HKG,NI - Heilberufekammergesetz

Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) *)

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

In der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 21064 07 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 24)

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe und zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) wird nachstehend der Wortlaut des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (Nds. GVBl. S. 418),

des Gesetzes vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487) und

des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 423) bekannt gemacht.

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Die Kammern
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Kammern für Heilberufe1
Mitglieder der Kammern2
Freiwilliger Beitritt2a
Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs3
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht 3a
Anmeldung bei der Kammer4
Meldungen der Kammern an andere Behörden5
Kammersatzung6
Finanzwesen7
Beiträge, Kosten8
Zweites Kapitel
Aufgaben
Aufgaben der Kammern9
Ethikkommission10
Schlichtungsstellen11
Versorgungseinrichtungen12
Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer13
Übertragener Wirkungskreis14
(weggefallen)14a
Auskunftspflichten gegenüber der Kammer15
Drittes Kapitel
Organe
Kammerversammlung und Vorstand16
Bildung der Kammerversammlung17
Wahlgrundsätze und Wahlverfahren18
Wahlkreise19
Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen20
Wählbarkeit21
Wahlordnungen22
Bildung von Gruppen23
Sitzungen der Kammerversammlung24
Aufgaben der Kammerversammlung25
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958 25a
Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen26
Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien27
Vorstand28
Aufgaben des Vorstandes29
Sitzungen des Vorstandes30
Vertretung der Kammer31
Zweiter Teil
Berufsausübung
Grundlagen der Berufsausübung32
Berufspflichten, Berufsordnung33
Dritter Teil
Weiterbildung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen34
Anerkennung35
Führen von Bezeichnungen36
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten37
Inhalt und Dauer der Weiterbildung38
Anrechnung von Weiterbildungszeiten39
Prüfungsverfahren40
Weiterbildungsordnungen41
Zweites Kapitel
Ärztliche Weiterbildung
Erster Abschnitt
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Weiterbildung in der Allgemeinmedizin42
(weggefallen)43
(weggefallen)44
(weggefallen)45
Zweiter Abschnitt
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen46
Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"47
Zulassung von Weiterbildungsstätten48
Ermächtigung zur Weiterbildung49
Dauer und Inhalt der Weiterbildung50
Drittes Kapitel
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
Gebietsbezeichnungen51
Zulassung von Weiterbildungsstätten52
Inhalt der Weiterbildung53
Viertes Kapitel
Tierärztliche Weiterbildung
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen54
Zulassung von Weiterbildungsstätten55
Inhalt der Weiterbildung56
Fünftes Kapitel
Zahnärztliche Weiterbildung
Gebietsbezeichnungen57
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten58
Inhalt der Weiterbildung59
Sechstes Kapitel
Psychotherapeutische Weiterbildung
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen59a
Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten59b
Inhalt der Weiterbildung59c
Vierter Teil
Berufsvergehen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Ahndung von Berufsvergehen60
Aussetzung, Bindungswirkung61
Subsidiarität62
Berufsgerichtliche Maßnahmen63
Rüge64
Verfolgungsverjährung65
Tilgung, Vernichtung von Unterlagen66
Zweites Kapitel
Berufsgerichtsbarkeit
Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe67
Besetzung68
Vom Richteramt ausgeschlossene Personen69
Bestellung der Mitglieder70
Vertretung der Mitglieder71
Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes72
Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten73
Drittes Kapitel
Verfahrensvorschriften
Ermittlungen74
Einstellung des Verfahrens75
Rügeverfahren76
Einspruch gegen eine Rüge77
Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens78
Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens79
Entsprechende Anwendung anderer Gesetze80
Hauptverhandlung81
Vorläufige Einstellung81a
Entscheidung ohne Hauptverhandlung82
Berufung83
Wiederaufnahme des Verfahrens84
Kosten, Vollstreckung85
Fünfter Teil
Datenverarbeitung, Aufsicht
Datenverarbeitung und Auskunftspflichten85a
Aufgaben der Aufsicht86
Aufsichtsbefugnisse87
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten88
Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958Anlage

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

  1. 1.

    Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1),

  2. 2.

    Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 362 S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 5 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 S. 73),

  3. 3.

    Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 233 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG L 353 S. 73).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 31, Erster Teil - Die Kammern

§§ 1 - 8, Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HKG - Kammern für Heilberufe

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung

  1. 1.

    der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Niedersachsen,

  2. 2.

    der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Niedersachsen,

  3. 3.

    der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Niedersachsen,

  4. 4.

    der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Niedersachsen,

  5. 5.

    der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen.

(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel.

§ 2 HKG - Mitglieder der Kammern

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe auf Grund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ausüben. Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können.

(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.

(3) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer. Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich in der praktischen Ausbildung befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer.