§ 20 HKG - Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Zur Kammerversammlung
- 1.der Ärztekammer ist für je 500,
- 2.der Tierärztekammer für je 120 und
- 3.der Zahnärztekammer für je 120
wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen. Die Höchstzahl beträgt jedoch
- 1.bei der Ärztekammer 60 Mitglieder,
- 2.bei der Tierärztekammer 40 Mitglieder und
- 3.bei der Zahnärztekammer 60 Mitglieder.
Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.
(2) Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbstständig und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbstständiges und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied. Die selbstständig und die unselbstständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
(3) Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt. Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(4) Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. Das Nähere regelt die Kammersatzung.
(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.