§ 9 HKG - Aufgaben der Kammern

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Es ist Aufgabe der Kammern,

  1. 1.

    im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die gemeinsamen beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren,

  2. 2.

    die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder und die in § 3 Abs. 1 genannten Personen zu überwachen und die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  3. 3.

    die Qualitätsentwicklung und -sicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen zu fördern, die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu regeln, Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, zu zertifizieren, anzuerkennen und die Teilnahme daran zu bescheinigen sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,

  4. 4.

    auf ein gedeihliches berufliches Verhältnis der Kammermitglieder untereinander hinzuwirken, Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten und Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern einzurichten, wobei die Zuständigkeit anderer Stellen unberührt bleibt,

  5. 5.

    Fürsorgeeinrichtungen für die Kammermitglieder und deren Familienangehörige zu schaffen,

  6. 6.

    in allen den Beruf und das Fachgebiet der Kammermitglieder betreffenden Fragen

    1. a)

      Behörden und Gerichten Gutachten zu erstatten oder Gutachterinnen und Gutachter zu benennen und

    2. b)

      Behörden bei ihrer Verwaltungstätigkeit und in Fragen der Gesetzgebung zu beraten und zu unterstützen

    sowie Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, und freiwillig beigetretene Personen in Angelegenheiten, die deren Berufseintritt betreffen, zu informieren und zu beraten,

  7. 7.

    auf eine ausreichende ärztliche, arzneiliche, tierärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken,

  8. 8.

    den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

  9. 9.

    jeweils für ihren Berufsbereich die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz wahrzunehmen,

  10. 10.

    ihren Kammermitgliedern elektronische Heilberufsausweise auszugeben.

Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Güte ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen. Sie können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken bestätigen, dass die Praxen oder Apotheken die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur erfüllen, und elektronische Ausweise ausstellen, die ihnen den Zugang dazu ermöglichen.

(2) Die Kammern sind verpflichtet,

  1. 1.

    mit den zuständigen Behörden der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten sowie

  2. 2.

    der nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung die nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45), geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 353 S. 8), erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 nutzen die Kammern das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

(3) Bei den Kammern und ihren Bezirksstellen können durch Satzung Schlichtungsausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern gebildet werden.

(4) Die Kammern können zur Wahrnehmung der die Mitglieder gemeinsam berührenden Berufsinteressen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden. Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie die §§ 86 und 87 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(5) Die Psychotherapeutenkammer und die Ärztekammer bilden zur gemeinsamen Erörterung der berufsübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, einen Beirat. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "ärztliche Psychotherapeutin" oder "ärztlicher Psychotherapeut" zu führen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Kammern können gegenüber ihren Mitgliedern und den in § 3 Abs. 1 genannten Personen die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung von deren Berufspflichten erforderlich sind.