf der Basis eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens der Firma Lohfert & Lohfert AS (Endfassung II v. 25.10.2011 - Lohfert-GA -) setzte das MWK in § 17 Abs. 2 KapVO für den Modellstudiengang HannibaL besondere Parameter für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität fest (vgl. Änderungsverordnung v. 4.7.2012, Nds. GVBl. S. 220). Abweichend von der für den Regelstudiengang Humanmedizin geltenden Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO sind hiernach für den stationären Bereich nur 10,65 Prozent des Äquivalents der tagesbelegten Betten (statt 15,5 Prozent der tagesbelegten Betten) als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität anzusetzen. Zudem erfolgt eine Erhöhung für ambulante Erstzugänge in Polikliniken und Ambulanzen der Antragsgegnerin nur im Verhältnis 1 : 1.300 (anstelle einer Erhöhung im Verhältnis 1 : 1.000). Beginnend mit dem Studienjahr 2005/2006 wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Modellstudiengang der Antragsgegnerin in der jeweiligen Zulassungszahlen-Verordnung des MWK (ZZ-VO) stets auf 270 Studienplätze zum jeweiligen Wintersemester festgesetzt; in den Sommersemestern findet keine Zulassung von Studienanfängern statt (vgl. für das vorliegende Studienjahr ZZ-VO 2018/2019 v. 18.6.2018, Nds. GVBl. 2018, 130).

Verfahren von Studienbewerbern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Senat zunächst ohne Erfolg. Nachdem der Senat im April 2016 in einem Berufungsverfahren (2 LB 270/15) einen Aufklärungsbeschluss hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 KapVO festgelegten Parameter und der zugrundeliegenden Berechnungen erlassen hatte (das Verfahren wurde im November 2016 aufgrund eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt), hat er für das Wintersemester 2015/2016 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrunde liegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris). Aufgrund der vom Senat aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Berechnungsparameter für den Modellstudiengang hat das Verwaltungsgericht ab dem Wintersemester 2016/2017 in Anlehnung an die in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) genannte mögliche Überlast von 15 Prozent unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges (höherer patientenbezogener Ausbildungsanteil) einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf die festgesetzten 270 Studienplätze erhoben und auf dieser Grundlage Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einer Kapazität von 290 Studienplätzen entsprochen. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für das Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a.-, juris) sowie für Sommersemester 2017 (Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris) zurückgewiesen.

Für das vorliegend im Streit befindliche Studienjahr 2018/2019 ergab die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ausweislich ihres Kapazitätsberichtes vom 13. März 2018 (Anlage AG 1) zunächst eine personalbezogene Kapazität von 827,8455 Studienplätzen vor Schwund bzw. 829,2528 Studienplätzen nach Schwund. Die patientenbezogene Kapazität errechnete sie auf Grundlage von § 17 Abs. 2 KapVO mit 261,8713 Studienplätzen. Die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 KapVO bereinigten DRG-Belegungstage für das Vorvorjahr ermittelte die Antragsgegnerin mit einem Wert von 397.839 (Blatt Med P). Die Psychiatrie-Belegungstage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 KapVO errechnete sie mit einem Wert von 48.690. Die sich hieraus ergebende Summe (446.529 Belegungstage) geteilt durch 365 ergibt als Äquivalent der tagesbelegten Betten i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO (tbB-Äquivalent) einen Wert von 1.223,3671. Unter Anlegung des Anrechnungsfaktors von 10,65 % gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO errechnete die Antragsgegnerin hieraus eine stationäre Kapazität in Höhe von 130,2886 Studienplätzen. Die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO zu berücksichtigenden ambulanten Erstkontakte mit Patienten in den Polikliniken und Ambulanzen der Antragsgegnerin ermittelte sie mit 173.937 (Blatt Med N). Unter Anlegung des Anrechnungsfaktors 1 : 1.300 ergab sich hieraus eine ambulante Ausbildungskapazität in Höhe von 133,7977, aus der aufgrund der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KapVO vorgesehenen Deckelung auf 50 % der stationären Kapazität eine Zahl von 65,1443 zusätzlichen Studienplätzen folgte. Die patientenbezogene Kapazität bei der Antragsgegnerin selbst betrug somit nach ihrer Berechnung 195,4329 Studienplätze (130,7977 Studienplätze stationär und 65,1443 Studienplätze ambulant). Die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigenden externen Ausbildungsstunden ermittelte die Antragsgegnerin auf Basis der von ihr vorgelegten Modulliste von Veranstaltungen mit Patienten im Studienjahr 2017/2018 (Anlage AG 2). Aus dieser ergaben sich patientenbezogene Veranstaltungen in externen Einrichtungen im Umfang von 233 Stunden pro Studierendem (Spalte PE_0). Nach den Angaben der Antragsgegnerin entfielen hiervon 149 Stunden auf externe stationäre Patienten und 84 Stunden auf externe ambulante Patienten. Diese Zahlen setzte die Antragsgegnerin auf Blatt Med P ihrer Berechnung jeweils ins Verhältnis zu der sich aus der Modulliste ergebenden Gesamtzahl der patientenbezogenen 690 Stunden (770 Stunden insgesamt abzüglich 80 Stunden an Mitstudierenden bzw. Schauspielern, Spalte PE_1a bzw. PE_1b). Hieraus ergaben sich für externe stationäre Stunden zusätzliche 42,2022 Studienplätze (149 Stunden / 690 Stunden gesamt = 21,5942 %, also 21,5942 % von 195,4329 = 42,2022). Für externe ambulante Stunden errechnete die Antragsgegnerin zusätzliche 23,7918 Studienplätze (84 Stunden / 690 Stunden gesamt = 12,1739 %, also 12,1739 % von 195,4329 = 23,7918). In der Summe ergibt sich eine patientenbezogene Kapazität vor Schwund von 261,4269 Studienplätzen (195.4329 Studienplätze aufgrund Kapazität bei der Antragsgegnerin, 42,2022 Studienplätze aufgrund externer stationärer Kapazität sowie 23,7918 Studienplätze aufgrund externer ambulanter Kapazität, vgl. Blatt Med P). In ihrem Kapazitätsbericht gab sie die patientenbezogene Kapazität nach Schwund unter Anlegung des von ihr errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0017 (vgl. Blatt Med G2-Mod) mit 261,8713 Studienplätzen an. Diesen Wert erhöhte sie - wie in den Vorjahren - auf den Höchstzahlvorschlag von 270 Studienplätzen für den Modellstudiengang.

Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten anonymisierten Immatrikulationslisten sind bei ihr zum Wintersemester 2018/2019 im ersten Fachsemester 270 Studienplätze belegt (Anlage AG 3). Im dritten Fachsemester liegt die Belegung hiernach bei 285 Studienplätzen (Anlage AG 4) und im fünften Fachsemester bei 288 Studienplätzen (Anlage AG 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss sowie weiteren parallelen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht den Anträgen verschiedener Antragsteller, im Wintersemester 2018/2019 außerkapazitär im 1. oder in einem höheren Fachsemester zugelassen zu werden, zum Teil entsprochen. In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung hat es eine Kapazitätserhöhung auf 290 Studienplätze angenommen und im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte für das 1., 3. und 5. Fachsemester zur Bildung von Losreihenfolgen der jeweiligen Antragsteller und zur Zulassung der erstplatzierten 20 Antragsteller im 1. Fachsemester, fünf erstplatzierten Antragsteller im 3. Fachsemester sowie zwei erstplatzierten Antragsteller im 5. Fachsemester verpflichtet.

Die Antragstellerin belegte in der Verlosung für das 1. Fachsemester den 22. Losrang. Nach Eintritt des Nachrückfalles erhielt sie von der Antragsgegnerin eine vorläufige Zulassung in das 1. Fachsemester. Die Antragstellerin hat hieraufhin ihre gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde für erledigt erklärt; dem hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen.

Gegen die vorläufige Zulassung der Antragstellerin richtet sich die zunächst vorsorglich als sog. „Sicherheitsbeschwerde“ eingelegte und nach Eintritt des Nachrückfalles aufrechterhaltene Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde ist das Verfahren, nachdem es die Beteiligten insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg.

Die Antragsgegnerin stellt mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, den erstinstanzlichen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Vielmehr ist die Zulassung der Antragstellerin in das 1. Fachsemester aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht auch für das Wintersemester 2018/2019 davon aus, dass Überwiegendes für eine Nichtigkeit der Vorschrift über die Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität bei der Antragsgegnerin in § 17 Abs. 2 KapVO spricht (dazu unter 1.). Die Antragsgegnerin ist daher verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten aufzunehmen. Diese Grenze ist aller Voraussicht nach im Wintersemester 2018/2019 mit der aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts folgenden vorläufigen Zulassung von weiteren Studienbewerbern bis zu einer Kapazität von 290 Studienplätzen pro Studienjahr noch nicht überschritten (dazu unter 2.).

1. Die der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrundeliegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO wird den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gerecht, so dass sich die Norm in einem Hauptsacheverfahren als nichtig erweisen dürfte.

Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip vermitteln dem die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllenden Studienbewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (stRspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 <336 ff.>; Beschl. v. 3.6.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 <191>; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 <54>; Beschl. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

Auch die Art und Weise der Kapazitätsermittlung, insbesondere die Feststellung vorhandener Ausbildungskapazitäten und die darauf basierende Festsetzung von Zulassungszahlen hat diesen Anforderungen zu genügen, da sie zum Kern des Zulassungswesens gehört und Grundlage für die Zurückweisung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsansprüchen ist. Dies gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich allerdings keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Studienbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden; sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhanges können den Schluss nahelegen, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 66, 72 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - 109/13 -, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21.4.2016 - 13 B 114/16 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 15 und Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 36, m. w. N.).

Diesen Vorgaben wird die Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO für den Modellstudiengang HannibaL aller Voraussicht nach nicht gerecht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen zum Wintersemester 2015/2016 (Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris), Wintersemester 2016/2017 (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris) sowie zum Sommersemester 2017 gelten auch für das im Streit stehende Wintersemester 2018/2019 fort. Insofern hat der Senat in seinem Beschluss vom 22. September 2017 (2 NB 944/17 u.a., juris Rn. 8) zum Sommersemester 2017 ausgeführt:

„Der Senat hat beginnend mit dem Wintersemester 2015/2016 zusammenfassend die Auffassung vertreten, dass die in § 17 Abs. 2 NdsKapVO für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin enthaltenen Berechnungsvorgabe zur Ermittlung der Patientenkapazität aller Voraussicht nach nichtig sei. Es sei nämlich unplausibel und rationaler Ableitung nicht zugänglich, wenn die Antragsgegnerin aus der Ausbildung in ihrer Ambulanz (über die sog. 50% Regelung) und in externen Einrichtungen noch zusätzliche Studienplätze errechne, obgleich die dem stationären Parameter (10,65%) zugrundeliegende Formel - wie sich im Laufe der Zeit bei näherer Befassung mit der Formel herausgestellt habe - (gar) keinen vollen Studienplatz generiere, die über den stationären Bereich der Antragsgegnerin zuzulassenden Studierenden mithin für ihre ordnungsgemäße Ausbildung stets auf ergänzende Ausbildungsstunden im ambulanten Bereich und in externen Lehrstätten angewiesen seien. Die Plausibilitätsfrage stelle sich umso mehr, als die tatsächliche Ausbildungsmöglichkeit in den Ambulanzen bei der Antragsgegnerin und wohl auch generell an medizinischen Hochschulen/Universitäten nicht einmal den 50%-Zuschlag rechtfertigten, sondern allenfalls ca. 12% (vgl. Lohfert Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 3, 6, 11, 24, 90, vgl. auch schon Lohfert, Gutachten 1987 S. 74, 76). Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch- nach eigenen Angaben - seit Jahren eine „freiwillige Überlast“, um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016).“

Hieran sowie an den Würdigungen der in den Vorsemestern diesbezüglich erhobenen Einwände der Antragsgegnerin in den vorgenannten Beschlüssen hält der Senat fest.

Der von der Antragsgegnerin nunmehr zum wiederholten Male vorgetragene Einwand, die in der Senatsrechtsprechung aufgezeigten Schlüssigkeitsmängel beträfen allein eine systematische Unterschätzung der Lehrnachfrage der Studierenden und könnten sich daher in der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität allenfalls kapazitätsüberschätzend auswirken, so dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruches der Studienbewerber auf Hochschulzulassung ausgeschlossen sei, vermag den Senat nach wie vor nicht zu überzeugen. Vielmehr legen die vom Senat festgestellten Plausibilitätsmängel und Ableitungsfehler in der § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO zugrundeliegenden Formel den Schluss nahe, dass der Landesnormgeber mit der Festlegung des stationären Faktors für den Modellstudiengang HannibaL auf 10,65 Prozent des tbB-Äquivalents das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt hat.

Der Festlegung des stationären Faktors für den Modellstudiengang HannibaL in § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO auf 10,65 Prozent des tbB-Äquivalents liegt folgende, im Lohfert-GA entwickelte Formel zugrunde (Lohfert-GA S. 89):

Da in diese Formel lediglich eine patientenbezogene Lehrnachfrage in Höhe von 411 Stunden pro Studierendem eingesetzt worden ist - dies sind nur die stationär bei der Antragsgegnerin durchgeführten Ausbildungsstunden der Kategorien PE II (Unterricht am Krankenbett) sowie PE III (Blockpraktikum) - nicht jedoch die gesamten nach dem Curriculum der Antragsgegnerin zu leistenden patientenbezogenen Ausbildungsstunden pro Studierendem in Höhe von 690 Stunden (750 Stunden abzüglich 60 Stunden an Gesunden und Phantomen - Kategorie PE Ia-, vgl. Lohfert-GA S. 54, 22), ergibt sich in der rechnerischen Ableitung, dass die aus der Anwendung der stationären Kapazitätsformel resultierenden Studienplätze noch keine vollen Studienplätze darstellen können, sondern vielmehr auf eine Ergänzung im Umfang von 279 patientenbezogenen Ausbildungsstunden pro Studierendem in den Ambulanzen und Polikliniken der Antragsgegnerin (Kategorie PE Ib) sowie in externen Einrichtungen (Kategorie PE 0) angewiesen sind (dies bestätigend auch Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 8). Es ist dann aber rationaler Abwägung nicht mehr zugänglich, dass über die Bestimmungen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 KapVO die ambulante sowie die externe Kapazität ohne Einschränkung zur Errechnung weiterer Studienplätze heranzuziehen ist. Der bereits in der Vergangenheit vom Senat hervorgehobene Umstand, dass der nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO vorgesehene ambulante Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der stationären Kapazität zudem nach den Ausführungen im Lohfert-GA am Maßstab der Ausbildungswirklichkeit noch deutlich überhöht erscheint (vgl. Lohfert-GA, S. 91: statt 33 % der Gesamtkapazität an der Antragsgegnerin real etwa 12 - 13 %) sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin überdies stets eine über die nach § 17 Abs. 2 KapVO ermittelten Berechnungsergebnisse hinausgehende „freiwillige Überlast“ übernommen hat, um auf 270 Studienplätze zu kommen, macht die in § 17 Abs. 2 KapVO vom Landesnormgeber vorgesehene Berechnungsmethode letztlich zur Makulatur.

Im Sinne einer rational nachvollziehbaren Ableitung wären, damit die vorgegebene Erhöhung der Studienplätze aufgrund der ambulanten und externen Kapazität gerechtfertigt erscheinen würde, die gesamten vom Curriculum des Modellstudienganges geforderten patientenbezogenen Ausbildungsstunden (und nicht bloß die Teilmenge von 411 stationär vorgesehenen Stunden) in die stationäre Formel einzusetzen gewesen. Denn nur bei einem solchen Vorgehen wäre es plausibel, die ambulante und externe Kapazität in vollem Umfang kapazitätserhöhend zu berücksichtigten, da dann (theoretisch) die anhand der stationären Formel errechneten Studienplätze den gesamten patientenbezogenen Ausbildungsaufwand der entsprechenden Studierenden abdecken würden. In dieser Erwägung vermag der Senat keine Überdehnung der Anforderungen an die Rationalität zahlenförmiger Normen, wie die Antragsgegnerin meint, zu erkennen. Die Berücksichtigung der gesamten vom Curriculum vorgesehenen Ausbildungsstunden in der stationären Formel erscheint umso mehr geboten, als es erklärtes Ziel des Modellstudiengangs HannibaL ist, im Gegensatz zu den medizinischen Regelstudiengängen einen erheblich gesteigerten Patientenkontakt von Beginn des Studiums an anzubieten. Im Regelstudiengang Medizin sind jedoch allein in Bezug auf den Unterricht am Krankenbett nach § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO bereits 476 Stunden vorgeschrieben, wozu noch die Blockpraktika hinzuzurechnen sind.

Bei ansonsten unveränderter Zugrundelegung der übrigen Parameter nach dem Lohfert-GA würde sich bei Berücksichtigung von 690 patientenbezogenen Ausbildungsstunden ein stationärer Faktor von nur 6,34 Prozent des tbB-Äquivalents errechnen. Dies ergäbe bei Anlegung des für das Studienjahr 2018/2019 von der Antragsgegnerin errechneten tbB-Äquivalents in Höhe von 1.223,3671 eine stationäre Kapazität in Höhe von 77,5615 Studienplätzen. Eine Erhöhung aufgrund der ambulanten Kapazität nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO käme dann lediglich im Umfang von 38,7808 Studienplätzen in Betracht. Bei der Antragsgegnerin selbst würden sich somit 116,3423 Studienplätze ergeben. Berücksichtigt man weiter, dass nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin von 690 Stunden patientenbezogenen Unterrichtes 233 Stunden (also 33,7681 %) in externen Einrichtungen erbracht wurden, würden aus der vorhandenen externen Kapazität nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO weitere 39,2866 Studienplätze folgen. Insgesamt läge die patientenbezogene Kapazität im Studienjahr 2018/2019 dann lediglich bei 155,6289 Studienplätzen. Dass die tatsächliche patientenbezogene Kapazität des Modellstudienganges HannibaL, auf deren erschöpfende Nutzung ein verfassungsrechtlicher Anspruch der Studienbewerber besteht, lediglich in diesem geringen Maße besteht, wird auch von der Antragsgegnerin, die seit der Einführung des Modellstudienganges jährlich 270 Studienbewerber zugelassen und ordnungsgemäß ausgebildet hat, nicht vorgetragen.

Dies zeigt, dass einer oder mehrere der im Lohfert-GA ermittelten bzw. zugrunde gelegten übrigen Parameter (Eignungswahrscheinlichkeit, Patientenbelastungszeit bzw. Gruppengröße) nicht der Realität entsprechen und daher die tatsächlich bestehende patientenbezogene Ausbildungskapazität bei der Antragsgegnerin unterschätzt wird. Dies stellt keine bloße Mutmaßung dar, wie die Antragsgegnerin meint, sondern drängt sich angesichts der Diskrepanz zwischen den tatsächlichen und „freiwillig“ übernommenen Zulassungszahlen bei der Antragsgegnerin seit Einführung des Modellstudienganges im Studienjahr 2005/2006 und der sich hieraus ergebenden Ausbildungswirklichkeit einerseits und den viel niedrigeren Ergebnissen einer rational ableitbaren Handhabung der im Lohfert-GA herausgearbeiteten Einzelwerte zur Eignungswahrscheinlichkeit, Patientenbelastungszeit und Gruppengröße andererseits geradezu auf. Der Antragsgegnerin ist es daher verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich die Berücksichtigung von nur 411 patientenbezogenen Ausbildungsstunden in die stationäre Formel allein kapazitätsüberschätzend auswirken könne, da alles darauf hindeutet, dass die übrigen in der § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO zugrundeliegenden Formel angesetzten Einzelwerte nicht zu einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen patientenbezogenen Kapazität führen.

Auch daraus, dass die Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ der Stiftung für Hochschulzulassung, welche das Bamberger Centrum für empirische Studien (BACES) mit einer mittlerweile offenbar abgeschlossenen Erhebung von Rohdaten zwecks Überprüfung der Aktualität der Kriterien von Eignungswahrscheinlichkeit und Patientenbelastbarkeit bei den im Bundesgebiet einen Modellstudiengang anbietenden Universitätskliniken (Aachen, Charité Berlin, Düsseldorf, Hamburg, A-Stadt und Köln) beauftragt hat, noch keinen abschließenden Bericht vorgelegt hat, kann nicht gleichsam gefolgert werden, dass die in die stationäre Formel des Lohfert-GA als Grundlage für § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO eingesetzten Werte bis zum Vorliegen entgegenstehender empirischer Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen werden könnten. Denn die vom Senat aufgezeigten Plausibilitätsmängel und Ableitungsfehler bestehen unabhängig von künftigen empirischen Erkenntnissen zu den bundesweit in den medizinischen Modellstudiengängen anzusetzenden Werten der Eignungswahrscheinlichkeit und Patientenbelastbarkeit. Insofern ist zu beachten, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 KapVO sowie das zugrundeliegende Lohfert-GA allein auf die Verhältnisse bei der Antragsgegnerin bezogen ist, andere einen Modellstudiengang anbietende medizinische Hochschulen dagegen weiterhin ihre patientenbezogene Kapazität auf Basis einer mit § 17 Abs. 1 KapVO vergleichbaren Regelung berechnen (mit Ausnahme der Charité Berlin, für welche § 17a Abs. 1 Nr. 1 KapVO Berlin einen stationären Anrechnungsfaktor von 17,1 % der tagesbelegten Betten vorsieht).

Zudem verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Senat überprüfe die Kapazitätsermittlungsmethode für den Modellstudiengang HannibaL nach § 17 Abs. 2 KapVO strenger, als er dies hinsichtlich der Vorgaben für den Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 KapVO getan habe, nicht. Zwar dürften, wie der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, auch die in den früheren Formeln zur Berechnung des herkömmlichen stationären Faktors eingesetzten patientenbezogenen Ausbildungsstunden (444 Stunden bzw. ab 2002 gem. § 2 Abs. 3 ÄApprO 476 Stunden) mittlerweile nicht mehr die Ausbildungswirklichkeit in den im Bundesgebiet angebotenen Regelstudiengängen der Humanmedizin wiederspiegeln, da insbesondere die ebenfalls vorgesehenen - allerdings an manchen Hochschulen ganz oder teilweise außerhalb der Vorlesungszeit zu absolvierenden - Blockpraktika hiervon nicht erfasst sind. Jedoch ist bei der dortigen Berechnungsweise jedenfalls im Ausgangspunkt und insofern rational nachvollziehbar unterstellt worden, dass die Ausbildung eines Studierenden mit den in die Formel eingesetzten Ausbildungsstunden zureichend abgedeckt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 18 f.; zur Verfassungsmäßigkeit des stationären Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO im Übrigen Senatsbeschl. v. 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.; Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 69 f.). Dies ist wie ausgeführt bei der § 17 Abs. 2 KapVO zugrundeliegenden Berechnungsmethode aber gerade nicht der Fall.

2. Sind die Vorgaben des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris Rn. 39, m. w. N.; Hamb. OVG, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 25) bzw.bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NRW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15 - juris Rn. 38 ff. und v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, juris Rn 4 ff.) aufzunehmen. Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen ist, sondern vielmehr das Spannungsfeld der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerber, der schon Studierenden sowie der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 42 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 15).

Gemessen hieran geht der Senat für das Wintersemester 2018/2019 davon aus, dass mit der aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgten vorläufigen Zulassung von weiteren Studienbewerbern bis zu einer Grenze von 290 Studienplätzen pro Studienjahr die Grenze der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin noch nicht überschritten ist. Hierbei lässt es der Senat weiterhin offen, ob bei der Bestimmung dieser Grenze - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - im Sinne eines Sicherheitszuschlages von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15 % auszugehen und dieser Wert nach Abwägung der o.a. Interessen zu variieren ist; hier im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung im Modellstudiengang vermindert auf 7,5 % (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44 und v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23). Denn jedenfalls ist es der Antragsgegnerin im Rahmen der ihr nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegenden Darlegungslast nicht gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass das Verwaltungsgericht mit der vorläufigen Kapazitätserhöhung auf 290 Studienplätze bereits den Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den Zulassungsansprüchen der Studienbewerber, den Interessen der an der Hochschule bereits Studierenden an einer ordnungsgemäßen Hochschulausbildung, den nicht geringen organisatorischen Belastungen für die Hochschule durch die Aufnahme zusätzlicher Studierender und den Interessen der Hochschule und der Hochschullehrer an einer ordnungsgemäßen Lehre und Forschung sowie dem im Falle der Antragsgegnerin ebenfalls zu berücksichtigenden Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Krankenversorgung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Hochschulzulassungsstaatsvertrag, § 1 Abs. 1 Satz 2 KapVO) zu ihren Lasten bzw. zu Lasten der bereits an der Antragsgegnerin Studierenden, der Hochschullehrer oder der Patienten überschritten hat. Der Einwand der Antragsgegnerin, für die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages gebe es keine Rechtsgrundlage, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

Zu den bereits in den Vorsemestern erhobenen Einwänden der Antragsgegnerin hält der Senat an seinen Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen fest (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -; Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, alle in juris).

Mit ihren weiterhin vorgebrachten alternativen Erwägungen zur Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen (dazu unter a). Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu einer Überschreitung der räumlichen und sächlichen Kapazitäten in bestimmten Engpassveranstaltungen der ersten Studienjahre überzeugen den Senat nicht (dazu unter b). Darüber hinaus führt auch eine Betrachtung der von der Antragsgegnerin vorgelegten tatsächlichen Belegungszahlen in den einzelnen Studienjahren bzw. Tertialen nicht zur Annahme einer Kapazitätsüberschreitung aufgrund der vom Verwaltungsgericht bisher vorgenommenen vorläufigen Zulassungen (dazu unter c). Schließlich folgt aus den von der Antragsgegnerin bereits in den Vorsemestern vorgelegten dienstlichen Erklärungen hinsichtlich einer Gefährdung des Modellstudienganges nichts anders (dazu unter d).

a) Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass die bei ihr tatsächlich vorhandene patientenbezogene Kapazität einer vorläufigen Kapazitätserhöhung auf 290 Studienplätze entgegensteht.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf das von ihr bereits in den Vorsemestern vorgeschlagene und in Zusammenarbeit mit der Firma Lohfert entwickelte vereinfachte Berechnungsverfahren (vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 12 f.). Bei diesem Verfahren wird das gesamte Lehrangebot in Patientenstunden durch die gesamte patientenbezogene Lehrnachfrage eines Studierenden (ohne Unterricht an Schauspielern und Mitstudierenden) geteilt. Der Senat hat hierzu bereits in der Vergangenheit festgestellt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 9 ff.), dass sich das vereinfachte Berechnungsverfahren bei der Ermittlung der angebotenen Patientenstunden sowie der patientenbezogenen Lehrnachfrage ebenfalls an den im Lohfert-GA ermittelten einzelnen Parametern (Eignungswahrscheinlichkeit, Belastungszeit sowie Gruppengröße) orientiert, obwohl - wie oben ausgeführt - erhebliche Indizien dafür bestehen, dass einer oder mehrere dieser Einzelparameter in der Ausbildungswirklichkeit bei der Antragsgegnerin erheblich höher anzusetzen sein dürften. Hieran hält der Senat fest, so dass aus dem vereinfachten Berechnungsverfahren kein tauglicher Anhalt dafür abgeleitet werden kann, dass die patientenbezogene Kapazität bei der Antragsgegnerin mit 290 Studienplätzen überschritten ist. Dies gilt umso mehr, als auch das vereinfachte Berechnungsverfahren auf Basis der Zahlen des Studienjahres 2015/2016 lediglich zu einer Kapazität von 230 Studienplätzen führte (vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13), was immer noch in erheblichem Widerspruch zu der seit dem Studienjahr 2005/2006 bei der Antragsgegnerin bestehenden Ausbildungswirklichkeit auf Basis der „freiwilligen“ Übernahme von 270 Studienplätzen steht. Angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes von über zwölf Studienjahren seit Einführung des Modellstudienganges ist es der Antragsgegnerin auch verwehrt, sich weiterhin darauf zu berufen, dass in der Festsetzung von 270 Studienplätzen bereits eine - freiwillig übernommene - Überlast enthalten sei; vielmehr bestehen für eine solche Annahme schon aufgrund der über viele Jahre praktizierten ordnungsgemäßen Ausbildung dieser Zahl von Studierenden keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 44; Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 23).

Auch der Umstand, dass die Firma Lohfert in ihrer ergänzenden Stellungnahme (vgl. Lohfert-Praetorius AS, Stellungnahme zum UPPMK-Gutachten und zu den Berechnungen der Lehrkapazitäten v. 16.1.2017, S. 13 f.) eine Ausweisung von 270 Studienplätzen für kapazitätserschöpfend hält, kann trotz der anerkannten Kompetenz der Firma nicht als ausschlaggebend dafür gewertet werden, dass bei 290 Studienplätzen die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin überschritten ist, da - wie ausgeführt - die Erwägungen des Gutachters nicht durch ein plausibles Zahlenwerk belegt sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u.a. -, juris Rn. 30).

Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus anführt, dass sich die oberste Grenze einer Schätzung der patientenbezogenen Kapazität aus einer fiktiven Berechnung anhand der Vorgaben des § 17 Abs. 1 KapVO für den Regelstudiengang ergebe, wie dies vom Senat auch in den Vorsemestern ins Auge gefasst worden sei und was im Studienjahr 2018/2019 bei einem Äquivalent der tagesbelegten Betten in Höhe von 1223,3671 zu einer patientenbezogenen Kapazität von 284 Studienplätzen führe, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn die Antragsgegnerin übersieht hierbei, dass der Senat in seinen zum Studienjahr 2016/2017 vorgenommenen Überlegungen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, juris Rn. 45) lediglich eine vergleichsweise Berechnung der stationären und der ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin selbst vorgenommen hat, nicht jedoch die auch im Regelstudiengang nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO vorgeschriebene Erhöhung aufgrund der externen nach Vereinbarung und auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen berücksichtigt hat. Dementsprechend hat der Senat zu dem von ihm für das Studienjahr 2016/2017 wie beschrieben ermittelten Berechnungsergebnis von 282 Studienplätzen auch lediglich ausgeführt, dass im Rahmen der vorläufigen Betrachtung zumindest von dieser Zahl auszugehen sei. Sollte man daher mit der Antragsgegnerin davon ausgehen - was der Senat hier ausdrücklich offenlässt -, dass sich die absolute Obergrenze der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang HannibaL aus einer fiktiven Fortschreibung des Regelstudienganges ergibt, so kann bei einer solchen Betrachtung die externe Ausbildungskapazität nach der Vorgabe in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn man berücksichtigt, dass jedenfalls ein Teil dieser Kapazitäten erst zur Ermöglichung des Modellstudienganges geschaffen worden sein dürfte und zur Abdeckung von Blockpraktika genutzt wird. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht zum Studienjahr 2018/2019 insgesamt weitere 65,9940 Studienplätze aufgrund externer Kapazität errechnet hat, ist die von der Antragsgegnerin angeführte Obergrenze der patientenbezogenen Kapazität aufgrund einer fiktiven Berechnung nach § 17 Abs. 1 KapVO jedenfalls nicht dazu geeignet, eine Überschreitung der patientenbezogenen Kapazität schon bei 290 Studienplätzen anzunehmen.

b) Die Antragsgegnerin legt ebenfalls nicht schlüssig dar, dass ihre räumlichen und sächlichen Kapazitäten (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KapVO) durch die vorläufige Zulassung von 290 Studierenden überschritten werden. Sie macht insofern geltend, dass sich durch die angeordneten vorläufigen Zulassungen in den ersten beiden Studienjahren eine massive Überlastung der tatsächlichen Kapazitäten in einzelnen Veranstaltungen (insbesondere makroskopische Anatomie, mikroskopische Anatomie sowie Chemie) ergebe. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Veranstaltungen außer von der ursprünglichen Startkohorte ohnehin auch von Studierenden anderer zulassungsrechtlicher Fachsemester, bedingt durch Krankheiten, Ortswechsel, sonstige Fehlzeiten oder Wiederholer, in Anspruch genommen würden. Auch die vorläufig zugelassenen Studierenden aus vergangenen Semestern seien zu berücksichtigen, da sie einzelne Veranstaltungen teilweise noch nachholen müssten.

Der Vortrag, dass die Ausbildungskapazität im Teilmodul makroskopische Anatomie (sog. Präparierkurs) aufgrund der Knappheit an zur Verfügung stehenden Spenderleichen auf maximal 300 Studierende pro Jahr beschränkt sei, da eine Gruppe von sechs Studierenden an einer halben Leiche präpariere, vermag den Senat nicht davon zu überzeugen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Lehrveranstaltung nicht mehr möglich ist. Hierbei legt der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zugrunde, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in diesem Teilmodul zusammen mit den im Wintersemester 2018/2019 vorläufig zugelassenen 20 Studierenden bereits 315 Kurseinteilungen vorhanden sind. Dass diese Anzahl an Studierenden im Teilmodul makroskopische Anatomie aufgrund einer zu geringen Anzahl an zur Verfügung stehenden Spenderleichen nicht mehr hinreichend ausgebildet werden kann, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt. Sie begründet schon nicht in substantiierter Weise, weshalb zu Ausbildungszwecken nicht mehr als 25 Spenderleichen pro Jahr zur Verfügung stehen sollen, sondern verweist lediglich auf eine abnehmende Bereitschaft zur Körperspende. Zudem erklärt sie nicht, weshalb es zwingend ist, dass einer Gruppe von sechs Studierenden eine halbe Leiche zur Verfügung stehen muss und weshalb unter Umständen nicht auch ein geringerer Leichenanteil pro Gruppe ausreichend wäre. Schließlich macht sie nicht deutlich, welche Gründe einer Erhöhung der Gruppengröße im Präparierkurs entgegenstehen. Überdies steht ihr Vortrag in auffälligem Kontrast dazu, dass die Antragsgegnerin laut ihrer Pressemitteilung vom 6. Februar 2019 bzw. laut Pressemitteilung des MWK vom selben Tage beabsichtigt, ab dem Wintersemester 2020/2021 die Zahl der Studienplätze im Modellstudiengang um 50 zusätzliche Plätze auf dann 320 Studienplätze zu erhöhen. Soweit die Antragsgegnerin anführt, dass hierfür gravierende Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Modellstudienganges, unter anderem eine Änderung des Curriculums sowie Baumaßnahmen an Hörsälen und anderen Unterrichtsräumen erforderlich seien, verhält sie sich nicht dazu, inwiefern - im Gegensatz zur jetzigen Ausbildungslage - für die ab dem Wintersemester 2020/2021 beabsichtigte Erhöhung der Studienplätze auf 320 Plätze pro Jahr eine ausreichende Kapazität an Spenderleichen für den Präparierkurs zur Verfügung stehen soll.

Soweit die Antragsgegnerin ferner vorträgt, in den Veranstaltungen mikroskopische Anatomie, Neuroanatomie sowie Chemie/Biochemie sei die Kapazität bedingt durch die zur Verfügung stehenden Arbeitstische mit Mikroskopen (mikroskopische Anatomie), die Anzahl der Präparierplätze (Neuroanatomie) bzw. die vorhandenen zwei Labore (Chemie/Biochemie) auf jeweils 288 Studierende pro Jahr beschränkt, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Nach ihrem Vortrag waren bereits vor der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wintersemester 2018/2019 in den Veranstaltungen mikroskopische Anatomie, Neuroanatomie und Chemie/Biochemie 295 Studierende eingeteilt. Dass diese Anzahl an Studierenden in den genannten Veranstaltungen nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedoch nicht. Denn hiernach unterliegt die Nutzung der Labore und Präparationssäle einem Rotationssystem, welches für Studierende der Humanmedizin lediglich eine Nutzung am Nachmittag an den Tagen Montag bis Donnerstag sowie ergänzend am Freitag vorsieht. § 15 Abs. 1 Satz 2 KapVO sieht jedoch vor einer Feststellung eines Engpasses an Räumen vor, dass für Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl die Räume ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, sofern nicht fachspezifische Erfordernisse entgegenstehen. Ausgehend hiervon erscheint es nicht einsichtig - unabhängig von etwaigen Erwägungen zur Ausweitung der Vorlesungszeit, zu Ferienkursen oder zu Wochenendkursen -, weshalb die entsprechenden räumlichen Kapazitäten nicht jedenfalls auch für eine Ausbildung am Vormittag genutzt werden könnten.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin soll das Rotationssystem eine optimale Nutzung der raren Laborkapazitäten an jedem Nachmittag sicherstellen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch weitere Lehrveranstaltungen von anderen Studiengängen (insbesondere Zahnmedizin) sowie Fortbildungsveranstaltungen für wissenschaftliche und ärztliche Mitarbeiter eine Nutzung der Labore und Präparationssäle erfordern würden. Aus diesem Grund sei der Freitag primär für die Zahnmedizin vorgesehen und könne nur ergänzend als Pufferzeit für die Humanmedizin genutzt werden. Dass auch vormittags eine Nutzung der Labore und Präparationssäle stattfindet, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Als Grund dafür, dass die Praktika nur am Nachmittag stattfinden, führt die Antragsgegnerin vielmehr allein an, dass der Vormittag für die Durchführung der theoretischen Lehrveranstaltungen (Vorlesungen) reserviert sei, die der Vorbereitung der Arbeit in den Praktika am Nachmittag dienen würden. Es sei gerade ihr Konzept, dass die theoretische Vermittlung des Stoffes in engem zeitlichen Zusammenhang zur praktischen Vertiefung und einer sich hieran wiederum anschließenden Nachbereitung stehen solle. Nach Dafürhalten des Senats kann dieser Zusammenhang zwischen theoretischer Stoffvermittlung und praktischer Anwendung jedoch auch bei einer Aufteilung der Vorlesungen in zwei Gruppen (eine am Vormittag und eine am Nachmittag) gewahrt werden, wobei die nachmittägliche Vorlesungsgruppe die praktischen Übungen in den Laboren und Präparationssälen am nächsten Vormittag absolvieren könnte. Der didaktisch sinnvolle enge zeitliche Zusammenhang zwischen theoretischer und praktischer Wissensvermittlung dürfte dann noch ausreichend gewahrt bleiben.

Das Argument der Antragsgegnerin, dass dann auch die Vorlesungen in Kleingruppen abgehalten werden müssten, da die nachmittäglichen Praktika ebenfalls nur in Kleingruppen durchführbar seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn nach ihrem Vortrag findet derzeit eine Vorlesung für alle Studierenden am Vormittag statt, wohingegen sich die Studierenden am Nachmittag auf mehrere Kleingruppen in den Praktika aufteilen. Warum dann nicht auch bei einer zweifachen Durchführung der Vorlesungen (am Vormittag und am Nachmittag) hinsichtlich der Praktika jeweilige kleinere Untergruppen gebildet werden können, erschließt sich nicht. Eine Verachtfachung des Vorlesungsbetriebes, wie die Antragsgegnerin befürchtet, wäre demnach bei einer vormittäglichen Nutzung der Labore und Präparationssäle keineswegs erforderlich, sondern lediglich eine Verdoppelung. Angesichts dessen, dass die personalbezogene Kapazität nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin im Studienjahr 2018/2019 bei 829,2528 Studienplätzen liegt, der Umfang der bestehenden Lehrverpflichtungen also aufgrund der limitierten patientenbezogenen Kapazität bei weitem nicht ausgeschöpft wird, kann die Antragsgegnerin sich auch nicht darauf berufen, dass bei einer zusätzlichen vormittäglichen Nutzung der Labore und Präparationssäle eine Überlastung des Lehrpersonals eintreten würde.

Soweit die Antragsgegnerin zudem einwendet, auch im Modul Pathologie (3. Studienjahr), welches der Tertialrotation unterliege und daher in drei Gruppen zu jeweils 90 Studierenden unterrichtet werde, sei die maximale Kapazität aufgrund der zur Verfügung stehenden Mikroskope im Mikroskopierraum auf 321 Studierende beschränkt, wobei im Wintersemester 2018/2019 bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts 321 Studierende eingeteilt worden seien, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Antragsgegnerin hat auch insofern nicht dargelegt, dass eine ganztägige Nutzung des Mikroskopierraums erfolgt bzw. aus welchen Gründen dies nicht möglich sein sollte.

c) Auch aus einer Betrachtung der von der Antragsgegnerin vorgelegten tatsächlichen Belegungszahlen in den einzelnen Studienjahren bzw. Tertialen lässt sich eine Kapazitätsüberschreitung wegen der vom Verwaltungsgericht bisher vorgenommenen vorläufigen Zulassungen nicht herleiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die tatsächliche Belastung durch die faktische Lehrnachfrage in den einzelnen Semestern kapazitätsrechtlich überhaupt als relevant angesehen werden kann, weil jedenfalls vom Grundsatz her in allen normativen Modellen der Kapazitätsberechnung bereits eingepreist ist, dass es aufgrund von Verschiebungen etwa durch Beurlaubungen oder Wiederholungen zu faktischen Kumulationen der Lehrnachfrage in einzelnen Semestern bzw. Lehrveranstaltungen kommen kann und Studierende eben nicht ausschließlich innerhalb des regulären Studienverlaufs ihrer Zulassungskohorte Lehrnachfrage auslösen.

Die Antragsgegnerin hat auf Anforderung des Senats eine Aufstellung der faktisch im 1. bis zum 5. Studienjahr und dazugehörigen Tertialen vorhandenen Einteilungen von Studierenden (mögen sie auch rechtlich einem anderen Semester angehören) vorgelegt. Ausweislich der dienstlichen Erklärungen des Studiendekans Prof. Dr. Just vom 1. Februar 2018 (vorgelegt zum Wintersemester 2017/2018), 19. Juli 2018 (vorgelegt zum Sommersemester 2018) sowie 29. Oktober 2018 (vorgelegt zum Wintersemester 2018/2019) waren im Studienjahr 2015/2016 noch keine vorläufig zugelassenen Studierenden vorhanden, wohingegen in den nachfolgenden Studienjahren in steigendem Maße auch Lehrnachfrage durch solche Studierende zu verzeichnen ist.

Soweit die Antragsgegnerin zunächst auf eine Durchschnittbetrachtung über alle Tertiale hinweg abstellt, stellt sich die Frage, inwiefern eine solche überhaupt aussagekräftig für die hier vorzunehmende kapazitätsrechtliche Beurteilung sein soll, da insofern wie ausgeführt grundsätzlich nicht auf die faktische und gegebenenfalls verzerrte Lehrnachfrage (durch Beurlaubungen, Wiederholungen etc.) abzustellen, sondern vielmehr eine abstrakte Betrachtung vorzunehmen ist. Zu unter Umständen relevanten einzelnen Belastungsspitzen in bestimmten Lehrveranstaltungen oder ganzen Tertialen sagt eine Durchschnittsbetrachtung ebenfalls nichts aus. Unabhängig hiervon ergeben sich bei einer Durchschnittbetrachtung jedoch andere Werte, als sie von der Antragsgegnerin angeführt werden. Denn nach Ansicht des Senats erscheint es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht angezeigt, das Sommertertial im 5. Studienjahr aus einer Durchschnittsbetrachtung zu eliminieren. Die StudienO sieht insofern auch nicht - wie die Antragsgegnerin vorträgt - ein vollständiges Freitertial vor. Vielmehr werden lediglich in verringertem Maße Lehrveranstaltungen angeboten (im „Wahlfach II“ sowie im zweiwöchigen „Blockpraktikum MHH“, welches u.a. bei einer Teilnahme an einem strukturierten Doktorandenprogramm auch in die vorlesungsfreie Zeit verlagert werden kann). Im Übrigen soll nach § 11 Abs. 6 Satz 2 StudienO das dritte Tertial des 5. Studienjahres von den Studierenden für eine selbstständige Vertiefung fachbezogener Themen oder für eine wissenschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Dass die Antragsgegnerin ihren Studierenden eine solche Möglichkeit einräumt, ist jedoch nicht erforderlich im Hinblick auf die curriculare Ausbildung im von ihr angebotenen integrierten Studienabschnitt. Durch das verringerte Lehrangebot im Sommertertial des 5. Studienjahres wird zudem Lehrkapazität an anderer Stelle frei. Würde die Antragsgegnerin dagegen weitere vom Curriculum vorgegebene Lehrveranstaltungen in dieses Tertial verlagern, ergäbe sich auch eine entsprechende Minderbelastung in anderen Tertialen.

Bei Einbeziehung des Sommertertials des 5. Studienjahres ist die durchschnittliche tatsächliche Belegungszahl im Studienjahr 2015/2016 aus der vorgelegten tabellarischen Aufstellung mit 273 ermitteln, lag also noch eng bei der festgesetzten Aufnahmekapazität von 270 Studierenden pro Studienjahr. Soweit die zum Wintersemester 2018/2019 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte dienstliche Erklärung vom 29. Oktober 2018 hinsichtlich des 5. Studienjahres andere Belegungszahlen enthält, als in den zu den Vorsemestern vorgelegten dienstlichen Erklärungen vom 1. Februar 2018 sowie 19. Juli 2018 ausgewiesen sind, wird diese Differenz von der Antragsgegnerin nicht erklärt, so dass der Senat insofern weiterhin die bereits in den Vorsemestern mitgeteilten Belegungszahlen zugrunde legt. Im Studienjahr 2016/2017 war nach der tabellarischen Aufstellung der Antragsgegnerin erstmalig eine zusätzliche Lehrnachfrage durch vorläufig zugelassene Studierende zu verzeichnen. Die durchschnittliche tatsächliche Belegungszahl pro Tertial erhöhte sich auf 277. Im Studienjahr 2017/2018 war sodann eine weiter erhöhte Lehrnachfrage durch vorläufig zugelassene Studierende zu verzeichnen. Aus der im Sommersemester 2018 vorgelegten, aktualisierten dienstlichen Erklärung vom 18. Juli 2018 lässt sich insofern eine durchschnittliche Belegungszahl pro Tertial von 285 ableiten. Zum Studienjahr 2018/2019 weist die dienstliche Erklärung vom 29. Oktober 2018 lediglich Zahlen zu den Herbsttertialen aus, aus der sich im Durchschnitt über alle fünf Studienjahre - vor den vom Verwaltungsgericht im Wintersemester 2018/2019 angeordneten vorläufigen Zulassungen - eine tatsächliche Einteilung pro Tertial in Höhe von 288 ergab. Berücksichtigt man, dass vom Verwaltungsgericht in diesem Semester insgesamt 27 weitere vorläufige Zulassungen angeordnet worden sind, und unterstellt man, dass diese Studierenden nicht doppelt in verschiedenen Studienjahren für Lehrveranstaltungen eingeteilt worden sind, dürfte die durchschnittliche Belegungszahl pro Tertial auf etwa 293 gestiegen sein. Hieran zeigt sich, dass der größte Teil des Anstieges der durchschnittlichen Lehrnachfrage bereits im Studienjahr 2017/2018 (Durchschnittsbelastung von 285) eingetreten ist, wohingegen sich der weitere Anstieg zum Studienjahr 2018/2019 bei - aufgrund des nur unvollständigen Datenmaterials - vorsichtiger Bewertung deutlich verlangsamt hat. Die sich hiernach im Studienjahr 2018/2019 ergebende Einteilungszahl von etwa 293 liegt ebenfalls nur knapp oberhalb der Schwelle von 290 Studierenden, bis zu welcher das Verwaltungsgericht in den zurückliegenden Semestern vorläufige Zulassungen angeordnet hat. Hieraus dürfte auch folgen, dass die frühere Annahme des Senats, die vorläufigen Zulassungen würden voraussichtlich erst im Wintersemester 2018/2019 verstärkt wirksam werden (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 49), sich nicht als zutreffend erwiesen haben dürfte, sondern vielmehr der größte Teil der Erhöhung der Lehrnachfrage schon ein Studienjahr zuvor zu verzeichnen gewesen ist.

Soweit die Antragsgegnerin ferner anführt, aus den vorgelegten tabellarischen Aufstellungen ergäben sich dramatische Überlastungen in einzelnen Studienjahren bzw. Tertialen, lassen sich zwar in einzelnen Tertialen Spitzen der faktischen Lehrnachfrage erkennen (etwa im Jahr 2017/2018 im 1. Studienjahr im Wintertertial 314 und im Sommertertial 309 Einteilungen, im 3. Studienjahr im Herbst- und Wintertertial jeweils 324 sowie im Jahr 2018/2019 in den Herbsttertialen des 3. und 4. Studienjahres 321 bzw. 301 Einteilungen). Dass bei diesen Zahlen eine ordnungsgemäße Ausbildung aller Studierenden nicht mehr gewährleistet werden könnte, legt die Antragsgegnerin jedoch nicht in substantiierter Weise dar. Soweit die Antragsgegnerin in Bezug auf die von ihr angeführten „Engpassveranstaltungen“ der ersten beiden Studienjahre Überschreitungen der räumlichen und sächlichen Kapazitätsgrenzen geltend gemacht hat, ist wie oben ausgeführt eine Kapazitätsüberschreitung nicht anzunehmen.

d) Auch aus den von der Antragsgegnerin bereits in den Vorsemestern vorgelegten dienstlichen Erklärungen hinsichtlich einer Gefährdung des Modellstudienganges folgt nicht, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin bei einer fortlaufenden Aufnahme von 290 Studierenden pro Studienjahr überschritten wird. Soweit in den vorgelegten Erklärungen Überlastungen in einzelnen Stationen schon bei 270 Studierenden (Stellungnahmen Prof. Dr. Haller zum Zentrum Innere Medizin v. 15.11.2016, Prof. Dr. Winkler zum Zentrum Chirurgie v. 12.1.2017 sowie Prof. Dr. Hillermanns zur Frauenklinik v. 12.1.2017) beklagt werden, weist der Senat erneut darauf hin, dass die MHH-Ambulanz seit jeher den ihr zugewiesenen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung nicht aufbringen konnte bzw. kann, woraus sich eine entsprechende Mehrbelastung des stationären Bereiches der Antragsgegnerin ergibt, ohne dass erkennbar wäre, dass hieran in den vergangenen Jahren hieran etwas Gravierendes verändert worden wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 48). Des Weiteren ist, soweit in den Stellungnahmen die Anwesenheit von zu vielen Studierenden auf den Stationen beklagt worden ist, erneut darauf hinzuweisen, dass nach dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin als Hochschule (Wahrnehmung der Hauptaufgaben nach § 3 Abs. 1 NHG sowie zusätzlich Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nach § 3 Abs. 5 NHG) ihr Lehrauftrag jedenfalls nicht nachrangig zu ihrem Krankenversorgungsauftrag steht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 -, juris Rn. 47). Dass die Qualität der Krankenversorgung aufgrund des Umfangs der Studierendenausbildung an der Antragsgegnerin tatsächlich Schaden genommen hätte, wird auch in den angeführten dienstlichen Stellungnahmen nicht behauptet. Weiter ist, soweit eine außerordentliche Belastung des medizinischen Personals durch die Ausbildung der Studierenden beklagt wird, deutlich darauf hinzuweisen, dass die Berechnung nach personalbezogenen Gesichtspunkten bei der Antragsgegnerin zu einer wesentlich höheren Kapazität führen würde. Mithin wird das Personal der Antragsgegnerin in Bezug auf die Ausbildung der Studierenden aufgrund der Limitierung der patientenbezogenen Kapazität wesentlich geringer belastet, als es den rechtlich vorhandenen Lehrverpflichtungen entsprechen würde.

Die von der Antragsgegnerin geäußerte Befürchtung, durch die vorläufigen Zulassungen bis zu einer Grenze von 290 Studierenden würde letztlich eine Änderung des Curriculums durch eine deutliche Reduktion des patientenbezogenen Unterrichtes erforderlich, was den Fortbestand des Modellstudienganges gefährde, relativiert sich im Übrigen dadurch, dass die Antragsgegnerin wie ausgeführt angekündigt hat, ab dem Wintersemester 2020/2021 ohnehin 320 Studierende pro Studienjahr aufnehmen zu wollen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hierfür umfangreiche curriculare Änderungen geplant sind, worauf die Antragsteller in den vorliegenden Verfahren keinen Anspruch haben. Nichtsdestotrotz vermag der Senat bei einer zusammenfassenden Betrachtung nicht zu erkennen, dass der derzeit bei der Antragsgegnerin durchgeführte Modellstudiengang bei der demnach ohnehin nur noch für einen Zeitraum von etwa einem Jahr vorgesehenen Fortführung in der bisherigen Form durch die Anordnung vorläufiger Zulassungen bis zu einer Grenze von 290 Studierenden existenziell gefährdet würde.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beschwerde der Antragsgegnerin aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Beschwerde der Antragstellerin entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Kosten hälftig tragen. Der Antragstellerin stand aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zunächst bei Einlegung ihrer Beschwerde eine Beschwer zu, da sie mit dem 22. Losrang für das 1. Fachsemester nicht die von ihr begehrte vorläufige Zulassung erreicht hatte. Insofern lag der Fall anders als bei Einlegung einer sog. „Sicherheitsbeschwerde“ der Antragsgegnerin, in welchem zunächst keine Beschwer besteht und die Beschwerde nur für den Fall eingelegt wird, dass eine solche nachträglich aufgrund eines Nachrückfalles eintreten könnte. Zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (hier der Eintritt des Nachrückfalles) waren die Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragstellerin als offen zu beurteilen. Die Frage, ob bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2018/2019 hinsichtlich des 1. Fachsemesters zwei weitere, über die vom Verwaltungsgericht angenommenen 290 Studienplätze hinausgehende Studienplätze zur Verfügung standen, entzieht sich aufgrund ihrer Komplexität einer Beurteilung im Rahmen der hier zu treffenden Kostenentscheidung. Nicht zu Gunsten der Antragstellerin ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin das Nachrückverfahren auch bereits innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist hätte beenden können. Denn dies war nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zur Ermittlung einer Losreihenfolge innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Beschlusses verpflichtet und hat sodann den erfolgreichen Antragstellern eine weitere Frist zur Beantragung der Immatrikulation von zwei Wochen nach förmlicher Bekanntgabe der Zuweisung eines Studienplatzes eingeräumt. Das sich hieran anschließende Nachrückverfahren konnte somit von vornherein nicht innerhalb der Beschwerdefrist abgeschlossen werden. Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten erachtet der Senat hier - anders als in den Fällen, in welchen sich der Rechtsstreit durch anderweitige Zulassung des Studienbewerbers erledigt hat - eine hälftige Kostentragung für angemessen, da sich das gegen die Antragsgegnerin gerichtete Begehren der Antragstellerin nicht durch Zulassung an einer anderen Hochschule erledigt hat, sondern vielmehr nachträglich Erfolg hatte. Da die für erledigt erklärte Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde der Antragsgegnerin als kostenmäßig gleichrangig anzusehen sind und einen einheitlichen Streitgegenstand betreffen, ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Gesamtkostenfolge.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).