§ 37 HKG - Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung von Kammermitgliedern, die die Kammer hierzu ermächtigt hat, in Weiterbildungsstätten durchgeführt. Zur Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten, die in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer und der Psychotherapeutenkammer festgelegt sind, können auch Mitglieder der jeweils anderen Kammer ermächtigt werden. Die Ermächtigung nach Satz 2 bedarf der Bestätigung durch die Kammer, der das Mitglied angehört. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung unter der verantwortlichen Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 setzt die fachliche und persönliche Eignung des Kammermitglieds sowie dessen ausreichende Anwesenheit in der Weiterbildungsstätte voraus. Sie wird einem Kammermitglied grundsätzlich nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt, dessen Bezeichnung es führt. Sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Beendet ein Kammermitglied seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte, so erlischt die ihm allein oder gemeinsam mit anderen Kammermitgliedern erteilte Ermächtigung.
(3) Weiterbildungsstätten sind die Einrichtungen der Hochschulen, des öffentlichen Gesundheitswesens und des öffentlichen Veterinärwesens, wenn sie die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 3 erfüllen. Weiterbildungsstätten sind auch die zugelassenen Einrichtungen der ärztlichen, arzneilichen, tierärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung.
(4) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten entscheidet die Kammer. Abweichend von Satz 1 entscheidet die Bezirksregierung oder die vom Fachministerium bestimmte Stelle über die Zulassung von weiteren Einrichtungen neben öffentlichen Apotheken als Weiterbildungsstätten für Apothekerinnen und Apotheker. (1)
(5) Die Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung und für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die in der Einrichtung befindlichen Patientenakten einzusehen.
(6) Die Ermächtigungen und Zulassungen sind mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Das Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder und die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.
Nach Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 404) soll § 37 Abs. 4 Satz 2 gestrichen werden. Nach Buchstabe b) soll der bisherige Satz 3 Satz 2 werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.