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§ 70 HKG - Bestellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Das zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von vier Jahren

  1. 1.
    die berufsrichterlichen Mitglieder auf Vorschlag des Justizministeriums, der des Einvernehmens der Kammer bedarf, und
  2. 2.
    die ehrenamtlich richterlichen Mitglieder auf Vorschlag der Kammer.

(2) Neben den Mitgliedern sind in gleicher Anzahl stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Ist das vorsitzende Mitglied des Gerichtshofs für die Heilberufe verhindert, so übernimmt von den berufsrichterlichen Mitgliedern das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste den Vorsitz.

(3) Die Bestellung zum ehrenamtlich richterlichen Mitglied kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere

  1. 1.
    die Vollendung des 65. Lebensjahres,
  2. 2.
    Krankheit oder Gebrechen,
  3. 3.
    eine andere zeitaufwendige ehrenamtliche Tätigkeit oder
  4. 4.
    eine ehrenamtlich richterliche Tätigkeit in den vergangenen vier Jahren.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorstand der jeweiligen Kammer.

(4) Die Vorschriften für die Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.