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§ 83 HKG - Berufung

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Berufung einlegen. Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs für die Heilberufe gebunden.

(3) War die Berufung ausschließlich zu Gunsten des beschuldigten Mitgliedes eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil geändert werden.